Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (0.747.305.412)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969

Abgeschlossen in London am 23. Juni 1969 Von der Bundesversammlung genehmigt am 30 . November 1976¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Juni 1977 In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Juli 1982 (Stand am 21. März 2023) ¹ Art. 1 des BB vom 30. Nov. 1976 ( AS 1978 167 ).
Die Vertragsregierungen,
von dem Wunsche geleitet, einheitliche Grundsätze und Regeln hinsichtlich der Ermittlung des Vermessungsergebnisses von Schiffen aufzustellen, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind,
in der Erwägung, dass dieses Ziel am besten durch den Abschluss eines Übereinkommens erreicht werden kann,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Allgemeine Verpflichtung im Rahmen des Übereinkommens
Die Vertragsregierungen verpflichten sich, diesem Übereinkommen und seinen Anlagen, die Bestandteil desselben sind, Wirksamkeit zu verleihen. Jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Anlagen.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1) Der Ausdruck «Regeln» bezeichnet die diesem Übereinkommen als Anlage beigefügten Regeln;
2) der Ausdruck «Verwaltung» bezeichnet die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt;
3) der Ausdruck «Auslandfahrt» bezeichnet eine Seereise von einem Staat, auf den dieses Übereinkommen Anwendung findet, nach einem Hafen ausserhalb dieses Staates oder umgekehrt. Hierbei gilt jedes Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen eine Vertragsregierung verantwortlich ist oder das der Verwaltung der Vereinten Nationen untersteht, als besonderer Staat;
4) der Ausdruck «Bruttoraumzahl» (bzw. «Bruttoraumgehalt») bezeichnet das Mass für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen (bzw. nach früheren Vorschriften) ermittelte Gesamtgrösse eines Schiffes;
5) der Ausdruck «Nettoraumzahl» bezeichnet das Mass für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen ermittelte Nutzbarkeit eines Schiffes;
6) der Ausdruck «neues Schiff» bezeichnet ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens gelegt wird oder das sich zu diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befindet;
7) der Ausdruck «vorhandenes Schiff» bezeichnet ein Schiff, das kein neues Schiff ist;
8) der Ausdruck «Länge» bezeichnet 96 v. H. der Gesamtlänge, gemessen in einer Wasserlinie in Höhe von 85 v. H. der geringsten Seitenhöhe über der Oberkante des Kiels, oder, wenn der folgende Wert grösser ist, die Länge von der Vorkante des Vorstevens bis zur Drehachse des Ruderschafts in dieser Wasserlinie. Bei Schiffen, die mit Kielfall entworfen sind, verläuft die Wasserlinie, in der diese Länge gemessen wird, parallel zu der Konstruktionswasserlinie;
9) der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Zwischenstaatliche beratende Seeschifffahrtsorganisation².
² Heute: Internationale Seeschifffahrts-Organisation.
Art. 3 Anwendungsbereich
1)  Dieses Übereinkommen gilt für folgende Schiffe, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind:
a) Schiffe, die im Schiffsregister eines Staates eingetragen sind, dessen Regierung Vertragsregierung ist,
b) Schiffe, die in einem Hoheitsgebiet registriert sind, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 20 erstreckt wird, sowie
c) nicht registrierte Schiffe, welche die Flagge eines Staates führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist.
2)  Dieses Übereinkommen gilt für:
a) neue Schiffe;
b) vorhandene Schiffe, an denen Umbauten oder Veränderungen vorgenommen werden, die nach Ansicht der Verwaltung von wesentlichem Einfluss auf ihr geltendes Bruttovermessungsergebnis sind;
c) vorhandene Schiffe auf Antrag des Eigners sowie
d) alle vorhandenen Schiffe zwölf Jahre nach dem Tag, an dem das Übereinkommen in Kraft tritt; jedoch behalten diese Schiffe – abgesehen von den unter den Buchstaben b) und c) erwähnten – für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften anderer in Kraft befindlicher internationaler Übereinkünfte ihr zu jenem Zeitpunkt geltendes Vermessungsergebnis bei.
3)  Das Vermessungsergebnis vorhandener Schiffe, auf die dieses Übereinkommen nach Absatz 2 Buchstabe c) angewendet worden ist, darf danach nicht wieder nach den Vorschriften ermittelt werden, welche die Verwaltung vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens auf Schiffe in der Auslandfahrt angewendet hat.
Art. 4 Ausnahmen
1)  Dieses Übereinkommen gilt nicht für:
a) Kriegsschiffe sowie
b) Schiffe von weniger als 24 Meter (79 Fuss) Länge.
2)  Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffe, die ausschliesslich auf folgenden Gewässern verkehren:
a) auf den Grossen Seen Nordamerikas und dem Sankt-Lorenz-Strom, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine vom Kap des Rosiers zur Westspitze der Insel Anticosti verlaufende Loxodrome und auf der Nordseite dieser Insel durch den Längengrad von 63° W begrenzt wird;
b) auf dem Kaspischen Meer oder
c) auf dem Rio de la Plata, dem Parana und dem Uruguay, und zwar innerhalb eines Gebiets, das im Osten durch eine von Punta Rasa (Kap San Antonio), Argentinien, nach Punta del Este, Uruguay, verlaufende Loxodrome begrenzt wird.
Art. 5 Höhere Gewalt
1)  Unterliegt ein Schiff bei Antritt einer Reise nicht den Bestimmungen dieses Übereinkommens, so unterliegt es ihnen auch dann nicht, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Reiseweg abweicht.
2)  Bei der Anwendung dieses Übereinkommens werden die Vertragsregierungen die durch Schlechtwetter oder sonstige höhere Gewalt verursachten Abweichungen oder Verzögerungen eines Schiffes gebührend berücksichtigen.
Art. 6 Ermittlung der Vermessungsergebnisse
Die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen erfolgt durch die Verwaltung, die jedoch die Ermittlung von ihr anerkannten Personen oder Stellen übertragen kann. Die betreffende Verwaltung trägt jedoch in jedem Fall die volle Verantwortung für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen.
Art. 7 Ausstellung von Messbriefen
1)  Jedem Schiff, dessen Brutto- und Nettoraumzahl nach Massgabe dieses Übereinkommens ermittelt worden sind, wird ein Internationaler Schiffsmessbrief (1969) ausgestellt.
2)  Dieser Messbrief wird von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäss ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für den Messbrief.
Art. 8 Ausstellung eines Messbriefs durch eine andere Regierung
1)  Eine Vertragsregierung kann auf Ersuchen einer anderen Vertragsregierung die Brutto- und Nettoraumzahl eines Schiffes ermitteln und diesem nach Massgabe dieses Übereinkommens einen Internationalen Schiffsmessbrief (1969) ausstellen oder ausstellen lassen.
2)  Der das Ersuchen stellenden Regierung werden so bald wie möglich eine Abschrift des Messbriefs sowie eine Abschrift der Berechnung des Vermessungsergebnisses übermittelt.
3)  Ein in dieser Weise ausgestellter Messbrief muss die Feststellung enthalten, dass er auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge das Schiff jetzt oder künftig führt; er hat die gleiche Gültigkeit wie ein auf Grund des Artikels 7 ausgestellter Messbrief und wird ebenso anerkannt.
