Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Berufsfachschulen Vom 21. Juni 1996
1. ABSCHNITT Allgemeines
§ 1 Zweck der Ausbildung
Die Ausbildung an den Hauswirtschaftlichen Berufsfachschulen vermittelt hauswirtschaftliches Grundwissen mit dem Ziel, die Aufgaben der privaten Haushalte zu erkennen und zu einer an den sozial-ökonomischen Bedürfnissen der Haushaltsmitglieder ausgerichteten Haushaltsführung zu befähigen. Daneben können Schüler ohne Abschlußzeugnis der Hauptschule und Schüler, deren Abschlußzeugnis keine Fremdsprache aufweist, eine Zusatzprüfung im Fach Englisch ablegen.
§ 2 Dauer der Ausbildung
Die Ausbildung dauert ein Schuljahr und endet mit einer Abschlußprüfung.
§ 3 Bildungsplan, Stundentafel
(1) Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen und nach der als Anlage beigefügten Stundentafel.
(2) Zur Ergänzung der schulischen Ausbildung können die Schüler an einem höchstens zweiwöchigen Praktikum in einschlägigen Einrichtungen der Hauswirtschaft, des Sozialwesens oder des Gesundheitswesens teilnehmen. Für das Praktikum kann auch ein Teil der Schulferien in Anspruch genommen werden.
§ 4 Maßgebende Fächer und Kernfächer, zentrale Klassenarbeiten
(1) Maßgebende Fächer sind alle Pflichtfächer mit Ausnahme von Religionslehre und Sport/Bewegungserziehung.
(2) Kernfächer unter den maßgebenden Fächern sind Biologie mit Gesundheitslehre und Ernährungslehre.
(3) An der Hauswirtschaftlichen Berufsfachschule werden im zweiten Schulhalbjahr in den Kernfächern Klassenarbeiten angefertigt, bei denen der Termin, die Aufgaben und die Korrekturanweisungen vom Kultusministerium landeseinheitlich vorgegeben werden. Diese Klassenarbeiten sind auf die Mindestanzahl der Klassenarbeiten im Schuljahr in den betreffenden Fächern anzurechnen und doppelt zu werten.
2. ABSCHNITT Aufnahmeverfahren
§ 5 Aufnahmevoraussetzungen
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die Berufsfachschule ist das Abschlußzeugnis oder Abgangszeugnis der Hauptschule oder ein gleichwertiger Bildungsstand.
(2) Der Schulleiter kann in besonders begründeten Fällen auch Bewerber zulassen, die eine Förderschule besucht haben und unter Berücksichtigung ihrer Leistung in der Förderschule erwarten lassen, daß sie den Anforderungen der Berufsfachschule voraussichtlich genügen werden.
§ 6 Aufnahmeantrag
(1) Der Aufnahmeantrag ist an die Berufsfachschule zu richten, an der die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muß, wird vom Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekanntgegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
eine beglaubigte Abschrift des Nachweises nach § 5,
3.
eine Erklärung,
a)
ob und gegebenenfalls an welcher Hauswirtschaftlichen Berufsfachschule bereits an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen wurde,
b)
ob und gegebenenfalls an welche anderen Hauswirtschaftlichen Berufsfachschulen ein weiterer Aufnahmeantrag gerichtet wurde sowie
c)
ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis bereits die Hauswirtschaftliche Berufsfachschule besucht wurde.
Sofern der Nachweis nach § 5 zum Anmeldetermin noch nicht vorgelegt werden kann, ist er unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist in diesem Fall eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen.
(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Er kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb deren erklärt werden muß, ob die Zusage über die Aufnahme angenommen wird.
3. ABSCHNITT Ordentliche Abschlußprüfung
§ 7 Zweck der Prüfung
In der Abschlußprüfung soll nachgewiesen werden, daß das Ausbildungsziel erreicht wurde und die geforderten allgemeinen und fachtheoretischen Kenntnisse und fachpraktischen Fertigkeiten vorliegen.
§ 8 Teile der Prüfung
Die Abschlußprüfung besteht aus der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung.
§ 9 Abnahme der Prüfung
(1) Die Abschlußprüfung wird an der Berufsfachschule abgenommen.
(2) Der Zeitpunkt der praktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt.
§ 10 Zulassung zur Prüfung, Anmeldenoten
(1) Zur Prüfung sind alle Schüler zugelassen.
