Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften im Land Bremen (eAkten-Verordnung - eAktV)
DE - Landesrecht Bremen

Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften im Land Bremen (eAkten-Verordnung - eAktV)

Verordnung zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften im Land Bremen (eAkten-Verordnung - eAktV) Vom 2. Mai 2019
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. September 2024 (Brem.GBl. S. 717)
Es wird verordnet auf Grund von
1.
§ 298a Absatz 1 Satz 2 und 4 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 1 Nummer 13 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

vom 14. November 2018 (Brem.GBl. S. 445),
2.
§ 14 Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 1 Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

vom 14. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 445),
3.
§ 46e Absatz 1 Satz 2 und 4 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

vom 14. November 2018 (Brem.GBl. S. 445),
4.
§ 55b Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 1 Nummer 12 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

vom 14. November 2018 (Brem.GBl. S. 445),
5.
§ 65b Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 1 Nummer 11 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

vom 14. November 2018 (Brem.GBl. S. 445),
6.
§ 52b Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 1 Nummer 3 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

vom 14. November 2018 (Brem.GBl. S. 445),
7.
§ 135 Absatz 2 Satz 2 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 11 Absatz 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 1 Nummer 4 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

vom 14. November 2018 (Brem.GBl. S. 445),
8.
§ 77b Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 sowie Satz 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

vom 14. November 2018 (Brem.GBl. S. 445),
9.
§ 11 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 1 Nummer 6 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

vom 14. November 2018 (Brem.GBl. S. 445),
10.
§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 1 Nummer 7 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

vom 14. November 2018 (Brem.GBl. S. 445),
11.
§ 89 Absatz 4 Satz 1, 2 und 5 sowie § 94 Absatz 2 Satz 2 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 1 Nummer 8 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

vom 14. November 2018 (Brem.GBl. S. 445),
12.
§ 32 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 1 Nummer 9 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

vom 14. November 2018 (Brem.GBl. S. 445),
13.
§ 110a Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in Verbindung mit

§ 1 Nummer 10 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

vom 14. November 2018 (Brem.GBl. S. 445):

§ 1 Anordnung der elektronischen Aktenführung

(1) Bei den in den Anlagen zu dieser Verordnung bezeichneten Gerichten und Staatsanwaltschaften werden die Akten ab dem angegebenen Stichtag elektronisch geführt;

§ 3

Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Bekanntmachung erfolgt durch Veröffentlichung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen.
(2) Die in der
Anlage 1
bezeichneten Gerichte und Staatsanwaltschaften führen ihre Akten ab dem angegebenen Zeitpunkt im Ganzen elektronisch.
(3) Die in der
Anlage 2
bezeichneten Gerichte und Staatsanwaltschaften führen Akten, die ab dem angegebenen Zeitpunkt neu angelegt werden, im Ganzen elektronisch und Akten, die zum angegebenen Zeitpunkt bereits in Papierform vorliegen, auch weiterhin im Ganzen in Papierform. Dies gilt auch für von anderen Gerichten oder Spruchkörpern abgegebene oder verwiesene Verfahren, soweit die Akten dort bereits in Papierform angelegt wurden.
(4) Die in der
Anlage 3
bezeichneten Gerichte und Staatsanwaltschaften führen Akten ab dem angegebenen Zeitpunkt als elektronische Akte fort, auch wenn sie in Papierform angelegt wurden. Dies gilt auch für von anderen Gerichten oder Spruchkörpern abgegebene oder verwiesene Verfahren, soweit die Akten dort bereits in Papierform angelegt wurden. Im Falle der Akteneinsicht oder der Weitergabe im Instanzenzug ist die Akte entweder vollständig als Kopie in Papierform oder vollständig in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

§ 2 Bildung elektronischer Akten

(1) Elektronische Dokumente sowie in Papierform beibehaltene Schriftstücke und sonstige Unterlagen gemäß

§ 3

Absatz 1 Satz 2, die dieselbe Angelegenheit betreffen, sind zu Akten zu vereinigen.
(2) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.
(3) Elektronisch geführte Akten sind so zu strukturieren, dass sie die gerichtsinterne Bearbeitung sowie den Aktenaustausch unterstützen.

§ 3 Übertragung von Papierdokumenten

(1) Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die zu einer elektronisch geführten Akte in Papierform eingereicht werden, sind in elektronische Dokumente zu übertragen. Ausgenommen sind Schriftstücke und sonstige Unterlagen, deren Übertragung wegen ihres Umfanges oder ihrer sonstigen Beschaffenheit unverhältnismäßig wäre, sowie in Papierform geführte Akten anderer Instanzen und Beiakten.
(2) Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den eingereichten Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Die Übertragung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn den Anforderungen der Technischen Richtlinie 03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN) des Bundeamtes für Sicherheit in der Informationstechnik genügt wird. Eingescannte Leerseiten werden nicht gespeichert.
(3) Die in Papierform eingereichten, in die elektronische Form übertragenen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach ihrer Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind, die Aufbewahrung im Einzelfall angeordnet wurde oder sich aus spezialgesetzlichen Regelungen ergibt.

