Schürf- und Ausbeutungskonzession des Regierungsrates des Kantons Schwyz (215.211)
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Schürf- und Ausbeutungskonzession des Regierungsrates des Kantons Schwyz

SRSZ 1.2.2009 1 (Vom 23. Januar 1963) Der SEAG, Aktiengesellschaft für schweizerisches Erdöl, St. Gallen (nachfolgend Konzessionär genannt), wird gestützt auf das Konkordat betreffend die Schür- fung und Ausbeutung von Erdöl vom 24. September 1955 2 eine Konzession zur Aufsuchung und Ausbeutung von Erdöl im Rahmen der nachfolgenden Bestim- mungen erteilt. Unter Erdöl im Sinne dieser Konzession wird verstanden: Erdöl, Erdgas, Asphalt und andere feste und flüssige Bitumina. A. Schürfkonzession

1.

Geltungsbereich Der Konzessionär wird ermächtigt, nördli ch einer Linie durch die Koordinatpunk- te 688.600 / 203.350, 700.000 / 203.350, 712.250 / 207.000 im Kanton (Schürfgebiet) gemäss Plan 3 im Anhang nach Erdöl zu schürfen.

2. Dauer der Schürfkonzession

Die Schürfkonzession wird für die Dauer von fünf Jahren erteilt. 4 Wenn nach Ablauf der Schürfkonzession eine Bohrung in Ausführung begriffen ist oder Gewähr besteht für ernsthafte Fortsetzung der Forschung nach Erdöl, wird das Schürfrecht angemessen verlängert. Nach einer Dauer von insgesamt zehn Jahren soll dem gleichen Konzessionär in der Regel keine Schürfkonzession mehr erte ilt werden; Ziff. 13, Abs. 1, bleibt vorbehalten.

3. Ausschliesslichkeit

Der Kanton verzichtet für die Dauer der vorliegenden Schürfkonzession auf das Recht, im Schürfgebiet weitere Konzessionen zur Aufsuchung von Erdöl zu erteilen oder zu diesem Zwecke auf Rechnung des Staates Schürfungen auszu- führen oder ausführen zu lassen.

4.

Vertretung der Kantone in der Schürfgesellschaft Die Konkordatskommission hat das Recht, im Sinne von Art. 762 OR, einen Vertreter mit Sitz und Stimme in den Verwaltungsrat der Schürfgesellschaft abzuordnen.

5. Untersuchungen, Arbeitsprogramm

Der Konzessionär ist verpflichtet, die Untersuchungen über die Feststellung von Erdölvorkommen nach wissenschaftlich anerkannten Methoden in einwandfreier Weise durchzuführen.
2 Vor Beginn der Untersuchungen hat der Konzessionär der Konkordatskommissi- on ein generelles Arbeitsprogramm über die Art und die zeitliche Folge der Un- tersuchungsarbeiten vorzulegen.

6. Beginn und Fortsetzung der Schürfarbeiten

Spätestens drei Jahre nach Erteilung der Konzession ist im Schürfgebiet der dem Konkordat angeschlossenen Kantone (Konkordatsgebiet) mit einer Ölnach- weisbohrung (Explorationsbohrung) zu geologisch wichtigen Schichten sollen wenn möglich gekernt werden. Falls die Konkordatskommission aus wissenschaftlichen oder andern Gründen zusätzliches Kernen wünscht, soll dies zu Lasten der dem Konkordat angeschlossenen Kantone ausgeführt werden, vorausgesetzt, dass die Bohrung dadurch nicht gefährdet wird. Die Konkordatskommission ist vom Beginn, von einer allfälligen Unterbrechung und von der Beendigung von Schürfarbeiten in Kenntnis zu setzen. Der Konzes- sionär ist überdies verpflichtet, der Konkordatskommission vor dem Beginn einer Ölnachweisbohrung die geologischen und geophysikalischen Unterlagen zu unterbreiten und eine Karte vorzulegen, auf der die Lage der vorgesehenen Bohrung und das mutmassliche Schichtprofil angegeben sind.

7.

Besondere Verhältnisse Wenn der Konzessionär ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Aufnahme oder Fortsetzung der Untersuchung oder der Schürfarbeiten oder der Ölnach- weisbohrung verhindert ist, so verlängert die Konkordatskommission auf Gesuch hin die gesetzten Fristen mit der Wirkung , dass während deren Lauf die für die Nichteinhaltung der Konzessionsbesti mmungen vorgesehenen Folgen nicht eintreten. Insbesondere kann die Kon kordatskommission das Hinausschieben der Ölnachweisbohrungen gestatten, wenn die Ergebnisse der intensiv und zweckmässig betriebenen Schürfarbeiten das Ansetzen einer Bohrung nicht rechtfertigen. Wenn sich während der Ausführung der Ölnachweisbohrung ergibt, dass der gewählte Standort ungünstig ist, die Bohrung dementsprechend ihren Zweck, Öl nachzuweisen, nicht erfüllen kann und auf die Weiterführung der Bohrung ver- zichtet werden muss, ist spätestens inne rhalb eines Jahres eine neue Ölnach- weisbohrung anzusetzen.

