Durchführung der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung
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Durchführung der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung

Durchführung der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung

Erl. d. MU v. 6.7.1995 - 206-62003/103 -
Vom 6. Juli 1995 (Nds. MBl. S. 1086)
Geändert durch Erl. vom 20. Mai 1999 (Nds. MBl. S. 319)
- VORIS 28200 03 05 00 001 -
Zur Durchführung der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung vom 24.2.1995 (Nds. GVBl. S. 43), geändert durch Verordnung vom 17.12.1998 (Nds. GVBl. S. 722), wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:
Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zu § 1 Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen1
Zu § 2 Anerkennung2
Zu § 3 Umfang der Anerkennung3
Physikalische, physikalisch-chemische und chemische Untersuchungen mit Ausnahme von Elementen, die mit ICP-Atomemissionsspektrometrie bestimmt werden und organischen Einzelkomponenten Anlage 1
Chemische Untersuchungen auf Elemente (ICP-Atomemissionsspektrometrie)Anlage 2
Chemische Untersuchungen auf organische Einzelkomponenten (Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor - ECD -) Anlage 3
Chemische Untersuchungen auf organische Einzelkomponenten (Gaschromatographie mit Flammenionisationsdetektor - FID -, Phosphor-/Stickstoff-Detektor - PND - und massenspektrometrischen Detektor) Anlage 4
Chemische Untersuchungen auf organische Einzelkomponenten (Hochleistungsflüssigkeitschromatographie - HPLC -)Anlage 5
Chemische Untersuchungen auf organische Einzelkomponenten (Dünnschichtchromatographie - DC -)Anlage 6
Chemische Untersuchungen auf organische Einzelkomponenten (Gaschromatographisches Dampfraumanalyse - Headspace - GC -) Anlage 7
Biologische Testverfahren und mikrobiologische UntersuchungenAnlage 8
Bodenuntersuchungen gemäß § 3 Abs. 2 und 4 der KlärschlammverordnungAnlage 9
Klärschlammuntersuchungen gemäß § 3 Abs. 5 der KlärschlammverordnungAnlage 10
Klärschlammuntersuchungen gemäß § 3 Abs. 6 der KlärschlammverordnungAnlage 11

Abschnitt 1 AuDfVO - Zu § 1 Staatlich anerkannte Untersuchungsstellen

Der Antrag auf Anerkennung ist von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber beim NLÖ schriftlich zu stellen. In dem Antrag ist anzugeben, für welche der in § 3 genannten Untersuchungen die Anerkennung beantragt wird.
Die Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, die für die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Dem Antrag sind beizufügen:
Aufstellung über den beruflichen Werdegang einschließlich der Ausbildung der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers,
Abschlußzeugnisse oder beglaubigte Abschriften sowie Beschäftigungsnachweise der der Untersuchungsleitung angehörenden Personen,
amtliche Führungszeugnisse für die Inhaberin oder den Inhaber des Betriebes und die der Untersuchungsleitung angehörenden Personen,
Verzeichnis der betrieblichen Ausstattung mit Meß- und Untersuchungsgeräten,
Verzeichnis über Anzahl, Qualifikation und Verantwortungsbereich der im Labor beschäftigten Personen,
Nachweis der Haftpflichtversicherung,
Haftungsfreistellungserklärung.
Die Vorlage weiterer Unterlagen kann gefordert werden.
Als weitere Antragsunterlagen sind von Antragstellerinnen und Antragstellern, die Untersuchungen von Klärschlamm und Boden ( Anlagen 9 und 10 ) nach der Klärschlammverordnung durchführen wollen, folgende Erklärungen zu verlangen:
eine Erklärung, dass die Untersuchungsstelle und das eingesetzte Personal frei von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen ist, die sich aus der Vermittlung oder Verteilung landwirtschaftlicher Flächen für das Aufbringen von Klärschlamm ergeben können.
bei Antragstellerinnen und Antragstellern, deren Betriebssitz sich nicht in Niedersachsen befindet, eine Erläuterung dazu, wie die für eine fachliche Betreuung der Klärschlammanwender ( § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ) erforderliche örtliche Nähe zur Aufbringungsfläche gewährleistet werden kann. Die Erreichbarkeit der Aufbringungsflächen durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Untersuchungsstelle im Rahmen eines Arbeitstages muss gewährleistet sein.