4)  Einem Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung nicht Vertragsregierung ist, darf kein Internationaler Schiffsmessbrief (1969) ausgestellt werden.
Art. 9 Form des Messbriefs
1)  Der Messbrief wird in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefasst. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so muss der Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.
2)  Die Form des Messbriefs muss dem in Anlage II wiedergegebenen Muster entsprechen.
Art. 10 Ungültigkeitserklärung des Messbriefs
1)  Abgesehen von den in den Regeln vorgesehenen Ausnahmen wird ein internationaler Schiffsmessbrief (1969) ungültig und von der Verwaltung ausser Kraft gesetzt, wenn Änderungen in der allgemeinen Anordnung, der Bauart, dem Fassungsvermögen, dem Gebrauch von Räumen, der im Fahrgastschiffs-Zeugnis angegebenen zulässigen Gesamtzahl der Fahrgäste, dem erteilten Freibord oder dem zulässigen Tiefgang des Schiffes vorgenommen worden sind, die eine Vergrösserung der Brutto- oder Nettoraumzahl erfordern.
2)  Abgesehen von den Vorschriften des Absatzes 3 wird der einem Schiff von einer Verwaltung ausgestellte Messbrief ungültig, sobald dieses Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt.
3)  Wechselt ein Schiff zur Flagge eines anderen Staates über, dessen Regierung Vertragsregierung ist, so behält der Internationale Schiffsmessbrief (1969) seine Gültigkeit für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Verwaltung einen neuen Internationalen Schiffsmessbrief (1969) als Ersatz ausstellt wenn dies vor Ablauf der drei Monate geschieht. Die Vertragsregierung des Staates, dessen Flagge das Schiff bis dahin geführt hat, übersendet der Verwaltung nach dem Wechsel so bald wie möglich eine Abschrift des Messbriefs, der sich zum Zeitpunkt des Wechsels an Bord befindet, sowie eine Abschrift der Berechnung des entsprechenden Vermessungsergebnisses.
Art. 11 Anerkennung der Messbriefe
Messbriefe, die im Namen einer Vertragsregierung nach diesem Übereinkommen ausgestellt sind, werden von den anderen Vertragsregierungen anerkannt; sie messen ihnen für alle in dem Übereinkommen berücksichtigten Zwecke die gleiche Gültigkeit bei wie den von ihnen selbst ausgestellten Messbriefen.
Art. 12 Überprüfung
1)  Ein Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung Vertragsregierung ist, unterliegt in den Häfen anderer Vertragsregierungen der Überprüfung durch ordnungsgemäss ermächtigte Bedienstete dieser Regierungen. Diese Überprüfung ist auf die Feststellung zu beschränken:
a) dass das Schiff mit einem gültigen Internationalen Schiffsmessbrief (1969) versehen ist;
b) dass die Hauptmerkmale des Schiffes den Angaben im Messbrief entsprechen.
2)  Die Durchführung dieser Überprüfung darf keinen Zeitverlust für das Schiff verursachen.
3)  Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Hauptmerkmale des Schiffes von den im Internationalen Schiffsmessbrief (1969) eingetragenen so abweichen, dass sich eine grössere Brutto- oder Nettoraumzahl ergeben würde, so ist die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, unverzüglich zu unterrichten.
Art. 13 Vergünstigungen
Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Vergünstigungen können für ein Schiff nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es einen nach Massgabe des Übereinkommens ausgestellten gültigen Messbrief besitzt.
Art. 14 Frühere Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen
1)  Alle anderen Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen über Vermessungsfragen, die gegenwärtig zwischen den an diesem Übereinkommen beteiligten Regierungen in Kraft sind, bleiben während ihrer jeweiligen Geltungsdauer unbeschränkt wirksam in Bezug auf:
a) Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen nicht angewendet wird;
b) Schiffe, auf welche dieses Übereinkommen angewendet wird, soweit es sich um darin nicht ausdrücklich geregelte Angelegenheiten handelt.
2)  Soweit jedoch solche Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen zu den Vorschriften dieses Übereinkommens im Widerspruch stehen, sind die letzteren massgebend.
Art. 15 Übermittlung von Unterlagen
Die Vertragsregierungen verpflichten sich, der Organisation folgende Unterlagen zu übermitteln und bei ihr zu hinterlegen:
a) eine ausreichende Anzahl von Mustern der von ihnen nach Massgabe dieses Übereinkommens ausgestellten Messbriefe zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen;
b) den Wortlaut der Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften, die auf den verschiedenen durch dieses Übereinkommen betroffenen Gebieten erlassen worden sind, sowie
c) eine Liste der nichtstaatlichen Stellen, die befugt sind, in ihrem Namen in Vermessungsfragen tätig zu werden, zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen.
Art. 16 Unterzeichnung, Annahme und Beitritt
1)  Dieses Übereinkommen liegt sechs Monate, vom 23. Juni 1969 an gerechnet, zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs³ können Vertragsparteien des Übereinkommens werden:
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen;
b) indem sie es vorbehältlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen oder
c) indem sie ihm beitreten.
2)  Die Annahme oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Annahme- oder Beitrittsurkunde bei der Organisation. Die Organisation teilt allen Regierungen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, jede neue Annahme und jeden neuen Beitritt sowie den Zeitpunkt der Hinterlegung der betreffenden Urkunde mit. Die Organisation teilt ausserdem allen Regierungen, die das Übereinkommen bereits unterzeichnet haben, jede Unterzeichnung mit, die innerhalb von sechs Monaten nach dem 23. Juni 1969 erfolgt.
³ SR 0.193.501
Art. 17 Inkrafttreten
1)  Dieses Übereinkommen tritt 24 Monate nach dem Tag in Kraft, an dem mindestens 25 Regierungen von Staaten, deren Handelsflotten insgesamt mindestens 65 v. H. des Bruttoraumgehalts aller Handelsschiffe der Welt ausmachen, es nach Artikel 16 ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnet oder Annahme- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. Die Organisation teilt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens mit.
2)  Für Regierungen, die während der in Absatz 1 genannten 24 Monate eine Annahme- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, wird die Annahme oder der Beitritt mit Inkrafttreten des Übereinkommens oder drei Monate nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Annahme- oder Beitrittsurkunde wirksam, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt.
3)  Für Regierungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Annahme oder Beitrittsurkunde zu demselben hinterlegt haben, tritt es drei Monate nach Hinterlegung der betreffenden Urkunde in Kraft.