8. Übertragung der Schürfkonzession

Eine Übertragung der Schürfkonzession, inbegriffen die Übertragung auf die Ausbeutungsgesellschaft, bedarf der Zustimmung der Konkordatskommission. Die Übertragung einzelner Rechte des Konz essionärs ist ungültig. Ziff. 11. Abs. 2, bleibt vorbehalten.

9. Erlöschen der Schürfkonzession

Erlischt die Schürfkonzession, so tritt der Kanton unentgeltlich in alle Rechte des Konzessionärs ein. Er kann insbeso ndere über die Bohrlöcher und -stellen sowie über die Gesteinsproben verfü gen. Alle geologischen und geophysikali-
SRSZ 1.2.2009 3 schen Feldberichte sowie allfällige weitere Aufnahmen über ausgeführte Schürf- arbeiten sind der Konkordatskommission une ntgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Konzessionär ist verpflichtet, dem Ka nton auf verlangen die Futterrohre, die im Bohrloch vorhanden sind, gegen eine angemessene Entschädigung zu über- lassen. Dasselbe gilt sinngemäss für Anlagen in Schürfschächten und Stollen. Führt der Kanton die Schürfarbeiten weiter, so hat er dem Konzessionär gegen- über angemessen an die Lasten beizutragen, die letzterem für die vom Kanton in Anspruch genommene Schürfstelle aus Entschädigung an die Grundeigentümer erwachsen sind. Für diejenigen offenen Schürfschächte, Stollen und Bohrlöcher des Konzessio- närs, über die der Kanton zu verfügen wünscht, erlöschen die Verpflichtungen des Konzessionärs. Für alle übrigen Schürfstellen behalten sie dagegen unver- ändert ihre Gültigkeit. B. Ausbeutungskonzession

10.

Erteilung, Dauer und Geltungsgebiet Ist in einem Teil des Schürfgebietes Erdöl in solcher Menge und Beschaffenheit entdeckt worden, dass eine zur wirtschaftlichen Verwendung führende Gewin- nung möglich erscheint, so hat dies der Konzessionär ohne Verzug der Konkor- datskommission mitzuteilen und den Nachweis dafür zu erbringen. Auf Grund dieses Nachweises erhält der Konzessionär für das gesamte Schürf- gebiet das Recht zur Ausbeutung während achtzig Jahren, vom Zeitpunkt an gerechnet, in welchem die erste Bohrung fündig wurde.

11. Ausbeutungsgesellschaft

Der Konzessionär hat der Konkordatskommission innert zwei Monaten nach Feststellung eines ausbeutungswürdigen Erdölvorkommens die Erklärung ab- zugeben, ob er die Ausbeutung selbst vornehmen oder zu diesem Zweck eine Ausbeutungsgesellschaft (Aktiengesellschaft) gründen will. Übernimmt die Schürfgesellschaft die Ausbeutung, so finden die Bestimmungen über die Aus- beutungsgesellschaft auf sie ebenfalls Anwendung. Die Gründung einer Ausbeutungsgesellschaft hat längstens innert eines Jahres zu erfolgen. Der Konzessionär kann an diese entweder seine Rechte und Pflich- ten aus der Ausbeutungskonzession oder lediglich die Nutzung seiner Rechte aus der Ausbeutungskonzession übertragen. Diese Übertragung bedarf der Zu- stimmung der Konkordatskommission. Können die in Absatz 1 und 2 enthaltenen Fristen ohne Verschulden des Kon- zessionärs nicht eingehalten werden, so werden sie von der Konkordatskommis- sion angemessen verlängert.

12. Finanzierungsausweis und Vereinbarungen

Der Konzessionär hat den Finanzierungsausweis der Ausbeutungsgesellschaft der Konkordatskommission bekanntzugeben.
4 Die Vereinbarung zwischen dem Konzessionär und der Ausbeutungsgesellschaft, besonders über die Höhe der an den Konzessionär zu entrichtenden Entschädi- gung, soll den Verhältnissen angemessen sein und auf die von beiden Seiten getragenen oder zu übernehmenden Risiken Rücksicht nehmen. Die Vereinbarung unterliegt der Genehm Die Genehmigung darf nur verweigert werden, wenn die Richtlinien von Absatz 2 offensichtlich verletzt sind. Im Streitfall entscheidet darüber das Bundesgericht.