Abschnitt 2 AuDfVO - Zu § 2 Anerkennung

Die fachkundige Durchführung der Untersuchungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist gewährleistet, wenn die der Untersuchungsleitung angehörenden Personen fachlich geeignet sind.
Die Untersuchungsleitung besteht aus der für die Durchführung der Untersuchungen verantwortlichen Leiterin oder dem Leiter sowie der dafür bestellten Vertreterin oder dem dafür bestellten Vertreter.
Fachlich geeignet ist, wer über die für die Untersuchungen erforderliche Sachkunde verfügt. Diese besitzt im Regelfall, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
Für Untersuchungen nach den Anlagen 1 bis 7 :
Wer eine Ausbildung als Diplom-Chemikerin oder Diplom-Chemiker, Diplom-Chemie-Ingenieurin oder Diplom-Chemie-Ingenieur, Lebensmittel-Chemikerin oder Lebensmittel-Chemiker oder Diplom-Ingenieurin (FH) oder Diplom-Ingenieur (FH) für Chemie-Ingenieurwesen abgeschlossen hat und
eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem betreffenden Gebiet der Untersuchungen in einer öffentlichen oder privaten Untersuchungsstelle oder in einer vergleichbaren Einrichtung nachweist.
Für Untersuchungen nach Anlage 8 :
Wer eine für die Anlagen 1 bis 7 erforderliche Ausbildung oder eine Ausbildung als Diplom-Biologin oder Diplom-Biologe
oder Tiermedizinerin oder Tiermediziner abgeschlossen hat und
die Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Seuchengesetzes und
erforderliche Fachkenntnisse gemäß § 9 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes besitzt und
eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem betreffenden Gebiet der Untersuchungen in einer öffentlichen oder privaten Untersuchungsstelle oder in einer vergleichbaren Einrichtung nachweist.
Es können Ausnahmen zugelassen werden, wenn der Erwerb der fachlichen Eignung und Fähigkeiten durch eine andere vergleichbare Ausbildung und eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit auf dem betreffenden Gebiet nachgewiesen werden.
Die Untersuchungsstelle beschäftigt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 hauptberufliche Fachkräfte im erforderlichen Umfang, wenn neben den der Untersuchungsleitung angehörenden Personen mindestens zwei weitere für die Durchführung der Untersuchungen ausgebildete Fachkräfte (Chemotechnikerinnen oder Chemotechniker, Chemielaborantinnen oder Chemielaboranten, chemisch-technische Assistentinnen oder chemisch-technische Assistenten, bzw. biologisch ausgebildete Fachkräfte) in der staatlich anerkannten Untersuchungsstelle tätig sind.
Diese personelle Mindestausstattung muß auch bei einem Wechsel der Beschäftigten stets gegeben sein.
Die notwendige betriebliche Ausstattung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 setzt Anlagen, Einrichtungen und Geräte in solcher Anzahl und Beschaffenheit voraus, daß die fachgerechte Durchführung der Untersuchungen, insbesondere nach den einschlägigen technischen Normen, gewährleistet ist. Sie ist abhängig von Art und Umfang der Untersuchungen sowie den anzuwendenden Untersuchungsverfahren. Sie ist dem technischen Fortschritt anzupassen.
Die Anerkennung wird durch schriftlichen Bescheid befristet für die Dauer von fünf Jahren unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt. Sie wird auf Antrag bis zu fünf Jahre verlängert, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
In dem Anerkennungsbescheid ist auf die Pflichten der Untersuchungsstelle hinzuweisen. Es ist festzulegen, daß eine Untervergabe von Untersuchungen nicht zulässig ist und die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber jede wesentliche Veränderung, insbesondere
den Übergang des Betriebes auf eine Rechtsnachfolgerin oder einen Rechtsnachfolger,
die Stillegung des Betriebes,
das Ausscheiden der Untersuchungsleiterin oder des Untersuchungsleiters,
wesentliche Änderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung und der Verantwortungsbereiche
unverzüglich anzuzeigen hat.
Für die fachkundige Durchführung der Untersuchungen nach der Klärschlammverordnung ( Anlagen 9 bis 11 ) ist Voraussetzung, dass die der Untersuchungsleitung angehörenden Personen eine für die Anlagen 1 bis 7 erforderliche Ausbildung abgeschlossen haben. Im Fall der Untersuchungen nach den
Anlagen 9 und 10 sind zusätzlich mindestens zwei weitere ausgebildete Fachkräfte (z. B. Agraringenieurinnen oder Agraringenieure, Diplombiologinnen oder Diplombiologen, Diplomgeografinnen oder Diplomgeografen - jeweils mit einschlägigen Fachnachweisen) zu beschäftigen, um die Betreuung der Klärschlammabnehmerin oder des Klärschlammabnehmers gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 gewährleisten zu können.
Die Anerkennungen sind im Nds. MBl. zu veröffentlichen.