4)  Nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Massnahmen getroffen worden sind, um eine Änderung dieses Übereinkommens in Kraft treten zu lassen, oder zu dem bei einstimmig angenommenen Änderungen alle notwendigen Annahmen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b) als erfolgt gelten, gilt jede hinterlegte Annahme- oder Beitrittsurkunde für das Übereinkommen in seiner geänderten Fassung.
Art. 18 Änderungen
1)  Dieses Übereinkommen kann auf Vorschlag einer Vertragsregierung durch eines der in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren geändert werden.
2)  Änderung durch einstimmige Annahme:
a) Auf Antrag einer Vertragsregierung teilt die Organisation eine von der betreffenden Regierung vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens allen Vertragsregierungen zur Prüfung zwecks einstimmiger Annahme mit.
b) Eine solche Änderung tritt zwölf Monate nach ihrer Annahme durch alle Vertragsregierungen in Kraft, sofern nicht ein früherer Zeitpunkt vereinbart wird. Hat eine Vertragsregierung die Organisation binnen 24 Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem diese der Vertragsregierung die Änderung erstmalig mitgeteilt hat, nicht von der Annahme oder Ablehnung derselben unterrichtet, so wird unterstellt, dass die betreffende Regierung die Änderung angenommen hat.
3)  Änderung nach Prüfung durch die Organisation:
a) Auf Antrag einer Vertragsregierung wird jede von ihr vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens von der Organisation geprüft. Nimmt der Schiffssicherheitsausschuss der Organisation die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder an, so wird die Änderung allen Mitgliedern der Organisation und allen Vertragsregierungen mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt mitgeteilt, zu dem sie von der Versammlung der Organisation geprüft wird.
b) Eine Änderung, welche die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder annimmt, wird von der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
c) Die Änderung tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsregierungen angenommen worden ist. Sie tritt für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Änderung erklären, dass sie dieselbe nicht annehmen.
d) Bei der Annahme einer Änderung kann die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder unter Einschluss von zwei Dritteln der im Schiffssicherheitsausschuss vertretenen und in der Versammlung anwesenden und abstimmenden Regierungen eine Feststellung vorschlagen, dass angesichts der dieser Änderung zukommenden Bedeutung jede Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Buchstabe c) abgibt und die Änderung nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet. Diese Feststellung bedarf der vorherigen Annahme durch zwei Drittel der Vertragsregierungen.
e) Dieser Absatz schliesst nicht aus, dass eine Vertragsregierung, die hinsichtlich einer Änderung des Übereinkommens zunächst ein Verfahren nach diesem Absatz vorgeschlagen hat, jederzeit ein anderes Verfahren nach Absatz 2 oder 4 anwendet, das sie für wünschenswert hält.
4)  Änderung durch eine Konferenz:
a) Auf Antrag einer Vertragsregierung, der von mindestens einem Drittel der Vertragsregierungen unterstützt wird, beruft die Organisation eine Konferenz der Regierungen zur Prüfung von Änderungen dieses Übereinkommens ein.
b) Jede Änderung, welche die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsregierungen annimmt, wird von der Organisation allen Vertragsregierungen zur Annahme übermittelt.
c) Die Änderung tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie von zwei Dritteln der Vertragsregierungen angenommen worden ist. Sie tritt für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Änderung erklären, dass sie dieselbe nicht annehmen.
d) Bei der Annahme einer Änderung kann eine nach Buchstabe a) einberufene Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder feststellen, dass angesichts der dieser Änderung zukommenden Bedeutung jede Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Buchstabe c) abgibt und die Änderung nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet.
5)  Die Organisation teilt allen Vertragsregierungen jede auf Grund dieses Artikels in Kraft tretende Änderung sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mit.
6)  Jede Annahme oder Erklärung auf Grund dieses Artikels erfolgt durch die Hinterlegung einer Urkunde bei der Organisation; diese notifiziert allen Vertragsregierungen den Eingang der Annahme oder Erklärung.
Art. 19 Kündigung
1)  Jede Vertragsregierung kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
2)  Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde bei der Organisation; diese teilt allen anderen Vertragsregierungen den Eingang jeder Kündigung sowie den Tag ihres Eingangs mit.
3)  Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Kündigungsurkunde der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren, in der Urkunde bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.
Art. 20 Hoheitsgebiete
1) a) Die Vereinten Nationen, soweit sie Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets sind, oder jede für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebiets verantwortliche Vertragsregierung treten mit diesem Hoheitsgebiet so bald wie möglich in Konsultationen ein oder ergreifen sonstige angemessene Massnahmen mit dem Ziel, dieses Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken; sie können jederzeit durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt wird.
b) Dieses Übereinkommen wird auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Tag an erstreckt.
2) a) Die Vereinten Nationen oder eine Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a) abgegeben haben, können jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet erstreckt wurde, durch eine an die Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet nicht mehr erstreckt wird.
b) Dieses Übereinkommen wird nach Ablauf eines Jahres, nachdem die Notifikation der Organisation zugegangen ist, oder nach einem längeren, in der Notifikation angegebenen Zeitabschnitt nicht mehr auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet erstreckt.
3)  Die Organisation setzt alle Vertragsregierungen von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet gemäss Absatz 1 sowie von der Beendigung einer solchen Erstreckung gemäss Absatz 2 in Kenntnis; hierbei gibt sie jeweils den Zeitpunkt an, zu dem die Erstreckung beginnt oder endet.
Art. 21 Hinterlegung und Registrierung
1)  Dieses Übereinkommen wird bei der Organisation hinterlegt; der Generalsekretär der Organisation übermittelt allen Unterzeichnerregierungen, die diesem Übereinkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.
2)  Der Generalsekretär der Organisation übermittelt den Wortlaut dieses Übereinkommens sogleich nach seinem Inkrafttreten dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁴.
⁴ SR 0.120
Art. 22 Sprachen
Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen werden in russischer und spanischer Sprache angefertigt und mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 23. Juni 1969.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage 1 ⁵