13. Weiterführung der Schürfarbeiten

Die Ausbeutungskonzession berechtigt und verpflichtet zur Weiterführung der Schürfungen im Konkordatsgebiet. Sofern der Konzessionär die Schürfarbei ten nicht in einer den Verhältnissen angemessenen Weise weiterführt, so setzt die Konkordatskommission dem Kon- zessionär Frist an zur Weiterführung der Schürfarbeiten, insbesondere zur Anset- zung weiterer Ölnachweisbohrungen. Er weiterungsbohrungen werden als Öl- nachweisbohrungen anerkannt. Im Falle von Streitigkeiten über den Umfang der auszuführenden Schürfarbeiten entscheidet das Bundesgericht. Bei schweren Verletzungen der Schürfverpflich- tungen kann das Bundesgericht die Konz ession als erloschen erklären, ausge- nommen für die Teilgebiete, welche der Konzessionär zur weiteren Ausbeutung der bereits erschlossenen Erdölvorkommen benötigt. Im Einvernehmen mit der Konkordatskommission kann der Konzessionär für bestimmte Gebiete auf die Weiterführ ung der Schürfung und damit auf einen Teil des Konkordatsgebietes verzichten. Für diese Gebiete hat der Konzessionär die Schürfgebühren so lange weiter zu be zahlen, als für sie keine neuen Konzes- sionen erteilt werden. Sind für das Gebiet, auf welches der Konzessionär verzichtet hat, Bewerber um die Erteilung einer neuen Konzession vorhanden, so ist dem früheren Konzessio- när eine angemessene Frist anzusetzen, innert welcher er zu erklären hat, ob er seinen Verzicht gemäss Absatz 4 zurücknehmen will.

14. Ausbeutung anderer Mineralien

Werden bei einer Bohrung andere mineralische Rohstoffe als Erdöl gefunden, so behält sich der Kanton die freie Verfügung über deren Ausbeutung vor. Durch die Ausbeutung solcher mineralischen Rohstoffe, insbesondere Steinsalz, Sole, Kohle, soll die Gewinnung des Er döls nicht beeinträchtigt werden. Für den Fall, dass der Kanton diese Bodenschätze entweder selbst ausbeutet oder durch Dritte ausbeuten lässt, hat der Kanton dem Konzessionär die durch die betreffende Bohrung nachweisbar entstandenen Kosten angemessen zu vergüten, sofern kein Erdöl gefunden oder auf dessen Ausbeutung verzichtet wird. Wenn der Kanton die gefundenen Lager durch Dritte ausbeuten lassen will, so hat der Konzessionär unter gleichen Be dingungen ein Vorzugsrecht auf die Aus- beutung aller gefundenen Mineralien, mit Ausnahme des Steinsalzes und der Sole.
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15.

5 Organisation der Ausbeutungsgesellschaft Die Statuten der Ausbeutungsgesellscha ft sowie spätere Änderungen unterliegen der Genehmigung der Konkordatskommission. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Inhalt der Statuten mit den Konkordats- und Konzessionsbestimmun- gen im Einklang steht.

16. Vertretung der Kantone in der Ausbeutungsgesellschaft

Die Konkordatskommission hat das Recht, im Sinne von Artikel 762 OR einen Vertreter mit Sitz und Stimme in den Verwaltungsrat der Ausbeutungsgesell- schaft abzuordnen. Übernimmt die Schürfgesellschaft auch die Ausbeutung, so richtet sich die Vertretung nach Ziffer 4. Falls die dem Konkordat angeschlossenen Kantone von ihrem Rechte zur finan- ziellen Beteiligung an der Ausbeutungsgesellschaft Gebrauch machen, ist aus- serdem durch die Statuten den Kantonen das für die Generalversammlung ver- bindliche Vorschlagsrecht für ihre Vertre tung im Verwaltungsrat einzuräumen. Machen die Kantone keine verbindlichen Vorschläge, so ist die Generalversamm- lung in der Wahl der Kantonsvertreter frei. Die Vertretung aller Kantone im Ver- waltungsrat muss ihrer gesamten Beteiligung am Aktienkapital entsprechen, wobei Bruchzahlen von Dreivierteln an aufzurunden sind.

17.

Sitz der Ausbeutungsgesellschaft Die Ausbeutungsgesellschaft hat ihren Sitz im Konkordatsgebiet zu nehmen und ihre Verwaltung auf Konkordatsgebiet einzurichten. Sofern im Kanton Erdöl gewonnen wird, hat der Konzessionär im Kantonsgebiet eine Zweigniederlassung zu errichten.

18. Beginn und Fortsetzung der Ausbeutung

Nach Feststellung eines ausbeutungsw ürdigen Erdölvorkommens sind unverzüg- lich die notwendigen Massnahmen zur Gewinnung des Erdöls zu treffen. Ist die Inangriffnahme oder die ununt erbrochene Weiterführung der Bau- und Gewinnungsarbeiten ohne Verschulden de s Konzessionärs nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar, so setzt di eine Frist an mit der Wirkung, dass währ end deren Lauf die für die Nichteinhal- tung der Konzessionsbestimmungen vorgesehenen Folgen nicht eintreten.

19. Verwertung der Produktion

Die Ausbeutungsgesellschaft ist verpflichtet, die Landesinteressen in jeder Hinsicht zu wahren. Die gesamte Produktion soll in erster Linie dem Inlandmarkt zur Verfügung gestellt werden.
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20. Übertragung der Ausbeutungskonzession

Eine Übertragung der Ausbeutungskonzession ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Ob solche Gründe vorliegen, entscheidet die Konkordatskommission. Ziff. 11 Abs. 2 bleibt vorbehalten. Eine teilweise Übertragung der Rechte aus der Ausbeutungskonzession ist un- gültig.

