Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Bremen für die Durchführung der Gestreckten Abschluss- und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte“ und „Zahnmedizinischer Fachangestellter“
Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Bremen für die Durchführung der Gestreckten Abschluss- und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte“ und „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ Vom 20. November 2023
Zum 17.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
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Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 8. November 2023 erlässt die Zahnärztekammer Bremen als zuständige Stelle nach § 71 Absatz 6 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung der Gestreckten Abschluss- und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte“ und „Zahnmedizinischer Fachangestellter“:
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Inhalt | |
Abschnitt IPrüfungsausschüsse | |
§ 1 | Errichtung |
§ 2 | Zusammensetzung und Berufung |
§ 3 | Befangenheit |
§ 4 | Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung |
§ 5 | Geschäftsführung |
§ 6 | Verschwiegenheit |
Abschnitt IIVorbereitung der Abschlussprüfung | |
§ 7 | Prüfungstermine |
§ 8 | Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung |
§ 9 | Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen |
§ 10 | Anmeldung zur Prüfung |
§ 11 | Entscheidung über die Zulassung |
§ 12 | Regelung für Behinderte |
§ 13 | Prüfungsgebühr |
Abschnitt IIIDurchführung der Abschlussprüfung | |
§ 14 | Prüfungsgegenstand |
§ 15 | Inhalt und Gliederung der Prüfung |
§ 16 | Prüfungsaufgaben |
§ 17 | Nicht-Öffentlichkeit |
§ 18 | Leitung und Aufsicht |
§ 19 | Ausweispflicht und Belehrung |
§ 20 | Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße |
§ 21 | Rücktritt, Nichtteilnahme |
Abschnitt IVBewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses | |
§ 22 | Bewertung |
§ 23 | Mündliche Ergänzungsprüfung |
§ 24 | Bewertung |
§ 25 | Feststellung des Prüfungsergebnisses |
§ 26 | Prüfungszeugnis |
§ 27 | Nicht bestandene Prüfung |
Abschnitt V Wiederholungsprüfung | |
§ 28 | Wiederholungsprüfung |
Abschnitt VIRegelungen für Umschulungsprüfungen | |
§ 29 | Umschulungsprüfungsausschüsse |
§ 30 | Umschulungsprüfungstermine |
§ 31 | Zulassungsvoraussetzungen für Umschülerinnen und Umschüler |
§ 32 | Anmeldung zur Umschulungsprüfung |
Abschnitt VIIÜbergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 33 | Rechtsbehelfe |
§ 34 | Prüfungsunterlagen |
§ 35 | Übergangsregelung |
§ 36 | Geschlechtsspezifische Bezeichnung |
§ 37 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
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Abschnitt I Prüfungsausschüsse
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§ 1 Errichtung
(1) Für die Abnahme der Abschluss- und Umschulungsprüfungen errichtet die Zahnärztekammer Bremen als zuständige Stelle Prüfungsausschüsse in der jeweils erforderlichen Anzahl.
(2) Die Zahnärztekammer Bremen kann gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (überregionale Prüfungsausschüsse).
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§ 2 Zusammensetzung und Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 BBiG).
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40 Absatz 2 BBiG).
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Zahnärztekammer Bremen längstens für vier Jahre berufen.
(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich der Zahnärztekammer Bremen bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.
(5) Lehrer/innen einer berufsbildenden Schule werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle (Leiter der entsprechenden berufsbildenden Schule) berufen.
(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Zahnärztekammer Bremen gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Zahnärztekammer Bremen diese nach pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere fehlende Sachkompetenz und/oder fehlende persönliche Eignung im Sinne der § 40 Absatz 3 Satz 5, § 30 Absatz 1 und § 28 Absatz 1 BBiG.
(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis zahlt die Zahnärztekammer, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung. Deren Höhe legt die Kammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde fest.
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§ 3 Befangenheit
(1) Im Zulassungs- und Prüfungsverfahren dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
(2) Mitwirken soll ebenfalls nicht die/der Ausbildende, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
(3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmer/innen, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor der Prüfung der Zahnärztekammer Bremen und während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.
