Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (0.747.305.15)
CH - Schweizer Bundesrecht

Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen

Abgeschlossen in Montego Bay am 10. Dezember 1982 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 2008¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. Mai 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 31. Mai 2009 (Stand am 13. Juni 2024) ¹ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 19. Dez. 2008 ( AS 2009 3207 ).
² SR 0.120

Teil I Einleitung

Art. 1 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
(1)  Im Sinne dieses Übereinkommens:
1.  bedeutet «Gebiet» den Meeresboden und den Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse;
2.  bedeutet «Behörde» die Internationale Meeresbodenbehörde;
3.  bedeutet «Tätigkeiten im Gebiet» alle Tätigkeiten zur Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen des Gebiets;
4.  bedeutet «Verschmutzung der Meeresumwelt» die unmittelbare oder mittelbare Zuführung von Stoffen oder Energie durch den Menschen in die Meeresumwelt einschliesslich der Flussmündungen, aus der sich abträgliche Wirkungen wie eine Schädigung der lebenden Ressourcen sowie der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres, eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Behinderung der maritimen Tätigkeiten einschliesslich der Fischerei und der sonstigen rechtmässigen Nutzung des Meeres, eine Beeinträchtigung des Gebrauchswerts des Meerwassers und eine Verringerung der Annehmlichkeiten der Umwelt ergeben oder ergeben können;
5. a) bedeutet «Einbringen» (dumping): i) jede vorsätzliche Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken aus,
ii) jede vorsätzliche Beseitigung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken;
b) umfasst «Einbringen» nicht: i) die Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken sowie mit ihrer Ausrüstung zusammenhängen oder davon herrühren, mit Ausnahme von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die durch zur Beseitigung dieser Stoffe betriebene Schiffe, Luftfahrzeuge, Plattformen oder sonstige auf See errichtete Bauwerke befördert oder auf sie verladen werden, sowie von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die aus der Behandlung solcher Abfälle oder sonstigen Stoffe auf solchen Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder Bauwerken herrühren,
ii) das Absetzen von Stoffen zu einem anderen Zweck als dem der blossen Beseitigung, sofern es nicht den Zielen dieses Übereinkommens widerspricht.
(2)  1.  «Vertragsstaaten» bedeutet Staaten, die zugestimmt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und für die es in Kraft ist.
2.  Dieses Übereinkommen gilt sinngemäss für die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e und f bezeichneten Rechtsträger, die zu den jeweils für sie geltenden Bedingungen Vertragsparteien des Übereinkommens werden, und insoweit bezieht sich der Begriff «Vertragsstaaten» auf diese Rechtsträger.

Teil II Küstenmeer und Anschlusszone

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Rechtsstatus des Küstenmeers, des Luftraums über dem Küstenmeer und des Meeresbodens und Meeresuntergrunds des Küstenmeers
1.  Die Souveränität eines Küstenstaats erstreckt sich jenseits seines Landgebiets und seiner inneren Gewässer sowie im Fall eines Archipelstaats jenseits seiner Archipelgewässer auf einen angrenzenden Meeresstreifen, der als Küstenmeer bezeichnet wird.
2.  Diese Souveränität erstreckt sich sowohl auf den Luftraum über dem Küstenmeer als auch auf den Meeresboden und Meeresuntergrund des Küstenmeers.
3.  Die Souveränität über das Küstenmeer wird nach Massgabe dieses Übereinkommens und der sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt.

Abschnitt 2: Grenzen des Küstenmeers

Art. 3 Breite des Küstenmeers
Jeder Staat hat das Recht, die Breite seines Küstenmeers bis zu einer Grenze festzulegen, die höchstens zwölf Seemeilen von den in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen festgelegten Basislinien entfernt sein darf.
Art. 4 Seewärtige Grenze des Küstenmeers
Die seewärtige Grenze des Küstenmeers ist die Linie, auf der jeder Punkt vom nächstgelegenen Punkt der Basislinie um die Breite des Küstenmeers entfernt ist.
Art. 5 Normale Basislinie
Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt wird, ist die normale Basislinie für die Messung der Breite des Küstenmeers die Niedrigwasserlinie entlang der Küste, wie sie in den vom Küstenstaat amtlich anerkannten Seekarten grossen Massstabs eingetragen ist.
Art. 6 Riffe
Bei Inseln, die sich auf Atollen befinden oder von Riffen gesäumt sind, ist die Basislinie für die Messung der Breite des Küstenmeers die seewärtige Niedrigwasserlinie des Riffes, wie sie durch das entsprechende Symbol auf den vom Küstenstaat amtlich anerkannten Seekarten angegeben ist.
Art. 7 Gerade Basislinien
1.  Wo die Küste tiefe Einbuchtungen und Einschnitte aufweist oder wo sich eine Inselkette entlang der Küste in ihrer unmittelbaren Nähe erstreckt, kann zur Festlegung der Basislinie, von der aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, die Methode der geraden Basislinien angewandt werden, die geeignete Punkte miteinander verbinden.
2.  Wo wegen eines Deltas oder anderer natürlicher Gegebenheiten die Küstenlinie sehr veränderlich ist, können die geeigneten Punkte auf der am weitesten seewärts verlaufenden Niedrigwasserlinie gewählt werden; diese geraden Basislinien bleiben ungeachtet eines späteren Rückgangs der Niedrigwasserlinie so lange gültig, bis sie vom Küstenstaat in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen geändert werden.
3.  Der Verlauf gerader Basislinien darf nicht erheblich von der allgemeinen Richtung der Küste abweichen; die innerhalb dieser Linien gelegenen Seegebiete müssen mit dem Landgebiet so eng verbunden sein, dass sie der Ordnung der inneren Gewässer unterstellt werden können.
4.  Gerade Basislinien dürfen nicht zu und von trockenfallenden Erhebungen gezogen werden, es sei denn, dass Leuchttürme oder ähnliche ständig über den Wasserspiegel hinausragende Anlagen auf ihnen errichtet sind oder dass die Ziehung der Basislinien zu und von solchen Erhebungen allgemeine internationale Anerkennung gefunden hat.
5.  Wo die Methode der geraden Basislinien nach Absatz 1 anwendbar ist, können bei der Festlegung bestimmter Basislinien die dem betreffenden Gebiet eigenen wirtschaftlichen Interessen, deren Vorhandensein und Bedeutung durch lange Übung eindeutig erwiesen sind, berücksichtigt werden.
6.  Ein Staat darf das System der geraden Basislinien nicht so anwenden, dass dadurch das Küstenmeer eines anderen Staates von der Hohen See oder einer ausschliesslichen Wirtschaftszone abgeschnitten wird.
Art. 8 Innere Gewässer
1.  Soweit in Teil IV nichts anderes bestimmt ist, gehören die landwärts der Basislinie des Küstenmeers gelegenen Gewässer zu den inneren Gewässern des Staates.
2.  Wo die Festlegung einer geraden Basislinie nach der in Artikel 7 bezeichneten Methode dazu führt, dass Gebiete, die vorher nicht als innere Gewässer galten, in diese einbezogen werden, besteht in solchen Gewässern das in diesem Übereinkommen vorgesehene Recht der friedlichen Durchfahrt.
Art. 9 Flussmündungen
Mündet ein Fluss unmittelbar ins Meer, so ist die Basislinie eine Gerade, die quer über die Mündung des Flusses zwischen den Punkten gezogen wird, die auf der Niedrigwasserlinie seiner Ufer liegen.
Art. 10 Buchten
1.  Dieser Artikel bezieht sich nur auf Buchten, deren Küsten zu einem einzigen Staat gehören.
2.  Eine Bucht im Sinne dieses Übereinkommens ist ein deutlich erkennbarer Einschnitt, dessen Länge in einem solchen Verhältnis zur Breite seiner Öffnung steht, dass er von Land umschlossene Gewässer enthält und mehr als eine blosse Krümmung der Küste bildet. Ein Einschnitt gilt jedoch nur dann als Bucht, wenn seine Fläche so gross oder grösser ist als die eines Halbkreises, dessen Durchmesser eine quer über die Öffnung dieses Einschnitts gezogene Linie ist.
3.  Für Messungszwecke ist die Fläche eines Einschnitts jene Fläche, die innerhalb der Niedrigwasserlinie entlang der Küste des Einschnitts und einer die Niedrigwassermarken seiner natürlichen Öffnungspunkte verbindenden Linie liegt. Hat ein Einschnitt wegen vorhandener Inseln mehr als eine Öffnung, so hat der Durchmesser des Halbkreises eine Länge, die der Summe jener Strecken gleich ist, die über die verschiedenen Öffnungen führen. Inseln innerhalb eines Einschnitts werden seiner Wasserfläche zugerechnet.
4.  Ist die Entfernung zwischen den Niedrigwassermarken der natürlichen Öffnungspunkte einer Bucht nicht grösser als 24 Seemeilen, so kann eine Abschlusslinie zwischen diesen beiden Niedrigwassermarken gezogen werden; die so eingeschlossenen Gewässer gelten als innere Gewässer.
5.  Ist die Entfernung zwischen den Niedrigwassermarken der natürlichen Öffnungspunkte einer Bucht grösser als 24 Seemeilen, so wird eine gerade Basislinie von 24 Seemeilen innerhalb der Bucht in der Weise gezogen, dass mit einer Linie dieser Länge die grösstmögliche Wasserfläche eingeschlossen wird.
6.  Die vorstehenden Bestimmungen finden weder auf so genannte «historische» Buchten noch auf Fälle Anwendung, in denen das in Artikel 7 vorgesehene System der geraden Basislinien angewandt wird.
Art. 11 Häfen
Für die Abgrenzung des Küstenmeers gelten die äussersten ständigen Hafenanlagen, die Bestandteil des Hafensystems sind, als Teil der Küste. Anlagen vor der Küste und künstliche Inseln gelten nicht als ständige Hafenanlagen.
Art. 12 Reeden
Reeden, die üblicherweise zum Laden, Entladen und Ankern von Schiffen dienen, werden in das Küstenmeer einbezogen, wenn sie ganz oder teilweise ausserhalb der seewärtigen Grenze des Küstenmeers gelegen wären.
Art. 13 Trockenfallende Erhebungen
1.  Eine trockenfallende Erhebung ist natürlich entstandenes Land, das bei Ebbe von Wasser umgeben ist und über den Wasserspiegel hinausragt, bei Flut jedoch unter Wasser liegt. Ist eine trockenfallende Erhebung ganz oder teilweise um nicht mehr als die Breite des Küstenmeers vom Festland oder von einer Insel entfernt, so kann die Niedrigwasserlinie dieser Erhebung als Basislinie für die Messung der Breite des Küstenmeers verwendet werden.
2.  Ist die gesamte trockenfallende Erhebung um mehr als die Breite des Küstenmeers vom Festland oder einer Insel entfernt, so hat die Erhebung kein eigenes Küstenmeer.
Art. 14 Kombination von Methoden zur Festlegung von Basislinien
Der Küstenstaat kann Basislinien nach einer oder mehreren der in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Methoden festlegen, um unterschiedlichen Gegebenheiten gerecht zu werden.
Art. 15 Abgrenzung des Küstenmeers zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten
Liegen die Küsten zweier Staaten einander gegenüber oder grenzen sie aneinander an, so ist mangels einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen diesen beiden Staaten keiner von ihnen berechtigt, sein Küstenmeer über die Mittellinie auszudehnen, auf der jeder Punkt gleich weit von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien entfernt ist, von denen aus die Breite des Küstenmeers jedes der beiden Staaten gemessen wird. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es auf Grund historischer Rechtstitel oder anderer besonderer Umstände erforderlich ist, die Küstenmeere der beiden Staaten abweichend davon gegeneinander abzugrenzen.
Art. 16 Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
1.  Die in Übereinstimmung mit den Artikeln 7, 9 und 10 festgelegten Basislinien zur Messung der Breite des Küstenmeers oder die daraus abgeleiteten Grenzen sowie die in Übereinstimmung mit den Artikeln 12 und 15 gezogenen Abgrenzungslinien werden in Seekarten eingetragen, deren Massstab oder Massstäbe zur genauen Feststellung ihres Verlaufs ausreichen. Stattdessen kann auch ein Verzeichnis der geographischen Koordinaten von Punkten unter genauer Angabe der geodätischen Daten verwendet werden.
2.  Der Küstenstaat veröffentlicht diese Seekarten oder Verzeichnisse geographischer Koordinaten ordnungsgemäss und hinterlegt jeweils eine Ausfertigung davon beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Abschnitt 3: Friedliche Durchfahrt im Küstenmeer

Unterabschnitt A: Regeln für alle Schiffe

Art. 17 Recht der friedlichen Durchfahrt
Vorbehaltlich dieses Übereinkommens geniessen die Schiffe aller Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer.
Art. 18 Bedeutung der Durchfahrt
1.  «Durchfahrt» bedeutet die Fahrt durch das Küstenmeer zu dem Zweck:
a) es ohne Einlaufen in die inneren Gewässer oder Anlaufen einer Reede oder Hafenanlage ausserhalb der inneren Gewässer zu durchqueren; oder
b) in die inneren Gewässer einzulaufen oder sie zu verlassen oder eine solche Reede oder Hafenanlage anzulaufen oder zu verlassen.
2.  Die Durchfahrt muss ohne Unterbrechung und zügig erfolgen. Die Durchfahrt schliesst jedoch das Anhalten und Ankern ein, aber nur insoweit, als dies zur normalen Schifffahrt gehört oder infolge höherer Gewalt oder eines Notfalls oder zur Hilfeleistung für Personen, Schiffe oder Luftfahrzeuge in Gefahr oder Not erforderlich wird.
Art. 19 Bedeutung der friedlichen Durchfahrt
1.  Die Durchfahrt ist friedlich, solange sie nicht den Frieden, die Ordnung oder die Sicherheit des Küstenstaats beeinträchtigt. Die Durchfahrt hat in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den sonstigen Regeln des Völkerrechts zu erfolgen.
2.  Die Durchfahrt eines fremden Schiffes gilt als Beeinträchtigung des Friedens, der Ordnung oder der Sicherheit des Küstenstaats, wenn das Schiff im Küstenmeer eine der folgenden Tätigkeiten vornimmt:
a) Drohung mit Gewalt oder Gewaltanwendung, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit des Küstenstaats gerichtet ist oder sonst die in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts verletzt;
b) eine Übung oder ein Manöver mit Waffen jeder Art;
c) eine Handlung, die auf das Sammeln von Informationen zum Schaden der Verteidigung oder Sicherheit des Küstenstaats gerichtet ist;
d) eine Propagandahandlung, die auf die Beeinträchtigung der Verteidigung oder Sicherheit des Küstenstaats gerichtet ist;
e) das Starten, Landen oder Anbordnehmen von Luftfahrzeugen;
f) das Aussetzen, Landen oder Anbordnehmen von militärischem Gerät;
g) das Laden oder Entladen von Waren, Zahlungsmitteln oder Personen entgegen den Zoll- und sonstigen Steuergesetzen, Einreise- oder Gesundheitsgesetzen und diesbezüglichen sonstigen Vorschriften des Küstenstaats;
h) eine vorsätzliche schwere Verschmutzung entgegen diesem Übereinkommen;
i) Fischereitätigkeiten;
j) Forschungs- oder Vermessungsarbeiten;
k) eine Handlung, die auf die Störung eines Nachrichtenübermittlungssystems oder anderer Einrichtungen oder Anlagen des Küstenstaats gerichtet ist;
l) eine andere Tätigkeit, die nicht unmittelbar mit der Durchfahrt zusammenhängt.
Art. 20 Unterseeboote und andere Unterwasserfahrzeuge
Unterseeboote und andere Unterwasserfahrzeuge müssen im Küstenmeer über Wasser fahren und ihre Flagge zeigen.
Art. 21 Gesetze und sonstige Vorschriften des Küstenstaats über die friedliche Durchfahrt
1.  Der Küstenstaat kann in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den sonstigen Regeln des Völkerrechts Gesetze und sonstige Vorschriften über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer in Bezug auf alle oder einzelne der folgenden Bereiche erlassen:
a) Sicherheit der Schifffahrt und Regelung des Seeverkehrs;
b) Schutz der Seezeichen und Navigationseinrichtungen und anderer Einrichtungen oder Anlagen;
c) Schutz von Kabeln und Rohrleitungen;
d) Erhaltung der lebenden Ressourcen des Meeres;
e) Verhütung von Verstössen gegen die Fischereigesetze und diesbezüglichen sonstigen Vorschriften des Küstenstaats;
f) Schutz der Umwelt des Küstenstaats und Verhütung, Verringerung und Überwachung ihrer Verschmutzung;
g) wissenschaftliche Meeresforschung und hydrographische Vermessungen;
h) Verhütung von Verstössen gegen die Zoll- und sonstigen Steuergesetze, Einreise- oder Gesundheitsgesetze und diesbezüglichen sonstigen Vorschriften des Küstenstaats.
2.  Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen sich nicht auf den Entwurf, den Bau, die Bemannung oder die Ausrüstung von fremden Schiffen erstrecken, sofern sie nicht allgemein anerkannten internationalen Regeln oder Normen Wirksamkeit verleihen.
3.  Der Küstenstaat veröffentlicht diese Gesetze und sonstigen Vorschriften ordnungsgemäss.
4.  Fremde Schiffe, die das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer ausüben, müssen diese Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie alle allgemein anerkannten internationalen Vorschriften über die Verhütung von Zusammenstössen auf See einhalten.
Art. 22 Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete im Küstenmeer
1.  Der Küstenstaat kann, wo es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, von fremden Schiffen, die das Recht der friedlichen Durchfahrt durch sein Küstenmeer ausüben, verlangen, dass sie diejenigen Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete benutzen, die er zur Regelung der Durchfahrt von Schiffen festlegen oder vorschreiben kann.
2.  Insbesondere kann von Tankschiffen, Schiffen mit Kernenergieantrieb und Schiffen, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffe oder Materialien befördern, verlangt werden, bei der Durchfahrt nur diese Schifffahrtswege zu benutzen.
3.  Wenn der Küstenstaat auf Grund dieses Artikels Schifffahrtswege festlegt und Verkehrstrennungsgebiete vorschreibt, hat er Folgendes zu berücksichtigen:
a) die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisation;
b) alle üblicherweise für die internationale Schifffahrt benutzten Fahrwasser;
c) die besonderen Merkmale bestimmter Schiffe und Fahrwasser; und
d) die Verkehrsdichte.
4.  Der Küstenstaat trägt diese Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete deutlich in Seekarten ein und veröffentlicht diese ordnungsgemäss.
Art. 23 Fremde Schiffe mit Kernenergieantrieb und Schiffe, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffe befördern
Fremde Schiffe mit Kernenergieantrieb und Schiffe, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffe befördern, müssen bei der Ausübung des Rechts der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer die Dokumente mitführen und die besonderen Vorsichtsmassnahmen beachten, die in internationalen Übereinkünften für solche Schiffe vorgeschrieben sind.
Art. 24 Pflichten des Küstenstaats
1.  Der Küstenstaat darf, ausser in den von diesem Übereinkommen vorgesehenen Fällen, die friedliche Durchfahrt fremder Schiffe durch das Küstenmeer nicht behindern. Insbesondere darf der Küstenstaat bei der Anwendung des Übereinkommens oder der in Übereinstimmung mit ihm erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften nicht:
a) fremden Schiffen Auflagen machen, die im Ergebnis eine Verweigerung oder Beeinträchtigung der Ausübung des Rechts der friedlichen Durchfahrt bewirken; oder
b) die Schiffe eines bestimmten Staates oder Schiffe, die Ladung nach oder von einem bestimmten Staat oder in dessen Auftrag befördern, rechtlich oder tatsächlich diskriminieren.
2.  Der Küstenstaat macht alle in seinem Küstenmeer für die Schifffahrt bestehenden und ihm zur Kenntnis gelangten Gefahren in geeigneter Weise bekannt.
Art. 25 Schutzrechte des Küstenstaats
1.  Der Küstenstaat kann in seinem Küstenmeer die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um eine nichtfriedliche Durchfahrt zu verhindern.
2.  Der Küstenstaat ist ferner berechtigt, in Bezug auf Schiffe, die in seine inneren Gewässer einlaufen oder eine Hafenanlage ausserhalb der inneren Gewässer anlaufen wollen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um jede Verletzung der Bedingungen zu verhindern, die für das Einlaufen solcher Schiffe in die inneren Gewässer oder für ihr Anlaufen solcher Anlagen bestehen.
3.  Der Küstenstaat kann, ohne fremde Schiffe untereinander rechtlich oder tatsächlich zu diskriminieren, in bestimmten Gebieten seines Küstenmeers die friedliche Durchfahrt fremder Schiffe vorübergehend aussetzen, sofern dies für den Schutz seiner Sicherheit, einschliesslich Waffenübungen, unerlässlich ist. Eine solche Aussetzung wird erst nach ordnungsgemässer Bekanntmachung wirksam.
Art. 26 Gebühren, die von fremden Schiffen erhoben werden können
1.  Für die blosse Durchfahrt durch das Küstenmeer dürfen von fremden Schiffen keine Abgaben erhoben werden.
2.  Von einem das Küstenmeer durchfahrenden fremden Schiff dürfen Gebühren nur als Vergütung für bestimmte, dem Schiff geleistete Dienste erhoben werden. Diese Gebühren sind ohne Diskriminierung zu erheben.

Unterabschnitt B: Regeln für Handelsschiffe und für Staatsschiffe, die Handelszwecken dienen

Art. 27 Strafgerichtsbarkeit an Bord eines fremden Schiffes
1.  Die Strafgerichtsbarkeit des Küstenstaats soll an Bord eines das Küstenmeer durchfahrenden fremden Schiffes nicht ausgeübt werden, um wegen einer während der Durchfahrt an Bord des Schiffes begangenen Straftat eine Person festzunehmen oder eine Untersuchung durchzuführen, ausser in folgenden Fällen:
a) wenn sich die Folgen der Straftat auf den Küstenstaat erstrecken;
b) wenn die Straftat geeignet ist, den Frieden des Landes oder die Ordnung im Küstenmeer zu stören;
c) wenn die Hilfe der örtlichen Behörden vom Kapitän des Schiffes oder von einem Diplomaten oder Konsularbeamten des Flaggenstaats erbeten worden ist; oder
d) wenn solche Massnahmen zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen erforderlich sind.
2.  Absatz 1 berührt nicht das Recht des Küstenstaats, alle nach seinen Gesetzen zulässigen Massnahmen zur Festnahme oder Untersuchung an Bord eines fremden Schiffes zu ergreifen, das nach Verlassen der inneren Gewässer das Küstenmeer durchfährt.
3.  In den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fällen hat der Küstenstaat, bevor er irgendwelche Massnahmen ergreift, auf Ersuchen des Kapitäns einen Diplomaten oder Konsularbeamten des Flaggenstaats zu benachrichtigen und die Verbindung zwischen diesem Diplomaten oder Konsularbeamten und der Besatzung des Schiffes zu erleichtern. In dringenden Fällen kann diese Benachrichtigung erfolgen, während die Massnahmen durchgeführt werden.
4.  Bei der Prüfung der Frage, ob oder auf welche Weise eine Festnahme erfolgen soll, tragen die örtlichen Behörden den Interessen der Schifffahrt gebührend Rechnung.
5.  Abgesehen von der Anwendung des Teiles XII oder von Fällen von Verstössen gegen die in Übereinstimmung mit Teil V erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften darf der Küstenstaat an Bord eines sein Küstenmeer durchfahrenden fremden Schiffes keine Massnahmen ergreifen, um wegen einer Straftat, die vor der Einfahrt des Schiffes in das Küstenmeer begangen wurde, eine Person festzunehmen oder eine Untersuchung durchzuführen, wenn dieses Schiff aus einem fremden Hafen kommt und das Küstenmeer nur durchfährt, ohne in die inneren Gewässer einzulaufen.
Art. 28 Zivilgerichtsbarkeit in Bezug auf fremde Schiffe
1.  Der Küstenstaat soll ein das Küstenmeer durchfahrendes fremdes Schiff weder anhalten noch umleiten, um seine Zivilgerichtsbarkeit gegenüber einer an Bord des Schiffes befindlichen Person auszuüben.
2.  Der Küstenstaat darf Vollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen in Zivilsachen gegen das Schiff nur wegen Verbindlichkeiten oder der Haftung ergreifen, die für das Schiff selbst während oder wegen seiner Durchfahrt durch die Gewässer des Küstenstaats entstanden sind.
3.  Absatz 2 berührt nicht das Recht des Küstenstaats, in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften Vollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen in Zivilsachen gegen ein fremdes Schiff zu ergreifen, das in seinem Küstenmeer liegt oder dieses nach Verlassen der inneren Gewässer durchfährt.

Unterabschnitt C: Regeln für Kriegsschiffe und sonstige Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen

Art. 29 Definition der Kriegsschiffe
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet «Kriegsschiff» ein zu den Streitkräften eines Staates gehörendes Schiff, das die äusseren Kennzeichen eines solchen Schiffes seiner Staatszugehörigkeit trägt; es muss unter dem Befehl eines Offiziers stehen, der sich im Dienst des jeweiligen Staates befindet und dessen Name in der entsprechenden Rangliste der Streitkräfte oder in einer gleichwertigen Liste enthalten ist; die Besatzung muss den Regeln der militärischen Disziplin unterliegen.
Art. 30 Nichteinhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats durch Kriegsschiffe
Wenn ein Kriegsschiff die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats über die Durchfahrt durch das Küstenmeer nicht einhält und eine ihm übermittelte Aufforderung, sie einzuhalten, missachtet, kann der Küstenstaat von dem Kriegsschiff verlangen, das Küstenmeer sofort zu verlassen.
Art. 31 Verantwortlichkeit des Flaggenstaats für Schäden, die ein Kriegsschiff oder ein sonstiges Staatsschiff, das anderen als Handelszwecken dient, verursacht
Der Flaggenstaat ist völkerrechtlich verantwortlich für jeden dem Küstenstaat zugefügten Verlust oder Schaden, der sich aus der Nichteinhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats über die Durchfahrt durch das Küstenmeer oder der Bestimmungen dieses Übereinkommens oder der sonstigen Regeln des Völkerrechts durch ein Kriegsschiff oder ein sonstiges Staatsschiff, das anderen als Handelszwecken dient, ergibt.
Art. 32 Immunitäten der Kriegsschiffe und der sonstigen Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen
Vorbehaltlich der in Unterabschnitt A und in den Artikeln 30 und 31 vorgesehenen Ausnahmen berührt dieses Übereinkommen nicht die Immunitäten der Kriegsschiffe und der sonstigen Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen.

Abschnitt 4: Anschlusszone

Art. 33 Anschlusszone
1.  In einer an sein Küstenmeer angrenzenden Zone, die als Anschlusszone bezeichnet wird, kann der Küstenstaat die erforderliche Kontrolle ausüben, um:
a) Verstösse gegen seine Zoll- und sonstigen Steuergesetze, Einreise- oder Gesundheitsgesetze und diesbezüglichen sonstigen Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer zu verhindern;
b) Verstösse gegen diese Gesetze und sonstigen Vorschriften, die in seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer begangen worden sind, zu ahnden.
2.  Die Anschlusszone darf sich nicht weiter als 24 Seemeilen über die Basislinien hinaus erstrecken, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird.

Teil III Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 34 Rechtsstatus der Gewässer von Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
1.  Die in diesem Teil festgelegte Durchfahrtsordnung für Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen, berührt im Übrigen nicht den Rechtsstatus der solche Meerengen bildenden Gewässer oder die Ausübung der Souveränität oder der Hoheitsbefugnisse über diese Gewässer und deren Luftraum, Meeresboden und Meeresuntergrund durch die Meerengenanliegerstaaten.
2.  Die Souveränität oder die Hoheitsbefugnisse der Meerengenanliegerstaaten werden nach Massgabe dieses Teiles und der sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt.
Art. 35 Geltungsbereich dieses Teiles
Dieser Teil berührt nicht:
a) die Gebiete innerer Gewässer innerhalb einer Meerenge, es sei denn, die Festlegung einer geraden Basislinie nach der in Artikel 7 bezeichneten Methode führt dazu, dass Gebiete, die vorher nicht als innere Gewässer galten, in diese einbezogen werden;
b) den Rechtsstatus der Gewässer ausserhalb der Küstenmeere der Meerengenanliegerstaaten als ausschliessliche Wirtschaftszone oder als Hohe See oder
c) die Rechtsordnung in Meerengen, in denen die Durchfahrt ganz oder teilweise durch lange bestehende und in Kraft befindliche internationale Übereinkünfte geregelt ist, die sich im Besonderen auf diese Meerengen beziehen.
Art. 36 Durch Hohe See oder ausschliessliche Wirtschaftszonen führende Seewege in Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
Dieser Teil gilt nicht für eine Meerenge, die der internationalen Schifffahrt dient, wenn ein in navigatorischer und hydrographischer Hinsicht gleichermassen geeigneter, durch die Hohe See oder eine ausschliessliche Wirtschaftszone führender Seeweg durch die Meerenge vorhanden ist; auf diesen Seewegen finden die anderen diesbezüglichen Teile dieses Übereinkommens einschliesslich der Bestimmungen über die Freiheit der Schifffahrt und des Überflugs Anwendung.

Abschnitt 2: Transitdurchfahrt

Art. 37 Geltungsbereich dieses Abschnitts
Dieser Abschnitt gilt für Meerengen, die der internationalen Schifffahrt zwischen einem Teil der Hohen See oder einer ausschliesslichen Wirtschaftszone und einem anderen Teil der Hohen See oder einer ausschliesslichen Wirtschaftszone dienen.
Art. 38 Recht der Transitdurchfahrt
1.  In den in Artikel 37 bezeichneten Meerengen geniessen alle Schiffe und Luftfahrzeuge das Recht der Transitdurchfahrt, die nicht behindert werden darf; jedoch gilt in einer Meerenge, die durch eine Insel eines Meerengenanliegerstaats und sein Festland gebildet wird, das Recht der Transitdurchfahrt nicht, wenn seewärts der Insel ein in navigatorischer und hydrographischer Hinsicht gleichermassen geeigneter Seeweg durch die Hohe See oder eine ausschliessliche Wirtschaftszone vorhanden ist.
2.  «Transitdurchfahrt» bedeutet die in Übereinstimmung mit diesem Teil erfolgende Ausübung der Freiheit der Schifffahrt und des Überflugs lediglich zum Zweck des ununterbrochenen und zügigen Transits durch die Meerenge zwischen einem Teil der Hohen See oder einer ausschliesslichen Wirtschaftszone und einem anderen Teil der Hohen See oder einer ausschliesslichen Wirtschaftszone. Jedoch schliesst das Erfordernis des ununterbrochenen und zügigen Transits die Durchfahrt durch die Meerenge zu dem Zweck nicht aus, einen Meerengenanliegerstaat unter Beachtung seiner Einreisebedingungen aufzusuchen, zu verlassen oder von ihm zurückzukehren.
3.  Jede Tätigkeit, die keine Ausübung des Rechts der Transitdurchfahrt durch eine Meerenge ist, unterliegt den anderen anwendbaren Bestimmungen dieses Übereinkommens.
Art. 39 Pflichten der Schiffe und Luftfahrzeuge während der Transitdurchfahrt
1.  Schiffe und Luftfahrzeuge müssen, wenn sie das Recht der Transitdurchfahrt ausüben:
a) die Meerenge unverzüglich durchfahren oder überfliegen;
b) sich jeder Drohung mit Gewalt oder Gewaltanwendung enthalten, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Meerengenanliegerstaats gerichtet ist oder sonst die in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts verletzt;
c) sich jeder Tätigkeit enthalten, die nicht mit ihrem normalen ununterbrochenen und zügigen Transit zusammenhängt, sofern sie nicht durch höhere Gewalt oder einen Notfall erforderlich wird;
d) die anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Teiles befolgen.
2.  Schiffe in der Transitdurchfahrt müssen:
a) die allgemein anerkannten internationalen Vorschriften, Verfahren und Gebräuche für die Sicherheit auf See einschliesslich der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See befolgen;
b) die allgemein anerkannten internationalen Vorschriften, Verfahren und Gebräuche zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe befolgen.
3.  Luftfahrzeuge in der Transitdurchfahrt müssen:
a) die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten Regeln für die Luftfahrt einhalten, soweit sie auf zivile Luftfahrzeuge Anwendung finden; Staatsluftfahrzeuge halten sich in der Regel an solche Sicherheitsmassnahmen und fliegen jederzeit mit der gebotenen Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt;
b) jederzeit die von der zuständigen international bestimmten Luftverkehrskontrollbehörde zugewiesene Funkfrequenz oder die entsprechende internationale Notfunkfrequenz abhören.
Art. 40 Forschungs- und Vermessungsarbeiten
Während der Transitdurchfahrt dürfen fremde Schiffe, einschliesslich solcher für wissenschaftliche Meeresforschung oder hydrographische Vermessung, ohne vorherige Genehmigung der Meerengenanliegerstaaten keine Forschungs- oder Vermessungsarbeiten durchführen.
Art. 41 Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete in Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
1.  In Übereinstimmung mit diesem Teil können Meerengenanliegerstaaten für die Schifffahrt in Meerengen Schifffahrtswege festlegen und Verkehrstrennungsgebiete vorschreiben, wo es die sichere Durchfahrt der Schiffe erfordert.
2.  Wenn es die Umstände erfordern, können diese Staaten nach ordnungsgemässer Bekanntmachung vorher von ihnen festgelegte Schifffahrtswege oder vorgeschriebene Verkehrstrennungsgebiete durch andere Schifffahrtswege oder Verkehrstrennungsgebiete ersetzen.
3.  Diese Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete haben den allgemein anerkannten internationalen Vorschriften zu entsprechen.
4.  Bevor die Meerengenanliegerstaaten Schifffahrtswege festlegen oder ersetzen oder Verkehrstrennungsgebiete vorschreiben oder ersetzen, unterbreiten sie der zuständigen internationalen Organisation Vorschläge zur Annahme. Die Organisation darf nur solche Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete annehmen, die mit den Meerengenanliegerstaaten vereinbart werden konnten; danach können diese Staaten sie festlegen, vorschreiben oder ersetzen.
5.  Werden für eine Meerenge Schifffahrtswege oder Verkehrstrennungsgebiete durch die Gewässer von zwei oder mehr Meerengenanliegerstaaten vorgeschlagen, so arbeiten die betreffenden Staaten bei der Ausarbeitung der Vorschläge in Konsultation mit der zuständigen internationalen Organisation zusammen.
6. Die Meerengenanliegerstaaten tragen alle von ihnen festgelegten Schifffahrtswege und vorgeschriebenen Verkehrstrennungsgebiete deutlich in Seekarten ein und veröffentlichen diese ordnungsgemäss.
7.  Schiffe in der Transitdurchfahrt müssen die in Übereinstimmung mit diesem Artikel festgelegten Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete beachten.
Art. 42 Gesetze und sonstige Vorschriften der Meerengenanliegerstaaten zur Transitdurchfahrt
1.  Vorbehaltlich dieses Abschnitts können die Meerengenanliegerstaaten Gesetze und sonstige Vorschriften zur Transitdurchfahrt durch Meerengen für folgende Bereiche erlassen:
a) Sicherheit der Schifffahrt und Regelung des Seeverkehrs nach Artikel 41;
b) Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung, indem sie den anwendbaren internationalen Vorschriften über das Einleiten von Öl, ölhaltigen Abfällen und anderen schädlichen Stoffen in der Meerenge Wirksamkeit verleihen;
c) für Fischereifahrzeuge ein Fischereiverbot einschliesslich des Verstauens von Fischfanggerät;
d) das Laden oder Entladen von Waren, Zahlungsmitteln oder Personen entgegen den Zoll- und sonstigen Steuergesetzen, Einreise- oder Gesundheitsgesetzen und diesbezüglichen sonstigen Vorschriften der Meerengenanliegerstaaten.
2.  Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen fremde Schiffe untereinander weder rechtlich noch tatsächlich diskriminieren, und ihre Anwendung darf im Ergebnis nicht eine Verweigerung, Behinderung oder Beeinträchtigung des Rechts der Transitdurchfahrt nach diesem Abschnitt bewirken.
3.  Die Meerengenanliegerstaaten veröffentlichen diese Gesetze und sonstigen Vorschriften ordnungsgemäss.
4.  Fremde Schiffe, die das Recht der Transitdurchfahrt ausüben, müssen diese Gesetze und sonstigen Vorschriften einhalten.
5.  Verletzt ein Staatenimmunität geniessendes Schiff oder Luftfahrzeug diese Gesetze und sonstigen Vorschriften oder andere Bestimmungen dieses Teiles, so trägt der Flaggenstaat des Schiffes beziehungsweise der Eintragungsstaat des Luftfahrzeugs die völkerrechtliche Verantwortlichkeit für jeden den Meerengenanliegerstaaten zugefügten Verlust oder Schaden.
Art. 43 Navigationshilfen, Sicherheitsanlagen und andere Einrichtungen sowie Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung
Benutzerstaaten und Meerengenanliegerstaaten sollen einvernehmlich zusammenarbeiten:
a) um in einer Meerenge die erforderlichen Navigationshilfen und Sicherheitsanlagen oder andere Einrichtungen zur Erleichterung der internationalen Schifffahrt einzurichten und zu unterhalten; und
b) um Verschmutzung durch Schiffe zu verhüten, zu verringern und zu überwachen.
Art. 44 Pflichten der Meerengenanliegerstaaten
Meerengenanliegerstaaten dürfen die Transitdurchfahrt nicht behindern und machen alle ihnen bekannten Gefahren für die Schifffahrt in der Meerenge oder den Überflug über der Meerenge in geeigneter Weise bekannt. Die Ausübung des Rechts der Transitdurchfahrt darf nicht ausgesetzt werden.

Abschnitt 3: Friedliche Durchfahrt

Art. 45 Friedliche Durchfahrt
1.  Die Ordnung der friedlichen Durchfahrt nach Teil II Abschnitt 3 gilt in den der internationalen Schifffahrt dienenden Meerengen:
a) die nach Artikel 38 Absatz 1 von der Anwendung der Ordnung der Transitdurchfahrt ausgeschlossen sind; oder
b) die das Küstenmeer eines Staates mit einem Teil der Hohen See oder mit der ausschliesslichen Wirtschaftszone eines anderen Staates verbinden.
2.  Die Ausübung des Rechts der friedlichen Durchfahrt durch solche Meerengen darf nicht ausgesetzt werden.

Teil IV Archipelstaaten

Art. 46 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens:
a) bedeutet «Archipelstaat» einen Staat, der vollständig aus einem oder mehreren Archipelen und gegebenenfalls anderen Inseln besteht;
b) bedeutet «Archipel» eine Gruppe von Inseln einschliesslich Teilen von Inseln, dazwischenliegende Gewässer und andere natürliche Gebilde, die so eng miteinander in Beziehung stehen, dass diese Inseln, Gewässer und anderen natürlichen Gebilde eine wirkliche geographische, wirtschaftliche und politische Einheit bilden, oder die von alters her als solche angesehen worden sind.
Art. 47 Archipelbasislinien
1.  Ein Archipelstaat kann gerade Archipelbasislinien ziehen, welche die äussersten Punkte der äussersten Inseln und trockenfallenden Riffe des Archipels verbinden, sofern davon die Hauptinseln und ein Gebiet umschlossen sind, in dem das Verhältnis der Wasserfläche zur Landfläche einschliesslich der Atolle zwischen 1:1 und 9:1 beträgt.
2.  Die Länge derartiger Basislinien darf 100 Seemeilen nicht überschreiten; jedoch dürfen bis zu 3 Prozent der Gesamtzahl der einen einzelnen Archipel umschliessenden Basislinien diese Länge überschreiten, wobei die Länge nicht mehr als 125 Seemeilen betragen darf.
3.  Der Verlauf dieser Basislinien darf nicht erheblich vom allgemeinen Umriss des Archipels abweichen.
4.  Derartige Basislinien dürfen nicht zu und von trockenfallenden Erhebungen gezogen werden, es sei denn, dass Leuchttürme oder ähnliche ständig über den Wasserspiegel hinausragende Anlagen auf ihnen errichtet sind oder dass die trockenfallende Erhebung ganz oder teilweise um nicht mehr als die Breite des Küstenmeers von der nächstgelegenen Insel entfernt ist.
5.  Ein Archipelstaat darf das System derartiger Basislinien nicht so anwenden, dass dadurch das Küstenmeer eines anderen Staates von der Hohen See oder einer ausschliesslichen Wirtschaftszone abgeschnitten wird.
6.  Liegt ein Teil der Archipelgewässer eines Archipelstaats zwischen zwei Teilen eines unmittelbar angrenzenden Nachbarstaats, so gelten die bestehenden Rechte und alle sonstigen berechtigten Interessen, die der letztgenannte Staat herkömmlicherweise in diesen Gewässern ausgeübt hat, sowie alle vertraglich zwischen beiden Staaten vereinbarten Rechte fort und sind zu beachten.
7.  Zum Zweck der Berechnung des Verhältnisses der Wasser- zur Landfläche nach Absatz 1 können zu Landflächen auch Gewässer gezählt werden, die innerhalb der Saumriffe von Inseln und Atollen liegen, einschliesslich desjenigen Teiles eines steil abfallenden Ozeanplateaus, der von einer Kette am Rand des Plateaus liegender Kalksteininseln und trockenfallender Riffe ganz oder fast ganz umschlossen ist.
8.  Die nach diesem Artikel gezogenen Basislinien werden in Seekarten eingetragen, deren Massstab oder Massstäbe zur genauen Feststellung ihres Verlaufs ausreichen. Stattdessen können auch Verzeichnisse der geographischen Koordinaten von Punkten unter genauer Angabe der geodätischen Daten verwendet werden.
9.  Der Archipelstaat veröffentlicht diese Seekarten oder Verzeichnisse geographischer Koordinaten ordnungsgemäss und hinterlegt jeweils eine Ausfertigung davon beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 48 Messung der Breite des Küstenmeers, der Anschlusszone, der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels
Die Breite des Küstenmeers, der Anschlusszone, der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels wird von den in Übereinstimmung mit Artikel 47 gezogenen Archipelbasislinien aus gemessen.
Art. 49 Rechtsstatus der Archipelgewässer, des Luftraums über den Archipelgewässern sowie ihres Meeresbodens und Meeresuntergrunds
1.  Die Souveränität eines Archipelstaats erstreckt sich auf die Gewässer, die von den in Übereinstimmung mit Artikel 47 gezogenen Archipelbasislinien umschlossen sind; sie werden unabhängig von ihrer Tiefe oder ihrer Entfernung von der Küste als Archipelgewässer bezeichnet.
2.  Diese Souveränität erstreckt sich sowohl auf den Luftraum über den Archipelgewässern als auch auf deren Meeresboden und Meeresuntergrund und die darin enthaltenen Ressourcen.
3.  Diese Souveränität wird nach Massgabe dieses Teiles ausgeübt.
4.  Die in diesem Teil festgelegte Ordnung der Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen berührt im Übrigen nicht den Rechtsstatus der Archipelgewässer einschliesslich der Schifffahrtswege oder die Ausübung der Souveränität des Archipelstaats über diese Gewässer und deren Luftraum, Meeresboden und Meeresuntergrund sowie die darin enthaltenen Ressourcen.
Art. 50 Abgrenzung der inneren Gewässer
Innerhalb seiner Archipelgewässer kann der Archipelstaat in Übereinstimmung mit den Artikeln 9, 10 und 11 Abschlusslinien zur Abgrenzung der inneren Gewässer ziehen.
Art. 51 Bestehende Übereinkünfte, herkömmliche Fischereirechte und vorhandene unterseeische Kabel
1.  Unbeschadet des Artikels 49 beachtet ein Archipelstaat bestehende Übereinkünfte mit anderen Staaten und erkennt herkömmliche Fischereirechte sowie andere rechtmässige Tätigkeiten der unmittelbar angrenzenden Nachbarstaaten in bestimmten Gebieten innerhalb der Archipelgewässer an. Die Bedingungen der Ausübung solcher Rechte und Tätigkeiten, einschliesslich ihrer Natur, ihres Ausmasses und ihres Anwendungsbereichs, werden auf Ersuchen eines der betroffenen Staaten durch zweiseitige Übereinkünfte zwischen ihnen geregelt. Solche Rechte dürfen dritten Staaten oder ihren Angehörigen nicht übertragen und nicht mit ihnen geteilt werden.
2.  Ein Archipelstaat nimmt Rücksicht auf die vorhandenen von anderen Staaten gelegten unterseeischen Kabel, die durch seine Gewässer führen, ohne das Ufer zu berühren. Ein Archipelstaat gestattet die Unterhaltung und den Ersatz dieser Kabel, nachdem ihm ihre Lage und die Absicht, sie zu reparieren oder zu ersetzen, ordnungsgemäss mitgeteilt worden sind.
Art. 52 Recht der friedlichen Durchfahrt
1.  Vorbehaltlich des Artikels 53 und unbeschadet des Artikels 50 geniessen die Schiffe aller Staaten das Recht der friedlichen Durchfahrt durch die Archipelgewässer, wie es in Teil II Abschnitt 3 geregelt ist.
2.  Der Archipelstaat kann, ohne fremde Schiffe untereinander rechtlich oder tatsächlich zu diskriminieren, in bestimmten Gebieten seiner Archipelgewässer die Ausübung des Rechts der friedlichen Durchfahrt fremder Schiffe vorübergehend aussetzen, sofern dies für den Schutz seiner Sicherheit unerlässlich ist. Eine solche Aussetzung wird erst nach ordnungsgemässer Bekanntmachung wirksam.
Art. 53 Recht der Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen
1.  Ein Archipelstaat kann in seinen Archipelgewässern und seinem angrenzenden Küstenmeer Schifffahrtswege und darüber liegende Flugstrecken festlegen, die für die ununterbrochene und zügige Durchfahrt fremder Schiffe sowie den ununterbrochenen und zügigen Durchflug fremder Luftfahrzeuge geeignet sind.
2.  Alle Schiffe und Luftfahrzeuge geniessen auf diesen Schifffahrtswegen und Flugstrecken das Recht der Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen.
3.  «Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen» bedeutet die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erfolgende Ausübung des Rechts auf Schifffahrt und Überflug in normaler Weise lediglich zum Zweck des ununterbrochenen, zügigen und unbehinderten Transits zwischen einem Teil der Hohen See oder einer ausschliesslichen Wirtschaftszone und einem anderen Teil der Hohen See oder einer ausschliesslichen Wirtschaftszone.
4.  Diese Schifffahrtswege und Flugstrecken müssen durch die Archipelgewässer und das angrenzende Küstenmeer führen und alle üblichen Durchfahrtswege einschliessen, die der internationalen Schifffahrt oder dem internationalen Überflug durch beziehungsweise über die Archipelgewässer dienen; diese Schifffahrtswege müssen den Fahrwassern folgen, die von der Schifffahrt üblicherweise genutzt werden, wobei jedoch die Einrichtung mehrerer gleichermassen geeigneter Wege zwischen denselben Eingangs- und Ausgangspunkten nicht erforderlich ist.
5.  Diese Schifffahrtswege und Flugstrecken werden durch eine Reihe fortlaufender Mittellinien bestimmt, die von den Eingangspunkten zu den Ausgangspunkten der Durchfahrtswege führen. Bei der Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen dürfen Schiffe und Luftfahrzeuge nicht mehr als 25 Seemeilen nach jeder Seite von diesen Mittellinien abweichen; sie dürfen sich dabei aber den Küsten höchstens bis zu einer Entfernung nähern, die 10 Prozent der Gesamtentfernung zwischen den nächstgelegenen Punkten der Inseln beiderseits des Schifffahrtswegs beträgt.
6.  Ein Archipelstaat, der Schifffahrtswege auf Grund dieses Artikels festlegt, kann auch Verkehrstrennungsgebiete für die sichere Durchfahrt von Schiffen durch enge Fahrwasser innerhalb solcher Schifffahrtswege vorschreiben.
7.  Wenn es die Umstände erfordern, kann ein Archipelstaat nach ordnungsgemässer Bekanntmachung die vorher von ihm festgelegten Schifffahrtswege oder vorgeschriebenen Verkehrstrennungsgebiete durch andere Schifffahrtswege oder Verkehrstrennungsgebiete ersetzen.
8.  Diese Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete haben den allgemein anerkannten internationalen Vorschriften zu entsprechen.
9.  Wenn ein Archipelstaat Schifffahrtswege festlegt oder ersetzt oder Verkehrstrennungsgebiete vorschreibt oder ersetzt, unterbreitet er der zuständigen internationalen Organisation Vorschläge zur Annahme. Die Organisation darf nur solche Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete annehmen, die mit dem Archipelstaat vereinbart werden konnten; danach kann er sie festlegen, vorschreiben oder ersetzen.
10.  Der Archipelstaat trägt die Mittellinien der von ihm festgelegten Schifffahrtswege und vorgeschriebenen Verkehrstrennungsgebiete deutlich in Seekarten ein und veröffentlicht diese ordnungsgemäss.
11.  Bei der Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen müssen Schiffe die in Übereinstimmung mit diesem Artikel festgelegten Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete beachten.
12.  Wenn ein Archipelstaat keine Schifffahrtswege oder Flugstrecken festgelegt hat, kann das Recht der Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen auf den Wegen und Strecken ausgeübt werden, die üblicherweise der internationalen Schifffahrt und Luftfahrt dienen.
Art. 54 Pflichten der Schiffe und Luftfahrzeuge während ihrer Durchfahrt, Forschungs- und Vermessungsarbeiten, Pflichten des Archipelstaats und Gesetze und sonstige Vorschriften des Archipelstaats zur Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen
Die Artikel 39, 40, 42 und 44 gelten sinngemäss für die Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen.

