Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (0.747.305.15)
INHALT
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
- Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
- Teil I Einleitung
- Art. 1 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
- Teil II Küstenmeer und Anschlusszone
- Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 2 Rechtsstatus des Küstenmeers, des Luftraums über dem Küstenmeer und des Meeresbodens und Meeresuntergrunds des Küstenmeers
- Abschnitt 2: Grenzen des Küstenmeers
- Art. 3 Breite des Küstenmeers
- Art. 4 Seewärtige Grenze des Küstenmeers
- Art. 5 Normale Basislinie
- Art. 6 Riffe
- Art. 7 Gerade Basislinien
- Art. 8 Innere Gewässer
- Art. 9 Flussmündungen
- Art. 10 Buchten
- Art. 11 Häfen
- Art. 12 Reeden
- Art. 13 Trockenfallende Erhebungen
- Art. 14 Kombination von Methoden zur Festlegung von Basislinien
- Art. 15 Abgrenzung des Küstenmeers zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten
- Art. 16 Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
- Abschnitt 3: Friedliche Durchfahrt im Küstenmeer
- Unterabschnitt A: Regeln für alle Schiffe
- Art. 17 Recht der friedlichen Durchfahrt
- Art. 18 Bedeutung der Durchfahrt
- Art. 19 Bedeutung der friedlichen Durchfahrt
- Art. 20 Unterseeboote und andere Unterwasserfahrzeuge
- Art. 21 Gesetze und sonstige Vorschriften des Küstenstaats über die friedliche Durchfahrt
- Art. 22 Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete im Küstenmeer
- Art. 23 Fremde Schiffe mit Kernenergieantrieb und Schiffe, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffe befördern
- Art. 24 Pflichten des Küstenstaats
- Art. 25 Schutzrechte des Küstenstaats
- Art. 26 Gebühren, die von fremden Schiffen erhoben werden können
- Unterabschnitt B: Regeln für Handelsschiffe und für Staatsschiffe, die Handelszwecken dienen
- Art. 27 Strafgerichtsbarkeit an Bord eines fremden Schiffes
- Art. 28 Zivilgerichtsbarkeit in Bezug auf fremde Schiffe
- Unterabschnitt C: Regeln für Kriegsschiffe und sonstige Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen
- Art. 29 Definition der Kriegsschiffe
- Art. 30 Nichteinhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats durch Kriegsschiffe
- Art. 31 Verantwortlichkeit des Flaggenstaats für Schäden, die ein Kriegsschiff oder ein sonstiges Staatsschiff, das anderen als Handelszwecken dient, verursacht
- Art. 32 Immunitäten der Kriegsschiffe und der sonstigen Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen
- Abschnitt 4: Anschlusszone
- Art. 33 Anschlusszone
- Teil III Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
- Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 34 Rechtsstatus der Gewässer von Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
- Art. 35 Geltungsbereich dieses Teiles
- Art. 36 Durch Hohe See oder ausschliessliche Wirtschaftszonen führende Seewege in Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
- Abschnitt 2: Transitdurchfahrt
- Art. 37 Geltungsbereich dieses Abschnitts
- Art. 38 Recht der Transitdurchfahrt
- Art. 39 Pflichten der Schiffe und Luftfahrzeuge während der Transitdurchfahrt
- Art. 40 Forschungs- und Vermessungsarbeiten
- Art. 41 Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete in Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
- Art. 42 Gesetze und sonstige Vorschriften der Meerengenanliegerstaaten zur Transitdurchfahrt
- Art. 43 Navigationshilfen, Sicherheitsanlagen und andere Einrichtungen sowie Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung
- Art. 44 Pflichten der Meerengenanliegerstaaten
- Abschnitt 3: Friedliche Durchfahrt
- Art. 45 Friedliche Durchfahrt
- Teil IV Archipelstaaten