(4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Zahnärztekammer Bremen, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
(5) Wenn infolge der Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Zahnärztekammer Bremen die Durchführung der Abschlussprüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
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§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 BBiG).
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, also mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 BBiG).
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§ 5 Geschäftsführung
(1) Die Zahnärztekammer Bremen regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
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§ 6 Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Gäste sind verpflichtet, über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Zahnärztekammer Bremen.
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Abschnitt II Vorbereitung der Prüfung
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§ 7 Prüfungstermine
(1) Die Zahnärztekammer Bremen bestimmt mindestens zwei Prüfungstermine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Die Zahnärztekammer Bremen gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen im KammerXpress und auf der Homepage der Zahnärztekammer Bremen unter der Rubrik „Ausbildung“ bekannt und informiert gleichzeitig die beteiligten berufsbildenden Schulen.
(3) Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen und überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind für die schriftliche Prüfung einheitliche Prüfungstage für alle Prüflinge anzusetzen.
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§ 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Gestreckte Abschlussprüfung
(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden (§ 44 Absatz 1 BBiG).
(2) Zum ersten Teil der Gestreckten Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nummern 2 und 3 BBiG),
a)
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildende oder der Auszubildende noch deren oder dessen gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat,
b)
wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildungsdauer zurückgelegt hat und
c)
wer einen vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG vorgelegt hat.
(3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer über die Voraussetzungen nach
§ 8
Absatz 2 hinaus
a)
am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat,
b)
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2b BBiG von der Ablegung des ersten Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder
c)
aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am ersten Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat. In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.
(4) Behinderte Menschen sind zur Gestreckten Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 43 Absatz 2 BBiG nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2 BBiG).
(5) Zur Gestreckten Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht (§ 43 Absatz 2 BBiG).
(6) Die Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung richten sich nach
§ 31
dieser Prüfungsordnung.
(7) Die Ausbildungsdauer ist insbesondere nicht zurückgelegt im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b, wenn die Auszubildende oder der Auszubildende mehr als 30 Tage während der gesamten Ausbildungszeit am Berufsschulunterricht nicht teilgenommen hat oder mehr als 30 Arbeitstage während der gesamten Ausbildungszeit in der Ausbildungsstätte gefehlt hat. Bei einer gemäß § 8 Absatz 1 BBiG verkürzten Ausbildungszeit ist das in Satz 1 bezeichnete Zeitmaß im Verhältnis zum Zeitmaß der Abkürzung herabzusetzen.
(8) Bei mindestens ausreichenden Leistungen in allen prüfungsrelevanten Unterrichtsfächern (laut Angabe letztes Berufsschulzeugnis) kann auf Antrag des Prüfungsbewerbers eine Zulassung auch bei Fehlen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c in Härtefällen erfolgen.
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§ 9 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
(1) Der/die Auszubildende kann auf Antrag des Ausbildenden vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Gestreckten Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre/seine Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG).
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 45 Absatz 1 BBiG ist möglich, wenn der/dem Auszubildenden von der berufsbildenden Schule und dem Ausbildenden „über dem Durchschnitt“ liegende Leistungen bescheinigt werden.
Für die Beurteilung ist davon auszugehen, dass überdurchschnittliche Leistungen bei einem Notendurchschnitt von mindestens 2,2, Einzelnoten von „befriedigend“ oder besser gegeben sind.
Bei der Beurteilung der betrieblichen Leistungen sind entsprechend der Ausbildungsordnung der Ausbildungsgang, der Leistungsstand und die in der bis zur Prüfung noch verbleibenden Zeit zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse im Hinblick auf die Erreichung des Ausbildungsziels zu berücksichtigen.
Darüberhinausgehende Leistungsanforderungen sind unzulässig.
(2) Zur Gestreckten Abschlussprüfung Teil II ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass sie oder er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Ausbildungszeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf. Zeiten der Berufstätigkeit mit einem wöchentlichen Beschäftigungsumfang von mindestens 35 Stunden werden in vollem Umfang angerechnet. Zeiten mit einem geringeren Beschäftigungsumfang anteilig. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 2 BBiG). Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 Satz 4 BBiG).