21.

Heimfall Alle der Ausbeutung von Erdöl dien enden Anlagen bis und mit den Feldpump- stationen, einschliesslich der zu diesen gehörenden Zwischenlagertanks, insbe- sondere also die eigentlichen Förder einrichtungen auf den Sonden und die Rohrleitungen von den Einzelsonden bis zu den Feldpumpstationen, inbegriffen die dazu gehörenden und mit denselben in Verbindung stehenden Grundstücke, Gebäude usw., fallen nach achtzig Jahren mit allen Rechten unentgeltlich und unbelastet dem Kanton anheim. Bei Heimfall ist für die Maschinen, Ge räte, Werkzeuge, Transportmaterial und bewegliche Anlagen eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Vorräte an geförderten Rohmaterialien hat der Kanton zum Selbstkostenpreis zu überneh- men. Ist der Selbstkostenpreis höher als der Marktpreis, so ist nur der letztere zu vergüten. Der Konzessionär ist verpflichtet, beim Heimfall dem Kanton auf dessen Verlan- gen weitere als die in Absatz 1 genannt en Anlagen, die mit der Ausbeutung und Aufbereitung von Erdöl in Zusammenhang stehen, gegen eine angemessene, den dannzumaligen Sachwert nicht übersteigende Entschädigung abzutreten. Der Kanton ist berechtigt, in die dannzumal bestehenden Lieferungsverträge einzutreten. Vom Heimfall sind ausgeschlossen: Sämtliche Anlagen, die nicht direkt der Ausbeutung des Erdöls dienen, sondern in denen dieses Material und dessen Produkte transportiert oder verarbeitet werden, wie zum Beispiel Raffinerien usw., inbegriffen die zu diesen An lagen gehörenden Grundstücke, Gebäude, Fahrnisbauten, Transportanlagen, Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Transportma- terial und bewegliche Anlagen usw., soweit sie nicht mit den in Absatz 1 ge- nannten Anlagen eine Einheit bilden. Die Abtretung gemäss Absatz 3 bleibt vorbehalten. Ferner fallen Wohn-, Dienst- und Verwaltungsgebäude nicht unter das Heimfallsrecht. Über alle Streitigkeiten betreffend den Umfang des Heimfallsrechts und die Höhe der Entschädigungen entscheidet ein Schiedsgericht von drei Mitgliedern, das aus einem Vertreter des Konzessionärs, einem Vertreter des Kantons und einem Obmann besteht, der im Einvernehmen der beiden Parteischiedsrichter oder, falls sie sich nicht einigen können, vom Präsidenten des Bundesgerichtes ernannt wird.

22. Rückkauf

Die dem Konkordat angeschlossenen Kant one sind berechtigt, vom vierzigsten Jahre der Konzessionsdauer an die Anl agen im Sinne von Ziff. 21 Abs. 1 und 3
SRSZ 1.2.2009 7 jederzeit zu erwerben (Rückkaufsrecht), sofern sich die Mehrheit der Kantone, darunter alle diejenigen, in denen Erdöl ausgebeutet wird, dazu entschliessen. Beabsichtigen sie, dieses Recht ausz uüben, so haben sie dem Konzessionär diese Absicht drei Jahre vorher mitzuteilen. Bei der Festsetzung des Rückkaufswertes ist vom Verkehrswert auszugehen, unter Berücksichtigung der im Hinblick au f den Heimfall notwendigen Abschrei- bungen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Rückkaufswerte nicht zustande, so entscheidet ein Schiedsgericht im Sinne von Ziff. 21, Abs. 6.

23. Übernahme bei Erlöschen der Ausbeutungskonzession

Sofern die Ausbeutungskonzession vorzeitig erlischt, hat der Konzessionär den dem Konkordat angeschlossenen Kantonen oder dem Kanton, in welchem sich die Anlagen befinden, auf deren Verlangen alle Anlagen im Sinne von Ziff. 21, Abs. 1 und 3, oder einzelne Teile davon gegen angemessene Entschädigung zu überlassen. Sofern eine Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht möglich ist, so entscheidet ein Schiedsgericht im Sinne von Ziff. 21, Abs. 6.

24.

Vorübergehende Einstellung Wenn sich nach Ansicht des Konzession ärs die Gewinnung von Erdöl technisch oder wirtschaftlich nicht mehr rechtfertigt , hat der Konzessionär das Recht, den Betrieb vorübergehend einzustellen, ohne deswegen auf die Konzession verzich- ten zu müssen. Die Ausbeutungskonzession erlischt nach einer Betriebseinstellung von vier Jahren, sofern nicht die Konkordatskommission in Würdigung der besonderen Verhältnisse eine Verlängerung de r Betriebseinstellung bewilligt.

