HauswBerFSchulAPV BW 
                
                
            INHALT
Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Berufsfachschulen Vom 21. Juni 1996
- Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Berufsfachschulen Vom 21. Juni 1996
 - 1. ABSCHNITT Allgemeines
 - § 1 Zweck der Ausbildung
 - § 2 Dauer der Ausbildung
 - § 3 Bildungsplan, Stundentafel
 - § 4 Maßgebende Fächer und Kernfächer, zentrale Klassenarbeiten
 - 2. ABSCHNITT Aufnahmeverfahren
 - § 5 Aufnahmevoraussetzungen
 - § 6 Aufnahmeantrag
 - 3. ABSCHNITT Ordentliche Abschlußprüfung
 - § 7 Zweck der Prüfung
 - § 8 Teile der Prüfung
 - § 9 Abnahme der Prüfung
 - § 10 Zulassung zur Prüfung, Anmeldenoten
 - § 11 Prüfungsausschuß, Fachausschüsse
 - § 12 Praktische Prüfung
 - § 13 Mündliche Prüfung
 - § 14 Ermittlung des Prüfungsergebnisses
 - § 15 Zeugnis
 - § 16 Wiederholung der Prüfung, Entlassung
 - § 17 Nichtteilnahme, Rücktritt
 - § 18 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
 - 4. ABSCHNITT Zusatzprüfung im Fach Englisch
 - § 19 Allgemeines
 - § 20 Durchführung der Zusatzprüfung
 - § 21 Nichtteilnahme an der Zusatzprüfung
 - § 22 Wiederholung der Zusatzprüfung
 - 5. ABSCHNITT Prüfung für Schulfremde
 - § 23 Teilnehmer
 - § 24 Zeitpunkt
 - § 25 Meldung
 - § 26 Voraussetzung für die Zulassung
 - § 27 Entscheidung über die Zulassung
 - § 28 Durchführung der Prüfung
 - 6. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
 - § 29 Inkrafttreten
 - Anlage
 - Stundentafel für die Hauswirtschaftliche Berufsfachschule (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)