(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen (§ 43 Absatz 2 BBiG), wer in einer berufsbildenden Schule oder in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
a)
nach Inhalt, Anforderungen und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
b)
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung durchgeführt wird und
c)
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
(4) Soldatinnen/Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen/Soldaten sind nach Absatz 2 zur Gestreckten Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium für Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 BBiG).
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§ 10 Anmeldung zur Prüfung
(1) Die Anmeldung zur Gestreckten Abschlussprüfung Teil I und Teil II hat schriftlich gemäß den von der Zahnärztekammer Bremen bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch Ausbildende mit Zustimmung der Auszubildenden zu erfolgen.
(2) In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß
§ 9
und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.
(3) Zuständig für die Anmeldung ist die Zahnärztekammer Bremen.
(4) Dem Antrag auf Zulassung zur Gestreckten Abschlussprüfung Teil II gemäß
§§ 8
Absatz 3,
9
Absatz 1 sind folgende Unterlagen beizufügen:
-
eine Ablichtung der Bescheinigung über die Teilnahme an der gestreckten Abschlussprüfung Teil I,
-
die ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweise (liegen der Kammer vor),
-
eine Bescheinigung der oder des Ausbildenden über die Fehltage im Verlaufe der praktischen Ausbildungszeit,
-
Ersterwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz.
(5) Dem Antrag auf Zulassung zur Gestreckten Abschlussprüfung gemäß
§ 9
Absatz 2 und 3 sind folgende Unterlagen beizufügen:
-
ein tabellarischer bildungs- und erwerbsbezogener Lebenslauf,
-
das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule,
-
ggf. weitere Schulzeugnisse sowie Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
-
Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinn des
§ 9
Absatz 2 oder Ausbildungsnachweis im Sinn des
§ 9
Absatz 3 und
-
eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem Bildungsgang, der Angaben über Fehlzeiten im Verlauf der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung einschließt.
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§ 11 Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung und Umschulungsprüfung entscheidet die Zahnärztekammer Bremen. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit (§ 46 BBiG).
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf das Antragsrecht behinderter Menschen nach
§ 12
ist dabei hinzuweisen.
(3) Eine ablehnende Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber/der Prüfungsbewerberin, ggf. den Erziehungsberechtigten und dem Ausbildenden rechtzeitig unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(4) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstage, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird, widerrufen werden.
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§ 12 Regelung für Behinderte und Beeinträchtigte
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen oder von Beeinträchtigten auf deren Antrag berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie z.B. Gebärdendolmetscher für Hörbehinderte. Art und Umfang der Behinderung oder der Beeinträchtigung sind mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen. Über Art und Umfang von Erleichterungen und Hilfen entscheidet die Zahnärztekammer Bremen.
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§ 13 Prüfungsgebühr
(1) Für die Teilnahme an der Prüfung wird eine Gebühr nach der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Bremen in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
(2) Diese Gebühr ist in den Fällen der
§§ 8
,
9
Absatz 1 vom Ausbildenden und in den Fällen des
§ 9
Absatz 2 und 3 sowie
§ 28
unter bestimmten Voraussetzungen, die von der Zahnärztekammer zu prüfen sind, von der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber zu entrichten.
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Abschnitt III Durchführung der Prüfung
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§ 14 Prüfungsgegenstand
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erlangt hat. In ihr ist nachzuweisen, dass sie/er die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).
(2) Durch die Umschulungsprüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber die erforderlichen Fähigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse sowie die Befähigung zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Grundlagen der Ausbildungsordnung sind zu beachten.
(3) Sofern sich die Umschulungsprüfungsregelung der Zahnärztekammer Bremen auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen zugrunde zu legen (§ 60 BBiG).
(4) Die Prüfungssprache ist Deutsch soweit nicht die Ausbildungsordnung oder die Umschulungsprüfungsregelung der Zahnärztekammer Bremen etwas anderes vorsieht.
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§ 15 Inhalt und Gliederung der Gestreckten Abschlussprüfung
(1) Die Abschluss- und Umschulungsprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 16. März 2022 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse (Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit) sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen (Teil I und II).
(2) Die Prüfungsbereiche im Teil I sind schriftlich abzulegen, im Teil II erfolgt die Prüfung schriftlich und in einem Fachgespräch.