Teil V Ausschliessliche Wirtschaftszone

Art. 55 Besondere Rechtsordnung der ausschliesslichen Wirtschaftszone
Die ausschliessliche Wirtschaftszone ist ein jenseits des Küstenmeers gelegenes und an dieses angrenzendes Gebiet, das der in diesem Teil festgelegten besonderen Rechtsordnung unterliegt, nach der die Rechte und Hoheitsbefugnisse des Küstenstaats und die Rechte und Freiheiten anderer Staaten durch die diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens geregelt werden.
Art. 56 Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten des Küstenstaats in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
1.  In der ausschliesslichen Wirtschaftszone hat der Küstenstaat:
a) souveräne Rechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie hinsichtlich anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone wie der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind;
b) Hoheitsbefugnisse, wie in den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens vorgesehen, in Bezug auf: i) die Errichtung und Nutzung von künstlichen Inseln, von Anlagen und Bauwerken,
ii) die wissenschaftliche Meeresforschung,
iii) den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt;
c) andere in diesem Übereinkommen vorgesehene Rechte und Pflichten.
2.  Der Küstenstaat berücksichtigt bei der Ausübung seiner Rechte und der Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Übereinkommen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone gebührend die Rechte und Pflichten anderer Staaten und handelt in einer Weise, die mit dem Übereinkommen vereinbar ist.
3.  Die in diesem Artikel niedergelegten Rechte hinsichtlich des Meeresbodens und seines Untergrunds werden in Übereinstimmung mit Teil VI ausgeübt.
Art. 57 Breite der ausschliesslichen Wirtschaftszone
Die ausschliessliche Wirtschaftszone darf sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstrecken, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird.
Art. 58 Rechte und Pflichten anderer Staaten in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
1.  Alle Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, geniessen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone vorbehaltlich der diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens die in Artikel 87 genannten Freiheiten der Schifffahrt, des Überflugs und der Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen sowie andere völkerrechtlich zulässige, mit diesen Freiheiten zusammenhängende Nutzungen des Meeres, insbesondere im Rahmen des Einsatzes von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie des Betriebs unterseeischer Kabel und Rohrleitungen, die mit den anderen Bestimmungen des Übereinkommens vereinbar sind.
2.  Die Artikel 88–115 und sonstige diesbezügliche Regeln des Völkerrechts gelten für die ausschliessliche Wirtschaftszone, soweit sie mit diesem Teil nicht unvereinbar sind.
3.  Die Staaten berücksichtigen bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone gebührend die Rechte und Pflichten des Küstenstaats und halten die von ihm in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und den sonstigen Regeln des Völkerrechts erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften ein, soweit sie mit diesem Teil nicht unvereinbar sind.
Art. 59 Grundlage für die Lösung von Konflikten über die Zuweisung von Rechten und Hoheitsbefugnissen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
In Fällen, in denen dieses Übereinkommen weder dem Küstenstaat noch anderen Staaten Rechte oder Hoheitsbefugnisse innerhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszone zuweist und ein Konflikt zwischen den Interessen des Küstenstaats und denen eines oder mehrerer anderer Staaten entsteht, soll dieser Konflikt auf der Grundlage der Billigkeit und unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände gelöst werden, wobei der Bedeutung dieser Interessen für die einzelnen Parteien sowie für die internationale Gemeinschaft als Ganzes Rechnung zu tragen ist.
Art. 60 Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke in der ausschliesslichen Wirtschaftszone
1.  In der ausschliesslichen Wirtschaftszone hat der Küstenstaat das ausschliessliche Recht zur Errichtung sowie zur Genehmigung und Regelung der Errichtung, des Betriebs und der Nutzung von:
a) künstlichen Inseln;
b) Anlagen und Bauwerken für die in Artikel 56 vorgesehenen und für andere wirtschaftliche Zwecke;
c) Anlagen und Bauwerken, welche die Ausübung der Rechte des Küstenstaats in der Zone beeinträchtigen können.
2.  Der Küstenstaat hat über diese künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke ausschliessliche Hoheitsbefugnisse, einschliesslich derjenigen in Bezug auf Zoll- und sonstige Steuergesetze, Gesundheits-, Sicherheits- und Einreisegesetze und diesbezügliche sonstige Vorschriften.
3.  Die Errichtung solcher künstlichen Inseln, Anlagen oder Bauwerke ist ordnungsgemäss bekannt zu machen, und es sind ständige Warneinrichtungen zu unterhalten. Alle aufgegebenen oder nicht mehr benutzten Anlagen oder Bauwerke sind zu beseitigen, um die Sicherheit der Schifffahrt zu gewährleisten; dabei sind die allgemein anerkannten internationalen Normen zu berücksichtigen, die in dieser Hinsicht von der zuständigen internationalen Organisation festgelegt sind. Bei der Beseitigung ist auch auf die Fischerei, den Schutz der Meeresumwelt sowie auf die Rechte und Pflichten anderer Staaten gebührend Rücksicht zu nehmen. Tiefe, Lage und Ausdehnungen nicht vollständig beseitigter Anlagen oder Bauwerke sind in geeigneter Weise bekannt zu machen.
4.  Der Küstenstaat kann, wo es notwendig ist, um diese künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke angemessene Sicherheitszonen einrichten, in denen er geeignete Massnahmen ergreifen kann, um die Sicherheit der Schifffahrt sowie der künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke zu gewährleisten.
5.  Die Breite der Sicherheitszonen wird vom Küstenstaat unter Berücksichtigung der geltenden internationalen Normen festgelegt. Diese Zonen sind so anzulegen, dass sie in sinnvoller Weise der Art und Aufgabe der künstlichen Inseln, Anlagen oder Bauwerke entsprechen; sie dürfen sich nicht über eine Entfernung von 500 Metern hinaus erstrecken, gemessen von jedem Punkt des äusseren Randes der künstlichen Inseln, Anlagen oder Bauwerke, sofern nicht allgemein anerkannte internationale Normen etwas anderes gestatten oder die zuständige internationale Organisation etwas anderes empfiehlt. Die Ausdehnung der Sicherheitszonen ist ordnungsgemäss bekannt zu machen.
6.  Alle Schiffe müssen diese Sicherheitszonen beachten und die allgemein anerkannten internationalen Normen über die Schifffahrt in der Nähe von künstlichen Inseln, Anlagen, Bauwerken und Sicherheitszonen einhalten.
7.  Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke und die sie umgebenden Sicherheitszonen dürfen dort nicht errichtet werden, wo dies die Benutzung anerkannter und für die internationale Schifffahrt wichtiger Schifffahrtswege behindern kann.
8.  Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke haben nicht den Status von Inseln. Sie haben kein eigenes Küstenmeer, und ihr Vorhandensein berührt nicht die Abgrenzung des Küstenmeers, der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels.
Art. 61 Erhaltung der lebenden Ressourcen
1.  Der Küstenstaat legt die zulässige Fangmenge für die lebenden Ressourcen in seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone fest.
2.  Der Küstenstaat sorgt unter Berücksichtigung der besten ihm zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Angaben durch geeignete Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen dafür, dass der Fortbestand der lebenden Ressourcen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone nicht durch übermässige Ausbeutung gefährdet wird. Zur Erreichung dieses Zieles arbeiten der Küstenstaat und die zuständigen internationalen Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder weltweiter Art, soweit angemessen, zusammen.
3.  Diese Massnahmen müssen auch darauf gerichtet sein, die Populationen befischter Arten auf einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, der den grösstmöglich erreichbaren Dauerertrag sichert, wie er sich im Hinblick auf die in Betracht kommenden Umwelt- und Wirtschaftsfaktoren, einschliesslich der wirtschaftlichen Bedürfnisse der vom Fischfang lebenden Küstengemeinden und der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, ergibt, wobei die Fischereistrukturen, die gegenseitige Abhängigkeit der Bestände sowie alle allgemein empfohlenen internationalen Mindestnormen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder weltweiter Art, zu berücksichtigen sind.
4.  Beim Ergreifen dieser Massnahmen berücksichtigt der Küstenstaat die Wirkung auf jene Arten, die mit den befischten Arten vergesellschaftet oder von ihnen abhängig sind, um die Populationen dieser vergesellschafteten oder abhängigen Arten über einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, auf dem ihre Fortpflanzung nicht ernstlich gefährdet wird.
5.  Die verfügbaren wissenschaftlichen Informationen, die statistischen Angaben über Fänge und Fischereiaufwand und andere für die Erhaltung der Fischbestände wesentliche Daten werden regelmässig mitgeteilt und ausgetauscht, gegebenenfalls im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder weltweiter Art, sowie unter Beteiligung aller betroffenen Staaten einschliesslich derjenigen, deren Angehörige in der ausschliesslichen Wirtschaftszone fischen dürfen.
Art. 62 Nutzung der lebenden Ressourcen
1.  Der Küstenstaat setzt sich zum Ziel, die optimale Nutzung der lebenden Ressourcen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone zu fördern; dies gilt unbeschadet des Artikels 61.
2.  Der Küstenstaat legt seine Kapazität zum Fang der lebenden Ressourcen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone fest. Hat der Küstenstaat nicht die Kapazität zum Fang der gesamten zulässigen Fangmenge, so gewährt er anderen Staaten durch Abkommen oder andere Vereinbarungen und entsprechend den in Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen, Gesetzen und sonstigen Vorschriften Zugang zum Überschuss der zulässigen Fangmenge; dabei sind vor allem die Artikel 69 und 70 zu berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf die dort erwähnten Entwicklungsstaaten.
3.  Gewährt ein Küstenstaat anderen Staaten nach diesem Artikel Zugang zu seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone, so berücksichtigt er dabei alle in Betracht kommenden Faktoren, unter anderem die Bedeutung der lebenden Ressourcen des jeweiligen Gebiets für die Wirtschaft des betreffenden Küstenstaats und seine sonstigen nationalen Interessen, die Bestimmungen der Artikel 69 und 70, die Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten der Subregion oder Region am Fang eines Teiles des Überschusses und die Notwendigkeit, wirtschaftliche Störungen in Staaten auf ein Mindestmass zu beschränken, deren Angehörige gewohnheitsmässig in dieser Zone gefischt haben oder die wesentliche Bemühungen zur Erforschung und Bestimmung der Bestände unternommen haben.
4.  Angehörige anderer Staaten, die in der ausschliesslichen Wirtschaftszone fischen, haben die Erhaltungsmassnahmen und die anderen Bedingungen einzuhalten, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats festgelegt sind. Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften müssen mit diesem Übereinkommen vereinbar sein; sie können sich insbesondere auf Folgendes beziehen:
a) die Erteilung von Genehmigungen für Fischer, Fischereifahrzeuge und ‑ausrüstung, einschliesslich der Zahlung von Gebühren und anderen Formen des Entgelts, die im Fall von Küstenstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, aus einer angemessenen Gegenleistung im Bereich der Finanzierung, Ausrüstung und technischen Entwicklung der Fischereiwirtschaft bestehen können;
b) die Bestimmung der Arten, die gefangen werden dürfen, und die Festlegung von Fangquoten entweder in Bezug auf einzelne Bestände oder Gruppen von Beständen oder in Bezug auf den Fang durch jedes Schiff während eines bestimmten Zeitabschnitts oder in Bezug auf den Fang durch Angehörige eines Staates während eines bestimmten Zeitabschnitts;
c) die Regelung der Fangzeiten und -gebiete, der Art, Grösse und Anzahl von Fanggerät und der Art, Grösse und Anzahl der Fischereifahrzeuge, die eingesetzt werden dürfen;
d) die Festlegung des Alters und der Grösse von Fischen und anderen Arten, die gefangen werden dürfen;
e) die Bestimmung der Angaben, die von Fischereifahrzeugen zu machen sind, einschliesslich statistischer Angaben über Fänge und Fischereiaufwand sowie Positionsmeldungen der Schiffe;
f) die Verpflichtung, bestimmte Fischereiforschungsprogramme mit Genehmigung und unter Kontrolle des Küstenstaats durchzuführen, und die Regelung der Durchführung dieser Forschungsaufgaben einschliesslich der Probenentnahme aus den Fängen, der Verwendung der Proben sowie der Mitteilung damit verbundener wissenschaftlicher Daten;
g) die Entsendung von Beobachtern oder Praktikanten an Bord dieser Schiffe durch den Küstenstaat;
h) die Anlandung des gesamten oder eines Teiles des Fanges dieser Schiffe in den Häfen des Küstenstaats;
i) die Bedingungen für gemeinschaftliche Unternehmungen oder sonstige Formen der Zusammenarbeit;
j) die Erfordernisse für die Ausbildung von Personal und die Weitergabe von Fischereitechnologie einschliesslich der Verbesserung der Fähigkeit des Küstenstaats, Fischereiforschung zu betreiben;
k) die Durchsetzungsverfahren.
5.  Die Küstenstaaten geben ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften über Erhaltung und Bewirtschaftung ordnungsgemäss bekannt.
Art. 63 Bestände, die innerhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszonen mehrerer Küstenstaaten oder sowohl innerhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszone als auch in einem seewärts an sie angrenzenden Gebiet vorkommen
1.  Kommen derselbe Bestand oder Bestände miteinander vergesellschafteter Arten innerhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszonen von zwei oder mehr Küstenstaaten vor, so bemühen sich diese Staaten entweder unmittelbar oder im Rahmen geeigneter subregionaler oder regionaler Organisationen, die erforderlichen Massnahmen zu vereinbaren, um unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Teiles die Erhaltung und Entwicklung dieser Bestände zu koordinieren und zu gewährleisten.
2.  Kommen derselbe Bestand oder Bestände miteinander vergesellschafteter Arten sowohl innerhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszone als auch in einem seewärts an sie angrenzenden Gebiet vor, so bemühen sich der Küstenstaat und die Staaten, die diese Bestände in dem angrenzenden Gebiet befischen, entweder unmittelbar oder im Rahmen geeigneter subregionaler oder regionaler Organisationen, die zur Erhaltung dieser Bestände in dem angrenzenden Gebiet erforderlichen Massnahmen zu vereinbaren.
Art. 64 Weit wandernde Arten
1.  Der Küstenstaat und andere Staaten, deren Angehörige in der Region die in Anlage I aufgeführten weit wandernden Arten befischen, arbeiten unmittelbar oder im Rahmen geeigneter internationaler Organisationen zusammen, um die Erhaltung dieser Arten zu gewährleisten und ihre optimale Nutzung in der gesamten Region sowohl innerhalb als auch ausserhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszone zu fördern. In Regionen, für die es keine geeignete internationale Organisation gibt, arbeiten der Küstenstaat und die anderen Staaten, deren Angehörige diese Arten in der Region befischen, bei der Errichtung einer solchen Organisation zusammen und beteiligen sich an ihrer Arbeit.
2.  Absatz 1 gilt zusätzlich zu den anderen Bestimmungen dieses Teiles.
Art. 65 Meeressäugetiere
Dieser Teil schränkt nicht das Recht eines Küstenstaats oder gegebenenfalls die Zuständigkeit einer internationalen Organisation ein, die Ausbeutung von Meeressäugetieren stärker als in diesem Teil vorgesehen zu verbieten, zu begrenzen oder zu regeln. Die Staaten arbeiten zusammen, um die Meeressäugetiere zu erhalten; sie setzen sich im Rahmen der geeigneten internationalen Organisationen insbesondere für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Erforschung der Wale ein.
Art. 66 Anadrome Bestände
1.  Staaten, aus deren Flüssen anadrome Bestände stammen, haben das vorrangige Interesse an diesen Beständen und sind für sie in erster Linie verantwortlich.
2.  Der Ursprungsstaat anadromer Bestände gewährleistet ihre Erhaltung durch die Einführung geeigneter Massnahmen zur Regelung der Fischerei in allen Gewässern landwärts der äusseren Grenzen seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone und der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fischerei. Der Ursprungsstaat kann nach Konsultationen mit den anderen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Staaten, die diese Bestände befischen, die zulässigen Gesamtfangmengen für die aus seinen Flüssen stammenden Bestände festlegen.
3. a) Die Fischerei nach anadromen Beständen darf nur in den Gewässern landwärts der äusseren Grenzen der ausschliesslichen Wirtschaftszonen ausgeübt werden; ausgenommen sind Fälle, in denen diese Bestimmung zu wirtschaftlichen Störungen für einen anderen als den Ursprungsstaat führen würde. Hinsichtlich der Fischerei ausserhalb der äusseren Grenzen der ausschliesslichen Wirtschaftszonen konsultieren die beteiligten Staaten einander, um Einvernehmen über die Bedingungen dieser Fischerei unter gebührender Berücksichtigung der Erhaltungserfordernisse und der Bedürfnisse des Ursprungsstaats in Bezug auf diese Bestände zu erzielen.
b) Der Ursprungsstaat trägt dazu bei, wirtschaftliche Störungen in anderen Staaten, die diese Bestände befischen, auf ein Mindestmass zu beschränken, wobei er die übliche Fangmenge und die Fangmethoden dieser anderen Staaten sowie alle Gebiete berücksichtigt, in denen diese Fischerei ausgeübt wird.
c) Die unter Buchstabe b bezeichneten Staaten, die durch Vereinbarung mit dem Ursprungsstaat an Massnahmen zur Erneuerung anadromer Bestände, insbesondere durch Aufwendungen für diesen Zweck, teilnehmen, werden vom Ursprungsstaat bei der Befischung der aus seinen Flüssen stammenden Bestände besonders berücksichtigt.
d) Die Durchsetzung der Vorschriften über anadrome Bestände ausserhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszone erfolgt auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen dem Ursprungsstaat und den anderen beteiligten Staaten.
4.  In Fällen, in denen anadrome Bestände in die Gewässer landwärts der äusseren Grenzen der ausschliesslichen Wirtschaftszone eines anderen als des Ursprungsstaats wandern oder durch diese Gewässer wandern, arbeitet dieser andere Staat mit dem Ursprungsstaat bei der Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Bestände zusammen.
5.  Der Ursprungsstaat anadromer Bestände und die anderen Staaten, die diese Bestände befischen, schliessen Vereinbarungen zur Durchführung dieses Artikels, gegebenenfalls im Rahmen regionaler Organisationen.
Art. 67 Katadrome Arten
1.  Ein Küstenstaat, in dessen Gewässern katadrome Arten den grösseren Teil ihres Lebenszyklus verbringen, ist für die Bewirtschaftung dieser Arten verantwortlich und gewährleistet den Ein- und Austritt der wandernden Fische.
2.  Die Fischerei auf katadrome Arten darf nur in Gewässern landwärts der äusseren Grenzen der ausschliesslichen Wirtschaftszonen ausgeübt werden. Wird die Fischerei in ausschliesslichen Wirtschaftszonen ausgeübt, so erfolgt sie nach Massgabe dieses Artikels und der anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Fischerei in diesen Zonen.
3.  In Fällen, in denen katadrome Fische durch die ausschliessliche Wirtschaftszone eines anderen Staates wandern, sei es als Jungfisch oder als heranreifender Fisch, wird die Bewirtschaftung einschliesslich des Fanges dieser Fische durch Vereinbarung zwischen dem in Absatz 1 genannten Staat und dem anderen beteiligten Staat geregelt. Diese Vereinbarung muss die rationelle Bewirtschaftung der Arten gewährleisten und die Verantwortung des in Absatz 1 genannten Staates für den Fortbestand dieser Arten berücksichtigen.
Art. 68 Sesshafte Arten
Dieser Teil findet keine Anwendung auf sesshafte Arten, wie sie in Artikel 77 Absatz 4 definiert sind.
Art. 69 Recht der Binnenstaaten
1.  Binnenstaaten haben das Recht, auf der Grundlage der Billigkeit an der Ausbeutung eines angemessenen Teiles des Überschusses der lebenden Ressourcen der ausschliesslichen Wirtschaftszonen von Küstenstaaten derselben Subregion oder Region teilzunehmen; dabei sind die in Betracht kommenden wirtschaftlichen und geographischen Gegebenheiten aller beteiligten Staaten zu berücksichtigen und die Bestimmungen dieses Artikels und der Artikel 61 und 62 zu beachten.
2.  Die Umstände und Einzelheiten für diese Teilnahme werden von den beteiligten Staaten durch zweiseitige, subregionale oder regionale Übereinkünfte festgelegt, wobei unter anderem Folgendes zu berücksichtigen ist:
a) die Notwendigkeit, schädliche Auswirkungen auf Fischergemeinden oder auf die Fischereiwirtschaft des Küstenstaats zu vermeiden;
b) der Umfang, in dem der Binnenstaat in Übereinstimmung mit diesem Artikel auf Grund geltender zweiseitiger, subregionaler oder regionaler Übereinkünfte an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen der ausschliesslichen Wirtschaftszonen anderer Küstenstaaten teilnimmt oder teilzunehmen berechtigt ist;
c) der Umfang, in dem andere Binnenstaaten und geographisch benachteiligte Staaten an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen der ausschliesslichen Wirtschaftszone des Küstenstaats teilnehmen, und die daraus folgende Notwendigkeit, eine besondere Belastung für einen einzelnen Küstenstaat oder einen Teil davon zu vermeiden;
d) die Nahrungsmittelbedürfnisse der Bevölkerung der betreffenden Staaten.
3.  Nähert sich die Fangkapazität eines Küstenstaats einem Zustand, der ihn in die Lage versetzen würde, die gesamte zulässige Fangmenge der lebenden Ressourcen in seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone zu fischen, so arbeiten der Küstenstaat und die anderen beteiligten Staaten bei der Festlegung ausgewogener Vereinbarungen auf zweiseitiger, subregionaler oder regionaler Grundlage zusammen, um die Teilnahme von Binnenstaaten derselben Subregion oder Region, die Entwicklungsstaaten sind, an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen der ausschliesslichen Wirtschaftszonen von Küstenstaaten der Subregion oder Region zu ermöglichen, soweit dies unter den gegebenen Umständen angemessen ist, und zu Bedingungen, die für alle Parteien zufriedenstellend sind. Bei der Durchführung dieser Bestimmung sind die in Absatz 2 genannten Faktoren ebenfalls zu berücksichtigen.
4.  Entwickelte Binnenstaaten sind nach diesem Artikel berechtigt, an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen nur in den ausschliesslichen Wirtschaftszonen entwickelter Küstenstaaten derselben Subregion oder Region teilzunehmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang der Küstenstaat, der anderen Staaten Zugang zu den lebenden Ressourcen seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone gewährt, der Notwendigkeit Rechnung getragen hat, schädliche Auswirkungen auf Fischergemeinden und wirtschaftliche Störungen in Staaten, deren Angehörige gewohnheitsmässig in der Zone Fischfang betrieben haben, auf ein Mindestmass zu beschränken.
5.  Die vorstehenden Bestimmungen berühren nicht die in Subregionen oder Regionen vereinbarten Regelungen, in denen die Küstenstaaten den Binnenstaaten derselben Subregion oder Region gleiche Rechte oder Vorzugsrechte für die Ausbeutung der lebenden Ressourcen in den ausschliesslichen Wirtschaftszonen gewähren.
Art. 70 Recht der geographisch benachteiligten Staaten
1.  Geographisch benachteiligte Staaten haben das Recht, auf der Grundlage der Billigkeit an der Ausbeutung eines angemessenen Teiles des Überschusses der lebenden Ressourcen der ausschliesslichen Wirtschaftszonen von Küstenstaaten derselben Subregion oder Region teilzunehmen; dabei sind die in Betracht kommenden wirtschaftlichen und geographischen Gegebenheiten aller beteiligten Staaten zu berücksichtigen und die Bestimmungen dieses Artikels und der Artikel 61 und 62 zu beachten.
2.  Im Sinne dieses Teiles bedeutet «geographisch benachteiligte Staaten» diejenigen Küstenstaaten – einschliesslich Staaten, die an umschlossenen oder halbumschlossenen Meeren liegen –, deren geographische Lage sie von der Ausbeutung der lebenden Ressourcen der ausschliesslichen Wirtschaftszonen anderer Staaten in der Subregion oder Region für die angemessene Versorgung mit Fisch zu Nahrungszwecken für ihre gesamte oder einen Teil ihrer Bevölkerung abhängig macht, sowie jene Küstenstaaten, die keine eigene ausschliessliche Wirtschaftszone beanspruchen können.
3.  Die Umstände und Einzelheiten für diese Teilnahme werden von den beteiligten Staaten durch zweiseitige, subregionale oder regionale Übereinkünfte festgelegt, wobei unter anderem Folgendes zu berücksichtigen ist:
a) die Notwendigkeit, schädliche Auswirkungen auf Fischergemeinden oder auf die Fischereiwirtschaft des Küstenstaats zu vermeiden;
b) der Umfang, in dem der geographisch benachteiligte Staat in Übereinstimmung mit diesem Artikel auf Grund geltender zweiseitiger, subregionaler oder regionaler Übereinkünfte an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen der ausschliesslichen Wirtschaftszonen anderer Küstenstaaten teilnimmt oder teilzunehmen berechtigt ist;
c) der Umfang, in dem andere geographisch benachteiligte Staaten und Binnenstaaten an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen der ausschliesslichen Wirtschaftszone des Küstenstaats teilnehmen, und die daraus folgende Notwendigkeit, eine besondere Belastung für einen einzelnen Küstenstaat oder einen Teil davon zu vermeiden;
d) die Nahrungsmittelbedürfnisse der Bevölkerung der betreffenden Staaten.
4.  Nähert sich die Fangkapazität eines Küstenstaats einem Zustand, der ihn in die Lage versetzen würde, die gesamte zulässige Fangmenge der lebenden Ressourcen in seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone zu fischen, so arbeiten der Küstenstaat und die anderen beteiligten Staaten bei der Festlegung ausgewogener Vereinbarungen auf zweiseitiger, subregionaler oder regionaler Grundlage zusammen, um die Teilnahme von geographisch benachteiligten Staaten derselben Subregion oder Region, die Entwicklungsstaaten sind, an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen der ausschliesslichen Wirtschaftszonen von Küstenstaaten der Subregion oder Region zu ermöglichen, soweit dies unter den gegebenen Umständen angemessen ist, und zu Bedingungen, die für alle Parteien zufriedenstellend sind. Bei der Durchführung dieser Bestimmung sind die in Absatz 3 genannten Faktoren ebenfalls zu berücksichtigen.
5.  Entwickelte geographisch benachteiligte Staaten sind nach diesem Artikel berechtigt, an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen nur in den ausschliesslichen Wirtschaftszonen entwickelter Küstenstaaten derselben Subregion oder Region teilzunehmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang der Küstenstaat, der anderen Staaten Zugang zu den lebenden Ressourcen seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone gewährt, der Notwendigkeit Rechnung getragen hat, schädliche Auswirkungen auf Fischergemeinden und wirtschaftliche Störungen in Staaten, deren Angehörige gewohnheitsmässig in der Zone Fischfang betrieben haben, auf ein Mindestmass zu beschränken.
6.  Die vorstehenden Bestimmungen berühren nicht die in Subregionen oder Regionen vereinbarten Regelungen, in denen die Küstenstaaten den geographisch benachteiligten Staaten derselben Subregion oder Region gleiche Rechte oder Vorzugsrechte für die Ausbeutung der lebenden Ressourcen in den ausschliesslichen Wirtschaftszonen gewähren.
Art. 71 Nichtanwendbarkeit der Artikel 69 und 70
Die Artikel 69 und 70 finden keine Anwendung auf einen Küstenstaat, dessen Wirtschaft weitestgehend von der Ausbeutung der lebenden Ressourcen seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone abhängig ist.
Art. 72 Einschränkungen der Übertragung von Rechten
1.  Die in den Artikeln 69 und 70 vorgesehenen Rechte zur Ausbeutung von lebenden Ressourcen dürfen, sofern die beteiligten Staaten nichts anderes vereinbaren, nicht unmittelbar oder mittelbar durch Verpachtung oder Lizenzerteilung, durch Schaffung gemeinschaftlicher Unternehmungen oder auf andere eine solche Übertragung bewirkende Weise auf dritte Staaten oder ihre Angehörigen übertragen werden.
2.  Der vorstehende Absatz schliesst nicht aus, dass die beteiligten Staaten von dritten Staaten oder internationalen Organisationen technische oder finanzielle Hilfe erhalten, die ihnen die Ausübung ihrer Rechte nach den Artikeln 69 und 70 erleichtern soll, sofern dies nicht die in jenem Absatz genannte Wirkung hat.
Art. 73 Durchsetzung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats
1.  Der Küstenstaat kann bei der Ausübung seiner souveränen Rechte zur Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone die erforderlichen Massnahmen einschliesslich des Anhaltens, der Überprüfung, des Festhaltens und gerichtlicher Verfahren ergreifen, um die Einhaltung der von ihm in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften sicherzustellen.
2.  Festgehaltene Schiffe und ihre Besatzung werden nach Hinterlegung einer angemessenen Kaution oder anderen Sicherheit sofort freigegeben.
3.  Die vom Küstenstaat vorgesehenen Strafen für Verstösse gegen die Fischereigesetze und diesbezüglichen sonstigen Vorschriften in der ausschliesslichen Wirtschaftszone dürfen Haft nicht einschliessen, sofern die beteiligten Staaten nichts Gegenteiliges vereinbart haben, und auch keine sonstige Form der körperlichen Bestrafung.
4.  Wird ein fremdes Schiff festgehalten oder zurückgehalten, so setzt der Küstenstaat sofort den Flaggenstaat auf geeigneten Wegen von den ergriffenen Massnahmen sowie von allen später verhängten Strafen in Kenntnis.
Art. 74 Abgrenzung der ausschliesslichen Wirtschaftszone zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten
1.  Die Abgrenzung der ausschliesslichen Wirtschaftszone zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten erfolgt durch Übereinkunft auf der Grundlage des Völkerrechts im Sinne des Artikels 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs³, um eine der Billigkeit entsprechende Lösung zu erzielen.
2.  Kommt innerhalb einer angemessenen Frist keine Übereinkunft zustande, so nehmen die beteiligten Staaten die in Teil XV vorgesehenen Verfahren in Anspruch.
3.  Bis zum Abschluss der in Absatz 1 vorgesehenen Übereinkunft bemühen sich die beteiligten Staaten nach besten Kräften und im Geist der Verständigung und Zusammenarbeit, vorläufige Vereinbarungen praktischer Art zu treffen und während dieser Übergangszeit die Erzielung der endgültigen Übereinkunft nicht zu gefährden oder zu verhindern. Diese Vereinbarungen lassen die endgültige Abgrenzung unberührt.
4.  Ist zwischen den beteiligten Staaten eine Übereinkunft in Kraft, so werden Fragen der Abgrenzung der ausschliesslichen Wirtschaftszone in Übereinstimmung mit dieser Übereinkunft geregelt.
³ SR 0.193.501
Art. 75 Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
1.  Vorbehaltlich dieses Teiles werden die seewärtigen Grenzlinien der ausschliesslichen Wirtschaftszone und die in Übereinstimmung mit Artikel 74 gezogenen Abgrenzungslinien in Seekarten eingetragen, deren Massstab oder Massstäbe zur genauen Feststellung ihres Verlaufs ausreichen. Gegebenenfalls können statt dieser seewärtigen Grenzlinien oder Abgrenzungslinien auch Verzeichnisse der geographischen Koordinaten von Punkten unter genauer Angabe der geodätischen Daten verwendet werden.
2.  Der Küstenstaat veröffentlicht diese Seekarten oder Verzeichnisse geographischer Koordinaten ordnungsgemäss und hinterlegt jeweils eine Ausfertigung davon beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Teil VI Festlandsockel

Art. 76 Definition des Festlandsockels
1.  Der Festlandsockel eines Küstenstaats umfasst den jenseits seines Küstenmeers gelegenen Meeresboden und Meeresuntergrund der Unterwassergebiete, die sich über die gesamte natürliche Verlängerung seines Landgebiets bis zur äusseren Kante des Festlandrands erstrecken oder bis zu einer Entfernung von 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, wo die äussere Kante des Festlandrands in einer geringeren Entfernung verläuft.
2.  Der Festlandsockel eines Küstenstaats erstreckt sich nicht über die in den Absätzen 4–6 vorgesehenen Grenzen hinaus.
3.  Der Festlandrand umfasst die unter Wasser gelegene Verlängerung der Landmasse des Küstenstaats und besteht aus dem Meeresboden und dem Meeresuntergrund des Sockels, des Abhangs und des Anstiegs. Er umfasst weder den Tiefseeboden mit seinen unterseeischen Bergrücken noch dessen Untergrund.
4. a) Wenn sich der Festlandrand über 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, hinaus erstreckt, legt der Küstenstaat die äussere Kante des Festlandrands für die Zwecke dieses Übereinkommens fest, und zwar entweder: i) durch eine Linie, die nach Absatz 7 über die äussersten Festpunkte gezogen wird, an denen die Dicke des Sedimentgesteins jeweils mindestens 1 Prozent der kürzesten Entfernung von diesem Punkt bis zum Fuss des Festlandabhangs beträgt; oder
ii) durch eine Linie, die nach Absatz 7 über Festpunkte gezogen wird, die nicht weiter als 60 Seemeilen vom Fuss des Festlandabhangs entfernt sind.
b) Solange das Gegenteil nicht bewiesen ist, wird der Fuss des Festlandabhangs als der Punkt des stärksten Gefällwechsels an seiner Basis festgelegt.
5.  Die Festpunkte auf der nach Absatz 4 Buchstabe a Ziffern i und ii gezogenen und auf dem Meeresboden verlaufenden Linie der äusseren Grenzen des Festlandsockels dürfen entweder nicht weiter als 350 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, oder nicht weiter als 100 Seemeilen von der 2500-Meter-Wassertiefenlinie, einer die Tiefenpunkte von 2 500 Metern verbindenden Linie, entfernt sein.
6.  Ungeachtet des Absatzes 5 darf auf unterseeischen Bergrücken die äussere Grenze des Festlandsockels 350 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, nicht überschreiten. Dieser Absatz bezieht sich nicht auf unterseeische Erhebungen, die natürliche Bestandteile des Festlandrands sind, wie seine Plateaus, Anstiege, Gipfel, Bänke und Ausläufer.
7.  Wo sich der Festlandsockel über 200 Seemeilen von den Basislinien hinaus erstreckt, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, legt der Küstenstaat die äusseren Grenzen seines Festlandsockels durch gerade Linien fest, die nicht länger als 60 Seemeilen sind und die Festpunkte verbinden, welche durch Koordinaten der Breite und Länge angegeben werden.
8.  Der Küstenstaat übermittelt der Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels, die nach Anlage II auf der Grundlage einer gerechten geographischen Vertretung gebildet wird, Angaben über die Grenzen seines Festlandsockels, sofern sich dieser über 200 Seemeilen von den Basislinien hinaus erstreckt, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird. Die Kommission richtet an die Küstenstaaten Empfehlungen in Fragen, die sich auf die Festlegung der äusseren Grenzen ihrer Festlandsockel beziehen. Die von einem Küstenstaat auf der Grundlage dieser Empfehlungen festgelegten Grenzen des Festlandsockels sind endgültig und verbindlich.
9.  Der Küstenstaat hinterlegt beim Generalsekretär der Vereinten Nationen Seekarten und sachbezogene Unterlagen, einschliesslich geodätischer Daten, welche die äusseren Grenzen seines Festlandsockels dauerhaft beschreiben. Der Generalsekretär veröffentlicht diese ordnungsgemäss.
10.  Dieser Artikel berührt nicht die Frage der Abgrenzung des Festlandsockels zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten.
Art. 77 Rechte des Küstenstaats am Festlandsockel
1.  Der Küstenstaat übt über den Festlandsockel souveräne Rechte zum Zweck seiner Erforschung und der Ausbeutung seiner natürlichen Ressourcen aus.
2.  Die in Absatz 1 genannten Rechte sind insoweit ausschliesslich, als niemand ohne ausdrückliche Zustimmung des Küstenstaats den Festlandsockel erforschen oder seine natürlichen Ressourcen ausbeuten darf, selbst wenn der Küstenstaat diese Tätigkeiten unterlässt.
3.  Die Rechte des Küstenstaats am Festlandsockel sind weder von einer tatsächlichen oder nominellen Besitzergreifung noch von einer ausdrücklichen Erklärung abhängig.
4.  Die in diesem Teil genannten natürlichen Ressourcen umfassen die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, das heisst solche, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können.
Art. 78 Rechtsstatus der Gewässer und des Luftraums über dem Festlandsockel sowie Rechte und Freiheiten anderer Staaten
1.  Die Rechte des Küstenstaats am Festlandsockel berühren weder den Rechtsstatus der darüber befindlichen Gewässer noch den des Luftraums über diesen Gewässern.
2.  Die Ausübung der Rechte des Küstenstaats über den Festlandsockel darf die Schifffahrt sowie sonstige Rechte und Freiheiten anderer Staaten nach diesem Übereinkommen weder beeinträchtigen noch in ungerechtfertigter Weise behindern.
Art. 79 Unterseeische Kabel und Rohrleitungen auf dem Festlandsockel
1.  Alle Staaten haben das Recht, in Übereinstimmung mit diesem Artikel auf dem Festlandsockel unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen.
2.  Der Küstenstaat darf das Legen oder die Unterhaltung dieser Kabel oder Rohrleitungen nicht behindern, vorbehaltlich seines Rechts, angemessene Massnahmen zur Erforschung des Festlandsockels, zur Ausbeutung seiner natürlichen Ressourcen und zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Rohrleitungen zu ergreifen.
3.  Die Festlegung der Trasse für das Legen solcher Rohrleitungen auf dem Festlandsockel bedarf der Zustimmung des Küstenstaats.
4.  Dieser Teil berührt nicht das Recht des Küstenstaats, Bedingungen für Kabel oder Rohrleitungen festzulegen, die in sein Hoheitsgebiet oder sein Küstenmeer führen, oder seine Hoheitsbefugnisse über Kabel und Rohrleitungen zu begründen, die im Zusammenhang mit der Erforschung seines Festlandsockels, der Ausbeutung seiner Ressourcen oder dem Betrieb von seinen Hoheitsbefugnissen unterliegenden künstlichen Inseln, Anlagen oder Bauwerken gebaut oder genutzt werden.
5.  Beim Legen unterseeischer Kabel oder Rohrleitungen nehmen die Staaten auf die bereits vorhandenen Kabel oder Rohrleitungen gebührend Rücksicht. Insbesondere dürfen die Möglichkeiten für die Reparatur vorhandener Kabel oder Rohrleitungen nicht beeinträchtigt werden.
Art. 80 Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke auf dem Festlandsockel
Artikel 60 gilt sinngemäss für künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke auf dem Festlandsockel.
Art. 81 Bohrarbeiten auf dem Festlandsockel
Der Küstenstaat hat das ausschliessliche Recht, Bohrarbeiten auf dem Festlandsockel für alle Zwecke zu genehmigen und zu regeln.
Art. 82 Zahlungen und Leistungen aus der Ausbeutung des Festlandsockels jenseits von 200 Seemeilen
1.  Der Küstenstaat erbringt Zahlungen oder Sachleistungen im Zusammenhang mit der Ausbeutung der nichtlebenden Ressourcen des Festlandsockels jenseits von 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird.
2.  Die Zahlungen und Leistungen erfolgen jährlich aus der gesamten Produktion einer Abbaustätte, nachdem die ersten fünf Jahre des Abbaus an dieser Stätte abgelaufen sind. Für das sechste Jahr beträgt der Satz der Zahlungen oder Leistungen 1 Prozent des Wertes oder des Umfangs der Produktion dieser Abbaustätte. Dieser Satz erhöht sich in jedem folgenden Jahr um 1 Prozent bis zum zwölften Jahr und verbleibt danach bei 7 Prozent. Ressourcen, die im Zusammenhang mit der Ausbeutung verwendet werden, gehören nicht zur Produktion.
3.  Ein Entwicklungsstaat, der Nettoimporteur einer von seinem Festlandsockel gewonnenen mineralischen Ressource ist, ist von solchen Zahlungen oder Leistungen in Bezug auf diese mineralische Ressource befreit.
4.  Die Zahlungen oder Leistungen erfolgen über die Behörde; diese verteilt sie an die Vertragsstaaten nach gerechten Verteilungsmassstäben unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, insbesondere der am wenigsten entwickelten und der Binnenstaaten unter ihnen.
Art. 83 Abgrenzung des Festlandsockels zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten
1.  Die Abgrenzung des Festlandsockels zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten erfolgt durch Übereinkunft auf der Grundlage des Völkerrechts im Sinne des Artikels 38 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs⁴, um eine der Billigkeit entsprechende Lösung zu erzielen.
2.  Kommt innerhalb einer angemessenen Frist keine Übereinkunft zustande, so nehmen die beteiligten Staaten die in Teil XV vorgesehenen Verfahren in Anspruch.
3.  Bis zum Abschluss der in Absatz 1 vorgesehenen Übereinkunft bemühen sich die beteiligten Staaten nach besten Kräften und im Geist der Verständigung und Zusammenarbeit, vorläufige Vereinbarungen praktischer Art zu treffen und während dieser Übergangszeit die Erzielung der endgültigen Übereinkunft nicht zu gefährden oder zu verhindern. Diese Vereinbarungen lassen die endgültige Abgrenzung unberührt.
4.  Ist zwischen den beteiligten Staaten eine Übereinkunft in Kraft, so werden Fragen der Abgrenzung des Festlandsockels in Übereinstimmung mit dieser Übereinkunft geregelt.
⁴ SR 0.193.501
Art. 84 Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
1.  Vorbehaltlich dieses Teiles werden die äusseren Grenzlinien des Festlandsockels und die in Übereinstimmung mit Artikel 83 gezogenen Abgrenzungslinien in Seekarten eingetragen, deren Massstab oder Massstäbe zur genauen Feststellung ihres Verlaufs ausreichen. Gegebenenfalls können statt dieser äusseren Grenzlinien oder Abgrenzungslinien auch Verzeichnisse der geographischen Koordinaten von Punkten unter genauer Angabe der geodätischen Daten verwendet werden.
2.  Der Küstenstaat veröffentlicht diese Seekarten oder Verzeichnisse geographischer Koordinaten ordnungsgemäss und hinterlegt jeweils eine Ausfertigung davon beim Generalsekretär der Vereinten Nationen und, sofern die äusseren Grenzlinien des Festlandsockels darauf eingetragen sind, beim Generalsekretär der Behörde.
Art. 85 Anlage von Tunneln
Dieser Teil berührt nicht das Recht des Küstenstaats, den Meeresuntergrund unabhängig von der Tiefe des darüber befindlichen Wassers durch Anlage von Tunneln zu nutzen.

Teil VII Hohe See

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 86 Anwendung dieses Teiles
Dieser Teil gilt für alle Teile des Meeres, die nicht zur ausschliesslichen Wirtschaftszone, zum Küstenmeer oder zu den inneren Gewässern eines Staates oder zu den Archipelgewässern eines Archipelstaats gehören. Dieser Artikel hat keinesfalls Beschränkungen der Freiheiten zur Folge, die alle Staaten in Übereinstimmung mit Artikel 58 in der ausschliesslichen Wirtschaftszone geniessen.
Art. 87 Freiheit der Hohen See
1.  Die Hohe See steht allen Staaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten, offen. Die Freiheit der Hohen See wird gemäss den Bedingungen dieses Übereinkommens und den sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt. Sie umfasst für Küsten- und Binnenstaaten unter anderem:
a) die Freiheit der Schifffahrt;
b) die Freiheit des Überflugs;
c) die Freiheit, vorbehaltlich des Teiles VI, unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen;
d) die Freiheit, vorbehaltlich des Teiles VI, künstliche Inseln und andere nach dem Völkerrecht zulässige Anlagen zu errichten;
e) die Freiheit der Fischerei unter den Bedingungen des Abschnitts 2;
f) die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung vorbehaltlich der Teile VI und XIII.
2.  Diese Freiheiten werden von jedem Staat unter gebührender Berücksichtigung der Interessen anderer Staaten an der Ausübung der Freiheit der Hohen See sowie der Rechte ausgeübt, die dieses Übereinkommen im Hinblick auf die Tätigkeiten im Gebiet vorsieht.
Art. 88 Bestimmung der Hohen See für friedliche Zwecke
Die Hohe See ist friedlichen Zwecken vorbehalten.
Art. 89 Ungültigkeit von Souveränitätsansprüchen über die Hohe See
Kein Staat darf den Anspruch erheben, irgendeinen Teil der Hohen See seiner Souveränität zu unterstellen.
Art. 90 Recht der Schifffahrt
Jeder Staat, ob Küsten- oder Binnenstaat, hat das Recht, Schiffe, die seine Flagge führen, auf der Hohen See fahren zu lassen.
Art. 91 Staatszugehörigkeit der Schiffe
1.  Jeder Staat legt die Bedingungen fest, zu denen er Schiffen seine Staatszugehörigkeit gewährt, sie in seinem Hoheitsgebiet in das Schiffsregister einträgt und ihnen das Recht einräumt, seine Flagge zu führen. Schiffe besitzen die Staatszugehörigkeit des Staates, dessen Flagge zu führen sie berechtigt sind. Zwischen dem Staat und dem Schiff muss eine echte Verbindung bestehen.
2.  Jeder Staat stellt den Schiffen, denen er das Recht einräumt, seine Flagge zu führen, entsprechende Dokumente aus.
Art. 92 Rechtsstellung der Schiffe
1.  Schiffe fahren unter der Flagge eines einzigen Staates und unterstehen auf Hoher See seiner ausschliesslichen Hoheitsgewalt, mit Ausnahme der besonderen Fälle, die ausdrücklich in internationalen Verträgen oder in diesem Übereinkommen vorgesehen sind. Ein Schiff darf seine Flagge während einer Fahrt oder in einem angelaufenen Hafen nicht wechseln, ausser im Fall eines tatsächlichen Eigentumsübergangs oder eines Wechsels des Registers.
2.  Ein Schiff, das unter den Flaggen von zwei oder mehr Staaten fährt, von denen es nach Belieben Gebrauch macht, kann keine dieser Staatszugehörigkeiten gegenüber dritten Staaten geltend machen; es kann einem Schiff ohne Staatszugehörigkeit gleichgestellt werden.
Art. 93 Schiffe, welche die Flagge der Vereinten Nationen, ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation führen
Durch die vorstehenden Artikel wird die Frage der Schiffe, die im Dienst der Vereinten Nationen, ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation stehen und deren Flagge führen, nicht berührt.
Art. 94 Pflichten des Flaggenstaats
1.  Jeder Staat übt seine Hoheitsgewalt und Kontrolle in verwaltungsmässigen, technischen und sozialen Angelegenheiten über die seine Flagge führenden Schiffe wirksam aus.
2.  Insbesondere hat jeder Staat:
a) ein Schiffsregister zu führen, das die Namen und Einzelheiten der seine Flagge führenden Schiffe enthält, mit Ausnahme derjenigen Schiffe, die wegen ihrer geringen Grösse nicht unter die allgemein anerkannten internationalen Vorschriften fallen;
b) die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung in Bezug auf die das Schiff betreffenden verwaltungsmässigen, technischen und sozialen Angelegenheiten auszuüben.
3.  Jeder Staat ergreift für die seine Flagge führenden Schiffe die Massnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit auf See erforderlich sind, unter anderem in Bezug auf:
a) den Bau, die Ausrüstung und die Seetüchtigkeit der Schiffe;
b) die Bemannung der Schiffe, die Arbeitsbedingungen und die Ausbildung der Besatzungen, unter Berücksichtigung der anwendbaren internationalen Übereinkünfte;
c) die Verwendung von Signalen, die Aufrechterhaltung von Nachrichtenverbindungen und die Verhütung von Zusammenstössen.
4.  Diese Massnahmen umfassen solche, die notwendig sind, um sicherzustellen:
a) dass jedes Schiff vor der Eintragung in das Schiffsregister und danach in angemessenen Abständen von einem befähigten Schiffsbesichtiger besichtigt wird und diejenigen Seekarten, nautischen Veröffentlichungen sowie Navigationsausrüstungen und -instrumente an Bord hat, die für die sichere Fahrt des Schiffes erforderlich sind;
b) dass jedes Schiff einem Kapitän und Offizieren mit geeigneter Befähigung, insbesondere im Hinblick auf Seemannschaft, Navigation, Nachrichtenwesen und Schiffsmaschinentechnik, unterstellt ist und dass die Besatzung nach Befähigung und Anzahl dem Typ, der Grösse, der Maschinenanlage und der Ausrüstung des Schiffes entspricht;
c) dass der Kapitän, die Offiziere und, soweit erforderlich, die Besatzung mit den anwendbaren internationalen Vorschriften zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, zur Verhütung von Zusammenstössen, zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Meeresverschmutzung sowie zur Unterhaltung von Funkverbindungen vollständig vertraut und verpflichtet sind, sie zu beachten.
5.  Wenn ein Staat Massnahmen nach den Absätzen 3 und 4 ergreift, ist er verpflichtet, sich an die allgemein anerkannten internationalen Vorschriften, Verfahren und Gebräuche zu halten und alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Beachtung sicherzustellen.
6.  Ein Staat, der eindeutige Gründe zu der Annahme hat, dass keine ordnungsgemässe Hoheitsgewalt und Kontrolle über ein Schiff ausgeübt worden sind, kann dem Flaggenstaat die Tatsachen mitteilen. Nach Empfang einer solchen Mitteilung untersucht der Flaggenstaat die Angelegenheit und ergreift gegebenenfalls die notwendigen Abhilfemassnahmen.
7.  Jeder Staat lässt über jeden Seeunfall oder jedes andere mit der Führung eines Schiffes zusammenhängende Ereignis auf Hoher See, an dem ein seine Flagge führendes Schiff beteiligt war und wodurch der Tod oder schwere Verletzungen von Angehörigen eines anderen Staates oder schwere Schäden an Schiffen oder Anlagen eines anderen Staates oder an der Meeresumwelt verursacht wurden, von oder vor einer entsprechend befähigten Person oder entsprechend befähigten Personen eine Untersuchung durchführen. Der Flaggenstaat und der andere Staat arbeiten bei der Durchführung jeder vom Letzteren vorgenommenen Untersuchung über einen solchen Seeunfall oder ein solches mit der Führung eines Schiffes zusammenhängende Ereignis zusammen.
Art. 95 Immunität von Kriegsschiffen auf Hoher See
Kriegsschiffe geniessen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen als des Flaggenstaats.
Art. 96 Immunität von Schiffen, die im Staatsdienst ausschliesslich für andere als Handelszwecke genutzt werden
Einem Staat gehörende oder von ihm eingesetzte Schiffe, die im Staatsdienst ausschliesslich für andere als Handelszwecke genutzt werden, geniessen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen als des Flaggenstaats.
Art. 97 Strafgerichtsbarkeit in Bezug auf Zusammenstösse oder andere mit der Führung eines Schiffes zusammenhängende Ereignisse
1.  Im Fall eines Zusammenstosses oder eines anderen mit der Führung eines Schiffes zusammenhängenden Ereignisses auf Hoher See, welche die strafrechtliche oder disziplinarische Verantwortlichkeit des Kapitäns oder einer sonstigen im Dienst des Schiffes stehenden Person nach sich ziehen könnten, darf ein Straf- oder Disziplinarverfahren gegen diese Personen nur vor den Justiz- oder Verwaltungsbehörden des Flaggenstaats oder des Staates eingeleitet werden, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt.
2.  In Disziplinarangelegenheiten ist nur der Staat, der ein Kapitänspatent, ein Befähigungszeugnis oder eine andere Erlaubnis erteilt hat, zuständig, die Entziehung dieser Urkunden nach dem vorgeschriebenen gesetzlichen Verfahren zu erklären, auch wenn der Inhaber nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzt.
3.  Ein Festhalten oder ein Zurückhalten des Schiffes darf, selbst zu Untersuchungszwecken, nur von den Behörden des Flaggenstaats angeordnet werden.
Art. 98 Pflicht zur Hilfeleistung
1.  Jeder Staat verpflichtet den Kapitän eines seine Flagge führenden Schiffes, soweit der Kapitän ohne ernste Gefährdung des Schiffes, der Besatzung oder der Fahrgäste dazu imstande ist:
a) jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten;
b) so schnell wie möglich Personen in Seenot zu Hilfe zu eilen, wenn er von ihrem Hilfsbedürfnis Kenntnis erhält, soweit diese Handlung vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann;
c) nach einem Zusammenstoss dem anderen Schiff, dessen Besatzung und dessen Fahrgästen Hilfe zu leisten und diesem Schiff nach Möglichkeit den Namen seines eigenen Schiffes, den Registerhafen und den nächsten Anlaufhafen mitzuteilen.
2.  Alle Küstenstaaten fördern die Errichtung, den Einsatz und die Unterhaltung eines angemessenen und wirksamen Such- und Rettungsdienstes, um die Sicherheit auf und über der See zu gewährleisten; sie arbeiten erforderlichenfalls zu diesem Zweck mit den Nachbarstaaten mittels regionaler Übereinkünfte zusammen.
Art. 99 Verbot der Beförderung von Sklaven
Jeder Staat ergreift wirksame Massnahmen, um die Beförderung von Sklaven auf Schiffen, die seine Flagge zu führen berechtigt sind, zu verhindern und zu bestrafen sowie die unrechtmässige Verwendung seiner Flagge zu diesem Zweck zu verhindern. Jeder Sklave, der auf einem Schiff gleich welcher Flagge Zuflucht nimmt, ist ipso facto frei.
Art. 100 Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Seeräuberei
Alle Staaten arbeiten in grösstmöglichem Masse zusammen, um die Seeräuberei auf Hoher See oder an jedem anderen Ort zu bekämpfen, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht.
Art. 101 Definition der Seeräuberei
Seeräuberei ist jede der folgenden Handlungen:
a) jede rechtswidrige Gewalttat oder Freiheitsberaubung oder jede Plünderung, welche die Besatzung oder die Fahrgäste eines privaten Schiffes oder Luftfahrzeugs zu privaten Zwecken begehen und die gerichtet ist: i) auf Hoher See gegen ein anderes Schiff oder Luftfahrzeug oder gegen Personen oder Vermögenswerte an Bord dieses Schiffes oder Luftfahrzeugs,
ii) an einem Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, gegen ein Schiff, ein Luftfahrzeug, Personen oder Vermögenswerte;
b) jede freiwillige Beteiligung am Einsatz eines Schiffes oder Luftfahrzeugs in Kenntnis von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass es ein Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug ist;
c) jede Anstiftung zu einer unter Buchstabe a oder b bezeichneten Handlung oder jede absichtliche Erleichterung einer solchen Handlung.
Art. 102 Seeräuberei durch ein Kriegsschiff, Staatsschiff oder staatliches Luftfahrzeug, dessen Besatzung gemeutert hat
Seeräuberische Handlungen, wie in Artikel 101 definiert, die von einem Kriegsschiff, Staatsschiff oder staatlichen Luftfahrzeug begangen werden, dessen Besatzung gemeutert und die Gewalt über das Schiff oder Luftfahrzeug erlangt hat, werden den von einem privaten Schiff oder Luftfahrzeug begangenen Handlungen gleichgestellt.
Art. 103 Definition eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug, wenn es von den Personen, unter deren tatsächlicher Gewalt es steht, dazu bestimmt ist, zur Begehung einer Handlung nach Artikel 101 benutzt zu werden. Das Gleiche gilt für ein Schiff oder Luftfahrzeug, das zur Begehung einer derartigen Handlung benutzt worden ist, solange es unter der Gewalt der Personen verbleibt, die sich dieser Handlung schuldig gemacht haben.
Art. 104 Beibehaltung oder Verlust der Staatszugehörigkeit eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
Ein Schiff oder Luftfahrzeug kann seine Staatszugehörigkeit beibehalten, obwohl es zum Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug geworden ist. Die Beibehaltung oder der Verlust der Staatszugehörigkeit bestimmt sich nach dem Recht des Staates, der sie gewährt hat.
Art. 105 Aufbringen eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
Jeder Staat kann auf Hoher See oder an jedem anderen Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, ein Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug oder ein durch Seeräuberei erbeutetes und in der Gewalt von Seeräubern stehendes Schiff oder Luftfahrzeug aufbringen, die Personen an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeugs festnehmen und die dort befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmen. Die Gerichte des Staates, der das Schiff oder Luftfahrzeug aufgebracht hat, können über die zu verhängenden Strafen entscheiden sowie die Massnahmen festlegen, die hinsichtlich des Schiffes, des Luftfahrzeugs oder der Vermögenswerte zu ergreifen sind, vorbehaltlich der Rechte gutgläubiger Dritter.
Art. 106 Haftung für Aufbringen ohne hinreichenden Grund
Erfolgte das Aufbringen eines der Seeräuberei verdächtigen Schiffes oder Luftfahrzeugs ohne hinreichenden Grund, so haftet der aufbringende Staat dem Staat, dessen Zugehörigkeit das Schiff oder Luftfahrzeug besitzt, für jeden durch das Aufbringen verursachten Verlust oder Schaden.
Art. 107 Schiffe und Luftfahrzeuge, die zum Aufbringen wegen Seeräuberei berechtigt sind
Ein Aufbringen wegen Seeräuberei darf nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen vorgenommen werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind.
Art. 108 Unerlaubter Verkehr mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen
1.  Alle Staaten arbeiten bei der Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zusammen, an dem Schiffe auf Hoher See unter Verletzung internationaler Übereinkünfte beteiligt sind.
2.  Jeder Staat, der begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass ein seine Flagge führendes Schiff am unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen beteiligt ist, kann andere Staaten um Zusammenarbeit zur Unterbindung dieses Verkehrs ersuchen.
Art. 109 Nicht genehmigte Rundfunksendungen von Hoher See aus
1.  Alle Staaten arbeiten bei der Bekämpfung nicht genehmigter Rundfunksendungen von der Hohen See aus zusammen.
2.  Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet «nicht genehmigte Rundfunksendungen» die Übertragung von Hörfunk- oder Fernsehsendungen zum Empfang durch die Allgemeinheit von einem Schiff oder einer Anlage auf Hoher See aus unter Verletzung internationaler Vorschriften, jedoch ausschliesslich der Übermittlung von Notrufen.
3.  Wer nicht genehmigte Rundfunksendungen verbreitet, kann gerichtlich verfolgt werden:
a) vom Flaggenstaat des Schiffes;
b) vom Staat, in dem die Anlage eingetragen ist;
c) vom Staat, dessen Angehöriger die betreffende Person ist;
d) von jedem Staat, in dem die Sendungen empfangen werden können, oder
e) von jedem Staat, in dem genehmigte Funkverbindungen dadurch gestört werden.
4.  Auf Hoher See kann ein Staat, der nach Absatz 3 Gerichtsbarkeit hat, in Übereinstimmung mit Artikel 110 alle Personen festnehmen oder alle Schiffe festhalten, die nicht genehmigte Rundfunksendungen verbreiten, und das Sendegerät beschlagnahmen.
Art. 110 Recht zum Betreten
1.  Abgesehen von den Fällen, in denen ein Eingreifen auf vertraglich begründeten Befugnissen beruht, darf ein Kriegsschiff, das auf Hoher See einem fremden Schiff begegnet, ausgenommen ein Schiff, das nach den Artikeln 95 und 96 vollständige Immunität geniesst, dieses nur anhalten, wenn begründeter Anlass für den Verdacht besteht, dass:
a) das Schiff Seeräuberei betreibt;
b) das Schiff Sklavenhandel betreibt;
c) das Schiff nicht genehmigte Rundfunksendungen verbreitet und der Flaggenstaat des Kriegsschiffs nach Artikel 109 Gerichtsbarkeit hat;
d) das Schiff keine Staatszugehörigkeit besitzt oder
e) das Schiff, obwohl es eine fremde Flagge führt oder sich weigert, seine Flagge zu zeigen, in Wirklichkeit dieselbe Staatszugehörigkeit wie das Kriegsschiff besitzt.
2.  In den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen kann das Kriegsschiff die Berechtigung des Schiffes zur Flaggenführung überprüfen. Zu diesem Zweck kann es ein Boot unter dem Kommando eines Offiziers zu dem verdächtigen Schiff entsenden. Bleibt der Verdacht nach Prüfung der Dokumente bestehen, so kann es eine weitere Untersuchung an Bord des Schiffes vornehmen, die so rücksichtsvoll wie möglich durchzuführen ist.
3.  Erweist sich der Verdacht als unbegründet und hat das angehaltene Schiff keine den Verdacht rechtfertigende Handlung begangen, so ist ihm jeder Verlust oder Schaden zu ersetzen.
4.  Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für Militärluftfahrzeuge.
5.  Diese Bestimmungen gelten auch für jedes andere ordnungsgemäss befugte Schiff oder Luftfahrzeug, das deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solches erkennbar ist.
Art. 111 Recht der Nacheile
1.  Die Nacheile nach einem fremden Schiff kann vorgenommen werden, wenn die zuständigen Behörden des Küstenstaats guten Grund zu der Annahme haben, dass das Schiff gegen die Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Staates verstossen hat. Diese Nacheile muss beginnen, solange sich das fremde Schiff oder eines seiner Boote innerhalb der inneren Gewässer, der Archipelgewässer, des Küstenmeers oder der Anschlusszone des nacheilenden Staates befindet, und darf ausserhalb des Küstenmeers oder der Anschlusszone nur dann fortgesetzt werden, wenn sie nicht unterbrochen wurde. Ein Schiff, das ein innerhalb des Küstenmeers oder der Anschlusszone fahrendes fremdes Schiff zum Stoppen auffordert, muss sich zum Zeitpunkt, in dem das fremde Schiff diese Aufforderung erhält, nicht selbst innerhalb des Küstenmeers oder der Anschlusszone befinden. Befindet sich das fremde Schiff in einer Anschlusszone, wie sie in Artikel 33 bestimmt ist, so darf die Nacheile nur wegen einer Verletzung der Rechte vorgenommen werden, zu deren Schutz diese Zone errichtet wurde.
2.  Das Recht der Nacheile gilt sinngemäss für die in der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel einschliesslich der Sicherheitszonen um Anlagen auf dem Festlandsockel begangenen Verstösse gegen die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen auf die ausschliessliche Wirtschaftszone oder den Festlandsockel einschliesslich dieser Sicherheitszonen anwendbar sind.
3.  Das Recht der Nacheile endet, sobald das verfolgte Schiff das Küstenmeer seines eigenen oder eines dritten Staates erreicht.
4.  Die Nacheile gilt erst dann als begonnen, wenn sich das nacheilende Schiff durch die ihm zur Verfügung stehenden geeigneten Mittel davon überzeugt hat, dass das verfolgte Schiff, eines seiner Boote oder andere im Verband arbeitende Fahrzeuge, die das verfolgte Schiff als Mutterschiff benutzen, sich innerhalb der Grenzen des Küstenmeers oder gegebenenfalls innerhalb der Anschlusszone, der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder über dem Festlandsockel befinden. Die Nacheile darf erst begonnen werden, nachdem ein Sicht- oder Schallsignal zum Stoppen aus einer Entfernung gegeben wurde, in der es von dem fremden Schiff wahrgenommen werden kann.
5.  Das Recht der Nacheile darf nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen ausgeübt werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind.
6.  Erfolgt die Nacheile durch ein Luftfahrzeug, so:
a) finden die Absätze 1–4 sinngemäss Anwendung;
b) muss das Luftfahrzeug, welches das Schiff zum Stoppen auffordert, dieses so lange selbst aktiv verfolgen, bis ein von ihm herbeigerufenes Schiff oder anderes Luftfahrzeug des Küstenstaats an Ort und Stelle eintrifft, um die Nacheile fortzusetzen, es sei denn, das Luftfahrzeug kann das Schiff selbst festhalten. Um das Festhalten eines Schiffes ausserhalb des Küstenmeers zu rechtfertigen, genügt es nicht, dass dieses von dem Luftfahrzeug bei einer tatsächlichen oder vermuteten Rechtsverletzung lediglich gesichtet wurde, sondern es muss auch von dem Luftfahrzeug selbst oder anderen Luftfahrzeugen oder Schiffen, welche die Nacheile ohne Unterbrechung fortsetzen, zum Stoppen aufgefordert und verfolgt worden sein.
7.  Die Freigabe eines Schiffes, das im Hoheitsbereich eines Staates festgehalten und zur Untersuchung durch die zuständigen Behörden dieses Staates in einen seiner Häfen geleitet wurde, kann nicht allein aus dem Grund gefordert werden, dass das Schiff auf seiner Fahrt, weil die Umstände dies erforderlich machten, über einen Teil der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder der Hohen See geleitet wurde.
8.  Wurde ein Schiff ausserhalb des Küstenmeers unter Umständen gestoppt oder festgehalten, welche die Ausübung des Rechts der Nacheile nicht rechtfertigen, so ist ihm jeder dadurch erlittene Verlust oder Schaden zu ersetzen.
Art. 112 Recht zum Legen unterseeischer Kabel und Rohrleitungen
1.  Jeder Staat hat das Recht, auf dem Boden der Hohen See jenseits des Festlandsockels unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen.
2.  Artikel 79 Absatz 5 findet auf diese Kabel und Rohrleitungen Anwendung.
Art. 113 Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung
Jeder Staat erlässt die erforderlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften, die vorsehen, dass jede vorsätzliche oder fahrlässige Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels auf Hoher See durch ein seine Flagge führendes Schiff oder durch eine seiner Gerichtsbarkeit unterstehende Person, wenn dadurch die Telegrafen- oder Fernsprechverbindungen unterbrochen oder gestört werden könnten, sowie jede in gleicher Weise erfolgte Unterbrechung oder Beschädigung unterseeischer Rohrleitungen oder Hochspannungskabel eine strafbare Handlung ist. Diese Bestimmung gilt auch für ein Verhalten, das darauf gerichtet oder dazu geeignet ist, eine solche Unterbrechung oder Beschädigung herbeizuführen. Sie findet jedoch keine Anwendung, wenn die Unterbrechung oder Beschädigung durch Personen verursacht wurde, die lediglich das rechtmässige Ziel verfolgten, ihr Leben oder ihr Schiff zu schützen, nachdem sie alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung einer derartigen Unterbrechung oder Beschädigung getroffen hatten.
Art. 114 Unterbrechung oder Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung durch Eigentümer eines anderen unterseeischen Kabels oder einer anderen unterseeischen Rohrleitung
Jeder Staat erlässt die erforderlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften, die vorsehen, dass die seiner Gerichtsbarkeit unterstehenden Personen, die Eigentümer eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung auf Hoher See sind und beim Legen oder bei der Reparatur dieses Kabels oder dieser Rohrleitung die Unterbrechung oder Beschädigung eines anderen Kabels oder einer anderen Rohrleitung verursachen, die dadurch entstandenen Reparaturkosten tragen.
Art. 115 Entschädigung für Verluste, die durch die Vermeidung der Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung entstanden sind
Jeder Staat erlässt die erforderlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften, um sicherzustellen, dass Schiffseigentümer, die beweisen können, dass sie einen Anker, ein Netz oder ein anderes Fischfanggerät geopfert haben, um die Beschädigung eines unterseeischen Kabels oder einer unterseeischen Rohrleitung zu vermeiden, vom Eigentümer des Kabels oder der Rohrleitung entschädigt werden, sofern der Schiffseigentümer zuvor alle angemessenen Vorsichtsmassnahmen ergriffen hat.