§ 4 Datenschutz und Informationssicherheit

Die elektronische Akte ist mit einem elektronischen Datenverarbeitungssystem nach dem Stand der Technik zu führen und aufzubewahren. Hierbei muss insbesondere gewährleistet werden, dass die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) erforderlichen Anforderungen erfüllt sind und die Vorgaben des
Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung
vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131), der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates in Verbindung mit dem Bundesdatenschutzgesetz sowie besondere Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes Bremen, welche auf personenbezogene Daten anzuwenden sind, eingehalten werden. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen ist ein Sicherheitskonzept zu erstellen, welches festlegt, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden.

§ 5 Ersatzmaßnahmen

Im Falle anhaltender technischer Störungen beim Betrieb der elektronischen Akte kann die Landesjustizverwaltung oder eine von ihr bestimmte Stelle für die von den Störungen betroffenen Gerichte anordnen, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist.

§ 6 Schutz der richterlichen Unabhängigkeit

(1) Die Justizverwaltung darf auf den Inhalt elektronischer Akten nur zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Soweit Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, von einem Mitglied der Richterschaft im Rahmen des elektronischen Datenverarbeitungssystems nach

§ 4

für die Führung der elektronischen Akte gespeichert werden, ist ein Zugriff nur mit Zustimmung des Mitglieds der Richterschaft zu gewähren. Entsprechendes gilt für Notizen oder Markierungen, die ein Mitglied der Richterschaft in einer elektronischen Akte anbringt. Abweichend hiervon darf ein Zugriff auch ohne Zustimmung des Mitglieds der Richterschaft erfolgen, wenn dies zur Prüfung und Wartung des elektronischen Datenverarbeitungssystems erforderlich ist.
(3) Ein Zugriff auf Protokolldaten, die bei der Arbeit mit der elektronischen Akte zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, ist nur für diese Zwecke und hiermit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen zulässig.

§ 7 Geltung der Aktenordnungen

Im Übrigen bleiben die Aktenordnungen unberührt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 2. Mai 2019
Der Senator für Justiz und Verfassung
Anlage 1
(zu

§ 1

)
Gericht Verfahren Datum
Verwaltungsgericht Bremen Alle Verfahren der 5. Kammer 13. Mai 2019
Verwaltungsgericht Bremen Alle Verfahren der 4. Kammer 21.Juni 2019
Verwaltungsgericht Bremen Alle Verfahren der 2. Kammer 1. Juli 2019
Verwaltungsgericht Bremen Alle Verfahren der 7. Kammer 29. Juli 2019
Verwaltungsgericht Bremen Alle Verfahren der 6. Kammer 2. September 2019
Verwaltungsgericht Bremen Alle Verfahren der 3. Kammer, der Fachkammer für Personalvertretungssachen, der Fachkammer für Disziplinarsachen, der Kammer für Sozialgerichtssachen S21 und der Güterichter - Mediationsabteilung 1. Oktober 2019
Berufsgericht für Architekten Alle Verfahren 1. Oktober 2019
Berufsgericht für Heilberufe Alle Verfahren 1. Oktober 2019
Berufsgericht für Ingenieure Alle Verfahren 1. Oktober 2019
Wahlprüfungsgericht Alle Verfahren 1. Oktober 2019
Verwaltungsgericht Bremen Alle Verfahren der 1. Kammer 21. Oktober 2019
Oberverwaltungsgericht Bremen Alle Verfahren 9. Dezember 2019
Berufsgerichtshof für Architekten Alle Verfahren 9. Dezember 2019
Berufsgerichtshof für Heilberufe Alle Verfahren 9. Dezember 2019
Berufsgerichtshof für Ingenieure Alle Verfahren 9. Dezember 2019
Landesarbeitsgericht Bremen Alle Verfahren mit Ausnahme von Rechts- und Amtshilfeersuchen ohne eigenen Vorgang beim Landesarbeitsgericht Bremen 9. November 2020
Anlage 2
(zu

§ 1

)
Gericht Verfahren Datum
Arbeitsgericht Bremen - Bremerhaven Alle neuen Verfahren der 2., 3. und 9. Kammer 20. April 2020
Arbeitsgericht Bremen - Bremerhaven Alle neuen Verfahren der 1., 4., 5., 6., 7., 8., 10., 11. und 12. Kammer sowie alle neuen AR-Verfahren mit Ausnahme von Rechts- und Amtshilfeersuchen ohne eigenen Vorgang beim Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven 16. Juni 2020
Arbeitsgericht Bremen - Bremerhaven Alle Verfahren vor dem Güterichter gemäß § 54 Absatz 6 ArbGG 9. November 2020
Landgericht BremenAlle neuen Verfahren der 1. und 2. Zivilkammer 15. September 2021bis 31. Oktober 2021
Arbeitsgericht Bremen - BremerhavenAlle Mahnverfahren, § 46a ArbGG 1. Juni 2022
Amtsgericht BremenAlle unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 FamFG sowie alle Zwangs- und Ordnungsgeldverfahren nach §§ 388 bis 391 und 392 FamFG 15. April 2024
Anlage 3
(zu

