Dienstanweisung der Stadt Bremerhaven über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
INHALT
Dienstanweisung der Stadt Bremerhaven über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
- Dienstanweisung der Stadt Bremerhaven über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
- 9/1
- Dienstanweisung der Stadt Bremerhaven über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
- 1.
- Allgemeines
- 1.1
- Regelungs- und Geltungsbereich
- § 59 der Landeshaushaltsordnung
- § 26 LHO
- 1.2
- Sonstiges
- 2.
- Stundung
- 2.1
- Begriff
- 2.2
- Voraussetzungen
- § 59 LHO
- § 24 BremGebBeitrG
- bei Fälligkeit
- erhebliche Härte
- nicht gefährdet erscheint.
- § 59 LHO
- nur
- Antrag,
- in der Regel
- Antrag
- 2.2.1
- erhebliche Härte
- Fälligkeitszeitpunkt
- 2.2.2
- Anspruch nicht gefährdet
- 2.3
- Zinsen
- § 24 Abs. 2 BremGebBeitrG
- kann
- nur
- 2.4
- Verfahren
- sofort fällig,
- 2.5
- Zuständigkeit
- grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung
- nicht
- Zur Stundung von Einzelansprüchen werden ermächtigt:
- 3.
- Niederschlagung
- 3.1
- Begriff
- 3.2
- Voraussetzungen
- befristete Niederschlagung
- § 59 LHO
- unbefristete Niederschlagung
- § 59 LHO
- strenger Maßstab
- 3.3
- Verfahren
- 3.4
- Zuständigkeit
- grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung
- Zur Niederschlagung von Einzelansprüchen werden ermächtigt:
- 4.
- Erlass
- 4.1
- Begriff
- 4.2
- Voraussetzungen
- § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO
- eine besondere Härte
- § 25 BremGebBeitrG
- unbillig
- Eine besondere Härte ist z. B. dann gegeben,
- § 59 LHO
- besonders strenge Anforderungen
- Unbilligkeit
- 4.3
- Verfahren
- Antrag
- § 59 LHO
- § 25 BremGebBeitrG
- Stellungnahme des Rechnungsprüfungsamtes
- 4.4
- Zuständigkeit
- grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung
- 5.
- Eingaben im Finanzprogramm
- 6.
- Berichtspflicht
- 7.
- Inkrafttreten
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