Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Bremen für die Durchführung der Gestreckten Abschluss- und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte“ und „Zahnmedizinischer Fac...
INHALT
Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Bremen für die Durchführung der Gestreckten Abschluss- und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte“ und „Zahnmedizinischer Fachangestellter“
- Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Bremen für die Durchführung der Gestreckten Abschluss- und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte“ und „Zahnmedizinischer Fachangestellter“
- § 1 Errichtung
- § 2 Zusammensetzung und Berufung
- § 3 Befangenheit
- § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
- § 5 Geschäftsführung
- § 6 Verschwiegenheit
- § 7 Prüfungstermine
- § 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Gestreckte Abschlussprüfung
- § 8
- § 31
- § 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
- § 10 Anmeldung zur Prüfung
- § 9
- §§ 8
- § 9
- § 9
- § 9
- § 11 Entscheidung über die Zulassung
- § 12
- § 12 Regelung für Behinderte und Beeinträchtigte
- § 13 Prüfungsgebühr
- §§ 8
- § 9
- § 28
- § 14 Prüfungsgegenstand
- § 15 Inhalt und Gliederung der Gestreckten Abschlussprüfung
- § 16 Prüfungsaufgaben
- § 17 Öffentlichkeit
- § 18 Leitung und Aufsicht
- § 19 Ausweispflicht und Belehrung
- § 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
- § 21 Rücktritt, Nichtteilnahme
- § 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 23 Mündliche Ergänzungsprüfung
- § 24 Bewertung
- § 15
- § 15
- § 25 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
- § 15
- § 15
- § 26 Prüfungszeugnis
- § 27 Nicht bestandene Prüfung
- § 28
- § 28 Wiederholungsprüfung
- §§ 8
- § 27
- § 29 Umschulungsprüfungsausschüsse
- § 1
- § 30 Umschulungsprüfungstermine
- § 7
- § 31 Zulassungsvoraussetzungen für Umschülerinnen und Umschüler
- § 10
- § 32 Anmeldung zur Umschulungsprüfung
- § 33 Rechtsbehelfe
- § 34 Prüfungsunterlagen
- § 35 Übergangsregelung
- § 36 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
- § 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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