Schürf- und Ausbeutungskonzession des Regierungsrates des Kantons Schwyz (215.211)
INHALT
Schürf- und Ausbeutungskonzession des Regierungsrates des Kantons Schwyz
- Schürf- und Ausbeutungskonzession des Regierungsrates des Kantons Schwyz
- 1.
- 2. Dauer der Schürfkonzession
- 3. Ausschliesslichkeit
- 4.
- 5. Untersuchungen, Arbeitsprogramm
- 6. Beginn und Fortsetzung der Schürfarbeiten
- 7.
- 8. Übertragung der Schürfkonzession
- 9. Erlöschen der Schürfkonzession
- 10.
- 11. Ausbeutungsgesellschaft
- 12. Finanzierungsausweis und Vereinbarungen
- 13. Weiterführung der Schürfarbeiten
- 14. Ausbeutung anderer Mineralien
- 15.
- 16. Vertretung der Kantone in der Ausbeutungsgesellschaft
- 17.
- 18. Beginn und Fortsetzung der Ausbeutung
- 19. Verwertung der Produktion
- 20. Übertragung der Ausbeutungskonzession
- 21.
- 22. Rückkauf
- 23. Übernahme bei Erlöschen der Ausbeutungskonzession
- 24.
- 25. Rechte der Ausbeutungsgesellschaft nach Ablauf der Konzession
- 26. 6 Art der Schürf- und Ausbeutungsarbeiten
- 1. Der Regierungsrat ist befugt, im öffentlichen Interesse, namentlich aus
- 2. Vor der Durchführung der seismischem Methode ist der Konkordatskommis-
- 3. Grabungen müssen in einer Entfernung von mindestens 20 m von Gebäuden
- 4. Maschinelle Bohrungen dürfen ohne Einwilligung des Eigentümers nur in
- 5. Innerhalb von 200 m von der Grenze des Konkordatsgebietes darf nur mit
- 6. Öffentliche Strassen und öffentliche Gewässer dürfen nur mit Bewilligung
- 7. Für Bohrungen in Grundwassergebieten, inbegriffen Bohrungen für seismi-
- 8. Für alle Vorhaben und Tätigkeiten sind die allgemeinen Vorschriften, na-
- 27. Kontrolle der technischen Arbeiten
- 28.
- 29. Technische Grundsätze des Ausbeutungsbetriebes
- 30. Verlassene Schächte und Bohrlöcher
- 31. Fündige Bohrungen
- 32. Fundgegenstände
- 33. Benutzung fremden Grundeigentums
- 34. Aufsicht
- 35. Haftung für Schäden
- 36. Sicherungsmassnahmen
- 37.
- 38. 8 Schürfgebühr
- 1. Eine einmalige Erteilungsgebühr von Fr. 500.-.
- 2. Eine jährliche Abgabe von Fr. 3.- für jeden Quadratkilometer Oberfläche des
- 3. Eine Gebühr von Fr. 5000.- für jede im Kanton angesetzte Ölnachweis-
- 39. Produktionsabgabe
- 40. Beteiligung am Aktienkapital
- 41.
- 42. Verzicht auf die Konzession
- 43. Erlöschen der Konzession
- 44. Höhere Gewalt
- 45. Streitigkeiten
- 46. Inkrafttreten
- 16. Juni 1998, Appenzell Ausserrhoden am 5. Mai 1998, Appenzell Innerrhoden am 9. Juni
Feedback