- Art. 46 Begriffsbestimmungen
- Art. 47 Archipelbasislinien
- Art. 48 Messung der Breite des Küstenmeers, der Anschlusszone, der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
- Art. 49 Rechtsstatus der Archipelgewässer, des Luftraums über den Archipelgewässern sowie ihres Meeresbodens und Meeresuntergrunds
- Art. 50 Abgrenzung der inneren Gewässer
- Art. 51 Bestehende Übereinkünfte, herkömmliche Fischereirechte und vorhandene unterseeische Kabel
- Art. 52 Recht der friedlichen Durchfahrt
- Art. 53 Recht der Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen
- Art. 54 Pflichten der Schiffe und Luftfahrzeuge während ihrer Durchfahrt, Forschungs- und Vermessungsarbeiten, Pflichten des Archipelstaats und Gesetze und sonstige Vorschriften des Archipelstaats zur Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen
- Teil V Ausschliessliche Wirtschaftszone
- Art. 55 Besondere Rechtsordnung der ausschliesslichen Wirtschaftszone
- Art. 56 Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten des Küstenstaats in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
- Art. 57 Breite der ausschliesslichen Wirtschaftszone
- Art. 58 Rechte und Pflichten anderer Staaten in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
- Art. 59 Grundlage für die Lösung von Konflikten über die Zuweisung von Rechten und Hoheitsbefugnissen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
- Art. 60 Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
- Art. 61 Erhaltung der lebenden Ressourcen
- Art. 62 Nutzung der lebenden Ressourcen
- Art. 63 Bestände, die innerhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszonen mehrerer Küstenstaaten oder sowohl innerhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszone als auch in einem seewärts an sie angrenzenden Gebiet vorkommen
- Art. 64 Weit wandernde Arten
- Art. 65 Meeressäugetiere
- Art. 66 Anadrome Bestände
- Art. 67 Katadrome Arten
- Art. 68 Sesshafte Arten
- Art. 69 Recht der Binnenstaaten
- Art. 70 Recht der geographisch benachteiligten Staaten
- Art. 71 Nichtanwendbarkeit der Artikel 69 und 70
- Art. 72 Einschränkungen der Übertragung von Rechten
- Art. 73 Durchsetzung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats
- Art. 74 Abgrenzung der ausschliesslichen Wirtschaftszone zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten
- Art. 75 Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
- Teil VI Festlandsockel
- Art. 76 Definition des Festlandsockels
- Art. 77 Rechte des Küstenstaats am Festlandsockel
- Art. 78 Rechtsstatus der Gewässer und des Luftraums über dem Festlandsockel sowie Rechte und Freiheiten anderer Staaten
- Art. 79 Unterseeische Kabel und Rohrleitungen auf dem Festlandsockel
- Art. 80 Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke auf dem Festlandsockel
- Art. 81 Bohrarbeiten auf dem Festlandsockel
- Art. 82 Zahlungen und Leistungen aus der Ausbeutung des Festlandsockels jenseits von 200 Seemeilen
- Art. 83 Abgrenzung des Festlandsockels zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten
- Art. 84 Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
- Art. 85 Anlage von Tunneln
- Teil VII Hohe See
- Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 86 Anwendung dieses Teiles
- Art. 87 Freiheit der Hohen See
- Art. 88 Bestimmung der Hohen See für friedliche Zwecke
- Art. 89 Ungültigkeit von Souveränitätsansprüchen über die Hohe See
- Art. 90 Recht der Schifffahrt
- Art. 91 Staatszugehörigkeit der Schiffe
- Art. 92 Rechtsstellung der Schiffe
- Art. 93 Schiffe, welche die Flagge der Vereinten Nationen, ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation führen
- Art. 94 Pflichten des Flaggenstaats