Abschnitt 2: Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen der Hohen See

Art. 116 Recht zur Fischerei auf Hoher See
Jeder Staat hat das Recht, dass seine Angehörigen Fischerei auf Hoher See ausüben können, vorbehaltlich:
a) seiner vertraglichen Verpflichtungen;
b) der Rechte und Pflichten sowie der Interessen der Küstenstaaten, wie sie unter anderem in Artikel 63 Absatz 2 und in den Artikeln 64–67 vorgesehen sind; und
c) der Bestimmungen dieses Abschnitts.
Art. 117 Pflicht der Staaten, in Bezug auf ihre Angehörigen Massnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen
Jeder Staat ist verpflichtet, in Bezug auf seine Angehörigen die erforderlichen Massnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen oder mit anderen Staaten zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten.
Art. 118 Zusammenarbeit der Staaten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen
Die Staaten arbeiten bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in den Gebieten der Hohen See zusammen. Staaten, deren Angehörige dieselben lebenden Ressourcen oder verschiedene lebende Ressourcen in demselben Gebiet ausbeuten, nehmen Verhandlungen auf, um die für die Erhaltung der betreffenden lebenden Ressourcen erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Gegebenenfalls arbeiten sie bei der Errichtung subregionaler oder regionaler Fischereiorganisationen zu diesem Zweck zusammen.
Art. 119 Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See
1.  Bei der Festlegung der zulässigen Fangmenge und anderer Massnahmen für die Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See:
a) ergreifen die Staaten Massnahmen, die auf der Grundlage der besten den betreffenden Staaten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Angaben darauf gerichtet sind, die Populationen befischter Arten auf einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, der den grösstmöglichen Dauerertrag sichert, wie er sich im Hinblick auf die in Betracht kommenden Umwelt- und Wirtschaftsfaktoren, einschliesslich der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, ergibt, wobei die Fischereistrukturen, die gegenseitige Abhängigkeit der Bestände sowie alle allgemein empfohlenen internationalen Mindestnormen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder weltweiter Art, zu berücksichtigen sind;
b) berücksichtigen die Staaten die Wirkung auf jene Arten, die mit den befischten Arten vergesellschaftet oder von ihnen abhängig sind, um die Populationen dieser vergesellschafteten oder abhängigen Arten über einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, auf dem ihre Fortpflanzung nicht ernstlich gefährdet wird.
2.  Die verfügbaren wissenschaftlichen Informationen, die statistischen Angaben über Fänge und Fischereiaufwand und andere für die Erhaltung der Fischbestände wesentliche Daten werden regelmässig mitgeteilt und ausgetauscht, gegebenenfalls im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder weltweiter Art, sowie unter Beteiligung aller betroffenen Staaten.
3.  Die betroffenen Staaten stellen sicher, dass durch die Erhaltungsmassnahmen und ihre Anwendung die Fischer irgendeines Staates weder rechtlich noch tatsächlich diskriminiert werden.
Art. 120 Meeressäugetiere
Artikel 65 findet auch auf die Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeressäugetiere der Hohen See Anwendung.

Teil VIII Ordnung der Inseln

Art. 121 Ordnung der Inseln
1.  Eine Insel ist eine natürlich entstandene Landfläche, die vom Wasser umgeben ist und bei Flut über den Wasserspiegel hinausragt.
2.  Sofern in Absatz 3 nichts anderes vorgesehen ist, bestimmen sich das Küstenmeer, die Anschlusszone, die ausschliessliche Wirtschaftszone und der Festlandsockel einer Insel nach den für andere Landgebiete geltenden Bestimmungen dieses Übereinkommens.
3.  Felsen, die für die menschliche Besiedlung nicht geeignet sind oder ein wirtschaftliches Eigenleben nicht zulassen, haben keine ausschliessliche Wirtschaftszone und keinen Festlandsockel.

Teil IX Umschlossene oder halbumschlossene Meere

Art. 122 Definition
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet «umschlossenes oder halbumschlossenes Meer» einen Meerbusen, ein Becken oder ein Meer, die von zwei oder mehr Staaten umgeben und mit einem anderen Meer oder dem Ozean durch einen engen Ausgang verbunden sind oder die ganz oder überwiegend aus den Küstenmeeren und den ausschliesslichen Wirtschaftszonen von zwei oder mehr Küstenstaaten bestehen.
Art. 123 Zusammenarbeit der Anliegerstaaten von umschlossenen oder halbumschlossenen Meeren
Die Anliegerstaaten eines umschlossenen oder halbumschlossenen Meeres sollen bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck bemühen sie sich unmittelbar oder im Rahmen einer geeigneten regionalen Organisation:
a) die Bewirtschaftung, Erhaltung, Erforschung und Ausbeutung der lebenden Ressourcen des Meeres zu koordinieren;
b) die Ausübung ihrer Rechte und die Erfüllung ihrer Pflichten hinsichtlich des Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt zu koordinieren;
c) ihre wissenschaftliche Forschungspolitik zu koordinieren und gegebenenfalls gemeinsame wissenschaftliche Forschungsprogramme in diesem Gebiet durchzuführen;
d) andere interessierte Staaten oder internationale Organisationen gegebenenfalls aufzufordern, mit ihnen bei der Verwirklichung der Bestimmungen dieses Artikels zusammenzuarbeiten.

Teil X Recht der Binnenstaaten auf Zugang zum und vom Meer und Transitfreiheit

Art. 124 Begriffsbestimmungen
1.  Im Sinne dieses Übereinkommens:
a) bedeutet «Binnenstaat» einen Staat, der keine Meeresküste hat;
b) bedeutet «Transitstaat» einen Staat mit oder ohne Meeresküste, der zwischen einem Binnenstaat und dem Meer liegt und durch dessen Hoheitsgebiet Transitverkehr geführt wird;
c) bedeutet «Transitverkehr» den Transit von Personen, Gepäck, Gütern und Verkehrsmitteln durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Transitstaaten, wenn der Durchgang durch dieses Hoheitsgebiet mit oder ohne Umladen, Lagern, Löschen von Ladung oder Wechsel des Verkehrsmittels nur Teil eines gesamten Weges ist, der im Hoheitsgebiet des Binnenstaats beginnt oder endet;
d) bedeutet «Verkehrsmittel»: i) rollendes Eisenbahnmaterial, See- und Binnenschiffe und Strassenfahrzeuge,
ii) Träger und Lasttiere, wenn es die örtlichen Bedingungen erfordern.
2.  Binnenstaaten und Transitstaaten können durch Vereinbarung in die Verkehrsmittel Rohrleitungen und Gasleitungen sowie andere als die in Absatz 1 genannten einbeziehen.
Art. 125 Recht auf Zugang zum und vom Meer und Transitfreiheit
1.  Die Binnenstaaten haben das Recht auf Zugang zum und vom Meer zur Ausübung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte einschliesslich der Rechte, die sich auf die Freiheit der Hohen See und das gemeinsame Erbe der Menschheit beziehen. Zu diesem Zweck geniessen die Binnenstaaten die Freiheit des Transits durch das Hoheitsgebiet der Transitstaaten mit allen Verkehrsmitteln.
2.  Die Umstände und Einzelheiten für die Ausübung der Transitfreiheit werden zwischen den betreffenden Binnenstaaten und Transitstaaten durch zweiseitige, subregionale oder regionale Übereinkünfte vereinbart.
3.  Die Transitstaaten haben in Ausübung ihrer vollen Souveränität über ihr Hoheitsgebiet das Recht, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die in diesem Teil für die Binnenstaaten vorgesehenen Rechte und Erleichterungen in keiner Weise ihre berechtigten Interessen beeinträchtigen.
Art. 126 Ausschluss der Anwendung der Meistbegünstigungsklausel
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie besondere Übereinkünfte betreffend die Ausübung des Rechts auf Zugang zum und vom Meer, die Rechte und Erleichterungen auf Grund der besonderen geographischen Lage der Binnenstaaten vorsehen, sind von der Anwendung der Meistbegünstigungsklausel ausgeschlossen.
Art. 127 Zölle, Steuern und sonstige Abgaben
1.  Der Transitverkehr unterliegt keinen Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben mit Ausnahme der Gebühren, die für besondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesem Verkehr erhoben werden.
2.  Die für die Binnenstaaten im Transit bereitgestellten und von ihnen benutzten Verkehrsmittel und anderen Einrichtungen unterliegen keinen höheren Steuern oder sonstigen Abgaben als denjenigen, die für die Benutzung von Verkehrsmitteln des Transitstaats erhoben werden.
Art. 128 Freizonen und andere Zollerleichterungen
Zur Erleichterung des Transitverkehrs können in den Ein- und Ausgangshäfen der Transitstaaten durch Vereinbarung zwischen diesen und den Binnenstaaten Freizonen oder andere Zollerleichterungen vorgesehen werden.
Art. 129 Zusammenarbeit beim Bau und bei der Verbesserung von Verkehrsmitteln
Sind in Transitstaaten keine Verkehrsmittel vorhanden, um die Transitfreiheit zu verwirklichen, oder sind die vorhandenen Mittel, einschliesslich der Hafenanlagen und -ausrüstungen, in irgendeiner Hinsicht unzureichend, so können die betreffenden Transitstaaten und Binnenstaaten bei ihrem Bau oder ihrer Verbesserung zusammenarbeiten.
Art. 130 Massnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung von Verzögerungen oder sonstigen Schwierigkeiten technischer Art im Transitverkehr
1.  Die Transitstaaten ergreifen alle geeigneten Massnahmen, um Verzögerungen oder sonstige Schwierigkeiten technischer Art im Transitverkehr zu vermeiden.
2.  Falls solche Verzögerungen oder Schwierigkeiten auftreten, arbeiten die zuständigen Behörden der betreffenden Transitstaaten und Binnenstaaten zusammen, um sie zügig zu beheben.
Art. 131 Gleichbehandlung in Seehäfen
Schiffe, welche die Flagge von Binnenstaaten führen, geniessen in den Seehäfen dieselbe Behandlung wie andere fremde Schiffe.
Art. 132 Gewährung grösserer Transiterleichterungen
Dieses Übereinkommen bewirkt nicht die Aufhebung von Transiterleichterungen, die grösser als die in dem Übereinkommen vorgesehenen sind und zwischen seinen Vertragsstaaten vereinbart sind oder von einem Vertragsstaat gewährt werden. Es schliesst auch die Gewährung grösserer Erleichterungen in Zukunft nicht aus.

Teil XI Das Gebiet

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 133 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Teiles:
a) bedeutet «Ressourcen» alle festen, flüssigen oder gasförmigen mineralischen Ressourcen in situ , die sich im Gebiet auf oder unter dem Meeresboden befinden, einschliesslich polymetallischer Knollen;
b) werden Ressourcen, die aus dem Gebiet gewonnen worden sind, als «Mineralien» bezeichnet.
Art. 134 Geltungsbereich dieses Teiles
1.  Dieser Teil gilt für das Gebiet.
2.  Die Tätigkeiten im Gebiet werden durch diesen Teil geregelt.
3.  Die Erfordernisse für die Hinterlegung und Veröffentlichung der Seekarten oder Verzeichnisse geographischer Koordinaten mit den in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Grenzen sind in Teil VI wiedergegeben.
4.  Dieser Artikel berührt nicht die Festlegung der äusseren Grenzen des Festlandsockels nach Teil VI oder die Gültigkeit von Übereinkünften betreffend die Abgrenzung zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten.
Art. 135 Rechtsstatus der Gewässer und des Luftraums über dem Gebiet
Weder dieser Teil noch die auf Grund seiner Bestimmungen gewährten oder ausgeübten Rechte berühren den Rechtsstatus der Gewässer über dem Gebiet oder des Luftraums über ihnen.

Abschnitt 2: Für das Gebiet geltende Grundsätze

Art. 136 Gemeinsames Erbe der Menschheit
Das Gebiet und seine Ressourcen sind das gemeinsame Erbe der Menschheit.
Art. 137 Rechtsstatus des Gebiets und seiner Ressourcen
1.  Kein Staat darf über einen Teil des Gebiets oder seiner Ressourcen Souveränität oder souveräne Rechte beanspruchen oder ausüben; ebenso wenig darf sich ein Staat oder eine natürliche oder juristische Person einen Teil des Gebiets oder seiner Ressourcen aneignen. Weder eine solche Beanspruchung oder Ausübung von Souveränität oder souveränen Rechten noch eine solche Aneignung wird anerkannt.
2.  Alle Rechte an den Ressourcen des Gebiets stehen der gesamten Menschheit zu, in deren Namen die Behörde handelt. Diese Ressourcen sind unveräusserlich. Die aus dem Gebiet gewonnenen Mineralien dürfen jedoch nur in Übereinstimmung mit diesem Teil und den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde veräussert werden.
3.  Ein Staat oder eine natürliche oder juristische Person kann Rechte in Bezug auf die aus dem Gebiet gewonnenen Mineralien nur in Übereinstimmung mit diesem Teil beanspruchen, erwerben oder ausüben. Auf andere Weise beanspruchte, erworbene oder ausgeübte Rechte werden nicht anerkannt.
Art. 138 Allgemeines Verhalten der Staaten in Bezug auf das Gebiet
Das allgemeine Verhalten der Staaten in Bezug auf das Gebiet muss im Interesse der Erhaltung von Frieden und Sicherheit sowie der Förderung der internationalen Zusammenarbeit und gegenseitigen Verständigung den Bestimmungen dieses Teiles, den in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätzen und den sonstigen Regeln des Völkerrechts entsprechen.
Art. 139 Verantwortlichkeit für die Einhaltung des Übereinkommens und Haftung für Schäden
1.  Die Vertragsstaaten sind verpflichtet sicherzustellen, dass die im Gebiet ausgeübten Tätigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Teil durchgeführt werden, gleichviel ob es sich um Tätigkeiten dieser Staaten selbst oder um die ihrer staatlichen Unternehmen oder natürlicher oder juristischer Personen handelt, welche die Staatsangehörigkeit von Vertragsstaaten besitzen oder tatsächlich der Kontrolle dieser Staaten oder ihrer Staatsangehörigen unterliegen. Internationale Organisationen, die Tätigkeiten im Gebiet ausüben, sind in gleicher Weise verantwortlich.
2.  Unbeschadet der Regeln des Völkerrechts und der Anlage III Artikel 22 haftet ein Vertragsstaat oder eine internationale Organisation für einen Schaden, der auf das Versäumnis zurückzuführen ist, die ihnen aus diesem Teil erwachsenden Verantwortlichkeiten zu erfüllen; Vertragsstaaten oder internationale Organisationen, die gemeinsam handeln, haften gesamtschuldnerisch. Ein Vertragsstaat haftet jedoch nicht für einen Schaden, der durch Nichteinhaltung dieses Teiles durch eine von ihm nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b befürwortete Person verursacht wurde, sofern der Vertragsstaat alle notwendigen und angemessenen Massnahmen ergriffen hat, um die wirksame Einhaltung nach Artikel 153 Absatz 4 und Anlage III Artikel 4 Absatz 4 zu gewährleisten.
3.  Vertragsstaaten, die Mitglied internationaler Organisationen sind, ergreifen angemessene Massnahmen, um die Anwendung dieses Artikels in Bezug auf diese Organisationen sicherzustellen.
Art. 140 Nutzen für die Menschheit
1.  Die Tätigkeiten im Gebiet werden, wie in diesem Teil ausdrücklich vorgesehen, zum Nutzen der gesamten Menschheit ausgeübt, ungeachtet der geographischen Lage der Staaten als Küsten- oder Binnenstaaten und unter besonderer Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten und der Völker, die noch nicht die volle Unabhängigkeit oder einen sonstigen von den Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit der Resolution 1514 (XV) und anderen einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung anerkannten Status der Selbstregierung erlangt haben.
2.  Die Behörde sorgt mit Hilfe geeigneter Mechanismen in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer i auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung für die gerechte Verteilung der finanziellen und der sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, die aus Tätigkeiten im Gebiet stammen.
Art. 141 Nutzung des Gebiets für ausschliesslich friedliche Zwecke
Das Gebiet steht allen Staaten, sowohl Küsten- als auch Binnenstaaten, ohne Diskriminierung und unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Teiles für eine ausschliesslich friedlichen Zwecken dienende Nutzung offen.
Art. 142 Rechte und berechtigte Interessen der Küstenstaaten
1.  Die Tätigkeiten im Gebiet in Bezug auf dort befindliche Vorkommen von Ressourcen, die beiderseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse liegen, werden unter gebührender Berücksichtigung der Rechte und berechtigten Interessen des Küstenstaats ausgeübt, in dessen Bereich sich diese Vorkommen befinden.
2.  Um eine Beeinträchtigung solcher Rechte und Interessen zu vermeiden, werden mit dem betreffenden Staat Konsultationen einschliesslich vorheriger Benachrichtigungen durchgeführt. In Fällen, in denen Tätigkeiten im Gebiet zur Ausbeutung von Ressourcen führen können, die sich im Bereich nationaler Hoheitsbefugnisse befinden, ist die vorherige Zustimmung des betreffenden Küstenstaats erforderlich.
3.  Dieser Teil und die auf Grund desselben gewährten oder ausgeübten Rechte berühren nicht das Recht der Küstenstaaten, die gegebenenfalls notwendigen, mit Teil XII übereinstimmenden Massnahmen zur Verhütung, Verringerung oder Beseitigung einer ernsten und unmittelbar bevorstehenden Gefahr zu ergreifen, die ihre Küste oder damit zusammenhängende Interessen bedroht und durch vorhandene oder drohende Verschmutzung oder durch sonstige gefährliche Vorfälle entsteht, die sich aus Tätigkeiten im Gebiet ergeben oder durch sie verursacht werden.
Art. 143 Wissenschaftliche Meeresforschung
1.  Die wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet wird in Übereinstimmung mit Teil XIII für ausschliesslich friedliche Zwecke und zum Nutzen der gesamten Menschheit durchgeführt.
2.  Die Behörde kann wissenschaftliche Meeresforschung in Bezug auf das Gebiet und seine Ressourcen durchführen und zu diesem Zweck Verträge schliessen. Die Behörde fördert und ermutigt die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung im Gebiet; sie koordiniert und verbreitet die verfügbaren Ergebnisse dieser Forschungen und Analysen.
3.  Die Vertragsstaaten können wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet durchführen. Sie fördern die internationale Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Meeresforschung im Gebiet:
a) indem sie sich an internationalen Programmen beteiligen und die Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Meeresforschung durch Personal verschiedener Länder und der Behörde ermutigen;
b) indem sie dafür sorgen, dass durch die Behörde oder gegebenenfalls durch sonstige internationale Organisationen Programme zum Nutzen der Entwicklungsstaaten und der technisch weniger entwickelten Staaten ausgearbeitet werden, um: i) deren Forschungspotential zu stärken,
ii) deren Personal und das Personal der Behörde im Bereich der Technik und Anwendung der Forschung zu schulen,
iii) den Einsatz von deren befähigtem Personal bei der Forschung im Gebiet zu fördern;
c) indem sie die verfügbaren Ergebnisse der Forschungen und Analysen über die Behörde oder gegebenenfalls auf anderem internationalem Weg wirksam verbreiten.
Art. 144 Weitergabe von Technologie
1.  Die Behörde ergreift Massnahmen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen, um:
a) Technologie und wissenschaftliche Kenntnisse betreffend Tätigkeiten im Gebiet zu erwerben; und
b) die Weitergabe dieser Technologie und dieser wissenschaftlichen Kenntnisse an Entwicklungsstaaten zu fördern und zu ermutigen, damit alle Vertragsstaaten daraus Nutzen ziehen können.
2.  Zu diesem Zweck arbeiten die Behörde und die Vertragsstaaten bei der Förderung der Weitergabe von Technologie und wissenschaftlichen Kenntnissen betreffend Tätigkeiten im Gebiet zusammen, damit das Unternehmen und alle Vertragsstaaten daraus Nutzen ziehen können. Sie veranlassen und fördern insbesondere:
a) Programme zur Weitergabe von Technologie an das Unternehmen und an Entwicklungsstaaten im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Gebiet, einschliesslich solcher, die dem Unternehmen und den Entwicklungsstaaten den Zugang zu der betreffenden Technologie unter angemessenen und annehmbaren Bedingungen erleichtern;
b) Massnahmen, die auf die Weiterentwicklung der Technologie des Unternehmens und der einheimischen Technologie der Entwicklungsstaaten gerichtet sind und die insbesondere für Personal des Unternehmens und der Entwicklungsstaaten Möglichkeiten schaffen, sich in der Meereswissenschaft und -technologie auszubilden und an Tätigkeiten im Gebiet voll teilzunehmen.
Art. 145 Schutz der Meeresumwelt
Hinsichtlich der Tätigkeiten im Gebiet werden in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen die notwendigen Massnahmen ergriffen, um die Meeresumwelt vor schädlichen Auswirkungen, die sich aus diesen Tätigkeiten ergeben können, wirksam zu schützen. Zu diesem Zweck beschliesst die Behörde geeignete Regeln, Vorschriften und Verfahren, um unter anderem:
a) die Verschmutzung und sonstige Gefahren für die Meeresumwelt, einschliesslich der Küste, sowie Störungen des ökologischen Gleichgewichts der Meeresumwelt zu verhüten, zu verringern und zu überwachen, wobei insbesondere auf die Notwendigkeit zu achten ist, die Meeresumwelt vor schädlichen Auswirkungen von Tätigkeiten wie Bohr-, Dresch- und Baggerarbeiten, Abfallbeseitigung, Errichtung, Betrieb oder Unterhaltung von Anlagen, Rohrleitungen und sonstigen mit diesen Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden Geräten zu schützen;
b) die natürlichen Ressourcen des Gebiets zu schützen und zu erhalten sowie Schäden für die Tiere und Pflanzen der Meeresumwelt zu vermeiden.
Art. 146 Schutz des menschlichen Lebens
Hinsichtlich der Tätigkeiten im Gebiet sind die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um den wirksamen Schutz des menschlichen Lebens zu gewährleisten. Zu diesem Zweck beschliesst die Behörde geeignete Regeln, Vorschriften und Verfahren, um das bestehende Völkerrecht, wie es in den einschlägigen Verträgen niedergelegt ist, zu ergänzen.
Art. 147 Vereinbarkeit der Tätigkeiten im Gebiet mit anderen Tätigkeiten in der Meeresumwelt
1.  Bei Tätigkeiten im Gebiet ist auf andere Tätigkeiten in der Meeresumwelt in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
2.  Die für Tätigkeiten im Gebiet benutzten Anlagen müssen folgenden Bedingungen genügen:
a) Die Anlagen werden nur in Übereinstimmung mit diesem Teil und vorbehaltlich der Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde errichtet, aufgestellt und entfernt. Ihre Errichtung, Aufstellung und Entfernung sind ordnungsgemäss bekannt zu machen, und es sind fest angebrachte Warneinrichtungen zu unterhalten, die auf das Vorhandensein der Anlagen hinweisen.
b) Die Anlagen dürfen weder dort errichtet werden, wo die Benutzung anerkannter und für die internationale Schifffahrt wichtiger Schifffahrtswege behindert werden kann, noch in Gebieten, in denen intensive Fischerei betrieben wird.
c) Um die Anlagen werden Sicherheitszonen mit entsprechenden Markierungen eingerichtet, um die Sicherheit sowohl der Schifffahrt als auch der Anlagen zu gewährleisten. Form und Lage dieser Sicherheitszonen dürfen nicht so beschaffen sein, dass sie einen Gürtel bilden, der den rechtmässigen Zugang der Schiffe zu besonderen Meereszonen oder die Schifffahrt auf internationalen Schifffahrtswegen behindert.
d) Die Anlagen werden für ausschliesslich friedliche Zwecke genutzt.
e) Die Anlagen haben nicht den Status von Inseln. Sie haben kein eigenes Küstenmeer, und ihr Vorhandensein hat keinen Einfluss auf die Abgrenzung des Küstenmeers, der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels.
3.  Bei anderen Tätigkeiten in der Meeresumwelt ist auf die Tätigkeiten im Gebiet in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
Art. 148 Teilnahme von Entwicklungsstaaten an Tätigkeiten im Gebiet
Es wird eine wirksame Teilnahme der Entwicklungsstaaten an Tätigkeiten im Gebiet gefördert, wie in diesem Teil ausdrücklich vorgesehen, wobei deren besondere Interessen und Bedürfnisse und vor allem das besondere Bedürfnis der Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten unter ihnen zu berücksichtigen sind, die sich aus ihrer nachteiligen Lage ergebenden Hindernisse zu überwinden, insbesondere ihre Entlegenheit im Verhältnis zum Gebiet sowie die Schwierigkeit ihres Zugangs zum und vom Gebiet.
Art. 149 Archäologische und historische Gegenstände
Alle im Gebiet gefundenen Gegenstände archäologischer oder historischer Art werden zum Nutzen der gesamten Menschheit bewahrt oder verwendet, wobei die Vorzugsrechte des Ursprungsstaats oder -lands, des Staates des kulturellen Ursprungs oder des Staates des historischen oder archäologischen Ursprungs besonders zu beachten sind.

Abschnitt 3: Erschliessung der Ressourcen im Gebiet

Art. 150 Leitsätze für die Tätigkeiten im Gebiet
Die Tätigkeiten im Gebiet werden, wie in diesem Teil ausdrücklich vorgesehen, so ausgeübt, dass sie die gesunde Entwicklung der Weltwirtschaft und das ausgewogene Wachstum des Welthandels begünstigen und die internationale Zusammenarbeit mit dem Ziel einer umfassenden Entwicklung aller Länder, insbesondere der Entwicklungsstaaten, fördern, und um Folgendes sicherzustellen:
a) die Erschliessung der Ressourcen des Gebiets;
b) die ordnungsgemässe, sichere und rationelle Bewirtschaftung der Ressourcen des Gebiets einschliesslich der wirksamen Ausübung der Tätigkeiten im Gebiet, wobei in Übereinstimmung mit vernünftigen Grundsätzen der Erhaltung der Ressourcen eine unnötige Vergeudung zu vermeiden ist;
c) die Erweiterung von Möglichkeiten für eine Teilnahme an diesen Tätigkeiten, insbesondere im Einklang mit den Artikeln 144 und 148;
d) die Beteiligung der Behörde an den Einnahmen und die Weitergabe von Technologie an das Unternehmen und an Entwicklungsstaaten, wie in diesem Übereinkommen vorgesehen;
e) die zunehmende, bedarfsentsprechende Verfügbarkeit der aus dem Gebiet stammenden Mineralien zusammen mit den aus anderen Vorkommen stammenden Mineralien, um die Versorgung der Verbraucher dieser Mineralien sicherzustellen;
f) die Förderung gerechter und stabiler, für Erzeuger lohnender und für Verbraucher angemessener Preise sowohl für die aus dem Gebiet als auch aus anderen Vorkommen stammenden Mineralien und die Förderung eines langfristigen Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage;
g) die Erweiterung der Möglichkeiten für alle Vertragsstaaten ungeachtet ihres sozialen und wirtschaftlichen Systems oder ihrer geographischen Lage, an der Erschliessung der Ressourcen des Gebiets teilzunehmen, und die Verhinderung einer Monopolisierung der Tätigkeiten im Gebiet;
h) den Schutz der Entwicklungsstaaten vor nachteiligen Auswirkungen auf ihre Wirtschaft oder ihre Ausfuhreinnahmen, die sich aus einem Rückgang des Preises des betroffenen Minerals oder der Ausfuhrmenge dieses Minerals ergeben, soweit ein solcher Rückgang auf Tätigkeiten im Gebiet zurückzuführen ist, wie in Artikel 151 vorgesehen;
i) die Entwicklung des gemeinsamen Erbes zum Nutzen der gesamten Menschheit;
j) Marktzugangsbedingungen für die Einfuhr der aus den Ressourcen des Gebiets erzeugten Mineralien sowie für die Einfuhr der aus diesen Mineralien erzeugten Rohstoffe, die nicht günstiger als die für Einfuhren aus anderen Vorkommen geltenden günstigsten Bedingungen sein dürfen.
Art. 151 Leitsätze für die Produktion
1. a) Unbeschadet der in Artikel 150 genannten Ziele und zur Durchführung des Artikels 150 Buchstabe h ergreift die Behörde im Rahmen bestehender Gremien oder gegebenenfalls erforderlicher neuer Vereinbarungen oder sonstiger Übereinkünfte, an denen alle interessierten Parteien, einschliesslich Erzeuger und Verbraucher, beteiligt sind, die notwendigen Massnahmen, um das Wachstum, die Leistungsfähigkeit und die Stabilität der Märkte für die aus den Mineralien des Gebiets erzeugten Rohstoffe zu Preisen zu fördern, die für die Erzeuger lohnend und für die Verbraucher angemessen sind. Alle Vertragsstaaten arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
b) Die Behörde hat das Recht, an jeder Rohstoffkonferenz teilzunehmen, die sich mit diesen Rohstoffen befasst und an der alle interessierten Parteien, einschliesslich Erzeuger und Verbraucher, teilnehmen. Die Behörde hat das Recht, Vertragspartei der auf diesen Konferenzen geschlossenen Vereinbarungen oder sonstigen Übereinkünfte zu werden. Die Beteiligung der Behörde an den auf Grund der Vereinbarungen oder sonstigen Übereinkünfte geschaffenen Organen bezieht sich auf die Produktion im Gebiet und erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regeln dieser Organe.
c) Die Behörde erfüllt ihre Verpflichtungen aus den in diesem Absatz genannten Vereinbarungen oder sonstigen Übereinkünften derart, dass in Bezug auf die Gesamtproduktion der betreffenden Mineralien im Gebiet einheitlich und ohne Diskriminierung verfahren wird. Dabei handelt die Behörde in einer Weise, die mit den Bedingungen geltender Verträge und bestätigter Arbeitspläne des Unternehmens vereinbar ist.
2. a) Während der in Absatz 3 bezeichneten Übergangszeit kann die kommerzielle Produktion nach einem bestätigten Arbeitsplan erst dann aufgenommen werden, wenn der Unternehmer bei der Behörde eine Produktionsgenehmigung beantragt und von ihr erhalten hat. Die Produktionsgenehmigungen dürfen höchstens fünf Jahre vor der nach dem Arbeitsplan beabsichtigten Aufnahme der kommerziellen Produktion beantragt oder erteilt werden, es sei denn, die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde schreiben unter Berücksichtigung der Art und des zeitlichen Ablaufs des Vorhabens eine andere Frist vor.
b) In dem Antrag auf Produktionsgenehmigung gibt der Unternehmer die jährliche Nickelmenge an, mit deren Gewinnung im Rahmen des bestätigten Arbeitsplans gerechnet wird. Der Antrag enthält eine Aufstellung der Kosten, die der Unternehmer nach Erhalt der Genehmigung aufwenden muss und die so hinreichend berechnet sind, dass er die kommerzielle Produktion zum beabsichtigten Zeitpunkt aufnehmen kann.
c) Für die Zwecke der Buchstaben a und b legt die Behörde in Übereinstimmung mit Anlage III Artikel 17 geeignete Leistungsanforderungen fest.
d) Die Behörde erteilt eine Produktionsgenehmigung für die beantragte Produktionsmenge, sofern nicht die Summe dieser Menge und der bereits genehmigten Mengen in irgendeinem Jahr der geplanten Produktion während der Übergangszeit die nach Absatz 4 berechnete Höchstgrenze der Nickelproduktion für das Jahr übersteigt, in dem die Genehmigung erteilt wird.
e) Die Produktionsgenehmigung und der genehmigte Antrag werden, sobald sie erteilt sind, Teil des bestätigten Arbeitsplans.
f) Wird der Antrag des Unternehmers auf Produktionsgenehmigung nach Buchstabe d abgelehnt, so kann der Unternehmer jederzeit bei der Behörde einen neuen Antrag stellen.
3.  Die Übergangszeit beginnt fünf Jahre vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die erste kommerzielle Produktion im Rahmen eines bestätigten Arbeitsplans aufgenommen werden soll. Verzögert sich der Anlauf dieser kommerziellen Produktion über das ursprünglich vorgesehene Jahr hinaus, so werden der Beginn der Übergangszeit und die ursprünglich berechnete Produktionshöchstgrenze entsprechend angeglichen. Die Übergangszeit dauert 25 Jahre oder bis zum Ende der in Artikel 155 genannten Überprüfungskonferenz oder aber bis zu dem Tag, an dem die in Absatz 1 genannten neuen Vereinbarungen oder sonstigen Übereinkünfte in Kraft treten, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Die Behörde nimmt die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse für den Rest der Übergangszeit wieder in Anspruch, wenn die genannten Vereinbarungen oder sonstigen Übereinkünfte aus irgendeinem Grund hinfällig oder unwirksam werden.
4. a) Die Produktionshöchstgrenze für jedes Jahr der Übergangszeit ergibt sich aus der Summe: i) des Unterschieds zwischen den nach Buchstabe b berechneten Trendlinienwerten des Nickelverbrauchs des Jahres, das dem Anlauf der ersten kommerziellen Produktion unmittelbar vorausgeht, und des Jahres, das dem Beginn der Übergangszeit unmittelbar vorausgeht; und
ii) von 60 Prozent des Unterschieds zwischen den nach Buchstabe b berechneten Trendlinienwerten des Nickelverbrauchs des Jahres, für das die Produktionsgenehmigung beantragt wird, und des Jahres, das dem Anlauf der ersten kommerziellen Produktion unmittelbar vorausgeht.
b) Im Sinne des Buchstabens a: i) sind die zur Berechnung der Höchstgrenze der Nickelproduktion verwendeten Trendlinienwerte die jährlichen Nickelverbrauchswerte auf einer Trendlinie, die während des Jahres errechnet wird, in dem die Produktionsgenehmigung erteilt wird. Die Trendlinie wird aus einer linearen Regression der Logarithmen des tatsächlichen jährlichen Nickelverbrauchs während der letzten 15 Jahre gewonnen, für die solche Angaben verfügbar sind, wobei die Zeit als unabhängige Variable angenommen wird. Diese Trendlinie wird als die ursprüngliche Trendlinie bezeichnet;
ii) liegt die jährliche Steigungsrate der ursprünglichen Trendlinie unter 3 Prozent, so verläuft die zur Festlegung der Mengen nach Buchstabe a verwendete Trendlinie stattdessen durch die ursprüngliche Trendlinie bei dem Wert für das erste Jahr des betreffenden Zeitabschnitts von 15 Jahren und steigt jährlich um 3 Prozent; allerdings darf die für irgendein Jahr der Übergangszeit festgelegte Produktionshöchstgrenze in keinem Fall den Unterschied zwischen dem ursprünglichen Trendinienwert für das betreffende Jahr und dem ursprünglichen Trendlinienwert für das Jahr unmittelbar vor Beginn der Übergangszeit überschreiten.
5.  Die Behörde behält dem Unternehmen für dessen Anfangsproduktion eine Menge von 38 000 metrischen Tonnen Nickel aus der nach Absatz 4 errechneten verfügbaren Produktionshöchstgrenze vor.
6. a) Ein Unternehmer kann in einem Jahr weniger oder bis zu 8 Prozent mehr als die in seiner Produktionsgenehmigung festgelegte Jahresproduktion von Mineralien aus polymetallischen Knollen erzeugen, sofern die Gesamtproduktion die in der Genehmigung festgelegte Menge nicht überschreitet. Jede Überschreitung über 8 Prozent hinaus bis zu 20 Prozent innerhalb eines Jahres oder jede Überschreitung im ersten und in daran anschliessenden Jahren nach zwei aufeinander folgenden Jahren, in denen Überschreitungen vorkommen, muss mit der Behörde ausgehandelt werden; diese kann vom Unternehmer verlangen, eine ergänzende Produktionsgenehmigung für die überschüssige Produktion zu erwirken.
b) Anträge auf diese ergänzenden Produktionsgenehmigungen werden von der Behörde erst dann geprüft, wenn alle eingereichten Anträge von Unternehmern, die noch keine Produktionsgenehmigung erhalten haben, bearbeitet und sonstige mögliche Antragsteller gebührend berücksichtigt worden sind. Die Behörde lässt sich von dem Grundsatz leiten, die Gesamtproduktion, die im Rahmen der Produktionshöchstgrenze jedes beliebigen Jahres der Übergangszeit genehmigt worden ist, nicht zu überschreiten. Sie genehmigt in keinem Arbeitsplan eine Produktionsmenge von mehr als 46 500 metrischen Tonnen Nickel im Jahr.
7.  Die Produktionsmengen anderer Metalle wie Kupfer, Kobalt und Mangan, die aus den im Rahmen einer Produktionsgenehmigung gewonnenen polymetallischen Knollen stammen, sollen nicht grösser sein als diejenigen, die erzeugt worden wären, wenn der Unternehmer aus diesen Knollen die nach diesem Artikel berechnete Höchstmenge an Nickel erzeugt hätte. Die Behörde beschliesst zur Durchführung dieses Absatzes Regeln, Vorschriften und Verfahren nach Anlage III Artikel 17.
8.  Die Rechte und Pflichten in Bezug auf unlautere Wirtschaftspraktiken, die sich aus einschlägigen mehrseitigen Handelsübereinkünften ergeben, finden auf die Erforschung und Ausbeutung der Mineralien aus dem Gebiet Anwendung. Zur Beilegung von Streitigkeiten, die hinsichtlich dieser Bestimmung entstehen, nehmen die Vertragsstaaten, die diesen mehrseitigen Handelsübereinkünften angehören, die Streitbeilegungsverfahren dieser Übereinkünfte in Anspruch.
9.  Die Behörde ist befugt, die Produktionsmenge der Mineralien aus dem Gebiet, die nicht aus polymetallischen Knollen stammen, zu geeigneten Bedingungen und nach geeigneten Methoden durch Vorschriften nach Artikel 161 Absatz 8 zu beschränken.
10.  Auf Empfehlung des Rates, die sich auf Gutachten der Kommission für wirtschaftliche Planung stützt, errichtet die Versammlung ein System für Ausgleichszahlungen oder ergreift sonstige die wirtschaftliche Anpassung erleichternde Hilfsmassnahmen, einschliesslich Zusammenarbeit mit Spezialorganisationen und anderen internationalen Organisationen, zur Unterstützung von Entwicklungsländern, die ernste nachteilige Auswirkungen auf ihre Ausfuhreinnahmen oder ihre Wirtschaft aus einem Rückgang des Preises für das betroffene Mineral oder der Ausfuhrmenge dieses Minerals erleiden, soweit ein solcher Rückgang auf Tätigkeiten im Gebiet zurückzuführen ist. Auf Antrag veranlasst die Behörde Untersuchungen über die Probleme derjenigen Staaten, die wahrscheinlich am schwersten betroffen werden, um ihre Schwierigkeiten auf ein Mindestmass zu beschränken und ihnen bei ihrer wirtschaftlichen Anpassung zu helfen.
Art. 152 Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben der Behörde
1.  Die Behörde vermeidet jede Diskriminierung bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben, einschliesslich der Gewährung von Möglichkeiten zur Ausübung von Tätigkeiten im Gebiet.
2.  Dessen ungeachtet ist die in diesem Teil ausdrücklich vorgesehene besondere Berücksichtigung der Entwicklungsstaaten, vor allem der Binnenstaaten und der geographisch benachteiligten Staaten unter ihnen, zulässig.
Art. 153 System der Erforschung und Ausbeutung
1.  Die Tätigkeiten im Gebiet werden von der Behörde im Namen der gesamten Menschheit in Übereinstimmung mit diesem Artikel und mit den sonstigen einschlägigen Bestimmungen dieses Teiles und der einschlägigen Anlagen sowie mit den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde organisiert, ausgeübt und überwacht.
2.  Die Tätigkeiten im Gebiet werden nach Massgabe des Absatzes 3 ausgeübt:
a) vom Unternehmen; und
b) unter Einbeziehung der Behörde von Vertragsstaaten, staatlichen Unternehmen sowie natürlichen oder juristischen Personen, welche die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzen oder von ihm oder seinen Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert werden, wenn sie von diesen Staaten befürwortet werden, oder von einer Gruppe der vorgenannten Kategorien, welche die in diesem Teil und in Anlage III genannten Voraussetzungen erfüllt.
3.  Die Tätigkeiten im Gebiet werden nach einem förmlichen schriftlichen Arbeitsplan ausgeübt, der in Übereinstimmung mit Anlage III aufgestellt und nach Prüfung durch die Rechts- und Fachkommission vom Rat bestätigt worden ist. Bei Tätigkeiten, die im Gebiet mit Genehmigung der Behörde von den in Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Rechtsträgern ausgeübt werden, erhält der Arbeitsplan in Übereinstimmung mit Anlage III Artikel 3 die Form eines Vertrags. Diese Verträge können gemeinschaftliche Vereinbarungen nach Anlage III Artikel 11 vorsehen.
4.  Die Behörde übt die erforderliche Kontrolle über die Tätigkeiten im Gebiet aus, um die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieses Teiles und der betreffenden Anlagen sowie der Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde und der in Übereinstimmung mit Absatz 3 bestätigten Arbeitspläne zu gewährleisten. Die Vertragsstaaten unterstützen die Behörde, indem sie alle notwendigen Massnahmen ergreifen, um diese Einhaltung entsprechend Artikel 139 zu gewährleisten.
5.  Die Behörde ist berechtigt, jederzeit alle nach diesem Teil vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass seine Bestimmungen eingehalten und dass die ihr auf Grund dieses Teiles oder auf Grund eines Vertrags obliegenden Kontroll- und Regelungsaufgaben wahrgenommen werden. Die Behörde ist berechtigt, alle Anlagen im Gebiet zu überprüfen, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Gebiet benutzt werden.
6.  Ein Vertrag nach Absatz 3 gewährleistet die Rechte des Vertragsnehmers. Er kann daher nur in Übereinstimmung mit Anlage III Artikel 18 und 19 geändert, ausgesetzt oder beendet werden.
Art. 154 Regelmässige Überprüfung
Alle fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens führt die Versammlung eine allgemeine und systematische Überprüfung darüber durch, wie sich die in dem Übereinkommen festgelegte internationale Ordnung des Gebiets in der Praxis bewährt hat. Die Versammlung kann angesichts dieser Überprüfung Massnahmen nach den Bestimmungen und Verfahren dieses Teiles und der betreffenden Anlagen ergreifen oder empfehlen, dass andere Organe solche Massnahmen ergreifen, die zur grösseren Wirksamkeit dieser Ordnung führen.
Art. 155 Die Überprüfungskonferenz
1.  15 Jahre nach dem 1. Januar des Jahres, in dem die erste kommerzielle Produktion auf Grund eines bestätigten Arbeitsplans aufgenommen wurde, beruft die Versammlung eine Konferenz zur Überprüfung derjenigen Bestimmungen dieses Teiles und der betreffenden Anlagen ein, die das System der Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen des Gebiets regeln. Die Überprüfungskonferenz prüft im Einzelnen angesichts der während dieser Zeit gesammelten Erfahrungen:
a) ob die Bestimmungen dieses Teiles, die das System der Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen des Gebiets regeln, ihren Zweck in jeder Hinsicht erfüllt haben, insbesondere, ob sie für die gesamte Menschheit von Nutzen waren;
b) ob die reservierten Felder im Vergleich zu den nicht reservierten Feldern während der 15‑Jahre-Frist in wirksamer und ausgewogener Weise ausgebeutet worden sind;
c) ob die Erschliessung und Nutzung des Gebiets und seiner Ressourcen so durchgeführt wurden, dass sie die gesunde Entwicklung der Weltwirtschaft und ein ausgewogenes Wachstum des Welthandels begünstigen;
d) ob eine Monopolisierung der Tätigkeiten im Gebiet verhindert wurde;
e) ob die Leitsätze der Artikel 150 und 151 befolgt wurden und
f) ob das System unter besonderer Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten zu einer gerechten Verteilung der aus Tätigkeiten im Gebiet stammenden Vorteile geführt hat.
2.  Die Überprüfungskonferenz gewährleistet, dass der Grundsatz des gemeinsamen Erbes der Menschheit, die internationale Ordnung zur Sicherung einer gerechten Ausbeutung der Ressourcen des Gebiets zum Nutzen aller Länder, insbesondere der Entwicklungsstaaten, und eine Behörde, welche die Tätigkeiten im Gebiet organisiert, ausübt und kontrolliert, erhalten bleiben. Sie gewährleistet ferner die Aufrechterhaltung der in diesem Teil niedergelegten Grundsätze in Bezug auf den Ausschluss einer Beanspruchung oder Ausübung von Souveränität über einen Teil des Gebiets, die Rechte der Staaten und ihr allgemeines Verhalten hinsichtlich des Gebiets, ihre Beteiligung an Tätigkeiten im Gebiet im Einklang mit diesem Übereinkommen, die Verhinderung einer Monopolisierung von Tätigkeiten im Gebiet, die Nutzung des Gebiets für ausschliesslich friedliche Zwecke, die wirtschaftlichen Aspekte der Tätigkeiten im Gebiet, die wissenschaftliche Meeresforschung, die Weitergabe von Technologie, den Schutz der Meeresumwelt, den Schutz des menschlichen Lebens, die Rechte der Küstenstaaten, den Rechtsstatus der Gewässer über dem Gebiet und des Luftraums über ihnen sowie die Vereinbarkeit der Tätigkeiten im Gebiet mit anderen Tätigkeiten in der Meeresumwelt.
3.  Auf der Überprüfungskonferenz wird das gleiche Verfahren zur Beschlussfassung angewendet wie auf der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen. Die Konferenz bemüht sich nach Kräften, Änderungen durch Konsens zu vereinbaren; es soll erst dann darüber abgestimmt werden, wenn alle Bemühungen, einen Konsens zu erreichen, erschöpft sind.
4.  Hat die Überprüfungskonferenz fünf Jahre nach ihrem Beginn keine Einigung über das System der Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen des Gebiets erzielt, so kann sie während der folgenden zwölf Monate mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsstaaten beschliessen, die von ihr für notwendig und zweckmässig erachteten Änderungen zur Abwandlung oder Modifikation des Systems anzunehmen und den Vertragsstaaten zur Ratifikation oder zum Beitritt vorzulegen. Diese Änderungen treten für alle Vertragsstaaten zwölf Monate nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden durch drei Viertel der Vertragsstaaten in Kraft.
5.  Änderungen, die von der Überprüfungskonferenz nach diesem Artikel angenommen werden, berühren nicht auf Grund bestehender Verträge erworbene Rechte.

Abschnitt 4: Die Behörde

Unterabschnitt A: Allgemeine Bestimmungen

Art. 156 Errichtung der Behörde
1.  Hiermit wird die Internationale Meeresbodenbehörde errichtet, die in Übereinstimmung mit diesem Teil tätig wird.
2.  Alle Vertragsstaaten sind ipso facto Mitglieder der Behörde.
3.  Beobachter auf der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen, welche die Schlussakte unterzeichnet haben, aber nicht in Artikel 305 Absatz 1 Buchstabe c, d, e oder f bezeichnet sind, haben das Recht, an den Arbeiten der Behörde in Übereinstimmung mit deren Regeln, Vorschriften und Verfahren als Beobachter teilzunehmen.
4.  Die Behörde hat ihren Sitz in Jamaika.
5.  Die Behörde kann regionale Zentren oder Büros errichten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für notwendig hält.
Art. 157 Charakter und wesentliche Grundsätze der Behörde
1.  Die Behörde ist die Organisation, durch welche die Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit diesem Teil die Tätigkeiten im Gebiet organisieren und überwachen, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltung der Ressourcen des Gebiets.
2.  Die Befugnisse und Aufgaben der Behörde sind diejenigen, die ihr durch dieses Übereinkommen ausdrücklich übertragen sind. Sie hat die mit dem Übereinkommen im Einklang stehenden Nebenbefugnisse, die mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse und Aufgaben in Bezug auf Tätigkeiten im Gebiet zusammenhängen und dafür erforderlich sind.
3.  Die Behörde stützt sich auf den Grundsatz der souveränen Gleichheit aller ihrer Mitglieder.
4.  Alle Mitglieder der Behörde erfüllen die von ihnen in Übereinstimmung mit diesem Teil übernommenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben, damit jedem von ihnen die Rechte und Vorteile aus ihrer Mitgliedschaft gewährleistet werden.
Art. 158 Organe der Behörde
1.  Als Hauptorgane der Behörde werden hiermit eine Versammlung, ein Rat und ein Sekretariat gebildet.
2.  Als Organ, durch das die Behörde die in Artikel 170 Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnimmt, wird hiermit das Unternehmen gegründet.
3.  In Übereinstimmung mit diesem Teil können die für notwendig befundenen Nebenorgane gebildet werden.
4.  Jedes Hauptorgan der Behörde und das Unternehmen sind für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Befugnisse und Aufgaben verantwortlich. Bei der Wahrnehmung dieser Befugnisse und Aufgaben vermeidet jedes Organ Handlungen, welche die Wahrnehmung der besonderen Befugnisse und Aufgaben, die einem anderen Organ übertragen wurden, beeinträchtigen oder verhindern könnten.

Unterabschnitt B: Die Versammlung

Art. 159 Zusammensetzung, Verfahren und Abstimmung
1.  Die Versammlung besteht aus allen Mitgliedern der Behörde. Jedes Mitglied hat einen Vertreter in der Versammlung, den Stellvertreter und Berater begleiten können.
2.  Die Versammlung tritt zu ordentlichen Jahrestagungen sowie zu Sondertagungen zusammen, die von ihr beschlossen oder vom Generalsekretär auf Ersuchen des Rates oder der Mehrheit der Mitglieder der Behörde einberufen werden.
3.  Die Tagungen finden am Sitz der Behörde statt, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst.
4.  Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Zu Beginn jeder ordentlichen Tagung wählt sie ihren Präsidenten und sonstige erforderliche Amtsträger. Sie bleiben so lange im Amt, bis auf der nächsten ordentlichen Tagung ein neuer Präsident und andere Amtsträger gewählt werden.
5.  Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
6.  Jedes Mitglied der Versammlung hat eine Stimme.
7.  Beschlüsse über Verfahrensfragen, einschliesslich der Beschlüsse, Sondertagungen der Versammlung einzuberufen, bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
8.  Beschlüsse über Sachfragen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit eine Mehrheit der an der Tagung teilnehmenden Mitglieder einschliessen muss. Ist strittig, ob es sich um eine Sachfrage handelt, so wird diese Frage als Sachfrage behandelt, sofern nicht die Versammlung mit der für Beschlüsse über Sachfragen erforderlichen Mehrheit etwas anderes beschliesst.
9.  Wird eine Sachfrage erstmalig zur Abstimmung gestellt, so kann der Präsident den Beschluss darüber, ob über diese Frage abgestimmt werden soll, um höchstens fünf Kalendertage verschieben; er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder der Versammlung darum ersucht. Diese Regel darf auf dieselbe Frage nur einmal angewendet werden; ihre Anwendung darf nicht dazu führen, dass die Frage über das Ende der Tagung hinaus verschoben wird.
10.  Liegt dem Präsidenten ein von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Behörde unterstützter schriftlicher Antrag auf Einholung eines Gutachtens darüber vor, ob ein der Versammlung in einer Angelegenheit vorliegender Vorschlag mit diesem Übereinkommen vereinbar ist, so ersucht die Versammlung die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs um ein Gutachten dazu und vertagt die Abstimmung über diesen Vorschlag, bis ein Gutachten der Kammer eingegangen ist. Geht das Gutachten nicht vor der letzten Woche der Tagung ein, auf der es angefordert wurde, so beschliesst die Versammlung, wann sie zur Abstimmung über den vertagten Vorschlag zusammentreten wird.
Art. 160 Befugnisse und Aufgaben
1.  Die Versammlung als einziges Organ der Behörde, das aus allen Mitgliedern besteht, gilt als oberstes Organ der Behörde, dem gegenüber die anderen Hauptorgane, wie in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen, rechenschaftspflichtig sind. Die Versammlung ist befugt, im Einklang mit den diesbezüglichen Bestimmungen des Übereinkommens allgemeine Leitsätze zu allen Fragen oder Angelegenheiten aufzustellen, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen.
2.  Die Versammlung hat ausserdem folgende Befugnisse und Aufgaben:
a) Sie wählt die Mitglieder des Rates in Übereinstimmung mit Artikel 161;
b) sie wählt den Generalsekretär aus den vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten;
c) sie wählt auf Empfehlung des Rates die Mitglieder des Verwaltungsrats des Unternehmens und den Generaldirektor des Unternehmens;
d) sie bildet die Nebenorgane, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Übereinstimmung mit diesem Teil für notwendig hält. Bei der Zusammensetzung dieser Nebenorgane ist dem Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung der Sitze, den besonderen Interessen und der Notwendigkeit gebührend Rechnung zu tragen, die Mitarbeit befähigter Mitglieder zu gewinnen, die auf den von diesen Organen bearbeiteten Fachgebieten sachkundig sind;
e) sie berechnet die Beiträge der Mitglieder zum Verwaltungshaushalt der Behörde entsprechend einem vereinbarten Berechnungsschlüssel, dem der für den ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen angewandte Schlüssel zugrunde liegt, bis die Behörde über ausreichende Einnahmen aus anderen Quellen zur Bestreitung ihrer Verwaltungskosten verfügt;
f) i) sie prüft und genehmigt auf Empfehlung des Rates die Regeln, Vorschriften und Verfahren für die gerechte Verteilung der finanziellen und der sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, die aus Tätigkeiten im Gebiet stammen, sowie für die Zahlungen und Leistungen nach Artikel 82, wobei die Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten und der Völker, die noch nicht die volle Unabhängigkeit oder einen sonstigen Status der Selbstregierung erlangt haben, besondere Berücksichtigung finden. Genehmigt die Versammlung die Empfehlungen des Rates nicht, so verweist sie diese an den Rat zurück, damit dieser sie im Lichte der von der Versammlung geäusserten Meinungen erneut prüft, ii) sie prüft und genehmigt die vom Rat nach Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe o Ziffer ii vorläufig angenommenen Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde sowie diesbezügliche Änderungen. Diese Regeln, Vorschriften und Verfahren betreffen die Prospektion, Erforschung und Ausbeutung im Gebiet, die Verwaltung der Finanzen und die innere Verwaltung der Behörde sowie, auf Empfehlung des Verwaltungsrats des Unternehmens, die Weitergabe finanzieller Mittel vom Unternehmen an die Behörde;
g) sie entscheidet im Einklang mit diesem Übereinkommen und den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde über die gerechte Verteilung der finanziellen und der sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, die aus Tätigkeiten im Gebiet stammen;
h) sie prüft und genehmigt den vom Rat vorgelegten Entwurf des jährlichen Haushalts der Behörde;
i) sie prüft die regelmässigen Berichte des Rates und des Unternehmens sowie die vom Rat oder von jedem anderen Organ der Behörde angeforderten Sonderberichte;
j) sie leitet Untersuchungen ein und gibt Empfehlungen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei Tätigkeiten im Gebiet und fördert die fortschreitende Entwicklung und Kodifizierung des Völkerrechts in diesem Bereich;
k) sie prüft Probleme allgemeiner Art, die sich im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Gebiet, insbesondere für Entwicklungsstaaten, ergeben, sowie solche Probleme, die sich für Staaten im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Gebiet auf Grund ihrer geographischen Lage, insbesondere für Binnenstaaten und geographisch benachteiligte Staaten, ergeben;
l) sie errichtet auf Empfehlung des Rates, die sich auf Gutachten der Kommission für wirtschaftliche Planung stützt, ein System für Ausgleichszahlungen oder ergreift sonstige die wirtschaftliche Anpassung erleichternde Hilfsmassnahmen, wie in Artikel 151 Absatz 10 vorgesehen;
m) sie suspendiert die Ausübung der Rechte und Vorrechte aus der Mitgliedschaft nach Artikel 185;
n) sie erörtert Fragen oder Angelegenheiten innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde und entscheidet entsprechend der Befugnis- und Aufgabenverteilung unter den Organen der Behörde, welches dieser Organe sich mit Fragen oder Angelegenheiten befassen soll, die nicht ausdrücklich einem bestimmten Organ übertragen sind.