25. Rechte der Ausbeutungsgesellschaft nach Ablauf der Konzession

Will der Konzessionär nach Ablauf der Konzession das Unternehmen weiter- betreiben, so hat er spätestens zwei Jahre vorher ein entsprechendes Gesuch zu stellen, über welches der Kanton spätestens ein Jahr vor Ablauf der Konzession zu entscheiden hat. Sofern der Kanton nach dem Heimfall das Unternehmen nicht selber weiter- betreiben will, hat der Konzessionär unter gleichen Bedingungen vor anderen Bewerbern den Vorzug. Der Kanton hat dem Konzessionär das Angebot eines Dritten mitzuteilen und ihm eine Frist von drei Monaten zum Eintreten in dieses Angebot anzusetzen. C. Gemeinsame Bestimmungen

26. 6 Art der Schürf- und Ausbeutungsarbeiten

Dem Konzessionär ist die Anwendung sämtlicher Methoden, die die Erforschung des Vorhandenseins und der Ausbeutung von Erdöl zum Ziele haben, gestattet, jedoch mit nachfolgenden Einschränkungen:
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1. Der Regierungsrat ist befugt, im öffentlichen Interesse, namentlich aus

militärischen Gründen, aus Gründen des Heimatschutzes, der Sicherheit des Verkehrs oder zur Gewährleistung der Nachtruhe, die Durchführung aller Ar- beiten an besondere Bedingungen zu knüpfen oder für einzelne Stellen ganz zu verbieten.

2. Vor der Durchführung der seismischem Methode ist der Konkordatskommis-

sion rechtzeitig ein Plan einzureichen, der über die vorgesehenen Arbeiten Aufschluss gibt.

3. Grabungen müssen in einer Entfernung von mindestens 20 m von Gebäuden

und Tiefbauanlagen ausgeführt werden.

4. Maschinelle Bohrungen dürfen ohne Einwilligung des Eigentümers nur in

einer Entfernung von mindestens 50 m von Gebäuden, Tiefbauanlagen, ins- besondere Wasserbehältern, Werkleitungen und dergleichen ausgeführt wer- den.

5. Innerhalb von 200 m von der Grenze des Konkordatsgebietes darf nur mit

Bewilligung der Konkordatskommission gebohrt werden.

6. Öffentliche Strassen und öffentliche Gewässer dürfen nur mit Bewilligung

des Regierungsrates durch Grab- oder Bo hrarbeiten berührt oder unterfahren werden. Die Bewilligung ist zu erteilen , sofern keine öffentlichen Interessen und keine wohlerworbenen Rechte Privater entgegenstehen.

7. Für Bohrungen in Grundwassergebieten, inbegriffen Bohrungen für seismi-

sche Untersuchungen, kann der Regierungsrat zum Schutze der Grundwas- servorkommen die Erfüllung bestimmter Bedingungen vorschreiben.

8. Für alle Vorhaben und Tätigkeiten sind die allgemeinen Vorschriften, na-

mentlich des Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrechts, zu beachten und die erforderlichen Bewilligungen bei der zuständigen Stelle einzuholen.

27. Kontrolle der technischen Arbeiten

Der Konzessionär ist verpflichtet, über alle ausgeführten Schürfarbeiten Register zu führen, welche, den neuesten Erke nntnissen entsprechend, die Ergebnisse der Arbeiten enthalten. Wenn Bohrungen über 25 m Tiefe ausgeführt werden, so sind genaue Bohrpro- tokolle zu führen, in denen nach den neuesten Erkenntnissen fortlaufend genaue Aufzeichnungen über die Art des Bohrbetriebes und die dabei gemachten Beo- bachtungen gemacht werden müssen. Von jeder derartigen Bohrung ist ferner ein Profil zu erstellen, auf dem die Lage, die technischen und die geologischen Verhältnisse der Bohrung angegeben sind. Alle Gesteinsproben aus tieferen Bohrun gen sind, soweit sie nicht für Spezialun- tersuchungen oder für den eigenen Bedarf benötigt werden, bis zur Beendigung der jeweiligen Bohrung sorgfältig aufzubewahren und darnach der Konkordats- kommission zur Verfügung zu stellen.

28.

Berichterstattung Der Konzessionär ist verpflichtet, auf das Ende jedes Kalendervierteljahres über die ausgeführten Arbeiten und die erzi elten geologischen Ergebnisse der Kon-
SRSZ 1.2.2009 9 kordatskommission schriftlichen Bericht zu erstatten, begleitet von Karten und Profilen, auf denen die genaue Lage der Schürfstellen und die geologischen Ergebnisse angegeben sind. Wenn Bohrungen über 25 m ausgeführt werden, ist für jede einzelne Bohrung ein Profil beizulegen, auf dem die technischen und geologischen Verhältnisse nach den neue sten Erkenntnissen dargestellt sind. Wenn in einem Schürfschacht oder einer Schürfbohrung Öl, Gas, Asphalt, Stein- salz, Sole oder abnormale Druckverhältnisse beobachtet werden, ist die Konkor- datskommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Auch beim Auftreten von nur geringen Mengen der genannten Stoffe ist eine sorgfältige qualitative und quantitative Prüfung vorzunehmen. Der Konzessionär hat der Konkordatskommission auf das Ende jedes Kalender- vierteljahres Bericht zu erstatten über di tigten Angestellten und Arbeiter, die Menge und die Beschaffenheit des ausge- beuteten Erdöls, die Menge und die Beschaffenheit von allfälligen während des Betriebes zum Vorschein gekommenen anderen Bodenprodukten sowie über den Stand der Sicherungsarbeiten und über allf ällige ausserordentliche Ereignisse. Im Falle der normalen Entwicklung der Ausbeutung kann die Konkordatskom- mission Vorschläge der Ausbeutungsgesellschaft zur Vereinfachung der Bericht- erstattung gutheissen. Über die wichtigeren wissenschaftlichen Feststellungen bei den Explorationsar- beiten ist der Konkordatskommission zu Handen der wissenschaftlichen For- schung periodisch Bericht zu erstatten.