- Art. 95 Immunität von Kriegsschiffen auf Hoher See
- Art. 96 Immunität von Schiffen, die im Staatsdienst ausschliesslich für andere als Handelszwecke genutzt werden
- Art. 97 Strafgerichtsbarkeit in Bezug auf Zusammenstösse oder andere mit der Führung eines Schiffes zusammenhängende Ereignisse
- Art. 98 Pflicht zur Hilfeleistung
- Art. 99 Verbot der Beförderung von Sklaven
- Art. 100 Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Seeräuberei
- Art. 101 Definition der Seeräuberei
- Art. 102 Seeräuberei durch ein Kriegsschiff, Staatsschiff oder staatliches Luftfahrzeug, dessen Besatzung gemeutert hat
- Art. 103 Definition eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
- Art. 104 Beibehaltung oder Verlust der Staatszugehörigkeit eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
- Art. 105 Aufbringen eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
- Art. 106 Haftung für Aufbringen ohne hinreichenden Grund
- Art. 107 Schiffe und Luftfahrzeuge, die zum Aufbringen wegen Seeräuberei berechtigt sind
- Art. 108 Unerlaubter Verkehr mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen
- Art. 109 Nicht genehmigte Rundfunksendungen von Hoher See aus
- Art. 110 Recht zum Betreten
- Art. 111 Recht der Nacheile
- Art. 112 Recht zum Legen unterseeischer Kabel und Rohrleitungen
- Art. 113 Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung
- Art. 114 Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung durch Eigentümer eines anderen unterseeischen Kabels oder einer anderen unterseeischen Rohrleitung
- Art. 115 Entschädigung für Verluste, die durch die Vermeidung der Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung entstanden sind
- Abschnitt 2: Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen der Hohen See
- Art. 116 Recht zur Fischerei auf Hoher See
- Art. 117 Pflicht der Staaten, in Bezug auf ihre Angehörigen Massnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen
- Art. 118 Zusammenarbeit der Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen
- Art. 119 Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See
- Art. 120 Meeressäugetiere
- Teil VIII Ordnung der Inseln
- Art. 121 Ordnung der Inseln
- Teil IX Umschlossene oder halbumschlossene Meere
- Art. 122 Definition
- Art. 123 Zusammenarbeit der Anliegerstaaten von umschlossenen oder halbumschlossenen Meeren
- Teil X Recht der Binnenstaaten auf Zugang zum und vom Meer und Transitfreiheit
- Art. 124 Begriffsbestimmungen
- Art. 125 Recht auf Zugang zum und vom Meer und Transitfreiheit
- Art. 126 Ausschluss der Anwendung der Meistbegünstigungsklausel
- Art. 127 Zölle, Steuern und sonstige Abgaben
- Art. 128 Freizonen und andere Zollerleichterungen
- Art. 129 Zusammenarbeit beim Bau und bei der Verbesserung von Verkehrsmitteln
- Art. 130 Massnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung von Verzögerungen oder sonstigen Schwierigkeiten technischer Art im Transitverkehr
- Art. 131 Gleichbehandlung in Seehäfen
- Art. 132 Gewährung grösserer Transiterleichterungen
- Teil XI Das Gebiet
- Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 133 Begriffsbestimmungen
- Art. 134 Geltungsbereich dieses Teiles
- Art. 135 Rechtsstatus der Gewässer und des Luftraums über dem Gebiet
- Abschnitt 2: Für das Gebiet geltende Grundsätze
- Art. 136 Gemeinsames Erbe der Menschheit
- Art. 137 Rechtsstatus des Gebiets und seiner Ressourcen
- Art. 138 Allgemeines Verhalten der Staaten in Bezug auf das Gebiet
- Art. 139 Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Übereinkommens und Haftung für Schäden
- Art. 140 Nutzen für die Menschheit
- Art. 141 Nutzung des Gebiets für ausschliesslich friedliche Zwecke