(2) Für die Prüfung werden in allen Fächern Anmeldenoten (ganze Noten) gebildet, die aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenoten sind dem Schüler für die Fächer der praktischen Prüfung jeweils fünf bis sieben Schultage vor Beginn der Prüfung und für die übrigen Fächer fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung zusammen mit den Noten der praktischen Prüfung bekanntzugeben.
§ 11 Prüfungsausschuß, Fachausschüsse
(1) Für die Abschlußprüfung wird an jeder Berufsfachschule ein Prüfungsausschuß gebildet. Diesem gehören an:
1.
als Vorsitzender der Schulleiter oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer, soweit das Oberschulamt vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt,
2.
als stellvertretender Vorsitzender der Schulleiter oder sein ständiger Vertreter oder ein vom Schulleiter beauftragter Lehrer,
3.
sämtliche Lehrer, die den Schüler in den maßgebenden Fächern unterrichten.
Das Oberschulamt und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses können weitere Mitglieder berufen, soweit dies für die Durchführung der Prüfung erforderlich ist.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Für die praktische Prüfung und für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuß gehören an
1.
der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, sofern das Oberschulamt nichts anderes bestimmt,
2.
der Fachlehrer der Klasse oder bei dessen Verhinderung ein in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrener Lehrer als Prüfer,
3.
ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, zugleich als Protokollführer.
Davon abweichend besteht jeder Fachausschuß für den praktischen Teil der praktischen Prüfung aus den in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Mitgliedern.
In Fächern, in denen die Klasse von verschiedenen Fachlehrern für Teilbereiche unterrichtet wird, gehören alle Fachlehrer dem Fachausschuß als Mitglieder an. Sie sind jeweils für ihren Teilbereich Prüfer nach Satz 2 Nr. 2. Der Leiter des Fachausschusses bestimmt den Gang der Prüfung; er kann selbst prüfen.
§ 12 Praktische Prüfung
(1) In der praktischen Abschlußprüfung soll der Schüler nachweisen, daß er die geforderten praktischen Fertigkeiten besitzt.
(2) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf das Fach Nahrungszubereitung oder auf das Fach Textilarbeit/Werken; der Schüler hat das von ihm gewählte Fach bis zu einem vom Schulleiter festgelegten Termin diesem schriftlich mitzuteilen.
(3) Die praktische Prüfung besteht aus einer schriftlichen Ausarbeitung (Arbeitszeit 60 Minuten) und einem praktischen Teil (Arbeitszeit 120 Minuten).
(4) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Leiter des Fachausschusses auf Grund von Vorschlägen des Fachlehrers gestellt.
(5) Die schriftliche Ausarbeitung wird von zwei Mitgliedern des Fachausschusses korrigiert und bewertet; dabei sind ganze oder halbe Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Ausarbeitung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist (Beispiele: 2,7 auf 2,5; 3,2 auf 3,0). Weichen die beiden Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, hat der Vorsitzende des Fachausschusses die endgültige Note für die schriftliche Ausarbeitung festzusetzen; dabei gelten die Bewertungen der beiden Korrektoren als Grenzwerte, die nicht über- und nicht unterschritten werden dürfen.
(6) Die Aufsicht während des praktischen Teils der Prüfung wird abwechselnd durch die Mitglieder des Fachausschusses ausgeübt. Der Leiter des Fachausschusses kann weitere fachkundige Personen beiziehen.
(7) Der praktische Teil der Prüfung wird vom Fachausschuß abgenommen und bewertet. Kann sich der Fachausschuß für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der beiden Bewertungen gebildet, der in üblicher Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist.
(8) Bei der Ermittlung der Note der praktischen Prüfung zählen die Note der schriftlichen Ausarbeitung einfach und die Note des praktischen Teils doppelt. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale zu berechnen und in der üblichen Weise auf eine ganze oder halbe Note zu runden.
(9) Die Note der praktischen Prüfung wird dem Schüler fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.
(10) Über die praktische Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird.
§ 13 Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 10 Minuten je Schüler und Fach.
(2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfung können bis zu drei Schüler zusammen geprüft werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle maßgebenden Fächer mit Ausnahme von Technologiepraktikum, Nahrungszubereitung und Textilarbeit/Werken erstrecken.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, ob und in welchen Fächern mündlich zu prüfen ist. Die zu prüfenden Fächer sind fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. Darüber hinaus kann der Schüler bis zum nächsten Schultag dem Schulleiter schriftlich bis zu zwei weitere Fächer nach Absatz 3 benennen, in denen er mündlich zu prüfen ist.
