HauswBerFSchulAPV BW
INHALT
Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Berufsfachschulen Vom 21. Juni 1996
- Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Berufsfachschulen Vom 21. Juni 1996
- 1. ABSCHNITT Allgemeines
- § 1 Zweck der Ausbildung
- § 2 Dauer der Ausbildung
- § 3 Bildungsplan, Stundentafel
- § 4 Maßgebende Fächer und Kernfächer, zentrale Klassenarbeiten
- 2. ABSCHNITT Aufnahmeverfahren
- § 5 Aufnahmevoraussetzungen
- § 6 Aufnahmeantrag
- 3. ABSCHNITT Ordentliche Abschlußprüfung
- § 7 Zweck der Prüfung
- § 8 Teile der Prüfung
- § 9 Abnahme der Prüfung
- § 10 Zulassung zur Prüfung, Anmeldenoten
- § 11 Prüfungsausschuß, Fachausschüsse
- § 12 Praktische Prüfung
- § 13 Mündliche Prüfung
- § 14 Ermittlung des Prüfungsergebnisses
- § 15 Zeugnis
- § 16 Wiederholung der Prüfung, Entlassung
- § 17 Nichtteilnahme, Rücktritt
- § 18 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
- 4. ABSCHNITT Zusatzprüfung im Fach Englisch
- § 19 Allgemeines
- § 20 Durchführung der Zusatzprüfung
- § 21 Nichtteilnahme an der Zusatzprüfung
- § 22 Wiederholung der Zusatzprüfung
- 5. ABSCHNITT Prüfung für Schulfremde
- § 23 Teilnehmer
- § 24 Zeitpunkt
- § 25 Meldung
- § 26 Voraussetzung für die Zulassung
- § 27 Entscheidung über die Zulassung
- § 28 Durchführung der Prüfung
- 6. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
- § 29 Inkrafttreten
- Anlage
- Stundentafel für die Hauswirtschaftliche Berufsfachschule (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)
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