Verwaltungsanweisung zu § 23 SGB XII - Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
Verwaltungsanweisung zu § 23 SGB XII - Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
Verwaltungsanweisung zu §
23 SGB XII
Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
Inhaltsverzeichnis:
1 | Allgemeines |
2 | Leistungsumfang für Ausländerinnen und Ausländer (§ 23 Abs. 1) |
3 | Ausländerinnen und Ausländer ohne Leistungsanspruch |
4 | Leistungsausschluss und Überbrückungsleistungen (§ 23 SGB Abs. 3) |
4.1 | Kein Leistungsausschluss bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mindestens fünf Jahren |
4.2 | Überbrückungsleistungen |
4.3 | Kosten der Rückreise |
5 | Passkosten |
6 | Rückführungs- und Weiterführungsprogramme |
7 | Einschränkung bei Aufenthalt in einem anderen Bundesland |
8 | Zusammenarbeit mit dem Migrationsamt |
1
Allgemeines
Ausländerin oder Ausländer im Sinne des
§ 23
ist jede/jeder, die/der nicht Deutsche/ Deutscher im Sinne
Art. 116 GG
ist.
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sind ab der Anerkennung der Spätaussiedlereigenschaft Deutsche im Sinne Art. 116 Abs. 1 GG und daher keine Ausländer.
Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsstellung ist zwischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürger (
FreizügG/EU
) und Drittstaatenangehörige (
AufenthG
) zu unterscheiden. Hilferechtlich ist diese Unterscheidung aber nur teilweise von Bedeutung. Diese Weisung weist auf die Besonderheiten jeweils hin.
Eine Übersicht über den „Aufenthaltsstatus und die leistungsrechtliche Zuordnung“ findet sich
hier
.
Unbeschränkt freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern gleichgestellt sind Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: das sind die Mitgliedstaaten der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) und ihre Familienangehörigen.
Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen genießen ebenfalls Freizügigkeit innerhalb der EU, müssen aber eine spezielle rein deklaratorische Aufenthaltserlaubnis-Schweiz beantragen (
§ 28 AufenthV
).
Ausschlussnorm § 21 SGB XII
Bevor ein Anspruch auf Leistungen nach § 23 SGB XII geprüft wird, ist zunächst die Ausschlussnorm
§ 21 SGB XII
zu prüfen. Personen, die nach dem SGB II dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, haben demnach keinen Anspruch auf Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII.
2
Leistungsumfang für Ausländerinnen und Ausländer (§ 23 Abs. 1)
Hilfeanspruch bei tatsächlichem Aufenthalt
Nach
Abs. 1 Satz 1
haben Ausländer, die sich
tatsächlich
im Bundesgebiet aufhalten, einen Rechtsanspruch auf Leistungen der
•
Hilfe zum Lebensunterhalt (
3. Kapitel
)
•
Hilfe bei Krankheit (
§ 48
)
•
Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (
§ 50
)
•
Hilfe zur Pflege (
7. Kapitel
).
Leistungen nach dem 4. Kapitel
Nach
Abs. 1 Satz 2
stehen Ausländerinnen und Ausländern Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem
4. Kapitel
zu.
Ermessensleistungen
Im Einzelfall können über die Hilfen nach Satz 1 und 2 hinaus weitere Leistungen nach
§ 8 SGB XII
gewährt werden, soweit dieses im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Behörde hat hierüber nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Dazu sind die gesamten Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen und die Gründe für die Entscheidung aktenkundig zu machen.
In Zweifelsfällen ist die Fachabteilung bei der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration einzuschalten.
Uneingeschränkter Leistungsanspruch
Nach
Abs. 1 Satz 4
haben Ausländerinnen und Ausländer einen uneingeschränkten Leistungsanspruch, also über die Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 hinaus, wenn sie im Besitz einer
Niederlassungserlaubnis
oder eines
befristeten Aufenthaltstitels
sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. Mit dem befristeten Aufenthaltstitel ist die Aufenthaltserlaubnis nach
§ 7 AufenthG
gemeint.
Eine abschließende Beschreibung, wann im Falle eines befristeten Aufenthaltstitels von einem voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt auszugehen ist, sieht das Gesetz nicht vor.
Die Voraussetzungen hat der Hilfeträger im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu ermitteln. Nach der Gesetzesbegründung fallen hierunter z. B. ausländische Ehegatten von deutschen Staatsbürgerinnen und Staatbürgern.