(5) Im Anschluß an die einzelne mündliche Prüfung setzt der Fachausschuß das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuß mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. (Beispiele: 2,7 auf 2,5; 3,2 auf 3,0)
(6) Über jede mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben ist.
§ 14 Ermittlung des Prüfungsergebnisses
(1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern werden in einer Schlußsitzung des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen ermittelt, wobei der Durchschnitt auf die erste Dezimale zu errechnen und eine Dezimale bis 0,4 auf eine ganze Note aufzurunden, eine Dezimale von 0,5 oder schlechter auf eine ganze Note abzurunden ist.
(2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen in Fächern, in denen praktisch oder mündlich geprüft wurde, die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt; davon abweichend zählt in den Kernfächern die Prüfungsnote einfach.
(3) In Fächern, in denen nicht geprüft wurde, werden die Anmeldenoten als Endnoten in das Zeugnis übernommen.
(4) Der Prüfungsausschuß stellt in der Schlußsitzung fest, wer die Abschlußprüfung bestanden hat. Die Abschlußprüfung ist bestanden, wenn
1.
der Durchschnitt aus den Noten aller maßgebenden Fächer 4,0 oder besser ist,
2.
die Leistungen in keinem maßgebenden Fach mit der Note »ungenügend« bewertet sind und
3.
die Leistungen in nicht mehr als einem maßgebenden Fach geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet sind.
Sind die Leistungen in zwei Fächern geringer als mit der Note »ausreichend« bewertet, so ist die Prüfung bestanden, wenn für beide Fächer ein Ausgleich gegeben ist; dabei muß jede der beiden Noten durch mindestens die Note »gut« in einem anderen maßgebenden Fach oder durch die Note »befriedigend« in zwei anderen maßgebenden Fächern ausgeglichen werden.
Nach der Schlußsitzung ist das Ergebnis der Prüfung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Über die Schlußsitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, zu unterschreiben ist.
(6) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung und über die Schlußsitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlußsitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden.
§ 15 Zeugnis
(1) Wer die Abschlußprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlußzeugnis mit den nach § 14 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(2) Wer an der Abschlußprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat und die Schule verläßt, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach § 14 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(3) Wer an der Abschlußprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen oder, sofern sie bereits vorliegen, mit den Anmeldenoten nach § 10 Abs. 2; Prüfungsleistungen bleiben unberücksichtigt.
(4) Wer an der Abschlußprüfung teilgenommen, sie nicht bestanden hat und das Schuljahr wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach § 14 Abs. 1 bis 3 ermittelten Endnoten.
(5) In den Zeugnissen nach den Absätzen 2 bis 4 ist zu vermerken, daß das Ausbildungsziel der Hauswirtschaftlichen Berufsfachschule nicht erreicht ist.
(6) Schülern, die ohne Abschlußzeugnis der Hauptschule in die Hauswirtschaftliche Berufsfachschule eingetreten sind, wird im Abschlußzeugnis bestätigt, daß sie einen Bildungsstand erreicht haben, der dem Hauptschulabschluß gleichwertig ist.
§ 16 Wiederholung der Prüfung, Entlassung
(1) Wer die Abschlußprüfung nicht bestanden hat, kann sie nach erneutem Besuch des Schuljahres einmal wiederholen.
(2) Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils des Schuljahres gilt als Nichtbestehen der Abschlußprüfung. Bei bestandener Abschlußprüfung ist weder eine Wiederholung der Ausbildung noch eine Wiederholung der Abschlußprüfung zulässig.
(3) Wer die Abschlußprüfung auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, muß die Berufsfachschule verlassen.
§ 17 Nichtteilnahme, Rücktritt
(1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Abschlußprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der mündlichen Prüfung und der praktischen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ist eine prüfungsrelevante gesundheitliche Beeinträchtigung nicht offenkundig, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen, das eine konkrete Beschreibung dieser Beeinträchtigung beinhaltet. Lassen sich Zweifel am Vorliegen einer prüfungsrelevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung auf andere Weise nicht ausräumen, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auch die Vorlage eines Satz 2 entsprechenden amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.
(3) Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Fall bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen.
(4) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
§ 18 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
(1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung.
(2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einem aufsichtführenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren. Der Schüler setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der Schüler von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlußprüfung. In leichten Fällen kann statt dessen die Prüfungsleistung mit der Note »ungenügend« bewertet werden. Die Entscheidung trifft bei der mündlichen und praktischen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann das Oberschulamt die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlußzeugnis erteilen oder die Abschlußprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.