Unterabschnitt C: Der Rat

Art. 161 Zusammensetzung, Verfahren und Abstimmung
1.  Der Rat besteht aus 36 Mitgliedern der Behörde, die von der Versammlung in folgender Reihenfolge gewählt werden:
a) vier Mitglieder aus den Vertragsstaaten, die während der letzten fünf Jahre, für die Statistiken vorliegen, entweder mehr als 2 Prozent des gesamten Weltverbrauchs der Rohstoffe, die aus den aus dem Gebiet gewinnbaren Mineraliengruppen erzeugt werden, verbraucht oder Nettoeinfuhren von mehr als 2 Prozent der gesamten Welteinfuhr dieser Rohstoffe vorgenommen haben; darunter muss sich in jedem Fall ein Staat der osteuropäischen (sozialistischen) Region sowie der grösste Verbraucher befinden;
b) vier Mitglieder aus den acht Vertragsstaaten, die unmittelbar oder durch ihre Staatsangehörigen die umfangreichsten Investitionen zur Vorbereitung und Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet vorgenommen haben; darunter muss sich mindestens ein Staat der osteuropäischen (sozialistischen) Region befinden;
c) vier Mitglieder aus den Vertragsstaaten, die auf Grund der Produktion im Bereich ihrer Hoheitsbefugnisse die wichtigsten Nettoexporteure der aus dem Gebiet gewinnbaren Mineraliengruppen sind; darunter müssen sich mindestens zwei Entwicklungsstaaten befinden, deren Wirtschaft in hohem Masse von der Ausfuhr dieser Mineralien abhängig ist;
d) sechs Mitglieder aus Entwicklungsstaaten, die Vertragsstaaten sind und die besondere Interessen vertreten. Zu diesen zu vertretenden besonderen Interessen gehören die von Staaten mit grosser Bevölkerung, von Binnenstaaten oder geographisch benachteiligten Staaten, von Staaten, die wichtigste Importeure der aus dem Gebiet gewinnbaren Mineraliengruppen sind, von Staaten, die mögliche Erzeuger dieser Mineralien sind, und von am wenigsten entwickelten Staaten;
e) achtzehn Mitglieder, die nach dem Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung der Gesamtheit der Sitze im Rat gewählt werden; aus jeder geographischen Region muss mindestens ein Mitglied nach diesem Buchstaben gewählt werden. Zu diesem Zweck gelten als geographische Regionen die folgenden: Afrika, Asien, (sozialistisches) Osteuropa, Lateinamerika sowie Westeuropa und andere Staaten.
2.  Bei der Wahl der Mitglieder des Rates nach Absatz 1 gewährleistet die Versammlung:
a) dass die Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten in einem Umfang vertreten sind, der ihrer Vertretung in der Versammlung in angemessener Weise entspricht;
b) dass die Küstenstaaten, insbesondere Entwicklungsstaaten, die nicht unter Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d fallen, in einem Umfang vertreten sind, der ihrer Vertretung in der Versammlung in angemessener Weise entspricht;
c) dass jede Gruppe von Vertragsstaaten, die im Rat vertreten sein muss, durch die Mitglieder vertreten ist, die gegebenenfalls von dieser Gruppe benannt werden.
3.  Die Wahlen finden auf ordentlichen Tagungen der Versammlung statt. Jedes Mitglied des Rates wird für vier Jahre gewählt. Bei der ersten Wahl beträgt jedoch die Amtszeit für die Hälfte der Mitglieder jeder der in Absatz 1 genannten Gruppen zwei Jahre.
4.  Die Mitglieder des Rates können wieder gewählt werden; allerdings ist eine Rotation in der Mitgliedschaft erwünscht.
5.  Der Rat amtiert am Sitz der Behörde; er tritt so oft zusammen, wie die Geschäfte der Behörde es erfordern, mindestens jedoch dreimal jährlich.
6.  Der Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
7.  Jedes Mitglied des Rates hat eine Stimme.
8. a) Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
b) Beschlüsse über Sachfragen hinsichtlich des Artikels 162 Absatz 2 Buchstaben f, g, h, i, n, p und v und des Artikels 191 bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit eine Mehrheit der Mitglieder des Rates einschliessen muss.
c) Beschlüsse über Sachfragen hinsichtlich der folgenden Bestimmungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit eine Mehrheit der Mitglieder des Rates einschliessen muss: Artikel 162 Absatz 1; Artikel 162 Absatz 2 Buchstaben a, b, c, d, e, l, q, r, s und t; Buchstabe u im Fall der Nichteinhaltung durch einen Vertragsnehmer oder durch einen ihn befürwortenden Staat; Buchstabe w, vorausgesetzt, dass die hiernach erteilten Anordnungen nicht länger als 30 Tage verbindlich sind, sofern sie nicht durch einen Beschluss nach Buchstabe d bestätigt werden; Artikel 162 Absatz 2 Buchstaben x, y und z; Artikel 163 Absatz 2; Artikel 174 Absatz 3; Anlage IV Artikel 11.
d) Beschlüsse über Sachfragen hinsichtlich des Artikels 162 Absatz 2 Buchstaben m und o sowie die Annahme von Änderungen des Teiles XI werden durch Konsens gefasst.
e) Im Sinne der Buchstaben d, f und g bedeutet «Konsens» das Fehlen jedes förmlichen Einspruchs. Innerhalb von 14 Tagen nach Unterbreitung eines Vorschlags beim Rat stellt der Präsident des Rates fest, ob gegen die Annahme des Vorschlags förmlicher Einspruch erhoben würde. Stellt der Präsident fest, dass ein solcher Einspruch erhoben würde, so setzt und beruft er innerhalb von drei Tagen, nachdem er die Feststellung getroffen hat, einen aus höchstens neun Mitgliedern des Rates bestehenden Vergleichsausschuss ein, dessen Vorsitz er selbst wahrnimmt, um die Meinungsverschiedenheiten zu beseitigen und einen Vorschlag auszuarbeiten, der durch Konsens angenommen werden kann. Der Ausschuss führt seine Arbeit zügig durch und erstattet dem Rat innerhalb von 14 Tagen nach seiner Einsetzung Bericht. Ist es dem Ausschuss nicht möglich, einen Vorschlag zu empfehlen, der durch Konsens angenommen werden kann, so legt er in seinem Bericht die Gründe für den Einspruch gegen den Vorschlag dar.
f) Beschlüsse über oben nicht aufgeführte Fragen, die der Rat auf Grund der Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde oder auf andere Weise zu fassen berechtigt ist, werden entsprechend den Buchstaben dieses Absatzes gefasst, die in den Regeln, Vorschriften und Verfahren genannt sind, oder, falls sie dort nicht genannt sind, entsprechend dem vom Rat nach Möglichkeit vorher durch Konsens bestimmten Buchstaben.
g) Ist strittig, ob eine Frage unter Buchstabe a, b, c oder d fällt, so wird sie nach dem Buchstaben behandelt, der die grössere oder grösste Mehrheit oder gegebenenfalls Konsens erfordert, sofern der Rat nicht mit der genannten Mehrheit oder durch Konsens etwas anderes beschliesst.
9.  Der Rat legt ein Verfahren fest, wonach ein Mitglied der Behörde, das nicht im Rat vertreten ist, einen Vertreter zur Teilnahme an einer Sitzung des Rates entsenden kann, wenn dieses Mitglied darum ersucht oder wenn eine Angelegenheit erörtert wird, die das Mitglied besonders betrifft. Der Vertreter ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Beratungen teilzunehmen.
Art. 162 Befugnisse und Aufgaben
1.  Der Rat ist das ausführende Organ der Behörde. Er ist befugt, im Einklang mit diesem Übereinkommen und den von der Versammlung aufgestellten allgemeinen Leitsätzen die von der Behörde zu befolgenden besonderen Leitsätze zu allen Fragen oder Angelegenheiten aufzustellen, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen.
2.  Ausserdem nimmt der Rat folgende Aufgaben wahr:
a) Er überwacht und koordiniert die Durchführung der Bestimmungen dieses Teiles in Bezug auf alle Fragen und Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen, und macht die Versammlung auf Fälle der Nichteinhaltung aufmerksam.
b) Er schlägt der Versammlung eine Liste der Kandidaten für die Wahl des Generalsekretärs vor.
c) Er empfiehlt der Versammlung Kandidaten für die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats des Unternehmens und des Generaldirektors des Unternehmens.
d) Er bildet gegebenenfalls und unter gebührender Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit die Nebenorgane, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in Übereinstimmung mit diesem Teil für notwendig hält. Bei der Zusammensetzung der Nebenorgane ist vor allem auf die Notwendigkeit Gewicht zu legen, die Mitarbeit befähigter Mitglieder zu gewinnen, die auf den von diesen Organen bearbeiteten Fachgebieten sachkundig sind, wobei dem Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung und den besonderen Interessen gebührend Rechnung zu tragen ist.
e) Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der er auch das Verfahren für die Ernennung seines Präsidenten festlegt.
f) Er schliesst im Namen der Behörde im Rahmen seiner Zuständigkeit und vorbehaltlich der Genehmigung durch die Versammlung Übereinkünfte mit den Vereinten Nationen oder anderen internationalen Organisationen.
g) Er prüft die Berichte des Unternehmens und legt sie mit seinen Empfehlungen der Versammlung vor.
h) Er unterbreitet der Versammlung Jahresberichte und die von ihr gegebenenfalls angeforderten Sonderberichte.
i) Er erlässt in Übereinstimmung mit Artikel 170 Richtlinien für das Unternehmen.
j) Er bestätigt Arbeitspläne in Übereinstimmung mit Anlage III Artikel 6. Der Rat behandelt jeden Arbeitsplan innerhalb von 60 Tagen nach dessen Vorlage durch die Rechts- und Fachkommission auf einer Tagung des Rates nach folgenden Verfahren: i) Empfiehlt die Kommission, einen Arbeitsplan zu bestätigen, so gilt er als vom Rat bestätigt, sofern kein Mitglied des Rates dem Präsidenten innerhalb von 14 Tagen schriftlich einen bestimmten Einspruch mit der Behauptung vorlegt, die Anforderungen der Anlage III Artikel 6 seien nicht erfüllt. Wird ein solcher Einspruch erhoben, so wird das in Artikel 161 Absatz 8 Buchstabe e vorgesehene Vergleichsverfahren angewendet. Wird nach Beendigung des Vergleichsverfahrens der Einspruch aufrechterhalten, so gilt der Arbeitsplan als vom Rat bestätigt, sofern dieser ihn nicht durch Konsens ablehnt, wobei der Staat oder die Staaten vom Konsens ausgenommen sind, die den Antrag gestellt oder den Antragsteller befürwortet haben.
ii) Empfiehlt die Kommission, einen Arbeitsplan abzulehnen, oder gibt sie keine Empfehlung, so kann der Rat den Arbeitsplan mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder bestätigen, wobei diese Mehrheit eine Mehrheit der an der Tagung teilnehmenden Mitglieder einschliessen muss.
k) Er bestätigt die vom Unternehmen in Übereinstimmung mit Anlage IV Artikel 12 vorgelegten Arbeitspläne und wendet dabei die Verfahren nach Buchstabe j sinngemäss an.
l) Er übt in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 4 und den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde die Kontrolle über die Tätigkeiten im Gebiet aus.
m) Er ergreift auf Empfehlung der Kommission für wirtschaftliche Planung die notwendigen und geeigneten Massnahmen nach Artikel 150 Buchstabe h zum Schutz vor den dort genannten nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen.
n) Er richtet auf der Grundlage eines Gutachtens der Kommission für wirtschaftliche Planung Empfehlungen an die Versammlung hinsichtlich eines Systems für Ausgleichszahlungen oder sonstiger die wirtschaftliche Anpassung erleichternder Hilfsmassnahmen, wie in Artikel 151 Absatz 10 vorgesehen.
o) i) Er empfiehlt der Versammlung Regeln, Vorschriften und Verfahren für eine gerechte Verteilung der finanziellen und der sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, die aus Tätigkeiten im Gebiet stammen, sowie für die Zahlungen und Leistungen nach Artikel 82, wobei die Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten und der Völker, die noch nicht die volle Unabhängigkeit oder einen sonstigen Status der Selbstregierung erlangt haben, besondere Berücksichtigung finden. ii) Er beschliesst unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Rechts- und Fachkommission oder eines anderen betroffenen Unterorgans die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde mit etwaigen Änderungen und wendet sie bis zu ihrer Genehmigung durch die Versammlung vorläufig an. Diese Regeln, Vorschriften und Verfahren betreffen die Prospektion, Erforschung und Ausbeutung im Gebiet sowie die Verwaltung der Finanzen und die innere Verwaltung der Behörde. Die Verabschiedung von Regeln, Vorschriften und Verfahren für die Erforschung und Ausbeutung polymetallischer Knollen hat Vorrang. Die Regeln, Vorschriften und Verfahren für die Erforschung und Ausbeutung anderer Ressourcen als polymetallischer Knollen werden innerhalb von drei Jahren nach dem Tag verabschiedet, an dem die Behörde von einem ihrer Mitglieder ersucht wurde, Regeln, Vorschriften und Verfahren für diese Ressourcen zu verabschieden. Alle Regeln, Vorschriften und Verfahren bleiben vorläufig in Kraft, bis sie von der Versammlung genehmigt oder vom Rat im Lichte etwaiger von der Versammlung geäusserter Meinungen geändert worden sind.
p) Er überprüft alle Zahlungen durch oder an die Behörde, die im Zusammenhang mit Arbeiten auf Grund dieses Teiles geleistet werden müssen.
q) Er trifft nach Anlage III Artikel 7 eine Auswahl unter den Antragstellern um Produktionsgenehmigungen, soweit eine solche Auswahl nach jenem Artikel erforderlich ist.
r) Er legt der Versammlung den Entwurf des jährlichen Haushalts der Behörde zur Genehmigung vor.
s) Er richtet an die Versammlung Empfehlungen hinsichtlich der Leitsätze zu jeder Frage oder Angelegenheit, die in die Zuständigkeit der Behörde fällt.
t) Er richtet an die Versammlung Empfehlungen über die Suspendierung der Ausübung der Rechte und Vorrechte aus der Mitgliedschaft nach Artikel 185.
u) Er leitet im Namen der Behörde in Fällen der Nichteinhaltung Verfahren vor der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten ein.
v) Er teilt der Versammlung die Entscheidung mit, die von der nach Buchstabe u angerufenen Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten getroffen wurde, und gibt die von ihm für notwendig gehaltenen Empfehlungen über zu ergreifende Massnahmen.
w) Er erlässt Anordnungen für Notfälle, darunter gegebenenfalls Anordnungen zur Unterbrechung oder Änderung von Arbeiten, um schwere Schäden für die Meeresumwelt zu verhüten, die durch Tätigkeiten im Gebiet verursacht werden können.
x) Er schliesst bestimmte Felder von der Ausbeutung durch Vertragsnehmer oder das Unternehmen aus, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass daraus schwere Schäden für die Meeresumwelt entstehen könnten.
y) Er bildet ein Nebenorgan zur Ausarbeitung eines Entwurfs von Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren in Bezug auf: i) die Verwaltung der Finanzen in Übereinstimmung mit den Artikeln 171–175; und
ii) die finanziellen Regelungen in Übereinstimmung mit Anlage III Artikel 13 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c.
z) Er schafft geeignete Einrichtungen zur Leitung und Kontrolle eines Stabes von Inspektoren, welche die Tätigkeiten im Gebiet überwachen, um festzustellen, ob dieser Teil, die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde sowie die Bedingungen der mit der Behörde geschlossenen Verträge eingehalten werden.
Art. 163 Organe des Rates
1.  Hiermit werden folgende Organe des Rates gebildet:
a) eine Kommission für wirtschaftliche Planung;
b) eine Rechts- und Fachkommission.
2.  Jede Kommission setzt sich aus 15 Mitgliedern zusammen, die vom Rat aus den von den Vertragsstaaten vorgeschlagenen Kandidaten gewählt werden. Der Rat kann jedoch erforderlichenfalls beschliessen, jede Kommission unter gebührender Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit zu vergrössern.
3.  Die Mitglieder einer Kommission müssen geeignete Fähigkeiten auf den Gebieten besitzen, für welche die betreffende Kommission zuständig ist. Um die wirksame Wahrnehmung der Aufgaben der Kommissionen zu gewährleisten, benennen die Vertragsstaaten Kandidaten, die ein Höchstmass an fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit sowie Fähigkeiten auf den entsprechenden Gebieten besitzen.
4.  Bei der Wahl der Mitglieder der Kommissionen ist der Notwendigkeit einer gerechten geographischen Verteilung und der Vertretung besonderer Interessen gebührend Rechnung zu tragen.
5.  Jeder Vertragsstaat darf nur einen Kandidaten für dieselbe Kommission vorschlagen. Keine Person darf in mehr als eine Kommission gewählt werden.
6.  Die Mitglieder der Kommissionen werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie können für eine weitere Amtszeit wieder gewählt werden.
7.  Wenn ein Mitglied einer Kommission vor Ablauf seiner Amtszeit stirbt, dienstunfähig wird oder zurücktritt, wählt der Rat ein Mitglied, das derselben geographischen Region oder derselben Interessengruppe angehört, für die verbleibende Amtszeit seines Vorgängers.
8.  Die Mitglieder der Kommissionen dürfen an einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erforschung und Ausbeutung im Gebiet nicht finanziell beteiligt sein. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtungen gegenüber den Kommissionen, in denen sie tätig sind, dürfen sie, selbst nach Beendigung ihrer Aufgaben, keine Wirtschaftsgeheimnisse, keine rechtlich geschützten Daten, die nach Anlage III Artikel 14 an die Behörde weitergegeben wurden, und keine sonstigen vertraulichen Informationen preisgeben, die auf Grund ihrer Aufgaben im Dienst der Behörde zu ihrer Kenntnis gelangt sind.
9.  Jede Kommission nimmt ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit den vom Rat beschlossenen Grundsätzen und Richtlinien wahr.
10.  Jede Kommission erarbeitet die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Regeln und Vorschriften und legt sie dem Rat zur Genehmigung vor.
11.  Die Verfahren zur Beschlussfassung in den Kommissionen werden in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde festgelegt. Den an den Rat gerichteten Empfehlungen wird erforderlichenfalls eine Zusammenfassung der in der Kommission aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten beigefügt.
12.  Jede Kommission amtiert in der Regel am Sitz der Behörde und tritt so oft zusammen, wie es für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
13.  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann jede Kommission gegebenenfalls eine andere Kommission, ein zuständiges Organ der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen oder jede internationale Organisation, die für die betreffende Sachfrage zuständig ist, konsultieren.
Art. 164 Die Kommission für wirtschaftliche Planung
1.  Die Mitglieder der Kommission für wirtschaftliche Planung müssen geeignete Fähigkeiten, namentlich auf dem Gebiet des Bergbaus, der leitenden Tätigkeit im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen, des Welthandels oder der Weltwirtschaft besitzen. Der Rat trägt nach Kräften dafür Sorge, dass unter den Mitgliedern der Kommission alle erforderlichen Fähigkeiten vertreten sind. Der Kommission müssen mindestens zwei Mitglieder aus Entwicklungsstaaten angehören, deren Wirtschaft in hohem Masse von der Ausfuhr der aus dem Gebiet gewinnbaren Mineraliengruppen abhängig ist.
2.  Die Kommission:
a) schlägt auf Ersuchen des Rates Massnahmen vor, um die nach diesem Übereinkommen gefassten Beschlüsse über Tätigkeiten im Gebiet durchzuführen;
b) überprüft Entwicklungstendenzen und Faktoren, die Angebot, Nachfrage und Preise der Mineralien beeinflussen, die aus dem Gebiet gewonnen werden können, wobei auf die Interessen sowohl der Einfuhr- als auch der Ausfuhrländer, vor allem jedoch der Entwicklungsstaaten unter ihnen, Rücksicht zu nehmen ist;
c) prüft jede Situation, die zu den in Artikel 150 Buchstabe h erwähnten nachteiligen Auswirkungen führen könnte, auf die sie von einem oder mehreren betroffenen Vertragsstaaten aufmerksam gemacht wurde, und richtet geeignete Empfehlungen an den Rat;
d) schlägt dem Rat zur Vorlage an die Versammlung, wie in Artikel 151 Absatz 10 vorgesehen, ein System für Ausgleichszahlungen oder sonstige die wirtschaftliche Anpassung erleichternde Hilfsmassnahmen zugunsten von Entwicklungsstaaten vor, die nachteilige Auswirkungen durch Tätigkeiten im Gebiet erleiden. Die Kommission richtet die erforderlichen Empfehlungen an den Rat, um das System oder die Massnahmen, die von der Versammlung angenommen sind, in bestimmten Fällen anzuwenden.
Art. 165 Die Rechts- und Fachkommission
1.  Die Mitglieder der Rechts- und Fachkommission müssen geeignete Fähigkeiten, namentlich auf dem Gebiet der Erforschung, Ausbeutung und Verarbeitung von mineralischen Ressourcen, der Ozeanologie, des Schutzes der Meeresumwelt oder der Wirtschafts- oder Rechtsfragen des Meeresbergbaus und auf anderen damit im Zusammenhang stehenden Fachgebieten besitzen. Der Rat trägt nach Kräften dafür Sorge, dass unter den Mitgliedern der Kommission alle erforderlichen Fähigkeiten vertreten sind.
2.  Die Kommission:
a) gibt auf Ersuchen des Rates Empfehlungen hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde;
b) überprüft förmliche schriftliche Arbeitspläne für Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 3 und richtet geeignete Empfehlungen an den Rat. Die Kommission stützt ihre Empfehlungen ausschliesslich auf die Bestimmungen der Anlage III und erstattet dem Rat hierüber ausführlich Bericht;
c) überwacht auf Ersuchen des Rates die Tätigkeiten im Gebiet, gegebenenfalls in Konsultation und Zusammenarbeit mit jedem Rechtsträger, der diese Tätigkeiten ausübt, oder mit den betreffenden Staaten, und erstattet dem Rat Bericht;
d) arbeitet Einschätzungen der Auswirkungen von Tätigkeiten im Gebiet auf die Umwelt aus;
e) richtet an den Rat Empfehlungen zum Schutz der Meeresumwelt unter Berücksichtigung der Ansichten anerkannter Fachleute auf diesem Gebiet;
f) arbeitet die in Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe o genannten Regeln, Vorschriften und Verfahren aus und legt sie dem Rat vor; dabei berücksichtigt sie alle massgeblichen Faktoren, einschliesslich von Einschätzungen der Auswirkungen von Tätigkeiten im Gebiet auf die Umwelt;
g) überprüft laufend diese Regeln, Vorschriften und Verfahren und empfiehlt dem Rat von Zeit zu Zeit die von ihr für notwendig oder wünschenswert erachteten Änderungen;
h) richtet an den Rat Empfehlungen zur Einführung eines Überwachungsprogramms, um die Gefahren oder Auswirkungen einer Verschmutzung der Meeresumwelt infolge von Tätigkeiten im Gebiet durch anerkannte wissenschaftliche Methoden regelmässig zu beobachten, zu messen, auszuwerten und zu analysieren; sie sorgt dafür, dass geltende Vorschriften angemessen sind und eingehalten werden, und koordiniert die Durchführung des vom Rat genehmigten Überwachungsprogramms;
i) empfiehlt dem Rat, im Namen der Behörde Verfahren vor der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten in Übereinstimmung mit diesem Teil und den entsprechenden Anlagen unter besonderer Berücksichtigung des Artikels 187 einzuleiten;
j) richtet nach einer Entscheidung der gemäss Buchstabe i angerufenen Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten an den Rat Empfehlungen über die zu ergreifenden Massnahmen;
k) richtet an den Rat Empfehlungen, Anordnungen für Notfälle zu erlassen, darunter gegebenenfalls Anordnungen zur Unterbrechung oder Änderung von Arbeiten, um schwere Schäden für die Meeresumwelt zu verhüten, die durch Tätigkeiten im Gebiet verursacht werden können; diese Empfehlungen werden vom Rat vorrangig behandelt;
l) richtet an den Rat Empfehlungen, bestimmte Felder von der Ausbeutung durch Vertragsnehmer oder das Unternehmen auszuschliessen, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass daraus schwere Schäden für die Meeresumwelt entstehen könnten;
m) richtet an den Rat Empfehlungen in Bezug auf die Leitung und Kontrolle eines Stabes von Inspektoren, welche die Tätigkeiten im Gebiet überwachen, um festzustellen, ob dieser Teil, die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde sowie die Bedingungen der mit der Behörde geschlossenen Verträge eingehalten werden;
n) berechnet die Produktionshöchstgrenze und erteilt Produktionsgenehmigungen im Namen der Behörde nach Artikel 151 Absätze 2–7, nachdem der Rat die notwendige Auswahl unter den Antragstellern um Produktionsgenehmigungen in Übereinstimmung mit Anlage III Artikel 7 getroffen hat.
3. Auf Ersuchen eines Vertragsstaats oder einer anderen betroffenen Partei werden die Mitglieder der Kommission bei der Durchführung ihrer Kontroll- und Überwachungsaufgaben von einem Vertreter dieses Vertragsstaats oder dieser anderen betroffenen Partei begleitet.

Unterabschnitt D: Das Sekretariat

Art. 166 Das Sekretariat
1.  Das Sekretariat der Behörde besteht aus einem Generalsekretär und dem von der Behörde benötigten Personal.
2.  Der Generalsekretär wird von der Versammlung aus den vom Rat vorgeschlagenen Kandidaten für die Dauer von vier Jahren gewählt; er kann wieder gewählt werden.
3.  Der Generalsekretär ist der höchste Verwaltungsbeamte der Behörde und ist in dieser Eigenschaft bei allen Sitzungen der Versammlung, des Rates sowie jedes Nebenorgans tätig; er nimmt alle sonstigen Verwaltungsaufgaben wahr, die ihm von diesen Organen übertragen werden.
4.  Der Generalsekretär erstattet der Versammlung einen Jahresbericht über die Arbeit der Behörde.
Art. 167 Das Personal der Behörde
1.  Das Personal der Behörde besteht aus denjenigen befähigten wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Mitarbeitern, die zur Erfüllung der Verwaltungsaufgaben der Behörde erforderlich sind.
2.  Bei der Auswahl und Einstellung des Personals und der Festsetzung der Dienstverhältnisse ist vorrangig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten. Unter Beachtung dieses Erfordernisses ist die Wichtigkeit der Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage gebührend zu berücksichtigen.
3.  Das Personal wird vom Generalsekretär ernannt. Die Bedingungen für die Ernennung, Vergütung und Entlassung des Personals unterliegen den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde.
Art. 168 Internationaler Charakter des Sekretariats
1.  Der Generalsekretär und das Personal dürfen in Erfüllung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer anderen Stelle ausserhalb der Behörde Weisungen weder einholen noch entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als internationale, nur der Behörde verantwortliche Beamte abträglich sein könnte. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Aufgaben des Generalsekretärs und des Personals zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen. Jeder Verstoss eines Mitglieds des Personals gegen seine Pflichten wird nach den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde dem zuständigen Verwaltungsgericht unterbreitet.
2.  Der Generalsekretär und das Personal dürfen an einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erforschung und Ausbeutung im Gebiet nicht finanziell beteiligt  sein. Vorbehaltlich ihrer Verpflichtungen gegenüber der Behörde dürfen sie, selbst nach Beendigung ihrer Aufgaben, keine Wirtschaftsgeheimnisse, keine rechtlich geschützten Daten, die in Übereinstimmung mit Anlage III Artikel 14 an die Behörde weitergegeben wurden, und keine sonstigen vertraulichen Informationen preisgeben, die auf Grund ihrer Aufgaben im Dienst der Behörde zu ihrer Kenntnis gelangt sind.
3.  Verstösse eines Mitglieds des Personals der Behörde gegen die in Absatz 2 genannten Verpflichtungen werden auf Ersuchen eines von dem Verstoss betroffenen Vertragsstaats oder einer natürlichen oder juristischen Person, die von einem Vertragsstaat nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b befürwortet wird und von diesem Verstoss betroffen ist, von der Behörde gegen das betreffende Mitglied des Personals einem nach den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde bestimmten Gericht unterbreitet. Die betroffene Partei hat das Recht, an dem Verfahren teilzunehmen. Auf Empfehlung des Gerichts entlässt der Generalsekretär das betreffende Mitglied des Personals.
4.  Die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde müssen die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen enthalten.
Art. 169 Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen und nichtstaatlichen Organisationen
1.  Zu Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen, schliesst der Generalsekretär mit Genehmigung des Rates geeignete Vereinbarungen über Konsultation und Zusammenarbeit mit internationalen und nichtstaatlichen Organisationen, die vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen anerkannt sind.
2.  Jede Organisation, mit welcher der Generalsekretär eine Vereinbarung nach Absatz 1 geschlossen hat, kann Vertreter bestimmen, die als Beobachter an den Tagungen der Organe der Behörde in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung dieser Organe teilnehmen. Es werden Verfahren eingeführt, um in geeigneten Fällen die Ansichten dieser Organisationen einzuholen.
3.  Der Generalsekretär kann an die Vertragsstaaten schriftliche Berichte weiterleiten, welche die in Absatz 1 bezeichneten nichtstaatlichen Organisationen zu Themen unterbreiten, für die sie besonders zuständig sind und die mit der Arbeit der Behörde im Zusammenhang stehen.

Unterabschnitt E: Das Unternehmen

Art. 170 Das Unternehmen
1.  Das Unternehmen ist das Organ der Behörde, das nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a unmittelbar Tätigkeiten im Gebiet sowie die Beförderung, die Verarbeitung und den Absatz der aus dem Gebiet gewonnenen Mineralien durchführt.
2.  Das Unternehmen besitzt im Rahmen der Völkerrechtspersönlichkeit der Behörde die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die in der in Anlage IV enthaltenen Satzung vorgesehen ist. Das Unternehmen handelt in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde sowie den von der Versammlung aufgestellten allgemeinen Leitsätzen und unterliegt den Richtlinien und der Kontrolle des Rates.
3.  Das Unternehmen hat seine Hauptgeschäftsstelle am Sitz der Behörde.
4.  Das Unternehmen wird in Übereinstimmung mit Artikel 173 Absatz 2 und Anlage IV Artikel 11 mit den finanziellen Mitteln ausgestattet, die es zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt; es erhält Technologie, wie in Artikel 144 und anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens vorgesehen.

Unterabschnitt F: Finanzielle Regelungen der Behörde

Art. 171 Finanzielle Mittel der Behörde
Die finanziellen Mittel der Behörde umfassen:
a) die in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe e berechneten Beiträge der Mitglieder der Behörde;
b) die von der Behörde nach Anlage III Artikel 13 im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Gebiet vereinnahmten Mittel;
c) die vom Unternehmen in Übereinstimmung mit Anlage IV Artikel 10 überwiesenen Mittel;
d) die nach Artikel 174 aufgenommenen Kredite;
e) die freiwilligen Beiträge von Mitgliedern oder anderen Rechtsträgern; und
f) die Einzahlungen in einen Fonds für Ausgleichszahlungen in Übereinstimmung mit Artikel 151 Absatz 10, deren Quellen von der Kommission für wirtschaftliche Planung empfohlen werden sollen.
Art. 172 Jahreshaushalt der Behörde
Der Generalsekretär arbeitet den Entwurf des jährlichen Haushalts der Behörde aus und unterbreitet ihn dem Rat. Der Rat prüft den Entwurf und legt ihn mit seinen Empfehlungen der Versammlung vor. Die Versammlung prüft und genehmigt den Entwurf des jährlichen Haushalts in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe h.
Art. 173 Ausgaben der Behörde
1.  Die Beiträge nach Artikel 171 Buchstabe a werden auf ein Sonderkonto eingezahlt und dienen zur Bestreitung der Verwaltungskosten der Behörde, bis diese über ausreichende finanzielle Mittel aus anderen Quellen zur Bestreitung dieser Kosten verfügt.
2.  Aus den finanziellen Mitteln der Behörde werden zuerst die Kosten für die Verwaltung der Behörde bestritten. Mit Ausnahme der Beiträge nach Artikel 171 Buchstabe a können die nach Zahlung der Verwaltungskosten verbleibenden Mittel unter anderem:
a) in Übereinstimmung mit Artikel 140 und Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe g verteilt werden;
b) zur Ausstattung des Unternehmens mit Mitteln in Übereinstimmung mit Artikel 170 Absatz 4 genutzt werden;
c) als Ausgleichszahlungen an Entwicklungsstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 151 Absatz 10 und Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe l genutzt werden.
Art. 174 Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme
1.  Die Behörde ist befugt, Kredite aufzunehmen.
2.  Die Versammlung legt die Grenzen für die Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme in den nach Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe f angenommenen Finanzvorschriften fest.
3.  Der Rat übt die Befugnis der Behörde zur Kreditaufnahme aus.
4.  Die Vertragsstaaten haften nicht für die Schulden der Behörde.
Art. 175 Jährliche Rechnungsprüfung
Die Unterlagen, Bücher und Konten der Behörde, einschliesslich ihrer Jahresabschlüsse, werden jedes Jahr von einem von der Versammlung bestellten unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft.

Unterabschnitt G: Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten

Art. 176 Rechtsstellung
Die Behörde besitzt Völkerrechtspersönlichkeit sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist.
Art. 177 Vorrechte und Immunitäten
Um der Behörde die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats die in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten gewährt. Die Vorrechte und Immunitäten, die sich auf das Unternehmen beziehen, sind in Anlage IV Artikel 13 vorgesehen.
Art. 178 Immunität von der Gerichtsbarkeit
Die Behörde, ihr Vermögen und ihre Guthaben geniessen Immunität von der Gerichtsbarkeit, sofern die Behörde nicht im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet.
Art. 179 Immunität von Durchsuchung und jeder sonstigen Form des Zugriffs
Das Vermögen und die Guthaben der Behörde, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form des Zugriffs durch vollziehende oder gesetzgeberische Massnahmen entzogen.
Art. 180 Befreiung von Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien
Das Vermögen und die Guthaben der Behörde sind von Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Art. 181 Archive und amtlicher Nachrichtenverkehr der Behörde
1.  Die Archive der Behörde sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.
2.  Rechtlich geschützte Daten, Wirtschaftsgeheimnisse oder ähnliche Informationen sowie Personalakten dürfen nicht in Archiven aufbewahrt werden, die der Öffentlichkeit zugänglich sind.
3.  Jeder Vertragsstaat gewährt der Behörde für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr keine weniger günstige Behandlung als diejenige, die er anderen internationalen Organisationen gewährt.
Art. 182 Vorrechte und Immunitäten bestimmter im Rahmen der Behörde tätiger Personen
Die Vertreter der Vertragsstaaten, die an Sitzungen der Versammlung, des Rates oder der Organe der Versammlung oder des Rates teilnehmen, sowie der Generalsekretär und das Personal der Behörde geniessen im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats:
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit für die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, sofern nicht der Staat, den sie vertreten, oder gegebenenfalls die Behörde im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
b) sofern sie nicht Angehörige des betreffenden Vertragsstaats sind, die gleiche Befreiung von Einreisebeschränkungen, von der Ausländermeldepflicht und von den Verpflichtungen zur nationalen Dienstleistung sowie die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisenbeschränkungen und die gleiche Behandlung im Hinblick auf Reiseerleichterungen, wie sie der betreffende Vertragsstaat den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer Vertragsstaaten gewährt.
Art. 183 Befreiung von Steuern und Zöllen
1.  Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die Behörde, ihre Guthaben, ihr Vermögen, ihre Einkünfte und ihre nach diesem Übereinkommen zugelassenen Operationen und Transaktionen von jeder direkten Steuer befreit; die für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Güter sind von allen Zöllen befreit. Die Behörde beansprucht keine Befreiung von Steuern, bei denen es sich lediglich um eine Vergütung für Dienstleistungen handelt.
2.  Werden von oder im Namen der Behörde Güter oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert erworben, die für die amtliche Tätigkeit der Behörde erforderlich sind, und schliesst der Preis solcher Güter oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben ein, so ergreifen die Vertragsstaaten, soweit durchführbar, geeignete Massnahmen, um eine Befreiung von diesen Steuern oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder für ihre Erstattung zu sorgen. Güter, die im Rahmen einer in diesem Artikel vorgesehenen Befreiung eingeführt oder erworben werden, dürfen im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats, der die Befreiung gewährt hat, weder verkauft noch anderweitig veräussert werden, es sei denn zu Bedingungen, die mit diesem Vertragsstaat vereinbart worden sind.
3.  Die Vertragsstaaten erheben keine Steuern, die sich auf Gehälter und andere Bezüge oder sonstige Zahlungen seitens der Behörde an den Generalsekretär und das Personal der Behörde sowie an Aufträge der Behörde ausführende Fachleute beziehen, sofern es sich nicht um ihre Staatsangehörigen handelt.

Unterabschnitt H: Suspendierung der Ausübung von Rechten und Vorrechten der Mitglieder

Art. 184 Suspendierung der Ausübung des Stimmrechts
Ein Vertragsstaat, der mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Behörde im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht, wenn seine Rückstände die Höhe seiner für die beiden vorangegangenen vollen Jahre fälligen Beiträge erreichen oder übersteigen. Die Versammlung kann jedoch einem solchen Mitglied die Teilnahme an Abstimmungen gestatten, wenn sie davon überzeugt ist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, auf die das Mitglied keinen Einfluss hat.
Art. 185 Suspendierung der Ausübung von Rechten und Vorrechten aus der Mitgliedschaft
1.  Ein Vertragsstaat, der gegen die Bestimmungen dieses Teiles grob und beharrlich verstösst, kann auf Empfehlung des Rates durch die Versammlung von der Ausübung der Rechte und Vorrechte aus seiner Mitgliedschaft suspendiert werden.
2.  Massnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht ergriffen werden, solange die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten nicht festgestellt hat, dass ein Vertragsstaat gegen die Bestimmungen dieses Teiles grob und beharrlich verstossen hat.

Abschnitt 5: Beilegung von Streitigkeiten und Gutachten

Art. 186 Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs
Die Bildung der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten und die Art der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit sind in diesem Abschnitt, in Teil XV und in Anlage VI geregelt.
Art. 187 Zuständigkeit der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten
Die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten ist nach diesem Teil und den sich darauf beziehenden Anlagen für folgende Kategorien von Streitigkeiten zuständig, die Tätigkeiten im Gebiet betreffen:
a) Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Teiles und der sich darauf beziehenden Anlagen;
b) Streitigkeiten zwischen einem Vertragsstaat und der Behörde über: i) Handlungen oder Unterlassungen der Behörde oder eines Vertragsstaats, von denen behauptet wird, dass sie einen Verstoss gegen diesen Teil, die sich darauf beziehenden Anlagen oder die in Übereinstimmung damit angenommenen Regeln, Vorschriften oder Verfahren der Behörde darstellen, oder
ii) Handlungen der Behörde, von denen behauptet wird, dass sie deren Zuständigkeit überschreiten oder einen Missbrauch ihrer Befugnisse darstellen;
c) Streitigkeiten zwischen Parteien eines Vertrags, die Vertragsstaaten sind, der Behörde oder dem Unternehmen, staatlichen Unternehmen und natürlichen oder juristischen Personen nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b über: i) die Auslegung oder Anwendung eines entsprechenden Vertrags oder eines Arbeitsplans, oder
ii) Handlungen oder Unterlassungen einer Partei des Vertrags, die sich auf Tätigkeiten im Gebiet beziehen und gegen die andere Partei gerichtet sind oder deren berechtigte Interessen unmittelbar berühren;
d) Streitigkeiten zwischen der Behörde und einem künftigen Vertragsnehmer, den ein Staat nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b befürwortet und der die Bedingungen der Anlage III Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 13 Absatz 2 ordnungsgemäss erfüllt hat, über die Ablehnung eines Vertrags oder eine bei der Aushandlung des Vertrags auftretende Rechtsfrage;
e) Streitigkeiten zwischen der Behörde und einem Vertragsstaat, einem staatlichen Unternehmen oder einer natürlichen oder juristischen Person, die nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b von einem Vertragsstaat befürwortet wird, wenn behauptet wird, dass die Behörde nach Anlage III Artikel 22 haftet;
f) jede sonstige Streitigkeit, für die in diesem Übereinkommen die Zuständigkeit der Kammer ausdrücklich vorgesehen ist.
Art. 188 Verweisung von Streitigkeiten an eine Sonderkammer des Internationalen Seegerichtshofs, eine Ad-hoc- Kammer der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten oder Unterwerfung unter ein bindendes Handelsschiedsverfahren
1.  Die in Artikel 187 Buchstabe a genannten Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten können unterbreitet werden:
a) auf Antrag der Streitparteien einer in Übereinstimmung mit Anlage VI Artikel 15 und 17 zu bildenden Sonderkammer des Internationalen Seegerichtshofs; oder
b) auf Antrag einer Streitpartei einer in Übereinstimmung mit Anlage VI Artikel 36 zu bildenden Ad-hoc- Kammer der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten.
2. a) Die in Artikel 187 Buchstabe c Ziffer i genannten Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung eines Vertrags werden auf Antrag einer Streitpartei einem bindenden Handelsschiedsverfahren unterworfen, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. Ein Handelsschiedsgericht, dem eine solche Streitigkeit unterbreitet wird, ist für die Entscheidung über Fragen der Auslegung dieses Übereinkommens nicht zuständig. Ist mit dieser Streitigkeit auch eine Frage über die Auslegung des Teiles XI und der sich darauf beziehenden Anlagen verbunden, die Tätigkeiten im Gebiet betrifft, so wird diese Frage an die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten zur Entscheidung verwiesen.
b) Stellt das Schiedsgericht zu Beginn oder im Verlauf des Schiedsverfahrens entweder auf Antrag einer Streitpartei oder von Amts wegen fest, dass seine Entscheidung von einer Entscheidung der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten abhängt, so verweist das Schiedsgericht diese Frage zur Entscheidung an die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten. Das Schiedsgericht fällt dann seinen Spruch nach Massgabe der Entscheidung der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten.
c) Enthält der Vertrag keine Bestimmung über das bei der Streitigkeit anzuwendende Schiedsverfahren, so wird, falls die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, das Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit der UNCITRAL-Schiedsordnung oder einer anderen Schiedsordnung durchgeführt, die in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde vorgeschrieben sein kann.
Art. 189 Begrenzung der Zuständigkeit hinsichtlich der Beschlüsse der Behörde
Die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten ist nicht zuständig in Bezug auf die Ausübung der Ermessensbefugnisse durch die Behörde in Übereinstimmung mit diesem Teil; sie darf keinesfalls das Ermessen der Behörde durch ihr eigenes ersetzen. Unbeschadet des Artikels 191 äussert sich die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Artikel 187 nicht zu der Frage, ob Regeln, Vorschriften oder Verfahren der Behörde mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, noch erklärt sie solche Regeln, Vorschriften oder Verfahren für ungültig. Ihre Zuständigkeit in dieser Hinsicht beschränkt sich auf die Entscheidung der Frage, ob die Anwendung von Regeln, Vorschriften oder Verfahren der Behörde im Einzelfall den vertraglichen Verpflichtungen der Streitparteien oder ihren Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen widerspricht, der Frage eines Überschreitens der Zuständigkeit oder eines Missbrauchs von Befugnissen sowie von Forderungen auf Schadenersatz oder sonstige Ersatzleistung, die der betroffenen Partei wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der anderen Partei oder deren Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu gewähren ist.
Art. 190 Teilnahme und Auftreten der befürwortenden Vertragsstaaten in Verfahren
1.  Ist eine natürliche oder juristische Person Partei einer in Artikel 187 genannten Streitigkeit, so wird der sie befürwortende Staat davon unterrichtet und ist berechtigt, an dem Verfahren durch Abgabe schriftlicher oder mündlicher Erklärungen teilzunehmen.
2.  Wird in einer in Artikel 187 Buchstabe c genannten Streitigkeit von einer natürlichen oder juristischen Person, die von einem Vertragsstaat befürwortet wird, gegen einen anderen Vertragsstaat Klage erhoben, so kann der beklagte Staat den diese Person befürwortenden Staat ersuchen, im Namen dieser Person im Verfahren aufzutreten. Tritt jener Staat nicht in dem Verfahren auf, so kann sich der beklagte Staat durch eine juristische Person seiner Staatszugehörigkeit vertreten lassen.
Art. 191 Gutachten
Die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten gibt auf Antrag der Versammlung oder des Rates Gutachten zu Rechtsfragen ab, die sich aus dem Tätigkeitsbereich dieser Organe ergeben. Diese Gutachten werden so schnell wie möglich abgegeben.

Teil XII Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 192 Allgemeine Verpflichtung
Die Staaten sind verpflichtet, die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren.
Art. 193 Souveränes Recht der Staaten auf Ausbeutung ihrer natürlichen Ressourcen
Die Staaten haben das souveräne Recht, ihre natürlichen Ressourcen im Rahmen ihrer Umweltpolitik und in Übereinstimmung mit ihrer Pflicht zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt auszubeuten.
Art. 194 Massnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt
1.  Die Staaten ergreifen, je nach den Umständen einzeln oder gemeinsam, alle mit diesem Übereinkommen übereinstimmenden Massnahmen, die notwendig sind, um die Verschmutzung der Meeresumwelt ungeachtet ihrer Ursache zu verhüten, zu verringern und zu überwachen; sie setzen zu diesem Zweck die geeignetsten ihnen zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend ihren Möglichkeiten ein und bemühen sich, ihre diesbezügliche Politik aufeinander abzustimmen.
2.  Die Staaten ergreifen alle notwendigen Massnahmen, damit die ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten so durchgeführt werden, dass anderen Staaten und ihrer Umwelt kein Schaden durch Verschmutzung zugefügt wird, und damit eine Verschmutzung als Folge von Ereignissen oder Tätigkeiten, die ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehen, sich nicht über die Gebiete hinaus ausbreitet, in denen sie in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen souveräne Rechte ausüben.
3.  Die nach diesem Teil ergriffenen Massnahmen haben alle Ursachen der Verschmutzung der Meeresumwelt zu erfassen. Zu diesen Massnahmen gehören unter anderem solche, die darauf gerichtet sind, so weit wie möglich auf ein Mindestmass zu beschränken:
a) das Freisetzen von giftigen oder schädlichen Stoffen oder von Schadstoffen, insbesondere von solchen, die beständig sind, vom Land aus, aus der Luft oder durch die Luft oder durch Einbringen;
b) die Verschmutzung durch Schiffe, insbesondere Massnahmen, um Unfälle zu verhüten und Notfällen zu begegnen, die Sicherheit beim Einsatz auf See zu gewährleisten, absichtliches oder unabsichtliches Einleiten zu verhüten und den Entwurf, den Bau, die Ausrüstung, den Betrieb und die Bemannung von Schiffen zu regeln;
c) die Verschmutzung durch Anlagen und Geräte, die bei der Erforschung oder Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds eingesetzt werden, insbesondere Massnahmen, um Unfälle zu verhüten und Notfällen zu begegnen, die Sicherheit beim Einsatz auf See zu gewährleisten und den Entwurf, den Bau, die Ausrüstung, den Betrieb und die Besetzung solcher Anlagen oder Geräte zu regeln;
d) die Verschmutzung durch andere Anlagen und Geräte, die in der Meeresumwelt betrieben werden, insbesondere Massnahmen, um Unfälle zu verhüten und Notfällen zu begegnen, die Sicherheit beim Einsatz auf See zu gewährleisten und den Entwurf, den Bau, die Ausrüstung, den Betrieb und die Besetzung solcher Anlagen oder Geräte zu regeln.
4.  Beim Ergreifen von Massnahmen zur Verhütung, Verringerung oder Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt enthalten sich die Staaten jedes ungerechtfertigten Eingriffs in Tätigkeiten, die andere Staaten in Ausübung ihrer Rechte und in Erfüllung ihrer Pflichten im Einklang mit diesem Übereinkommen durchführen.
5.  Zu den in Übereinstimmung mit diesem Teil ergriffenen Massnahmen gehören die erforderlichen Massnahmen zum Schutz und zur Bewahrung seltener oder empfindlicher Ökosysteme sowie des Lebensraums gefährdeter, bedrohter oder vom Aussterben bedrohter Arten und anderer Formen der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres.
Art. 195 Verpflichtung, keine Schäden oder Gefahren zu verlagern und keine Art der Verschmutzung in eine andere umzuwandeln
Beim Ergreifen von Massnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt handeln die Staaten so, dass sie Schäden oder Gefahren weder unmittelbar noch mittelbar von einem Gebiet in ein anderes verlagern oder eine Art der Verschmutzung in eine andere umwandeln.
Art. 196 Anwendung von Technologien oder Zuführung fremder oder neuer Arten
1.  Die Staaten ergreifen alle notwendigen Massnahmen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt, die sich aus der Anwendung von Technologien im Rahmen ihrer Hoheitsbefugnisse oder unter ihrer Kontrolle oder aus der absichtlichen oder zufälligen Zuführung fremder oder neuer Arten in einen bestimmten Teil der Meeresumwelt, die dort beträchtliche und schädliche Veränderungen hervorrufen können, ergibt.
2.  Dieser Artikel berührt nicht die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt.

Abschnitt 2: Weltweite und regionale Zusammenarbeit

Art. 197 Zusammenarbeit auf weltweiter oder regionaler Ebene
Die Staaten arbeiten auf weltweiter und gegebenenfalls auf regionaler Ebene unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen bei der Abfassung und Ausarbeitung von mit diesem Übereinkommen übereinstimmenden internationalen Regeln, Normen und empfohlenen Gebräuchen und Verfahren zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt zusammen, wobei sie charakteristische regionale Eigenheiten berücksichtigen.
Art. 198 Benachrichtigung über unmittelbar bevorstehende oder tatsächliche Schäden
Erhält ein Staat von Fällen Kenntnis, in denen die Meeresumwelt von Verschmutzungsschäden unmittelbar bedroht ist oder solche Schäden erlitten hat, so benachrichtigt er sofort die anderen Staaten, die nach seinem Dafürhalten von diesen Schäden betroffen werden können, sowie die zuständigen internationalen Organisationen.
Art. 199 Notfallpläne gegen Verschmutzung
In den in Artikel 198 bezeichneten Fällen arbeiten die Staaten des betroffenen Gebiets entsprechend ihren Möglichkeiten und die zuständigen internationalen Organisationen so weit wie möglich zusammen, um die Auswirkungen der Verschmutzung zu beseitigen und Schäden zu verhüten oder auf ein Mindestmass zu beschränken. Zu diesem Zweck erarbeiten und fördern die Staaten gemeinsam Notfallpläne, um Verschmutzungsereignissen in der Meeresumwelt zu begegnen.
Art. 200 Studien, Forschungsprogramme und Austausch von Informationen und Daten
Die Staaten arbeiten unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen zusammen, um Studien zu fördern, wissenschaftliche Forschungsprogramme durchzuführen und den Austausch der über die Verschmutzung der Meeresumwelt gewonnenen Informationen und Daten anzuregen. Sie bemühen sich, aktiv an regionalen und weltweiten Programmen teilzunehmen, um Kenntnisse zur Beurteilung von Art und Umfang der Verschmutzung, ihrer Angriffsstellen, Wege und Gefahren sowie von Möglichkeiten der Abhilfe zu gewinnen.
Art. 201 Wissenschaftliche Kriterien für die Ausarbeitung von Vorschriften
Unter Berücksichtigung der nach Artikel 200 gewonnenen Informationen und Daten arbeiten die Staaten unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen bei der Festlegung geeigneter wissenschaftlicher Kriterien für die Abfassung und Ausarbeitung von Regeln, Normen und empfohlenen Gebräuchen und Verfahren zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt zusammen.

Abschnitt 3: Technische Hilfe

Art. 202 Wissenschaftliche und technische Hilfe an Entwicklungsstaaten
Die Staaten werden unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen:
a) Programme für Hilfe an die Entwicklungsstaaten im Bereich der Wissenschaft, des Bildungswesens, der Technik und in anderen Bereichen fördern, um die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren und die Meeresverschmutzung zu verhüten, zu verringern und zu überwachen. Diese Hilfe umfasst unter anderem: i) die Ausbildung ihres wissenschaftlichen und technischen Personals,
ii) die Erleichterung ihrer Teilnahme an entsprechenden internationalen Programmen,
iii) ihre Belieferung mit den erforderlichen Ausrüstungen und Einrichtungen,
iv) die Verbesserung ihrer Fähigkeit zur Herstellung solcher Ausrüstungen,
v) die Beratung über Einrichtungen für Forschungs-, Überwachungs-, Bildungs- und andere Programme und die Entwicklung solcher Einrichtungen;
b) insbesondere Entwicklungsstaaten geeignete Hilfe leisten, um die Auswirkungen grösserer Ereignisse, die eine starke Verschmutzung der Meeresumwelt hervorrufen können, auf ein Mindestmass zu beschränken;
c) insbesondere Entwicklungsstaaten geeignete Hilfe bei der Ausarbeitung ökologischer Beurteilungen leisten.
Art. 203 Vorrangige Behandlung der Entwicklungsstaaten
Die Entwicklungsstaaten erhalten für die Zwecke der Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt oder der möglichst weitgehenden Einschränkung ihrer Auswirkungen eine vorrangige Behandlung durch internationale Organisationen:
a) bei der Zuweisung entsprechender finanzieller Mittel und technischer Hilfe; und
b) bei der Inanspruchnahme ihrer Sonderdienste.

Abschnitt 4: Ständige Überwachung und ökologische Beurteilung

Art. 204 Ständige Überwachung der Gefahren und der Auswirkungen der Verschmutzung
1.  Die Staaten bemühen sich, soweit möglich und im Einklang mit den Rechten anderer Staaten, unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen die Gefahren und Auswirkungen der Verschmutzung der Meeresumwelt mit anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu beobachten, zu messen, zu beurteilen und zu analysieren.
2.  Insbesondere überwachen die Staaten ständig die Auswirkungen aller Tätigkeiten, die sie genehmigen oder selbst durchführen, um festzustellen, ob diese Tätigkeiten die Meeresumwelt verschmutzen können.
Art. 205 Veröffentlichung von Berichten
Die Staaten veröffentlichen Berichte über die in Anwendung des Artikels 204 erzielten Ergebnisse oder stellen solche Berichte in angemessenen Zeitabständen den zuständigen internationalen Organisationen zur Verfügung; diese sollen sie allen Staaten zugänglich machen.
Art. 206 Beurteilung möglicher Auswirkungen von Tätigkeiten
Haben Staaten begründeten Anlass zu der Annahme, dass geplante, ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehende Tätigkeiten eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt zur Folge haben können, so beurteilen sie soweit durchführbar die möglichen Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Meeresumwelt und berichten über die Ergebnisse dieser Beurteilungen in der in Artikel 205 vorgesehenen Weise.

Abschnitt 5: Internationale Regeln und innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt

Art. 207 Verschmutzung vom Land aus
1.  Die Staaten erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt vom Land aus, einschliesslich der von Flüssen, Flussmündungen, Rohrleitungen und Ausflussanlagen ausgehenden Verschmutzung; dabei berücksichtigen sie international vereinbarte Regeln, Normen und empfohlene Gebräuche und Verfahren.
2.  Die Staaten ergreifen andere Massnahmen, die zur Verhütung, Verringerung und Überwachung einer solchen Verschmutzung notwendig sein können.
3.  Die Staaten bemühen sich, ihre diesbezügliche Politik auf geeigneter regionaler Ebene aufeinander abzustimmen.
4.  Die Staaten bemühen sich, insbesondere im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz, weltweite und regionale Regeln, Normen und empfohlene Gebräuche und Verfahren zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt vom Land aus aufzustellen, wobei sie charakteristische regionale Eigenheiten, die Wirtschaftskraft der Entwicklungsstaaten und die Notwendigkeit ihrer wirtschaftlichen Entwicklung berücksichtigen. Diese Regeln, Normen und empfohlenen Gebräuche und Verfahren werden nach Bedarf von Zeit zu Zeit überprüft.
5.  Zu den in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Gesetzen, sonstigen Vorschriften, Massnahmen, Regeln, Normen und empfohlenen Gebräuchen und Verfahren gehören diejenigen, die darauf gerichtet sind, das Freisetzen von giftigen oder schädlichen Stoffen oder von Schadstoffen, insbesondere von solchen, die beständig sind, in die Meeresumwelt so weit wie möglich auf ein Mindestmass zu beschränken.
Art. 208 Verschmutzung durch Tätigkeiten auf dem Meeresboden, die unter nationale Hoheitsbefugnisse fallen
1.  Die Küstenstaaten erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt, die sich aus oder im Zusammenhang mit unter ihre Hoheitsbefugnisse fallenden Tätigkeiten auf dem Meeresboden ergibt oder von künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerken herrührt, die auf Grund der Artikel 60 und 80 unter ihre Hoheitsbefugnisse fallen.
2.  Die Staaten ergreifen andere Massnahmen, die zur Verhütung, Verringerung und Überwachung einer solchen Verschmutzung notwendig sein können.
3.  Diese Gesetze, sonstigen Vorschriften und Massnahmen dürfen nicht weniger wirkungsvoll sein als die internationalen Regeln, Normen und empfohlenen Gebräuche und Verfahren.
4.  Die Staaten bemühen sich, ihre diesbezügliche Politik auf geeigneter regionaler Ebene aufeinander abzustimmen.
5.  Die Staaten stellen, insbesondere im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz, weltweite und regionale Regeln, Normen und empfohlene Gebräuche und Verfahren zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der in Absatz 1 genannten Verschmutzung der Meeresumwelt auf. Diese Regeln, Normen und empfohlenen Gebräuche und Verfahren werden nach Bedarf von Zeit zu Zeit überprüft.
Art. 209 Verschmutzung durch Tätigkeiten im Gebiet
1.  Zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Tätigkeiten im Gebiet werden in Übereinstimmung mit Teil XI internationale Regeln, Vorschriften und Verfahren aufgestellt. Diese Regeln, Vorschriften und Verfahren werden nach Bedarf von Zeit zu Zeit überprüft.
2.  Vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieses Abschnitts erlassen die Staaten Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Tätigkeiten im Gebiet, die von Schiffen oder mittels Anlagen, Bauwerken und anderen Geräten durchgeführt werden, die ihre Flagge führen, in ihr Register eingetragen sind oder mit ihrer Genehmigung betrieben werden. Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen nicht weniger wirkungsvoll sein als die in Absatz 1 genannten internationalen Regeln, Vorschriften und Verfahren.
Art. 210 Verschmutzung durch Einbringen
1.  Die Staaten erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Einbringen.
2.  Die Staaten ergreifen andere Massnahmen, die zur Verhütung, Verringerung und Überwachung einer solchen Verschmutzung notwendig sein können.
3.  Diese Gesetze, sonstigen Vorschriften und Massnahmen müssen sicherstellen, dass das Einbringen nicht ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden der Staaten erfolgt.
4.  Die Staaten bemühen sich, insbesondere im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz, weltweite und regionale Regeln, Normen und empfohlene Gebräuche und Verfahren zur Verhütung, Verringerung und Überwachung einer solchen Verschmutzung aufzustellen. Diese Regeln, Normen und empfohlenen Gebräuche und Verfahren werden nach Bedarf von Zeit zu Zeit überprüft.
5.  Das Einbringen innerhalb des Küstenmeers und der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel darf nicht ohne ausdrückliche vorherige Genehmigung des Küstenstaats erfolgen; dieser ist berechtigt, ein solches Einbringen nach angemessener Erörterung mit anderen Staaten, die wegen ihrer geographischen Lage dadurch Nachteile erleiden könnten, zu erlauben, zu regeln und zu überwachen.
6.  Die innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Massnahmen dürfen bei der Verhütung, Verringerung und Überwachung dieser Verschmutzung nicht weniger wirkungsvoll sein als die weltweiten Regeln und Normen.
Art. 211 Verschmutzung durch Schiffe
1.  Die Staaten stellen im Rahmen der zuständigen internationalen Organisation oder  einer allgemeinen diplomatischen Konferenz internationale Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schiffe auf und fördern, wo es angebracht ist in derselben Weise, die Annahme von Systemen der Schiffswegeführung, um die Gefahr von Unfällen, die eine Verschmutzung der Meeresumwelt, einschliesslich der Küste, und eine Schädigung damit zusammenhängender Interessen der Küstenstaaten durch Verschmutzung verursachen könnten, auf ein Mindestmass zu beschränken. Diese Regeln und Normen werden in derselben Weise nach Bedarf von Zeit zu Zeit überprüft.
2.  Die Staaten erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schiffe, die ihre Flagge führen oder in ihr Schiffsregister eingetragen sind. Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen nicht weniger wirkungsvoll sein als die allgemein anerkannten internationalen Regeln und Normen, die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisation oder einer allgemeinen diplomatischen Konferenz aufgestellt worden sind.
3.  Staaten, die fremden Schiffen für das Einlaufen in ihre Häfen oder inneren Gewässer oder für das Anlegen an ihren vor der Küste liegenden Umschlagplätzen besondere Bedingungen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt auferlegen, machen diese ordnungsgemäss bekannt und teilen sie der zuständigen internationalen Organisation mit. Werden solche Bedingungen in gleich lautender Form von zwei oder mehr Küstenstaaten in dem Bestreben festgesetzt, ihre Politik aufeinander abzustimmen, so wird in der Mitteilung angegeben, welche Staaten an einer solchen gemeinsamen Regelung beteiligt sind. Jeder Staat verlangt von dem Kapitän eines seine Flagge führenden oder in sein Schiffsregister eingetragenen Schiffes, wenn es sich im Küstenmeer eines an der gemeinsamen Regelung beteiligten Staates befindet, dass er auf Ersuchen dieses Staates darüber Auskunft gibt, ob er zu einem Staat derselben Region weiterfährt, der an der gemeinsamen Regelung beteiligt ist, und, sofern dies zutrifft, angibt, ob das Schiff die von diesem Staat für das Einlaufen in seine Häfen festgelegten Bedingungen erfüllt. Dieser Artikel berührt nicht die fortgesetzte Ausübung des Rechts eines Schiffes auf friedliche Durchfahrt oder die Anwendung des Artikels 25 Absatz 2.
4.  Die Küstenstaaten können in Ausübung ihrer Souveränität innerhalb ihres Küstenmeers Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Meeresverschmutzung durch fremde Schiffe, einschliesslich der Schiffe, die das Recht der friedlichen Durchfahrt ausüben, erlassen. Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen in Übereinstimmung mit Teil II Abschnitt 3 die friedliche Durchfahrt fremder Schiffe nicht behindern.
5.  Die Küstenstaaten können zum Zweck der Durchsetzung nach Abschnitt 6 für ihre ausschliesslichen Wirtschaftszonen Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe erlassen, die den allgemein anerkannten internationalen, im Rahmen der zuständigen internationalen Organisation oder einer allgemeinen diplomatischen Konferenz aufgestellten Regeln und Normen entsprechen und diesen Wirksamkeit verleihen.
6. a) Reichen die in Absatz 1 genannten internationalen Regeln und Normen nicht aus, um besonderen Umständen gerecht zu werden, und hat ein Küstenstaat begründeten Anlass zu der Annahme, dass es in einem bestimmten, genau bezeichneten Gebiet seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone aus anerkannten technischen Gründen im Zusammenhang mit den ozeanographischen und  ökologischen Verhältnissen dieses Gebiets, mit seiner Nutzung oder dem Schutz seiner Ressourcen und mit der besonderen Art des Verkehrs in diesem Gebiet erforderlich ist, besondere obligatorische Massnahmen zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe zu ergreifen, so kann der Küstenstaat, nachdem er jeden anderen betroffenen Staat im Rahmen der zuständigen internationalen Organisation angemessen konsultiert hat, an diese Organisation eine Mitteilung über das betreffende Gebiet richten, in der er wissenschaftliche und technische Begründungen sowie Informationen über die notwendigen Auffanganlagen vorlegt. Innerhalb von 12 Monaten nach Empfang dieser Mitteilung entscheidet die Organisation, ob die Verhältnisse in dem Gebiet den oben genannten Erfordernissen entsprechen. Entscheidet die Organisation in diesem Sinne, so kann der Küstenstaat für dieses Gebiet zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe Gesetze und sonstige Vorschriften erlassen, die den von der Organisation für Sondergebiete zugelassenen internationalen Regeln und Normen oder Schifffahrtsgebräuchen Wirksamkeit verleihen. Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften werden auf fremde Schiffe erst nach Ablauf von 15 Monaten nach Vorlage der Mitteilung an die Organisation anwendbar.
b) Der Küstenstaat veröffentlicht die Grenzen jedes solchen bestimmten, genau bezeichneten Gebiets.
c) Beabsichtigt der Küstenstaat, für dasselbe Gebiet zusätzliche Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe zu erlassen, so setzt er die Organisation zugleich mit der oben genannten Mitteilung davon in Kenntnis. Diese zusätzlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften können sich auf das Einleiten oder auf Schifffahrtsgebräuche beziehen, dürfen jedoch fremde Schiffe nicht verpflichten, andere Normen betreffend Entwurf, Bau, Bemannung oder Ausrüstung zu beachten als die allgemein anerkannten internationalen Regeln und Normen; sie werden auf fremde Schiffe nach Ablauf von 15 Monaten nach Vorlage der Mitteilung an die Organisation anwendbar, sofern die Organisation ihnen innerhalb von 12 Monaten nach Vorlage der Mitteilung zustimmt.
7.  Die in diesem Artikel genannten internationalen Regeln und Normen sollen unter anderem die Verpflichtung vorsehen, die Küstenstaaten umgehend zu benachrichtigen, deren Küsten oder damit zusammenhängende Interessen möglicherweise durch Ereignisse einschliesslich Seeunfälle beeinträchtigt werden, bei denen es zu einem Einleiten kommt oder kommen könnte.
Art. 212 Verschmutzung aus der Luft oder durch die Luft
1.  Die Staaten erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt aus der Luft oder durch die Luft für den ihrer Souveränität unterstehenden Luftraum und für Schiffe, die ihre Flagge führen, oder für Schiffe oder Luftfahrzeuge, die in ihr Register eingetragen sind; dabei berücksichtigen sie international vereinbarte Regeln, Normen und empfohlene Gebräuche und Verfahren sowie die Sicherheit der Luftfahrt.
2.  Die Staaten ergreifen andere Massnahmen, die zur Verhütung, Verringerung und Überwachung einer solchen Verschmutzung notwendig sein können.
3.  Die Staaten bemühen sich, insbesondere im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz, weltweite und regionale Regeln, Normen und empfohlene Gebräuche und Verfahren zur Verhütung, Verringerung und Überwachung einer solchen Verschmutzung aufzustellen.

