Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften im Land Bremen (eAkten-Verordnung - eAktV)
INHALT
Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften im Land Bremen (eAkten-Verordnung - eAktV)
- Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften im Land Bremen (eAkten-Verordnung - eAktV)
- § 1 Nummer 13 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
- § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
- § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
- § 1 Nummer 12 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
- § 1 Nummer 11 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
- § 1 Nummer 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
- § 1 Nummer 4 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
- § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
- § 1 Nummer 6 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
- § 1 Nummer 7 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
- § 1 Nummer 8 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
- § 1 Nummer 9 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
- § 1 Nummer 10 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften
- § 1 Anordnung der elektronischen Aktenführung
- § 3
- § 2 Bildung elektronischer Akten
- § 3
- § 3 Übertragung von Papierdokumenten
- § 4 Datenschutz und Informationssicherheit
- § 5 Ersatzmaßnahmen
- § 6 Schutz der richterlichen Unabhängigkeit
- § 4
- § 7 Geltung der Aktenordnungen
- § 8 Inkrafttreten
- § 1
- § 1
- § 1
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