(5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlußprüfung. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.
4. ABSCHNITT Zusatzprüfung im Fach Englisch
§ 19 Allgemeines
(1) Schüler ohne Abschlußzeugnis der Hauptschule und Schüler, deren Hauptschulabschlußzeugnis keine Fremdsprache ausweist, können an der Zusatzprüfung im Fach Englisch teilnehmen. Die Zusatzprüfung kann nur ablegen, wer den angebotenen Unterricht im Fach Englisch besucht hat.
(2) Wer an der Zusatzprüfung teilnehmen will, muß dies bis zum nächsten Schultag nach Bekanntgabe der Anmeldenote gegenüber dem Schulleiter schriftlich erklären.
§ 20 Durchführung der Zusatzprüfung
(1) Die Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Prüfungsaufgaben entsprechen denen des Berufsvorbereitungsjahres.
(2) Die Termine der schriftlichen Prüfung werden vom Kultusministerium festgelegt, die der mündlichen Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(3) Die Arbeitszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 120 Minuten.
(4) Die schriftliche Arbeit wird vom Fachlehrer der Klasse und von einem weiteren Fachlehrer, den der Vorsitzende des Prüfungsausschuses bestimmt, korrigiert und bewertet.
(5) Die Note der schriftlichen Prüfung wird den Schülern fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.
(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt auf Grund der Anmeldenote und des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung, ob der Schüler mündlich zu prüfen ist. Der Schüler kann bis zum nächsten Schultag nach Bekanntgabe der schriftlichen Note dem Schulleiter schriftlich mitteilen, daß er mündlich zu prüfen ist.
(7) Bei der Ermittlung der Endnote werden die Anmeldenote und die Prüfungsleistung gleich gewichtet; wurde mündlich und schriftlich geprüft, ergibt sich die Note für die Prüfungsleistung aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der mündlichen und schriftlichen Prüfungsleistung.
(8) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten im übrigen § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, §§ 11, 12 Abs. 10, § 13 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 14 Abs. 1 sowie § 18 entsprechend; § 12 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, daß die Fachlehrer auch Noten mit einer Dezimale verwenden können.
(9) In das Zeugnis nach § 15 Abs. 1 wird auf Wunsch des Schülers die Endnote im Fach Englisch mit dem Klammerzusatz »Zusatzprüfung« aufgenommen.
§ 21 Nichtteilnahme an der Zusatzprüfung
Wer aus wichtigem Grund an der Zusatzprüfung nicht oder nur teilweise teilnehmen kann, hat dies der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung der Leiter, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Im übrigen gilt § 17 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
§ 22 Wiederholung der Zusatzprüfung
Die Zusatzprüfung kann nur wiederholen, wer nach § 16 das Schuljahr insgesamt wiederholt.
5. ABSCHNITT Prüfung für Schulfremde
§ 23 Teilnehmer
Wer das Abschlußzeugnis der Hauswirtschaftlichen Berufsfachschule erwerben will, ohne eine entsprechende öffentliche oder staatlich anerkannte Schule zu besuchen, kann als außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) die Abschlußprüfung und im Zusammenhang damit auch die Zusatzprüfung im Fach Englisch ablegen.
§ 24 Zeitpunkt
Die Prüfung für Schulfremde findet einmal jährlich, in der Regel zusammen mit der Abschlußprüfung an den entsprechenden öffentlichen Berufsfachschulen statt.
§ 25 Meldung
(1) Die Meldung zur Prüfung ist bis zum 1. Dezember für die Prüfung im darauffolgenden Jahr an das für den Wohnsitz des Bewerbers zuständige Oberschulamt zu richten. Für die Schüler der staatlich genehmigten Schulen ist das Oberschulamt zuständig, in dessen Bezirk die Schule liegt.
(2) Der Meldung sind beizufügen:
1.
Ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls über die ausgeübte Berufstätigkeit,
2.
die Geburtsurkunde und ein Lichtbild,
3.
die Abschluß- bzw. Abgangszeugnisse der besuchten Schulen (beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen),
4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenfalls mit welchem Ergebnis schon an einer entsprechenden Abschlußprüfung teilgenommen wurde,
5.
Angaben über die Art der Vorbereitung auf die Prüfung.