29. Technische Grundsätze des Ausbeutungsbetriebes

Sämtliche Erdölausbeutungsanlagen sind nach den neuesten technischen und wirtschaftlichen Grundsätzen zu erstellen und zweckmässig zu betreiben. Sofern auf die Ausbeutung nicht verzichtet wi rd, sind die Anlagen in betriebsfähigem Zustand zu erhalten und in solchem Zustand beim Heimfall dem Kanton zu übergeben. Die Anlagen müssen den Anforderungen entsprechen, die aus Gründen der Bausicherheit, des Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeiter sowie des Schutzes der Oberfläche, soweit dieser im öffentlichen Interesse liegt (Sicher- heit Einzelner und des öffentlichen Verkehrs, Wahrung der Interessen der Lan- desverteidigung und des Heimatschutzes usw.) zu stellen sind. Die Ausbeutung darf nicht unterbrochen

30. Verlassene Schächte und Bohrlöcher

Werden die Schürf- oder Ausbeutungsarbeiten aus irgendeinem Grunde aufge- geben, so sind alle die Sicherungsarbei ten durchzuführen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen. Die Verpflichtung, eine verlassene Ausbeu- tungsstelle zu sichern, bleibt vom Erlöschen der Konzession unberührt. Verlassene Schächte sind durch den Au shub wieder fachtechnisch auszufüllen. Der frühere Zustand ist soweit möglich wieder herzustellen. Aufgegebene Bohrlöcher sind so abzuschliessen, dass das Eindringen von Ober flächenwasser verhindert wird. Bohrlöcher, in denen Gas festgestellt oder ge-
10 wonnen wurde, sind derart abzuschliessen, daß durch Öffnen eines gesicherten Ventils jederzeit die Ansammlung von Gas kontrolliert werden kann. Die Konkordatskommission ist befugt, weitergehende, zumutbare Vorschriften über die Auffüllung und die Sicherung au fgegebener Bohrstellen zu erlassen.

31. Fündige Bohrungen

Wenn eine Bohrung auf ausbeutbare Mengen von Erdöl stösst, so hat die Weiter- führung der Bohrarbeiten so zu erfolgen, daß die möglichst verlustlose Ausbeu- tung der betreffenden Stoffe und die staat liche Kontrolle gewährleistet sind. Solevorkommen und Salzschichten sind nach der Fertigstellung des Bohrloches, auf Begehren der Konkordatskommission auch schon während der Ausführung der Bohrung, so abzuschliessen, dass gemeinschädliche Einwirkungen, nament- lich infolge Eindringens von Salzwasser in andere Schichten sowie die Auslau- gung von Steinsalzschichten, ausgeschlossen sind.

32. Fundgegenstände

Werden Altertümer oder andere Gegenstände von wissenschaftlichem Wert ge- funden, so gelangen diese unentgeltlich in das Eigentum des Staates (Art. 724 ZGB). Solche Funde sind unverzüglich de m Regierungsrat anzuzeigen, der die erforderlichen Anordnungen zur Verwahrung der Fundgegenstände veranlassen wird.

33. Benutzung fremden Grundeigentums

Der Konzessionär darf fremdes Grundeigentum nur mit Ermächtigung des Grundeigentümers oder nach erfolgter Expropriation in Anspruch nehmen. Der Erwerb des Grundeigentums und anderer damit zusammenhängender, für die Schürfarbeiten, den Ausbeutungs-, Verarbeitungs- und Transportbetrieb notwendiger Rechte ist ausschliesslich Sache des Konzessionärs. Die Expropriation erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften über die Enteig- nung. Der Regierungsrat kann vom Konzessionär den Nachweis über die Notwendigkeit zur Inanspruchnahme fremden Grundeigentums verlangen. Die Konkordatskommission und die Kantone onär ausserhalb des Expropriationsverfahrens bei der Inanspruchnahme fremden Grundeigentums nötigenfalls behilflich zu sein.

