AGSGB XII
DE - Landesrecht Baden-Württemberg

Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) Vom 1. Juli 2004

§ 1 Träger der Sozialhilfe

(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind die Stadtkreise und die Landkreise.
(2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Kommunalverband für Jugend und Soziales.
(3) Die Träger der Sozialhilfe führen die Aufgaben der Sozialhilfe als weisungsfreie Pflichtaufgabe durch, soweit sie nicht nach Artikel 104 a
Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) der Bundesauftragsverwaltung unterliegen.
(4) Bei weisungsfreien Pflichtaufgaben ist das Regierungspräsidium obere Rechtsaufsichtsbehörde für die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Sozialministerium. Die §§ 118, 120 bis 125 und 127
der Gemeindeordnung (GemO) gelten entsprechend.
(5) Soweit eine Aufgabe der Sozialhilfe im Auftrag des Bundes durchgeführt wird, führen die Träger der Sozialhilfe diese als Pflichtaufgabe nach Weisung durch. Obere Fachaufsichtsbehörde für die örtlichen Träger der Sozialhilfe ist das Regierungspräsidium. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Sozialministerium. § 129
GemO gilt entsprechend.

§ 2 Sachliche Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für die in § 8
SGB XII genannten Hilfen. Sie sind ferner zuständig für den Sofortzuschlag gemäß § 145
SGB XII.

§ 2a Örtliche Zuständigkeit für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Soweit § 46b SGB XII nichts Abweichendes regelt, ist für die Leistungen des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person liegt. Diese Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.

§ 3 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden

(1) Die Landkreise können bei weisungsfreien Pflichtaufgaben die Durchführung der ihnen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben kreisangehörigen Gemeinden oder vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung ganz oder teilweise als Weisungsaufgaben im Sinne von § 2
Abs. 3 GemO übertragen, sofern die Gemeinde oder die erfüllende Gemeinde mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Stimmen des gemeinsamen Ausschusses einwilligt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe bietet. Die Satzung bestimmt, in welchem Umfang der Landkreis als Fachaufsichtsbehörde Weisungen erteilen kann.
(1a) Bei Pflichtaufgaben nach Weisung gilt Absatz 1 entsprechend. Die Satzung nach Absatz 1 Satz 2 hat zu bestimmen, dass der Landkreis gegenüber der herangezogenen Gemeinde oder der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Weisungen in unbeschränktem Umfang erteilen kann.
(2) Die Landkreise können kreisangehörige Gemeinden beauftragen, ihnen als Trägern der Sozialhilfe obliegende Aufgaben im Einzelfall durchzuführen.

§ 4 Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen

Wird ein Antrag auf Sozialhilfe bei der kreisangehörigen Gemeinde gestellt, in welcher der Hilfe Suchende sich tatsächlich aufhält, so hat die Gemeinde den Antrag entgegenzunehmen und ihn, soweit sie nicht selbst nach § 3 Absatz 1 die Aufgaben der Sozialhilfe durchführt, unverzüglich dem örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Verwaltungsgemeinschaft, die nach § 3 Absatz 1 die Aufgaben der Sozialhilfe durchführt, zuzuleiten.

§ 5 Vorläufige Hilfeleistung

Die kreisangehörigen Gemeinden haben, soweit sie nicht selbst nach § 3 Abs. 1 die Aufgaben der Sozialhilfe durchführen, unverzüglich notwendige Maßnahmen zu treffen, wenn und solange der örtliche Träger der Sozialhilfe nicht selbst tätig werden kann und wenn die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet. Die kreisangehörige Gemeinde hat den örtlichen Träger der Sozialhilfe über seine Maßnahmen zu unterrichten. Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat die aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten, zu erstatten.

§ 6 Kosten der Sozialhilfe

Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die ihnen obliegenden Aufgaben. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu. Soweit mit dem Landkreis keine andere Regelung vereinbart wird, trägt der Landkreis die Verwaltungskosten für die Durchführung der Sozialhilfe durch die in § 3 Abs. 1 und 1 a genannten Gemeinden in Höhe von zwei Dritteln der Personalkosten, die beim jeweiligen Landkreis für die Durchführung der den Gemeinden übertragenen Sozialhilfeaufgaben entstehen würden. Die Höhe der Personalkosten wird von den Landkreisen festgesetzt. Näheres regelt die Satzung nach § 3 Abs. 1.