- Art. 142 Rechte und berechtigte Interessen der Küstenstaaten
- Art. 143 Wissenschaftliche Meeresforschung
- Art. 144 Weitergabe von Technologie
- Art. 145 Schutz der Meeresumwelt
- Art. 146 Schutz des menschlichen Lebens
- Art. 147 Vereinbarkeit der Tätigkeiten im Gebiet mit anderen Tätigkeiten in der Meeresumwelt
- Art. 148 Teilnahme von Entwicklungsstaaten an Tätigkeiten im Gebiet
- Art. 149 Archäologische und historische Gegenstände
- Abschnitt 3: Erschliessung der Ressourcen im Gebiet
- Art. 150 Leitsätze für die Tätigkeiten im Gebiet
- Art. 151 Leitsätze für die Produktion
- Art. 152 Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben der Behörde
- Art. 153 System der Erforschung und Ausbeutung
- Art. 154 Regelmässige Überprüfung
- Art. 155 Die Überprüfungskonferenz
- Abschnitt 4: Die Behörde
- Unterabschnitt A: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 156 Errichtung der Behörde
- Art. 157 Charakter und wesentliche Grundsätze der Behörde
- Art. 158 Organe der Behörde
- Unterabschnitt B: Die Versammlung
- Art. 159 Zusammensetzung, Verfahren und Abstimmung
- Art. 160 Befugnisse und Aufgaben
- Unterabschnitt C: Der Rat
- Art. 161 Zusammensetzung, Verfahren und Abstimmung
- Art. 162 Befugnisse und Aufgaben
- Art. 163 Organe des Rates
- Art. 164 Die Kommission für wirtschaftliche Planung
- Art. 165 Die Rechts- und Fachkommission
- Unterabschnitt D: Das Sekretariat
- Art. 166 Das Sekretariat
- Art. 167 Das Personal der Behörde
- Art. 168 Internationaler Charakter des Sekretariats
- Art. 169 Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen und nichtstaatlichen Organisationen
- Unterabschnitt E: Das Unternehmen
- Art. 170 Das Unternehmen
- Unterabschnitt F: Finanzielle Regelungen der Behörde
- Art. 171 Finanzielle Mittel der Behörde
- Art. 172 Jahreshaushalt der Behörde
- Art. 173 Ausgaben der Behörde
- Art. 174 Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme
- Art. 175 Jährliche Rechnungsprüfung
- Unterabschnitt G: Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten
- Art. 176 Rechtsstellung
- Art. 177 Vorrechte und Immunitäten
- Art. 178 Immunität von der Gerichtsbarkeit
- Art. 179 Immunität von Durchsuchung und jeder sonstigen Form des Zugriffs
- Art. 180 Befreiung von Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien
- Art. 181 Archive und amtlicher Nachrichtenverkehr der Behörde
- Art. 182 Vorrechte und Immunitäten bestimmter im Rahmen der Behörde tätiger Personen
- Art. 183 Befreiung von Steuern und Zöllen
- Unterabschnitt H: Suspendierung der Ausübung von Rechten und Vorrechten der Mitglieder
- Art. 184 Suspendierung der Ausübung des Stimmrechts
- Art. 185 Suspendierung der Ausübung von Rechten und Vorrechten aus der Mitgliedschaft
- Abschnitt 5: Beilegung von Streitigkeiten und Gutachten
- Art. 186 Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs
- Art. 187 Zuständigkeit der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten
- Art. 188 Verweisung von Streitigkeiten an eine Sonderkammer des Internationalen Seegerichtshofs, eine Ad-hoc- Kammer der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten oder Unterwerfung unter ein bindendes Handelsschiedsverfahren
- Art. 189 Begrenzung der Zuständigkeit hinsichtlich der Beschlüsse der Behörde
- Art. 190 Teilnahme und Auftreten der befürwortenden Vertragsstaaten in Verfahren
- Art. 191 Gutachten
- Teil XII Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt
- Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 192 Allgemeine Verpflichtung
- Art. 193 Souveränes Recht der Staaten auf Ausbeutung ihrer natürlichen Ressourcen
- Art. 194 Massnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt
- Art. 195 Verpflichtung, keine Schäden oder Gefahren zu verlagern und keine Art der Verschmutzung in eine andere umzuwandeln
- Art. 196 Anwendung von Technologien oder Zuführung fremder oder neuer Arten
- Abschnitt 2: Weltweite und regionale Zusammenarbeit
- Art. 197 Zusammenarbeit auf weltweiter oder regionaler Ebene
- Art. 198 Benachrichtigung über unmittelbar bevorstehende oder tatsächliche Schäden
- Art. 199 Notfallpläne gegen Verschmutzung
- Art. 200 Studien, Forschungsprogramme und Austausch von Informationen und Daten
- Art. 201 Wissenschaftliche Kriterien für die Ausarbeitung von Vorschriften
- Abschnitt 3: Technische Hilfe
- Art. 202 Wissenschaftliche und technische Hilfe an Entwicklungsstaaten
- Art. 203 Vorrangige Behandlung der Entwicklungsstaaten
- Abschnitt 4: Ständige Überwachung und ökologische Beurteilung
- Art. 204 Ständige Überwachung der Gefahren und der Auswirkungen der Verschmutzung
- Art. 205 Veröffentlichung von Berichten
- Art. 206 Beurteilung möglicher Auswirkungen von Tätigkeiten
- Abschnitt 5: Internationale Regeln und innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt
- Art. 207 Verschmutzung vom Land aus
- Art. 208 Verschmutzung durch Tätigkeiten auf dem Meeresboden, die unter nationale Hoheitsbefugnisse fallen
- Art. 209 Verschmutzung durch Tätigkeiten im Gebiet
- Art. 210 Verschmutzung durch Einbringen
- Art. 211 Verschmutzung durch Schiffe
- Art. 212 Verschmutzung aus der Luft oder durch die Luft
- Abschnitt 6: Durchsetzung
- Art. 213 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung vom Land aus
- Art. 214 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung durch Tätigkeiten auf dem Meeresboden
- Art. 215 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung durch Tätigkeiten im Gebiet
- Art. 216 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung durch Einbringen
- Art. 217 Durchsetzung durch Flaggenstaaten
- Art. 218 Durchsetzung durch Hafenstaaten
- Art. 219 Massnahmen betreffend die Seetüchtigkeit von Schiffen zur Vermeidung von Verschmutzung
- Art. 220 Durchsetzung durch Küstenstaaten
- Art. 221 Massnahmen zur Vermeidung von Verschmutzung durch Seeunfälle
- Art. 222 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung aus der Luft oder durch die Luft
- Abschnitt 7: Schutzbestimmungen
- Art. 223 Massnahmen zur Erleichterung der Verfahren
- Art. 224 Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen
- Art. 225 Pflicht zur Vermeidung nachteiliger Folgen bei der Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen
- Art. 226 Untersuchung fremder Schiffe
- Art. 227 Nichtdiskriminierung in Bezug auf fremde Schiffe
- Art. 228 Aussetzung und Beschränkungen im Fall von Strafverfahren
- Art. 229 Einleitung zivilgerichtlicher Verfahren
- Art. 230 Geldstrafen und Wahrung der anerkannten Rechte des Angeklagten
- Art. 231 Benachrichtigung des Flaggenstaats und anderer betroffener Staaten
- Art. 232 Haftung der Staaten auf Grund von Durchsetzungsmassnahmen
- Art. 233 Schutzbestimmungen in Bezug auf Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
- Abschnitt 8: Eisbedeckte Gebiete
- Art. 234 Eisbedeckte Gebiete
- Abschnitt 9: Verantwortlichkeit und Haftung
- Art. 235 Verantwortlichkeit und Haftung
- Abschnitt 10: Staatenimmunität
- Art. 236 Staatenimmunität
- Abschnitt 11: Verpflichtungen auf Grund anderer Übereinkünfte über den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt
- Art. 237 Verpflichtungen auf Grund anderer Übereinkünfte über den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt
- Teil XIII Wissenschaftliche Meeresforschung
- Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 238 Recht auf wissenschaftliche Meeresforschung