(3) Der schriftliche Prüfungsteil im Teil I der Abschlussprüfung besteht aus den Bereichen „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“ und dem Bereich „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“.
(4) Der schriftliche Prüfungsteil im Teil II der Abschlussprüfung besteht aus den Bereichen „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“ und „Wirtschafts- und Sozialkunde“. Das Fachgespräch besteht aus dem Bereich „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“.
(5) Die Anforderungen in den schriftlichen Bereichen von Teil I der Abschlussprüfung sind:
a)
Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
aa)
aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren und Arbeitsprozesse zu strukturieren,
bb)
Arbeitsschritte zu planen und Arbeitsmittel auszuwählen,
cc)
Hygienemaßnahmen für diagnostische und therapeutische zahnmedizinische Maßnahmen vorzubereiten und umzusetzen, dabei die erforderliche Patientensicherheit zu gewährleisten,
dd)
Verfahren zur rechtskonformen Aufbereitung von Medizinprodukten auf Grundlage von Risikobewertung und Einstufung der Medizinprodukte unter Berücksichtigung der Wirkungsweisen auszuwählen,
ee)
die Aufbereitung von Medizinprodukten vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten,
ff)
durchgeführte Maßnahmen zu bewerten, Medizinprodukte freizugeben und zu dokumentieren und
gg)
Vorgaben zur Qualitätssicherung, zum Umweltschutz sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzuhalten.
Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
b)
Im Prüfungsbereich „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
aa)
Anliegen von Patientinnen und Patienten zu erfassen und lösungsorientiert zu bearbeiten,
bb)
Patientinnen und Patienten aufzunehmen, bei der Anamneseerhebung zu unterstützen und dabei rechtliche Regelungen, insbesondere zum Datenschutz und zur ärztlichen Schweigepflicht, einzuhalten,
cc)
Maßnahmen zur Vorsorge sowie zur Durchführung und Nachsorge zahnärztlicher Behandlungen adressatengerecht zu erläutern,
dd)
Leistungen für die Abrechnung zu erfassen und dabei rechtliche Regelungen zu berücksichtigen und
ee)
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweisen zu begründen.
Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(6) Die Anforderungen in den schriftlichen Bereichen von Teil II der Abschlussprüfung sind:
a)
Im Prüfungsbereich „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
aa)
betriebliche Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung qualitätssichernder Maßnahmen zu organisieren und zu verbessern und dabei rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einzuhalten,
bb)
Daten von Patientinnen und Patienten im Rahmen der Dokumentation und Leistungsabrechnung zu erfassen und zu verwalten,
cc)
erbrachte und erfasste Leistungen der zahnärztlichen Behandlung auf Grundlage der Behandlungsdokumentation auf Abrechenbarkeit zu überprüfen,
dd)
Kostenpläne für zahnärztliche Behandlungen auf Grundlage von Therapieplänen und Gebührenordnungen unter Berücksichtigung von Zuschüssen durch die Versicherungsträger zu erstellen, die Zusammensetzung zu beschreiben und nach Abschluss abzurechnen,
ee)
die Kostenerstattungen adressatengerecht aufzuzeigen,
ff)
patientenbezogene Rechnungen zu erstellen und behandlungsbezogene Rechnungen zu prüfen,
gg)
Zahlungsvorgänge unter Berücksichtigung des betrieblichen Mahnwesens zu überwachen und
hh)
die Plausibilitätsprüfung bei wiederkehrenden Abrechnungen vor der Weiterleitung an die zuständigen zahnärztlichen Organisationen durchzuführen.
Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
b)
Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(7) Die Anforderungen im Fachgespräch im Teil II der Abschlussprüfung sind:
Im Prüfungsbereich „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
a.
Arbeitsprozesse bei Diagnostik und Therapie unter Berücksichtigung der Entstehung, des Verlaufs und der Symptomatik zahnmedizinischer Erkrankungen zu planen,
b.
Arbeitsmittel unter Berücksichtigung ihrer Funktion und ihres Aufbaus auszuwählen,
c.