Abschnitt 6: Durchsetzung

Art. 213 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung vom Land aus
Die Staaten setzen ihre in Übereinstimmung mit Artikel 207 erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften durch; sie erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften und ergreifen andere Massnahmen, die zur Durchführung anwendbarer internationaler Regeln und Normen notwendig sind, welche im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt vom Land aus aufgestellt worden sind.
Art. 214 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung durch Tätigkeiten auf dem Meeresboden
Die Staaten setzen ihre in Übereinstimmung mit Artikel 208 erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften durch; sie erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften und ergreifen andere Massnahmen, die zur Durchführung anwendbarer internationaler Regeln und Normen notwendig sind, die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt aufgestellt worden sind, welche sich aus oder im Zusammenhang mit unter ihre Hoheitsbefugnisse fallenden Tätigkeiten auf dem Meeresboden ergibt oder von künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerken herrührt, die auf Grund der Artikel 60 und 80 unter ihre Hoheitsbefugnisse fallen.
Art. 215 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung durch Tätigkeiten im Gebiet
Die Durchsetzung der in Übereinstimmung mit Teil XI aufgestellten internationalen Regeln, Vorschriften und Verfahren zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Tätigkeiten im Gebiet ist in jenem Teil geregelt.
Art. 216 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung durch Einbringen
1.  Die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften und die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz aufgestellten anwendbaren internationalen Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Einbringen werden durchgesetzt:
a) vom Küstenstaat im Hinblick auf das Einbringen in seinem Küstenmeer, in seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone oder auf seinem Festlandsockel;
b) vom Flaggenstaat im Hinblick auf Schiffe, die seine Flagge führen, oder Schiffe oder Luftfahrzeuge, die in sein Register eingetragen sind;
c) von jedem Staat im Hinblick auf das Laden von Abfällen oder sonstigen Stoffen in seinem Hoheitsgebiet oder auf seinen vor der Küste liegenden Umschlagplätzen.
2.  Kein Staat ist auf Grund dieses Artikels verpflichtet, ein Verfahren einzuleiten, wenn ein anderer Staat ein solches Verfahren in Übereinstimmung mit diesem Artikel bereits eingeleitet hat.
Art. 217 Durchsetzung durch Flaggenstaaten
1.  Die Staaten stellen sicher, dass die ihre Flagge führenden oder in ihr Schiffsregister eingetragenen Schiffe die anwendbaren internationalen Regeln und Normen, die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisation oder einer allgemeinen diplomatischen Konferenz aufgestellt worden sind, sowie die Gesetze und sonstigen Vorschriften einhalten, die sie in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erlassen haben, um die Verschmutzung der Meeresumwelt durch Schiffe zu verhüten, zu verringern und zu überwachen; demgemäss erlassen die Staaten Gesetze und sonstige Vorschriften und ergreifen die erforderlichen sonstigen Massnahmen zu ihrer Durchführung. Die Flaggenstaaten sorgen dafür, dass diese Regeln, Normen, Gesetze und sonstigen Vorschriften wirksam durchgesetzt werden, unabhängig davon, wo ein Verstoss erfolgt.
2.  Die Staaten ergreifen insbesondere geeignete Massnahmen, um Schiffen, die ihre Flagge führen oder in ihr Schiffsregister eingetragen sind, das Auslaufen so lange zu verbieten, bis sie unter Einhaltung der in Absatz 1 genannten internationalen Regeln und Normen, einschliesslich der Bestimmungen über Entwurf, Bau, Ausrüstung und Bemannung der Schiffe, in See gehen können.
3.  Die Staaten stellen sicher, dass die ihre Flagge führenden oder in ihr Schiffsregister eingetragenen Schiffe Zeugnisse an Bord mitführen, die nach den in Absatz 1 genannten internationalen Regeln und Normen erforderlich sind und demgemäss ausgestellt wurden. Die Staaten stellen sicher, dass die ihre Flagge führenden Schiffe regelmässig überprüft werden, um festzustellen, ob die Zeugnisse mit dem tatsächlichen Zustand des Schiffes übereinstimmen. Diese Zeugnisse werden von anderen Staaten als Nachweis für den Zustand des Schiffes anerkannt; sie messen ihnen die gleiche Gültigkeit wie den von ihnen selbst ausgestellten Zeugnissen bei, sofern nicht eindeutige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Zustand des Schiffes in wesentlichen Punkten den Angaben der Zeugnisse nicht entspricht.
4.  Verstösst ein Schiff gegen die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisation oder einer allgemeinen diplomatischen Konferenz aufgestellten Regeln und Normen, so sorgt der Flaggenstaat unbeschadet der Artikel 218, 220 und 228 für eine sofortige Untersuchung; gegebenenfalls leitet er ein Verfahren betreffend den angeblichen Verstoss ein, unabhängig davon, wo dieser erfolgte oder wo die durch diesen Verstoss verursachte Verschmutzung eintrat oder festgestellt wurde.
5.  Die Flaggenstaaten können für die Untersuchung des Verstosses jeden anderen Staat, dessen Mitarbeit bei der Klärung der Umstände des Falles nützlich sein könnte, um Hilfe ersuchen. Die Staaten bemühen sich, entsprechenden Ersuchen der Flaggenstaaten nachzukommen.
6.  Die Staaten untersuchen auf schriftliches Ersuchen eines jeden Staates jeden Verstoss, der angeblich von ihre Flagge führenden Schiffen begangen wurde. Sind die Flaggenstaaten überzeugt, dass genügend Beweise für die Einleitung eines Verfahrens wegen des angeblichen Verstosses vorliegen, so leiten sie unverzüglich ein solches Verfahren in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen ein.
7.  Die Flaggenstaaten unterrichten den ersuchenden Staat und die zuständige internationale Organisation umgehend über die ergriffenen Massnahmen und deren Ergebnis. Diese Auskünfte stehen allen Staaten zur Verfügung.
8.  Die Strafen, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Staaten für die ihre Flagge führenden Schiffe vorgesehen sind, müssen streng genug sein, um von Verstössen abzuschrecken, gleichviel wo diese erfolgen.
Art. 218 Durchsetzung durch Hafenstaaten
1.  Befindet sich ein Schiff freiwillig in einem Hafen oder an einem vor der Küste liegenden Umschlagplatz eines Staates, so kann dieser Staat Untersuchungen durchführen und, wenn die Beweislage dies rechtfertigt, ein Verfahren wegen jedes Einleitens aus diesem Schiff ausserhalb der inneren Gewässer, des Küstenmeers oder der ausschliesslichen Wirtschaftszone dieses Staates eröffnen, wenn das Einleiten gegen die anwendbaren internationalen Regeln und Normen verstösst, die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisation oder einer allgemeinen diplomatischen Konferenz aufgestellt worden sind.
2.  Ein Verfahren nach Absatz 1 darf nicht wegen eines Verstosses durch Einleiten in den inneren Gewässern, dem Küstenmeer oder der ausschliesslichen Wirtschaftszone eines anderen Staates eröffnet werden, sofern nicht dieser Staat, der Flaggenstaat oder ein durch einen Verstoss durch Einleiten geschädigter oder bedrohter Staat darum ersucht oder der Verstoss eine Verschmutzung in den inneren Gewässern, dem Küstenmeer oder der ausschliesslichen Wirtschaftszone des das Verfahren eröffnenden Staates verursacht hat oder wahrscheinlich verursachen wird.
3.  Befindet sich ein Schiff freiwillig in einem Hafen oder an einem vor der Küste liegenden Umschlagplatz eines Staates, so entspricht dieser Staat nach Möglichkeit dem Ersuchen jedes anderen Staates, einen in Absatz 1 genannten Verstoss durch Einleiten zu untersuchen, von dem angenommen wird, dass er in den inneren Gewässern, dem Küstenmeer oder der ausschliesslichen Wirtschaftszone des ersuchenden Staates erfolgt ist und diese Zonen schädigte oder zu schädigen drohte. Ebenso entspricht der Staat nach Möglichkeit dem Ersuchen des Flaggenstaats, einen solchen Verstoss unabhängig davon zu untersuchen, wo er erfolgte.
4.  Die Unterlagen über die von einem Hafenstaat nach diesem Artikel durchgeführte Untersuchung werden dem Flaggenstaat oder dem Küstenstaat auf Ersuchen übermittelt. Jedes Verfahren, das der Hafenstaat auf der Grundlage dieser Untersuchung einleitet, kann vorbehaltlich des Abschnitts 7 auf Ersuchen des Küstenstaats ausgesetzt werden, wenn der Verstoss in seinen inneren Gewässern, seinem Küstenmeer oder seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone erfolgt ist. Das Beweismaterial, die Unterlagen des Falles sowie jede Kaution oder andere finanzielle Sicherheit, die bei den Behörden des Hafenstaats hinterlegt worden ist, werden dann dem Küstenstaat übermittelt. Diese Übermittlung schliesst die Fortsetzung des Verfahrens im Hafenstaat aus.
Art. 219 Massnahmen betreffend die Seetüchtigkeit von Schiffen zur Vermeidung von Verschmutzung
Vorbehaltlich des Abschnitts 7 ergreifen Staaten, die auf Ersuchen oder von sich aus festgestellt haben, dass ein Schiff in einem ihrer Häfen oder an einem ihrer vor der Küste liegenden Umschlagplätze gegen anwendbare internationale Regeln und Normen über die Seetüchtigkeit der Schiffe verstösst und dadurch die Meeresumwelt zu schädigen droht, nach Möglichkeit Verwaltungsmassnahmen, um das Schiff am Auslaufen zu hindern. Diese Staaten können dem Schiff lediglich das Anlaufen der nächstgelegenen geeigneten Reparaturwerft erlauben; sobald die Ursachen des Verstosses behoben sind, gestatten sie dem Schiff, seine Fahrt sogleich fortzusetzen.
Art. 220 Durchsetzung durch Küstenstaaten
1.  Befindet sich ein Schiff freiwillig in einem Hafen oder an einem vor der Küste liegenden Umschlagplatz eines Staates, so kann dieser Staat vorbehaltlich des Abschnitts 7 ein Verfahren wegen jedes Verstosses gegen seine in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften oder anwendbare internationale Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe einleiten, wenn der Verstoss im Küstenmeer oder in der ausschliesslichen Wirtschaftszone dieses Staates erfolgt ist.
2.  Bestehen eindeutige Gründe für die Annahme, dass ein im Küstenmeer eines Staates fahrendes Schiff während seiner Durchfahrt durch das Küstenmeer gegen die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Staates oder gegen anwendbare internationale Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe verstossen hat, so kann dieser Staat unbeschadet der Anwendung der diesbezüglichen Bestimmungen des Teiles II Abschnitt 3 im Zusammenhang mit dem Verstoss eine Überprüfung an Bord des Schiffes durchführen und, wenn die Beweislage dies rechtfertigt, in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht und vorbehaltlich des Abschnitts 7 ein Verfahren einleiten und insbesondere das Zurückhalten des Schiffes anordnen.
3.  Bestehen eindeutige Gründe für die Annahme, dass ein in der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer eines Staates fahrendes Schiff in der ausschliesslichen Wirtschaftszone gegen anwendbare internationale Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe oder gegen die solchen Regeln und Normen entsprechenden und ihnen Wirksamkeit verleihenden Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Staates verstossen hat, so kann dieser Staat das Schiff auffordern, Angaben über seine Identität und seinen Registerhafen, seinen letzten und nächsten Anlaufhafen und andere sachdienliche Angaben zu machen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein Verstoss erfolgt ist.
4.  Die Staaten erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften und ergreifen andere Massnahmen, damit ihre Flagge führende Schiffe den Ersuchen um Angaben nach Absatz 3 entsprechen.
5.  Bestehen eindeutige Gründe für die Annahme, dass ein in der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer eines Staates fahrendes Schiff in der ausschliesslichen Wirtschaftszone einen in Absatz 3 genannten Verstoss begangen hat, der zu einem beträchtlichen Einleiten führt, das eine erhebliche Verschmutzung der Meeresumwelt verursacht oder zu verursachen droht, so kann dieser Staat, um festzustellen, ob ein Verstoss vorliegt, eine Überprüfung an Bord des Schiffes durchführen, wenn sich das Schiff geweigert hat, Angaben zu machen, oder wenn die seitens des Schiffes gemachten Angaben offensichtlich von der tatsächlichen Lage abweichen und die Umstände des Falles eine solche Überprüfung rechtfertigen.
6.  Gibt es einen eindeutigen objektiven Beweis dafür, dass ein in der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer eines Staates fahrendes Schiff in der ausschliesslichen Wirtschaftszone einen in Absatz 3 genannten Verstoss begangen hat, der zu einem Einleiten führt, das schwere Schäden für die Küste oder damit zusammenhängende Interessen des Küstenstaats oder für Ressourcen seines Küstenmeers oder seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone verursacht oder zu verursachen droht, so kann dieser Staat, wenn die Beweislage dies rechtfertigt, in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht und vorbehaltlich des Abschnitts 7 ein Verfahren einleiten und insbesondere das Zurückhalten des Schiffes anordnen.
7.  Ungeachtet des Absatzes 6 gestattet der Küstenstaat dem Schiff die Weiterfahrt in allen Fällen, für die geeignete Verfahren durch die zuständige internationale Organisation festgelegt oder anderweitig vereinbart wurden, um die Erfüllung der Verpflichtungen betreffend die Hinterlegung einer Kaution oder eine andere geeignete finanzielle Sicherheit zu gewährleisten, wenn der Küstenstaat durch diese Verfahren gebunden ist.
8.  Die Absätze 3, 4, 5, 6 und 7 gelten auch für die nach Artikel 211 Absatz 6 erlassenen innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften.
Art. 221 Massnahmen zur Vermeidung von Verschmutzung durch Seeunfälle
1.  Dieser Teil berührt nicht das Recht der Staaten, nach Völkergewohnheitsrecht und auf Grund völkerrechtlicher Verträge ausserhalb des Küstenmeers dem tatsächlichen oder drohenden Schaden angepasste Massnahmen zu ergreifen und durchzusetzen, um ihre Küste oder damit zusammenhängende Interessen, einschliesslich der Fischerei, vor tatsächlicher oder drohender Verschmutzung infolge eines Seeunfalls oder damit zusammenhängender Handlungen zu schützen, welche erwartungsgemäss schädliche Folgen grösseren Umfangs haben können.
2.  Im Sinne dieses Artikels bedeutet «Seeunfall» einen Schiffszusammenstoss, das Stranden, ein sonstiges mit der Führung eines Schiffes zusammenhängendes Ereignis oder einen anderen Vorfall an Bord oder ausserhalb eines Schiffes, durch die Sachschaden an Schiff oder Ladung entsteht oder unmittelbar zu entstehen droht.
Art. 222 Durchsetzung in Bezug auf Verschmutzung aus der Luft oder durch die Luft
Die Staaten setzen in dem ihrer Souveränität unterstehenden Luftraum oder hinsichtlich der Schiffe, die ihre Flagge führen, oder der Schiffe oder Luftfahrzeuge, die in ihr Register eingetragen sind, ihre in Übereinstimmung mit Artikel 212 Absatz 1 und mit anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften durch; sie erlassen Gesetze und sonstige Vorschriften und ergreifen andere Massnahmen, um die im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen oder einer diplomatischen Konferenz aufgestellten anwendbaren internationalen Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt aus der Luft oder durch die Luft im Einklang mit allen diesbezüglichen internationalen Regeln und Normen betreffend die Sicherheit der Luftfahrt durchzuführen.

Abschnitt 7: Schutzbestimmungen

Art. 223 Massnahmen zur Erleichterung der Verfahren
Ist nach diesem Teil ein Verfahren eingeleitet worden, so ergreifen die Staaten Massnahmen zur Erleichterung der Anhörung von Zeugen und der Zulassung des Beweismaterials, das von Behörden eines anderen Staates oder von der zuständigen internationalen Organisation vorgelegt wird, und erleichtern die Teilnahme amtlicher Vertreter der zuständigen internationalen Organisation, des Flaggenstaats und jedes Staates, der von einer Verschmutzung auf Grund eines Verstosses betroffen ist, an diesem Verfahren. Die an einem solchen Verfahren teilnehmenden amtlichen Vertreter haben alle Rechte und Pflichten, die ihnen nach innerstaatlichem Recht oder Völkerrecht zustehen.
Art. 224 Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen
Die Durchsetzungsbefugnisse gegenüber fremden Schiffen auf Grund dieses Teiles dürfen nur von amtlich beauftragten Personen oder von Kriegsschiffen, Militärluftfahrzeugen oder anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen ausgeübt werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind.
Art. 225 Pflicht zur Vermeidung nachteiliger Folgen bei der Ausübung von Durchsetzungsbefugnissen
Bei der Ausübung ihrer Durchsetzungsbefugnisse gegenüber fremden Schiffen auf Grund dieses Übereinkommens dürfen die Staaten die Sicherheit der Schifffahrt nicht gefährden und ein Schiff nicht auf andere Weise gefährden oder zu einem unsicheren Hafen oder Ankerplatz bringen oder die Meeresumwelt einer unverhältnismässig grossen Gefahr aussetzen.
Art. 226 Untersuchung fremder Schiffe
1. a) Die Staaten dürfen ein fremdes Schiff nicht länger aufhalten, als es für die Zwecke der in den Artikeln 216, 218 und 220 vorgesehenen Untersuchungen unerlässlich ist. Jede Überprüfung an Bord eines fremden Schiffes hat sich auf eine Prüfung der Zeugnisse, Aufzeichnungen und sonstigen Dokumente zu beschränken, die das Schiff nach allgemein anerkannten internationalen Regeln und Normen mitführen muss, oder auf die Prüfung ähnlicher mitgeführter Dokumente; eine weitergehende Überprüfung an Bord des Schiffes darf nur nach einer solchen Prüfung und nur dann vorgenommen werden, wenn i) eindeutige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Zustand des Schiffes oder seiner Ausrüstung in wesentlichen Punkten den Angaben dieser Dokumente nicht entspricht;
ii) der Inhalt dieser Dokumente nicht ausreicht, um einen mutmasslichen Verstoss zu bestätigen oder nachzuweisen; oder
iii) das Schiff keine gültigen Zeugnisse und Aufzeichnungen mitführt.
b) Ergibt die Untersuchung, dass ein Verstoss gegen die anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften oder internationale Regeln und Normen zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt vorliegt, so wird das Schiff in Anwendung angemessener Verfahren, wie der Hinterlegung einer Kaution oder der Leistung einer anderen geeigneten finanziellen Sicherheit, sofort freigegeben.
c) Unbeschadet der anwendbaren internationalen Regeln und Normen über die Seetüchtigkeit von Schiffen kann die Freigabe eines Schiffes, wenn sie eine unverhältnismässig grosse Gefahr einer Schädigung der Meeresumwelt darstellen würde, verweigert oder davon abhängig gemacht werden, dass das Schiff die nächstgelegene geeignete Reparaturwerft anläuft. Wird die Freigabe verweigert oder von Bedingungen abhängig gemacht, so muss der Flaggenstaat des Schiffes sofort benachrichtigt werden; er kann in Übereinstimmung mit Teil XV die Freigabe des Schiffes zu erreichen suchen.
2.  Die Staaten arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren zur Vermeidung unnötiger Überprüfungen an Bord von Schiffen auf See zusammen.
Art. 227 Nichtdiskriminierung in Bezug auf fremde Schiffe
Bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Teil dürfen die Staaten die Schiffe eines anderen Staates rechtlich oder tatsächlich nicht diskriminieren.
Art. 228 Aussetzung und Beschränkungen im Fall von Strafverfahren
1.  Ein Verfahren zur Ahndung eines Verstosses gegen die anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften oder internationale Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe, den ein fremdes Schiff ausserhalb des Küstenmeers des das Verfahren einleitenden Staates begangen hat, wird ausgesetzt, wenn der Flaggenstaat innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung des ersten Verfahrens selbst ein Verfahren zur Ahndung desselben Verstosses einleitet, sofern sich das erste Verfahren nicht auf eine schwere Schädigung des Küstenstaats bezieht oder der betreffende Flaggenstaat wiederholt seine Verpflichtung missachtet hat, die anwendbaren internationalen Regeln und Normen in Bezug auf die von seinen Schiffen begangenen Verstösse wirksam durchzusetzen. Hat der Flaggenstaat die Aussetzung des Verfahrens in Übereinstimmung mit diesem Artikel verlangt, so stellt er dem Staat, der zuvor das Verfahren eingeleitet hat, zu gegebener Zeit die vollständigen Unterlagen des Falles und die Verhandlungsprotokolle zur Verfügung. Ist das vom Flaggenstaat eingeleitete Verfahren zum Abschluss gebracht worden, so wird das ausgesetzte Verfahren eingestellt. Nach Zahlung der Verfahrenskosten wird jede im Zusammenhang mit dem ausgesetzten Verfahren hinterlegte Kaution oder andere finanzielle Sicherheit vom Küstenstaat freigegeben.
2.  Ein Verfahren gegen ein fremdes Schiff zur Ahndung von Verstössen darf nicht mehr eingeleitet werden, wenn seit dem Tag, an dem der Verstoss begangen wurde, drei Jahre vergangen sind; ein Verfahren darf auch dann nicht von einem Staat eingeleitet werden, wenn ein anderer Staat unter Beachtung des Absatzes 1 ein Verfahren eingeleitet hat.
3.  Dieser Artikel berührt nicht das Recht des Flaggenstaats, ungeachtet früherer Verfahren seitens eines anderen Staates nach seinen eigenen Gesetzen Massnahmen einschliesslich eines Verfahrens zur Ahndung von Verstössen zu ergreifen.
Art. 229 Einleitung zivilgerichtlicher Verfahren
Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht auf Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens wegen einer Forderung aus Verlusten oder Schäden, die durch Verschmutzung der Meeresumwelt entstanden sind.
Art. 230 Geldstrafen und Wahrung der anerkannten Rechte des Angeklagten
1.  Bei Verstössen von fremden Schiffen ausserhalb des Küstenmeers gegen innerstaatliche Gesetze und sonstige Vorschriften oder anwendbare internationale Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt dürfen nur Geldstrafen verhängt werden.
2.  Bei Verstössen von fremden Schiffen im Küstenmeer gegen innerstaatliche Gesetze und sonstige Vorschriften oder anwendbare internationale Regeln und Normen zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt dürfen nur Geldstrafen verhängt werden, ausgenommen im Fall einer vorsätzlichen schweren Verschmutzungshandlung im Küstenmeer.
3.  Bei der Durchführung eines Verfahrens wegen solcher von einem fremden Schiff begangener Verstösse, die zur Verhängung von Strafen führen können, sind die anerkannten Rechte des Angeklagten zu wahren.
Art. 231 Benachrichtigung des Flaggenstaats und anderer betroffener Staaten
Die Staaten benachrichtigen den Flaggenstaat und jeden anderen betroffenen Staat umgehend von allen nach Abschnitt 6 gegen fremde Schiffe ergriffenen Massnahmen und legen dem Flaggenstaat alle amtlichen Berichte über diese Massnahmen vor. Bei Verstössen, die im Küstenmeer begangen wurden, ist der Küstenstaat an diese Verpflichtungen nur in Bezug auf Massnahmen gebunden, die im Verlauf eines Verfahrens ergriffen wurden. Die Diplomaten oder Konsularbeamten und, soweit möglich, die Schifffahrtsbehörde des Flaggenstaats werden sofort von allen nach Abschnitt 6 gegen ein fremdes Schiff ergriffenen Massnahmen unterrichtet.
Art. 232 Haftung der Staaten auf Grund von Durchsetzungsmassnahmen
Die Staaten haften für ihnen zuzurechnende Schäden oder Verluste, die sich aus den nach Abschnitt 6 ergriffenen Massnahmen ergeben, wenn diese Massnahmen unrechtmässig sind oder über die in Anbetracht der verfügbaren Informationen vernünftigerweise erforderlichen Massnahmen hinausgehen. Die Staaten sehen den Rechtsweg zu ihren Gerichten für Klagen wegen solcher Schäden oder Verluste vor.
Art. 233 Schutzbestimmungen in Bezug auf Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen
Die Abschnitte 5, 6 und 7 berühren nicht die Rechtsordnung von Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen. Hat jedoch ein fremdes Schiff, das nicht in Abschnitt 10 genannt ist, einen Verstoss gegen die in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften begangen, durch den ein schwerer Schaden für die Meeresumwelt der Meerengen entstanden ist oder zu entstehen droht, so können die Meerengenanliegerstaaten geeignete Durchsetzungsmassnahmen ergreifen, wobei sie diesen Abschnitt sinngemäss beachten.

Abschnitt 8: Eisbedeckte Gebiete

Art. 234 Eisbedeckte Gebiete
Die Küstenstaaten haben das Recht, nicht diskriminierende Gesetze und sonstige Vorschriften zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in eisbedeckten Gebieten innerhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszone zu erlassen und durchzusetzen, wenn dort besonders strenge klimatische Bedingungen und das diese Gebiete während des grössten Teiles des Jahres bedeckende Eis Hindernisse oder aussergewöhnliche Gefahren für die Schifffahrt schaffen und die Verschmutzung der Meeresumwelt das ökologische Gleichgewicht ernstlich schädigen oder endgültig zerstören könnte. Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften müssen die Schifffahrt sowie den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Angaben gebührend berücksichtigen.

Abschnitt 9: Verantwortlichkeit und Haftung

Art. 235 Verantwortlichkeit und Haftung
1.  Die Staaten sind für die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen betreffend den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt verantwortlich. Sie haften in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.
2.  Die Staaten stellen sicher, dass in Übereinstimmung mit ihrem Rechtssystem der Rechtsweg für umgehende und angemessene Entschädigung oder sonstigen Ersatz für Schäden gegeben ist, die durch Verschmutzung der Meeresumwelt seitens ihrer Gerichtsbarkeit unterstehender natürlicher oder juristischer Personen verursacht wurden.
3.  Um eine umgehende und angemessene Entschädigung für alle durch Verschmutzung der Meeresumwelt verursachten Schäden zu gewährleisten, arbeiten die Staaten bei der Anwendung des geltenden Völkerrechts und der Weiterentwicklung des Völkerrechts betreffend die Verantwortlichkeit und Haftung bezüglich der Bewertung von Schäden, der Entschädigung und der Beilegung damit zusammenhängender Streitigkeiten sowie gegebenenfalls bei der Entwicklung von Kriterien und Verfahren für die Leistung einer angemessenen Entschädigung, wie etwa Pflichtversicherung oder Entschädigungsfonds, zusammen.

Abschnitt 10: Staatenimmunität

Art. 236 Staatenimmunität
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt finden keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe oder Luftfahrzeuge, die einem Staat gehören oder von ihm eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschliesslich für andere als Handelszwecke genutzt werden. Jedoch stellt jeder Staat durch geeignete Massnahmen, die den Einsatz oder die Einsatzfähigkeit solcher ihm gehörender oder von ihm eingesetzter Schiffe oder Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigen, sicher, dass diese, soweit zumutbar und durchführbar, in einer Weise betrieben werden, die mit dem Übereinkommen vereinbar ist.

Abschnitt 11: Verpflichtungen auf Grund anderer Übereinkünfte über den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt

Art. 237 Verpflichtungen auf Grund anderer Übereinkünfte über den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt
1.  Dieser Teil berührt weder die bestimmten Verpflichtungen, die Staaten auf Grund früher geschlossener besonderer Übereinkommen und Abkommen über den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt übernommen haben, noch Übereinkünfte, die zur Ausgestaltung der in diesem Übereinkommen enthaltenen allgemeinen Grundsätze geschlossen werden können.
2.  Die von den Staaten auf Grund besonderer Übereinkünfte übernommenen bestimmten Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt sollen in einer Weise erfüllt werden, die mit den allgemeinen Grundsätzen und Zielen dieses Übereinkommens vereinbar ist.

Teil XIII Wissenschaftliche Meeresforschung

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 238 Recht auf wissenschaftliche Meeresforschung
Alle Staaten – ungeachtet ihrer geographischen Lage – und die zuständigen internationalen Organisationen haben das Recht, wissenschaftliche Meeresforschung zu betreiben, vorbehaltlich der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und Pflichten anderer Staaten.
Art. 239 Förderung der wissenschaftlichen Meeresforschung
Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen fördern und erleichtern die Entwicklung und Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.
Art. 240 Allgemeine Grundsätze für die Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung
Für die Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung gelten folgende Grundsätze:
a) Die wissenschaftliche Meeresforschung darf nur für friedliche Zwecke betrieben werden.
b) Die wissenschaftliche Meeresforschung wird mit den geeigneten wissenschaftlichen Methoden und Mitteln betrieben, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind.
c) Die wissenschaftliche Meeresforschung darf die sonstige rechtmässige, mit diesem Übereinkommen zu vereinbarende Nutzung des Meeres nicht ungerechtfertigt beeinträchtigen; sie wird bei dieser Nutzung gebührend berücksichtigt.
d) Die wissenschaftliche Meeresforschung wird in Übereinstimmung mit allen diesbezüglichen, im Einklang mit diesem Übereinkommen erlassenen Vorschriften, einschliesslich derjenigen zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt, betrieben.
Art. 241 Nichtanerkennung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung als Rechtsgrundlage für Ansprüche
Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung bilden keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf irgendeinen Teil der Meeresumwelt oder ihrer Ressourcen.

Abschnitt 2: Internationale Zusammenarbeit

Art. 242 Förderung der internationalen Zusammenarbeit
1.  Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen fördern in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Achtung der Souveränität und der Hoheitsbefugnisse sowie auf der Grundlage des gegenseitigen Nutzens die internationale Zusammenarbeit bei der wissenschaftlichen Meeresforschung für friedliche Zwecke.
2.  In diesem Zusammenhang und unbeschadet der Rechte und Pflichten der Staaten aus diesem Übereinkommen gibt ein Staat bei der Anwendung dieses Teiles gegebenenfalls anderen Staaten ausreichend Gelegenheit, von ihm oder unter seiner Mitwirkung die notwendigen Informationen zu erhalten, um Schäden an der Gesundheit und Sicherheit der Menschen sowie an der Meeresumwelt zu verhüten und einzudämmen.
Art. 243 Schaffung günstiger Bedingungen
Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen arbeiten durch den Abschluss zweiseitiger und mehrseitiger Übereinkünfte zusammen, um günstige Bedingungen für die Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung in der Meeresumwelt zu schaffen und um die Bemühungen der Wissenschaftler bei der Untersuchung des Wesens der in der Meeresumwelt vorkommenden Erscheinungen und Vorgänge und ihrer Wechselbeziehungen zu vereinen.
Art. 244 Veröffentlichung und Verbreitung von Informationen und Kenntnissen
1.  Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen stellen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen durch Veröffentlichung und Verbreitung auf geeigneten Wegen Informationen über die geplanten grösseren Programme und ihre Ziele sowie die aus der wissenschaftlichen Meeresforschung gewonnenen Kenntnisse zur Verfügung.
2.  Zu diesem Zweck fördern die Staaten sowohl einzeln als auch in Zusammenarbeit mit anderen Staaten und mit den zuständigen internationalen Organisationen aktiv den Fluss wissenschaftlicher Daten und Informationen, die Weitergabe der aus der wissenschaftlichen Meeresforschung gewonnenen Kenntnisse vor allem an Entwicklungsstaaten sowie die Stärkung der Fähigkeit dieser Staaten, selbständig wissenschaftliche Meeresforschung zu betreiben, unter anderem durch Programme zur angemessenen Ausbildung und Schulung ihres technischen und wissenschaftlichen Personals.

Abschnitt 3: Durchführung und Förderung der wissenschaftlichen Meeresforschung

Art. 245 Wissenschaftliche Meeresforschung im Küstenmeer
Die Küstenstaaten haben in Ausübung ihrer Souveränität das ausschliessliche Recht, die wissenschaftliche Meeresforschung in ihrem Küstenmeer zu regeln, zu genehmigen und zu betreiben. Die wissenschaftliche Meeresforschung darf dort nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Küstenstaats und zu den von ihm festgelegten Bedingungen betrieben werden.
Art. 246 Wissenschaftliche Meeresforschung in der ausschliesslichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel
1.  Die Küstenstaaten haben in Ausübung ihrer Hoheitsbefugnisse das Recht, die wissenschaftliche Meeresforschung in ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festlandsockel in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens zu regeln, zu genehmigen und zu betreiben.
2.  Die wissenschaftliche Meeresforschung in der ausschliesslichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel wird mit Zustimmung des Küstenstaats betrieben.
3.  Unter normalen Umständen erteilen die Küstenstaaten ihre Zustimmung zu Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung anderer Staaten oder zuständiger internationaler Organisationen in ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone oder auf ihrem Festlandsockel, die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen für ausschliesslich friedliche Zwecke und zur Erweiterung der wissenschaftlichen Kenntnisse über die Meeresumwelt zum Nutzen der gesamten Menschheit durchzuführen sind. Zu diesem Zweck stellen die Küstenstaaten Regeln und Verfahren auf, durch die sichergestellt wird, dass diese Zustimmung nicht unangemessen verzögert oder missbräuchlich verweigert wird.
4.  Für die Anwendung des Absatzes 3 können normale Umstände auch dann gegeben sein, wenn zwischen dem Küstenstaat und dem Forschungsstaat diplomatische Beziehungen fehlen.
5.  Die Küstenstaaten können jedoch nach eigenem Ermessen ihre Zustimmung zur Durchführung eines Vorhabens der wissenschaftlichen Meeresforschung durch einen anderen Staat oder eine zuständige internationale Organisation in ihrer ausschliesslichen Wirtschaftszone oder auf ihrem Festlandsockel versagen, wenn das Vorhaben:
a) von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung und Ausbeutung der lebenden oder nichtlebenden Ressourcen ist;
b) Bohrungen im Festlandsockel, die Verwendung von Sprengstoffen oder die Zuführung von Schadstoffen in die Meeresumwelt vorsieht;
c) die Errichtung, den Betrieb oder die Nutzung der in den Artikeln 60 und 80 genannten künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke vorsieht;
d) nach Artikel 248 übermittelte Informationen über Art und Ziele des Vorhabens enthält, die unzutreffend sind, oder wenn der Staat oder die zuständige internationale Organisation, welche die Forschung betreiben, aus einem früheren Forschungsvorhaben herrührende Verpflichtungen gegenüber dem Küstenstaat nicht erfüllt haben.
6.  Ungeachtet des Absatzes 5 dürfen die Küstenstaaten ihr Ermessen nicht so ausüben, dass sie ihre Zustimmung nach Buchstabe a jenes Absatzes für Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung versagen, die in Übereinstimmung mit diesem Teil auf dem Festlandsockel jenseits von 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, ausserhalb der bestimmten Gebiete durchgeführt werden sollen, welche die Küstenstaaten jederzeit öffentlich als Gebiete bezeichnen können, in denen auf diese Gebiete bezogene Ausbeutung oder eingehende Aufsuchungsarbeiten erfolgen oder innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen werden. Die Küstenstaaten geben die von ihnen bezeichneten Gebiete und alle sich auf sie beziehenden Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist bekannt; sie sind jedoch nicht verpflichtet, Einzelheiten der dort durchgeführten Arbeiten bekannt zu geben.
7.  Absatz 6 berührt nicht die Rechte der Küstenstaaten am Festlandsockel nach Artikel 77.
8.  Die in diesem Artikel genannten Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung dürfen die Tätigkeiten, die von den Küstenstaaten in Ausübung ihrer in diesem Übereinkommen vorgesehenen souveränen Rechte und Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden, nicht ungerechtfertigt behindern.
Art. 247 Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung, die von internationalen Organisationen oder unter ihrer Schirmherrschaft durchgeführt werden
Die Genehmigung eines Küstenstaats, der Mitglied einer internationalen Organisation ist oder eine zweiseitige Übereinkunft mit einer solchen Organisation geschlossen hat und in dessen ausschliesslicher Wirtschaftszone oder auf dessen Festlandsockel diese Organisation beabsichtigt, ein Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung selbst durchzuführen oder unter ihrer Schirmherrschaft durchführen zu lassen, gilt bezüglich des Vorhabens als erteilt, das entsprechend den vereinbarten Einzelheiten durchgeführt werden soll, sofern der Küstenstaat das Vorhaben in allen Einzelheiten billigte, als die Organisation die Durchführung des Vorhabens beschloss, oder sofern er zur Teilnahme daran bereit ist und nicht binnen vier Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem die Organisation ihn von dem Vorhaben unterrichtet hat, dagegen Einspruch erhebt.
Art. 248 Informationspflicht gegenüber dem Küstenstaat
Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen, die wissenschaftliche Meeresforschung in der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel eines Küstenstaats zu betreiben beabsichtigen, unterbreiten diesem Staat mindestens sechs Monate vor dem vorgesehenen Beginn des Vorhabens der wissenschaftlichen Meeresforschung vollständige Angaben über:
a) die Art und die Ziele des Vorhabens;
b) die Methode und die Mittel, die angewendet werden sollen, einschliesslich des Namens, des Raumgehalts, des Typs und der Klasse der Schiffe und eine Beschreibung der wissenschaftlichen Ausrüstung;
c) die genauen geographischen Gebiete, in denen das Vorhaben durchgeführt werden soll;
d) das vorgesehene Datum des ersten Eintreffens und der endgültigen Abfahrt der Forschungsschiffe beziehungsweise des Aufstellens und der Entfernung der Ausrüstung;
e) den Namen der das Vorhaben befürwortenden Institution, ihres Leiters und der für das Vorhaben verantwortlichen Person; und
f) das Ausmass, in dem sich der Küstenstaat voraussichtlich an dem Vorhaben beteiligen oder dabei vertreten lassen kann.
Art. 249 Pflicht zur Erfüllung bestimmter Auflagen
1.  Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen erfüllen bei der Durchführung der wissenschaftlichen Meeresforschung in der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel eines Küstenstaats folgende Auflagen:
a) Sie stellen das Recht des Küstenstaats sicher, auf Wunsch an dem Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung teilzunehmen oder dabei vertreten zu sein, insbesondere, soweit dies möglich ist, an Bord von Forschungsschiffen und sonstigen Fahrzeugen oder auf wissenschaftlichen Forschungsanlagen, und zwar ohne Zahlung einer Vergütung an die Wissenschaftler des Küstenstaats und ohne Verpflichtung für diesen, sich an den Kosten des Vorhabens zu beteiligen.
b) Sie stellen dem Küstenstaat auf dessen Ersuchen so bald wie möglich vorläufige Berichte und nach Abschluss der Forschungsarbeiten die endgültigen Ergebnisse und Schlussfolgerungen zur Verfügung.
c) Sie verpflichten sich, dem Küstenstaat auf dessen Ersuchen Zugang zu allen aus dem Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung gewonnenen Daten und Proben zu gewähren sowie ihm Daten, die vervielfältigt werden können, und Proben, die ohne Beeinträchtigung ihres wissenschaftlichen Wertes geteilt werden können, zur Verfügung zu stellen.
d) Sie stellen dem Küstenstaat auf dessen Ersuchen eine Beurteilung dieser Daten, Proben und Forschungsergebnisse zur Verfügung oder unterstützen ihn bei ihrer Beurteilung oder Auslegung.
e) Sie stellen vorbehaltlich des Absatzes 2 sicher, dass die Forschungsergebnisse so bald wie möglich auf geeigneten nationalen oder internationalen Wegen international zugänglich gemacht werden.
f) Sie teilen dem Küstenstaat sofort jede grössere Änderung im Forschungsprogramm mit.
g) Sie entfernen, wenn nichts anderes vereinbart ist, die Anlagen oder Ausrüstungen für die wissenschaftliche Forschung, sobald die Forschungsarbeiten abgeschlossen sind.
2.  Dieser Artikel berührt nicht die durch Gesetze und sonstige Vorschriften des Küstenstaats festgelegten Bedingungen für die Ausübung seines Ermessens, nach Artikel 246 Absatz 5 die Zustimmung zu erteilen oder zu versagen, einschliesslich der Verpflichtung, sein vorheriges Einverständnis einzuholen, um die Forschungsergebnisse eines Vorhabens, das von unmittelbarer Bedeutung für die Erforschung und Ausbeutung von Ressourcen ist, international zugänglich zu machen.
Art. 250 Mitteilungen über Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung
Mitteilungen über Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung erfolgen auf geeigneten amtlichen Wegen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Art. 251 Allgemeine Kriterien und Richtlinien
Die Staaten bemühen sich, durch die zuständigen internationalen Organisationen die Aufstellung allgemeiner Kriterien und Richtlinien zu fördern, um den Staaten bei der Bestimmung der Art und der Folgen der wissenschaftlichen Meeresforschung zu helfen.
Art. 252 Stillschweigende Zustimmung
Die Staaten oder die zuständigen internationalen Organisationen können mit einem Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung sechs Monate nach dem Tag beginnen, an dem die nach Artikel 248 erforderlichen Informationen dem Küstenstaat zur Verfügung gestellt wurden, sofern dieser Staat nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Informationen dem Staat oder der Organisation, welche die Forschung betreiben, mitgeteilt hat:
a) dass er seine Zustimmung nach Artikel 246 versagt;
b) dass die von dem betreffenden Staat oder der betreffenden zuständigen internationalen Organisation übermittelten Informationen über die Art oder die Ziele des Vorhabens nicht den offensichtlichen Tatsachen entsprechen;
c) dass er zusätzliche Informationen bezüglich der in den Artikeln 248 und 249 vorgesehenen Auflagen und Informationen benötigt oder
d) dass Verpflichtungen hinsichtlich der Auflagen des Artikels 249 in Bezug auf ein von diesem Staat oder dieser Organisation durchgeführtes früheres Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung noch nicht erfüllt sind.
Art. 253 Unterbrechung oder Einstellung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung
1.  Der Küstenstaat hat das Recht, die Unterbrechung jeder in seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone oder auf seinem Festlandsockel bereits aufgenommenen Tätigkeit der wissenschaftlichen Meeresforschung zu verlangen:
a) wenn die Forschungstätigkeit nicht in Übereinstimmung mit den nach Artikel 248 übermittelten Informationen durchgeführt wird, auf die sich die Zustimmung des Küstenstaats stützte; oder
b) wenn der Staat oder die zuständige internationale Organisation, welche die Forschungstätigkeit durchführen, die Bestimmungen des Artikels 249 über die Rechte des Küstenstaats in Bezug auf das Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung nicht einhalten.
2.  Der Küstenstaat hat das Recht, bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des Artikels 248, die zu einer grösseren Änderung des Forschungsvorhabens oder der Forschungstätigkeit führt, die Einstellung aller Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung zu verlangen.
3.  Der Küstenstaat kann auch die Einstellung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung verlangen, wenn einer der in Absatz 1 genannten Umstände nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben ist.
4.  Nach Eingang der Notifikation des Küstenstaats über seinen Beschluss, die Unterbrechung oder Einstellung von Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung anzuordnen, beenden die zur Durchführung dieser Tätigkeiten befugten Staaten oder zuständigen internationalen Organisationen die Forschungstätigkeiten, die Gegenstand dieser Notifikation sind.
5.  Eine Anordnung auf Unterbrechung nach Absatz 1 wird vom Küstenstaat aufgehoben, und die Tätigkeiten der wissenschaftlichen Meeresforschung dürfen fortgeführt werden, sobald der Staat oder die zuständige internationale Organisation, welche die Forschung betreiben, die Auflagen nach den Artikeln 248 und 249 erfüllt haben.
Art. 254 Rechte benachbarter Binnenstaaten und geographisch benachteiligter Staaten
1.  Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen, die einem Küstenstaat ein Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung nach Artikel 246 Absatz 3 unterbreitet haben, unterrichten die benachbarten Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten von dem geplanten Forschungsvorhaben und teilen dies dem Küstenstaat mit.
2.  Nachdem der betreffende Küstenstaat in Übereinstimmung mit Artikel 246 und anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens die Zustimmung zu dem geplanten Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung erteilt hat, stellen die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen, die das Vorhaben durchführen, den benachbarten Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten auf deren Ersuchen gegebenenfalls sachdienliche Informationen nach Massgabe des Artikels 248 und des Artikels 249 Absatz 1 Buchstabe f zur Verfügung.
3.  Die oben genannten benachbarten Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten erhalten auf ihr Ersuchen Gelegenheit, soweit es durchführbar ist, durch von ihnen benannte und vom Küstenstaat nicht abgelehnte befähigte Fachleute an dem geplanten Vorhaben der wissenschaftlichen Meeresforschung in Übereinstimmung mit den Auflagen teilzunehmen, die zwischen dem betreffenden Küstenstaat und dem Staat oder den zuständigen internationalen Organisationen, welche die wissenschaftliche Meeresforschung betreiben, im Einklang mit diesem Übereinkommen für das Vorhaben vereinbart worden sind.
4.  Die in Absatz 1 bezeichneten Staaten und zuständigen internationalen Organisationen stellen den oben genannten Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten auf ihr Ersuchen die Informationen und die Unterstützung nach Artikel 249 Absatz 1 Buchstabe d vorbehaltlich des Artikels 249 Absatz 2 zur Verfügung.
Art. 255 Massnahmen zur Erleichterung der wissenschaftlichen Meeresforschung und zur Unterstützung von Forschungsschiffen
Die Staaten bemühen sich, geeignete Regeln, Vorschriften und Verfahren zu erlassen, um die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen ausserhalb ihres Küstenmeers betriebene wissenschaftliche Meeresforschung zu fördern und zu erleichtern und um gegebenenfalls, vorbehaltlich ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften, den der wissenschaftlichen Meeresforschung dienenden Schiffen, welche die einschlägigen Bestimmungen dieses Teiles einhalten, den Zugang zu ihren Häfen zu erleichtern und die Unterstützung dieser Schiffe zu fördern.
Art. 256 Wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet
Alle Staaten – ungeachtet ihrer geographischen Lage – und die zuständigen internationalen Organisationen haben das Recht, im Einklang mit Teil XI wissenschaftliche Meeresforschung im Gebiet zu betreiben.
Art. 257 Wissenschaftliche Meeresforschung in der Wassersäule jenseits der Grenzen der ausschliesslichen Wirtschaftszone
Alle Staaten – ungeachtet ihrer geographischen Lage – und die zuständigen internationalen Organisationen haben das Recht, im Einklang mit diesem Übereinkommen wissenschaftliche Meeresforschung in der Wassersäule jenseits der Grenzen der ausschliesslichen Wirtschaftszone zu betreiben.

Abschnitt 4: Anlagen und Ausrüstungen für die wissenschaftliche Forschung in der Meeresumwelt

Art. 258 Aufstellung und Nutzung
Die Aufstellung und Nutzung von Anlagen oder Ausrüstungen jeder Art für die wissenschaftliche Forschung in irgendeinem Gebiet der Meeresumwelt unterliegen denselben Auflagen, die in diesem Übereinkommen für die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung in einem solchen Gebiet vorgeschrieben sind.
Art. 259 Rechtsstatus
Die in diesem Abschnitt bezeichneten Anlagen oder Ausrüstungen haben nicht den Status von Inseln. Sie haben kein eigenes Küstenmeer, und ihr Vorhandensein berührt nicht die Abgrenzung des Küstenmeers, der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels.
Art. 260 Sicherheitszonen
Um die wissenschaftlichen Forschungsanlagen herum können in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens Sicherheitszonen mit einer angemessenen Breite von höchstens 500 Metern festgelegt werden. Alle Staaten stellen sicher, dass ihre Schiffe diese Sicherheitszonen beachten.
Art. 261 Nichtbehinderung auf Schifffahrtswegen
Die Aufstellung und Nutzung von Anlagen oder Ausrüstungen jeder Art für die wissenschaftliche Forschung dürfen die Schifffahrt auf den international genutzten Schifffahrtswegen nicht behindern.
Art. 262 Kennzeichnungen und Warnsignale
Die in diesem Abschnitt genannten Anlagen oder Ausrüstungen müssen Kennzeichnungen tragen, die angeben, in welchem Staat sie registriert sind oder welcher internationalen Organisation sie gehören; sie müssen mit geeigneten international vereinbarten Warnsignalen versehen sein, um die Sicherheit auf See und die Sicherheit der Luftfahrt zu gewährleisten, wobei die von den zuständigen internationalen Organisationen aufgestellten Regeln und Normen berücksichtigt werden.

Abschnitt 5: Verantwortlichkeit und Haftung

Art. 263 Verantwortlichkeit und Haftung
1.  Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen sind verpflichtet sicherzustellen, dass die von ihnen oder in ihrem Namen betriebene wissenschaftliche Meeresforschung in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen durchgeführt wird.
2.  Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen sind für Massnahmen verantwortlich und haftbar, die sie unter Verletzung dieses Übereinkommens hinsichtlich der von anderen Staaten, ihren natürlichen oder juristischen Personen oder von zuständigen internationalen Organisationen betriebenen wissenschaftlichen Meeresforschung ergreifen, und leisten Schadenersatz für die sich aus diesen Massnahmen ergebenden Schäden.
3.  Die Staaten und die zuständigen internationalen Organisationen sind nach Artikel 235 für Schäden verantwortlich und haftbar, die durch Verschmutzung der Meeresumwelt infolge der von ihnen oder in ihrem Namen durchgeführten wissenschaftlichen Meeresforschung verursacht wurden.

Abschnitt 6: Beilegung von Streitigkeiten und einstweilige Massnahmen

Art. 264 Beilegung von Streitigkeiten
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens über die wissenschaftliche Meeresforschung werden in Übereinstimmung mit Teil XV Abschnitte 2 und 3 beigelegt.
Art. 265 Einstweilige Massnahmen
Solange eine Streitigkeit nicht in Übereinstimmung mit Teil XV Abschnitte 2 und 3 beigelegt ist, gestattet der Staat oder die zuständige internationale Organisation, die zur Durchführung eines Vorhabens der wissenschaftlichen Meeresforschung befugt sind, nicht, dass Forschungstätigkeiten ohne ausdrückliche Zustimmung des betreffenden Küstenstaats begonnen oder fortgeführt werden.

Teil XIV Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 266 Förderung der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie
1.  Die Staaten arbeiten, soweit es ihnen möglich ist, unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen zusammen, um die Entwicklung und Weitergabe von meereswissenschaftlichen Kenntnissen und von Meerestechnologie zu angemessenen und annehmbaren Bedingungen aktiv zu fördern.
2.  Die Staaten fördern die Entwicklung der meereswissenschaftlichen und ‑technologischen Leistungsfähigkeit der Staaten, die technische Hilfe auf diesem Gebiet benötigen und um diese ersuchen, insbesondere der Entwicklungsstaaten einschliesslich der Binnenstaaten und der geographisch benachteiligten Staaten, im Hinblick auf die Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der Meeresressourcen, den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt, die wissenschaftliche Meeresforschung und sonstige Tätigkeiten in der Meeresumwelt, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind, um den sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt der Entwicklungsstaaten zu beschleunigen.
3.  Die Staaten bemühen sich, günstige wirtschaftliche und rechtliche Bedingungen für die Weitergabe von Meerestechnologie zum Nutzen aller Beteiligten auf gerechter Grundlage zu fördern.
Art. 267 Schutz berechtigter Interessen
Die Staaten nehmen bei der Förderung der Zusammenarbeit nach Artikel 266 gebührend Rücksicht auf alle berechtigten Interessen, insbesondere auf die Rechte und Pflichten der Inhaber, Lieferer und Empfänger von Meerestechnologie.
Art. 268 Grundlegende Ziele
Die Staaten fördern unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen:
a) den Erwerb, die Auswertung und die Verbreitung meerestechnologischer Kenntnisse und erleichtern den Zugang zu den entsprechenden Informationen und Daten;
b) die Entwicklung geeigneter Meerestechnologie;
c) die Entwicklung der notwendigen technologischen Infrastruktur zur Erleichterung der Weitergabe von Meerestechnologie;
d) die Erschliessung des Arbeitskräftepotentials durch Schulung und Ausbildung von Angehörigen der Entwicklungsstaaten und -länder, insbesondere von Staatsangehörigen der am wenigsten entwickelten unter ihnen;
e) die internationale Zusammenarbeit auf allen Ebenen, insbesondere im regionalen, subregionalen und zweiseitigen Rahmen.
Art. 269 Massnahmen zur Erreichung der grundlegenden Ziele
Um die in Artikel 268 genannten Ziele zu erreichen, bemühen sich die Staaten unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen unter anderem:
a) Programme der technischen Zusammenarbeit bei der wirksamen Weitergabe aller Arten von Meerestechnologie an Staaten aufzustellen, die technische Hilfe auf diesem Gebiet benötigen und um diese ersuchen, insbesondere an Binnenstaaten und geographisch benachteiligte Staaten, die Entwicklungsstaaten sind, sowie an andere Entwicklungsstaaten, die nicht in der Lage waren, ihre eigene technologische Kapazität im Bereich der Meereswissenschaft und der Erforschung und Ausbeutung der Meeresressourcen entweder zu schaffen oder auszubauen oder die Infrastruktur für eine solche Technologie zu entwickeln;
b) günstige Bedingungen für den Abschluss von Übereinkünften, Verträgen und anderen ähnlichen Vereinbarungen zu gerechten und annehmbaren Bedingungen zu fördern;
c) Konferenzen, Seminare und Symposien über wissenschaftliche und technologische Themen abzuhalten, insbesondere über Leitsätze und Methoden zur Weitergabe von Meerestechnologie;
d) den Austausch von Wissenschaftlern, Technologen und anderen Fachleuten zu fördern;
e) Vorhaben durchzuführen sowie gemeinschaftliche Unternehmungen und andere Formen der zweiseitigen und mehrseitigen Zusammenarbeit zu fördern.