34. Aufsicht

Der Konzessionär steht mit Bezug auf die Einhaltung der Konzessionsbestim- mungen und der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften unter der Aufsicht der Konkordatskommission beziehungsweise des Kantons. Den mit der Aufsicht betrauten Organen und Experten der Konkordatskommissi- on und der Kantone, die dem Konzessionär zu bezeichnen sind, ist jede ge- wünschte Auskunft über den Betrieb und dessen Ergebnisse zu erteilen; ebenso ist ihnen jederzeit Einsicht in alle Aufzeichnungen, Karten und Profile zu ge-
SRSZ 1.2.2009 11 währen sowie die Kontrolle der Gesteinsproben und der freie Zutritt zu den Anlagen zu gestatten. Für die ölgeologisc hen Fragen sind als Experten erfahrene Ölgeologen beizuziehen. Die generellen Pläne für die Ausbeut ung und die Betriebsreglemente sind der Konkordatskommission zur Kenntnisnahme vorzulegen. Sämtliche Aufsichtsorgane, Behördemitglieder, Experten usw. sind verpflich- tet, gegenüber Dritten über alle Wahrnehmungen und Kenntnisse im Zusam- menhang mit der Tätigkeit des Konzessionärs das strengste Stillschweigen zu beobachten.

35. Haftung für Schäden

Für alle Schäden und Ansprüche, welche durch die Ausübung der Konzessions- rechte, insbesondere durch die Bohrungen und Grabungen oder die damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten an der Oberfläche oder im Erdinnern er- wachsen, haftet ausschliesslich der Konzessi onär. Er ist verpflichtet, sich vor der Ausübung der Konzessionsrechte bei der Konkordatskommission über den Ab- schluss einer hinreichenden Haftpflichtversicherung auszuweisen.

36. Sicherungsmassnahmen

Die Konkordatskommission ist in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes berechtigt, jederzeit auf alle ihr notwendig erscheinenden Sicherheitsmassnahmen auf- merksam zu machen. Droht Schaden für Leben oder Gesundheit oder werden sonstige öffentliche Interessen schwer gefährdet, so kann die Konkordatskommission zur Behebung der Gefährdung die Einstellung des Betriebes anordnen.

37.

7 Bevorzugung einheimischer Industrie und Arbeit Die Betriebsgesellschaft hat die in glei chen oder ähnlichen Betrieben üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten. D. Finanzielle Bestimmungen

38. 8 Schürfgebühr

Als Entgelt für die Überlassung des Schürfrechtes hat der Konzessionär folgende Entschädigungen zu leisten:

1. Eine einmalige Erteilungsgebühr von Fr. 500.-.

2. Eine jährliche Abgabe von Fr. 3.- für jeden Quadratkilometer Oberfläche des

Konkordatsgebietes.

3. Eine Gebühr von Fr. 5000.- für jede im Kanton angesetzte Ölnachweis-

bohrung, ausgenommen für Erweiterungsbohrungen.
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39. Produktionsabgabe

Als Entgelt für die Überlassung des Rechtes zur Gewinnung von Erdöl verpflich- tet sich der Konzessionär zu einer Produk tionsabgabe (Royalty), die in Prozenten der im Konkordatsgebiet erzielten Jahresproduktion berechnet wird. Die Produktionsabgabe beträgt
5 % für die ersten 300 000 t
6 % für die weiteren 50 000 t
7 % für die weiteren 50 000 t
8 % für die weiteren 50 000 t
9 % für die weiteren 50 000 t
10 % für die weiteren 100 000 t
11 % für die weiteren 100 000 t
12 % für die weiteren 100 000 t
13 % für die weiteren 100 000 t
14 % für die weiteren 100 000 t
15 % für die 1 000 000 t übersteigende Jahresproduktion. Die Produktion von Erdgas, Asphalt und andern festen und flüssigen Bitumina wird in eine unter Berücksichtigung wertige Menge Erdöl umgerechnet und für die Berechnung der Produktionsabga- be zur Erdölproduktion hinzugeschlagen. Im Falle von Meinungsverschiedenhei- ten entscheidet ein Schiedsgericht im Sinne von Ziff. 21, Abs. 6. Die Höhe der Produktion wird von der Konkordatskommission im Einvernehmen mit dem Konzessionär festgestellt. Der Berechnung der Produktionsabgabe wird nur die kaufmännisch verwertbare Menge (ohne Eigenverbrauch) zugrunde ge- legt. Der Konzessionär ist verpflichtet, der Konkordatskommission alle dazu notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Kanton ist verpflichtet, seinen Produktionsanteil dem Konzessionär zum Marktwert abzugeben. Als Marktwert gilt der Preis, welchen die Ausbeutungsge- sellschaft beim Verkauf ihres Rohöls erzielen könnte.

40. Beteiligung am Aktienkapital

Die Kantone haben das Recht, sich innert eines Jahres nach Erteilung des Aus- beutungsrechtes oder bei der Gründung der Ausbeutungsgesellschaft, sofern diese erst später erfolgt, mit höchsten s 25 % am Aktienkapital sowohl der Aus- beutungsgesellschaft als auch der Schürf gesellschaft zu beteiligen. Dabei sollen die Kantone den Gründeraktionären gleichgestellt sein in der Weise, dass sie nachträglich im Verhältnis ihrer Beteil igung alle Lasten übernehmen, die von den Gründern getragen worden sind und im Verhältnis ihrer Beteiligung alle Vorteile erlangen, die den Gründern zustehen. Die Regelung der Beteiligung innerhalb der dem Konkordat angeschlossenen Kantone ist alleinige Sache der Kantone. Bei Kapitalerhöhungen steht den Kantonen ein Bezugsrecht im Umfang ihrer gesamten Beteiligung am Aktienkapital der Ausbeutungs- beziehungsweise Schürfgesellschaft zu.
SRSZ 1.2.2009 13 Sofern sich die Kantone an der Schürfgesellschaft beteiligen, findet Ziff. 16, Abs. 2, ebenfalls Anwendung. E. Schlussbestimmungen

41.

