Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller Vom 22. Mai 1973
§ 1
Dem am 31. März 1973 auf der Reisensburg unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 25 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekanntzugeben.
Staatsvertrag
Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller
Erster Teil Allgemeines |
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Art. 1 | Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung |
Art. 2 | (aufgehoben) |
Art. 3 | Zusammenarbeit bei der Regionalplanung |
Zweiter Teil Regionalverband Donau-Iller |
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Abschnitt I Aufgaben, Verfassung und Verwaltung |
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Art. 4 | Rechtsstellung und Aufgaben |
Art. 5 | (aufgehoben) |
Art. 6 | (aufgehoben) |
Art. 7 | Verbandssatzung |
Art. 8 | Organe |
Art. 9 | Verbandsversammlung |
Art. 10 | Wahl der weiteren Vertreter |
Art. 11 | Ausschüsse |
Art. 12 | Verbandsvorsitzender |
Art. 13 | Verwaltung |
Art. 14 | (aufgehoben) |
Art. 15 | Öffentliche Bekanntmachungen |
Art. 16 | Deckung des Finanzbedarfs |
Art. 17 | Aufsicht |
Abschnitt II Regionalplan |
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Art. 18 | Aufstellung |
Art. 19 | Form und Inhalt |
Art. 20 | Beteiligungsverfahren |
Art. 21 | Verbindlicherklärung |
Art. 22 | Vorbereitung und Verwirklichung des Regionalplans |
Art. 23 | Mitwirkung des Regionalverbands bei regionalbedeutsamen Angelegenheiten |
Art. 23 a | Planungsgebot |
Art. 23 b | Klagebefugnis |
Dritter Teil Schlussbestimmungen |
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Art. 24 | Vertragsdauer |
Art. 25 | Inkrafttreten |
Das Land Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern schließen folgenden Staatsvertrag
Erster Teil Allgemeines
Artikel 1 Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung
(1) Die vertragsschließenden Länder arbeiten bei der Landesentwicklung in den benachbarten Räumen zusammen. Sie erarbeiten ihre Planungen, soweit diese die Entwicklung von benachbarten Räumen beeinflussen können, in engem Zusammenwirken.
(2) Die obersten Landesplanungsbehörden treten bei Bedarf zusammen. Sie können dabei die fachlich berührten Stellen hinzuziehen.
(3) Die Landesplanungsbehörden beteiligen an allen Verfahren, die der Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen dienen, soweit sich diese im Gebiet des anderen Landes auswirken können, die jeweils zuständigen Landesplanungsbehörden im anderen Land. Diese hören die berührten Stellen, insbesondere die Träger der Regionalplanung.
(4) Die Landesplanungsbehörden wirken darauf hin, dass die mit raumbedeutsamen fachlichen Planungen oder Maßnahmen befassten Stellen grenzüberschreitend zusammenarbeiten.
Artikel 2 (aufgehoben)
(aufgehoben)
Artikel 3 Zusammenarbeit bei der Regionalplanung
(1) Die Träger der Regionalplanung in den benachbarten Räumen der vertragschließenden Länder arbeiten bei der Regionalplanung zusammen, soweit diese die Entwicklung in benachbarten Räumen des anderen Landes beeinflussen kann.
(2) Die Träger der Regionalplanung in den benachbarten Räumen der vertragschließenden Länder sollen hierzu insbesondere
1.
den Träger der Regionalplanung im anderen Land regelmäßig über den jeweiligen Stand ihrer Regionalplanung unterrichten;
2.
Planungsgrundlagen für die Regionalplanung gemeinsam erarbeiten, soweit dies erforderlich ist.
(3) Die Regionalpläne für benachbarte Räume der vertragschließenden Länder sind aufeinander abzustimmen. Kommt eine Abstimmung nicht zustande, so entscheidet die jeweils zuständige oberste Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde des anderen Landes.
Zweiter Teil Regionalverband Donau-Iller
Abschnitt I Aufgaben, Verfassung und Verwaltung
Abschnitt II Regionalplan
Dritter Teil Schlussbestimmungen
Artikel 24 Vertragsdauer
Dieser Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ablauf einer Amtszeit der weiteren Vertreter in der Verbandsversammlung gekündigt werden. Er kann darüber hinaus mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, wenn im Verwaltungsaufbau der vertragsschließenden Länder grundlegende Änderungen eintreten, die die Verbandsaufgaben berühren.
Artikel 25 Inkrafttreten
Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder an dem Tag, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.
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