Von einem dauerhaften Aufenthalt kann darüber hinaus grundsätzlich ausgegangen werden bei:
•
Asylberechtigten (Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 1 AufenthG
),
•
anerkannten Flüchtlingen nach den Genfer Konventionen bzw. subsidiär Schutzberechtigten (Aufenthaltserlaubnis nach
§ 25 Abs. 2 AufenthG
),
•
Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltsgewährung nach
§ 23a AufenthG
(Härtefallkommission).
•
Staatenlose, die einen Reiseausweise für Staatenlose besitzen
§ 1 Abs. 4 AufenthV
)
,
In Zweifelsfällen ist die Fachabteilung bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport einzuschalten.
Abweichende Rechtsvorschriften
Abs. 1 Satz 5
regelt das Verhältnis von
Abs. 1 Satz 1
zu abweichenden Rechtsvorschriften. Für den Fall, dass eine andere Rechtsvorschrift weitergehende Ansprüche als Abs. 1 Satz 1 vorsehen, hat diese Rechtsvorschrift Vorrang. Zu den abweichenden Rechtsvorschriften gehören im Falle eines rechtmäßigen Aufenthalts der Ausländerin oder des Ausländers:
•
das
Europäische Fürsorgeabkommen (EFA)
.
Das EFA haben unterzeichnet: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich.
Das EFA hat den Rang eines Bundesgesetzes.
Zu den EFA-Vertragsstaaten gehört auch die Türkei und das Vereinigte Königreich. Türkische und britische Staatsangehörige benötigen für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, der eine
leistungsrechtliche Zuordnung
bestimmt. Liegt ein solcher Titel nicht vor, ist der Aufenthalt nicht erlaubt und ein Anspruch nach dem EFA nicht gegeben.
Für britische Staatsangehörige, die bis zum 31.12.2020 nach Deutschland eingereist sind, besteht kein materielles Freizügigkeitsrecht, wenn die Voraussetzungen nach § 2 Freizügigkeitsgesetz/EU nicht erfüllt sind. Im Übrigen sind Leistungen ausgeschlossen, wenn sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt.
•
das
Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen
(DÖFA).
Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne des EFA oder des DÖFA ist gegeben, wenn die Ausländerin/der Ausländer eine Aufenthalts- oder Freizügigkeitsberechtigung haben.
•
§§ 1 und 19 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer (
HAuslG
) für heimatlosen Ausländerinnen und Ausländer.
3
Ausländerinnen und Ausländer ohne Leistungsanspruch
Nato-Truppenmitglieder
Ausländerinnen und Ausländer, die Truppenmitglied der NATO sind, da diese der Fürsorgepflicht des Heimatstaates unterstehen,
Diplomaten
Ausländerinnen und Ausländer mit Diplomatenstatus und
Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG
Leistungsberechtigte nach
§ 1 AsylbLG
.
Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG
Wenn nach
§ 68 AufenthG
eine schriftliche Verpflichtungserklärung vorliegt, ist die/der hilfesuchende Ausländerin/Ausländer grundsätzlich auf die vorrangige Leistung des/der Verpflichteten zu verweisen. Im Übrigen gelten hierzu die Ausführungen der Verwaltungsanweisung zu
§ 8 AsylbLG
entsprechend.
4
Leistungsausschluss und Überbrückungsleistungen (§ 23 SGB Abs. 3)
Grundsatz
Das Grundrecht auf Ausgestaltung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Leistungsanspruch eingelöst werden. Hierfür braucht es eine gesetzliche Regelung, deren Ausgestaltung dem Gesetzgeber obliegt (
BVerfGE 137, 34
).
Mit der neu geschaffenen Regelung einer Überbrückungsleistung nach
Abs. 3 Satz 3
hat der Gesetzgeber nunmehr klarstellend einen Nachrang des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes normiert. In der Gesetzesbegründung
(Drs. 18/10211)
ist dazu angeführt: „Die betroffenen Personen können in ihre Heimatstaaten ohne Gefahr für Leib und Leben wohnen und existenzsichernde Unterstützungsleistungen erlangen, da in der EU soziale Mindeststandards bestehen, auf die sich die Mitgliedsstaaten geeinigt haben“.
Diese Vorschrift findet in erster Linie Anwendung auf Staatsangehörige aus
EU-Mitgliedstaaten
.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die über kein materielles Freizügigkeitsrecht bzw. ein zeitlich befristetes Freizügigkeitsrecht verfügen, sind damit nicht gänzlich aus dem Sozialleistungssystem ausgeschlossen worden. Vielmehr hat der Gesetzgeber für diesen Personenkreis einen eigenständigen, differenziert ausgestalteten Anspruch auf Erhalt von existenzsichernden Leistungen geschaffen (Überbrückungsleistung nach
Abs. 3 Satz 3 und 6
).
