Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (0.747.305.412) 
                
                
            INHALT
Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969
- Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969
 - Art. 1 Allgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens
 - Art. 2 Begriffsbestimmungen
 - Art. 3 Anwendungsbereich
 - Art. 4 Ausnahmen
 - Art. 5 Höhere Gewalt
 - Art. 6 Ermittlung der Vermessungsergebnisse
 - Art. 7 Ausstellung von Messbriefen
 - Art. 8 Ausstellung eines Messbriefs durch eine andere Regierung
 - Art. 9 Form des Messbriefs
 - Art. 10 Ungültigkeitserklärung des Messbriefs
 - Art. 11 Anerkennung der Messbriefe
 - Art. 12 Überprüfung
 - Art. 13 Vergünstigungen
 - Art. 14 Frühere Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen
 - Art. 15 Übermittlung von Unterlagen
 - Art. 16 Unterzeichnung, Annahme und Beitritt
 - Art. 17 Inkrafttreten
 - Art. 18 Änderungen
 - Art. 19 Kündigung
 - Art. 20 Hoheitsgebiete
 - Art. 21 Hinterlegung und Registrierung
 - Art. 22 Sprachen
 - Unterschriften
 - Anlage 1 ⁵
 - Regeln für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen von Schiffen
 - Regel 1 Allgemeines
 - Regel 2 Begriffsbestimmung der in den Anlagen verwendeten Ausdrücke
 - Regel 3 Bruttoraumzahl
 - Regel 4 Nettoraumzahl
 - Regel 5 Änderung der Nettoraumzahl
 - Regel 6 Berechnung der Rauminhalte
 - Regel 7 Masse und Berechnungen
 - Anhang I
 - Bilder, auf die in Regel 2 Abs. 5 Bezug genommen wird
 - Anhang 2
 - In der Regel 3 und 4 Abs. 1 aufgeführte Beiwerte K 1 und K 2
 - Anlage II
 - Anlage III ⁸
 - Überprüfung der Einhaltung dieses Übereinkommens
 - Regel 8 Anwendung
 - Regel 9 Überprüfung der Anwendung
 - Geltungsbereich am 21. März 2023 ¹⁰