Verwaltungsvorschrift zu § 26a des Bremischen Hochschulgesetzes zur Höhe der Vergütung von Lehraufträgen an den bremischen staatlichen Hochschulen
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Verwaltungsvorschrift zu § 26a des Bremischen Hochschulgesetzes zur Höhe der Vergütung von Lehraufträgen an den bremischen staatlichen Hochschulen
- Verwaltungsvorschrift zu § 26a des Bremischen Hochschulgesetzes zur Höhe der Vergütung von Lehraufträgen an den bremischen staatlichen Hochschulen
- Verwaltungsvorschrift zu § 26a des Bremischen Hochschulgesetzes zur Höhe der Vergütung von Lehraufträgen an den bremischen staatlichen Hochschulen
- § 26a des Bremischen Hochschulgesetzes
- Artikel 1
- § 26a Absatz 2 Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes
- § 2 Absatz 1 Ziffer 4 der Nebentätigkeitsvergütungsverordnung findet entsprechende Anwendung. Die in dieser Verordnung festgelegten Vergütungssätze und Erhöhungsoptionen sollen im Regelfall nicht überschritten werden. Ein Überschreiten ist nur durch Entscheidung des Rektorats, die für den Einzelfall zu begründen und zu dokumentieren ist, zulässig. Ein Unterschreiten der normierten Höchstsätze ist ohne Begründung möglich.
- Artikel 2
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