Ausländerinnen und Ausländer aus sog. Drittstaaten, die über einen Aufenthaltstitel oder ein Dokument, das ihren Aufenthalt erlaubt, nicht verfügen, sind grundsätzlich ausreisepflichtig und haben ggf. einen Anspruch nach
§ 1 AsylbLG
.
Leistungsausschluss auch ohne vorherige Entscheidung durch das Migrationsamt.
Für die Frage des Leistungsausschlusses nach § 23 Abs. 3 SGB XII kommt es nicht darauf an, dass bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern die Freizügigkeit durch das
Migrationsamt
zunächst formal entzogen sein muss.
Dreimonatsausschluss.
(
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
)
Ausländer und ihre Familienangehörigen, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des
§ 2 Abs. 3 FreizügG/EU
freizügigkeitsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen der Sozialhilfe.
Der Leistungsausschluss während der ersten 3 Monate betrifft Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gleichgestellt sind Staatsangehörige aus den EWR Staaten (Island, Lichtenstein und Norwegen) sowie Schweizer Staatsangehörige.
Angehörige aus
EFA-Vertragsstaaten fallen nicht unter diese Ausschlussregelung
. Sie verfügen nach
§ 2 Abs. 5 FreizügG/EU
über einen materiell rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Alleine darauf kommt es bei Angehörigen aus EFA-Staaten an
(BSG vom 03.12.2015, B 4 AS 59/13 R)
. Damit besteht nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach
Art. 1 EFA
in dieser Zeit ein Hilfeanspruch. Entsprechendes gilt für
Osterreicher
nach
Art. 2 Abs. 1 DÖFA
.
Ebenso sind Ausländer, die nicht aus einem EU-Staat stammen und über einen
Aufenthaltstitel
oder eine
Fiktionsbescheinigung
verfügen, von dieser Regelung nicht erfasst.
Kein Aufenthaltsrecht/ kein Freizügigkeitsrecht
(
Abs. 3 Satz 1 Nr.2, 1. Alternative
)
Ausländer, die nicht aus einem EU-Staat stammen, benötigen für ihren Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich einen
Aufenthaltstitel
oder eine
Fiktionsbescheinigung
. Verfügen sie hierüber nicht, besteht kein Aufenthaltsrecht und kein Anspruch auf Sozialhilfe.
Für EU-Bürger ist ein materielles Freizügigkeitsrecht nicht anzunehmen, wenn keine der Voraussetzungen nach § 2 ff.
FreizügG/EU
erfüllt ist.
Hierzu gehören auch nichterwerbstätige EU-Bürger, die über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel nicht verfügen
(§ 4 FreizügG/EU)
.
Nichterwerbstätige sind diejenigen, die in Deutschland leben, aber weder eine selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit ausüben noch die Absicht haben, dies zu tun. In erster Linie werden dies Rentner und Rentnerinnen sein.
Diese Regelung findet für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger grundsätzlich erst nach der Regelung über den Dreimonatsausschluss Anwendung.
Diese Ausschlussregelung gilt auch für nichterwerbstätige Angehörige aus EFA-Vertragsstaaten und aus Österreich, da ein erlaubter Aufenthalt nicht besteht.
Arbeitssuche
(
Abs. 3 Satz 1 Nr.2, 2. Alternative
)
Ausländer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthaltsrecht sich alleine aus dem Zwecke der Arbeitssuche(§2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU), der Ausbildungs- oder Studienplatzsuche oder aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20a des AufenthG ergibt , erhalten keine Sozialhilfe.
Diese Vorschrift wird in der Praxis eher eine untergeordnete Rolle spielen, da Erwerbsfähige grundsätzlich in die Zuständigkeit des Jobcenters fallen.
Anders kann es aber bei arbeitssuchenden Angehörigen aus EFA-Vertragsstaaten sein. Die Bundesrepublik Deutschland hat für Leistungen nach dem SGB II einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) erklärt (s. a.
Rz. 7.30 Weisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 7 SGB II
). Damit finden die Leistungsausschlussgründe nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II a. F. auch auf Angehörige der EFA-Staaten Anwendung.
Für Leistungen nach dem SGB XII gibt es einen solchen Vorbehalt nur für das
Achte Kapitel SGB XII
. Daher ist nicht auszuschließen, dass vom SGB II ausgeschlossene arbeitssuchende Angehörige aus EFA-Vertragsstaaten Hilfeanträge nach dem SGB XII stellen.