- Art. 239 Förderung der wissenschaftlichen Meeresforschung
- Art. 240 Allgemeine Grundsätze für die Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung
- Art. 241 Nichtanerkennung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung als Rechtsgrundlage für Ansprüche
- Abschnitt 2: Internationale Zusammenarbeit
- Art. 242 Förderung der internationalen Zusammenarbeit
- Art. 243 Schaffung günstiger Bedingungen
- Art. 244 Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen und Kenntnissen
- Abschnitt 3: Durchführung und Förderung der wissenschaftlichen Meeresforschung
- Art. 245 Wissenschaftliche Meeresforschung im Küstenmeer
- Art. 246 Wissenschaftliche Meeresforschung in der ausschliesslichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel
- Art. 247 Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung, die von internationalen Organisationen oder unter ihrer Schirmherrschaft durchgeführt werden
- Art. 248 Informationspflicht gegenüber dem Küstenstaat
- Art. 249 Pflicht zur Erfüllung bestimmter Auflagen
- Art. 250 Mitteilungen über Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung
- Art. 251 Allgemeine Kriterien und Richtlinien
- Art. 252 Stillschweigende Zustimmung
- Art. 253 Unterbrechung oder Einstellung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung
- Art. 254 Rechte benachbarter Binnenstaaten und geographisch benachteiligter Staaten
- Art. 255 Massnahmen zur Erleichterung der wissenschaftlichen Meeresforschung und zur Unterstützung von Forschungsschiffen
- Art. 256 Wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet
- Art. 257 Wissenschaftliche Meeresforschung in der Wassersäule jenseits der Grenzen der ausschliesslichen Wirtschaftszone
- Abschnitt 4: Anlagen und Ausrüstungen für die wissenschaftliche Forschung in der Meeresumwelt
- Art. 258 Aufstellung und Nutzung
- Art. 259 Rechtsstatus
- Art. 260 Sicherheitszonen
- Art. 261 Nichtbehinderung auf Schifffahrtswegen
- Art. 262 Kennzeichnungen und Warnsignale
- Abschnitt 5: Verantwortlichkeit und Haftung
- Art. 263 Verantwortlichkeit und Haftung
- Abschnitt 6: Beilegung von Streitigkeiten und einstweilige Massnahmen
- Art. 264 Beilegung von Streitigkeiten
- Art. 265 Einstweilige Massnahmen
- Teil XIV Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie
- Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 266 Förderung der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie
- Art. 267 Schutz berechtigter Interessen
- Art. 268 Grundlegende Ziele
- Art. 269 Massnahmen zur Erreichung der grundlegenden Ziele
- Abschnitt 2: Internationale Zusammenarbeit
- Art. 270 Formen der internationalen Zusammenarbeit
- Art. 271 Richtlinien, Kriterien und Normen
- Art. 272 Koordinierung internationaler Programme
- Art. 273 Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und der Behörde
- Art. 274 Ziele der Behörde
- Abschnitt 3: Nationale und regionale Zentren für Meereswissenschaft und -technologie
- Art. 275 Errichtung nationaler Zentren
- Art. 276 Errichtung regionaler Zentren
- Art. 277 Aufgaben der regionalen Zentren
- Abschnitt 4: Zusammenarbeit zwischen internationalen Organisationen
- Art. 278 Zusammenarbeit zwischen internationalen Organisationen
- Teil XV Beilegung von Streitigkeiten
- Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 279 Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel
- Art. 280 Beilegung von Streitigkeiten durch die von den Parteien gewählten friedlichen Mittel
- Art. 281 Verfahren für den Fall, dass keine Beilegung durch die Parteien erzielt worden ist
- Art. 282 Verpflichtungen aus allgemeinen, regionalen oder zweiseitigen Übereinkünften
- Art. 283 Verpflichtung zum Meinungsaustausch