Abschnitt 2: Internationale Zusammenarbeit

Art. 270 Formen der internationalen Zusammenarbeit
Die internationale Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie wird, soweit durchführbar und angebracht, im Rahmen bestehender zweiseitiger, regionaler oder mehrseitiger und auch erweiterter und neuer Programme durchgeführt, um die wissenschaftliche Meeresforschung, die Weitergabe von Meerestechnologie insbesondere in neuen Bereichen sowie eine angemessene internationale Finanzierung der Erforschung und Erschliessung der Meere zu erleichtern.
Art. 271 Richtlinien, Kriterien und Normen
Die Staaten fördern unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen die Festlegung allgemein anerkannter Richtlinien, Kriterien und Normen für die Weitergabe von Meerestechnologie auf zweiseitiger Grundlage oder im Rahmen internationaler Organisationen und anderer Gremien, wobei insbesondere den Interessen und Bedürfnissen der Entwicklungsstaaten Rechnung getragen wird.
Art. 272 Koordinierung internationaler Programme
Im Bereich der Weitergabe von Meerestechnologie bemühen sich die Staaten sicherzustellen, dass die zuständigen internationalen Organisationen ihre Tätigkeiten einschliesslich regionaler oder weltweiter Programme koordinieren, wobei den Interessen und Bedürfnissen der Entwicklungsstaaten, insbesondere der Binnenstaaten und der geographisch benachteiligten Staaten, Rechnung getragen wird.
Art. 273 Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und der Behörde
Die Staaten arbeiten mit den zuständigen internationalen Organisationen und der Behörde aktiv zusammen, um die Weitergabe der sich auf Tätigkeiten im Gebiet beziehenden Fertigkeiten und Meerestechnologie an Entwicklungsstaaten und ihre Angehörigen und an das Unternehmen zu fördern und zu erleichtern.
Art. 274 Ziele der Behörde
Vorbehaltlich aller berechtigten Interessen, unter anderem der Rechte und Pflichten der Inhaber, Lieferer und Empfänger von Technologie, stellt die Behörde im Hinblick auf Tätigkeiten im Gebiet sicher:
a) dass Angehörige von Entwicklungsstaaten, ob Küsten- oder Binnenstaaten oder geographisch benachteiligte Staaten, nach dem Grundsatz einer gerechten geographischen Verteilung als Mitglieder des für ihre Unternehmungen eingestellten Führungs-, Forschungs- und Fachpersonals ausgebildet werden;
b) dass die Fachdokumentation über verwendete Ausrüstungen, Maschinen, Geräte und Verfahren allen Staaten, insbesondere Entwicklungsstaaten, die technische Hilfe in diesem Bereich benötigen und darum ersuchen, zur Verfügung gestellt wird;
c) dass sie angemessene Vorkehrungen trifft, um den Erwerb technischer Hilfe im Bereich der Meerestechnologie durch Staaten, die sie benötigen und darum ersuchen, insbesondere Entwicklungsstaaten, und den Erwerb der erforderlichen Fertigkeiten und Fachkenntnisse einschliesslich einer Berufsausbildung durch ihre Angehörigen zu erleichtern;
d) dass den Staaten, die technische Hilfe in diesem Bereich benötigen und darum ersuchen, insbesondere Entwicklungsstaaten, im Rahmen der in diesem Übereinkommen vorgesehenen finanziellen Regelungen geholfen wird, die erforderlichen Ausrüstungen, Verfahren, Anlagen und technischen Fachkenntnisse zu erwerben.

Abschnitt 3: Nationale und regionale Zentren für Meereswissenschaft und -technologie

Art. 275 Errichtung nationaler Zentren
1.  Die Staaten fördern unmittelbar oder im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen und der Behörde die Errichtung nationaler meereswissenschaftlicher und ‑technologischer Forschungszentren und die Stärkung bestehender nationaler Zentren, insbesondere in Küstenstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, um die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung durch diese Staaten anzuregen und voranzutreiben und ihre nationalen Fähigkeiten zur Nutzung und Bewahrung ihrer Meeresressourcen zu ihrem wirtschaftlichen Nutzen zu erhöhen.
2.  Die Staaten leisten im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen und der Behörde angemessene Unterstützung, um die Errichtung und Stärkung dieser nationalen Zentren zu erleichtern, damit den Staaten, die solche Hilfe benötigen und darum ersuchen, die Möglichkeiten zur weiteren Ausbildung, die erforderlichen Ausrüstungen, Fertigkeiten und Fachkenntnisse sowie technische Fachleute zur Verfügung gestellt werden.
Art. 276 Errichtung regionaler Zentren
1.  Die Staaten erleichtern in Koordination mit den zuständigen internationalen Organisationen, der Behörde und nationalen meereswissenschaftlichen und ‑technologischen Forschungseinrichtungen die Errichtung regionaler Forschungszentren für Meereswissenschaft und -technologie, insbesondere in Entwicklungsstaaten, um die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung durch Entwicklungsstaaten anzuregen und voranzutreiben und die Weitergabe von Meerestechnologie zu fördern.
2.  Alle Staaten derselben Region arbeiten mit den regionalen Zentren zusammen, um eine möglichst wirksame Erfüllung ihrer Ziele sicherzustellen.
Art. 277 Aufgaben der regionalen Zentren
Zu den Aufgaben solcher regionalen Zentren gehören unter anderem:
a) Schulungs- und Ausbildungsprogramme auf allen Ebenen über verschiedene Aspekte der meereswissenschaftlichen und -technologischen Forschung, insbesondere der Meeresbiologie, einschliesslich der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen, der Ozeanographie, der Hydrographie, des Ingenieurwesens, der geologischen Erforschung des Meeresbodens, der Bergbau- und Entsalzungstechnologien;
b) Untersuchungen über die Bewirtschaftung;
c) Studienprogramme betreffend den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt sowie die Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung;
d) Veranstaltung regionaler Konferenzen, Seminare und Symposien;
e) Sammlung und Verarbeitung meereswissenschaftlicher und -technologischer Daten und Informationen;
f) umgehende Verbreitung der Ergebnisse meereswissenschaftlicher und ‑technologischer Forschung in leicht zugänglichen Veröffentlichungen;
g) Verbreitung von Informationen über nationale Leitsätze hinsichtlich der Weitergabe von Meerestechnologie und systematische vergleichende Untersuchungen dieser Leitsätze;
h) Zusammenstellung und Systematisierung von Informationen über die Vermarktung von Technologie und über Verträge und sonstige Regelungen betreffend Patente;
i) technische Zusammenarbeit mit anderen Staaten der Region.

Abschnitt 4: Zusammenarbeit zwischen internationalen Organisationen

Art. 278 Zusammenarbeit zwischen internationalen Organisationen
Die in diesem Teil und in Teil XIII genannten zuständigen internationalen Organisationen ergreifen alle geeigneten Massnahmen, um entweder unmittelbar oder in enger Zusammenarbeit untereinander die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Verantwortlichkeiten nach diesem Teil sicherzustellen.

Teil XV Beilegung von Streitigkeiten

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Art. 279 Verpflichtung zur Beilegung von Streitigkeiten durch friedliche Mittel
Die Vertragsstaaten legen alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 3 der Satzung der Vereinten Nationen bei und bemühen sich zu diesem Zweck um eine Lösung durch die in Artikel 33 Absatz 1 der Satzung genannten Mittel.
Art. 280 Beilegung von Streitigkeiten durch die von den Parteien gewählten friedlichen Mittel
Dieser Teil beeinträchtigt nicht das Recht der Vertragsstaaten, jederzeit zu vereinbaren, eine zwischen ihnen entstehende Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.
Art. 281 Verfahren für den Fall, dass keine Beilegung durch die Parteien erzielt worden ist
1.  Haben Vertragsstaaten, die Parteien einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind, vereinbart, deren Beilegung durch ein friedliches Mittel eigener Wahl anzustreben, so finden die in diesem Teil vorgesehenen Verfahren nur Anwendung, wenn eine Beilegung durch dieses Mittel nicht erzielt worden ist und wenn die Vereinbarung zwischen den Parteien ein weiteres Verfahren nicht ausschliesst.
2.  Haben die Parteien auch eine Frist vereinbart, so gilt Absatz 1 erst nach Ablauf dieser Frist.
Art. 282 Verpflichtungen aus allgemeinen, regionalen oder zweiseitigen Übereinkünften
Haben Vertragsstaaten, die Parteien einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sind, im Rahmen einer allgemeinen, regionalen oder zweiseitigen Übereinkunft oder auf andere Weise vereinbart, eine solche Streitigkeit auf Antrag einer der Streitparteien einem Verfahren zu unterwerfen, das zu einer bindenden Entscheidung führt, so findet dieses Verfahren anstelle der in diesem Teil vorgesehenen Verfahren Anwendung, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
Art. 283 Verpflichtung zum Meinungsaustausch
1.  Entsteht zwischen Vertragsstaaten eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so nehmen die Streitparteien umgehend einen Meinungsaustausch über die Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlung oder andere friedliche Mittel auf.
2.  Die Parteien nehmen auch dann umgehend einen Meinungsaustausch auf, wenn ein Verfahren zur Beilegung einer solchen Streitigkeit ohne Beilegung beendet worden ist oder wenn eine Beilegung zwar erzielt worden ist, aber die Umstände Konsultationen über die Art ihrer Durchführung erforderlich machen.
Art. 284 Vergleich
1.  Jeder Vertragsstaat, der Partei einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens ist, kann die andere Partei oder die anderen Parteien auffordern, die Streitigkeit einem Vergleichsverfahren in Übereinstimmung mit Anlage V Abschnitt 1 oder einem anderen Vergleichsverfahren zu unterwerfen.
2.  Wird der Aufforderung entsprochen und einigen sich die Parteien über das anzuwendende Vergleichsverfahren, so kann jede Partei die Streitigkeit diesem Verfahren unterwerfen.
3.  Wird der Aufforderung nicht entsprochen oder einigen sich die Parteien nicht über das Verfahren, so gilt das Vergleichsverfahren als beendet.
4.  Ist eine Streitigkeit einem Vergleichsverfahren unterworfen worden, so kann dieses nur in Übereinstimmung mit dem vereinbarten Vergleichsverfahren beendet werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
Art. 285 Anwendung dieses Abschnitts auf nach Teil XI unterbreitete Streitigkeiten
Dieser Abschnitt findet auf jede Streitigkeit Anwendung, die auf Grund des Teiles XI Abschnitt 5 in Übereinstimmung mit den im vorliegenden Teil vorgesehenen Verfahren beizulegen ist. Ist ein Rechtsträger, der nicht Vertragsstaat ist, Partei einer solchen Streitigkeit, so findet der vorliegende Abschnitt sinngemäss Anwendung.

Abschnitt 2: Obligatorische Verfahren, die zu bindenden Entscheidungen führen

Art. 286 Anwendung der Verfahren nach diesem Abschnitt
Vorbehaltlich des Abschnitts 3 wird jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht in Anwendung des Abschnitts 1 beigelegt worden ist, auf Antrag einer Streitpartei dem auf Grund des vorliegenden Abschnitts zuständigen Gerichtshof oder Gericht unterbreitet.
Art. 287 Wahl des Verfahrens
1.  Einem Staat steht es frei, wenn er dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, oder zu jedem späteren Zeitpunkt, durch eine schriftliche Erklärung eines oder mehrere der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zu wählen:
a) den in Übereinstimmung mit Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshof;
b) den Internationalen Gerichtshof;
c) ein in Übereinstimmung mit Anlage VII gebildetes Schiedsgericht;
d) ein in Übereinstimmung mit Anlage VIII für eine oder mehrere der dort aufgeführten Arten von Streitigkeiten gebildetes besonderes Schiedsgericht.
2.  Eine nach Absatz 1 abgegebene Erklärung berührt nicht die Verpflichtung eines Vertragsstaats, die Zuständigkeit der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des Internationalen Seegerichtshofs in dem Umfang und in der Art anzuerkennen, wie in Teil XI Abschnitt 5 vorgesehen, noch wird sie durch eine solche Verpflichtung berührt.
3.  Ist ein Vertragsstaat Partei einer nicht von einer gültigen Erklärung erfassten Streitigkeit, so wird angenommen, dass er dem Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit Anlage VII zugestimmt hat.
4.  Haben die Streitparteien demselben Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit zugestimmt, so kann sie nur diesem Verfahren unterworfen werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
5.  Haben die Streitparteien nicht demselben Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit zugestimmt, so kann sie nur einem Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit Anlage VII unterworfen werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
6.  Eine nach Absatz 1 abgegebene Erklärung bleibt noch drei Monate in Kraft, nachdem eine Mitteilung des Widerrufs beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden ist.
7.  Eine neue Erklärung, eine Mitteilung des Widerrufs oder das Ausserkrafttreten einer Erklärung berührt nicht das anhängige Verfahren vor einem Gerichtshof oder einem Gericht, die auf Grund dieses Artikels zuständig sind, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
8.  Die in diesem Artikel genannten Erklärungen und Mitteilungen werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsstaaten Abschriften davon.
Art. 288 Zuständigkeit
1.  Ein Gerichtshof oder Gericht nach Artikel 287 ist für jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zuständig, die ihm in Übereinstimmung mit diesem Teil unterbreitet wird.
2.  Ein Gerichtshof oder Gericht nach Artikel 287 ist auch für jede Streitigkeit zuständig, welche die Auslegung oder Anwendung einer mit den Zielen dieses Übereinkommens zusammenhängenden internationalen Übereinkunft betrifft und ihm in Übereinstimmung mit der Übereinkunft unterbreitet wird.
3.  Die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten des in Übereinstimmung mit Anlage VI errichteten Internationalen Seegerichtshofs und jede andere Kammer oder jedes andere Schiedsgericht nach Teil XI Abschnitt 5 sind für jede Angelegenheit zuständig, die ihnen in Übereinstimmung damit unterbreitet wird.
4.  Wird die Zuständigkeit eines Gerichtshofs oder Gerichts bestritten, so entscheidet der Gerichtshof oder das Gericht darüber.
Art. 289 Sachverständige
Bei einer Streitigkeit über wissenschaftliche oder technische Angelegenheiten kann ein Gerichtshof oder Gericht in Ausübung seiner Zuständigkeit nach diesem Abschnitt – auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen – in Konsultation mit den Parteien mindestens zwei wissenschaftliche oder technische Sachverständige vorzugsweise aus der massgeblichen in Übereinstimmung mit Anlage VIII Artikel 2 aufgestellten Liste auswählen, die an der Verhandlung vor dem Gerichtshof oder Gericht ohne Stimmrecht teilnehmen.
Art. 290 Vorläufige Massnahmen
1.  Ist ein Gerichtshof oder Gericht, dem eine Streitigkeit ordnungsgemäss unterbreitet worden ist, der Auffassung, auf Grund dieses Teiles oder des Teiles XI Abschnitt 5 prima facie (nach dem ersten Anschein) zuständig zu sein, so kann der Gerichtshof oder das Gericht die vorläufigen Massnahmen anordnen, die sie unter den gegebenen Umständen für erforderlich halten, um bis zur endgültigen Entscheidung die Rechte jeder Streitpartei zu sichern oder schwere Schäden für die Meeresumwelt zu verhindern.
2.  Vorläufige Massnahmen können geändert oder widerrufen werden, sobald die Umstände, die sie rechtfertigen, sich geändert haben oder nicht mehr bestehen.
3.  Vorläufige Massnahmen können auf Grund dieses Artikels nur auf Antrag einer Streitpartei und nur, nachdem die Parteien Gelegenheit zur Anhörung erhalten haben, angeordnet, geändert oder widerrufen werden.
4.  Der Gerichtshof oder das Gericht teilt den Streitparteien und, wenn der Gerichtshof oder das Gericht dies für angebracht hält, anderen Vertragsstaaten umgehend die Anordnung, die Änderung oder den Widerruf vorläufiger Massnahmen mit.
5.  Bis zur Bildung eines auf Grund dieses Abschnitts mit einer Streitigkeit befassten Schiedsgerichts kann ein von den Parteien einvernehmlich bestimmter Gerichtshof oder ein so bestimmtes Gericht oder, falls ein solches Einvernehmen nicht binnen zwei Wochen nach dem Tag der Beantragung vorläufiger Massnahmen zustande kommt, der Internationale Seegerichtshof oder – bei Tätigkeiten im Gebiet – die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten vorläufige Massnahmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel anordnen, ändern oder widerrufen, sofern sie der Auffassung sind, dass das zu bildende Gericht prima facie (nach dem ersten Anschein) zuständig wäre und die Dringlichkeit der Lage dies erfordert. Das Gericht, dem die Streitigkeit unterbreitet worden ist, kann nach seiner Bildung diese vorläufigen Massnahmen im Einklang mit den Absätzen 1–4 ändern, widerrufen oder bestätigen.
6.  Die Streitparteien befolgen umgehend die auf Grund dieses Artikels angeordneten vorläufigen Massnahmen.
Art. 291 Zugang
1.  Den Vertragsstaaten stehen alle in diesem Teil aufgeführten Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten offen.
2.  Die in diesem Teil aufgeführten Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten stehen Rechtsträgern, die nicht Vertragsstaaten sind, nur so weit offen, wie in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen.
Art. 292 Sofortige Freigabe von Schiffen und Besatzungen
1.  Haben die Behörden eines Vertragsstaats ein Schiff zurückgehalten, das die Flagge eines anderen Vertragsstaats führt, und wird behauptet, dass der zurückhaltende Staat die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die sofortige Freigabe des Schiffes oder seiner Besatzung nach Hinterlegung einer angemessenen Kaution oder anderen finanziellen Sicherheit nicht eingehalten hat, so kann die Frage der Freigabe einem von den Parteien einvernehmlich bestimmten Gerichtshof oder Gericht unterbreitet werden; kommt binnen zehn Tagen nach dem Zeitpunkt des Zurückhaltens kein Einvernehmen zustande, so kann die Frage einem Gerichtshof oder einem Gericht, dem der zurückhaltende Staat nach Artikel 287 zugestimmt hat, oder dem Internationalen Seegerichtshof unterbreitet werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
2.  Der Antrag auf Freigabe kann nur vom Flaggenstaat des Schiffes oder im Namen dieses Staates gestellt werden.
3.  Der Antrag auf Freigabe wird von dem Gerichtshof oder Gericht unverzüglich behandelt, wobei nur die Frage der Freigabe behandelt wird; die Sache selbst, deren Gegenstand das Schiff, sein Eigentümer oder seine Besatzung ist, wird dadurch bezüglich des Verfahrens vor der zuständigen innerstaatlichen Instanz nicht berührt. Die Behörden des zurückhaltenden Staates bleiben befugt, das Schiff oder seine Besatzung jederzeit freizugeben.
4.  Nach Hinterlegung der von dem Gerichtshof oder Gericht bestimmten Kaution oder anderen finanziellen Sicherheit führen die Behörden des zurückhaltenden Staates sofort die Entscheidung des Gerichtshofs oder Gerichts über die Freigabe des Schiffes oder seiner Besatzung aus.
Art. 293 Anwendbares Recht
1.  Ein nach diesem Abschnitt zuständiger Gerichtshof oder ein so zuständiges Gericht wendet dieses Übereinkommen und sonstige mit dem Übereinkommen nicht unvereinbare Regeln des Völkerrechts an.
2.  Absatz 1 berührt nicht die Befugnis des auf Grund dieses Abschnitts zuständigen Gerichtshofs oder Gerichts, einen Fall ex aequo et bono zu entscheiden, sofern die Parteien dies vereinbaren.
Art. 294 Vorverfahren
1.  Ein Gerichtshof oder Gericht nach Artikel 287, bei dem wegen einer in Artikel 297 genannten Streitigkeit eine Klageschrift eingereicht wird, entscheidet auf Ersuchen einer Partei oder kann von Amts wegen entscheiden, ob das Begehren eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Rechtswegs darstellt oder ob es prima facie (nach dem ersten Anschein) begründet ist. Entscheidet der Gerichtshof oder das Gericht, dass das Begehren eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Rechtswegs darstellt oder prima facie (nach dem ersten Anschein) unbegründet ist, so wird der Fall von ihm nicht weiter behandelt.
2.  Nach Eingang der Klageschrift unterrichtet der Gerichtshof oder das Gericht die andere Partei oder die anderen Parteien sofort von der Klageschrift und setzt eine angemessene Frist, innerhalb deren sie den Gerichtshof oder das Gericht ersuchen können, eine Entscheidung in Übereinstimmung mit Absatz 1 zu treffen.
3.  Dieser Artikel berührt nicht das Recht einer Streitpartei, in Übereinstimmung mit den anwendbaren Verfahrensregeln prozesshindernde Einreden geltend zu machen.
Art. 295 Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsmittel
Eine Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens kann den in diesem Abschnitt vorgesehenen Verfahren nur dann unterworfen werden, wenn die innerstaatlichen Rechtsmittel entsprechend den Erfordernissen des Völkerrechts erschöpft sind.
Art. 296 Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen
1.  Jede Entscheidung, die von einem nach diesem Abschnitt zuständigen Gerichtshof oder Gericht getroffen wird, ist endgültig und wird von allen Streitparteien befolgt.
2.  Die Entscheidung ist nur für die Parteien und nur in Bezug auf die betreffende Streitigkeit bindend.

Abschnitt 3: Grenzen und Ausnahmen der Anwendbarkeit des Abschnitts 2

Art. 297 Grenzen der Anwendbarkeit des Abschnitts 2
1.  Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens hinsichtlich der Ausübung der in dem Übereinkommen vorgesehenen souveränen Rechte oder Hoheitsbefugnisse durch einen Küstenstaat werden in folgenden Fällen den in Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren unterworfen:
a) wenn behauptet wird, dass ein Küstenstaat gegen die Bestimmungen dieses Übereinkommens hinsichtlich der Freiheiten und der Rechte der Schifffahrt, des Überflugs oder der Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen oder hinsichtlich anderer völkerrechtlich zulässiger Nutzungen des Meeres nach Artikel 58 verstossen hat;
b) wenn behauptet wird, dass ein Staat in Ausübung der genannten Freiheiten, Rechte oder Nutzungen gegen dieses Übereinkommen oder gegen Gesetze oder sonstige Vorschriften des Küstenstaats verstossen hat, die dieser im Einklang mit dem Übereinkommen und sonstigen mit dem Übereinkommen nicht unvereinbaren Regeln des Völkerrechts erlassen hat; oder
c) wenn behauptet wird, dass ein Küstenstaat gegen bestimmte auf ihn anwendbare internationale Regeln und Normen zum Schutz und zur Bewahrung der Meeresumwelt verstossen hat, die durch dieses Übereinkommen oder durch eine zuständige internationale Organisation oder eine diplomatische Konferenz in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen festgelegt worden sind.
2. a) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens hinsichtlich der wissenschaftlichen Meeresforschung werden in Übereinstimmung mit Abschnitt 2 beigelegt; der Küstenstaat ist jedoch nicht verpflichtet, zuzustimmen, dass einer solchen Beilegung eine Streitigkeit unterworfen wird, die sich ergibt: i) aus der Ausübung eines Rechts oder des Ermessens in Übereinstimmung mit Artikel 246 durch den Küstenstaat; oder
ii) aus einem Beschluss des Küstenstaats, die Unterbrechung oder Einstellung eines Forschungsvorhabens in Übereinstimmung mit Artikel 253 anzuordnen.
b) Eine Streitigkeit, die sich aus einer Behauptung des Forschungsstaats ergibt, dass der Küstenstaat bei einem bestimmten Vorhaben die ihm nach den Artikeln 246 und 253 zustehenden Rechte nicht in einer Weise ausübt, die mit diesem Übereinkommen vereinbar ist, wird auf Antrag einer Partei dem Vergleichsverfahren nach Anlage V Abschnitt 2 unterworfen; jedoch darf die Vergleichskommission die Ausübung des Ermessens des Küstenstaats, nach Artikel 246 Absatz 6 bestimmte Gebiete zu bezeichnen oder in Übereinstimmung mit Artikel 246 Absatz 5 die Zustimmung zu versagen, nicht in Frage stellen.
3. a) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens hinsichtlich der Fischerei werden in Übereinstimmung mit Abschnitt 2 beigelegt; der Küstenstaat ist jedoch nicht verpflichtet, zuzustimmen, dass einer solchen Beilegung eine Streitigkeit unterworfen wird, die seine souveränen Rechte oder deren Ausübung in Bezug auf die lebenden Ressourcen seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone betrifft, einschliesslich seiner Ermessensbefugnis, die zulässige Fangmenge, seine Fangkapazität, die Zuweisung von Überschüssen an andere Staaten sowie die in seinen Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Erhaltung und Bewirtschaftung festgelegten Bedingungen zu bestimmen.
b) Falls eine Beilegung auf Grund des Abschnitts 1 nicht erzielt worden ist, wird eine Streitigkeit auf Antrag einer Streitpartei dem in Anlage V Abschnitt 2 vorgesehenen Vergleichsverfahren unterworfen, wenn behauptet wird: i) dass ein Küstenstaat seine Verpflichtungen in offenkundiger Weise nicht eingehalten hat, durch geeignete Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmassnahmen sicherzustellen, dass der Fortbestand der lebenden Ressourcen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone nicht ernsthaft gefährdet wird;
ii) dass es ein Küstenstaat willkürlich abgelehnt hat, auf Ersuchen eines anderen Staates die zulässige Fangmenge und seine Kapazität zum Fang lebender Ressourcen in Bezug auf Bestände festzulegen, an deren Fang dieser andere Staat interessiert ist; oder
iii) dass es ein Küstenstaat willkürlich abgelehnt hat, nach den Artikeln 62, 69 und 70 und den von ihm im Einklang mit diesem Übereinkommen festgelegten Bedingungen einem anderen Staat den Überschuss, der nach seiner Erklärung vorhanden ist, ganz oder zum Teil zuzuweisen.
c) In keinem Fall ersetzt die Vergleichskommission das Ermessen des Küstenstaats durch ihr eigenes.
d) Der Bericht der Vergleichskommission wird den geeigneten internationalen Organisationen übermittelt.
e) Beim Aushandeln der in den Artikeln 69 und 70 vorgesehenen Übereinkünfte nehmen die Vertragsstaaten, sofern sie nichts anderes vereinbaren, eine Bestimmung über die von ihnen zu ergreifenden Massnahmen auf, um die Möglichkeit von Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung der Übereinkunft auf ein Mindestmass zu beschränken, sowie über das von ihnen einzuschlagende Verfahren, falls dennoch Meinungsverschiedenheiten entstehen.
Art. 298 Fakultative Ausnahmen der Anwendbarkeit des Abschnitts 2
1.  Ein Staat kann unbeschadet der Verpflichtungen aus Abschnitt 1, wenn er dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, oder zu jedem späteren Zeitpunkt schriftlich erklären, dass er einem oder mehreren der in Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren in Bezug auf eine oder mehrere der folgenden Arten von Streitigkeiten nicht zustimmt:
a) i) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Artikel 15, 74 und 83 betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel; jedoch stimmt ein Staat, der die Erklärung abgegeben hat, beim Entstehen einer solchen Streitigkeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und wenn innerhalb einer angemessenen Frist in Verhandlungen zwischen den Parteien keine Einigung erzielt wird, auf Antrag einer Streitpartei der Unterwerfung der Angelegenheit unter ein Vergleichsverfahren nach Anlage V Abschnitt 2 zu; jede Streitigkeit, die notwendigerweise die gleichzeitige Prüfung einer nicht beigelegten Streitigkeit betreffend die Souveränität oder andere Rechte über ein Festland- oder Inselgebiet umfasst, ist von dieser Unterwerfung ausgenommen. ii) Nachdem die Vergleichskommission ihren Bericht vorgelegt hat, der mit Gründen zu versehen ist, handeln die Parteien auf seiner Grundlage eine Übereinkunft aus; führen diese Verhandlungen nicht zu einer Übereinkunft, so unterwerfen die Parteien die Frage im gegenseitigen Einvernehmen einem der in Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren, sofern sie nichts anderes vereinbaren.
iii) Der vorliegende Buchstabe bezieht sich nicht auf Streitigkeiten über die Abgrenzung von Meeresgebieten, die zwischen den Parteien durch eine Vereinbarung endgültig beigelegt worden sind, noch auf Streitigkeiten, die in Übereinstimmung mit einer zweiseitigen oder mehrseitigen, diese Parteien bindenden Übereinkunft beizulegen sind.
b) Streitigkeiten über militärische Handlungen, einschliesslich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen, und Streitigkeiten über Vollstreckungshandlungen in Ausübung souveräner Rechte oder von Hoheitsbefugnissen, die nach Artikel 297 Absatz 2 oder 3 von der Gerichtsbarkeit eines Gerichtshofs oder Gerichts ausgenommen sind;
c) Streitigkeiten, bei denen der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die ihm durch die Satzung der Vereinten Nationen übertragenen Aufgaben wahrnimmt, sofern der Sicherheitsrat nicht beschliesst, den Gegenstand von seiner Tagesordnung abzusetzen, oder die Parteien auffordert, die Streitigkeit mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Mitteln beizulegen.
2.  Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann diese jederzeit zurücknehmen oder sich damit einverstanden erklären, eine durch die Erklärung ausgenommene Streitigkeit einem Verfahren nach diesem Übereinkommen zu unterwerfen.
3.  Ein Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, ist nicht berechtigt, eine Streitigkeit, die zu der Art der ausgenommenen Streitigkeiten gehört, im Verhältnis zu einem anderen Vertragsstaat ohne dessen Zustimmung einem Verfahren nach diesem Übereinkommen zu unterwerfen.
4.  Hat ein Vertragsstaat eine Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a abgegeben, so kann ein anderer Vertragsstaat eine Streitigkeit, die zu einer der ausgenommenen Arten gehört, im Verhältnis zu dem Vertragsstaat, der die Erklärung abgegeben hat, dem in der Erklärung angegebenen Verfahren unterwerfen.
5.  Eine neue Erklärung oder die Rücknahme einer Erklärung berührt nicht das vor einem Gerichtshof oder Gericht in Übereinstimmung mit diesem Artikel anhängige Verfahren, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
6.  Die in diesem Artikel vorgesehenen Erklärungen und Mitteilungen ihrer Rücknahme werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsstaaten Abschriften davon.
Art. 299 Recht der Parteien auf Vereinbarung eines Verfahrens
1.  Eine Streitigkeit, die nach Artikel 297 oder durch eine Erklärung nach Artikel 298 von den in Abschnitt 2 vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten ausgenommen ist, kann diesen Verfahren nur durch Vereinbarung der Streitparteien unterworfen werden.
2.  Dieser Abschnitt beeinträchtigt nicht das Recht der Streitparteien, ein anderes Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit zu vereinbaren oder diese gütlich beizulegen.

Teil XVI Allgemeine Bestimmungen

Art. 300 Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch
Die Vertragsstaaten erfüllen die auf Grund dieses Übereinkommens übernommenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben und üben die in dem Übereinkommen anerkannten Rechte, Hoheitsbefugnisse und Freiheiten in einer Weise aus, die keinen Rechtsmissbrauch darstellt.
Art. 301 Friedliche Nutzung der Meere
Bei der Ausübung ihrer Rechte und in Erfüllung ihrer Pflichten auf Grund dieses Übereinkommens enthalten sich die Vertragsstaaten jeder Drohung mit Gewalt oder Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtet oder sonst mit den in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätzen des Völkerrechts unvereinbar ist.
Art. 302 Preisgabe von Informationen
Unbeschadet des Rechts eines Vertragsstaats, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten anzuwenden, ist das Übereinkommen nicht so auszulegen, als habe ein Vertragsstaat in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Übereinkommen Informationen zu erteilen, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen entgegensteht.
Art. 303 Im Meer gefundene archäologische und historische Gegenstände
1.  Die Staaten haben die Pflicht, im Meer gefundene Gegenstände archäologischer oder historischer Art zu schützen, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
2.  Um den Verkehr mit diesen Gegenständen zu kontrollieren, kann der Küstenstaat in Anwendung des Artikels 33 davon ausgehen, dass ihre ohne seine Einwilligung erfolgende Entfernung vom Meeresboden innerhalb der in jenem Artikel bezeichneten Zone zu einem Verstoss gegen die in jenem Artikel genannten Gesetze und sonstigen Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer führen würde.
3.  Dieser Artikel berührt nicht die Rechte feststellbarer Eigentümer, das Bergungsrecht oder sonstige seerechtliche Vorschriften sowie Gesetze und Verhaltensweisen auf dem Gebiet des Kulturaustausches.
4.  Dieser Artikel berührt nicht andere internationale Übereinkünfte und Regeln des Völkerrechts über den Schutz von Gegenständen archäologischer oder historischer Art.
Art. 304 Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden berühren nicht die Anwendung geltender Regeln und die Entwicklung weiterer Regeln über die völkerrechtliche Verantwortlichkeit und Haftung.

Teil XVII Schlussbestimmungen

Art. 305 Unterzeichnung
1.  Dieses Übereinkommen liegt zur Unterzeichnung auf:
a) für alle Staaten;
b) für Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia;
c) für alle assoziierten Staaten mit Selbstregierung, die diesen Status in einem von den Vereinten Nationen entsprechend der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung überwachten und gebilligten Akt der Selbstbestimmung gewählt haben und für die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig sind, einschliesslich der Zuständigkeit, Verträge über diese Angelegenheiten zu schliessen;
d) für alle assoziierten Staaten mit Selbstregierung, die entsprechend ihren jeweiligen Assoziierungsurkunden für die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig sind, einschliesslich der Zuständigkeit, Verträge über diese Angelegenheiten zu schliessen;
e) für alle Gebiete mit voller innerer Selbstregierung, die als solche von den Vereinten Nationen anerkannt sind, jedoch noch nicht die volle Unabhängigkeit im Einklang mit der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung erlangt haben, und die für die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig sind, einschliesslich der Zuständigkeit, Verträge über diese Angelegenheiten zu schliessen;
f) für internationale Organisationen in Übereinstimmung mit Anlage IX.
2.  Dieses Übereinkommen liegt bis zum 9. Dezember 1984 im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Jamaika sowie vom 1. Juli 1983 bis zum 9. Dezember 1984 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
Art. 306 Ratifikation und förmliche Bestätigung
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Staaten und die anderen in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e bezeichneten Rechtsträger und der förmlichen Bestätigung in Übereinstimmung mit Anlage IX durch die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstabe f bezeichneten Rechtsträger. Die Ratifikationsurkunden und die Urkunden der förmlichen Bestätigung werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 307 Beitritt
Dieses Übereinkommen steht den Staaten und den anderen in Artikel 305 bezeichneten Rechtsträgern zum Beitritt offen. Der Beitritt durch die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstabe f bezeichneten Rechtsträger erfolgt in Übereinstimmung mit Anlage IX. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 308 Inkrafttreten
1.  Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2.  Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen vorbehaltlich des Absatzes 1 am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
3.  Die Versammlung der Behörde tritt am Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens zusammen und wählt den Rat der Behörde. Der erste Rat setzt sich in einer Weise zusammen, die dem Zweck des Artikels 161 entspricht, sofern jener Artikel nicht genau angewendet werden kann.
4.  Die von der Vorbereitungskommission ausgearbeiteten Regeln, Vorschriften und Verfahren werden bis zu ihrer förmlichen Annahme durch die Behörde in Übereinstimmung mit Teil XI vorläufig angewendet.
5.  Die Behörde und ihre Organe handeln in Übereinstimmung mit der Resolution II der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen in Bezug auf vorbereitende Investitionen und mit den von der Vorbereitungskommission entsprechend dieser Resolution gefassten Beschlüssen.
Art. 309 Vorbehalte und Ausnahmen
Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Übereinkommen sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich in anderen Artikeln des Übereinkommens vorgesehen sind.
Art. 310 Erklärungen
Artikel 309 schliesst nicht aus, dass ein Staat bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt Erklärungen gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem seine Gesetze und sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, dass diese Erklärungen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat auszuschliessen oder zu ändern.
Art. 311 Verhältnis zu anderen Übereinkommen und internationalen Übereinkünften
1.  Dieses Übereinkommen hat zwischen den Vertragsstaaten Vorrang vor den Genfer Übereinkommen vom 29. April 1958⁵ über das Seerecht.
2.  Dieses Übereinkommen ändert nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus anderen Übereinkünften, die mit dem Übereinkommen vereinbar sind und andere Vertragsstaaten in dem Genuss ihrer Rechte oder in der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Übereinkommen nicht beeinträchtigen.
3.  Zwei oder mehr Vertragsstaaten können Übereinkünfte schliessen, welche die Anwendung von Bestimmungen dieses Übereinkommens modifizieren oder suspendieren und nur auf die Beziehungen zwischen ihnen Anwendung finden; diese Übereinkünfte dürfen sich jedoch nicht auf eine Bestimmung beziehen, von der abzuweichen mit der Verwirklichung von Ziel und Zweck des Übereinkommens unvereinbar ist; die Übereinkünfte dürfen ferner die Anwendung der in dem Übereinkommen enthaltenen wesentlichen Grundsätze nicht beeinträchtigen; die Bestimmungen der Übereinkünfte dürfen die anderen Vertragsstaaten in dem Genuss ihrer Rechte oder in der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Übereinkommen nicht beeinträchtigen.
4.  Vertragsstaaten, die eine Übereinkunft nach Absatz 3 schliessen wollen, notifizieren den anderen Vertragsstaaten über den Depositar dieses Übereinkommens ihre Absicht, die Übereinkunft zu schliessen, sowie die darin vorgesehene Modifikation oder Suspendierung.
5.  Dieser Artikel berührt nicht internationale Übereinkünfte, die durch andere Artikel dieses Übereinkommens ausdrücklich zugelassen oder gewahrt sind.
6.  Die Vertragsstaaten kommen überein, dass der in Artikel 136 niedergelegte wesentliche Grundsatz über das gemeinsame Erbe der Menschheit nicht geändert werden darf und dass sie nicht Vertragspartei einer Übereinkunft werden, die von diesem Grundsatz abweicht.
⁵ SR 0.747.305.11 , SR 0.747.305.12 , SR 0.747.305.13 , SR 0.747.305.14
Art. 312 Änderung
1.  Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, kann ein Vertragsstaat durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Mitteilung bestimmte Änderungen des Übereinkommens vorschlagen, die sich nicht auf Tätigkeiten im Gebiet beziehen, und um die Einberufung einer Konferenz zur Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen ersuchen. Der Generalsekretär leitet diese Mitteilung an alle Vertragsstaaten weiter. Befürwortet innerhalb von zwölf Monaten nach Weiterleitung der Mitteilung mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten das Ersuchen, so beruft der Generalsekretär die Konferenz ein.
2.  Auf der Änderungskonferenz wird das gleiche Verfahren zur Beschlussfassung angewendet wie auf der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen, sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst. Die Konferenz soll sich nach Kräften bemühen, Änderungen durch Konsens zu vereinbaren; es soll so lange nicht über Änderungen abgestimmt werden, bis alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft sind.
Art. 313 Änderung durch vereinfachtes Verfahren
1.  Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Mitteilung eine Änderung dieses Übereinkommens vorschlagen, die sich nicht auf Tätigkeiten im Gebiet bezieht und ohne Einberufung einer Konferenz durch das in diesem Artikel festgelegte vereinfachte Verfahren angenommen werden soll. Der Generalsekretär leitet die Mitteilung an alle Vertragsstaaten weiter.
2.  Erhebt ein Vertragsstaat innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Weiterleitung der Mitteilung Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung oder gegen den Vorschlag, sie durch vereinfachtes Verfahren anzunehmen, so gilt die Änderung als abgelehnt. Der Generalsekretär notifiziert dies umgehend allen Vertragsstaaten.
3.  Hat zwölf Monate nach dem Tag der Weiterleitung der Mitteilung kein Vertragsstaat gegen die vorgeschlagene Änderung oder gegen den Vorschlag, sie durch vereinfachtes Verfahren anzunehmen, Einspruch erhoben, so gilt die vorgeschlagene Änderung als angenommen. Der Generalsekretär notifiziert allen Vertragsstaaten, dass die vorgeschlagene Änderung angenommen worden ist.
Art. 314 Änderungen der Bestimmungen dieses Übereinkommens, die sich ausschliesslich auf Tätigkeiten im Gebiet beziehen
1.  Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Behörde gerichtete schriftliche Mitteilung eine Änderung der Bestimmungen dieses Übereinkommens vorschlagen, die sich ausschliesslich auf Tätigkeiten im Gebiet beziehen, darunter der Bestimmungen der Anlage VI Abschnitt 4. Der Generalsekretär leitet diese Mitteilung an alle Vertragsstaaten weiter. Ist die vorgeschlagene Änderung vom Rat genehmigt worden, so bedarf sie der Genehmigung durch die Versammlung. Die Vertreter der Vertragsstaaten in diesen Organen sind bevollmächtigt, die vorgeschlagene Änderung zu prüfen und zu genehmigen. Die vorgeschlagene Änderung gilt als angenommen, so wie sie von dem Rat und der Versammlung genehmigt wurde.
2.  Vor der Genehmigung einer Änderung nach Absatz 1 tragen der Rat und die Versammlung dafür Sorge, dass die Änderung das System der Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen des Gebiets bis zur Überprüfungskonferenz in Übereinstimmung mit Artikel 155 nicht beeinträchtigt.
Art. 315 Änderungen: Unterzeichnung, Ratifikation, Beitritt und verbindliche Wortlaute
1.  Die angenommenen Änderungen dieses Übereinkommens liegen für die Vertragsstaaten zwölf Monate nach der Annahme am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf, sofern in der Änderung selbst nichts anderes vorgesehen ist.
2.  Die Artikel 306, 307 und 320 finden auf alle Änderungen dieses Übereinkommens Anwendung.
Art. 316 Inkrafttreten von Änderungen
1.  Änderungen dieses Übereinkommens, mit Ausnahme der in Absatz 5 bezeichneten, treten für die Vertragsstaaten, die sie ratifizieren oder ihnen beitreten, am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von zwei Dritteln der Vertragsstaaten oder von 60 Vertragsstaaten, je nachdem, welche Zahl grösser ist, in Kraft. Solche Änderungen beeinträchtigen andere Vertragsstaaten nicht in dem Genuss ihrer Rechte oder in der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Übereinkommen.
2.  Eine Änderung kann für ihr Inkrafttreten eine grössere als die nach diesem Artikel erforderliche Anzahl von Ratifikationen oder Beitritten vorsehen.
3.  Für jeden Vertragsstaat, der eine in Absatz 1 genannte Änderung nach Hinterlegung der erforderlichen Anzahl von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden ratifiziert oder ihr beitritt, tritt die Änderung am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
4.  Ein Staat, der nach dem Inkrafttreten einer Änderung in Übereinstimmung mit Absatz 1 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt, sofern er keine abweichende Absicht äussert:
a) als Vertragspartei des so geänderten Übereinkommens; und
b) als Vertragspartei des nicht geänderten Übereinkommens gegenüber jedem Vertragsstaat, der durch die Änderung nicht gebunden ist.
5.  Eine Änderung, die sich ausschliesslich auf Tätigkeiten im Gebiet bezieht, sowie eine Änderung der Anlage VI tritt für alle Vertragsstaaten ein Jahr nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von drei Vierteln der Vertragsstaaten in Kraft.
6.  Ein Staat, der nach dem Inkrafttreten von Änderungen in Übereinstimmung mit Absatz 5 Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt als Vertragspartei des so geänderten Übereinkommens.
Art. 317 Kündigung
1.  Ein Vertragsstaat kann durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation dieses Übereinkommen kündigen; er kann die Kündigung begründen. Das Fehlen einer Begründung berührt nicht die Gültigkeit der Kündigung. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.
2.  Die Kündigung entbindet einen Staat nicht von den finanziellen und vertraglichen Verpflichtungen, die ihm als Vertragspartei dieses Übereinkommens erwachsen sind, noch berührt die Kündigung Rechte, Pflichten oder die Rechtslage, die sich für den betreffenden Staat aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben, bevor es für ihn ausser Kraft tritt.
3.  Die Kündigung berührt nicht die Pflicht eines Vertragsstaats, eine in diesem Übereinkommen enthaltene Verpflichtung zu erfüllen, der er nach dem Völkerrecht unabhängig von dem Übereinkommen unterworfen ist.
Art. 318 Status der Anlagen
Die Anlagen sind Bestandteil dieses Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, schliesst eine Bezugnahme auf das Übereinkommen oder auf einen seiner Teile auch eine Bezugnahme auf die betreffenden Anlagen ein.
Art. 319 Depositar
1.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar dieses Übereinkommens und seiner Änderungen.
2.  Neben seinen Aufgaben als Depositar wird der Generalsekretär wie folgt tätig:
a) Er berichtet allen Vertragsstaaten, der Behörde und den zuständigen internationalen Organisationen über Fragen allgemeiner Art, die in Bezug auf dieses Übereinkommen entstanden sind.
b) Er notifiziert der Behörde die Ratifikationen, förmlichen Bestätigungen und Beitritte betreffend dieses Übereinkommen und seine Änderungen sowie die Kündigungen des Übereinkommens.
c) Er notifiziert den Vertragsstaaten die in Übereinstimmung mit Artikel 311 Absatz 4 geschlossenen Übereinkünfte.
d) Er leitet die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen angenommenen Änderungen an die Vertragsstaaten zur Ratifikation oder zum Beitritt weiter.
e) Er beruft die notwendigen Tagungen der Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen ein.
3. a) Der Generalsekretär übermittelt ferner den in Artikel 156 genannten Beobachtern: i) die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Berichte;
ii) die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Notifikationen; und
iii) den Wortlaut der in Absatz 2 Buchstabe d genannten Änderungen zur Kenntnisnahme.
b) Der Generalsekretär lädt ferner diese Beobachter ein, an den in Absatz 2 Buchstabe e genannten Tagungen der Vertragsstaaten als Beobachter teilzunehmen.
Art. 320 Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Einklang mit Artikel 305 Absatz 2 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Montego Bay am 10. Dezember 1982.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage I

Weit wandernde Arten

1. Weisser Thunfisch: Thunnus alalunga
2. Roter Thunfisch: Thunnus thynnus
3. Grossaugenthunfisch: Thunnus obesus
4. Echter Bonito: Katsuwonus pelamis
5. Gelbflossenthunfisch: Thunnus albacares
6. Schwarzflossenthunfisch: Thunnus atlanticus
7. Kleiner Thunfisch: Euthynnus alletteratus ; Euthynnus affinis
8. Südlicher Roter Thunfisch: Thunnus maccoyii
9. Fregattmakrele: Auxis thazard ; Auxis rochei
10. Brachsenmakrelen: Familie Bramidae
11. Speerfische: Tetrapturus angustirostris ; Tetrapturus belone ; Tetrapturus pfluegeri ; Tetrapturus albidus ; Tetrapturus audax ; Tetrapturus georgei ; Makaira mazara ; Makaira indica ; Makaira nigricans
12. Segelfische: Istiophorus platypterus ; Istiophorus albicans
13. Schwertfisch: Xiphias gladius
14. Makrelenhechte: Scomberesox saurus ; Cololabis saira ; Cololabis adocetus ; Scomberesox saurus scombroides
15. Goldmakrele: Coryphaena hippurus ; Coryphaena equiselis
16. Meereshaie: Hexanchus griseus ; Cetorhinus maximus ; Familie Alopiidae ; Rhincodon typus ; Familie Carcharhinidae ; Familie Sphyrnidae ; Familie Isurida
17. Wale: Familie Physeteridae ; Familie Balaenopteridae ; Familie Balaenidae ; Familie Eschrichtiidae ; Familie Monodontidae ; Familie Ziphiidae ; Familie Delphinidae

Anlage II

Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels

Art. 1
In Übereinstimmung mit Artikel 76 wird im Einklang mit den folgenden Artikeln eine Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels jenseits von 200 Seemeilen gebildet.
Art. 2
1.  Die Kommission besteht aus 21 Mitgliedern, die Fachleute auf dem Gebiet der Geologie, Geophysik oder Hydrographie sind und unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit, eine gerechte geographische Vertretung zu gewährleisten, von den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt werden; sie nehmen ihre Aufgaben in persönlicher Eigenschaft wahr.
2.  Die erste Wahl findet so bald wie möglich statt, in jedem Fall jedoch innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens. Spätestens drei Monate vor jeder Wahl richtet der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine schriftliche Aufforderung an die Vertragsstaaten, nach entsprechenden regionalen Konsultationen innerhalb von drei Monaten Benennungen einzureichen. Der Generalsekretär stellt eine alphabetische Liste aller so benannten Personen auf, die er allen Vertragsstaaten unterbreitet.
3.  Die Wahl der Mitglieder der Kommission findet auf einer Tagung der Vertragsstaaten statt, die vom Generalsekretär am Sitz der Vereinten Nationen einberufen wird. Bei Teilnahme von zwei Dritteln der Vertragsstaaten ist die Tagung beschlussfähig; es sind diejenigen benannten Personen in die Kommission gewählt, die zwei Drittel der Stimmen der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten erhalten. Aus jeder geographischen Region werden mindestens drei Mitglieder gewählt.
4.  Die Mitglieder der Kommission werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie können wieder gewählt werden.
5.  Der Vertragsstaat, der ein Mitglied der Kommission benannt hat, trägt die Kosten, die diesem Mitglied während der Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen der Kommission entstehen. Der betreffende Küstenstaat trägt die Kosten für die Gutachten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b dieser Anlage. Das Sekretariat der Kommission wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen gestellt.
Art. 3
1.  Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a) die Daten und die sonstigen von Küstenstaaten vorgelegten Unterlagen über die äusseren Grenzen des Festlandsockels in Gebieten zu prüfen, in denen sich diese Grenzen jenseits von 200 Seemeilen erstrecken, und Empfehlungen in Übereinstimmung mit Artikel 76 und der von der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen am 29. August 1980 angenommenen Verständniserklärung abzugeben;
b) auf Ersuchen des betreffenden Küstenstaats während der Ausarbeitung der unter Buchstabe a bezeichneten Daten wissenschaftliche und technische Gutachten zu erstellen.
2.  Die Kommission kann in dem für notwendig und nützlich erachteten Umfang mit der Zwischenstaatlichen Ozeanographischen Kommission der UNESCO, der Internationalen Hydrographischen Organisation und anderen zuständigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten, um wissenschaftliche und technische Informationen auszutauschen, die für die Erfüllung der Verantwortlichkeiten der Kommission hilfreich sein könnten.
Art. 4
Beabsichtigt ein Küstenstaat, in Übereinstimmung mit Artikel 76 die äusseren Grenzen seines Festlandsockels jenseits von 200 Seemeilen festzulegen, so unterbreitet er der Kommission so bald wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Jahren nach dem Tag, an dem dieses Übereinkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist, Einzelheiten über diese Grenzen mit erläuternden wissenschaftlichen und technischen Daten. Der Küstenstaat teilt gleichzeitig die Namen der Kommissionsmitglieder mit, die ihm wissenschaftliche und technische Gutachten erstellt haben.
Art. 5
Sofern die Kommission nichts anderes beschliesst, arbeitet sie mit Hilfe von Unterkommissionen, die aus je sieben Mitgliedern bestehen; diese werden in ausgewogener Weise und unter Berücksichtigung der besonderen Probleme jedes von einem Küstenstaat unterbreiteten Antrags ernannt. Kommissionsmitglieder, die Angehörige des Küstenstaats sind, der den Antrag unterbreitet hat, und Kommissionsmitglieder, die einen Küstenstaat durch wissenschaftliche und technische Gutachten über die Grenzziehung unterstützt haben, dürfen nicht Mitglieder der Unterkommission sein, die diesen Antrag behandelt; sie haben jedoch das Recht, als Mitglieder an dem Verfahren der Kommission über den betreffenden Antrag teilzunehmen. Der Küstenstaat, der den Antrag bei der Kommission eingebracht hat, kann seine Vertreter zur Teilnahme an dem betreffenden Verfahren ohne Stimmrecht entsenden.
Art. 6
1.  Die Unterkommission legt ihre Empfehlungen der Kommission vor.
2.  Die Billigung der Empfehlungen der Unterkommission durch die Kommission erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Kommissionsmitglieder.
3.  Die Empfehlungen der Kommission werden dem Küstenstaat, der den Antrag unterbreitet hat, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen schriftlich übermittelt.
Art. 7
Die Küstenstaaten legen die äusseren Grenzen des Festlandsockels im Einklang mit Artikel 76 Absatz 8 und in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen innerstaatlichen Verfahren fest.
Art. 8
Ist der Küstenstaat mit den Empfehlungen der Kommission nicht einverstanden, so bringt er innerhalb einer angemessenen Frist einen überarbeiteten oder einen neuen Antrag bei der Kommission ein.
Art. 9
Die Handlungen der Kommission lassen Fragen der Festlegung der Grenzen zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten unberührt.