Für Angehörige aus EFA-Vertragsstaaten ist daher zu prüfen, ob sie nach
§ 2 Abs. 2 Nr. 1a FreizügG/EU
über einen materiell rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügen. Alleine darauf kommt es bei Angehörigen aus EFA-Staaten an
(BSG vom 03.12.2015, B 4 AS 59/13 R)
. Damit besteht nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach
Art. 1 EFA
in dieser Zeit Hilfeanspruch. Entsprechendes gilt für Osterreicher nach
Art.2 Abs. 1 DÖFA
.
Nach Ablauf von 6 Monaten
nach Einreise in das Bundesgebiet
fallen aber auch arbeitssuchende Angehörige eines EFA-Vertragsstaates oder Österreicher unter diese Ausschlussregelung, da ein rechtmäßiger Aufenthalt in der Regel nicht mehr gegeben ist.
Es ist also darauf zu achten, wann die betreffenden Ausländer eingereist sind, ggf. ist der 6-Monatszeitraum bei Vorsprache im Amt schon abgelaufen. Dann wäre ein Hilfeanspruch ausgeschlossen.
Einreisegrund Sozialhilfebezug
(Abs. 3 Satz 1 Nr. 3)
Kein Leistungsanspruch besteht für Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Ausländer einen befristeten Aufenthaltstitel nach dem AufenthG hat.
Zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe muss ein finaler Zusammenhang im Sinne eines ziel- und zweckgerichteten Handels gegeben sein. Beruht die Einreise des Ausländers auf verschiedenen Motiven, ist das Erfordernis des finalen Zusammenhangs auch dann erfüllt, wenn der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den Einreiseentschluss von zumindest prägender Bedeutung ist.
Ein Ausschluss nach dieser Regelung gilt grundsätzlich nicht für Angehörige aus Staaten des Europäischen Fürsorgeabkommens
(EFA)
und aus
Österreich
.
4.1
Kein Leistungsausschluss bei einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mindestens fünf Jahren
5- jähriger Aufenthalt im Bundesgebiet
Abweichend von Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach
Absatz 1 Satz 1 und 2
, wenn sie sich seit
mindestens fünf Jahren ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten
; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts auf Freizügigkeit festgestellt wurde. Die Frist beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde.
Es gilt der tatsächliche Aufenthalt im Bundesgebiet,
Keine wesentlichen Unterbrechungen sind kurzfristige Auslandsaufenthalte, wie z. B. Klassenfahrten, Besuche von Angehörigen oder die Teilnahme an Beerdigungen von Angehörigen. Im Übrigen beginnt eine Unterbrechung immer mit dem Verlassen des Bundesgebiets.
Für den 5-Jahreszeitraum können auch Zeiträume angerechnet werden, die für Zeiten vor dem Inkrafttreten dieser neuen Regelung, also vor dem 29.12.2016, gelten gemacht werden. Ausländer, die eine entsprechende Anrechnung geltend machen, haben durch eine Meldebestätigung nachzuweisen, dass ein solcher Aufenthalt tatsächlich stattgefunden hat.
Darüber hinaus werden Zeiten eines nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreispflicht besteht, auf Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Von einem nicht rechtmäßigen Aufenthalt ist auszugehen, wenn die betreffenden Ausländer nach
§ 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU
zur Ausreise verpflichtet wurden. Eine entsprechende Auskunft darüber kann in der Regel nach dem
§ 18a des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG)
eingeholt werden.
Zeiten eines richterlich angeordneten Freiheitsentzugs sind nicht anzurechnen. Sofern es Anhaltspunkte dafür gibt, dass innerhalb der letzten 5 Jahre eine strafgerichtliche Verurteilung zu einem Freiheitsentzug geführt hat, hat der Ausländer im Rahmen seiner Mitwirkungsverpflichtung ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen (
§ 30 BZRG
). Auch kann ein solches direkt von der Behörde angefordert werden (
§ 31 BZRG
).
Näheres zum Auskunftsersuchen findet sich
hier
.
4.2
Überbrückungsleistungen
Grundsatz
Hilfebedürftigen Ausländern, die von der Sozialhilfe nach
Abs. 3 Satz 1
ausgeschlossen sind, werden
bis zur Ausreise
, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen); die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen nach
Abs. 3 Satz 3
.
Die betreffenden Ausländer sind über
diese Hilfemöglichkeiten aufzuklären
.
