Durchführung der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
INHALT
Durchführung der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
- Durchführung der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
- Durchführung der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
- Abschnitt 1 AuDfVO - Zu § 1 Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen
- Abschnitt 2 AuDfVO - Zu § 2 Anerkennung
- Abschnitt 3 AuDfVO - Zu § 3 Umfang der Anerkennung
- Anlage 1 AuDfVO - Physikalische, physikalisch-chemische und chemische Untersuchungen mit Ausnahme von Elementen, die mit ICP-Atomemissionsspektrometrie bestimmt werden und organischen Einzelkomponenten
- Anlage 2 AuDfVO - Chemische Untersuchungen auf Elemente (ICP-Atomemissionsspektrometrie)
- Anlage 3 AuDfVO - Chemische Untersuchungen auf organische Einzelkomponenten (Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor - ECD -)
- Anlage 4 AuDfVO - Chemische Untersuchungen auf organische Einzelkomponenten (Gaschromatographie mit Flammenionisationsdetektor - FID -, Phosphor-/Stickstoff-Detektor - PND - und massenspektrometrischen Detektor)
- Anlage 5 AuDfVO - Chemische Untersuchungen auf organische Einzelkomponenten (Hochleistungsflüssigkeitschromatographie - HPLC -)
- Anlage 6 AuDfVO - Chemische Untersuchungen auf organische Einzelkomponenten (Dünnschichtchromatographie - DC -)
- Anlage 7 AuDfVO - Chemische Untersuchungen auf organische Einzelkomponenten (Gaschromatographisches Dampfraumanalyse - Headspace - GC -)
- Anlage 8 AuDfVO - Biologische Testverfahren und mikrobiologische Untersuchungen
- Anlage 9 AuDfVO - Bodenuntersuchungen gemäß § 3 Abs. 2 und 4 der Klärschlammverordnung
- Anlage 10 AuDfVO - Klärschlammuntersuchungen gemäß § 3 Abs. 5 der Klärschlammverordnung
- Anlage 11 AuDfVO - Klärschlammuntersuchungen gemäß § 3 Abs. 6 der Klärschlammverordnung
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