Abschnitt 3 AuDfVO - Zu § 3 Umfang der Anerkennung

Untersuchungsbereiche sind
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a die in Anlage 1 genannten Untersuchungen,
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b die in den Anlagen 2 bis 7 genannten Untersuchungen,
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c die in Anlage 8 genannten Untersuchungen.
gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 die in Anlage 9 bis 11 genannten Untersuchungen.
Untersuchungsstellen können staatlich anerkannt werden, wenn sie in der Lage sind, alle Untersuchungen eines Untersuchungsbereichs durchzuführen.
Wegen der notwendigen betrieblichen Ausstattung und zur Sicherung eines ausreichenden Qualitätsstandards ist die staatliche Anerkennung für den Untersuchungsbereich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ( Anlagen 2 bis 7 ) nur im Zusammenhang mit einer staatlichen Anerkennung für den Untersuchungsbereich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ( Anlage 1 ) zu erteilen.
Die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 aufgenommenen Untersuchungsbereiche sind die in den Anlage 9 bis 11 genannten Untersuchungen. Der landwirtschaftlichen Fachbehörde ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anträgen auf Anerkennung als Untersuchungsstelle nach den Anlagen 9 und 10 zu geben.
Um dem Schadstoffminimierungsgebot des § 1 Abs. 3 Satz 1 der Klärschlammverordnung und dem darauf basierenden "Medianwert"-Bewertungssystem Rechnung zu tragen, ist die staatliche Anerkennung für den Untersuchungsbereich nach Anlage 9 nur im Zusammenhang mit einer staatlichen Anerkennung für den Untersuchungsbereich nach Anlage 10 zu erteilen.
Im Rahmen der staatlichen Anerkennung für Untersuchungen nach Anlage 9 sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Fachbehörde die für Niedersachsen geltenden Erlasse und Konzepte zur Umsetzung des § 1 Abs. 3 Satz 1 und des § 3 Abs. 1 der Klärschlammverordnung zur Verfügung zu stellen.
An das Niedersächsische Landesamt für Ökologie.
Nachrichtlich: An die Dienststellen der Wasser- und Abfallwirtschaftsverwaltung, Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden.

Anlage 1 AuDfVO - Physikalische, physikalisch-chemische und chemische Untersuchungen mit Ausnahme von Elementen, die mit ICP-Atomemissionsspektrometrie bestimmt werden und organischen Einzelkomponenten