Bei einem erkennbaren Ausreisewillen
sind Leistungen von Amts wegen zu erbringen. Darüber hinaus sind die betreffenden Ausländer über die Möglichkeit der Leistungen nach
Abs. 3a
zu unterrichten.
Überbrückungsleistungen nur alle 2 Jahre möglich
Die Zweijahresfrist beginnt mit dem Erhalt der Überbrückungsleistungen.
Bei einer Antragstellung ist zunächst anhand von OpenProsoz zu prüfen, ob sich eine entsprechende vorherige Hilfezahlung ergibt. Darüber hinaus kann durch eine MESO-Datenabfrage (Meldedatenauskunft-Intranet) ggf. der letzte bekannte Wohnsitz im Bundesgebiet in Erfahrung gebracht werden. Ist dies nicht der Fall, sind die antragstellenden Ausländer zu befragen, ob sie bereits eine Überbrückungsleistung im Bundesgebiet erhalten haben. Erscheinen die Antworten nicht glaubwürdig, ist zur Prüfung dieser Frage eine Auskunftseinholung (Einzelabfrage) beim
Stadtamt Bremen, zentrale Meldebehörde
erforderlich. Wird eine Anschrift im Bundesgebiet mitgeteilt, ist beim dort zuständigen Sozialhilfeträger anzufragen, ob innerhalb der letzten 2 Jahre eine Überbrückungshilfe gewährt worden ist.
In diesem Prüfzeitraum sind bereits Überbrückungsleistungen zu gewähren. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass Überbrückungsleistungen bereits in den letzten 2 Jahren von einem anderen Sozialhilfeträger gewährt worden sind. ist die geleistete Hilfe zurückzufordern.
Überbrückungsleistungen i. d. R. nur bei einem konkreten Ausreisewillen
Die Norm setzt die Absicht einer Ausreise und ihre Terminierung für einen bestimmten Zeitpunkt voraus, weil andernfalls gar kein Bezugspunkt für den Beginn und das Ende der Leistungsgewährung ersichtlich wäre.
Es muss daher ein konkreter Ausreisewille bestehen, anderenfalls sind Übergangsleistungen abzulehnen. Dies gilt auch für die Leistungen für eine verlängerte Überbrückungsleistung des
Abs. 3 Satz 6
.
Ein fehlender Ausreisewille kann dem Ausländer nicht entgegengehalten werden, wenn er sich darauf beruft, wegen seines Gesundheitszustandes nicht ausreisen zu können. Dieser besondere Umstand kann Überbrückungsleistungen rechtfertigen. In solchen Fällen ist die Reisefähigkeit des Ausländers über das Gesundheitsamt Bremen zu überprüfen.
Umfang der Überbrückungsleistungen
Wird vom Ausländer eine Ausreise konkret angestrebt umfassen die
Überbrückungsleistungen
:
Leistung zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege
•
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege,
Die Leistungshöhe wird entsprechend der Weisung zu
§ 1a Abs. 2 AsylbLG
festgelegt.
Werden bereits laufende Leistungen zum Lebensunterhalt für Ausländer in Höhe der regulären Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erbracht, beispielsweise aufgrund einer gerichtlichen Anordnung im Anordnungsverfahren, kann die Überbrückungsleistungen auch in dieser Höhe erbracht werden. Die Überbrückungsleistung ist aber zwingend als solche zu benennen und zeitlich entsprechend zu befristen.
Unterkunfts- und Heizkosten
•
Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe, einschließlich der Bedarfe nach § 35 und § 35a und
§ 30 Abs. 7
,
Notwendige Krankenbehandlung
•
die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen.
Bei Übergangsleistungen von einem Monat ist die Anmeldung nach § 264 SGB V nicht angezeigt. Für eine notwendige Krankenbehandlung ist ein Krankenschein auszustellen (Vordruck siehe: WiHiFormWirtschaftliche HilfenKrankenscheineV302 und V303).
Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
•
Leistungen nach
§ 50 Nr. 1 bis 3
(Hilfen bei Schwangerschaft und Mutterschaft)
Auch hier ist ggf. ein Krankenschein auszustellen, wenn eine Anmeldung nach § 264 SGB V nicht erfolgt ist (Vordruck siehe: WiHiFormWirtschaftliche HilfenKrankenscheineV302 und V303).
Leistungen über die Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege hinaus
Nach
Abs. 3 Satz 6, 1. Alternative
können innerhalb der Leistungsfrist von einem Monat auch über das Niveau der vorgesehenen Überbrückungsleistungen hinausgehende Bedarfe wie z. B. für Kleidung oder Haushaltsenergie gedeckt werden, soweit dies im Einzelfall und zur Überwindung einer besonderen Härte erforderlich ist.
