Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
INHALT
Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
- Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin in Niedersachsen
- § 1 StrWärtPrüfO - Errichtung eines Prüfungsausschusses
- § 2 StrWärtPrüfO - Zusammensetzung und Berufung
- § 3 StrWärtPrüfO - Befangenheit
- § 4 StrWärtPrüfO - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
- § 5 StrWärtPrüfO - Geschäftsführung
- § 6 StrWärtPrüfO - Verschwiegenheit
- § 7 StrWärtPrüfO - Prüfungstermine
- § 8 StrWärtPrüfO - Antrag auf Zulassung zur Prüfung
- § 9 StrWärtPrüfO - Entscheidung über die Zulassung zu den Prüfungen
- § 10 StrWärtPrüfO - Zwischenprüfung
- § 11 StrWärtPrüfO - Abschlussprüfung
- § 12 StrWärtPrüfO - Prüfungsaufgaben
- § 13 StrWärtPrüfO - Prüfung Behinderter
- § 14 StrWärtPrüfO - Ausschluss der Öffentlichkeit
- § 15 StrWärtPrüfO - Ausweispflicht und Belehrung
- § 16 StrWärtPrüfO - Leitung und Aufsicht
- § 17 StrWärtPrüfO - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
- § 18 StrWärtPrüfO - Rücktritt, Nichtteilnahme
- § 19 StrWärtPrüfO - Bewertungssystem
- § 20 StrWärtPrüfO - Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
- § 21 StrWärtPrüfO - Prüfungszeugnisse
- § 22 StrWärtPrüfO - Nicht bestandene Abschlussprüfung
- § 23 StrWärtPrüfO - Wiederholung der Prüfung
- § 24 StrWärtPrüfO - Rechtsbehelfe
- § 25 StrWärtPrüfO - Prüfungsunterlagen
- § 26 StrWärtPrüfO - Übergangsregelung
- § 26a StrWärtPrüfO - Weitere Übergangsregelung
- § 27 StrWärtPrüfO - Genehmigung, In-Kraft-Treten
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