Anlage III

Grundbedingungen für die Prospektion, Erforschung und Ausbeutung

Art. 1 Eigentumsrechte an Mineralien
Die Eigentumsrechte an den Mineralien gehen mit der Gewinnung der Mineralien in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen über.
Art. 2 Prospektion
1. a) Die Behörde fördert die Prospektion im Gebiet.
b) Die Prospektion darf erst erfolgen, wenn die Behörde vom künftigen Prospektor eine ausreichende schriftliche Verpflichtung erhalten hat, dass er dieses Übereinkommen sowie die einschlägigen Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde über die Zusammenarbeit in Ausbildungsprogrammen nach den Artikeln 143 und 144 und über den Schutz der Meeresumwelt einhalten wird und einer Überprüfung dieser Einhaltung seitens der Behörde zustimmt. Der künftige Prospektor teilt der Behörde gleichzeitig die ungefähren Grenzen des Feldes oder der Felder mit, in denen die Prospektion durchgeführt werden soll.
c) Die Prospektion kann gleichzeitig von mehr als einem Prospektor in demselben Feld oder in denselben Feldern durchgeführt werden.
2.  Durch die Prospektion erhält der Prospektor keine Rechte an den Ressourcen. Ein Prospektor darf jedoch eine angemessene Menge an Mineralien zu Versuchszwecken gewinnen.
Art. 3 Erforschung und Ausbeutung
1.  Das Unternehmen, die Vertragsstaaten und die anderen in Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Rechtsträger können bei der Behörde die Bestätigung von Arbeitsplänen für Tätigkeiten im Gebiet beantragen.
2.  Das Unternehmen kann einen Antrag in Bezug auf jeden Teil des Gebiets stellen; Anträge anderer Rechtsträger in Bezug auf reservierte Felder unterliegen jedoch den zusätzlichen Anforderungen nach Artikel 9 dieser Anlage.
3.  Erforschung und Ausbeutung dürfen nur in den Feldern durchgeführt werden, die in den in Artikel 153 Absatz 3 bezeichneten und von der Behörde in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den einschlägigen Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde bestätigten Arbeitsplänen festgelegt worden sind.
4.  Jeder bestätigte Arbeitsplan:
a) muss mit diesem Übereinkommen und den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde im Einklang stehen;
b) muss die Kontrolle der Behörde über die Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 4 vorsehen;
c) muss dem Unternehmer in Übereinstimmung mit den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde das ausschliessliche Recht zur Erforschung und Ausbeutung bestimmter Kategorien von Ressourcen in dem vom Arbeitsplan erfassten Feld übertragen. Legt der Antragsteller jedoch einen Arbeitsplan zur Bestätigung vor, der sich nur auf das Erforschungsstadium oder nur auf das Ausbeutungsstadium erstreckt, so überträgt der bestätigte Arbeitsplan das ausschliessliche Recht nur für das betreffende Stadium.
5.  Mit seiner Bestätigung durch die Behörde wird jeder Arbeitsplan, mit Ausnahme der vom Unternehmen eingereichten Arbeitspläne, zu einem zwischen der Behörde und dem Antragsteller oder den Antragstellern geschlossenen Vertrag.
Art. 4 Vom Antragsteller zu erfüllende Voraussetzungen
1.  Die Antragsteller, mit Ausnahme des Unternehmens, erfüllen die Voraussetzungen, wenn sie in Bezug auf Staatsangehörigkeit oder Kontrolle und Befürwortung den Vorschriften des Artikels 153 Absatz 2 Buchstabe b entsprechen, die Verfahren einhalten und den Eignungsanforderungen entsprechen, die in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde festgelegt sind.
2.  Vorbehaltlich des Absatzes 6 beziehen sich die Eignungsanforderungen auf die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit des Antragstellers und seine Leistung aus früheren Verträgen mit der Behörde.
3.  Jeder Antragsteller wird von dem Vertragsstaat, dessen Angehöriger er ist, befürwortet, sofern der Antragsteller nicht mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt; im Fall einer Partnerschaft oder eines Konsortiums von Rechtsträgern aus mehreren Staaten befürworten alle betroffenen Vertragsstaaten den Antrag; wird der Antragsteller durch einen anderen Vertragsstaat oder seine Angehörigen tatsächlich kontrolliert, so befürworten beide Vertragsstaaten den Antrag. Die Kriterien und Verfahren der Anwendung der Bedingungen für die Befürwortung werden in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde festgelegt.
4.  Die befürwortenden Staaten sind nach Artikel 139 verpflichtet, im Rahmen ihrer Rechtssysteme dafür zu sorgen, dass ein von ihnen befürworteter Vertragsnehmer die Tätigkeiten im Gebiet im Einklang mit den Bedingungen seines Vertrags sowie seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen ausübt. Ein befürwortender Staat haftet jedoch nicht für Schäden, die entstehen, wenn der von ihm befürwortete Vertragsnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, sofern der betreffende Vertragsstaat Gesetze und sonstige Vorschriften erlassen und Verwaltungsmassnahmen ergriffen hat, die im Rahmen seines Rechtssystems in angemessener Weise geeignet sind, die Einhaltung der Verpflichtungen von Personen unter seiner Hoheitsgewalt sicherzustellen.
5.  Bei den Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen von Vertragsstaaten, die Antragsteller sind, ist ihre Eigenschaft als Staat zu berücksichtigen.
6.  Die Eignungsanforderungen schreiben vor, dass sich jeder Antragsteller ohne Ausnahme in seinem Antrag verpflichtet:
a) die ihm aus Teil XI erwachsenden anwendbaren Verpflichtungen, die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde, die Beschlüsse der Organe der Behörde sowie die Bedingungen seiner Verträge mit der Behörde als durchsetzbar anzuerkennen und einzuhalten;
b) eine Kontrolle der Tätigkeiten im Gebiet durch die Behörde anzuerkennen, wie sie nach diesem Übereinkommen zulässig ist;
c) der Behörde die schriftliche Zusicherung zu geben, dass er seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nach Treu und Glauben erfüllen wird;
d) die Bestimmungen des Artikels 5 dieser Anlage über die Weitergabe von Technologie einzuhalten.
Art. 5 Weitergabe von Technologie
1.  Bei der Vorlage eines Arbeitsplans stellt jeder Antragsteller der Behörde eine allgemeine Beschreibung der bei der Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet zu verwendenden Ausrüstung und Methoden sowie sonstige einschlägige, rechtlich nicht geschützte Informationen über die Merkmale der Technologie zur Verfügung und erteilt darüber Auskunft, wo diese Technologie erhältlich ist.
2.  Jeder Unternehmer teilt der Behörde Änderungen der nach Absatz 1 zur Verfügung gestellten Beschreibungen und Informationen mit, sobald eine wichtige technologische Änderung oder Neuerung eingeführt wird.
3.  Jeder Vertrag über die Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet muss folgende Verpflichtungen des Vertragsnehmers enthalten:
a) Er stellt dem Unternehmen auf Ersuchen der Behörde zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen die Technologie zur Verfügung, die er bei der Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet im Rahmen des Vertrags anwendet und zu deren Weitergabe er rechtlich befugt ist. Diese Weitergabe erfolgt durch Lizenzverträge oder sonstige geeignete Vereinbarungen, die der Vertragsnehmer mit dem Unternehmen aushandelt und die in einer besonderen Zusatzvereinbarung zu dem Vertrag niedergelegt sind. Diese Verpflichtung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn das Unternehmen feststellt, dass es dieselbe oder eine gleichermassen wirksame und geeignete Technologie auf dem freien Markt zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen nicht erhalten kann.
b) Er erwirkt vom Eigentümer einer Technologie, die bei der Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet im Rahmen des Vertrags angewendet wird, die im Allgemeinen auf dem freien Markt nicht erhältlich ist und die nicht unter Buchstabe a fällt, die schriftliche Zusicherung, dass der Eigentümer auf Ersuchen der Behörde dem Unternehmen diese Technologie auf Grund von Lizenzverträgen oder sonstigen geeigneten Vereinbarungen zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen in demselben Umfang wie dem Vertragsnehmer zur Verfügung stellen wird. Wird diese Zusicherung nicht erteilt, so darf die betreffende Technologie von dem Vertragsnehmer bei der Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet nicht angewendet werden.
c) Er erwirbt auf Ersuchen des Unternehmens und wenn es ohne erhebliche Kosten für ihn möglich ist, vom Eigentümer durch durchsetzbaren Vertrag das Recht, an das Unternehmen die vom Vertragsnehmer zur Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet im Rahmen des Vertrags angewendete Technologie weiterzugeben, zu deren Weitergabe er anderenfalls rechtlich nicht befugt ist und die im Allgemeinen auf dem freien Markt nicht erhältlich ist. Im Fall einer wesentlichen unternehmerischen Verbindung zwischen dem Vertragsnehmer und dem Eigentümer der Technologie sind die Enge dieser Verbindung und das Ausmass der Kontrolle oder des Einflusses für die Feststellung ausschlaggebend, ob alle durchführbaren Massnahmen ergriffen worden sind, um dieses Recht zu erwerben. Übt der Vertragsnehmer tatsächlich die Kontrolle über den Eigentümer aus, so wird die Unterlassung, das Recht vom Eigentümer zu erwerben, bei der Entscheidung darüber berücksichtigt, ob der Vertragsnehmer bei einem späteren Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans die Voraussetzungen erfüllt.
d) Er erleichtert auf Ersuchen des Unternehmens den Erwerb einer Technologie nach Buchstabe b durch das Unternehmen auf Grund von Lizenzverträgen oder sonstigen geeigneten Vereinbarungen zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen, sofern das Unternehmen beschliesst, unmittelbar mit dem Eigentümer der Technologie zu verhandeln.
e) Er ergreift dieselben Massnahmen, wie sie unter den Buchstaben a, b, c und d vorgeschrieben sind, zum Nutzen eines Entwicklungsstaats oder einer Gruppe von Entwicklungsstaaten, die einen Vertrag nach Artikel 9 dieser Anlage beantragt haben; diese Massnahmen sind jedoch auf die Ausbeutung des von dem Vertragsnehmer vorgeschlagenen und nach Artikel 8 dieser Anlage reservierten Teiles des Feldes beschränkt, und die Tätigkeiten im Rahmen des von dem Entwicklungsstaat oder der Gruppe von Entwicklungsstaaten angestrebten Vertrags dürfen nicht die Weitergabe der Technologie an Drittstaaten oder Angehörige von Drittstaaten zur Folge haben. Die Verpflichtung aus dieser Bestimmung gilt nur für Vertragsnehmer, um deren Technologie noch nicht vom Unternehmen ersucht wurde oder deren Technologie noch nicht an dieses weitergegeben worden ist.
4.  Streitigkeiten über die Verpflichtungen nach Absatz 3 wie über andere Bestimmungen der Verträge unterliegen dem Verfahren der obligatorischen Beilegung von Streitigkeiten in Übereinstimmung mit Teil XI; bei Verstössen gegen diese Verpflichtungen können die Suspendierung oder Beendigung des Vertrags oder Geldstrafen in Übereinstimmung mit Artikel 18 dieser Anlage angeordnet werden. Streitigkeiten darüber, ob ein Angebot des Vertragsnehmers angemessene und annehmbare kommerzielle Bedingungen enthält, können von jeder Partei in Übereinstimmung mit der UNCITRAL-Schiedsordnung oder einer anderen in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde möglicherweise vorgeschriebenen Schiedsordnung einem bindenden Handelsschiedsverfahren unterworfen werden. Wird in dem Schiedsverfahren festgestellt, dass das Angebot des Vertragsnehmers keine angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen enthält, so wird dem Vertragsnehmer eine Frist von 45 Tagen eingeräumt, in der er sein Angebot überprüfen und mit den genannten Bedingungen in Einklang bringen kann, bevor die Behörde Massnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 18 dieser Anlage ergreift.
5.  Kann das Unternehmen die geeignete Technologie zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen nicht erhalten, um rechtzeitig mit der Gewinnung und Verarbeitung von Mineralien aus dem Gebiet zu beginnen, so kann der Rat oder die Versammlung eine Gruppe von Vertragsstaaten einberufen, die sich aus den Staaten zusammensetzt, die Tätigkeiten im Gebiet durchführen, aus denjenigen, die Rechtsträger befürworten, die Tätigkeiten im Gebiet durchführen, sowie aus anderen Vertragsstaaten, die Zugang zu der betreffenden Technologie haben. Diese Gruppe berät miteinander und ergreift wirksame Massnahmen um sicherzustellen, dass die Technologie dem Unternehmen zu angemessenen und annehmbaren kommerziellen Bedingungen zur Verfügung gestellt wird. Jeder dieser Vertragsstaaten ergreift zu diesem Zweck alle Massnahmen, die im Rahmen seines Rechtssystems durchführbar sind.
6.  Im Fall gemeinschaftlicher Unternehmungen mit dem Unternehmen erfolgt die Weitergabe von Technologie in Übereinstimmung mit der Vereinbarung über die gemeinschaftliche Unternehmung.
7.  Die Verpflichtungen nach Absatz 3 werden bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Beginn der kommerziellen Produktion durch das Unternehmen in jeden Vertrag über die Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet aufgenommen und können während dieser Zeitspanne in Anspruch genommen werden.
8.  Im Sinne dieses Artikels bedeutet «Technologie» die besondere Ausrüstung und die technischen Fachkenntnisse, darunter Handbücher, Konstruktionsbeschreibungen, Betriebsanleitungen, Ausbildung sowie technische Beratung und Hilfe, die zur Errichtung, zur Unterhaltung und zum Einsatz eines funktionsfähigen Systems notwendig sind, sowie das Recht, all dies auf nicht ausschliesslicher Grundlage für den genannten Zweck zu benutzen.
Art. 6 Bestätigung der Arbeitspläne
1.  Sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle vier Monate beginnt die Behörde mit der Prüfung der vorgeschlagenen Arbeitspläne.
2.  Bei der Prüfung eines Antrags auf Bestätigung eines Arbeitsplans in Form eines Vertrags stellt die Behörde zunächst fest:
a) ob der Antragsteller die für die Antragstellung in Übereinstimmung mit Artikel 4 dieser Anlage festgelegten Verfahren eingehalten hat und gegenüber der Behörde die nach jenem Artikel erforderlichen Verpflichtungen eingegangen ist und die entsprechenden Zusicherungen abgegeben hat. Werden diese Verfahren nicht eingehalten oder fehlt eine dieser Verpflichtungen und Zusicherungen, so wird dem Antragsteller eine Frist von 45 Tagen eingeräumt, um dies nachzuholen;
b) ob der Antragsteller die erforderlichen Voraussetzungen nach Artikel 4 dieser Anlage erfüllt.
3.  Alle vorgeschlagenen Arbeitspläne werden in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft. Die vorgeschlagenen Arbeitspläne müssen den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde entsprechen, die für sie massgebend sind, darunter denjenigen über die betriebstechnischen Anforderungen, die finanziellen Beiträge und die Verpflichtungen über die Weitergabe von Technologie. Wenn die vorgeschlagenen Arbeitspläne diesen Anforderungen genügen, werden sie von der Behörde bestätigt, sofern sie den in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde enthaltenen einheitlichen und nicht diskriminierenden Anforderungen entsprechen, es sei denn:
a) das in dem vorgeschlagenen Arbeitsplan genannte Feld gehört zum Teil oder in seiner Gesamtheit zu einem bestätigten Arbeitsplan oder zu einem bereits eingereichten vorgeschlagenen Arbeitsplan, über den die Behörde noch nicht endgültig entschieden hat;
b) das in dem vorgeschlagenen Arbeitsplan genannte Feld ist von der Behörde zum Teil oder in seiner Gesamtheit nach Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe x ausgeschlossen worden; oder
c) der vorgeschlagene Arbeitsplan ist von einem Vertragsstaat eingereicht oder befürwortet worden, der bereits Folgendes hat bestätigen lassen: i) Arbeitspläne für die Erforschung und Ausbeutung polymetallischer Knollen in nicht reservierten Feldern, deren Grösse zusammen mit irgendeinem Teil des in dem Antrag auf einen Arbeitsplan genannten Feldes 30 Prozent eines kreisförmigen Feldes von 400 000 Quadratkilometern um die Mitte eines Teiles des von dem vorgeschlagenen Arbeitsplan erfassten Feldes übersteigen würde,
ii) Arbeitspläne für die Erforschung und Ausbeutung polymetallischer Knollen in nicht reservierten Feldern, deren Gesamtgrösse 2 Prozent des gesamten Gebiets darstellt, soweit es nicht reserviert oder soweit seine Ausbeutung nach Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe x nicht ausgeschlossen worden ist.
4.  Zur Anwendung der Vorschrift des Absatzes 3 Buchstabe c wird ein von einer Partnerschaft oder einem Konsortium eingereichter Arbeitsplan den in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 3 dieser Anlage befürwortenden Vertragsstaaten anteilmässig zugerechnet. Die Behörde kann unter Absatz 3 Buchstabe c fallende Arbeitspläne bestätigen, wenn sie feststellt, dass diese Bestätigung nicht dazu führt, dass ein Vertragsstaat oder von ihm befürwortete Rechtsträger die Durchführung der Tätigkeiten im Gebiet monopolisieren oder andere Vertragsstaaten von Tätigkeiten im Gebiet ausschliessen.
5.  Ungeachtet des Absatzes 3 Buchstabe a kann die Behörde nach Ablauf der in Artikel 151 Absatz 3 genannten Übergangszeit durch Regeln, Vorschriften und Verfahren andere mit dem Übereinkommen im Einklang stehende Verfahren und Kriterien für die Entscheidung darüber festsetzen, welchen Antragstellern die Bestätigung der Arbeitspläne in Fällen erteilt werden soll, in denen eine Auswahl zwischen mehreren Antragstellern für ein vorgeschlagenes Feld getroffen werden muss. Diese Verfahren und Kriterien müssen gewährleisten, dass die Arbeitspläne auf gerechter und nicht diskriminierender Grundlage bestätigt werden.
Art. 7 Auswahl zwischen Antragstellern auf Erteilung von Produktionsgenehmigungen
1.  Sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle vier Monate beginnt die Behörde mit der Prüfung der Anträge auf Erteilung von Produktionsgenehmigungen, die während der unmittelbar vorausgegangenen Periode eingereicht worden sind. Die Behörde erteilt die beantragten Genehmigungen, falls alle Anträge genehmigt werden können, ohne dass die Produktionsgrenze überschritten wird oder die Behörde gegen ihre Verpflichtungen aus einem Rohstoffübereinkommen oder einer entsprechenden Vereinbarung verstösst, deren Vertragspartei sie nach Artikel 151 geworden ist.
2.  Muss wegen der in Artikel 151 Absätze 2–7 vorgesehenen Produktionsgrenze oder wegen der Verpflichtungen der Behörde aus einem Rohstoffübereinkommen oder einer entsprechenden Vereinbarung, deren Vertragspartei sie nach Artikel 151 Absatz 1 geworden ist, eine Auswahl zwischen den Antragstellern auf Produktionsgenehmigungen getroffen werden, so trifft die Behörde die Auswahl auf der Grundlage der in ihren Regeln, Vorschriften und Verfahren festgelegten objektiven und nicht diskriminierenden Massstäbe.
3.  Bei Anwendung des Absatzes 2 räumt die Behörde den Antragstellern Vorrang ein:
a) die unter Berücksichtigung ihrer finanziellen und technischen Leistungsfähigkeit und gegebenenfalls der Art und Weise, wie sie früher bestätigte Arbeitspläne ausgeführt haben, die Gewähr für bessere Leistung bieten;
b) die unter Berücksichtigung des geplanten Beginns der Produktionsaufnahme der Behörde voraussichtlich zu einem früheren Zeitpunkt finanzielle Gewinne erwarten lassen;
c) die bereits die meisten Mittel und Anstrengungen in die Prospektion oder Erforschung investiert haben.
4.  Antragsteller, die in einer Periode nicht ausgewählt worden sind, geniessen in späteren Perioden Vorrang, bis sie eine Produktionsgenehmigung erhalten.
5.  Die Auswahl erfolgt unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, für alle Vertragsstaaten ungeachtet ihres sozialen und wirtschaftlichen Systems oder ihrer geographischen Lage ohne Diskriminierung eines Staates oder Systems die Möglichkeiten zu erweitern, an Tätigkeiten im Gebiet teilzunehmen und eine Monopolisierung dieser Tätigkeiten zu verhindern.
6.  Werden weniger reservierte als nicht reservierte Felder ausgebeutet, so erhalten Anträge auf Produktionsgenehmigungen für reservierte Felder Vorrang.
7.  Die in diesem Artikel genannten Entscheidungen werden so bald wie möglich nach Ablauf jeder Periode getroffen.
Art. 8 Reservierung von Feldern
Mit Ausnahme der Anträge des Unternehmens oder anderer Rechtsträger auf reservierte Felder muss sich jeder Antrag auf ein Gesamtfeld beziehen, das nicht ein einziges zusammenhängendes Feld zu sein braucht, jedoch so gross und seinem geschätzten kommerziellen Wert nach so beschaffen sein muss, dass zwei Abbauvorgänge möglich sind. Der Antragsteller gibt die Koordinaten an, die das Feld in zwei Hälften von gleichem geschätztem kommerziellem Wert teilen, und legt alle von ihm für die beiden Teile gesammelten Daten vor. Unbeschadet der Befugnisse der Behörde nach Artikel 17 dieser Anlage müssen sich die vorzulegenden Daten über polymetallische Knollen auf die Kartierung, die Probenahme, die Häufigkeit der Knollen sowie auf ihre Metallgehalte beziehen. Innerhalb von 45 Tagen nach Eingang dieser Daten bestimmt die Behörde den Teil, der nur für Tätigkeiten zu reservieren ist, die sie selbst durch das Unternehmen oder unter Einbeziehung von Entwicklungsstaaten durchführt. Diese Bestimmung kann um weitere 45 Tage hinausgeschoben werden, falls die Behörde einen unabhängigen Sachverständigen um die Feststellung ersucht, ob ihr alle nach diesem Artikel erforderlichen Daten vorgelegt worden sind. Das bestimmte Feld wird zum reservierten Feld, sobald der Arbeitsplan für das nicht reservierte Feld bestätigt und der Vertrag unterzeichnet ist.
Art. 9 Tätigkeiten in reservierten Feldern
1.  Das Unternehmen kann entscheiden, ob es selbst die Tätigkeiten in jedem reservierten Feld durchführen will. Diese Entscheidung kann jederzeit getroffen werden; erhält die Behörde eine Mitteilung nach Absatz 4, so trifft das Unternehmen seine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist. Das Unternehmen kann beschliessen, diese Felder in gemeinschaftlichen Unternehmungen mit dem interessierten Staat oder Rechtsträger auszubeuten.
2.  Das Unternehmen kann zur Durchführung eines Teiles seiner Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Anlage IV Artikel 12 Verträge schliessen. Es kann sich auch zur Durchführung dieser Tätigkeiten zu gemeinschaftlichen Unternehmungen mit Rechtsträgern zusammenschliessen, die für die Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b in Betracht kommen. Bei der Erwägung solcher gemeinschaftlicher Unternehmungen bietet das Unternehmen Vertragsstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, sowie deren Angehörigen Gelegenheit zu wirksamer Beteiligung.
3.  Die Behörde kann in ihren Regeln, Vorschriften und Verfahren materielle und verfahrensrechtliche Voraussetzungen und Bedingungen für diese Verträge und gemeinschaftlichen Unternehmungen vorschreiben.
4.  Jeder Vertragsstaat, der ein Entwicklungsstaat ist, oder jede natürliche oder juristische Person, die von ihm befürwortet und von ihm oder einem anderen Entwicklungsstaat, der ein geeigneter Antragsteller ist, tatsächlich kontrolliert wird, oder eine Gruppe von diesen kann der Behörde den Wunsch mitteilen, nach Artikel 6 dieser Anlage für ein reserviertes Feld einen Arbeitsplan vorzulegen. Der Arbeitsplan wird geprüft, wenn das Unternehmen nach Absatz 1 beschliesst, die Tätigkeiten in dem betreffenden Feld nicht selbst durchzuführen.
Art. 10 Bevorzugung und Vorrang von Antragstellern
Hat ein Unternehmer nach Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c dieser Anlage einen bestätigten Arbeitsplan nur für die Erforschung, so geniesst er gegenüber den Antragstellern für einen Arbeitsplan zur Ausbeutung desselben Feldes und derselben Ressourcen Bevorzugung und Vorrang. Die Bevorzugung oder der Vorrang kann dem Unternehmer jedoch entzogen werden, wenn er den Arbeitsplan nicht zufriedenstellend ausgeführt hat.
Art. 11 Gemeinschaftliche Vereinbarungen
1.  Verträge können gemeinschaftliche Vereinbarungen zwischen dem Vertragsnehmer und der durch das Unternehmen handelnden Behörde in Form gemeinschaftlicher Unternehmungen oder der Produktionsteilung sowie andere Formen gemeinschaftlicher Vereinbarungen vorsehen, die gegen Änderung, Suspendierung oder Beendigung ebenso geschützt sind wie Verträge mit der Behörde.
2.  Vertragsnehmer, die mit dem Unternehmen gemeinschaftliche Vereinbarungen schliessen, können einen finanziellen Anreiz erhalten, wie in Artikel 13 dieser Anlage vorgesehen.
3.  Partner des Unternehmens in einer gemeinschaftlichen Unternehmung sind verpflichtet, die in Artikel 13 dieser Anlage vorgeschriebenen Zahlungen entsprechend ihrem Anteil an der gemeinschaftlichen Unternehmung vorbehaltlich des finanziellen Anreizes nach jenem Artikel zu leisten.
Art. 12 Vom Unternehmen durchgeführte Tätigkeiten
1.  Tätigkeiten im Gebiet, die vom Unternehmen nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a durchgeführt werden, sind durch Teil XI, die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde und deren diesbezügliche Beschlüsse geregelt.
2.  Jedem vom Unternehmen eingereichten Arbeitsplan muss der Nachweis über seine finanzielle und technische Leistungsfähigkeit beigefügt sein.
Art. 13 Finanzielle Bestimmungen der Verträge
1.  Bei der Annahme von Regeln, Vorschriften und Verfahren betreffend die finanziellen Bestimmungen eines Vertrags zwischen der Behörde und den in Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b genannten Rechtsträgern und beim Aushandeln jener finanziellen Bestimmungen in Übereinstimmung mit Teil XI und jenen Regeln, Vorschriften und Verfahren lässt sich die Behörde von folgenden Zielen leiten:
a) der Behörde möglichst hohe Einnahmen aus den Erträgen der kommerziellen Produktion zu sichern;
b) Investitionen und Technologie zur Erforschung und Ausbeutung des Gebiets heranzuziehen;
c) für eine gleiche finanzielle Behandlung und für vergleichbare finanzielle Verpflichtungen der Vertragsnehmer zu sorgen;
d) für die Vertragsnehmer Anreize auf einheitlicher und nichtdiskriminierender Grundlage zu schaffen, mit dem Unternehmen und den Entwicklungsstaaten oder deren Angehörigen gemeinschaftliche Vereinbarungen zu treffen, die Weitergabe von Technologie an die Genannten anzuregen und das Personal der Behörde und der Entwicklungsstaaten auszubilden;
e) dem Unternehmen zu ermöglichen, zur gleichen Zeit wie die in Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Rechtsträger tatsächlich Meeresbodenbergbau zu betreiben, und
f) dafür zu sorgen, dass die Vertragsnehmer infolge der ihnen nach Absatz 14 gewährten finanziellen Anreize, auf Grund der in Übereinstimmung mit Artikel 19 dieser Anlage überprüften Verträge oder nach den Bestimmungen des Artikels 11 dieser Anlage betreffend gemeinschaftliche Unternehmungen nicht in einer Weise subventioniert werden, dass sie gegenüber den auf dem Land Bergbau betreibenden Unternehmern einen künstlichen Wettbewerbsvorteil erhalten.
2.  Für die Verwaltungskosten, die bei der Bearbeitung eines Antrags auf Bestätigung eines Arbeitsplans in Form eines Vertrags entstehen, wird eine Gebühr in Höhe von 500 000 US‑Dollar je Antrag festgesetzt. Die Höhe der Gebühr wird von Zeit zu Zeit vom Rat überprüft, um zu gewährleisten, dass die entstehenden Verwaltungskosten gedeckt sind. Belaufen sich die Kosten der Behörde für die Bearbeitung eines Antrags auf einen geringeren als den festgesetzten Betrag, so erstattet sie dem Antragsteller die Differenz.
3.  Mit Inkrafttreten des Vertrags zahlt der Vertragsnehmer eine feste Jahresgebühr von 1 Million US‑Dollar. Wird der genehmigte Zeitpunkt für die Aufnahme der kommerziellen Produktion wegen einer verzögerten Erteilung der Produktionsgenehmigung in Übereinstimmung mit Artikel 151 aufgeschoben, so wird die feste Jahresgebühr für die Dauer des Aufschubs erlassen. Nach dem Zeitpunkt der Aufnahme der kommerziellen Produktion zahlt der Vertragsnehmer entweder die Produktionsabgabe oder die feste Jahresgebühr, je nachdem welcher Betrag höher ist.
4.  Innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Aufnahme der kommerziellen Produktion im Einklang mit Absatz 3 wählt der Vertragsnehmer die Art der Zahlung seines finanziellen Beitrags an die Behörde, indem er:
a) entweder nur eine Produktionsabgabe entrichtet;
b) oder eine Produktionsabgabe in Verbindung mit einem Anteil des Nettoertrags entrichtet.
5. a) Entscheidet sich ein Vertragsnehmer dafür, seinen finanziellen Beitrag an die Behörde nur in Form einer Produktionsabgabe zu entrichten, so wird diese nach einem Prozentsatz des Marktwerts der ausgebrachten Metalle festgesetzt, die aus den polymetallischen Knollen erzeugt werden, welche aus dem vom Vertrag erfassten Feld gewonnen worden sind. Der Prozentsatz wird wie folgt festgesetzt: i) vom 1.–10. Jahr der kommerziellen Produktion 5 Prozent;
ii) vom 11. Jahr bis zum Ende der kommerziellen Produktion 12 Prozent.
b) Der genannte Marktwert ergibt sich durch Multiplikation der Menge der ausgebrachten Metalle, die aus den polymetallischen Knollen erzeugt werden, welche aus dem vom Vertrag erfassten Feld gewonnen worden sind, mit dem Durchschnittspreis für diese Metalle während des betreffenden Rechnungsjahrs entsprechend den Absätzen 7 und 8.
6.  Entscheidet sich ein Vertragsnehmer dafür, seinen finanziellen Beitrag an die Behörde in Form einer Produktionsabgabe in Verbindung mit einem Anteil des Nettoertrags zu entrichten, so errechnen sich die Zahlungen wie folgt:
a) Die Produktionsabgabe wird nach einem Prozentsatz des in Übereinstimmung mit Buchstabe b errechneten Marktwerts der ausgebrachten Metalle festgesetzt, die aus den polymetallischen Knollen erzeugt werden, welche aus dem vom Vertrag erfassten Feld gewonnen worden sind. Der Prozentsatz wird wie folgt festgesetzt: i) für die erste Periode der kommerziellen Produktion 2 Prozent;
ii) für die zweite Periode der kommerziellen Produktion 4 Prozent.
Beläuft sich in der unter Buchstabe d bestimmten zweiten Periode der kommerziellen Produktion die Investitionsrendite in einem Rechnungsjahr nach Buchstabe m auf weniger als 15 Prozent infolge der Entrichtung der Produktionsabgabe von 4 Prozent, so beträgt die Produktionsabgabe in dem betreffenden Rechnungsjahr 2 Prozent anstatt 4 Prozent.
b) Der genannte Marktwert ergibt sich durch Multiplikation der Menge der ausgebrachten Metalle, die aus den polymetallischen Knollen erzeugt werden, welche aus dem vom Vertrag erfassten Feld gewonnen worden sind, mit dem Durchschnittspreis für diese Metalle während des betreffenden Rechnungsjahrs entsprechend den Absätzen 7 und 8.
c) i) Der Anteil der Behörde am Nettoertrag wird dem Teil des Nettoertrags des Vertragsnehmers entnommen, der dem Abbau der Ressourcen des vom Vertrag erfassten Feldes zurechenbar ist; er wird im Folgenden als zurechenbarer Nettoertrag bezeichnet. ii) Der Anteil der Behörde am zurechenbaren Nettoertrag errechnet sich in Übereinstimmung mit folgender Progressionstabelle:

Zurechenbarer Nettoertrag

Anteil der Behörde

Erste Periode der kommerziellen Produktion

Zweite Periode der kommerziellen Produktion

Der Teil, der eine Investitionsrendite von mehr als 0 Prozent, aber weniger als 10 Prozent darstellt

35 Prozent

40 Prozent

Der Teil, der eine Investitionsrendite von mindestens 10 Prozent, aber weniger als 20 Prozent darstellt

42,5 Prozent

50 Prozent

Der Teil, der eine Investitionsrendite von 20 Prozent oder mehr darstellt

50 Prozent

70 Prozent

d) i) Die erste Periode der kommerziellen Produktion nach den Buchstaben a und c beginnt im ersten Rechnungsjahr dieser Produktion und endet in dem Rechnungsjahr, in dem die Entwicklungskosten des Vertragsnehmers zusammen mit den Zinsen auf den nicht amortisierten Teil durch seinen Barüberschuss wie folgt völlig amortisiert werden:
Im ersten Rechnungsjahr, in dem Entwicklungskosten entstehen, entsprechen die nicht amortisierten Entwicklungskosten den Entwicklungskosten abzüglich der Barüberschüsse in dem betreffenden Jahr. In jedem folgenden Rechnungsjahr entsprechen die nicht amortisierten Entwicklungskosten den nicht amortisierten Entwicklungskosten am Ende des vorangegangenen Rechnungsjahrs zuzüglich der darauf zu entrichtenden Zinsen in Höhe von 10 Prozent pro Jahr, zuzüglich der Entwicklungskosten im laufenden Rechnungsjahr und abzüglich der Barüberschüsse des Vertragsnehmers im laufenden Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr, in dem die nicht amortisierten Entwicklungskosten zum ersten Mal auf Null zurückgehen, ist das Rechnungsjahr, in dem die Entwicklungskosten des Vertragsnehmers zusammen mit den Zinsen auf den nicht amortisierten Teil durch seine Barüberschüsse völlig amortisiert werden. Die Barüberschüsse des Vertragsnehmers in einem Rechnungsjahr sind sein Bruttoertrag abzüglich seiner Betriebskosten und abzüglich seiner Zahlungen an die Behörde nach Buchstabe c.
ii) Die zweite Periode der kommerziellen Produktion beginnt in dem Rechnungsjahr, das dem Ablauf der ersten Periode der kommerziellen Produktion folgt, und dauert bis zum Ablauf des Vertrags.
e) «Zurechenbarer Nettoertrag» bedeutet das Produkt aus dem Nettoertrag des Vertragsnehmers und dem Verhältnis der Entwicklungskosten im Abbaubereich zu den Entwicklungskosten des Vertragsnehmers. Befasst sich der Vertragsnehmer mit Abbau und Beförderung polymetallischer Knollen sowie mit der Produktion von hauptsächlich drei auszubringenden Metallen, nämlich Kobalt, Kupfer und Nickel, so muss die Höhe des zurechenbaren Nettoertrags mindestens 25 Prozent seines Nettoertrags betragen. Vorbehaltlich des Buchstabens n kann die Behörde in allen anderen Fällen einschliesslich derjenigen, in denen der Vertragsnehmer sich mit Abbau und Beförderung polymetallischer Knollen sowie mit der Produktion von hauptsächlich vier auszubringenden Metallen befasst, nämlich Kobalt, Kupfer, Mangan und Nickel, in ihren Regeln, Vorschriften und Verfahren angemessene Mindestsätze festsetzen, wobei in jedem Fall dieselbe Verhältnisformel wie beim Mindestsatz von 25 Prozent im Fall der drei Metalle Anwendung findet.
f) «Nettoertrag des Vertragsnehmers» bedeutet den Bruttoertrag des Vertragsnehmers abzüglich seiner Betriebskosten und abzüglich der Amortisation seiner Entwicklungskosten entsprechend Buchstabe j.
g) i) Befasst sich der Vertragsnehmer mit Abbau und Beförderung polymetallischer Knollen sowie mit der Produktion auszubringender Metalle, so bedeutet «Bruttoertrag des Vertragsnehmers» die Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der ausgebrachten Metalle sowie sonstige Beträge, von denen sinnvollerweise angenommen wird, dass sie Arbeiten auf Grund des Vertrags in Übereinstimmung mit den Finanzregeln, ‑vorschriften und -verfahren der Behörde zuzurechnen sind. ii) In allen anderen als den unter Buchstabe g Ziffer i und Buchstabe n Ziffer iii bezeichneten Fällen bedeutet «Bruttoertrag des Vertragsnehmers» die Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der vorangereicherten Metalle aus den polymetallischen Knollen, die aus dem vom Vertrag erfassten Feld gewonnen worden sind, sowie sonstige Beträge, von denen sinnvollerweise angenommen wird, dass sie Arbeiten auf Grund des Vertrags in Übereinstimmung mit den Finanzregeln, -vorschriften und ‑verfahren der Behörde zuzurechnen sind.
h) «Entwicklungskosten des Vertragsnehmers» bedeutet: i) alle Ausgaben, die vor Aufnahme der kommerziellen Produktion entstehen und unmittelbar mit der Entwicklung der Produktionskapazität des vom Vertrag erfassten Feldes und damit zusammenhängenden Tätigkeiten für Arbeiten auf Grund des Vertrags in allen mit Ausnahme der unter Buchstabe n bezeichneten Fällen im Einklang mit allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen zusammenhängen, wie zum Beispiel Kosten für Maschinen, Ausrüstung, Schiffe, Verarbeitungsanlagen, Bauarbeiten, Gebäude, Land, Strassen, Prospektion und Erforschung des vom Vertrag erfassten Feldes, Forschung und Entwicklung, Zinsen, etwaige Pachtverträge, Lizenzen und Gebühren;
ii) ähnliche Ausgaben wie die unter Ziffer i aufgeführten, die nach Aufnahme der kommerziellen Produktion entstehen und für die Durchführung des Arbeitsplans notwendig sind, mit Ausnahme der den Betriebskosten zuzurechnenden Ausgaben.
i) Die Einnahmen aus der Veräusserung von Anlagevermögen und der Marktwert des Anlagevermögens, das für die Arbeiten auf Grund des Vertrags nicht mehr benötigt und nicht veräussert wird, werden in dem betreffenden Rechnungsjahr von den Entwicklungskosten des Vertragsnehmers abgezogen. Übersteigen diese Abzüge die Entwicklungskosten des Vertragsnehmers, so wird der Mehrbetrag seinen Bruttoerträgen hinzugerechnet.
j) Die vor der Aufnahme der kommerziellen Produktion entstehenden Entwicklungskosten des Vertragsnehmers nach Buchstabe h Ziffer i und Buchstabe n Ziffer iv werden in zehn gleichen Jahresraten von der Aufnahme der kommerziellen Produktion an amortisiert. Die nach Aufnahme der kommerziellen Produktion entstehenden Entwicklungskosten des Vertragsnehmers nach Buchstabe h Ziffer ii und Buchstabe n Ziffer iv werden in zehn oder weniger gleichen Jahresraten amortisiert, damit sie bis zum Ablauf des Vertrags vollständig amortisiert sind.
k) «Betriebskosten des Vertragsnehmers» bedeutet alle Kosten, die nach Aufnahme der kommerziellen Produktion durch die Nutzung der Produktionskapazität des vom Vertrag erfassten Feldes und damit zusammenhängenden Tätigkeiten für Arbeiten auf Grund des Vertrags im Einklang mit allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entstehen, wie zum Beispiel die feste Jahresgebühr oder die Produktionsabgabe, je nachdem welcher Betrag höher ist, Ausgaben für Löhne, Gehälter und damit zusammenhängende Leistungen, Material, Dienstleistungen, Beförderung, Verarbeitung und Absatz, Zinsen, öffentliche Versorgung und Bewahrung der Meeresumwelt, Gemeinkosten und Verwaltungskosten, die unmittelbar mit Arbeiten auf Grund des Vertrags zusammenhängen, sowie Nettobetriebsverluste, die wie folgt vorgetragen oder rückübertragen werden: Nettobetriebsverluste können auf zwei aufeinander folgende Jahre vorgetragen werden, ausser in den beiden letzten Jahren des Vertrags, in denen sie auf die beiden vorangegangenen Jahre rückübertragen werden können.
l) Befasst sich der Vertragsnehmer mit Abbau und Beförderung polymetallischer Knollen sowie mit der Produktion von ausgebrachten und vorangereicherten Metallen, so bedeutet «Entwicklungskosten des Abbaubereichs» den Teil der Entwicklungskosten des Vertragsnehmers, der sich unmittelbar auf den Abbau der Ressourcen des vom Vertrag erfassten Feldes im Einklang mit allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen und den Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren der Behörde bezieht, einschliesslich Antragsgebühr, feste Jahresgebühr und gegebenenfalls die Kosten für Prospektion und Erforschung des vom Vertrag erfassten Feldes und ein Teil der Forschungs- und Entwicklungskosten.
m) «Investitionsrendite» in einem Rechnungsjahr bedeutet das Verhältnis des zurechenbaren Nettoertrags in dem betreffenden Jahr zu den Entwicklungskosten des Abbaubereichs. Zur Errechnung dieses Verhältnisses umfassen die Entwicklungskosten des Abbaubereichs die Ausgaben für neue Ausrüstung oder den Ersatz von Ausrüstung im Abbaubereich abzüglich der ursprünglichen Kosten der ersetzten Ausrüstung.
n) Befasst sich der Vertragsnehmer nur mit Abbau: i) so bedeutet «zurechenbarer Nettoertrag» den gesamten Nettoertrag des Vertragsnehmers;
ii) so entspricht der Ausdruck «Nettoertrag des Vertragsnehmers» der Definition unter Buchstabe f;
iii) so bedeutet «Bruttoertrag des Vertragsnehmers» die Bruttoeinnahmen aus dem Verkauf der polymetallischen Knollen sowie sonstige Erträge, von denen sinnvollerweise angenommen wird, dass sie Arbeiten auf Grund des Vertrags in Übereinstimmung mit den Finanzregeln, ‑vorschriften und -verfahren der Behörde zuzurechnen sind;
iv) so bedeutet «Entwicklungskosten des Vertragsnehmers» alle Kosten, die vor Aufnahme der kommerziellen Produktion entsprechend Buchstabe h Ziffer i entstehen, sowie alle Kosten, die nach Aufnahme der kommerziellen Produktion entsprechend Buchstabe h Ziffer ii entstehen und unmittelbar mit dem Abbau der Ressourcen des vom Vertrag erfassten Feldes im Einklang mit allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen zusammenhängen;
v) so bedeutet «Betriebskosten des Vertragsnehmers» die Betriebskosten des Vertragsnehmers nach Buchstabe k, die unmittelbar mit dem Abbau der Ressourcen des vom Vertrag erfassten Feldes im Einklang mit allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen zusammenhängen;
vi) so bedeutet «Investitionsrendite» in einem Rechnungsjahr das Verhältnis des Nettoertrags des Vertragsnehmers in dem betreffenden Jahr zu  seinen Entwicklungskosten. Zur Errechnung dieses Verhältnisses umfassen die Entwicklungskosten des Vertragsnehmers die Ausgaben für neue Ausrüstung oder den Ersatz von Ausrüstung abzüglich der ursprünglichen Kosten der ersetzten Ausrüstung.
o) Die unter den Buchstaben h, k, l und n genannten Kosten für vom Vertragsnehmer gezahlte Zinsen werden in dem Umfang berücksichtigt, in dem die Behörde unter allen Umständen nach Artikel 4 Absatz 1 dieser Anlage den Verschuldungsgrad und die Zinssätze im Hinblick auf die geltende Handelspraxis für angemessen hält.
p) Unter den in diesem Absatz genannten Kosten sind keine Zahlungen von Körperschaftssteuern oder ähnlichen Lasten zu verstehen, die von Staaten im Zusammenhang mit Arbeiten des Vertragsnehmers erhoben werden.
7. a) Der in den Absätzen 5 und 6 verwendete Ausdruck «ausgebrachte Metalle» bezeichnet die Metalle in dem Reinheitsgrad, in dem sie gewöhnlich an den internationalen Terminmärkten gehandelt werden. Zu diesem Zweck nennt die Behörde in ihren Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren die einschlägigen internationalen Terminmärkte. Bei Metallen, die an diesen Märkten nicht gehandelt werden, bezeichnet der Ausdruck «ausgebrachte Metalle» die Metalle in dem Reinheitsgrad, in dem sie gewöhnlich im Rahmen üblicher Handelsgeschäfte gehandelt werden, wie sie den Grundsätzen eines unabhängigen Unternehmens (arm’s length transactions) entsprechen.
b) Kann die Behörde die in Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 6 Buchstabe b genannte Menge der ausgebrachten Metalle, die aus den polymetallischen Knollen erzeugt werden, welche aus dem vom Vertrag erfassten Feld gewonnen worden sind, nicht anders bestimmen, so wird die Menge auf der Grundlage des Metallgehalts der Knollen, des Ausbringungskoeffizienten und anderer einschlägiger Faktoren in Übereinstimmung mit den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde und im Einklang mit allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen festgelegt.
8.  Verfügt ein internationaler Terminmarkt über einen repräsentativen Preismechanismus für ausgebrachte Metalle, polymetallische Knollen und vorangereicherte Metalle aus Knollen, so kommt der an diesem Markt notierte Durchschnittspreis zur Anwendung. In allen anderen Fällen setzt die Behörde nach Rücksprache mit dem Vertragsnehmer einen angemessenen Preis für die genannten Erzeugnisse in Übereinstimmung mit Absatz 9 fest.
9. a) Alle in diesem Artikel genannten Kosten, Ausgaben, Erträge und Einnahmen sowie Preis- und Wertfestsetzungen ergeben sich aus Geschäften, die den Grundsätzen des freien Marktes oder des unabhängigen Unternehmens (arm’s length transactions) entsprechen. Sie werden, falls solche Geschäfte fehlen, von der Behörde nach Rücksprache mit dem Vertragsnehmer so festgesetzt, als ergäben sie sich aus Geschäften, die den Grundsätzen des freien Marktes oder des unabhängigen Unternehmens (arm’s length transactions) entsprechen, wobei einschlägige Geschäfte auf anderen Märkten berücksichtigt werden.
b) Um die Einhaltung und Durchsetzung dieses Absatzes zu gewährleisten, lässt sich die Behörde von den Grundsätzen und der Auslegung leiten, die für Geschäfte, die den Grundsätzen eines unabhängigen Unternehmens (arm’s length transactions) entsprechen, von der Kommission der Vereinten Nationen für transnationale Unternehmen, der Sachverständigengruppe für Steuerabkommen zwischen entwickelten Ländern und Entwicklungsländern sowie anderen internationalen Organisationen angenommen worden sind; die Behörde nennt in ihren Regeln, Vorschriften und Verfahren die einheitlichen und international annehmbaren Buchführungsregeln und -verfahren sowie die Methoden zur Auswahl von beglaubigten unabhängigen Rechnungsprüfern durch den Vertragsnehmer, die zur Prüfung der Bilanz im Einklang mit diesen Regeln, Vorschriften und Verfahren für die Behörde annehmbar sind.
10.  Der Vertragsnehmer stellt den Rechnungsprüfern in Übereinstimmung mit den Finanzregeln, -vorschriften und ‑verfahren der Behörde die Finanzdaten zur Verfügung, die für die Feststellung notwendig sind, dass dieser Artikel eingehalten wird.
11.  Alle in diesem Artikel genannten Kosten, Ausgaben, Erträge und Einnahmen sowie Preise und Werte werden in Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen sowie den Finanzregeln, -vorschriften und -verfahren der Behörde festgesetzt.
12.  Die Zahlungen an die Behörde nach den Absätzen 5 und 6 werden in frei verwendbaren Währungen oder in Währungen geleistet, die an den bedeutenden Devisenmärkten frei verfügbar und tatsächlich verwendbar sind, oder nach Wahl des Vertragsnehmers im Gegenwert der ausgebrachten Metalle zum Marktwert. Der Marktwert wird in Übereinstimmung mit Absatz 5 Buchstabe b festgesetzt. Die frei verwendbaren Währungen und die Währungen, die an den bedeutenden Devisenmärkten frei verfügbar und tatsächlich verwendbar sind, werden in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde in Übereinstimmung mit der vorherrschenden internationalen Währungspraxis bestimmt.
13.  Alle finanziellen Verpflichtungen des Vertragsnehmers gegenüber der Behörde sowie alle seine in diesem Artikel genannten Abgaben, Kosten, Ausgaben, Erträge und Einnahmen werden angepasst, indem sie als konstante Grössen in Bezug auf ein Vergleichsjahr ausgedrückt werden.
14.  Die Behörde kann unter Berücksichtigung von Empfehlungen der Kommission für wirtschaftliche Planung und der Rechts- und Fachkommission Regeln, Vorschriften und Verfahren erlassen, die auf einheitlicher und nicht diskriminierender Grundlage Anreize für Vertragsnehmer vorsehen, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu fördern.
15.  Bei einer Streitigkeit zwischen der Behörde und einem Vertragsnehmer über die Auslegung oder Anwendung der finanziellen Bestimmungen eines Vertrags kann jede Partei die Streitigkeit einem bindenden Handelsschiedsverfahren unterwerfen, sofern nicht beide Parteien vereinbaren, die Streitigkeit durch andere Verfahren in Übereinstimmung mit Artikel 188 Absatz 2 beizulegen.
Art. 14 Weitergabe von Daten
1.  In Übereinstimmung mit den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde und den Bedingungen des Arbeitsplans übermittelt der Unternehmer der Behörde in den von ihr festgesetzten zeitlichen Abständen alle Daten, die zur wirksamen Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Hauptorgane der Behörde in Bezug auf das vom Arbeitsplan erfasste Feld sowohl notwendig als auch massgeblich sind.
2.  Die in Bezug auf das vom Arbeitsplan erfasste Feld übermittelten Daten, die als rechtlich geschützt gelten, dürfen nur zu den in diesem Artikel genannten Zwecken verwendet werden. Daten, die von der Behörde zur Abfassung der Regeln, Vorschriften und Verfahren zum Schutz der Meeresumwelt und zur Sicherheit benötigt werden, ausgenommen Gerätekonstruktionsdaten, gelten nicht als rechtlich geschützt.
3.  Daten, die der Behörde von Prospektoren, Antragstellern auf Verträge oder Vertragsnehmern übermittelt werden und die als rechtlich geschützt gelten, dürfen von der Behörde nicht dem Unternehmen oder irgend jemandem ausserhalb der Behörde preisgegeben werden; Daten über reservierte Felder dürfen jedoch dem Unternehmen preisgegeben werden. Die von diesen Personen dem Unternehmen übermittelten Daten dürfen von dem Unternehmen nicht der Behörde oder irgendjemandem ausserhalb der Behörde preisgegeben werden.
Art. 15 Ausbildungsprogramme
Der Vertragsnehmer erstellt praktische Ausbildungsprogramme für das Personal der Behörde und der Entwicklungsstaaten einschliesslich einer Beteiligung dieses Personals an allen im Vertrag geregelten Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit Artikel 144 Absatz 2.
Art. 16 Ausschliessliches Recht zur Erforschung und Ausbeutung
Entsprechend Teil XI und ihren Regeln, Vorschriften und Verfahren gewährt die Behörde dem Unternehmer das ausschliessliche Recht, das vom Arbeitsplan erfasste Feld in Bezug auf eine bestimmte Kategorie von Ressourcen zu erforschen und auszubeuten; sie trägt dafür Sorge, dass kein anderer Rechtsträger in demselben Feld hinsichtlich einer anderen Kategorie von Ressourcen in einer Weise tätig wird, welche die Arbeiten des Unternehmers behindern könnte. Die Rechte des Unternehmers bleiben in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 6 gewährleistet.
Art. 17 Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde
1.  In Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii und Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe o Ziffer ii erlässt die Behörde Regeln, Vorschriften und Verfahren zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Teil XI und wendet sie unter anderem in Bezug auf folgende Angelegenheiten einheitlich an:
a) Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Prospektion, Erforschung und Ausbeutung im Gebiet;
b) Arbeiten: i) Grösse der Felder,
ii) Dauer der Arbeiten,
iii) Leistungsanforderungen einschliesslich der Zusicherungen nach Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c dieser Anlage,
iv) Kategorien von Ressourcen,
v) Verzicht auf Felder,
vi) Berichte über den Fortschritt der Arbeiten,
vii) Vorlage von Daten,
viii) Überprüfung und Überwachung der Arbeiten,
ix) Verhinderung einer Störung anderer Tätigkeiten in der Meeresumwelt,
x) Übertragung von Rechten und Pflichten durch einen Vertragsnehmer,
xi) Verfahren zur Weitergabe von Technologie an Entwicklungsstaaten in Übereinstimmung mit Artikel 144 sowie zu deren unmittelbarer Beteiligung,
xii) Abbaunormen und -praktiken einschliesslich solcher, die sich auf die Betriebssicherheit, die Erhaltung der Ressourcen und den Schutz der Meeresumwelt beziehen,
xiii) Definition der kommerziellen Produktion,
xiv) Eignungsanforderungen für Antragsteller;
c) Finanzfragen: i) Festlegung einheitlicher und nicht diskriminierender Kostenberechnungs- und Buchführungsvorschriften sowie Methode zur Auswahl der Rechnungsprüfer,
ii) Aufteilung der Erträge aus den Arbeiten,
iii) Anreize nach Artikel 13 dieser Anlage;
d) Durchführung der nach Artikel 151 Absatz 10 und Artikel 164 Absatz 2 Buchstabe d gefassten Beschlüsse.
2.  Die Regeln, Vorschriften und Verfahren über folgende Angelegenheiten müssen den nachfolgenden objektiven Kriterien voll entsprechen:
a) Grösse der Felder:
Die Behörde legt eine angemessene Grösse der Felder für die Erforschung bis zur doppelten Grösse der Felder für die Ausbeutung fest, um eine intensive Erforschung zu ermöglichen. Die Grösse eines Feldes für die Erforschung wird nach den Erfordernissen des Artikels 8 dieser Anlage über die Reservierung von Feldern sowie nach den vorgesehenen Produktionserfordernissen berechnet, die mit Artikel 151 und mit den Vertragsbestimmungen im Einklang stehen; dabei werden der Stand der dann für den Meeresbodenbergbau verfügbaren Technologie und die jeweiligen physischen Eigenschaften der Felder berücksichtigt. Die Felder dürfen weder kleiner noch grösser sein, als zur Erreichung dieses Zieles notwendig ist.
b) Dauer der Arbeiten: i) Die Dauer der Prospektion ist unbefristet;
ii) die Dauer der Erforschung soll ausreichend sein, um eine gründliche Untersuchung des bestimmten Feldes, Planung und Herstellung von Abbauausrüstungen für das Feld sowie Planung und Errichtung kleiner und mittlerer Verarbeitungsanlagen zur Erprobung von Abbau- und Verarbeitungssystemen zu ermöglichen;
iii) die Dauer der Ausbeutung soll der wirtschaftlichen Lebensdauer des Abbauvorhabens entsprechen, wobei Faktoren wie Erschöpfung der Erzvorkommen, Nutzungsdauer der Abbauausrüstungen und Verarbeitungseinrichtungen sowie kommerzielle Lebensfähigkeit zu berücksichtigen sind. Die Dauer der Ausbeutung soll ausreichend sein, um eine kommerzielle Gewinnung der Mineralien des Feldes zu ermöglichen, und soll eine angemessene Frist für die Errichtung von Abbau- und Verarbeitungssystemen im kommerziellen Umfang einschliessen, während deren eine kommerzielle Produktion nicht verlangt werden soll. Die Gesamtdauer der Ausbeutung soll jedoch auch kurz genug sein, um der Behörde Gelegenheit zu geben, die Bedingungen des Arbeitsplans in dem Zeitpunkt zu ändern, in dem sie eine Erneuerung des Planes in Übereinstimmung mit den nach seiner Bestätigung erlassenen Regeln, Vorschriften und Verfahren in Betracht zieht.
c) Leistungsanforderungen:
Die Behörde verlangt, dass der Unternehmer während des Erforschungsstadiums regelmässige Ausgaben tätigt, die in angemessener Weise der Grösse des vom Arbeitsplan erfassten Feldes und jenen Ausgaben entsprechen, die von einem gutgläubigen Unternehmer erwartet werden können, der die Absicht hat, innerhalb der von der Behörde gesetzten Fristen eine kommerzielle Produktion in diesem Feld in Gang zu bringen. Die erforderlichen Ausgaben sollen jedoch nicht so hoch angesetzt werden, dass Unternehmer, die über weniger kostspielige Technologie als die allgemein angewendete verfügen, dadurch entmutigt werden. Die Behörde setzt einen maximalen Zeitabschnitt für die Aufnahme der kommerziellen Produktion fest, der nach dem Erforschungsstadium und nach den ersten Ausbeutungsarbeiten beginnt. Bei der Festlegung dieses Zeitabschnitts soll die Behörde berücksichtigen, dass die Errichtung von Abbau- und Verarbeitungssystemen grösseren Umfangs erst nach Abschluss des Erforschungsstadiums und nach Beginn des Ausbeutungsstadiums eingeleitet werden kann. Demgemäss sollen bei dem Zeitabschnitt, der für die Aufnahme der kommerziellen Produktion in dem Feld bestimmt ist, die für die Errichtung notwendige Zeit nach Abschluss des Erforschungsstadiums sowie unvermeidliche Verzögerungen im Bauablaufplan berücksichtigt werden. Sobald die kommerzielle Produktion angelaufen ist, verlangt die Behörde vom Unternehmer in angemessenem Umfang und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Faktoren, die kommerzielle Produktion während der gesamten Geltungsdauer des Arbeitsplans aufrechtzuerhalten.
d) Kategorien von Ressourcen:
Bei der Festlegung der Kategorie von Ressourcen, für die ein Arbeitsplan bestätigt werden kann, stützt sich die Behörde unter anderem darauf: i) dass verschiedene Ressourcen ähnliche Abbaumethoden erfordern; und
ii) dass einige Ressourcen gleichzeitig erschlossen werden können, ohne dass Unternehmer, die unterschiedliche Ressourcen in demselben Feld erschliessen, sich übermässig behindern.
Dieser Buchstabe schliesst nicht aus, dass die Behörde demselben Antragsteller einen Arbeitsplan für mehrere Kategorien von Ressourcen in demselben Feld bestätigt.
e) Verzicht auf Felder:
Der Unternehmer ist berechtigt, jederzeit seine Rechte an einem von einem Arbeitsplan erfassten Feld ganz oder teilweise aufzugeben, ohne einer Strafe zu unterliegen.
f) Schutz der Meeresumwelt:
Es werden Regeln, Vorschriften und Verfahren erlassen, um einen wirksamen Schutz der Meeresumwelt vor schädlichen Auswirkungen zu gewährleisten, die sich unmittelbar aus Tätigkeiten im Gebiet oder aus der an Bord eines Schiffes unmittelbar über einer Abbaustätte stattfindenden Verarbeitung von aus der Abbaustätte stammenden Mineralien ergeben; dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmass diese schädlichen Auswirkungen unmittelbar durch Bohr- und Dredscharbeiten, Kernbohrungen und Baggerarbeiten sowie durch Beseitigung, Einbringen und Einleiten von Sedimenten, Abfällen oder sonstigen Ausflüssen in die Meeresumwelt entstehen können.
g) Kommerzielle Produktion:
Eine kommerzielle Produktion gilt als begonnen, wenn ein Unternehmer ununterbrochene Gewinnungsarbeiten grösseren Umfangs durchführt, durch die eine ausreichende Materialmenge erzeugt wird, die klar zu erkennen gibt, dass das Hauptziel eine Produktion grösseren Umfangs und nicht eine Produktion ist, die auf die Sammlung von Informationen, auf Analysen oder auf die Erprobung von Ausrüstungen oder Anlagen gerichtet ist.
Art. 18 Strafen
1.  Die Rechte eines Vertragsnehmers aus dem Vertrag können nur in folgenden Fällen suspendiert oder aufgehoben werden:
a) wenn der Vertragsnehmer trotz Warnung durch die Behörde seine Tätigkeiten derart durchgeführt hat, dass sie zu schweren, anhaltenden und vorsätzlichen Verstössen gegen grundlegende Bestimmungen des Vertrags, des Teiles XI und der Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde führen, oder
b) wenn der Vertragsnehmer einer endgültigen, für ihn bindenden Entscheidung des Streitbeilegungsorgans nicht nachgekommen ist.
2.  Im Fall eines nicht unter Absatz 1 Buchstabe a fallenden Verstosses gegen den Vertrag oder anstelle einer Suspendierung oder Aufhebung nach Absatz 1 Buchstabe a kann die Behörde dem Vertragsnehmer Geldstrafen auferlegen, die der Schwere des Verstosses entsprechen.
3.  Ausser bei Anordnungen für Notfälle auf Grund des Artikels 162 Absatz 2 Buchstabe w darf die Behörde eine Entscheidung über Geldstrafen oder über eine Suspendierung oder Aufhebung erst dann durchführen, wenn dem Vertragsnehmer ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, die ihm nach Teil XI Abschnitt 5 zustehenden Rechtsmittel auszuschöpfen.
Art. 19 Vertragsänderung
1.  Haben oder könnten sich Umstände ergeben, die nach Auffassung einer der beiden Parteien den Vertrag unbillig werden lassen oder die eine Erreichung der im Vertrag oder in Teil XI gesetzten Ziele behindern oder unmöglich machen, so nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf, um den Vertrag entsprechend zu ändern.
2.  Ein in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 3 geschlossener Vertrag kann nur mit Zustimmung der Parteien geändert werden.
Art. 20 Übertragung von Rechten und Pflichten
Rechte und Pflichten aus einem Vertrag können nur mit Zustimmung der Behörde und in Übereinstimmung mit ihren Regeln, Vorschriften und Verfahren übertragen werden. Die Behörde versagt ihre Zustimmung zur Übertragung nicht ohne ausreichenden Grund, wenn der Erwerber in jeder Hinsicht als Antragsteller geeignet ist und auch alle Pflichten des Veräusserers übernimmt und wenn die Übertragung nicht dem Erwerber einen Arbeitsplan überträgt, dessen Bestätigung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c dieser Anlage verboten wäre.
Art. 21 Anwendbares Recht
1.  Für den Vertrag gelten die Vertragsbestimmungen, die Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde, Teil XI sowie sonstige Regeln des Völkerrechts, die mit diesem Übereinkommen nicht unvereinbar sind.
2.  Jede endgültige Entscheidung eines auf Grund dieses Übereinkommens zuständigen Gerichts oder Gerichtshofs betreffend die Rechte und Pflichten der Behörde und des Vertragsnehmers ist im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats vollstreckbar.
3.  Ein Vertragsstaat darf einem Vertragsnehmer keine Bedingungen auferlegen, die mit Teil XI unvereinbar sind. Jedoch gilt die Anwendung von Umwelt- oder anderen Gesetzen und sonstigen diesbezüglichen Vorschriften, die strenger als die in den von der Behörde nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f dieser Anlage erlassenen Regeln, Vorschriften und Verfahren sind, durch einen Vertragsstaat auf von ihm befürwortete Vertragsnehmer oder auf seine Flagge führende Schiffe nicht als mit Teil XI unvereinbar.
Art. 22 Verantwortlichkeit
Der Vertragsnehmer ist für jeden Schaden verantwortlich oder haftbar, der durch rechtswidrige Handlungen im Verlauf seiner Arbeiten verursacht worden ist; dabei wird die Verantwortlichkeit oder Haftung berücksichtigt, die der Behörde durch ihre Handlungen oder Unterlassungen zuzurechnen ist. Desgleichen ist die Behörde für jeden Schaden verantwortlich oder haftbar, der durch rechtswidrige Handlungen bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben verursacht wird, einschliesslich der Verstösse nach Artikel 168 Absatz 2; dabei wird die Verantwortlichkeit oder Haftung berücksichtigt, die dem Vertragsnehmer durch seine Handlungen oder Unterlassungen zuzurechnen ist. Der Schadenersatz entspricht in jedem Fall dem tatsächlichen Schaden.