(3) Für Schüler der staatlich genehmigten Schulen kann an Stelle der Meldung durch einzelne Bewerber die Sammelmeldung der Schule treten, die Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der Bewerber enthalten muß. Der Sammelmeldung sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen.
§ 26 Voraussetzung für die Zulassung
(1) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre.
(2) Zur Prüfung wird nur zugelassen,
1.
wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Hauswirtschaftliche Berufsfachschule nach § 5 erfüllt,
2.
wer nicht bereits zweimal die entsprechende Prüfung nicht bestanden hat,
3.
wer nicht bereits die Prüfung bestanden hat.
(3) Zur Prüfung wird in der Regel nur zugelassen, wer in Baden-Württemberg einen ständigen Wohnsitz hat oder in Baden-Württemberg an einer staatlich genehmigten Schule oder sonstigen Unterrichtseinrichtung auf die Schulfremdenprüfung vorbereitet wurde.
§ 27 Entscheidung über die Zulassung
Das Oberschulamt entscheidet über die Zulassung und bestimmt die öffentliche Berufsfachschule, an der die Prüfung abzulegen ist.
§ 28 Durchführung der Prüfung
(1) Für die Prüfung der zugelassenen Bewerber gelten im übrigen §§ 8, 9, 11 bis 14, 16 bis 18 entsprechend mit folgender Maßgabe:
1.
Fachlehrer im Sinne von § 11 Abs. 4 Nr. 2 sind die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Fachlehrer einer öffentlichen Schule, in der Regel der für die Abnahme der Prüfung zuständigen Berufsfachschule.
2.
Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Biologie mit Gesundheitslehre und Ernährungslehre. Sie findet zusammen mit den zentralen Klassenarbeiten nach § 4 Abs. 3 statt. Jede schriftliche Arbeit wird von zwei Fachlehrern korrigiert und bewertet. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.
3.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Gemeinschaftskunde, Wirtschaftskunde/Wirtschaftslehre des Haushalts, Mathematik mit Fachrechnen, Erziehungslehre, Haushaltstechnologie und Technologiepraktikum. Die schriftlich geprüften Fächer werden zusätzlich in die mündliche Prüfung einbezogen, wenn dies spätestens vier Schultage vor der mündlichen Prüfung schriftlich beantragt wird. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
4.
Die praktische Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Nahrungszubereitung und Textilarbeit/Werken. § 12 Abs. 3 bis 10 gilt entsprechend.
5.
Bei der Feststellung des Ergebnisses der Prüfung zählen allein die Prüfungsleistungen.
6.
Bei Schülern von staatlich genehmigten Schulen kann das Oberschulamt bestimmen, daß die praktische Prüfung im Gebäude der betreffenden Schule abgenommen wird. Die Leitung und Beaufsichtigung regelt in diesem Fall das Oberschulamt.
(2) Bei der Ermittlung der Endnote zählen in den Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wurde, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach.
(3) Die Bewerber haben sich bei Beginn der Prüfung mit einem mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis auszuweisen und diesen während der gesamten Prüfung bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Wer die Abschlußprüfung bestanden hat, erhält das Abschlußzeugnis für Schulfremde.
(5) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Auf Antrag wird eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung, über das Ergebnis der Prüfung und über die ermittelten Noten erteilt.
(6) Für die Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen des 4. Abschnittes entsprechend.
6. ABSCHNITT Schlußbestimmungen
§ 29 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Berufsfachschulen vom 14. Juni 1978 (K.u.U. S. 1178; GBl. S. 470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. April 1994 (GBl. S. 254), außer Kraft.
Stuttgart, den 21. Juni 1996
Dr. Schavan
Anlage
(Zu § 3)
Stundentafel für die Hauswirtschaftliche Berufsfachschule (durchschnittliche Zahl der Wochenstunden)
1. Pflichtfächer |
|
1.1 Allgemeiner Bereich |
|
Religionslehre |
1 |
Deutsch |
1 |
Gemeinschaftskunde |
1 |
Sport/Bewegungserziehung |
1 |
1.2 Fachlicher Bereich |
|
Wirtschaftslehre |
1,5 |
Fachrechnen |
2 |
Biologie mit Gesundheitslehre |
2 |
Erziehungslehre |
2 |
Ernährungslehre |
2 |
Haushaltstechnologie |
1,5 |
Technologiepraktikum |
1,5 |
Nahrungszubereitung |
8 |
Textilarbeit/Werken |
5,5 |
Summe |
30 |
2. Wahlfächer |
3 |
Englisch |
|
S/E-Programm |
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