⁵ Bereinigt gemäss Ziff. I der Änd., durch die Generalversammlung der IMO vom 4. Dez. 2013 angenommen, in Kraft seit 28. Febr. 2017 ( AS 2018 973 ).

Regeln für die Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahlen von Schiffen

Regel 1 Allgemeines

1)  Das Vermessungsergebnis eines Schiffes besteht aus der Bruttoraumzahl und der Nettoraumzahl.
2)  Die Bruttoraumzahl und die Nettoraumzahl werden nach diesen Regeln ermittelt.
3)  Wäre die Anwendung dieser Regeln bei neuartigen Schiffstypen in Anbetracht ihrer Konstruktionsmerkmale unvernünftig oder unausführbar, so werden die Brutto- und die Nettoraumzahl nach Anweisung der Verwaltung ermittelt. Wird das Vermessungsergebnis auf diese Weise ermittelt, so teilt die Verwaltung der Organisation zwecks Unterrichtung der Vertragsregierungen Einzelheiten des hierbei angewendeten Verfahrens mit.

Regel 2 Begriffsbestimmung der in den Anlagen verwendeten Ausdrücke

1)  Oberdeck
Das Oberdeck ist das oberste dem Wetter und der See ausgesetzte durchlaufende Deck, das für alle Öffnungen in seinem freiliegenden Teil feste wetterdichte Verschlussvorrichtungen aufweist und unterhalb dessen alle Öffnungen in den Schiffsseiten mit festen wasserdichten Verschlussvorrichtungen versehen sind. Bei Schiffen mit Stufen im Oberdeck gelten die niedrigste Linie des freiliegenden Decks und ihre Verlängerung parallel zum oberen Teil des Decks als Oberdeck.
2)  Seitenhöhe
a) Die Seitenhöhe ist der senkrechte Abstand, gemessen von der Oberkante des Kiels bis zur Unterkante des Oberdecks an der Bordseite. Bei Holz- und Kompositschiffen wird der Abstand von der Unterkante der Kielsponung ab gemessen. Bei hohlem Verlauf der Schiffsform im unteren Teil des Hauptspants oder bei verstärkten Kielgängen wird der Abstand von dem Punkt aus gemessen, an dem die Verlängerung des geraden Bodenteils die Seite des Kiels schneidet.
b) Bei Schiffen mit abgerundetem Schergang wird die Seitenhöhe bis zum gedachten Schnittpunkt der Deckslinie mit der Aussenhautbeplattung gemessen, die so verlängert werden, als sei der Schergang eckig.
c) Weist das Oberdeck eine Stufe auf und erstreckt sich der erhöhte Teil des Decks über den Punkt hinaus, an dem die Seitenhöhe gemessen werden soll, so wird die Seitenhöhe bis zu einer Fluchtlinie des niedrigeren Teiles des Decks gemessen, die parallel zu dem erhöhten Teil verläuft.
3)  Breite
Die Breite ist die grösste Breite des Schiffes; sie wird mittelschiffs gemessen, und zwar bei Schiffen mit Metallaussenhaut bis zur Mallkante der Spanten und bei Schiffen mit einer Aussenhaut aus anderen Werkstoffen bis zur Aussenkante des Schiffskörpers.
4)  Geschlossene Räume
Geschlossene Räume sind alle Räume, die von der Aussenhaut, von festen oder versetzbaren Zwischenwänden oder Schotten, von Decks oder Abdeckungen – ausgenommen feste oder lose Planen – begrenzt werden. Ein Absatz im Deck oder eine Öffnung in der Aussenhaut, im Deck oder in der Abdeckung, in den Trennwänden oder Endschotten eines Raumes schliesst ebenso wenig wie das Fehlen einer Trennwand oder eines Schotts aus, dass dieser Raum als ein geschlossener behandelt wird.
5)  Ausgesonderte Räume
Ungeachtet des Absatzes 4 werden die unter den Buchstaben a) bis e) aufgeführten Räume als ausgesonderte Räume bezeichnet und nicht in den Inhalt der geschlossenen Räume eingerechnet; sie sind jedoch als geschlossene Räume zu behandeln, wenn sie zumindest eine der drei nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
– der Raum ist mit Brettern oder anderen Vorrichtungen zur Sicherung von Ladung oder Vorräten versehen;
– die Öffnungen sind mit Verschlussvorrichtungen versehen;
– die Bauart bietet Möglichkeiten für das Dichtsetzen dieser Öffnungen.
a) i) Ein Raum, der sich innerhalb eines Aufbaus an eine Öffnung im Endschott anschliesst, die von Deck zu Deck reicht und nur mit einer Seitenplatte versehen ist, deren Höhe die der anschliessenden Decksbalken um nicht mehr als 25 mm (1 Zoll) überschreitet, wobei die Breite der Öffnung mindestens 90 v. H. der Decksbreite im Bereich der Öffnung betragen muss. Nach dieser Vorschrift wird nur der Raum nicht in den Inhalt der geschlossenen Räume eingerechnet, der zwischen der tatsächlichen Öffnung im Endschott und einer Linie liegt, die in einem Abstand von der halben Decksbreite im Bereich der Öffnung parallel zum Verlauf der Öffnung gezogen wird (s. Anhang 1 Bild 1). ii) Wird die Breite durch andere bauliche Anordnungen als das Zusammenlaufen der Aussenhaut auf weniger als 90 v. H. der Decksbreite eingeengt, so wird nur der Raum nicht in den Inhalt der geschlossenen Räume eingerechnet, der zwischen dem Verlauf der Öffnung und einer Linie liegt, die parallel hierzu durch den Punkt gezogen wird, wo die Breite querschiffs auf 90 v. H. der Decksbreite oder weniger eingeschränkt wird (s. Anhang 1 Bilder 2, 3 und 4).
iii) Sind zwei Räume, von denen einer oder beide nach Buchstabe a) Ziffer i) und/oder ii) ausgesondert werden können, durch einen Zwischenraum getrennt, der – abgesehen von einem Schanzkleid oder einer Reling – vollständig offen ist, so darf eine Aussonderung nicht vorgenommen werden, wenn der Abstand zwischen den beiden Räumen kleiner ist als die Hälfte der kleinsten Decksbreite im Bereich des Zwischenraums (s. Anhang 1 Bilder 5 und 6);
b) ein Raum unter einem darüberliegenden, gegen See und Wetter offenen Deck, das an den Aussenseiten keine andere Verbindung mit dem Schiffskörper hat als die erforderlichen Stützen. In einem solchen Raum dürfen eine Reling oder ein Schanzkleid sowie eine Seitenplatte und auch seitliche Stützen unter der Voraussetzung angebracht werden, dass der Abstand von der Oberkante der Reling oder des Schanzkleides bis zur Seitenplatte mindestens ein Drittel der Höhe des Raumes, jedoch nicht weniger als 0,75 m (2,5 Fuss) beträgt (s. Anhang 1 Bild 7);
c) ein Raum in einem Aufbau von ganzer Schiffsbreite zwischen zwei gegenüberliegenden Seitenöffnungen, deren Höhe mindestens ein Drittel der Höhe des Aufbaus, jedoch nicht weniger als 0,75 m (2,5 Fuss) beträgt. Ist eine Öffnung in einem solchen Aufbau nur an einer Seite vorhanden, so wird der Raum, der nicht in den Inhalt der geschlossenen Räume eingerechnet wird, auf die halbe Decksbreite im Bereich der Öffnung beschränkt (s. Anhang 1 Bild 8);
d) ein Raum in einem Aufbau unmittelbar unter einer freien Öffnung im darüberliegenden Deck unter der Voraussetzung, dass diese Öffnung dem Wetter ausgesetzt ist und der nicht in den Inhalt der geschlossenen Räume eingerechnete Raum auf die Fläche der Öffnung beschränkt wird (s. Anhang 1 Bild 9);
e) eine Nische im Endschott eines Aufbaus, die dem Wetter ausgesetzt ist, von Deck zu Deck reicht und keine Verschlussmittel hat, unter der Voraussetzung, dass die innere Breite nicht grösser als die Eingangsbreite ist und dass sie um nicht mehr als das Doppelte der Eingangsbreite in den Aufbau hineinreicht (s. Anhang 1 Bild 10).
6)  Fahrgast
Ein Fahrgast ist jede Person ausser:
a) dem Kapitän und den Mitgliedern der Besatzung oder anderen Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, sowie
b) Kindern unter einem Jahr.
7)  Laderäume
Bei der Berechnung der Nettoraumzahl zu erfassende Laderäume sind alle für die Beförderung von Nutzladung bestimmten geschlossenen Räume, soweit sie bei der Berechnung der Bruttoraumzahl erfasst worden sind. Diese Laderäume sind durch eine dauerhafte Markierung mit den Buchstaben CC (cargo compartment) zu kennzeichnen, die gut sichtbar angebracht und mindestens 100 mm (4 Zoll) hoch sein müssen.
8)  Wetterdicht
Wetterdicht bedeutet, dass unter allen vorkommenden Seeverhältnissen kein Wasser in das Schiff eindringt.
9)  Audit
Der Ausdruck Audit bezeichnet ein systematisches, unabhängiges und dokumentiertes Verfahren, das dazu dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Auditkriterien erfüllt sind.
10)  Auditsystem
Der Ausdruck Auditsystem bezeichnet das von der Organisation unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien eingerichtete Auditsystem der Mitgliedstaaten der IMO⁶.
11)  Anwendungscode
Der Ausdruck Anwendungscode bezeichnet den von der Organisation mit Entschliessung A.1070(28) angenommenen Code für die Anwendung der Instrumente der IMO (III-Code).
12)  Auditnorm
Der Ausdruck Auditnorm bezeichnet den Anwendungscode.
⁶ Siehe Rahmenpapier und Vorgehensweise zum Auditsystem der Mitgliedstaaten der IMO (Resolution A.1067(28)).

