Verwaltungsanweisung zu § 23 SGB XII - Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
INHALT
Verwaltungsanweisung zu § 23 SGB XII - Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
- Verwaltungsanweisung zu § 23 SGB XII - Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
- Verwaltungsanweisung zu §
- Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
- 1
- Allgemeines
- § 23
- § 28 AufenthV
- Ausschlussnorm § 21 SGB XII
- § 21 SGB XII
- 2
- Leistungsumfang für Ausländerinnen und Ausländer (§ 23 Abs. 1)
- Hilfeanspruch bei tatsächlichem Aufenthalt
- tatsächlich
- § 48
- § 50
- Leistungen nach dem 4. Kapitel
- Ermessensleistungen
- § 8 SGB XII
- Uneingeschränkter Leistungsanspruch
- § 7 AufenthG
- § 25 Abs. 1 AufenthG
- § 25 Abs. 2 AufenthG
- § 23a AufenthG
- § 1 Abs. 4 AufenthV
- Abweichende Rechtsvorschriften
- §§ 1 und 19 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer (
- 3
- Ausländerinnen und Ausländer ohne Leistungsanspruch
- Nato-Truppenmitglieder
- Diplomaten
- Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG
- § 1 AsylbLG
- Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG
- § 68 AufenthG
- § 8 AsylbLG
- 4
- Leistungsausschluss und Überbrückungsleistungen (§ 23 SGB Abs. 3)
- Grundsatz
- § 1 AsylbLG
- Leistungsausschluss auch ohne vorherige Entscheidung durch das Migrationsamt.
- Dreimonatsausschluss.
- § 2 Abs. 3 FreizügG/EU
- § 2 Abs. 5 FreizügG/EU
- Kein Aufenthaltsrecht/ kein Freizügigkeitsrecht
- Arbeitssuche
- § 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU
- Einreisegrund Sozialhilfebezug
- 4.1
- Kein Leistungsausschluss bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mindestens fünf Jahren
- 5- jähriger Aufenthalt im Bundesgebiet
- mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten
- § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU
- § 18a des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG)
- § 30 BZRG
- § 31 BZRG
- 4.2
- Überbrückungsleistungen
- Grundsatz
- Die betreffenden Ausländer sind über
- diese Hilfemöglichkeiten aufzuklären
- Bei einem erkennbaren Ausreisewillen
- Überbrückungsleistungen nur alle 2 Jahre möglich
- Überbrückungsleistungen i. d. R. nur bei einem konkreten Ausreisewillen
- Umfang der Überbrückungsleistungen
- Leistung zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege
- § 1a Abs. 2 AsylbLG
- Unterkunfts- und Heizkosten
- § 30 Abs. 7
- Notwendige Krankenbehandlung
- Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 50 Nr. 1 bis 3
- Leistungen über die Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege hinaus
- Leistungen über die Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege hinaus
- Nachweis einer Reiseunfähigkeit
- § 23 SGB XII
- 4.3
- Kosten der Rückreise
- Angemessene Kosten der Rückreise als Darlehen
- 5
- Passkosten
- Passpflicht vs. Ausweisersatz
- § 3 Abs. 1 AufenthG
- § 55 Abs. 1 AufenthV
- § 48 Abs. 2 AufenthG
- § 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV
- Passkosten als Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII
- § 73 SGB XII
- § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII
- § 37 Abs. 1 SGB XII
- Elektronischer Aufenthaltstitel
- § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthV
- 6
- Rückführungs- und Weiterführungsprogramme
- § 23 Abs. 4
- § 11 AsylbLG
- 7
- Einschränkung bei Aufenthalt in einem anderen Bundesland
- Grundsatz
- § 12a AufenthG
- Unabweisbar gebotene Leistungen
- § 12a Abs. 1 und 4 AufenthG
- 8
- Zusammenarbeit mit dem Migrationsamt
- § 71 Abs. 1 AufenthG
- § 68 Abs. 4 AufenthG
- Mitteilung auf Ersuchen des Migrationsamtes
- § 71 Abs. 2 Nr. 1a SGB X
- Pflicht zur Mitteilung an das Migrationsamt
- § 87 Abs. 2 AufenthG
- § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3, Satz 3 oder 7 SGB XII
- § 91 Abs. 2 AufenthG
- Einschränkung der Mitteilungspflicht
- § 71 Abs. 2 Satz 2 SGB X
- § 76 Abs. 1 SGB X
- § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3a
- Inkrafttreten
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