Verwaltungsvorschrift zu § 26a des Bremischen Hochschulgesetzes zur Höhe der Vergütung von Lehraufträgen an den bremischen staatlichen Hochschulen
DE - Landesrecht Bremen

Verwaltungsvorschrift zu § 26a des Bremischen Hochschulgesetzes zur Höhe der Vergütung von Lehraufträgen an den bremischen staatlichen Hochschulen

Verwaltungsvorschrift zu § 26a des Bremischen Hochschulgesetzes zur Höhe der Vergütung von Lehraufträgen an den bremischen staatlichen Hochschulen

Verwaltungsvorschrift zu § 26a des Bremischen Hochschulgesetzes zur Höhe der Vergütung von Lehraufträgen an den bremischen staatlichen Hochschulen

Vom 25. Februar 2019
Zur Ausführung von

§ 26a des Bremischen Hochschulgesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168 – 221-a-1), erlässt die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien Hansestadt Bremen folgende Verwaltungsvorschrift zur Höhe der Vergütung von Lehraufträgen:

Artikel 1

1.
Die Verwaltungsvorschrift gilt für alle Lehrbeauftragten, die nicht unter die Anwendung der Verordnung über die Vergütung von Nebentätigkeiten der Beamten im bremischen öffentlichen Dienst (Nebentätigkeitsvergütungsverordnung) fallen.
2.
Es gelten die Regelungen zur Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltung, zur Dauer der Lehrveranstaltung sowie zu drittmittelfinanzierten weiterbildenden Masterstudiengängen gemäß § 2 Absatz 2 bis Absatz 5 der Nebentätigkeitsvergütungsverordnung entsprechend.
3.
Die Regelungen zu drittmittelfinanzierten weiterbildenden Masterstudiengängen nach Ziffer 2 können auch auf weitere drittmittelfinanzierte Studienangebote entsprechend angewandt werden.
4.
Die Vergütung der Lehraufträge nach

§ 26a Absatz 2 Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes

ist nach der Qualifikation der Lehrbeauftragten und nach der Art und Bedeutung der Lehrveranstaltung und der damit verbundenen Belastung gestuft zu vergüten.
5.

§ 2 Absatz 1 Ziffer 4 der Nebentätigkeitsvergütungsverordnung findet entsprechende Anwendung. Die in dieser Verordnung festgelegten Vergütungssätze und Erhöhungsoptionen sollen im Regelfall nicht überschritten werden. Ein Überschreiten ist nur durch Entscheidung des Rektorats, die für den Einzelfall zu begründen und zu dokumentieren ist, zulässig. Ein Unterschreiten der normierten Höchstsätze ist ohne Begründung möglich.

Artikel 2

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit dem Beginn des Sommersemesters 2019 in Kraft.
Bremen, den 25. Februar 2019
Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
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