Regel 3 Bruttoraumzahl

Die Bruttoraumzahl (BRZ) eines Schiffes wird nach der Formel:
BRZ = K 1 V
ermittelt; hierin bedeuten:
V = Zahlenwert des in Kubikmeter gemessenen Inhalts aller geschlossenen Räume
K 1
= 0,2 + 0.02 log 10 V (oder entsprechend dem Tabellenwert in Anhang 2).

Regel 4 Nettoraumzahl

1)  Die Nettoraumzahl (NRZ) eines Schiffes wird nach der Formel:
NRZ = K 2 V c [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
ermittelt; hierin dürfen:
a)  der Faktor [Bild bitte in Originalquelle ansehen] Formel niemals grösser als eins,
b)  der Ausdruck K 2 V c [Bild bitte in Originalquelle ansehen] niemals kleiner als 0,25 BRZ und
c)  NRZ niemals kleiner als 0,30 BRZ sein;
in der Formel bedeuten:
V c
= Zahlenwert des in Kubikmeter gemessenen Inhalts aller Laderäume,
K 2
= 0,2 + 0,02 log 10 V c (oder entsprechend dem Tabellenwert in Anhang 2),
K 3 = 1,25 [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
H = Seitenhöhe mittschiffs gemäss Regel 2 Abs. 2 (in Meter),
T = Tiefgang mittschiffs gemäss Absatz 2 der vorliegenden Regel (in Meter),
N 1
= Anzahl der Fahrgäste in Kabinen mit nicht mehr als 8 Betten,
N 2
= Anzahl der sonstigen Fahrgäste,
N 1 + N 2
= Gesamtzahl der nach dem Fahrgastzeugnis zulässigen Fahrgäste; falls die Summe von N 1 und N 2 kleiner als 13 ist, bleibt sie unberücksichtigt,
BRZ = Bruttoraumzahl des Schiffes gemäss Regel 3.
2)  Als Tiefgang (T) im Sinne des Absatzes 1 gilt:
a) für Schiffe, die dem in Kraft befindlichen Internationalen Freibord-Übereinkommen⁷ unterliegen, der Tiefgang, der dem nach jenem Übereinkommen erteilten Sommerfreibord (ohne Berücksichtigung eines Holzfreibords) entspricht;
b) für Fahrgastschiffe der Tiefgang, der der nach dem in Kraft befindlichen Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See oder einer anderen anwendbaren Internationalen Übereinkunft erteilten obersten Schottenladelinie entspricht;
c) für Schiffe, die dem Internationalen Freibord-Übereinkommen nicht unterliegen, denen jedoch ein Freibord nach innerstaatlichen Vorschriften erteilt wird, der Tiefgang, der dem hiernach erteilten Sommerfreibord entspricht;
d) für Schiffe, denen kein Freibord erteilt wird, deren Tiefgang jedoch nach innerstaatlichen Vorschriften eingeschränkt wird, der höchstzulässige Tiefgang und
e) für alle sonstigen Schiffe 75 v. H. der Seitenhöhe mittschiffs gemäss Regel 2 Abs. 2.
⁷ SR 0.747.305.411

Regel 5 Änderung der Nettoraumzahl

1)  Wenn die in der Regel 3 und 4 bestimmten Merkmale eines Schiffes wie z. B. V, V c , T, N 1 , oder N 2 verändert werden und diese Änderung zu einem Anwachsen der nach Regel 4 ermittelten Nettoraumzahl führt, ist diese unverzüglich den neuen Merkmalen entsprechend zu ermitteln und anzuwenden.
2)  Schiffe, denen sowohl ein Freibord nach Buchstabe a) als auch nach Buchstabe b) der Regel 4 Abs. 2 erteilt worden ist, erhalten nur eine nach jener Regel ermittelte Nettoraumzahl, und zwar die, die dem für den jeweiligen Einsatz des Schiffes erteilten Freibord entspricht.
3)  Wenn die in der Regel 3 und 4 bestimmten Merkmale eines Schiffes wie z. B. V, V c , T, N 1 , oder N 2 verändert werden oder wenn der in Absatz 2 erwähnte Freibord bei einem Wechsel des Einsatzes des Schiffes verändert wird und eine solche Änderung zu einer Verminderung der nach Regel 4 ermittelten Nettoraumzahl führt, darf ein neuer Internationaler Schiffsmessbrief (1969) mit dieser kleineren Nettoraumzahl erst nach Ablauf von zwölf Monaten nach Ausstellung des bis dahin geltenden Messbriefs ausgestellt werden. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht:
a) wenn das Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt,
b) wenn das Schiff Umbauten oder Veränderungen unterzogen wird, die nach Ansicht der Verwaltung von grösserer Bedeutung sind, wie es z. B. bei der Entfernung eines Aufbaues der Fall ist, die eine Änderung des erteilten Freibords erfordert und
c) für Fahrgastschiffe, die in einem besonderen Verkehr, wie z. B. der Pilgerfahrt, eine grosse Zahl von Decksfahrgästen befördern.

Regel 6 Berechnung der Rauminhalte

1)  Der Inhalt aller bei der Berechnung der Brutto- und Nettoraumzahlen erfassten Räume wird ohne Berücksichtigung von Isolationen u. dgl. bei Schiffen aus Metall bis zur Innenseite der Aussenhaut oder baulicher Trennflächen und bei Schiffen aus anderem Werkstoff bis zur Aussenseite der Aussenhaut und der Innenseite baulicher Trennflächen gemessen.
2)  Der Inhalt von Anhängen wird dem Gesamtinhalt hinzugerechnet.
3)  Der Inhalt von zur See hin offenen Räumen braucht dem Gesamtinhalt nicht hinzugerechnet zu werden.

Regel 7 Masse und Berechnungen

1)  Alle für die Berechnung der Rauminhalte verwendeten Masse werden auf den Zentimeter oder ein Zwanzigstel Fuss gerundet.
2)  Die Inhalte sind nach Verfahren zu berechnen, die für die jeweiligen Räume allgemein anerkannt sind und deren Genauigkeit den Anforderungen der Verwaltung genügt.
3)  Die Berechnungen müssen so viele Einzelheiten enthalten, dass sie leicht nachgeprüft werden können.