Untersuchungen und Behandlungen vorzubereiten,
d.
mit Patientinnen und Patienten situations- und adressatengerecht zu kommunizieren,
e.
bei diagnostischen und therapeutischen zahnmedizinischen Maßnahmen zu assistieren und dabei Instrumente und Geräte maßnahmenbezogen handzuhaben,
f.
bildgebende Verfahren nach Anweisung, unter Beachtung rechtlicher Regelungen und unter Anwendung der Kenntnisse im Strahlenschutz, durchzuführen sowie zu dokumentieren,
g.
Behandlungen nachzubereiten, zu reflektieren, zu bewerten und entsprechend rechtlichen Regelungen sowie betrieblicher Vorgaben zu dokumentieren,
h.
Anwendung von Arzneimitteln und Materialien aufzuzeigen und zu begründen,
i.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Patientensicherheit und zum Datenschutz zu berücksichtigen und
j.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe 30 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. Dem Prüfling ist eine zusätzliche Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen.
(8) Prüfungszeitwerte:
2.
im Bereich Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten: 60 Minuten,
3.
im Bereich Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten: 60 Minuten,
4.
im Bereich Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen: 60 Minuten,
5.
im Bereich Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen: 120 Minuten,
6.
im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten.
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§ 16 Prüfungsaufgaben
Über die Prüfungsaufgaben und Musterlösungen entscheidet der Prüfungsausschuss auf der Grundlage eines Fragen- und Antworten-Pools. Der Ausschuss erstellt die Richtlinien und Hinweise zur Bewertung der einzelnen Prüfungsaufgaben und bestimmt die zulässigen Hilfsmittel, die in der Prüfung genutzt werden dürfen.
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§ 17 Öffentlichkeit
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte der obersten Landesbehörde sowie der Zahnärztekammer Bremen können anwesend sein. Andere Personen kann der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Zahnärztekammer als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer/innen dem widerspricht.
(2) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
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§ 18 Leitung und Aufsicht
(1) Bei den Prüfungen regelt die Zahnärztekammer Bremen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsteilnehmer/in die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
(2) Über den Verlauf der Prüfungen ist eine Niederschrift anzufertigen.
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§ 19 Ausweispflicht und Belehrung
(1) Die Prüflingsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden mit einem gültigen Personalausweis oder Reise- oder Nationalpass über ihre Person auszuweisen und zu versichern, dass sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen.
(2) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
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§ 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen. Prüflinge, die das Ergebnis einer Prüfungsarbeit durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder Kontaktaufnahme mit Dritten zu eigenem oder fremdem Vorteil beeinflussen, können vom Aufsichtsführenden von der Fortsetzung des Prüfungsbereichs bzw. Prüfungsteilbereiches vorläufig ausgeschlossen werden.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung des Prüflings den Prüfungsbereich bzw. Prüfungsteilbereich mit der Note „6“ bewerten. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann auch die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung nach Anhören des Prüflings die Prüfung für nicht bestanden erklären. Diese Frist gilt nicht in den Fällen, in denen der Prüfling über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat.
(4) Vor einer endgültigen Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Prüfling zu hören.
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§ 21 Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfling kann bis spätestens 1 Woche vor Beginn durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen.
(2) Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurück oder bleibt ihr unentschuldigt fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Dasselbe gilt auch für eine Nichtteilnahme an einem Prüfungsteil bzw. an Prüfungsbereichen.
(3) Tritt der Prüfling mit Genehmigung des Prüfungsausschusses aus wichtigem Grunde von der Prüfung zurück, so werden auf Antrag des Prüflings bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsteile bzw. Prüfungsbereiche anerkannt. Im Übrigen gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 3 entscheidet der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Zahnärztekammer Bremen.