1.Probenvorbehandlung
1.1Homogenisierung
2.Untersuchungen auf physikalische Parameter und anorganische Summenparameter
2.1Wassertemperatur
2.2pH-Wert
2.3Elektrische Leitfähigkeit
2.4Färbung
2.5Trübung
2.6Gesamthärte
2.7Wasserstoffperoxid und Addukte
2.8Abfiltrierbare Stoffe
2.9Volumenkonzentration der absetzbaren Stoffe
2.10Massenkonzentration der absetzbaren Stoffe
2.11Glührückstand der abfiltrierbaren Stoffe
2.12Glührückstand der absetzbaren Stoffe
2.13Schwimmstoffe
2.14Geruch
2.15Gesamttrockenrückstand
2.16Säurekapazität
2.17Spektraler Absorptionskoeffizient
3.Untersuchungen auf Gase und verwandte Parameter
3.1Sauerstoff, gelöst
3.2Chlor, gesamt
3.3Chlor, frei
4.Untersuchungen auf Metalle und Halbmetalle
4.1Aluminium
4.2Antimon
4.3Arsen
4.4Barium
4.5Bismut
4.6Blei
4.7Cadmium
4.8Calcium
4.9Chrom
4.10Cobalt
4.11Eisen
4.12Kalium
4.13Kupfer
4.14Magnesium
4.15Mangan
4.16Natrium
4.17Nickel
4.18Quecksilber
4.19Selen
4.20Silber
4.21Titan
4.22Vanadium
4.23Zink
4.24Zinn
5.Untersuchungen auf Stickstoff- und Phosphorverbindungen
5.1Ammonium-Stickstoff
5.2Hydrazin
5.3Nitrat-Stickstoff
5.4Nitrit-Stickstoff
5.5Gesamtstickstoff
5.6Kjeldahl-Stickstoff
5.7Phosphor, gesamt
5.8Orthophosphat
6.Untersuchungen auf Anionen, außer Stickstoff- und Phosphor-Verbindungen
6.1Borat-Bor
6.2Chlorid
6.3Chromat
6.4Cyanid, leicht freisetzbar
6.5Cyanid, gesamt
6.6Fluorid
6.7Sulfat
6.8Sulfid, gelöst
6.9Sulfid, leicht freisetzbar
6.10Sulfit
7.1Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)
7.2Biochemischer Sauerstoffbedarf in 2 Tagen (BSB2)
7.3Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
7.4Kaliumpermanganat-Verbrauch
7.5Gelöster organisch gebundener Kohlenstoff (DOC)
7.6Organisch gebundener Kohlenstoff, gesamt (TOC)
7.7Biologische Abbaubarkeit (Eliminierbarkeit) als CSB- oder DOC-Abbaugrad (Eliminationsgrad)
7.8Phenol-Index nach Destillation
7.9Tenside, anionische
7.10Tenside, nichtionische
7.11Tenside, kationische
7.12Schwerflüchtige lipophile Stoffe
7.13Direkt abscheidbare lipophile Stoffe
7.14Kohlenwasserstoffe
7.15Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
7.16Flüchtige organisch gebundene Halogene (POX)
7.17Fäulnisfähigkeit

Anlage 2 AuDfVO - Chemische Untersuchungen auf Elemente (ICP-Atomemissionsspektrometrie)

Chemische Untersuchungen auf Elemente
Aluminium
Antimon
Arsen
Barium
Beryllium
Bismut
Blei
Bor
Cadmium
Calcium
Chrom
Cobalt
Eisen
Gallium
Indium
Kalium
Kupfer
Lithium
Magnesium
Mangan
Molybdän
Natrium
Nickel
Phosphor
Schwefel
Selen
Silicium
Silber
Strontium
Thallium
Titan
Vanadium
Wolfram
Zink
Zinn
Zirkon

Anlage 3 AuDfVO - Chemische Untersuchungen auf organische Einzelkomponenten (Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektor - ECD -)

Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe
Dichlormethan
Chloroform
Tetrachlorkohlenstoff
1,1-Dichlorethan
1,2-Dichlorethan
1,1,1-Trichlorethan
1,1,2-Trichlorethan
1,1,1,2-Tetrachlorethan
1,1,2,2-Tetrachlorethan
1,1-Dichlorethen
1,2-Dichlorethen, cis
1,2-Dichlorethen, trans
Trichlorethen (TRI)
Tetrachlorethen (PER)
1-Chlorpropan
2-Chlorpropan
1,1-Dichlorpropan
1,2-Dichlorpropan
1,3-Dichlorpropan
1,2,3-Trichlorpropan
2-Chlorpropen
3-Chlorpropen
1,3-Dichlorpropen, cis
1,3-Dichlorpropen, trans
2,3-Dichlorpropen
Tribrommethan
Bromdichlormethan
Dibromchlormethan
Hexachlorbutadien
Schwerflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe
Pentachlorethan
Hexachlorethan
Hexachlorbutadien
alpha-HCH
beta-HCH
gamma-HCH (Lindan)
delta-HCH
Heptachlor
Haptachlorepoxid
Aldrin
Isodrin
Dieldrin
Endrin
alpha-Endosulfan
beta-Endosulfan
2,4'-DDD
4,4'-DDD
2,4'-DDE
4,4'-DDE
2,4'-DDT
4,4'-DDT
Methoxychlor
Polychlorierte Biphenyle
2,4,4'-Trichlorbiphenyl (PCB-Nr. 28)
2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (PCB-Nr. 52)
2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (PCB-Nr. 101)
2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (PCB-Nr. 138)
2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (PCB-Nr. 153)
2,2',3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (PCB-Nr. 180)
Chlorbenzole
Chlorbenzol
1,2-Dichlorbenzol
1,2,3-Dichlorbenzol
1,4-Dichlorbenzol
1,2,3-Trichlorbenzol
1,2,4-Trichlorbenzol
1,3,5-Trichlorbenzol
1,2,3,4-Tetrachlorbenzol
1,2,4,5-Tetrachlorbenzol
Pentachlorbenzol
Hexachlorbenzol (HCB)
Dichlobenil
Pentachlornitrobenzol
Octachlorstyrol
Chlorierte einwertige Phenole
2-Chlorphenol
3-Chlorphenol
4-Chlorphenol
2,3-Dichlorphenol
2,4/2,5-Dichlorphenol
2,6-Dichlorphenol
2,3,5-Trichlorphenol
2,4,5-Trichlorphenol
2,4,6-Trichlorphenol
2,3,4,5-Tetrachlorphenol
Pentachlorphenol
2-Chlor-5-methylphenol
2-Chlor-6-methylphenol
Nitroaromate
Nitrobenzol
1,2-Dinitrobenzol
1,3-Dinitrobenzol
1,4-Dinitrobenzol
1,3,5-Trinitrobenzol
2-Chlornitrobenzol
2-Nitrotoluol
3-Nitrotoluol
4-Nitrotoluol
2,3-Dinitrotoluol
2,4-Dinitrotoluol
2,6-Dinitrotoluol
3,4-Dinitrotoluol
2,4,6-Trinitrotoiuol
2-Methyl-5-nitroanilin

