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INHALT
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller Vom 22. Mai 1973
- Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller Vom 22. Mai 1973
- § 1
- § 2
- Staatsvertrag
- Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern schließen folgenden Staatsvertrag
- Erster Teil Allgemeines
- Artikel 1 Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung
- Artikel 2 (aufgehoben)
- Artikel 3 Zusammenarbeit bei der Regionalplanung
- Zweiter Teil Regionalverband Donau-Iller
- Abschnitt I Aufgaben, Verfassung und Verwaltung
- Abschnitt II Regionalplan
- Dritter Teil Schlussbestimmungen
- Artikel 24 Vertragsdauer
- Artikel 25 Inkrafttreten
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