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Abschnitt IV Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
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§ 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
a)
Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten: 25 Prozent,
b)
Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten: 10 Prozent,
c)
Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen: 30 Prozent,
d)
Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen: 25 Prozent,
e)
Wirtschafts- und Sozialkunde: 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung - wie folgt bewertet worden sind:
a)
im Gesamtergebnis von Teil I und Teil II mit mindestens „ausreichend“,
b)
im Ergebnis von Teil II mit mindestens „ausreichend“,
c)
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil II mit mindestens „ausreichend“ und
d)
in keinem Prüfungsbereich von Teil II mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
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§ 23 Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
a)
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
aa)
Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen oder
bb)
Wirtschafts- und Sozialkunde,
b)
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
c)
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden. Sie soll 15 Minuten dauern. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
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§ 24 Bewertung
(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung nach
§ 15
sowie die Gesamtleistung sind - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen aufgrund der Ausbildungsordnung oder soweit diese darüber keine Bestimmung enthält, aufgrund der Entscheidung des Prüfungsausschusses - wie folgt zu bewerten:
Punkte | Note als Dezimalzahl | Note in Worten | Definition |
100 | 1,0 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht |
98 und 99 | 1,1 | ||
96 und 97 | 1,2 | ||
94 und 95 | 1,3 | ||
92 und 93 | 1,4 | ||
91 | 1,5 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
90 | 1,6 | ||
89 | 1,7 | ||
88 | 1,8 | ||
87 | 1,9 | ||
85 und 86 | 2,0 | ||
84 | 2,1 | ||
83 | 2,2 | ||
82 | 2,3 | ||
81 | 2,4 | ||
79 und 80 | 2,5 | befriedigend | eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht |
78 | 2,6 | ||
77 | 2,7 | ||
75 und 76 | 2,8 | ||
74 | 2,9 | ||
72 und 73 | 3,0 | ||
71 | 3,1 | ||
70 | 3,2 | ||
68 und 69 | 3,3 | ||
67 | 3,4 | ||
65 und 66 | 3,5 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
63 und 64 | 3,6 | ||
62 | 3,7 | ||
60 und 61 | 3,8 | ||
58 und 59 | 3,9 | ||
56 und 57 | 4,0 | ||
55 | 4,1 | ||
53 und 54 | 4,2 | ||
51 und 52 | 4,3 | ||
50 | 4,4 | ||
48 und 49 | 4,5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind |
46 und 47 | 4,6 | ||
44 und 45 | 4,7 | ||
42 und 43 | 4,8 | ||
40 und 41 | 4,9 | ||
38 und 39 | 5,0 | ||
36 und 37 | 5,1 | ||
34 und 35 | 5,2 | ||
32 und 33 | 5,3 | ||
30 und 31 | 5,4 | ||
25 bis 29 | 5,5 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen |
20 bis 24 | 5,6 | ||
15 bis 19 | 5,7 | ||
10 bis 14 | 5,8 | ||
5 bis 9 | 5,9 | ||
0 bis 4 | 6,0 |
(2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktsystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.
(3) Die Prüfungsleistungen sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten.
(4) Die Bewertung der Prüfungsbereiche gemäß
§ 15
erfolgt nach einem differenzierten Punkt- und Notensystem des Absatz 1 gemäß den durch den Prüfungsausschuss erstellten Richtlinien und Hinweise für die Bewertung. Soweit bei der Bewertung Mittel zu errechnen und diese in ganzen Noten festzustellen sind, ist bei Werten bis 0,49 abzurunden.
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§ 25 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses stellen gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.
(2) Die Ergebnisse der Prüfung in den vier schriftlichen Bereichen werden dem Prüfungsteilnehmer mindestens sieben Tage vor Beginn des Fachgesprächs mit der Einladung dazu bekannt gegeben.
(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses im Rahmen der mündlichen Ergänzungsprüfung gemäß
§ 15
Absatz 8 sind das bisherige Ergebnis des schriftlichen Bereiches und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach
§ 15
Absatz 8, im Gesamtergebnis von Teil I und Teil II mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht worden sind, das Gesamtergebnis von Teil II und das Ergebnis von 2 Prüfungsbereichen in Teil II mindestens ausreichend ist und in Teil II in keinem Prüfungsbereich die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet worden ist.
(5) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(6) Der Prüfungsausschuss muss dem/der Prüfungsteilnehmer/in am letzten Prüfungstag mitteilen, ob sie die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber ist dem Prüfling eine vom Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens oder Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.
