Schürf- und Ausbeutungskonzession des Regierungsrates des Kantons Schwyz (215.211) 
                
                
            INHALT
Schürf- und Ausbeutungskonzession des Regierungsrates des Kantons Schwyz
- Schürf- und Ausbeutungskonzession des Regierungsrates des Kantons Schwyz
 - 1.
 - 2. Dauer der Schürfkonzession
 - 3. Ausschliesslichkeit
 - 4.
 - 5. Untersuchungen, Arbeitsprogramm
 - 6. Beginn und Fortsetzung der Schürfarbeiten
 - 7.
 - 8. Übertragung der Schürfkonzession
 - 9. Erlöschen der Schürfkonzession
 - 10.
 - 11. Ausbeutungsgesellschaft
 - 12. Finanzierungsausweis und Vereinbarungen
 - 13. Weiterführung der Schürfarbeiten
 - 14. Ausbeutung anderer Mineralien
 - 15.
 - 16. Vertretung der Kantone in der Ausbeutungsgesellschaft
 - 17.
 - 18. Beginn und Fortsetzung der Ausbeutung
 - 19. Verwertung der Produktion
 - 20. Übertragung der Ausbeutungskonzession
 - 21.
 - 22. Rückkauf
 - 23. Übernahme bei Erlöschen der Ausbeutungskonzession
 - 24.
 - 25. Rechte der Ausbeutungsgesellschaft nach Ablauf der Konzession
 - 26. 6 Art der Schürf- und Ausbeutungsarbeiten
 - 1. Der Regierungsrat ist befugt, im öffentlichen Interesse, namentlich aus
 - 2. Vor der Durchführung der seismischem Methode ist der Konkordatskommis-
 - 3. Grabungen müssen in einer Entfernung von mindestens 20 m von Gebäuden
 - 4. Maschinelle Bohrungen dürfen ohne Einwilligung des Eigentümers nur in
 - 5. Innerhalb von 200 m von der Grenze des Konkordatsgebietes darf nur mit
 - 6. Öffentliche Strassen und öffentliche Gewässer dürfen nur mit Bewilligung
 - 7. Für Bohrungen in Grundwassergebieten, inbegriffen Bohrungen für seismi-
 - 8. Für alle Vorhaben und Tätigkeiten sind die allgemeinen Vorschriften, na-
 - 27. Kontrolle der technischen Arbeiten
 - 28.
 - 29. Technische Grundsätze des Ausbeutungsbetriebes
 - 30. Verlassene Schächte und Bohrlöcher
 - 31. Fündige Bohrungen
 - 32. Fundgegenstände
 - 33. Benutzung fremden Grundeigentums
 - 34. Aufsicht
 - 35. Haftung für Schäden
 - 36. Sicherungsmassnahmen
 - 37.
 - 38. 8 Schürfgebühr
 - 1. Eine einmalige Erteilungsgebühr von Fr. 500.-.
 - 2. Eine jährliche Abgabe von Fr. 3.- für jeden Quadratkilometer Oberfläche des
 - 3. Eine Gebühr von Fr. 5000.- für jede im Kanton angesetzte Ölnachweis-
 - 39. Produktionsabgabe
 - 40. Beteiligung am Aktienkapital
 - 41.
 - 42. Verzicht auf die Konzession
 - 43. Erlöschen der Konzession
 - 44. Höhere Gewalt
 - 45. Streitigkeiten
 - 46. Inkrafttreten
 - 16. Juni 1998, Appenzell Ausserrhoden am 5. Mai 1998, Appenzell Innerrhoden am 9. Juni