Anhang I

Bilder, auf die in Regel 2 Abs. 5 Bezug genommen wird

In den folgenden Bildern bedeutet:
O = ausgesonderte Räume
C = geschlossene Räume
I = Räume, die als geschlossene Räume zu behandeln sind.
Schraffierte Teile sind in den Inhalt der geschlossenen Räume einzurechnen.
B = Decksbreite im Bereich der Öffnung.
Bei Schiffen mit gerundetem Schergang ist die Breite wie in Bild 11 dargestellt zu messen. ABCD = Öffnung im Deck
Regel 2 Abs. 5 Buchstabe a) Ziff. i)
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Bild 1
Regel 2 Abs. 5 Buchstabe a) Ziff ii)
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Bild 2
Regel 2 Abs. 5 Buchstabe a) Ziff ii)
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Bild 3
Regel 2 Abs. 5 Buchstabe a) Ziff ii)
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Bild 4
Regel 2 Abs. 5 Buchstabe a) Ziff iii)
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Bild 5
Regel 2 Abs. 5 Buchstabe a) Ziff iii)
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Bild 6
Regel 2 Abs. 5 Buchstabe b)
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h ≤ [Bild bitte in Originalquelle ansehen] , jedoch mindestens 0.75 m (2,5 Fuss).
Bild 7
Regel 2 Abs. 5 Buchstabe c)
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h ≥ [Bild bitte in Originalquelle ansehen] , jedoch mindestens 0,75 m (2,5 Fuss)
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Gegenüberliegende Öffnung nur an einer Seite
Seitenöffnungen
Bild 8
Regel 2 Abs. 5 Buchstabe d)
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Bild 9
Regel 2 Abs. 5 Buchstabe e)
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Bild 10
Radius Schiff mit gerundetem Schergang Radius
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Bild 11

Anhang 2

In der Regel 3 und 4 Abs. 1 aufgeführte Beiwerte K 1 und K 2

(V oder V c = Zahlenwert des in Kubikmeter gemessenen Inhalts)

V oder Vc

K1 oder
K2

V oder Vc

K1 oder
K2

V oder Vc

K1 oder
K2

V oder Vc

K1 oder  
K2  

10

0.2200

45,000

0.2931

330,000

0.3104

670,000

0.3165

20

0.2260

50,000

0.2940

340,000

0.3106

680,000

0.3166

30

0.2295

55,000

0.2948

350,000

0.3109

690,000

0.3168

40

0.2320

60,000

0.2956

360,000

0.3111

700,000

0.3169

50

0.2340

65,000

0.2963

370,000

0.3114

710,000

0.3170

60

0.2356

70,000

0.2969

380,000

0.3116

720,000

0.3171

70

0.2369

75,000

0.2975

390,000

0.3118

730,000

0.3173

80

0.2381

80,000

0.2981

400,000

0.3120

740,000

0.3174

90

0.2391

85,000

0.2986

410,000

0.3123

750,000

0.3175

100

0.2400

90,000

0.2991

420,000

0.3125

760,000

0.3176

200

0.2460

95,000

0.2996

430,000

0.3127

770,000

0.3177

300

0.2495

100,000

0.3000

440,000

0.3129

780,000

0.3178

400

0.2520

110,000

0.3008

450,000

0.3131

790,000

0.3180

500

0.2540

120,000

0.3016

460,000

0.3133

800,000

0.3181

600

0.2556

130,000

0.3023

470,000

0.3134

810,000

0.3182

700

0.2569

140,000

0.3029

480,000

0.3136

820,000

0.3183

800

0.2581

150,000

0.3035

490,000

0.3138

830,000

0.3184

900

0.2591

160,000

0.3041

500,000

0.3140

840,000

0.3185

1,000

0.2600

170,000

0.3046

510,000

0.3142

850,000

0.3186

2,000

0.2660

180,000

0.3051

520,000

0.3143

860,000

0.3187

3,000

0.2695

190,000

0.3056

530,000

0.3145

870,000

0.3188

4,000

0.2720

200,000

0.3060

540,000

0.3146

880,000

0.3189

5,000

0.2740

210,000

0.3064

550,000

0.3148

890,000

0.3190

6,000

0.2756

220,000

0.3068

560,000

0.3150

900,000

0.3191

7,000

0.2769

230,000

0.3072

570,000

0.3151

910,000

0.3192

8,000

0.2781

240,000

0.3076

580,000

0.3153

920,000

0.3193

9,000

0.2791

250,000

0.3080

590,000

0.3154

930,000

0.3194

10,000

0.2800

260,000

0.3083

600,000

0.3156

940,000

0.3195

15,000

0.2835

270,000

0.3086

610,000

0.3157

950,000

0.3196

20,000

0.2860

280,000

0.3089

620,000

0.3158

960,000

0.3196

25,000

0.2880

290,000

0.3092

630,000

0.3160

970,000

0.3197

30,000

0.2895

300,000

0.3095

640,000

0.3161

980,000

0.3198

35,000

0.2909

310,000

0.3098

650,000

0.3163

990,000

0.3199

40,000

0.2920

320,000

0.3101

660,000

0.3164

1,000,000

0.3200

Für Zwischenwerte von V oder V c sind die Beiwerte K 1 oder K 2 durch lineare Interpolation zu ermitteln.

Anlage II

Internationaler Schiffsmessbrief (1969)

(Dienstsiegel)

Ausgestellt nach den Vorschriften des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969 im Namen der Regierung

(vollständige amtliche Bezeichnung des Staates)

für das Übereinkommen am 19  in Kraft getreten ist,

durch

(vollständige amtliche Bezeichnung der nach den Vorschriften des Internationalen
Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1968 anerkannten zuständigen Person oder Stelle)

Name des Schiffes

Unterscheidungssignal

Heimathafen

Datum*

* Einzutragen ist entweder der Tag, an dem der Kiel gelegt wurde oder das Schiff sich in einem entsprechenden Bauzustand befand (Artikel 2 Nr. 6), oder der Zeitpunkt, zu dem grössere Umbauten oder Veränderungen an dem Schiff vorgenommen wurden (Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b).

HAUPTABMESSUNGEN

Länge
(Artikel 2 Nr. 8)

Breite
(Regel 2 Abs. 3)

Seitenhöhe mittschiffs
bis zum Oberdeck
(Regel 2 Abs. 2)

DAS VERMESSUNGSERGEBNIS DES SCHIFFES HAT
FOLGENDE WERTE:

BRUTTORAUMZAHL

NETTORAUMZAHL

Hiermit wird bescheinigt, dass das Vermessungsergebnis dieses Schiffes nach Massgabe des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1968 ermittelt wurde.

Ausgestellt in 19

(Ausstellungsort) (Ausstellungsdatum)

(Unterschrift des ausstellenden Bediensteten)
und/oder
(Siegel der ausstellenden Behörde)

Bei Unterzeichnung ist folgender Absatz hinzuzufügen:

Der Unterzeichnete erklärt, dass er von der genannten Regierung zur Ausstellung dieses Messbriefs ordnungsgemäss ermächtigt worden ist.