Anlage 4 AuDfVO - Chemische Untersuchungen auf organische Einzelkomponenten (Gaschromatographie mit Flammenionisationsdetektor - FID -, Phosphor-/Stickstoff-Detektor - PND - und massenspektrometrischen Detektor)

Benzol und Derivate
Benzol
Toluol
o-Xylol
m-Xylol
p-Xylol
1,2,3-Trimethylbenzol
1,2,4-Trimethylbenzol
1,3,5-TrimethylbenzoI
Ethylbenzol
Isopropylbenzol (Cumol)
Vinylbenzol (Styrol)
Aniline und Derivate
Anilin
2-Chloranilin
3,4-Dichloranilin
2,4,5-Trichloranilin
3-Chlor-4-methylanilin
4-Chlor-2-nitroanilin
o-Toluidin
3,3-Dichlorbenzidin
2-Chlor-2-trifluormethylanilin
2,6-Dimethylanilin
3-Chlor-4-fluoranilin
4-Isopropylanilin
2-Methyl-6-ethylanilin
N,N-Dimethylanilin
2,4-Diaminotoluol
Pflanzenschutzmittel, Gruppe 1: Phenoxyalkancarbonsäuren
2,4-D
Mecoprop
Dichlorprop
2,4,5-T
Fenoprop
2,4-DB
MCPB
MCPA
Pflanzenschutzmittel, Gruppe 2: Organische Stickstoff- und Phosphorverbindungen
Atrazin
Cyanazin
Sebuthylazin
Simazin
Terbutylazin
Metazachlor
Metolachlor
Propazin
Pendimethalin
Trifluralin
Vinclozolin
Parathion-Methyl
Parathion-Ethyl
Komplexbildner
Ethylendiamintetraessigsäure (EDTA)
Nitrilotriessigsäure (NTA)

Anlage 5 AuDfVO - Chemische Untersuchungen auf organische Einzelkomponenten (Hochleistungsflüssigkeitschromatographie - HPLC -)

Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (16 Verbindungen)
Naphthalin
Acenaphthylen
Acenaphthen
Fluoren
Phenanthren
Anthracen
Fluoranthen
Pyren
Benz(a)anthracen
Chrysen
Benzo(b)fluoranthen
Benzo(k)fluoranthen
Benzo(a)pyren
Dibenz(a,h)anthracen
Benzo(g,h,i)perylen
Indeno(1,2,3-cd)perylen
Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (6 Verbindungen)
Fluoranthen
Benzo(b)fluoranthen
Benzo(k)fluoranthen
Benzo(a)pyren
Benzo(ghi)perylen
Indeno(1,2,3-cd)-pyren
Pflanzenschutzmittel, Gruppe 3: Ausgewählte Pflanzenbehandlungsmittel
Atrazin
Desethylatrazin
Cyanazin
Sebuthylazin
Simazin
Terbutylazin
Hexazinon
Chlortoluron
Diuron
Isoproturon
Linuron
Metabenzthiazuron
Metobromuron
Metoxuron
Monolinuron
Metazachlor
Metolachlor