Leistungen über die Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege hinaus
Nach
Abs. 3 Satz 6, 2. Alternative
können Leistungen auch über einen Monat hinaus zu erbringen sein. Hierbei handelt es sich um eine Regelung, die lediglich bei Vorliegen besonderer Umstände eingreift,
um im Einzelfall für einen begrenzten Zeitraum unzumutbaren Härten zu vermeiden
, nicht um eine Regelung, mit der ein dauerhafter Leistungsbezug ermöglicht wird.
Auch verlängerte Überbrückungsleistungen sind nur zu gewähren, wenn ein erkennbarer Ausreisewille der hilfesuchenden Ausländer vorliegt.
Eine solche einzelfallbezogene Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Dienststelle.
Von einer Unmöglichkeit der Ausreise ist insbesondere auszugehen, wenn Reiseunfähigkeit vorliegt.
Die Beweisführung für das Bestehen der besonderen Umstände obliegt den Hilfesuchenden.
Nachweis einer Reiseunfähigkeit
Wird eine Reiseunfähigkeit mitgeteilt, bedarf es zum Nachweis eines ärztlichen Attestes vom behandelnden Arzt. Ein solch einfaches ärztliches Attest ist zu akzeptieren, wenn dieses eine Reiseunfähigkeit von weniger als einen Monat bestätigt. Bei einer unbefristeten oder länger attestierten Reiseunfähigkeit ist das Gesundheitsamt Bremen einzuschalten. Bei einem stationären Klinikaufenthalt ist das Gesundheitsamt erst nach der Entlassung einzuschalten.
Ein ärztliches Attest ist in jedem Fall vorzulegen, bevor das Gesundheitsamt eingeschaltet wird, ggf. ist hierfür zunächst ein Krankenschein (Vordruck siehe: WiHiFormWirtschaftliche HilfenKrankenscheineV302 und V303
)
für einen Arztbesuch auszustellen.
Um die Begutachtungen mit aussagekräftigen Stellungnahmen abschließen zu können, benötigt das Gesundheitsamt in den Auftragsschreiben folgende Informationen:
•
Rechtsrundlage
§ 23 SGB XII
),
•
Angaben zur Person (z.B. Herkunftsland, seit wann in Deutschland, berufstätig gewesen und Ähnliches) mit genauer aktueller Adresse,
•
Angaben der genauen Sprache, welche die Person spricht bei nicht ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen,
•
Krankengeschichte (soweit bekannt) mit allen vorhandenen medizinischen Befundberichten, persönliche Angaben der Betroffenen über ihren Gesundheitszustand und Schweigepflichtentbindung für alle behandelnden Therapeuten/Krankenhäuser etc.,
•
genaue Fragestellung,
•
Kostenzusage für: Dolmetscher, Anforderung evtl. kostenpflichtiger medizinischer Unterlagen, evtl. Zusatzuntersuchungen.
Die Anfragen sind zu richten an
den amtsärztlichen Dienst beim Gesundheitsamt Bremen
.
4.3
Kosten der Rückreise
Angemessene Kosten der Rückreise als Darlehen
Nach
Abs. 3a
sind auf Antrag die angemessenen Kosten der Rückreise zu übernehmen. Damit sind die notwendigen Fahrtkosten zurück in das Heimatland gemeint.
Nach Abs. 3 a Satz 2 sind die angemessenen Kosten der Rückreise auch dann zu übernehmen, wenn Überbrückungsleistungen nach Abs. 3 wegen eigener Mittel oder Mittel Dritter nicht gewährt werden.
Die Leistung ist als Darlehen zu erbringen.
5
Passkosten
Passpflicht vs. Ausweisersatz
Nach
§ 3 Abs. 1 AufenthG
benötigen Ausländer für den Aufenthalt im Bundesgebiet einen gültigen Pass oder Passersatz.
Ausländerinnen und Ausländer, die einen gültigen Pass oder Passersatz nicht besitzen und nicht in zumutbarer Weise erlangen können, wird auf Antrag vom
Migrationsamt
ein Ausweisersatz ausgestellt (
§ 55 Abs. 1 AufenthV
i. V. m.
§ 48 Abs. 2 AufenthG
).