- Art. 284 Vergleich
- Art. 285 Anwendung dieses Abschnitts auf nach Teil XI unterbreitete Streitigkeiten
- Abschnitt 2: Obligatorische Verfahren, die zu bindenden Entscheidungen führen
- Art. 286 Anwendung der Verfahren nach diesem Abschnitt
- Art. 287 Wahl des Verfahrens
- Art. 288 Zuständigkeit
- Art. 289 Sachverständige
- Art. 290 Vorläufige Massnahmen
- Art. 291 Zugang
- Art. 292 Sofortige Freigabe von Schiffen und Besatzungen
- Art. 293 Anwendbares Recht
- Art. 294 Vorverfahren
- Art. 295 Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel
- Art. 296 Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen
- Abschnitt 3: Grenzen und Ausnahmen der Anwendbarkeit des Abschnitts 2
- Art. 297 Grenzen der Anwendbarkeit des Abschnitts 2
- Art. 298 Fakultative Ausnahmen der Anwendbarkeit des Abschnitts 2
- Art. 299 Recht der Parteien auf Vereinbarung eines Verfahrens
- Teil XVI Allgemeine Bestimmungen
- Art. 300 Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch
- Art. 301 Friedliche Nutzung der Meere
- Art. 302 Preisgabe von Informationen
- Art. 303 Im Meer gefundene archäologische und historische Gegenstände
- Art. 304 Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden
- Teil XVII Schlussbestimmungen
- Art. 305 Unterzeichnung
- Art. 306 Ratifikation und förmliche Bestätigung
- Art. 307 Beitritt
- Art. 308 Inkrafttreten
- Art. 309 Vorbehalte und Ausnahmen
- Art. 310 Erklärungen
- Art. 311 Verhältnis zu anderen Übereinkommen und internationalen Übereinkünften
- Art. 312 Änderung
- Art. 313 Änderung durch vereinfachtes Verfahren
- Art. 314 Änderungen der Bestimmungen dieses Übereinkommens, die sich ausschliesslich auf Tätigkeiten im Gebiet beziehen
- Art. 315 Änderungen: Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt und verbindliche Wortlaute
- Art. 316 Inkrafttreten von Änderungen
- Art. 317 Kündigung
- Art. 318 Status der Anlagen
- Art. 319 Depositar
- Art. 320 Verbindliche Wortlaute
- Unterschriften
- Anlage I
- Weit wandernde Arten
- Anlage II
- Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels
- Art. 1
- Art. 2
- Art. 3
- Art. 4
- Art. 5
- Art. 6
- Art. 7
- Art. 8
- Art. 9
- Anlage III
- Grundbedingungen für die Prospektion, Erforschung und Ausbeutung
- Art. 1 Eigentumsrechte an Mineralien
- Art. 2 Prospektion
- Art. 3 Erforschung und Ausbeutung
- Art. 4 Vom Antragsteller zu erfüllende Voraussetzungen
- Art. 5 Weitergabe von Technologie
- Art. 6 Bestätigung der Arbeitspläne
- Art. 7 Auswahl zwischen Antragstellern auf Erteilung von Produktionsgenehmigungen
- Art. 8 Reservierung von Feldern
- Art. 9 Tätigkeiten in reservierten Feldern
- Art. 10 Bevorzugung und Vorrang von Antragstellern
- Art. 11 Gemeinschaftliche Vereinbarungen
- Art. 12 Vom Unternehmen durchgeführte Tätigkeiten
- Art. 13 Finanzielle Bestimmungen der Verträge
- Art. 14 Weitergabe von Daten
- Art. 15 Ausbildungsprogramme
- Art. 16 Ausschliessliches Recht zur Erforschung und Ausbeutung
- Art. 17 Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde
- Art. 18 Strafen
- Art. 19 Vertragsänderung
- Art. 20 Übertragung von Rechten und Pflichten
- Art. 21 Anwendbares Recht
- Art. 22 Verantwortlichkeit
- Anlage IV
- Satzung des Unternehmens
- Art. 1 Ziele
- Art. 2 Beziehungen zur Behörde
- Art. 3 Haftungsbeschränkung
- Art. 4 Aufbau
- Art. 5 Verwaltungsrat
- Art. 6 Befugnisse und Aufgaben des Verwaltungsrats
- Art. 7 Generaldirektor und sonstiges Personal des Unternehmens
- Art. 8 Sitz
- Art. 9 Berichte und Finanzabschlüsse
- Art. 10 Zuweisung der Nettoeinnahmen
- Art. 11 Finanzen
- Art. 12 Arbeiten
- Art. 13 Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten
- Anlage V
- Vergleich
- Abschnitt 1: Vergleichsverfahren nach Teil XV Abschnitt 1