Anlage 6 AuDfVO - Chemische Untersuchungen auf organische Einzelkomponenten (Dünnschichtchromatographie - DC -)

Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (6 Verbindungen)
Fluoranthen
Benzo(b)fluoranthen
Benzo(k)fluoranthen
Benzo(a)pyren
Benzo(ghi)perylen
Indeno(1,2,3-cd)-pyren
Pflanzenschutzmittel, Gruppe 4: Ausgewählte Pflanzenbehandlungsmittel
Alachlor
Atrazin
Chlortoluron
Chlorfenvinphos
Cyanazin
2,4-D
MCPA
Metazachlor
Metobromuron
Metoxuron
Metolachlor
Monuron
Parathion
Pendimethalin
Propazin
Sebuthylazin
Simazin
2,4,5-T
Terbutylazin
Trifluralin
Vinclozolin

Anlage 7 AuDfVO - Chemische Untersuchungen auf organische Einzelkomponenten (Gaschromatographisches Dampfraumanalyse - Headspace - GC -)

Gasförmige Chlorkohlenwasserstoffe
Chlormethan
Chlorethan
Vinylchlorid
Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe
Dichlormethan
Chloroform
Tetrachlorkohlenstoff
1,1-Dichlorethan
1,2-Dichlorethan
1,1,1 Trichlorethan
1,1,2 Trichlorethan
1,1,1,2-Tetrachlorethan
1,1,2,2-Tetrachlorethan
1,1-Dichlorethen
1,2-Dichlorethen, cis
1,2-Dichlorethen, trans
Trichlorethen (TRI)
Tetrachlorethen (PER)
1-Chlorpropan
2-Chlorpropan
1,1-Dichlorpropan
1,2-Dichlorpropan
1,3-Dichlorpropan
1,2,3-Trichlorpropan
2-Chlorpropen
3-Chlorpropen
1,3-Dichlorpropen, cis
1,3-Dichlorpropen, trans
2,3-Dichlorpropen
Tribrommethan
Bromdichlormethan
Dibromchlormethan
Hexachlorbutadien
Benzol und Derivate
Benzol
Toluol
o-Xylol
m-Xylol
p-Xylol
1,2,3-Trimethylbenzol
1,2,4-Trimethylbenzol
1,3,5-Trimethylbenzol
Ethylbenzol
Isopropylbenzol (Cumol)
Vinylbenzol (Styrol)

Anlage 8 AuDfVO - Biologische Testverfahren und mikrobiologische Untersuchungen

Biotests und bakteriologische Untersuchungen
Fischgiftigkeit
Daphniengiftigkeit
Algengiftigkeit
Bakterienleuchthemmung
Koloniezahl
Coliforme und E. coli

Anlage 9 AuDfVO - Bodenuntersuchungen gemäß § 3 Abs. 2 und 4 der Klärschlammverordnung

1.Untersuchungen gemäß Anhang 1 der Klärschlammverordnung
1.1Blei
1.2 Cadmium
1.3 Chrom
1.4 Kupfer
1.5 Nickel
1.6 Zink
1.7 Quecksilber
2.Untersuchungen nach den Methoden der örtlich zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde
2.1Tongehalt
2.2 pH-Wert
2.3 Phosphor, pflanzenverfügbar
2.4 Kalium, pflanzenverfügbar
2.5 Magnesium, pflanzenverfügbar

Anlage 10 AuDfVO - Klärschlammuntersuchungen gemäß § 3 Abs. 5 der Klärschlammverordnung

Untersuchungen gemäß Anhang 1 der Klärschlammverordnung:
Blei
Cadmium
Chrom
Kupfer
Nickel
Quecksilber
Zink
adsorbierte organisch gebundene Halogene (AOX)
Gesamtstickstoff
Ammoniumstickstoff
Phosphat
Kalium
Magnesium
Trockenrückstand
organische Substanz
basisch wirksame Stoffe
pH-Wert

Anlage 11 AuDfVO - Klärschlammuntersuchungen gemäß § 3 Abs. 6 der Klärschlammverordnung

Untersuchungen gemäß Anhang 1 der Klärschlammverordnung:
polychlorierte Biphenyle (PCB)
polychlorierte Dibenzodioxine/Dibenzofurane (PCDD/PCDF)
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