Als zumutbar im Sinne der vorstehenden Vorschriften gilt insbesondere für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen
§ 5 Abs. 2 Nr. 4 AufenthV
), d. h., der Mangel an finanziellen Ressourcen lässt die Zumutbarkeit im Sinne dieser Vorschriften nicht entfallen.
Hieraus folgt, dass entsprechende Kosten vom Ausländer aufzubringen sind, wenn ein Pass oder Passersatz durch die Botschaft oder konsularische Vertretung des Herkunftsstaats erlangt werden kann.
Passkosten als Darlehen nach § 37 Abs. 1 SGB XII
Bei den Kosten für einen Nationalpass handelt es sich um (einmalige) Bedarfe, die aus dem Regelbedarf zu decken sind. Damit ist eine Übernahme der Kosten nach
§ 73 SGB XII
ausgeschlossen.
Die Kosten für die Beschaffung eines Ausweispapieres sind ab dem 01.01.2011 Bestandteil des Regelbedarfs. Dies schließt auch ausländische Nationalpässe mit ein. Schließlich gelten in Bezug auf die Passpflicht gleichartige Voraussetzungen.
Bei den Kosten für einen Pass handelt es sich um einen einmaligen Bedarf, daher ist eine abweichende Regelsatzfestsetzung nach
§ 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII
ausgeschlossen.
Ist den betreffenden Ausländern die Deckung der Passkosten aus dem Regelbedarf nicht möglich, soll hierfür auf Antrag ein Darlehen nach
§ 37 Abs. 1 SGB XII
erbracht werden. Ein Ansparbetrag aus dem Regelbedarf (der Anteil beträgt bezogen auf die RBS 1 0,25 € im Monat) kann hierbei nur dann in Ansatz gebracht werden, wenn ein Ansparbetrag tatsächlich zur Verfügung steht.
Zu den erforderlichen Aufwendungen für die Passbeschaffung zählen neben den Gebühren auch ggf. notwendige Fahrtkosten zur zuständigen Botschaft. Die Antragsteller haben die Höhe der Kosten nachzuweisen.
Elektronischer Aufenthaltstitel
Wer Leistungen nach dem SGB XII bezieht, ist nach
§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthV
von der Gebührenzahlung für einen
elektronischen Aufenthaltstitel
befreit. Der aktuelle Leistungsbescheid ist hierfür beim
Migrationsamt
vorzulegen
6
Rückführungs- und Weiterführungsprogramme
Nach
§ 23 Abs. 4
sind Ausländerinnen und Ausländer, denen Leistungen der Sozialhilfe gewährt werden, auf die Möglichkeiten der Rückführungs- und Weiterwanderungsprogramme hinzuweisen und in geeigneten Fällen ist auf die Inanspruchnahme dieser Programme hinzuwirken. Diese Verpflichtung des Sozialhilfeträgers besteht nur bei Ausländerinnen und Ausländern, die aus den bestehenden Förderprogrammen Leistungen für die Rück- oder Weiterwanderung erhalten können.
Für nähere Informationen zu diesen Programmen sind die Ausländerinnen und Ausländer an die
AWO Soziale Dienste gemeinnützige GmbH, Fachbereich Asyl
zu verweisen.
Im Übrigen gelten die Ausführungen der Verwaltungsanweisung zu
§ 11 AsylbLG
entsprechend.
7
Einschränkung bei Aufenthalt in einem anderen Bundesland
Grundsatz
Ausländern, die sich tatsächlich in Bremen aufhalten, obwohl
•
ihr Aufenthalt nach dem AufenthG räumlich auf einen anderen Teil des Bundesgebietes beschränkt ist, dies ergibt sich aus dem
Aufenthaltstitel
, oder
•
eine Wohnsitzauflage oder eine Wohnsitzregelung nach
§ 12a AufenthG
für sie einen anderen Wohnort im Bundesgebiet bestimmt, dies ergibt sich ebenfalls aus dem Aufenthaltstitel, oder
•
sie einen räumlich nicht beschränkten Aufenthaltstitel nach den §§
23a
,
24 Abs. 1
oder
25 Abs. 4 oder 5 AufenthG
besitzen, dieser aber nicht erstmals in Bremen ausgestellt wurde; dies ergibt sich ebenfalls aus dem Aufenthaltstitel (diese Regelung findet bei Ausländern keine Anwendung, deren Wechsel in ein anderes Bundesland zum Schutz nach
Art 6 GG
-Familienzusammenführung- oder aus anderen vergleichbar wichtigen Gründen gerechtfertigt ist),
dürfen nur die unabweisbar gebotenen Leistungen nach diesem Gesetz erbracht werden.