§ 7 Weiterleitung der Bundesmittel für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Haftung der Träger der Sozialhilfe

(1) Das Land leitet die vom Bund nach § 46a Absatz 1 SGB XII an das Land geleisteten Erstattungen nach Maßgabe von § 46a
Absatz 2 bis 5 SGB XII an die Träger der Sozialhilfe weiter. Grundlage für die Weiterleitung sind die nachgewiesenen tatsächlichen Nettoausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Sinne von § 46a
Absatz 2 SGB XII. Hierzu melden die Träger der Sozialhilfe ihre tatsächlichen Nettoausgaben vierteljährlich über die Regierungspräsidien dem Sozialministerium. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales meldet seine tatsächlichen Nettoausgaben für die Kostenerstattung nach den §§ 106, 108 und 115
SGB XII unmittelbar dem Sozialministerium. Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Sozialministerium nach § 46a
Absatz 3 SGB XII den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Das Nähere über das Verfahren zur Weiterleitung und zu den Nachweisen nach Absatz 2 regelt das Sozialministerium.
(2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass ihre Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben dies gegenüber dem Sozialministerium über die Regierungspräsidien durch Nachweise entsprechend § 46a
Absatz 4 und 5 SGB XII in tabellarischer Form zu belegen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales leitet die Nachweise unmittelbar dem Sozialministerium zu. Für die Nachweise in den Jahren 2013 und 2014 gilt die Übergangsregelung des § 136
SGB XII entsprechend. Den Jahresnachweisen nach § 46a
Absatz 5 und § 136 Absatz 2 SGB XII ist jeweils eine Bestätigung der örtlichen Rechnungsprüfung beizufügen, dass die den Mittelabrufen zugrundeliegenden Zahlungen in Stichproben und Schwerpunkten in angemessenen Zeitabständen geprüft wurden.
(3) Die Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne von Artikel 104a
Absatz 5 GG. Werden bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Mittel in einer nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechenden Art und Weise verauslagt und erlangt der Träger der Sozialhilfe hierfür eine Ausgabenerstattung nach Absatz 1, kann das Land die Herausgabe dieser Mittel verlangen, soweit der Bund eine Rückerstattung vom Land fordern kann. Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt.
(4) § 6 SGB XII gilt bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 7 a Weiterleitung der Erstattung des Barbetrags durch den Bund in den Jahren 2017 bis 2019

Das Land leitet die vom Bund nach § 136 SGB XII an das Land zu leistende prozentuale Erstattung des Barbetrags an die Stadt- und Landkreise und den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg weiter. Hierzu melden die Stadt- und Landkreise und der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg jeweils die Zahl der Leistungsberechtigten jährlich über die Regierungspräsidien dem Sozialministerium. Das Sozialministerium teilt die Zahl der Leistungsberechtigten für jeden Stadt- und Landkreis dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu den in § 136 Absatz 2
SGB XII festgelegten Terminen mit und ruft die Erstattung ab.

§ 7b Weiterleitung der Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020

Das Land leitet die vom Bund nach § 136a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) an das Land zu leistende prozentuale Erstattung des Barbetrags an die Stadt- und Landkreise und den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg weiter. Hierzu melden die Stadt- und Landkreise und der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg jeweils die Zahl der Leistungsberechtigten jährlich über die Regierungspräsidien dem Sozialministerium. Das Sozialministerium teilt die Zahl der Leistungsberechtigten für jeden Stadt- und Landkreis dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu den in § 136a Absatz 2
SGB XII festgelegten Terminen mit und ruft die Erstattung ab.

§ 8 Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege

(1) Die Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe mit den Kirchen, sonstigen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege soll durch Arbeitsgemeinschaften gefördert werden. Arbeitsgemeinschaften können für das ganze Land (Landesarbeitsgemeinschaft) und für die örtliche Ebene der Stadtkreise und der Landkreise gebildet werden.
(2) In den Arbeitsgemeinschaften sollen wichtige Fragen der Sozialhilfe, die bei der Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege auftreten, beraten werden.

§ 8a Vertretungen der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen beim Abschluss der Rahmenverträge nach § 80 SGB XII

Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen beim Abschluss der Rahmenverträge nach § 80 Absatz 2
SGB XII sind: 1.
die oder der Landes-Behindertenbeauftragte nach § 13
des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) und
2.
die weiteren, vom Landes-Behindertenbeirat nach § 16
L-BGG benannten Interessenvertretungen; der Landes-Behindertenbeirat hat bei der Benennung die unterschiedlichen Beeinträchtigungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Teilhabe am Arbeitsleben, die Teilhabe an Bildung und die soziale Teilhabe zu berücksichtigen.

§ 9 Beteiligung sozial erfahrener Dritter

Eine beratende Beteiligung sozial erfahrener Dritter vor Erlass eines Widerspruchsbescheides gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder die Festsetzung ihrer Art und Höhe erfolgt abweichend von § 116 Abs. 2
SGB XII nicht.

§ 10 Ausschluss der Kostenerstattung

Für alle Leistungsfälle, die am 1. Januar 2005 in die sachliche Zuständigkeit der örtlichen Sozialhilfeträger wechseln und für die der überörtliche Träger der Sozialhilfe bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes sachlich zuständig war, wird die Kostenerstattung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2
SGB XII ab dem 1. Januar 2005 für die Dauer dieser Hilfegewährung ausgeschlossen.
Markierungen
Leseansicht