Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Fischereiverhäl... (772.411.1) 
                
                
            INHALT
Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Fischereiverhältnisse im Zürichsee
- Übereinkunft zwischen den Ständen Zürich und Schwyz betreffend die Fischereiverhältnisse im Zürichsee
 - Artikel VI des Vertrages betreffend die Hafengüter bei Richterswil, d. d. 19. Mai
 - 1. den Fischern von Hurden ist längs dem rechten Seeufer vom Dampfschiff-
 - § 20 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Fischerei vom 29. März
 - 2. die Zahl der den Fischern in Hurden gestatteten Landgarne wird nach dem