Unabweisbar gebotene Leistungen
Unabweisbar geboten ist regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des Bedarfs für die Reise zu dem Wohnort, an dem ein Ausländer seinen Wohnsitz zu nehmen hat bzw. die die Wohnsitzauflage bestimmt
In den Fällen des
§ 12a Abs. 1 und 4 AufenthG
ist regelmäßig eine Reisebeihilfe zu dem Ort im Bundesgebiet zu gewähren, an dem eine Wohnsitznahme zulässig ist. Der örtlich zuständige Träger am Ankunftsort ist über die Hilfeleistung zu informieren.
8
Zusammenarbeit mit dem Migrationsamt
Das
Migrationsamt
ist für die Stadtgemeinde Bremen die zuständige Ausländerbehörde nach
§ 71 Abs. 1 AufenthG
.
Eine Zusammenarbeit mit dem Migrationsamt besteht grundsätzlich in der Übermittlung personenbezogener Daten und Information über den Bestand einer Verpflichtungserklärung nach
§ 68 Abs. 4 AufenthG
. Nachfolgend sind die Rechtsnormen und Abläufe einer entsprechenden Zusammenarbeit angeführt und auch mögliche Einschränkungen.
Diese Zusammenarbeit bezieht sich auch ausdrücklich auf EU-Ausländer, deren Recht auf Einreise und Aufenthalt das Freizügigkeitsgesetz/EU regelt.
Mitteilung auf Ersuchen des Migrationsamtes
Das
Migrationsamt
ist nach Maßgabe des
§ 71 Abs. 2 Nr. 1a SGB X
berechtigt, beim Träger der Sozialhilfe Auskünfte einzuholen. Diese beschränken sich allerdings auf:
-
Name und Vorname,
-
Geburtsdatum und Geburtsort,
-
Aktuelle Anschrift des/der Betroffenen sowie,
-
Name und Anschrift des aktuellen Arbeitgebers,
-
Daten über die Gewährung oder Nichtgewährung von Leistungen,
-
Daten über frühere und bestehende Versicherungen und das Nichtbestehen einer Versicherung (gemeint sind die Versicherungsarten der gesetzlichen Sozialversicherung).
Diese Daten dürfen nur mitgeteilt werden, soweit dieses für die Entscheidung über den Aufenthalt des Ausländers/der Ausländerin oder eines dazugehörenden Familienangehörigen erforderlich ist. Das Migrationsamt muss zudem darlegen, warum hinsichtlich der zu übermittelnden Sozialdaten keine Erhebung beim Betroffenen erfolgte oder erfolgen konnte.
Pflicht zur Mitteilung an das Migrationsamt
Der Sozialhilfeträger hat die Pflicht das
Migrationsamt
nach
§ 87 Abs. 2 AufenthG
unverzüglich zu unterrichten, wenn er Kenntnis erlangt von
-
dem Aufenthalt einer Ausländerin oder eines Ausländers, die/der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und deren/dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist.
-
dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung.
-
der Inanspruchnahme oder Beantragung von Sozialleistungen durch einen Ausländer, für sich selbst, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige in den Fällen des
§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3, Satz 3 oder 7 SGB XII
,
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einem sonstigen Ausweisungsgrund. Es ist davon auszugehen, dass dieser Tatbestand für die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter des Amtes für Soziale Dienste, die mit den ausländerrechtlichen Regelungen weniger vertraut sind, nicht ohne weiteres erkennbar ist. Daher ist dem
Migrationsamt
der Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht EU-Bürger sind, immer mitzuteilen. Ggf. hat das
Migrationsamt
die ihm zugegangene Mitteilung nach
§ 91 Abs. 2 AufenthG
unverzüglich zu vernichten.
Einschränkung der Mitteilungspflicht
Grundsätzlich zu beachten sind die Einschränkungen der Übermittlungsbefugnis für:
•
Daten über die Gesundheit eines Ausländers nach
§ 71 Abs. 2 Satz 2 SGB X
,
•
Schutzwürdige Sozialdaten nach
§ 76 Abs. 1 SGB X
,
•
ebenso ist eine Mitteilung in den Fällen des
§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3a
nicht zulässig, also bei einer Ausübung des Freizügigkeitsrechts für die ersten drei Monate des Aufenthalts und bei einer alleinigen Gewährung eines Darlehens für die Rückreise.
Inkrafttreten
Die Verwaltungsanweisung tritt ab sofort in Kraft. Die Verwaltungsanweisung vom 14.09.2017 wird mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt.
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