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§ 26 Prüfungszeugnis
(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der Zahnärztekammer Bremen ein Zeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis enthält:
-
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis“ nach § 37 BBiG,
-
die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
-
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes „Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter“,
-
die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsbereiche der Gestreckten Abschlussprüfung sowie das Gesamtergebnis,
-
das Datum des Bestehens der Prüfung und
-
die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der Zahnärztekammer Bremen (mit Siegel).
(3) Die Zahnärztekammer Bremen stellt nach bestandener Prüfung eine Urkunde über die bestandene Prüfung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten mit Vermerk entsprechend der Einordnung gemäß DQR und EQR Stufe vier aus.
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§ 27 Nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der Zahnärztekammer Bremen einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsbereichen bzw. Prüfungsteilbereichen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind.
(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß
§ 28
ist hinzuweisen. Und hier insbesondere darauf, welche Prüfungsbereiche bei einer Wiederholung der Prüfung nicht zu wiederholen sind.
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Abschnitt V Wiederholungsprüfung
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§ 28 Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Der erste Teil der Abschlussprüfung ist nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Absatz 1 Satz 3 BBiG).
(2) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsbereich mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Prüfungsbereich auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (
§§ 8
-
11
) gelten sinngemäß. Der Anmeldung ist außerdem der gemäß
§ 27
erteilte Bescheid in Kopie beizufügen.
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Abschnitt VI Regelungen für Umschulungsprüfungen
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§ 29 Umschulungsprüfungsausschüsse
Für die Abnahme der Umschulungsprüfung werden die Ausschüsse gemäß
§ 1
tätig.
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§ 30 Umschulungsprüfungstermine
Die Prüfung findet zu denselben Terminen statt, die gemäß
§ 7
festgesetzt werden.
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§ 31 Zulassungsvoraussetzungen für Umschülerinnen und Umschüler
(1) Zur Prüfung, unter Beachtung von
§ 10
Absatz 3, ist jeder Umschüler zuzulassen, der glaubhaft macht, entweder in einer betrieblichen Umschulung oder in einer Umschulungseinrichtung die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben zu haben.
(2) Der Beweis wird durch Vorlage des Berichtsheftes erbracht.
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§ 32 Anmeldung zur Umschulungsprüfung
(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Zahnärztekammer Bremen bestimmten Anmeldefristen und mit den hierfür vorgesehenen Formularen durch die Umschülerin oder den Umschüler zu erfolgen.
(2) Bei der Anmeldung sind folgende Angaben zu machen: Personaldaten, Daten der Umschulung bzw. zum Nachweis von Tätigkeiten oder zum Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen (Berichtsheft).
(3) Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die Zahnärztekammer Bremen, wenn in ihrem Bezirk die Umschulungsmaßnahme durchgeführt worden ist oder im Übrigen der gewöhnliche Aufenthalt des Prüfungsbewerbers liegt.
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Abschnitt VII Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 33 Rechtsbehelfe
Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Zahnärztekammer Bremen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den/die Prüfungsbewerber/in bzw. -teilnehmer/in mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Landes Bremen.
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§ 34 Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, das Zeugnis fünfzig Jahre nach Abschluss der Prüfung aufzubewahren.
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§ 35 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungs- und Umschulungsverhältnisse, die am 1. August 2022 bestehen, sind weiterhin die Vorschriften der Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Bremen für die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinische Fachangestellte“ vom 28. Mai 2002 (Brem.ABl. S. 619) anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien haben die Anwendung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 16. März 2022 (BGBl. I S. 487) vereinbart und der oder die Auszubildende hat noch keine Zwischenprüfung absolviert.
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§ 36 Geschlechtsspezifische Bezeichnung
Alle personenbezogenen Begriffe dieser Prüfungsordnung werden im jeweiligen Einzelfall im amtlichen Sprachgebrauch in ihrer geschlechtsspezifischen Bezeichnung verwendet.
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§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Bremen für die Durchführung der Gestreckten Abschluss- und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte“ und „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen in Kraft.
(2) Nach § 47 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes wird die Prüfungsordnung der Zahnärztekammer Bremen für die Durchführung der Gestreckten Abschluss- und Umschulungsprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische Fachangestellte“ und „Zahnmedizinischer Fachangestellter“ im Einvernehmen mit der Senatorin für Kinder und Bildung genehmigt.
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