- Art. 1 Einleitung des Verfahrens
- Art. 2 Liste der Schlichter
- Art. 3 Bildung der Vergleichskommission
- Art. 4 Verfahren
- Art. 5 Gütliche Beilegung
- Art. 6 Aufgaben der Kommission
- Art. 7 Bericht
- Art. 8 Beendigung
- Art. 9 Vergütungen und Kosten
- Art. 10 Recht der Parteien auf Modifikation des Verfahrens
- Abschnitt 2: Obligatorische Unterwerfung unter ein Vergleichsverfahren nach Teil XV Abschnitt 3
- Art. 11 Einleitung des Verfahrens
- Art. 12 Nichtbeantwortung oder Weigerung, sich dem Vergleichsverfahren zu unterwerfen
- Art. 13 Zuständigkeit
- Art. 14 Anwendung des Abschnitts 1
- Anlage VI
- Statut des internationalen Seegerichtshofs
- Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 1: Organisation des Gerichtshofs
- Art. 2 Zusammensetzung
- Art. 3 Mitglieder
- Art. 4 Benennungen und Wahlen
- Art. 5 Amtszeit
- Art. 6 Frei gewordene Sitze
- Art. 7 Unvereinbare Tätigkeiten
- Art. 8 Voraussetzungen für die Teilnahme der Mitglieder an einer bestimmten Sache
- Art. 9 Folge des Wegfalls der erforderlichen Voraussetzungen
- Art. 10 Vorrechte und Immunitäten
- Art. 11 Feierliche Erklärung der Mitglieder
- Art. 12 Präsident, Vizepräsident und Kanzler
- Art. 13 Beschlussfähigkeit
- Art. 14 Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten
- Art. 15 Sonderkammern
- Art. 16 Regeln des Gerichtshofs
- Art. 17 Staatsangehörigkeit der Mitglieder
- Art. 18 Vergütung der Mitglieder
- Art. 19 Kosten des Gerichtshofs
- Abschnitt 2: Zuständigkeit
- Art. 20 Zugang zum Gerichtshof
- Art. 21 Zuständigkeit
- Art. 22 Unterbreitung von Streitigkeiten auf Grund sonstiger Übereinkünfte
- Art. 23 Anwendbares Recht
- Abschnitt 3: Verfahren
- Art. 24 Einleitung des Verfahrens
- Art. 25 Vorläufige Massnahmen
- Art. 26 Verhandlungen
- Art. 27 Prozessführung
- Art. 28 Nichterscheinen
- Art. 29 Mehrheit für die Entscheidung
- Art. 30 Urteil
- Art. 31 Antrag auf Intervention
- Art. 32 Recht auf Intervention in Fällen der Auslegung oder Anwendung
- Art. 33 Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen
- Art. 34 Kosten
- Abschnitt 4: Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten
- Art. 35 Zusammensetzung
- Art. 36 Ad-hoc- Kammern
- Art. 37 Zugang zur Kammer
- Art. 38 Anwendbares Recht
- Art. 39 Vollstreckung der Entscheidungen der Kammer
- Art. 40 Anwendbarkeit anderer Abschnitte dieser Anlage
- Abschnitt 5: Änderungen
- Art. 41 Änderungen
- Anlage VII
- Schiedsverfahren
- Art. 1 Einleitung des Verfahrens
- Art. 2 Liste der Schiedsrichter
- Art. 3 Bildung des Schiedsgerichts
- Art. 4 Aufgaben des Schiedsgerichts
- Art. 5 Verfahren
- Art. 6 Pflichten der Streitparteien
- Art. 7 Kosten
- Art. 8 Erforderliche Mehrheit für die Entscheidungen
- Art. 9 Nichterscheinen
- Art. 10 Schiedsspruch
- Art. 11 Endgültigkeit des Schiedsspruchs
- Art. 12 Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruchs
- Art. 13 Anwendung auf andere Rechtsträger als Vertragsstaaten
- Anlage VIII
- Besonderes Schiedsverfahren
- Art. 1 Einleitung des Verfahrens
- Art. 2 Sachverständigenlisten
- Art. 3 Bildung des besonderen Schiedsgerichts
- Art. 4 Allgemeine Bestimmungen
- Art. 5 Feststellung des Sachverhalts
- Anlage IX
- Teilnahme internationaler Organisationen
- Art. 1 Bestimmung des Begriffs «internationale Organisation»
- Art. 2 Unterzeichnung
- Art. 3 Förmliche Bestätigung und Beitritt
- Art. 4 Umfang der Teilnahme sowie Rechte und Pflichten
- Art. 5 Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen
- Art. 6 Verantwortlichkeit und Haftung
- Art. 7 Beilegung von Streitigkeiten
- Art. 8 Anwendbarkeit des Teiles XVII
- Geltungsbereich am 13. Juni 2024 ⁶
- Vorbehalte und Erklärungen
Feedback