§ 1

)
Gericht Verfahren Datum
Sozialgericht Bremen Alle AS-Verfahren der 22., 70., 41., 28., 23., 6., 9. und 36. Kammer 29. November 2021
Landgericht Bremen Alle neuen Verfahren der 1. und 2. Zivilkammer 1. November 2021
Landgericht Bremen Alle Verfahren der 1. und 2. Zivilkammer ab dem Jahrgang 2021 17. Januar 2022
Landgericht Bremen Alle Verfahren der 1. und 2. Zivilkammer ab dem Jahrgang 2020 21. Februar 2022
Sozialgericht Bremen Alle Verfahren 14. Februar 2022
Finanzgericht Bremen Alle Verfahren 4. April 2022
Landgericht Bremen Alle Verfahren der 1. und 2. Zivilkammer 20. April 2022
Oberlandesgericht Bremen Alle Verfahren des 2. und 3. Zivilsenats 2. Mai 2022
Oberlandesgericht Bremen Alle Verfahren des 4. und 5. Zivil- und Familiensenats 20. Juni 2022
Oberlandesgericht Bremen Alle Verfahren des 1. Zivilsenats 1. Juli 2022
Landgericht Bremen Alle Verfahren der 1., 2., 3. und 4. Kammer für Handelssachen sowie alle Verfahren der 9. Zivilkammer Abt. A 4. Juli 2022
Landgericht Bremen Alle Verfahren der 6. Zivilkammer 1. November 2022
Landgericht Bremen Alle Verfahren der 4. und 7. Zivilkammer 1. Dezember 2022
Landgericht Bremen Alle Verfahren der 5., 8., 10. Zivilkammer und der Kammer für Baulandsachen sowie alle Güterrichtersachen 3. April 2023
Landgericht Bremen Alle Verfahren der 3. Zivilkammer 2. Mai 2023
Amtsgericht Bremen Alle Verfahren der Abt. 6, Abt. 10 und Abt. 23 30. Mai 2023
Amtsgericht Bremen Alle Verfahren der Abt. 28, Abt. 25, Abt. 11, Abt. 12 und Abt. 16 3. Juli 2023
Amtsgericht Bremen Alle Verfahren der Abt. 5, Abt. 29, Abt. 2, Abt. 8, Abt. 18, Abt. 17 und Abt. 4 11. September 2023
Amtsgericht Bremen Alle Verfahren der Abt. 19 und 13, Abt. 9, Abt. 3, Abt. 7, Abt. 22, Abt. 21 AR, Abt. 109/110 und Abt. 30 II 9. Oktober 2023
Amtsgericht Bremerhaven Alle Verfahren der Abt. 51, 52, 53, 54, 55 und 56 27. November 2023
Amtsgericht Bremen-Blumenthal Alle Verfahren der Abt. 40, 41, 42, 44 und 45 12. Februar 2024
Amtsgericht Bremen-Blumenthal Alle Verfahren der Abt. 43 12. Februar 2024
Amtsgericht Bremen Alle Verbraucherinsolvenzverfahren der Abteilungen 309, 313, 316 und 319, jeweils mit Ausnahme der Tabellen gemäß § 175 Insolvenzordnung 22. April 2024
Amtsgericht Bremen Alle Verbraucherinsolvenzverfahren der Abteilungen 300, 302, 304, 306, 310, 312, 317, 318, 322, 324, 325, 326, 327 und 330, jeweils mit Ausnahme der Tabellen gemäß § 175 Insolvenzordnung 27. Mai 2024
Amtsgericht Bremen Alle Verbraucherinsolvenzverfahren der Abteilungen 301, 303, 305, 307, 308, 311, 314, 315, 320, 321, 323, 328 und 329, jeweils mit Ausnahme der Tabellen gemäß § 175 Insolvenzordnung 10. Juni 2024
Amtsgericht Bremen Alle Familienverfahren der Abteilungen 60, 65 und 6821. Oktober 2024
Amtsgericht Bremen Alle Familienverfahren der Abteilungen 57, 58, 59, 61, 62, 63, 64, 66, 67, 69, 70 und 7118. November 2024
Amtsgericht Bremerhaven Alle Insolvenzverfahren der Abteilung 10, jeweils mit Ausnahme der Tabellen gemäß § 175 Insolvenzordnung4. November 2024
Markierungen
Leseansicht