Konkordat Der Konzessionär hat das Konkordatsgebiet als einheitliches Konzessionsgebiet zu betrachten. Die Konkordatskommission kann die Rechte und Ansprüche der Kantone dem Konzessionär gegenüber verbindlich geltend machen. Alle Handlungen des Konzessionärs im Konkordatsgebiet und gegenüber der Konkordatskommission werden vom Kanton anerkannt, wie wenn sie in seinem Gebiet und ihm gegenüber vorgenommen worden wären.

42. Verzicht auf die Konzession

Der Konzessionär kann jederzeit aus wichtigen Gründen auf die Konzession verzichten. Ein Verzicht kann einzig gegenüber der Konkordatskommission und nur mit Wirkung für das gesamte Konkordatsgebiet erklärt werden. Vorbehalten bleibt der teilweise Ve rzicht gemäss Ziff. 13, Abs. 4.

43. Erlöschen der Konzession

Bei schwerer Verletzung der Konzessionsbestimmungen setzt die Konkordats- kommission dem Konzessionär eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfül- lung der Konzessionsbestimmungen. Nach unbenütztem Fristablauf erlischt die Konzession. Die Konzession erlischt ferner mit der Eröffnung des Konkurses über den Kon- zessionär sowie mit dem Verzicht auf di e Konzession im Sinne von Ziffer 42.

44. Höhere Gewalt

Wird die Erfüllung der Konzession ohne Verschulden des Konzessionärs aus Gründen höherer Gewalt zeitweise verunmöglicht, so sind alle in der Konzession enthaltenen Fristen entsprechend zu verlängern, mit Ausnahme der Frist von 80 Jahren für den Heimfall.

45. Streitigkeiten

Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kanton und dem Konzessionär über die Auslegung und Handhabung der Konzession sollen, soweit dies nach der Bun- desgesetzgebung möglich ist, durch das Bundesgericht als einzige Instanz, im übrigen durch die ordentlichen kantonalen Gerichte beurteilt werden. Vorbehal- ten bleiben die in der Konzession vorges ehenen Fälle der schiedsgerichtlichen Erledigung. Sofern sich Streitigkeiten aus den Anordnungen der Konkordatskommission ergeben, werden die Kantone durch die Konkordatskommission vertreten.
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46. Inkrafttreten

Die Konzession tritt rückwirkend auf den 1. September 1962 in Kraft. 9 10 11
1 GS 14-666 und Änderungen vom 23. Juni 1998 (GS 19-311), vom 26. August 2003 (GS 21-
51) und vom 14. August 2007 (GS 21-139).
2 GS 14-621.
3 Vergleiche GS 14-683.
4 Am 14. August 2007 bis am 31. Dezember 2013 verlängert.
5 Abs. 2 bis 4 am 23. Juni 1998 aufgehoben.
6 Ziff. 8 in der Fassung vom 23. Juni 1998.
7 Abs. 1 und 2 am 23. Juni 1998 aufgehoben.
8 Ziffer 2 in der Fassung vom 26. August 2003.
9 Änderung vom 23. Juni 1998 ist am 23. Juni 1998 durch Zustimmung der anderen Kantone: Zürich am 27. Mai 1998, St. Gallen am 21. Apri l 1998, Aargau am 6. Juli 1998, Thurgau am

16. Juni 1998, Appenzell Ausserrhoden am 5. Mai 1998, Appenzell Innerrhoden am 9. Juni

1998, Zug am 31. März 1998 und Schaffhausen am 23. Juni 1998, in Rechtskraft erwachsen (Abl 1998 1434).
10 Änderung vom 26. August 2003 ist am 28. Oktober 2003 durch Zustimmung der anderen Kantone: Zürich am 10. September 2003, St. Gallen am 12. August 2003, Aargau am 27. August 2003, Thurgau am 28. Oktober 2003, A Appenzell Innerrhoden am 23. September 2003, Zug am 12. August 2003, Glarus am 9. Sep- tember 2003 und Schaffhausen am 26. August 2003, in Rechtskraft erwachsen (Abl 2005
2074).
11 Gemäss Mitteilung der Konkordatskommission vom 18. Januar 2008 haben ausser Aargau alle Konkordatskantone der Konzessionsverlängerung bis Ende 2007 zugestimmt. Somit ist die Änderung per 1. Januar 2008 in Rechtskraft erwachsen. Aargau ist nicht mehr Konkordatskan- ton.
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