(Unterschrift)

IM VERMESSUNGSERGEBNIS ENTHALTENE RÄUME

BRUTTORAUMZAHL

NETTORAUMZAHL

Bezeichnung
des Raumes

Lage

Länge

Bezeichnung
des Raumes

Lage

Länge

Unterdeck

ANZAHL DER FAHRGÄSTE
(Regel 4 Abs. 1)

Anzahl der Fahrgäste in Kabinen mit nicht mehr
als 8 Betten

Anzahl der sonstigen Fahrgäste

AUSGESONDERTE RÄUME
(Regel 2 Abs. 5)

TIEFGANG
(Regel 4 Abs. 2)

Räume, die zum Teil ausgesondert sind, sollen in der obenstehenden Aufstellung mit einem Stern (*) gekennzeichnet werden.

Tag und Ort der ersten Vermessung

Tag und Ort der letzten Nachmessung

BEMERKUNGEN:

Anlage III ⁸

⁸ Eingefügt durch Ziff. III der Änd., durch die Generalversammlung der IMO vom 4. Dez. 2013 angenommen, in Kraft seit 28. Febr. 2017 ( AS 2018 973 ).

Überprüfung der Einhaltung dieses Übereinkommens

Regel 8 Anwendung

Die Vertragsregierungen wenden bei der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten nach diesem Übereinkommen den Anwendungscode an.

Regel 9 Überprüfung der Anwendung

1)  Jede Vertragsregierung unterliegt regelmässigen Audits, welche die Organisation nach Massgabe der Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und Durchführung dieses Übereinkommens zu überprüfen.
2)  Der Generalsekretär der Organisation ist für die verwaltungsmässige Durchführung des Auditsystems auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien⁹ verantwortlich.
3)  Jede Vertragsregierung ist verantwortlich für die Erleichterung der Durchführung des Audits und die Umsetzung eines Massnahmenprogramms zum Umgang mit den Auditergebnissen auf der Grundlage der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien.
4)  Das Audit jeder Vertragsregierung:
.1) erfolgt auf der Grundlage eines Gesamtzeitplans, der von dem Generalsekretär der Organisation erstellt wird, unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien und
.2) wird in regelmässigen Abständen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien durchgeführt.
⁹ Siehe Rahmenpapier und Vorgehensweise zum Auditsystem der Mitgliedstaaten der IMO (Resolution A.1067(28)).

Geltungsbereich am 21. März 2023 ¹⁰

¹⁰ AS 1982 1326 ; 1983  234 ; 1984  269 ; 1985  245 ; 1986  833 ; 1987  1122 ; 1989  403 ; 1990  1699 ; 2005  1299 ; 2008  671 ; 2010  847 ; 2013  2103 ; 2018  1233 ; 2020  4475 ; 2023 150 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: https://www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Albanien

  3. April

2003 B

  3. Juli

2003

Algerien

  4. Oktober

1976 B

18. Juli

1982

Angola

  4. Oktober

2001 B

  4. Januar

2002

Antigua und Barbuda

  3. März

1987 B

  3. Juni

1987

Äquatorialguinea

24. April

1996 B

24. Juli

1996

Argentinien

24. Januar

1979

18. Juli

1982

Aserbaidschan

  1. Juli

1997 B

  1. Oktober

1997

Äthiopien

18. Juli

1985 B

18. Oktober

1985

Australien

21. Mai

1982 B

21. August

1982

Bahamas

22. Juli

1976 B

18. Juli

1982

Bahrain

21. Oktober

1985 B

21. Januar

1986

Bangladesch

  6. November

1981 B

18. Juli

1982

Barbados

  1. September

1982 B

  1. Dezember

1982

Belarus

  4. Oktober

2019 B

  4. Januar

2020

Belgien

  2. Juni

1975

18. Juli

1982

Belize

  9. April

1991 B

  9. Juli

1991

Benin

  1. November

1985 B

  1. Februar

1986

Bolivien

  4. Juni

1999 B

  4. September

1999

Bosnien und Herzegowina

  8. Mai

2018 B

  8. August

2018

Brasilien

30. November

1970

18. Juli

1982

Brunei

23. Oktober

1986 B

23. Januar

1987

Bulgarien*

14. Oktober

1982

14. Januar

1983

Chile*

22. November

1982 B

22. Februar

1983

China*

  8. April

1980 B

18. Juli

1982

    Hongkong a

  5. Juni

1997

  1. Juli

1997

    Macau b

13. Dezember

1999

20. Dezember

1999

Cook-Inseln

21. Dezember

2001 B

21. März

2002

Costa Rica

27. Mai

2009 B

27. August

2009

Côte d’Ivoire

  5. Oktober

1987 B

  5. Januar

1988

Dänemark*

22. Juni

1982

22. September

1982

Deutschland*

  7. Mai

1975

18. Juli

1982

Dominica

21. Juni

2000 B

21. September

2000

Dschibuti

12. Oktober

2015 B

12. Januar

2016

Ecuador

21. September

1995 B

21. Dezember

1995

El Salvador

25. April

1997 B

25. Juli

1997

Eritrea

22. April

1996 B

22. Juli

1996

Estland

16. Dezember

1991 B

16. März

1992

Fidschi

29. November

1972 B

18. Juli

1982

Finnland

  6. Februar

1973

18. Juli

1982

Frankreich*

31. Oktober

1980

18. Juli

1982

Gabun

12. April

2005 B

12. Juli

2005

Gambia

  1. November

1991 B

  1. Februar

1992

Georgien

19. April

1994 B

19. Juli

1994

Ghana

13. Dezember

1973

18. Juli

1982

Grenada

28. Juni

2004 B

28. September

2004

Griechenland

19. August

1983

19. November

1983

Guatemala

20. Februar

2008 B

20. Mai

2008

Guinea

19. Januar

1981 B

18. Juli

1982

Guyana

10. Dezember

1997 B

10. März

1998

Guinea-Bissau

12. Mai

2022 B

12. August

2022

Haiti

  6. April

1989 B

  6. Juli

1989

Honduras

  2. Dezember

1998 B

  2. März

1999

Indien

26. Mai

1977 B

18. Juli

1982

Indonesien

14. März

1989

14. Juni

1989

Irak

29. August

1972 B

18. Juli

1982

Iran

28. Dezember

1973 B

18. Juli

1982

Irland

11. April

1985

11. Juli

1985

Island

17. Juni

1970

18. Juli

1982

Israel**

13. Februar

1975

18. Juli

1982

Italien

10. September

1974

18. Juli

1982

Jamaika

  8. September

2000 B

  8. Dezember

2000

Japan

17. Juli

1980

18. Juli

1982

Jemen

  6. März

1979 B

18. Juli

1982

Jordanien

  3. Oktober

1995 B

  3. Januar

1996

Kambodscha

28. November

1994 B

28. Februar

1995

Kanada

18. Juli

1994

18. Oktober

1994

Kap Verde

  4. Juli

2003 B

  4. Oktober

2003

Kasachstan

  7. März

1994 B

  7. Juni

1994

Katar

  3. Februar

1986 B

  3. Mai

1986

Kenia

15. Dezember

1992 B

15. März

1993

Kiribati

  5. Februar

2007 B

  5. Mai

2007

Kolumbien

16. Juni

1976 B

18. Juli

1982

Komoren

22. November

2000 B

22. Februar

2001

Kongo (Brazzaville)

