APrOJuHeErz
INHALT
Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung (Jugend- und Heimerzieherverordnung - APrOJuHeErz) Vom 13. Juli 2004
- Verordnung des Sozialministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung (Jugend- und Heimerzieherverordnung - APrOJuHeErz) Vom 13. Juli 2004
- ERSTER ABSCHNITT Allgemeines
- § 1 Ziel der Ausbildung
- § 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung
- § 3 Gesamtverantwortung für die Ausbildung
- § 4 Stundentafel, Bildungsplan
- § 5 Fachpraktische Ausbildung und Eignung der Ausbildungseinrichtungen
- § 6 Durchführung der fachpraktischen Ausbildung
- ZWEITER ABSCHNITT Aufnahmeverfahren, Zeugnisse, Versetzungen und vorzeitige Beendung des Fachschulbesuchs
- § 7 Aufnahmevoraussetzungen
- § 8 Zeugnisse
- § 9 Versetzung
- § 10 Wiederholung von Ausbildungsteilen, vorzeitige Beendung des Fachschulbesuchs
- DRITTER ABSCHNITT Prüfung und Prüfungszeugnis
- § 11 Teile der staatlichen Prüfung
- § 12 Anmeldenoten
- § 13 Zulassung zur Prüfung
- § 14 Prüfungsausschuss
- § 15 Fachausschüsse
- § 16 Schriftliche Prüfung
- § 17 Mündliche Prüfung
- § 18 Facharbeit mit nachfolgendem Kolloquium
- § 19 Ermittlung der Prüfungsnoten
- § 20 Ermittlung des Prüfungsergebnisses
- § 21 Prüfungszeugnis
- § 22 Wiederholung der Prüfung
- § 23 Nichtteilnahme, Rücktritt
- § 24 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
- VIERTER ABSCHNITT Schulfremdenprüfung
- § 25 Zuständigkeit für die Schulfremdenprüfung
- § 26 Fachliche Voraussetzungen der Zulassung zur Schulfremdenprüfung, Nachweise
- § 27 Durchführung der Prüfung
- FÜNFTER ABSCHNITT Zusatzunterricht und Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife
- § 28 Allgemeines
- § 29 Zeitpunkt der Zusatzprüfung
- § 30 Zulassung und Ort der Prüfung
- § 31 Durchführung der Zusatzprüfung
- SECHSTER ABSCHNITT Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
- § 32 Führung der Berufsbezeichnung
- Fußnoten
- § 32 a (aufgehoben)
- § 33 Voraussetzungen der Erlaubniserteilung und des Erlaubnisentzugs
- § 34 Verfahrensbestimmungen für die Erlaubniserteilung und den Erlaubnisentzug
- § 35 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung und Vorwarnmechanismus
- SIEBTER ABSCHNITT Schlussvorschriften
- § 36 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
- Anlage 1
- Anlage 2
- Anlage 3
- Anlage 4
- Anlage 5
- Anlage 6
- Anlage 6 a
- Anlage 7
- Baden-Württemberg
- hat nach der Jugend- und Heimerzieherverordnung (APrOJuHeErzVO) die oben genannte Schule besucht, die staatliche Prüfung nach § 2 Abs. 4 der APrOJuHeErzVO sowie die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife bestanden und damit die Fachhochschulreife für das Studium an Fachhochschulen in Baden-Württemberg erworben.
- Leistungen in den einzelnen Fächern und Lernbereichen und im Handlungsfeld jugend- und heimerzieherische Praxis:
- Anerkennung des Zeugnisses in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland:
- Notenstufen: sehr gut(1), gut(2), befriedigend(3), ausreichend(4), mangelhaft(5), ungenügend(6)
- Anlage 8
- "Staatlich anerkannte Erzieherin, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung"*
- "Staatlich anerkannter Erzieher, Schwerpunkt Jugend- und Heimerziehung"*
- Fußnoten
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