  7. August

2002 B

  7. November

2002

Korea (Nord-)

18. Oktober

1989 B

18. Januar

1990

Korea (Süd-)

18. Januar

1980

18. Juli

1982

Kroatien

27. Juli

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuba*

  9. November

1982 B

  9. Februar

1983

Kuwait

  2. März

1983

  2. Juni

1983

Lettland

11. Mai

1998 B

11. August

1998

Libanon

16. Dezember

1994 B

16. März

1995

Liberia

25. September

1972

18. Juli

1982

Libyen

28. April

2005 B

28. Juli

2005

Litauen

  4. Dezember

1991 B

  4. März

1992

Luxemburg

14. Februar

1991 B

14. Mai

1991

Madagaskar

27. Juli

2017

27. Oktober

2017

Malaysia

24. April

1984 B

24. Juli

1984

Malediven

  2. Juni

1983 B

  2. September

1983

Malta

20. März

1989 B

20. Juni

1989

Marokko

28. Juni

1990 B

28. September

1990

Marshallinseln

25. April

1989 B

25. Juli

1989

Mauretanien

24. November

1997 B

24. Februar

1998

Mauritius

11. Oktober

1988 B

11. Januar

1989

Mexiko

14. Juli

1972

18. Juli

1982

Moldau

11. Oktober

2005 B

11. Januar

2006

Monaco

19. Januar

1971 B

18. Juli

1982

Mongolei

26. Juni

2002 B

26. September

2002

Montenegro

  3. Juni

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

30. Oktober

1991 B

30. Januar

1992

Myanmar

  4. Mai

1988 B

  4. August

1988

Namibia

27. November

2000 B

27. Februar

2001

Nauru

18. Juni

2018 B

18. September

2018

Neuseeland*

  6. Januar

1978 B

18. Juli

1982

Nicaragua

  2. Februar

1994 B

  2. Mai

1994

Niederlande

16. Juni

1981

18. Juli

1982

    Aruba c

16. Juni

1981

18. Juli

1982

    Curaçao

16. Juni

1981

18. Juli

1982

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

16. Juni

1981

18. Juli

1982

    Sint Maarten

16. Juni

1981

18. Juli

1982

Nigeria

13. November

1984 B

13. Februar

1985

Niue

18. Mai

2012 B

18. August

2012

Norwegen

26. August

1971

18. Juli

1982

Oman

24. September

1990 B

24. Dezember

1990

Österreich

  7. Oktober

1975 B

18. Juli

1982

Pakistan

17. Oktober

1994

17. Januar

1995

Palau

29. September

2011 B

29. Dezember

2011

Panama

  9. März

1978 B

18. Juli

1982

Papua-Neuguinea

25. Oktober

1993 B

25. Januar

1994

Peru

16. Juli

1982 B

16. Oktober

1982

Philippinen

  6. September

1978

18. Juli

1982

Polen

27. Juli

1976

18. Juli

1982

Portugal

  1. Juni

1987

  1. September

1987

Rumänien*

21. Mai

1976 B

18. Juli

1982

Russland*

20. November

1969

18. Juli

1982

Salomoninseln

30. Juni

2004 B

30. September

2004

Samoa

18. Mai

2004 B

18. August

2004

San Marino

19. April

2021 B

19. Juli

2021

St. Kitts und Nevis

11. Juni

2004 B

11. September

2004

St. Lucia

20. Mai

2004 B

20. August

2004

St. Vincent und die Grenadinen

28. Oktober

1983 B

28. Januar

1984

São Tomé und Príncipe

29. Oktober

1998 B

29. Januar

1999

Saudi-Arabien

20. Januar

1975 B

18. Juli

1982

Schweden

11. Mai

1979

18. Juli

1982

Schweiz

21. Juni

1977

18. Juli

1982

Senegal

16. Januar

1997 B

16. April

1997

Serbien

29. April

1971

18. Juli

1982

Seychellen

17. Juli

2017 B

17. Oktober

2017

Sierra Leone

26. Juli

2001 B

26. Oktober

2001

Singapur

  6. Juni

1985 B

  6. September

1985

Slowakei

30. Januar

1995 N

  1. Januar

1993

Slowenien

12. November

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

  6. November

1972

18. Juli

1982

Sri Lanka

11. März

1992 B

11. Juni

1992

Südafrika

24. November

1982 B

24. Februar

1983

Sudan

21. Mai

2002 B

21. August

2002

Syrien*

  6. Februar

1975 B

18. Juli

1982

Tansania

28. März

2001 B

28. Juni

2001

Thailand

11. Juni

1996 B

11. September

1996

Togo

19. Juli

1989 B

19. Oktober

1989

Tonga

12. April

1977 B

18. Juli

1982

Trinidad und Tobago

15. Februar

1979 B

18. Juli

1982

Tschechische Republik

19. Oktober

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

13. Januar

1999 B

13. April

1999

Türkei

16. Mai

1980 B

18. Juli

1982

Turkmenistan

  4. Februar

2009 B

  4. Mai

2009

Tuvalu

22. August

1985 B

22. November

1985

Ukraine

25. Oktober

1993 B

25. Januar

1994

Ungarn*

23. Mai

1975 B

18. Juli

1982

Uruguay

  3. Februar

1989 B

  3. Mai

1989

Vanuatu

13. Januar

1989 B

13. April

1989

Venezuela

  6. Juli

1983

  6. Oktober

1983

Vereinigte Arabische Emirate

15. Dezember

1983 B

15. März

1984

Vereinigte Staaten*

10. November

1982

10. Februar

1983

Vereinigtes Königreich

  8. Januar

1971

18. Juli

1982

    Bermudas

11. November

1982

  6. Dezember

1982

    Britische Jungferninseln

15. September

2009

15. September

2009

    Falklandinseln

16. Juni

1995

16. Juni

1995

    Gibraltar

  7. Dezember

1988

  1. Dezember

1988

    Guernsey

30. Dezember

1988

  1. Januar

1989

    Insel Man

11. Oktober

1984

19. Oktober

1984

    Jersey

24. Oktober

2005

24. Oktober

2005

    Kaimaninseln

  9. Mai

1988

23. Juni

1988

Vietnam

18. Dezember

1990 B

18. März

1991

Zypern

  9. Mai

1986 B

  9. August

1986

* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (OMI): www.imo.org > Publications > Catalogue & Code Listings oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Vom 18. Juli 1982 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit
dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der
Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 5. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b
Vom 19. Nov. 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 13. Dez. 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.
c
Am 1. Januar 1986 erhielt die Insel Aruba, die ein Teil der Niederländischen Antillen war, die innere Autonomie innerhalb des Königreichs der Niederlande.
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