Anlage IV

Satzung des Unternehmens

Art. 1 Ziele
1.  Das Unternehmen ist das Organ der Behörde, das Tätigkeiten im Gebiet nach Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a sowie die Beförderung, die Verarbeitung und den Absatz der aus dem Gebiet gewonnenen Mineralien unmittelbar durchführt.
2.  Bei der Verwirklichung seiner Ziele und der Wahrnehmung seiner Aufgaben handelt das Unternehmen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde.
3.  Bei der Erschliessung der Ressourcen des Gebiets nach Absatz 1 handelt das Unternehmen, vorbehaltlich dieses Übereinkommens, in Übereinstimmung mit vernünftigen kommerziellen Grundsätzen.
Art. 2 Beziehungen zur Behörde
1.  Das Unternehmen handelt entsprechend Artikel 170 in Übereinstimmung mit den allgemeinen Leitsätzen der Versammlung und den Richtlinien des Rates.
2.  Vorbehaltlich des Absatzes 1 führt das Unternehmen seine Arbeiten selbständig durch.
3.  Aus diesem Übereinkommen kann keine Haftung des Unternehmens für Handlungen oder Verpflichtungen der Behörde beziehungsweise der Behörde für Handlungen oder Verpflichtungen des Unternehmens abgeleitet werden.
Art. 3 Haftungsbeschränkung
Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 3 dieser Anlage haftet ein Mitglied der Behörde allein auf Grund seiner Mitgliedschaft nicht für Handlungen oder Verpflichtungen des Unternehmens.
Art. 4 Aufbau
Das Unternehmen hat einen Verwaltungsrat, einen Generaldirektor und das sonstige zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendige Personal.
Art. 5 Verwaltungsrat
1.  Der Verwaltungsrat besteht aus 15 von der Versammlung in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe c gewählten Mitgliedern. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats wird der Grundsatz einer gerechten geographischen Verteilung gebührend berücksichtigt. Bei der Benennung von Kandidaten für die Wahl in den Verwaltungsrat tragen die Mitglieder der Behörde der Notwendigkeit Rechnung, Kandidaten mit einem Höchstmass an fachlicher Eignung und mit Fähigkeiten auf den einschlägigen Gebieten zu benennen, um die Lebensfähigkeit und den Erfolg des Unternehmens zu gewährleisten.
2.  Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für vier Jahre gewählt; sie können wieder gewählt werden; der Grundsatz der Rotation ist gebührend zu berücksichtigen.
3.  Die Mitglieder des Verwaltungsrats bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Wird das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsrats frei, so wählt die Versammlung in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe c für die restliche Amtszeit des Vorgängers ein neues Mitglied.
4.  Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln in persönlicher Eigenschaft. Sie dürfen in Erfüllung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer anderen Stelle Weisungen weder einholen noch entgegennehmen. Jedes Mitglied der Behörde achtet die Unabhängigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats und unterlässt jeden Versuch, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
5.  Jedes Mitglied des Verwaltungsrats erhält eine Vergütung aus den Mitteln des Unternehmens. Die Höhe der Vergütung wird auf Empfehlung des Rates von der Versammlung festgesetzt.
6.  Der Verwaltungsrat ist in der Regel am Hauptsitz des Unternehmens tätig und tritt so oft zusammen, wie es die Geschäfte des Unternehmens erfordern.
7.  Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
8.  Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme. Beschlüsse über alle Angelegenheiten, mit denen sich der Verwaltungsrat befasst, bedürfen der Mehrheit seiner Mitglieder. Gerät ein Mitglied bei einer Angelegenheit, mit der sich der Verwaltungsrat befasst, in einen Interessenkonflikt, so nimmt es an der Abstimmung über diese Angelegenheit nicht teil.
9.  Jedes Mitglied der Behörde kann den Verwaltungsrat um Auskunft über Arbeiten ersuchen, die dieses Mitglied besonders betreffen. Der Verwaltungsrat bemüht sich um Erteilung dieser Auskunft.
Art. 6 Befugnisse und Aufgaben des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat leitet das Unternehmen. Vorbehaltlich dieses Übereinkommens nimmt der Verwaltungsrat die Befugnisse wahr, die zur Verwirklichung der Ziele des Unternehmens notwendig sind; dazu gehören folgende Befugnisse:
a) Er wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden.
b) Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
c) Er stellt förmliche schriftliche Arbeitspläne auf und legt sie dem Rat in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 3 und Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe j vor.
d) Er arbeitet Arbeitspläne und Programme zur Durchführung der in Artikel 170 bezeichneten Tätigkeiten aus.
e) Er bereitet Anträge auf Produktionsgenehmigungen vor und legt sie dem Rat in Übereinstimmung mit Artikel  151 Absätze 2–7 vor.
f) Er gestattet Verhandlungen über den Erwerb von Technologie, einschliesslich derjenigen nach Anlage III Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, c und d, und genehmigt die Ergebnisse dieser Verhandlungen.
g) Er legt Bedingungen fest und gestattet Verhandlungen über gemeinschaftliche Unternehmungen und andere Formen gemeinschaftlicher Vereinbarungen nach Anlage III Artikel 9 und 11 und genehmigt die Ergebnisse dieser Verhandlungen.
h) Er empfiehlt der Versammlung, welcher Teil der Nettoeinnahmen des Unternehmens in Übereinstimmung mit Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 10 dieser Anlage als seine Rücklage zurückbehalten werden soll.
i) Er genehmigt den jährlichen Haushalt des Unternehmens.
j) Er gestattet die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 3 dieser Anlage.
k) Er legt dem Rat in Übereinstimmung mit Artikel 9 dieser Anlage einen Jahresbericht vor.
l) Er legt dem Rat zur Genehmigung durch die Versammlung den Entwurf von Regeln über den Einsatz, die Leitung, die Einstellung und die Entlassung des Personals des Unternehmens vor und erlässt Vorschriften, welche diesen Regeln Wirksamkeit verleihen.
m) Er nimmt Kredite auf und leistet die von ihm in Übereinstimmung mit Artikel 11 Absatz 2 dieser Anlage bestimmten Garantien oder sonstigen Sicherheiten.
n) Er tritt in gerichtliche Verfahren ein, schliesst Vereinbarungen, tätigt Geschäfte und ergreift sonstige Massnahmen in Übereinstimmung mit Artikel 13 dieser Anlage.
o) Vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat überträgt er Befugnisse, die keine Ermessensbefugnisse sind, auf seine Ausschüsse oder auf den Generaldirektor.
Art. 7 Generaldirektor und sonstiges Personal des Unternehmens
1.  Die Versammlung wählt auf Empfehlung des Rates und nach Benennung durch den Verwaltungsrat den Generaldirektor des Unternehmens, der kein Mitglied des Verwaltungsrats sein darf. Der Generaldirektor bleibt für eine bestimmte Zeit im Amt, die fünf Jahre nicht überschreiten darf; er kann für weitere Amtszeiten wieder gewählt werden.
2.  Der Generaldirektor ist der rechtliche Vertreter und der leitende Verwaltungsbeamte des Unternehmens; er ist dem Verwaltungsrat für die Geschäftsführung des Unternehmens unmittelbar verantwortlich. Er ist für den Einsatz, die Leitung, die Einstellung und die Entlassung des Personals des Unternehmens in Übereinstimmung mit den Regeln und Vorschriften nach Artikel 6 Buchstabe l dieser Anlage verantwortlich. Er nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil und kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Versammlung und des Rates teilnehmen, wenn diese Organe das Unternehmen betreffende Angelegenheiten behandeln.
3.  Bei der Auswahl und Einstellung des Personals und der Festsetzung der Dienstverhältnisse ist vorrangig der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit und fachlicher Eignung zu gewährleisten. Unter Beachtung dieses Erfordernisses ist die Wichtigkeit der Auswahl des Personals auf gerechter geographischer Grundlage gebührend zu berücksichtigen.
4.  Der Generaldirektor und das sonstige Personal des Unternehmens dürfen in Erfüllung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer anderen Stelle ausserhalb des Unternehmens Weisungen weder einholen noch entgegennehmen. Sie haben sich jeder Handlung zu enthalten, die ihrer Stellung als internationale, nur dem Unternehmen verantwortliche Beamte abträglich sein könnte. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Aufgaben des Generaldirektors und des sonstigen Personals des Unternehmens zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
5.  Die in Artikel 168 Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen gelten gleichermassen für das Personal des Unternehmens.
Art. 8 Sitz
Das Unternehmen hat seinen Hauptsitz am Sitz der Behörde. Das Unternehmen kann weitere Büros und Einrichtungen im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats mit dessen Zustimmung errichten.
Art. 9 Berichte und Finanzabschlüsse
1.  Spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs legt das Unternehmen dem Rat einen Jahresbericht mit einem geprüften Jahresabschluss zur Prüfung vor und übermittelt dem Rat in geeigneten zeitlichen Abständen eine Übersicht über seine Finanzlage und eine Gewinn- und Verlustrechnung über die Ergebnisse seiner Arbeiten.
2.  Das Unternehmen veröffentlicht seinen Jahresbericht und weitere Berichte, die es für angebracht hält.
3.  Alle Berichte und Finanzabschlüsse nach diesem Artikel werden an die Mitglieder der Behörde verteilt.
Art. 10 Zuweisung der Nettoeinnahmen
1.  Vorbehaltlich des Absatzes 3 leistet das Unternehmen an die Behörde Zahlungen nach Anlage III Artikel 13 oder deren Gegenwert.
2.  Die Versammlung bestimmt auf Empfehlung des Verwaltungsrats, welcher Teil der Nettoeinnahmen des Unternehmens als seine Rücklage zurückbehalten wird. Der Rest wird der Behörde überwiesen.
3.  Während einer Anfangszeit, die für das Unternehmen erforderlich ist, um wirtschaftlich unabhängig zu werden, und die zehn Jahre nach Aufnahme seiner kommerziellen Produktion nicht überschreiten darf, befreit die Versammlung das Unternehmen von den Zahlungen nach Absatz 1 und belässt alle Nettoeinnahmen des Unternehmens in seinen Rücklagen.
Art. 11 Finanzen
1.  Die finanziellen Mittel des Unternehmens umfassen:
a) die von der Behörde in Übereinstimmung mit Artikel 173 Absatz 2 Buchstabe b eingenommenen Beträge;
b) die von Vertragsstaaten zur Finanzierung der Tätigkeiten des Unternehmens geleisteten freiwilligen Beiträge;
c) die vom Unternehmen in Übereinstimmung mit den Absätzen 2 und 3 aufgenommenen Kredite;
d) die Einnahmen des Unternehmens aus seinen Arbeiten;
e) die sonstigen dem Unternehmen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel, die ihm den frühestmöglichen Beginn seiner Arbeiten und die Wahrnehmung seiner Aufgaben ermöglichen sollen.
2. a) Das Unternehmen ist befugt, Kredite aufzunehmen und die von ihm bestimmten Garantien oder sonstigen Sicherheiten zu leisten. Bevor das Unternehmen seine Schuldverschreibungen auf dem Kapitalmarkt oder in der Währung eines Vertragsstaats öffentlich verkauft, muss es die Genehmigung dieses Staates einholen. Der Gesamtbetrag der Kredite muss vom Rat auf Empfehlung des Verwaltungsrats genehmigt werden.
b) Die Vertragsstaaten bemühen sich in jeder zumutbaren Weise, Anträge des Unternehmens zur Aufnahme von Anleihen auf den Kapitalmärkten und bei internationalen Finanzinstitutionen zu unterstützen.
3. a) Das Unternehmen erhält die finanziellen Mittel, die zur Erforschung und Ausbeutung einer Abbaustätte, zur Beförderung, zur Verarbeitung und zum Absatz von daraus gewonnenen Mineralien und aus ihnen erhaltenem Nckel, Kupfer, Kobalt und Mangan sowie zur Deckung seiner anfänglichen Verwaltungskosten notwendig sind. Die Höhe dieser finanziellen Mittel sowie die Kriterien und Voraussetzungen für die erforderlichen Anpassungen werden von der Vorbereitungskommission in den Entwurf der Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde aufgenommen.
b) Alle Vertragsstaaten stellen dem Unternehmen durch langfristige zinslose Kredite in Übereinstimmung mit dem für den ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen im Zeitpunkt der Berechnung geltenden Berechnungsschlüssel einen Betrag entsprechend der Hälfte der unter Buchstabe a bezeichneten finanziellen Mittel zur Verfügung, wobei Anpassungen vorgenommen werden, um Staaten zu berücksichtigen, die nicht Mitglieder der Vereinten Nationen sind. Für Schulden, die das Unternehmen zur Deckung der anderen Hälfte der finanziellen Mittel eingeht, garantieren alle Vertragsstaaten entsprechend diesem Schlüssel.
c) Ist die Summe der finanziellen Beiträge der Vertragsstaaten geringer als die finanziellen Mittel, die das Unternehmen nach Buchstabe a erhalten muss, so prüft die Versammlung auf ihrer ersten Tagung die Höhe dieses Fehlbetrags und beschliesst durch Konsens Massnahmen zum Ausgleich des Fehlbetrags, wobei sie die Verpflichtungen der Vertragsstaaten nach den Buchstaben a und b und etwaige Empfehlungen der Vorbereitungskommission berücksichtigt.
d) i) Jeder Vertragsstaat hinterlegt bei dem Unternehmen innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder innerhalb von 30 Tagen nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde, je nachdem welches der spätere Zeitpunkt ist, unwiderrufliche, nicht begebbare, unverzinsliche Eigenwechsel in Höhe des Anteils des betreffenden Vertragsstaats an den zinslosen Krediten nach Buchstabe b. ii) Zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach in jährlichen oder anderen geeigneten zeitlichen Abständen erstellt der Verwaltungsrat einen Plan über die Höhe und den jeweiligen Zeitpunkt seines Bedarfs zur Deckung seiner Verwaltungskosten und zur Durchführung der Tätigkeiten des Unternehmens in Übereinstimmung mit Artikel 170 und mit Artikel 12 dieser Anlage.
iii) Den Vertragsstaaten wird danach vom Unternehmen über die Behörde ihr jeweiliger Anteil an den finanziellen Mitteln in Übereinstimmung mit Buchstabe b mitgeteilt, die für diese Kosten benötigt werden. Das Unternehmen löst diejenigen Beträge der Eigenwechsel ein, die zur Deckung der in dem Plan in Bezug auf zinslose Kredite bezeichneten Ausgaben benötigt werden.
iv) Nach Empfang der Mitteilung stellen die Vertragsstaaten dem Unternehmen ihren jeweiligen Anteil an den Garantien für Schulden in Übereinstimmung mit Buchstabe b zur Verfügung.
e) i) Wenn das Unternehmen darum ersucht, können die Vertragsstaaten Garantien für Schulden zusätzlich zu denjenigen übernehmen, die in Übereinstimmung mit dem Schlüssel unter Buchstabe b übernommen worden sind. ii) Anstelle der Garantien für Schulden kann ein Vertragsstaat dem Unternehmen einen freiwilligen Beitrag in der Höhe leisten, die dem Teil der Schulden entspricht, für den er sonst hätte garantieren müssen.
f) Die Rückzahlung der verzinslichen Kredite hat Vorrang vor der Rückzahlung der zinslosen Kredite. Die Rückzahlung der zinslosen Kredite erfolgt in Übereinstimmung mit einem von der Versammlung auf Empfehlung des Rates und auf Grund eines Gutachtens des Verwaltungsrats angenommenen Zeitplan. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe lässt sich der Verwaltungsrat von den einschlägigen Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde leiten, in denen vorrangig der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, die wirksame Tätigkeit des Unternehmens und insbesondere seine finanzielle Unabhängigkeit sicherzustellen.
g) Die dem Unternehmen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel lauten auf frei verwendbare Währungen oder auf Währungen, die an den bedeutenden Devisenmärkten frei verfügbar und tatsächlich verwendbar sind. Diese Währungen werden in den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde in Übereinstimmung mit der vorherrschenden internationalen Währungspraxis bestimmt. Vorbehaltlich des Absatzes 2 darf kein Vertragsstaat dem Besitz, der Verwendung oder dem Austausch dieser finanziellen Mittel durch das Unternehmen Beschränkungen auferlegen.
h) Eine «Garantie für Schulden» bedeutet das Versprechen eines Vertragsstaats an die Gläubiger des Unternehmens, die von der Garantie erfassten finanziellen Verpflichtungen des Unternehmens entsprechend dem betreffenden Schlüssel anteilig zu übernehmen, wenn die Gläubiger dem Vertragsstaat mitgeteilt haben, dass das Unternehmen seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Die Verfahren zur Einlösung dieser Verpflichtungen entsprechen den Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde.
4.  Die finanziellen Mittel, Guthaben und Ausgaben des Unternehmens sind von denjenigen der Behörde getrennt zu halten. Dieser Artikel hindert das Unternehmen jedoch nicht daran, mit der Behörde Vereinbarungen über Einrichtungen, Personal und Dienstleistungen sowie Vereinbarungen über die Erstattung von Verwaltungskosten zu treffen, die einer für den anderen bestritten hat.
5.  Die Unterlagen, Bücher und Konten des Unternehmens, einschliesslich seiner Jahresabschlüsse, werden jedes Jahr von einem vom Rat bestellten unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft.
Art. 12 Arbeiten
1.  Das Unternehmen schlägt dem Rat Vorhaben zur Durchführung von Tätigkeiten in Übereinstimmung mit Artikel 170 vor. Die Vorschläge müssen einen förmlichen schriftlichen Arbeitsplan für Tätigkeiten im Gebiet in Übereinstimmung mit Artikel 153 Absatz 3 enthalten sowie alle sonstigen Informationen und Daten, die von Zeit zu Zeit für seine Bewertung durch die Rechts- und Fachkommission und seine Bestätigung durch den Rat erforderlich sind.
2.  Nach Bestätigung durch den Rat führt das Unternehmen das Vorhaben auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten förmlichen schriftlichen Arbeitsplans durch.
3. a) Verfügt das Unternehmen nicht über die für seine Arbeiten erforderlichen Güter und Dienstleistungen, so kann es sich diese beschaffen. Zu diesem Zweck führt es Ausschreibungen durch und schliesst Verträge mit Bewerbern, die im Hinblick auf Qualität, Preise und Lieferfristen das beste Gesamtangebot unterbreiten.
b) Entsprechen mehrere Angebote diesen Bedingungen, so erfolgt die Vertragsvergabe in Übereinstimmung mit: i) dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus politischen oder anderen Erwägungen, die für die sorgfältige und wirksame Durchführung der Arbeiten unerheblich sind; und
ii) vom Rat angenommenen Richtlinien über eine Vorzugsbehandlung von Gütern und Dienstleistungen aus Entwicklungsstaaten, einschliesslich der Binnenstaaten und geographisch benachteiligten Staaten.
c) Der Verwaltungsrat kann Regeln darüber annehmen, unter welchen besonderen Umständen im Interesse des Unternehmens auf das Erfordernis der Ausschreibung verzichtet werden kann.
4.  Das Unternehmen hat das Eigentumsrecht an allen von ihm erzeugten Mineralien und bearbeiteten Stoffen.
5.  Das Unternehmen verkauft seine Erzeugnisse auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung. Es gewährt keine nichtkommerziellen Rabatte.
6.  Unbeschadet der dem Unternehmen durch andere Bestimmungen dieses Übereinkommens übertragenen allgemeinen oder besonderen Befugnisse übt das Unternehmen die Befugnisse aus, die mit seiner Geschäftstätigkeit zusammenhängen und dafür erforderlich sind.
7.  Das Unternehmen mischt sich nicht in die politischen Angelegenheiten eines Vertragsstaats ein; es lässt sich in seinen Entscheidungen nicht durch die politische Ausrichtung des betreffenden Vertragsstaats beeinflussen. Für seine Entscheidungen sind nur kommerzielle Erwägungen massgebend, die unparteiisch abgewogen werden, um die in Artikel 1 dieser Anlage bezeichneten Ziele zu verwirklichen.
Art. 13 Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten
1.  Um dem Unternehmen die Wahrnehmung seiner Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten die Rechtsstellung sowie die Vorrechte und Immunitäten gewährt, die in diesem Artikel vorgesehen sind. Zur Verwirklichung dieses Grundsatzes können das Unternehmen und die Vertragsstaaten erforderlichenfalls besondere Übereinkünfte schliessen.
2.  Das Unternehmen besitzt die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich ist, und insbesondere die Fähigkeit:
a) Verträge, gemeinschaftliche Vereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen zu schliessen, darunter Übereinkünfte mit Staaten und internationalen Organisationen;
b) unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben, zu mieten oder zu pachten, zu besitzen und zu veräussern;
c) Partei in einem Gerichtsverfahren zu sein.
3. a) Klagen gegen das Unternehmen können nur vor einem zuständigen Gericht eines Vertragsstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet es: i) ein Büro oder eine Einrichtung hat;
ii) einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme von Klagezustellungen oder -mitteilungen ernannt hat;
iii) einen Vertrag für Güter oder Dienstleistungen geschlossen hat;
iv) Wertpapiere ausgegeben hat; oder
v) in anderer Weise eine kommerzielle Tätigkeit ausübt.
b) Solange ein rechtskräftiges Urteil gegen das Unternehmen nicht ergangen ist, sind sein Vermögen und seine Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, jeder Form des Zugriffs, der Pfändung oder der Vollstreckung entzogen.
4. a) Das Vermögen und die Guthaben des Unternehmens, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form des Zugriffs durch vollziehende oder gesetzgeberische Massnahmen entzogen.
b) Das Vermögen und die Guthaben des Unternehmens, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind von diskriminierenden Beschränkungen, Vorschriften, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
c) Das Unternehmen und seine Beschäftigten beachten die Gesetze und sonstigen Vorschriften jedes Staates oder Hoheitsgebiets, in dem das Unternehmen oder seine Beschäftigten Geschäfte betreiben oder in anderer Weise tätig sind.
d) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass das Unternehmen alle Rechte, Vorrechte und Immunitäten geniesst, welche sie Rechtsträgern gewähren, die in ihren Hoheitsgebieten kommerzielle Tätigkeiten ausüben. Diese dem Unternehmen zu gewährenden Rechte, Vorrechte und Immunitäten dürfen nicht weniger günstig sein als diejenigen, die den in ähnlicher Weise kommerziell tätigen Rechtsträgern gewährt werden. Gewähren Vertragsstaaten Entwicklungsstaaten oder ihren kommerziellen Rechtsträgern besondere Vorrechte, so geniesst das Unternehmen diese Vorrechte auf ähnlich bevorzugte Weise.
e) Die Vertragsstaaten können für das Unternehmen besondere Anreize, Rechte, Vorrechte und Immunitäten vorsehen, ohne verpflichtet zu sein, sie anderen kommerziellen Rechtsträgern zu gewähren.
5.  Das Unternehmen verhandelt mit den Gastländern, in denen sich seine Büros und Einrichtungen befinden, um die Befreiung von direkten und indirekten Steuern zu erwirken.
6.  Jeder Vertragsstaat ergreift die erforderlichen Massnahmen, um in seinen eigenen Rechtsvorschriften den in dieser Anlage niedergelegten Grundsätzen Wirksamkeit zu verleihen; er setzt das Unternehmen über die einzelnen von ihm ergriffenen Massnahmen in Kenntnis.
7.  Das Unternehmen kann auf Vorrechte und Immunitäten, die nach diesem Artikel oder in den in Absatz 1 genannten besonderen Übereinkünften gewährt werden, in dem Umfang und zu den Bedingungen verzichten, die es festlegt.

Anlage V

Vergleich

Abschnitt 1: Vergleichsverfahren nach Teil XV Abschnitt 1

Art. 1 Einleitung des Verfahrens
Haben die Streitparteien in Übereinstimmung mit Artikel 284 vereinbart, die Streitigkeit dem in diesem Abschnitt vorgesehenen Vergleichsverfahren zu unterwerfen, so kann jede Streitpartei das Verfahren durch eine an die andere Streitpartei oder die anderen Streitparteien gerichtete schriftliche Notifikation einleiten.
Art. 2 Liste der Schlichter
1.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt und führt eine Liste der Schlichter. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, vier Schlichter zu ernennen, die wegen ihrer Unparteilichkeit, fachlichen Eignung und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen geniessen. Die Namen der so ernannten Personen bilden die Liste.
2.  Beträgt die Zahl der von einem Vertragsstaat ernannten Schlichter zu irgendeinem Zeitpunkt weniger als vier, so ist der Vertragsstaat berechtigt, die weiteren notwendigen Ernennungen vorzunehmen.
3.  Der Name eines Schlichters bleibt so lange auf der Liste, bis er von dem Vertragsstaat, der ihn ernannt hat, zurückgezogen wird; jedoch bleibt der Schlichter so lange in der Vergleichskommission tätig, in die er berufen worden ist, bis das Verfahren vor dieser Kommission beendet ist.
Art. 3 Bildung der Vergleichskommission
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wird die Vergleichskommission wie folgt gebildet:
a) Vorbehaltlich des Buchstabens g besteht die Vergleichskommission aus fünf Mitgliedern.
b) Die das Verfahren einleitende Partei bestellt zwei Schlichter, die vorzugsweise aus der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Liste ausgewählt werden und von denen einer ihr eigener Staatsangehöriger sein kann, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Die Bestellungen werden in der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation angegeben.
c) Die andere Streitpartei bestellt zwei Schlichter in der unter Buchstabe b festgelegten Weise innerhalb von 21 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation. Werden die Bestellungen nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, so kann die das Verfahren einleitende Partei binnen einer Woche nach Ablauf der Frist entweder durch eine an die andere Partei gerichtete Notifikation das Verfahren beenden oder den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, die Bestellungen in Übereinstimmung mit Buchstabe e vorzunehmen.
d) Die vier Schlichter bestellen innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie alle bestellt worden sind, einen fünften Schlichter zum Vorsitzenden, der aus der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Liste auszuwählen ist. Erfolgt die Bestellung nicht innerhalb dieser Frist, so kann jede der beiden Parteien binnen einer Woche nach Ablauf der Frist den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, die Bestellung in Übereinstimmung mit Buchstabe e vorzunehmen.
e) Innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines Ersuchens nach Buchstabe c oder d nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen in Konsultation mit den Streitparteien die notwendigen Bestellungen anhand der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Liste vor.
f) Frei gewordene Sitze werden in der für die ursprüngliche Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.
g) Beschliessen zwei oder mehr Parteien einvernehmlich, eine Streitgenossenschaft zu bilden, so bestellen sie gemeinsam zwei Schlichter. Sind zwei oder mehr Parteien mit unterschiedlichen Interessen vorhanden oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie eine Streitgenossenschaft bilden, so bestellen sie die Schlichter getrennt.
h) Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien mit unterschiedlichen Interessen oder bei Unstimmigkeit darüber, ob sie eine Streitgenossenschaft bilden, wenden die Parteien die Buchstaben a bis f so weit wie möglich an.
Art. 4 Verfahren
Die Vergleichskommission bestimmt ihr Verfahren, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Mit Zustimmung der Streitparteien kann die Kommission jeden Vertragsstaat einladen, ihr seine Ansichten mündlich oder schriftlich darzulegen. Entscheidungen der Kommission über Verfahrensfragen, ihr Bericht und ihre Empfehlungen werden mit Stimmenmehrheit ihrer Mitglieder angenommen.
Art. 5 Gütliche Beilegung
Die Kommission kann den Parteien Massnahmen aufzeigen, die eine gütliche Beilegung der Streitigkeit erleichtern könnten.
Art. 6 Aufgaben der Kommission
Die Kommission hört die Parteien, prüft ihre Ansprüche und Einwendungen und macht den Parteien Vorschläge mit dem Ziel einer gütlichen Beilegung.
Art. 7 Bericht
1.  Die Kommission erstattet innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Bildung Bericht. Ihr Bericht enthält alle erzielten Übereinkünfte und, falls keine Einigung erzielt wurde, ihre Schlussfolgerungen über die Tatsachen oder Rechtsfragen in Bezug auf die Streitigkeit sowie Empfehlungen, welche die Kommission für eine gütliche Beilegung für angebracht hält. Der Bericht wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt und von diesem sofort an die Streitparteien weitergeleitet.
2.  Der Bericht der Kommission, einschliesslich der darin enthaltenen Schlussfolgerungen oder Empfehlungen, bindet die Parteien nicht.
Art. 8 Beendigung
Das Vergleichsverfahren ist beendet, wenn eine Beilegung erzielt worden ist, wenn die Parteien die Empfehlungen des Berichts durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation angenommen haben oder eine Partei sie abgelehnt hat oder wenn eine Frist von drei Monaten nach Zustellung des Berichts an die Parteien verstrichen ist.
Art. 9 Vergütungen und Kosten
Die Vergütungen für die Kommission und ihre Kosten werden von den Streitparteien getragen.
Art. 10 Recht der Parteien auf Modifikation des Verfahrens
Die Streitparteien können durch eine nur für die einzelne Streitigkeit geltende Übereinkunft jede Bestimmung dieser Anlage modifizieren.

Abschnitt 2: Obligatorische Unterwerfung unter ein Vergleichsverfahren nach Teil XV Abschnitt 3

Art. 11 Einleitung des Verfahrens
1.  Jede Partei einer Streitigkeit, die in Übereinstimmung mit Teil XV Abschnitt 3 dem im vorliegenden Abschnitt vorgesehenen Vergleichsverfahren unterworfen werden kann, kann das Verfahren durch eine an die andere Streitpartei oder die anderen Streitparteien gerichtete schriftliche Notifikation einleiten.
2.  Jede Streitpartei, welche die in Absatz 1 vorgesehene Notifikation erhalten hat, ist verpflichtet, sich diesem Verfahren zu unterwerfen.
Art. 12 Nichtbeantwortung oder Weigerung, sich dem Vergleichsverfahren zu unterwerfen
Die Nichtbeantwortung der Notifikation über die Einleitung des Verfahrens durch eine Streitpartei oder die Streitparteien oder ihre Weigerung, sich dem Verfahren zu unterwerfen, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.
Art. 13 Zuständigkeit
Jede Unstimmigkeit über die Frage, ob eine nach diesem Abschnitt handelnde Vergleichskommission zuständig ist, wird von der Kommission entschieden.
Art. 14 Anwendung des Abschnitts 1
Abschnitt 1 Artikel 2–10 dieser Anlage wird vorbehaltlich des vorliegenden Abschnitts angewendet.

Anlage VI

Statut des internationalen Seegerichtshofs

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
1.  Der Internationale Seegerichtshof wird in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und diesem Statut errichtet und nimmt seine Aufgaben nach deren Bestimmungen wahr.
2.  Der Gerichtshof hat seinen Sitz in der Freien und Hansestadt Hamburg in der Bundesrepublik Deutschland.
3.  Der Gerichtshof kann an einem anderen Ort tagen und seine Aufgaben wahrnehmen, wenn er es für wünschenswert hält.
4.  Wird eine Streitigkeit dem Gerichtshof unterbreitet, so gelten hierfür die Bestimmungen der Teile XI und XV.

Abschnitt 1: Organisation des Gerichtshofs

Art. 2 Zusammensetzung
1.  Der Gerichtshof besteht aus 21 unabhängigen Mitgliedern; sie werden unter Personen ausgewählt, die wegen ihrer Unparteilichkeit und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen geniessen und anerkannte fachliche Eignung auf dem Gebiet des Seerechts besitzen.
2.  Bei der Zusammensetzung des Gerichtshofs sind eine Vertretung der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt und eine gerechte geographische Verteilung zu gewährleisten.
Art. 3 Mitglieder
1.  Nicht mehr als ein Mitglied des Gerichtshofs darf Angehöriger desselben Staates sein. Wer im Hinblick auf die Mitgliedschaft beim Gerichtshof als Angehöriger mehr als eines Staates angesehen werden kann, gilt als Angehöriger des Staates, in dem er gewöhnlich seine bürgerlichen und politischen Rechte ausübt.
2.  Jede von der Generalversammlung der Vereinten Nationen festgelegte geographische Gruppe muss durch mindestens drei Mitglieder vertreten sein.
Art. 4 Benennungen und Wahlen
1.  Jeder Vertragsstaat darf höchstens zwei Personen benennen, welche die in Artikel 2 dieser Anlage vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Die Mitglieder des Gerichtshofs werden aus der Liste der so benannten Personen gewählt.
2.  Mindestens drei Monate vor dem Tag der Wahl fordert im Fall der ersten Wahl der Generalsekretär der Vereinten Nationen und im Fall nachfolgender Wahlen der Kanzler des Gerichtshofs die Vertragsstaaten schriftlich auf, innerhalb von zwei Monaten die Kandidaten für den Gerichtshof zu benennen. Er stellt eine alphabetische Liste aller so benannten Personen unter Angabe der Vertragsstaaten auf, die sie benannt haben; er übermittelt die Liste den Vertragsstaaten vor dem siebenten Tag des letzten Monats vor dem Tag jeder Wahl.
3.  Die erste Wahl findet innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt.
4.  Die Mitglieder des Gerichtshofs werden in geheimer Abstimmung gewählt. Im Fall der ersten Wahl erfolgt die Wahl auf einer Sitzung der Vertragsstaaten, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufen wird; im Fall nachfolgender Wahlen erfolgt sie nach einem von den Vertragsstaaten vereinbarten Verfahren. Auf der Sitzung ist Beschlussfähigkeit gegeben, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind. Es werden diejenigen Kandidaten zu Mitgliedern des Gerichtshofs gewählt, welche die meisten Stimmen und eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten auf sich vereinen, wobei diese Mehrheit die Mehrheit der Vertragsstaaten einschliessen muss.
Art. 5 Amtszeit
1.  Die Mitglieder des Gerichtshofs werden für die Dauer von neun Jahren gewählt und sind wieder wählbar; jedoch endet für die bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder die Amtszeit von sieben Mitgliedern nach drei Jahren und von weiteren sieben nach sechs Jahren.
2.  Die Mitglieder des Gerichtshofs, deren Amtszeit nach Ablauf der genannten Anfangszeit von drei und sechs Jahren endet, werden vom Generalsekretär der Vereinten Nationen unmittelbar nach der ersten Wahl durch das Los bestimmt.
3.  Die Mitglieder des Gerichtshofs bleiben im Amt, bis ihre Sitze neu besetzt sind. Auch nachdem sie ersetzt sind, erledigen sie alle Fälle, mit denen sie vorher befasst waren.
4.  Bei Rücktritt eines Mitglieds des Gerichtshofs ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofs zu richten. Mit Eingang des Rücktrittsschreibens wird der Sitz frei.
Art. 6 Frei gewordene Sitze
1.  Frei gewordene Sitze werden nach dem für die erste Wahl vorgesehenen Verfahren besetzt, vorbehaltlich folgender Bestimmung: Der Kanzler lässt binnen einem Monat nach Freiwerden des Sitzes die in Artikel 4 dieser Anlage vorgesehenen Aufforderungen ergehen, und der Zeitpunkt der Wahl wird vom Präsidenten des Gerichtshofs nach Konsultation mit den Vertragsstaaten festgesetzt.
2.  Ein Mitglied des Gerichtshofs, das an Stelle eines Mitglieds gewählt wird, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, übt sein Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.
Art. 7 Unvereinbare Tätigkeiten
1.  Ein Mitglied des Gerichtshofs darf weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben noch sich aktiv an den Arbeiten eines Unternehmens im Zusammenhang mit der Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen des Meeres oder Meeresbodens oder einer sonstigen kommerziellen Nutzung des Meeres oder Meeresbodens beteiligen oder ein finanzielles Interesse daran haben.
2.  Ein Mitglied des Gerichtshofs darf nicht als Bevollmächtigter, Rechtsbeistand oder Anwalt in irgendeiner Sache tätig werden.
3.  Bestehen Zweifel in diesen Fragen, so entscheidet der Gerichtshof mit der Mehrheit der übrigen anwesenden Mitglieder.
Art. 8 Voraussetzungen für die Teilnahme der Mitglieder an einer bestimmten Sache
1.  Ein Mitglied des Gerichtshofs darf nicht an der Entscheidung einer Sache teilnehmen, an der es vorher als Bevollmächtigter, Rechtsbeistand oder Anwalt einer der Parteien, als Mitglied eines nationalen oder internationalen Gerichts oder Gerichtshofs oder in anderer Eigenschaft beteiligt war.
2.  Ist ein Mitglied des Gerichtshofs der Auffassung, aus einem besonderen Grund an der Entscheidung einer bestimmten Sache nicht teilnehmen zu sollen, so macht es dem Präsidenten des Gerichtshofs davon Mitteilung.
3.  Ist der Präsident der Auffassung, dass ein Mitglied des Gerichtshofs aus einem besonderen Grund an der Verhandlung einer bestimmten Sache nicht mitwirken sollte, so setzt er es davon in Kenntnis.
4.  Bestehen Zweifel in diesen Fragen, so entscheidet der Gerichtshof mit der Mehrheit der übrigen anwesenden Mitglieder.
Art. 9 Folge des Wegfalls der erforderlichen Voraussetzungen
Erfüllt ein Mitglied nach einhelliger Meinung der übrigen Mitglieder des Gerichtshofs nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen, so erklärt der Präsident des Gerichtshofs den Sitz für frei.
Art. 10 Vorrechte und Immunitäten
Die Mitglieder des Gerichtshofs geniessen bei der Ausübung ihres Amtes diplomatische Vorrechte und Immunitäten.
Art. 11 Feierliche Erklärung der Mitglieder
Jedes Mitglied des Gerichtshofs gibt vor Antritt seines Amtes in öffentlicher Sitzung die feierliche Erklärung ab, dass es seine Befugnisse unparteiisch und gewissenhaft ausüben wird.
Art. 12 Präsident, Vizepräsident und Kanzler
1.  Der Gerichtshof wählt seinen Präsidenten und seinen Vizepräsidenten für die Dauer von drei Jahren; sie können wieder gewählt werden.
2.  Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und kann für die Ernennung der erforderlichen sonstigen Beamten sorgen.
3.  Der Präsident und der Kanzler wohnen am Sitz des Gerichtshofs.
Art. 13 Beschlussfähigkeit
1.  Alle verfügbaren Mitglieder des Gerichtshofs wirken an den Verhandlungen mit; der Gerichtshof ist beschlussfähig, wenn elf gewählte Mitglieder anwesend sind.
2.  Vorbehaltlich des Artikels 17 dieser Anlage bestimmt der Gerichtshof, welche Mitglieder für die Bildung des Gerichtshofs zur Prüfung einer bestimmten Streitigkeit verfügbar sind, wobei die reibungslose Tätigkeit der Kammern nach den Artikeln 14 und 15 dieser Anlage zu berücksichtigen ist.
3.  Alle dem Gerichtshof unterbreiteten Streitigkeiten und Anträge werden vom Gerichtshof behandelt und entschieden, sofern nicht Artikel 14 dieser Anlage Anwendung findet oder die Parteien beantragen, dass in Übereinstimmung mit Artikel 15 dieser Anlage zu verfahren ist.
Art. 14 Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten
In Übereinstimmung mit Abschnitt 4 dieser Anlage wird eine Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten gebildet. Ihre Zuständigkeit, Befugnisse und Aufgaben sind in Teil XI Abschnitt 5 festgelegt.
Art. 15 Sonderkammern
1.  Der Gerichtshof kann aus drei oder mehr seiner gewählten Mitglieder bestehende Kammern bilden, wenn er dies zur Behandlung bestimmter Arten von Streitigkeiten für erforderlich hält.
2.  Der Gerichtshof bildet eine Kammer zur Behandlung einer bestimmten ihm unterbreiteten Streitigkeit, wenn die Parteien dies beantragen. Die Zusammensetzung einer solchen Kammer wird vom Gerichtshof mit Zustimmung der Parteien festgelegt.
3.  Zur raschen Erledigung der Geschäfte bildet der Gerichtshof jährlich eine Kammer aus fünf seiner gewählten Mitglieder, die im abgekürzten Verfahren Streitigkeiten behandeln und entscheiden kann. Zwei weitere Mitglieder werden ausgewählt, um diejenigen Mitglieder zu ersetzen, die an einem bestimmten Verfahren nicht teilnehmen können.
4.  Die in diesem Artikel vorgesehenen Kammern behandeln und entscheiden Streitigkeiten, wenn die Parteien dies beantragen.
5.  Jedes Urteil einer der in diesem Artikel und in Artikel 14 dieser Anlage vorgesehenen Kammern gilt als Urteil des Gerichtshofs.
Art. 16 Regeln des Gerichtshofs
Der Gerichtshof erlässt Regeln für die Wahrnehmung seiner Aufgaben. Er legt insbesondere seine Verfahrensordnung fest.
Art. 17 Staatsangehörigkeit der Mitglieder
1.  Mitglieder des Gerichtshofs, die Staatsangehörige einer der Streitparteien sind, behalten das Recht auf Mitwirkung als Mitglieder des Gerichtshofs.
2.  Gehört dem Gerichtshof, der eine Streitigkeit behandelt, ein Mitglied an, das Staatsangehöriger einer der Parteien ist, so kann jede andere Partei eine Person ihrer Wahl bestimmen, die als Mitglied des Gerichtshofs mitwirkt.
3.  Gehört dem Gerichtshof, der eine Streitigkeit behandelt, kein Mitglied an, das Staatsangehöriger einer der Parteien ist, so kann jede der Parteien eine Person ihrer Wahl bestimmen, die als Mitglied des Gerichtshofs mitwirkt.
4.  Dieser Artikel findet auf die in den Artikeln 14 und 15 dieser Anlage bezeichneten Kammern Anwendung. In diesen Fällen ersucht der Präsident in Konsultation mit den Parteien so viele der die Kammer bildenden Mitglieder des Gerichtshofs wie nötig, ihren Platz an diejenigen Mitglieder des Gerichtshofs, die Staatsangehörige der beteiligten Parteien sind, oder, in Ermangelung oder bei Verhinderung solcher Mitglieder, an die von den Parteien besonders bestimmten Mitglieder abzutreten.
5.  Bilden mehrere Parteien eine Streitgenossenschaft, so gelten sie für die Zwecke der vorstehenden Bestimmungen als nur eine Partei. Im Zweifelsfall entscheidet der Gerichtshof.
6.  Die in Übereinstimmung mit den Absätzen 2, 3 und 4 bestimmten Mitglieder müssen die Voraussetzungen der Artikel 2, 8 und 11 dieser Anlage erfüllen. Sie wirken völlig gleichberechtigt mit ihren Kollegen an der Entscheidung mit.
Art. 18 Vergütung der Mitglieder
1.  Jedes gewählte Mitglied des Gerichtshofs erhält ein Jahresgehalt und eine Sonderzulage für jeden Tag, an dem es seine Aufgaben wahrnimmt; jedoch darf die dem Mitglied als Sonderzulage ausgezahlte Gesamtsumme in einem Jahr nicht den Betrag des Jahresgehalts übersteigen.
2.  Der Präsident erhält eine besondere Jahreszulage.
3.  Der Vizepräsident erhält eine Sonderzulage für jeden Tag, an dem er das Amt des Präsidenten ausübt.
4.  Die nach Artikel 17 dieser Anlage bestimmten Mitglieder, die nicht gewählte Mitglieder des Gerichtshofs sind, erhalten eine Entschädigung für jeden Tag, an dem sie ihre Aufgaben wahrnehmen.
5.  Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen werden von Zeit zu Zeit auf Sitzungen der Vertragsstaaten unter Berücksichtigung des Arbeitsanfalls des Gerichtshofs festgesetzt. Sie dürfen während der Amtszeit nicht herabgesetzt werden.
6.  Das Gehalt des Kanzlers wird auf Vorschlag des Gerichtshofs auf Sitzungen der Vertragsstaaten festgesetzt.
7.  Auf Sitzungen der Vertragsstaaten beschlossene Regelungen bestimmen, unter welchen Voraussetzungen den Mitgliedern des Gerichtshofs und dem Kanzler ein Ruhegehalt gewährt wird und ihnen Reisekosten erstattet werden.
8.  Die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen sind von jeder Steuer befreit.
Art. 19 Kosten des Gerichtshofs
1.  Die Kosten des Gerichtshofs werden zu den auf Sitzungen der Vertragsstaaten festgelegten Bedingungen und in der dort bestimmten Weise von den Vertragsstaaten und von der Behörde getragen.
2.  Ist ein Rechtsträger, der weder ein Vertragsstaat noch die Behörde ist, Partei einer beim Gerichtshof anhängigen Sache, so setzt der Gerichtshof den Beitrag dieser Partei zu den Kosten des Gerichtshofs fest.

Abschnitt 2: Zuständigkeit

Art. 20 Zugang zum Gerichtshof
1.  Der Gerichtshof steht den Vertragsstaaten offen.
2.  Der Gerichtshof steht Rechtsträgern, die nicht Vertragsstaaten sind, in allen Fällen offen, die in Teil XI ausdrücklich vorgesehen sind, oder für jede Streitigkeit, die auf Grund einer sonstigen Übereinkunft unterbreitet wird, die dem Gerichtshof die von allen Parteien dieser Streitigkeit angenommene Zuständigkeit überträgt.
Art. 21 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit des Gerichtshofs erstreckt sich auf alle ihm in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen unterbreiteten Streitigkeiten und Anträge sowie auf alle in einer sonstigen Übereinkunft, die dem Gerichtshof die Zuständigkeit überträgt, besonders vorgesehenen Angelegenheiten.
Art. 22 Unterbreitung von Streitigkeiten auf Grund sonstiger Übereinkünfte
Mit Zustimmung aller Parteien eines Vertrags oder einer sonstigen Übereinkunft, die bereits in Kraft sind und von dem vorliegenden Übereinkommen erfasste Gegenstände behandeln, können Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrags oder der sonstigen Übereinkunft in Übereinstimmung mit einer solchen Übereinkunft dem Gerichtshof unterbreitet werden.
Art. 23 Anwendbares Recht
Der Gerichtshof entscheidet alle Streitigkeiten und Anträge in Übereinstimmung mit Artikel 293.

Abschnitt 3: Verfahren

Art. 24 Einleitung des Verfahrens
1.  Streitigkeiten werden dem Gerichtshof je nach Art des Falles entweder durch Notifikation einer besonderen Übereinkunft oder durch eine Klageschrift unterbreitet, die an den Kanzler zu richten sind. In beiden Fällen sind der Streitgegenstand und die Parteien anzugeben.
2.  Der Kanzler übermittelt die besondere Übereinkunft oder die Klageschrift umgehend allen Betroffenen.
3.  Der Kanzler unterrichtet auch alle Vertragsstaaten.
Art. 25 Vorläufige Massnahmen
1.  Der Gerichtshof und seine Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten sind in Übereinstimmung mit Artikel 290 befugt, vorläufige Massnahmen anzuordnen.
2.  Tagt der Gerichtshof nicht oder sind nicht genügend Mitglieder für die Beschlussfähigkeit verfügbar, so werden die vorläufigen Massnahmen von der Kammer für abgekürzte Verfahren angeordnet, die nach Artikel 15 Absatz 3 dieser Anlage gebildet wird. Ungeachtet des Absatzes 4 jenes Artikels können solche vorläufigen Massnahmen auf Antrag einer Streitpartei beschlossen werden. Sie können vom Gerichtshof überprüft und geändert werden.
Art. 26 Verhandlungen
1.  Die Verhandlungen werden vom Präsidenten oder, wenn dieser verhindert ist, vom Vizepräsidenten geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt der dienstälteste anwesende Richter des Gerichtshofs den Vorsitz.
2.  Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, sofern nicht der Gerichtshof etwas anderes beschliesst oder die Parteien den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragen.
Art. 27 Prozessführung
Der Gerichtshof erlässt Verfügungen für die Führung des Prozesses, bestimmt die Form und die Fristen für die Einbringung der Schlussanträge durch jede Partei und trifft alle Massnahmen, die sich auf die Beweisaufnahme beziehen.
Art. 28 Nichterscheinen
Erscheint eine der Parteien nicht vor dem Gerichtshof oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äussern, so kann die andere Partei den Gerichtshof ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine Entscheidung zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äussern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Bevor der Gerichtshof seine Entscheidung fällt, muss er sich nicht nur vergewissern, dass er für die Streitigkeit zuständig ist, sondern auch, dass das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.
Art. 29 Mehrheit für die Entscheidung
1.  Die Entscheidungen des Gerichtshofs werden mit Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder gefasst.
2.  Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder des ihn vertretenden Mitglieds des Gerichtshofs den Ausschlag.
Art. 30 Urteil
1.  Das Urteil ist zu begründen.
2.  Es enthält die Namen der Mitglieder des Gerichtshofs, die an der Entscheidung teilgenommen haben.
3.  Bringt das Urteil im Ganzen oder zum Teil nicht die übereinstimmende Meinung der Mitglieder des Gerichtshofs zum Ausdruck, so ist jedes Mitglied berechtigt, ihm eine Darlegung seiner persönlichen oder abweichenden Meinung beizufügen.
4.  Das Urteil wird vom Präsidenten und vom Kanzler unterzeichnet. Nach ordnungsgemässer Benachrichtigung der Streitparteien wird es in öffentlicher Sitzung verlesen.
Art. 31 Antrag auf Intervention
1.  Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, ein rechtliches Interesse zu haben, das durch die Entscheidung einer Streitigkeit berührt werden könnte, so kann er beim Gerichtshof einen Antrag auf Intervention zu dem Verfahren stellen.
2.  Der Gerichtshof entscheidet über diesen Antrag.
3.  Wird einem Antrag auf Intervention stattgegeben, so ist die Entscheidung des Gerichtshofs über die Streitigkeit für den intervenierenden Vertragsstaat nur in Bezug auf die Sache bindend, derentwegen der Vertragsstaat interveniert hat.
Art. 32 Recht auf Intervention in Fällen der Auslegung oder Anwendung
1.  Handelt es sich um die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so unterrichtet der Kanzler unverzüglich alle Vertragsstaaten.
2.  Handelt es sich nach Artikel 21 oder 22 dieser Anlage um die Auslegung oder Anwendung einer internationalen Übereinkunft, so unterrichtet der Kanzler alle Vertragsparteien der Übereinkunft.
3.  Jede der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vertragsparteien ist berechtigt, im Verfahren zu intervenieren; macht sie von diesem Recht Gebrauch, so ist die in dem Urteil enthaltene Auslegung auch für sie bindend.
Art. 33 Endgültigkeit und Verbindlichkeit der Entscheidungen
1.  Die Entscheidung des Gerichtshofs ist endgültig und muss von allen Streitparteien befolgt werden.
2.  Die Entscheidung ist nur für die Parteien in Bezug auf die Streitigkeit bindend, über die entschieden wurde.
3.  Bestehen Meinungsverschiedenheiten über Sinn oder Tragweite der Entscheidung, so obliegt es dem Gerichtshof, sie auf Antrag einer Partei auszulegen.
Art. 34 Kosten
Sofern der Gerichtshof nicht anders entscheidet, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

Abschnitt 4: Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten

Art. 35 Zusammensetzung
1.  Die in Artikel 14 dieser Anlage genannte Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten besteht aus elf Mitgliedern; sie werden von der Mehrheit der gewählten Mitglieder des Gerichtshofs aus deren Mitte ausgewählt.
2.  Bei der Auswahl der Mitglieder der Kammer sind eine Vertretung der hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt und eine gerechte geographische Verteilung zu gewährleisten. Die Versammlung der Behörde kann Empfehlungen allgemeiner Art im Hinblick auf diese Vertretung und Verteilung annehmen.
3.  Die Mitglieder der Kammer werden alle drei Jahre ausgewählt; sie können für eine zweite Amtszeit ausgewählt werden.
4.  Die Kammer wählt aus ihren Mitgliedern ihren Präsidenten; er übt sein Amt für den Zeitraum aus, für den die Kammer ausgewählt wurde.
5.  Sind am Ende einer Dreijahresfrist, für welche die Kammer ausgewählt wurde, noch Verfahren anhängig, so bringt sie die Kammer in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung zum Abschluss.
6.  Wird ein Sitz in der Kammer frei, so wählt der Gerichtshof aus seinen gewählten Mitgliedern einen Nachfolger aus, der sein Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers ausübt.
7.  Die Kammer ist beschlussfähig, wenn sieben der vom Gerichtshof ausgewählten Mitglieder anwesend sind.
Art. 36 Ad-hoc- Kammern
1.  Die Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten bildet eine aus drei ihrer Mitglieder bestehende Ad-hoc- Kammer zur Behandlung einer bestimmten Streitigkeit, die ihr in Übereinstimmung mit Artikel 188 Absatz 1 Buchstabe b unterbreitet wurde. Die Zusammensetzung einer solchen Kammer wird von der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten mit Zustimmung der Parteien festgelegt.
2.  Stimmen die Parteien der Zusammensetzung einer Ad-hoc- Kammer nicht zu, so bestellt jede Streitpartei ein Mitglied, und das dritte Mitglied wird von den Parteien einvernehmlich bestellt. Können sich die Parteien nicht einigen oder unterlässt eine Partei die Bestellung, so nimmt der Präsident der Kammer für Meeresbodenstreitigkeiten nach Konsultation mit den Parteien unverzüglich die Bestellung oder Bestellungen unter den Mitgliedern dieser Kammer vor.
3.  Die Mitglieder der Ad-hoc- Kammer dürfen weder im Dienst einer Streitpartei stehen noch deren Staatsangehörige sein.
Art. 37 Zugang zur Kammer
Die Kammer steht den Vertragsstaaten, der Behörde und den sonstigen in Teil XI Abschnitt 5 bezeichneten Rechtsträgern offen.
Art. 38 Anwendbares Recht
Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 293 wendet die Kammer Folgendes an:
a) die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen angenommenen Regeln, Vorschriften und Verfahren der Behörde; und
b) in den einen Vertrag betreffenden Fragen die Bestimmungen dieses Vertrags über Tätigkeiten im Gebiet.
Art. 39 Vollstreckung der Entscheidungen der Kammer
Die Entscheidungen der Kammer sind in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten ebenso vollstreckbar wie Urteile oder Verfügungen des höchsten Gerichts des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Vollstreckung angestrebt wird.
Art. 40 Anwendbarkeit anderer Abschnitte dieser Anlage
1.  Die anderen Abschnitte dieser Anlage, die mit diesem Abschnitt nicht unvereinbar sind, finden auf die Kammer Anwendung.
2.  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Gutachten lässt sich die Kammer von den Bestimmungen dieser Anlage betreffend Verfahren vor dem Gerichtshof leiten, soweit sie deren Anwendbarkeit anerkennt.

Abschnitt 5: Änderungen

Art. 41 Änderungen
1.  Änderungen dieser Anlage mit Ausnahme von Änderungen des Abschnitts 4 dürfen nur in Übereinstimmung mit Artikel 313 oder durch Konsens auf einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen einberufenen Konferenz angenommen werden.
2.  Änderungen des Abschnitts 4 dürfen nur in Übereinstimmung mit Artikel 314 angenommen werden.
3.  Der Gerichtshof kann Änderungen dieses Statuts, die er für notwendig erachtet, durch schriftliche Mitteilung an die Vertragsstaaten zur Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 vorschlagen.

Anlage VII

Schiedsverfahren

Art. 1 Einleitung des Verfahrens
Vorbehaltlich des Teiles XV kann jede Streitpartei durch eine an die andere Streitpartei oder die anderen Streitparteien gerichtete schriftliche Notifikation die Streitigkeit dem in dieser Anlage vorgesehenen Schiedsverfahren unterwerfen. Der Notifikation sind das Klagebegehren sowie die Gründe beizufügen, auf die sich dieses stützt.
Art. 2 Liste der Schiedsrichter
1.  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen erstellt und führt eine Liste der Schiedsrichter. Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, vier Schiedsrichter zu ernennen, die Erfahrung in Meeresfragen besitzen und wegen ihrer Unparteilichkeit, fachlichen Eignung und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen geniessen. Die Namen der so ernannten Personen bilden die Liste.
2.  Beträgt die Zahl der von einem Vertragsstaat ernannten Schiedsrichter zu irgendeinem Zeitpunkt weniger als vier, so ist der Vertragsstaat berechtigt, die weiteren notwendigen Ernennungen vorzunehmen.
3.  Der Name eines Schiedsrichters bleibt so lange auf der Liste, bis er von dem Vertragsstaat, der ihn ernannt hat, zurückgezogen wird; jedoch bleibt der Schiedsrichter so lange in dem Schiedsgericht tätig, in das er berufen worden ist, bis das Verfahren vor diesem Gericht beendet ist.
Art. 3 Bildung des Schiedsgerichts
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wird für die Zwecke des in dieser Anlage vorgesehenen Verfahrens das Schiedsgericht wie folgt gebildet:
a) Vorbehaltlich des Buchstabens g besteht das Schiedsgericht aus fünf Mitgliedern.
b) Die das Verfahren einleitende Partei bestellt ein Mitglied, das vorzugsweise aus der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Liste ausgewählt wird und ihr eigener Staatsangehöriger sein kann. Die Bestellung wird in der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation angegeben.
c) Die andere Streitpartei bestellt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation ein Mitglied, das vorzugsweise aus der Liste ausgewählt wird und ihr eigener Staatsangehöriger sein kann. Wird die Bestellung nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, so kann die das Verfahren einleitende Partei binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist beantragen, dass die Bestellung in Übereinstimmung mit Buchstabe e vorgenommen wird.
d) Die drei anderen Mitglieder werden von den Parteien einvernehmlich bestellt. Sie werden vorzugsweise aus der Liste ausgewählt und müssen Angehörige dritter Staaten sein, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Die Streitparteien bestellen eines dieser drei Mitglieder zum Präsidenten des Schiedsgerichts. Können sich die Parteien innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation nicht über die Bestellung eines oder mehrerer der einvernehmlich zu bestellenden Mitglieder des Gerichts oder über die Bestellung des Präsidenten einigen, so werden diese Bestellungen auf Antrag einer Streitpartei in Übereinstimmung mit Buchstabe e vorgenommen. Dieser Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der genannten Frist von 60 Tagen zu stellen.
e) Sofern die Parteien nicht vereinbaren, dass eine Bestellung nach den Buchstaben c und d von einer Person oder einem dritten Staat vorzunehmen ist, die von den Parteien ausgewählt werden, nimmt der Präsident des Internationalen Seegerichtshofs die notwendigen Bestellungen vor. Ist der Präsident nicht imstande, nach diesem Buchstaben tätig zu werden, oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien, so wird die Bestellung vom dienstältesten verfügbaren Mitglied des Internationalen Seegerichtshofs vorgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Streitpartei ist. Die Bestellungen nach diesem Buchstaben werden innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags und in Konsultation mit den Streitparteien aus der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Liste vorgenommen. Die bestellten Mitglieder müssen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sein, dürfen nicht im Dienst einer Streitpartei stehen, nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Streitpartei haben und nicht Staatsangehörige einer der Streitparteien sein.
f) Frei gewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.
g) Parteien, die eine Streitgenossenschaft bilden, bestellen gemeinsam und einvernehmlich ein Mitglied des Gerichts. Bestehen mehrere Parteien mit unterschiedlichen Interessen oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie eine Streitgenossenschaft bilden, so bestellt jede von ihnen ein Mitglied des Gerichts. Die Anzahl der von den Parteien getrennt bestellten Mitglieder des Gerichts muss immer um eins niedriger sein als die Anzahl der Mitglieder des Gerichts, die von den Parteien gemeinsam zu bestellen sind.
h) Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien finden die Buchstaben a bis f so weit wie möglich Anwendung.
Art. 4 Aufgaben des Schiedsgerichts
Ein nach Artikel 3 dieser Anlage gebildetes Schiedsgericht nimmt seine Aufgaben in Übereinstimmung mit dieser Anlage und den anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens wahr.
Art. 5 Verfahren
Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, bestimmt das Schiedsgericht sein Verfahren; dabei muss jeder Partei vollständige Gelegenheit gegeben werden, gehört zu werden und ihren Fall darzulegen.
Art. 6 Pflichten der Streitparteien
Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften und mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln:
a) ihm alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und Auskünfte erteilen; und
b) ihm die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen und die Örtlichkeiten zu besichtigen, auf die sich der Fall bezieht.
Art. 7 Kosten
Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschliesst, werden die Kosten des Gerichts, einschliesslich der Vergütung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
Art. 8 Erforderliche Mehrheit für die Entscheidungen
Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Abwesenheit oder Stimmenthaltung von weniger als der Hälfte der Mitglieder hindert das Gericht nicht, zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Art. 9 Nichterscheinen
Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äussern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seinen Schiedsspruch zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äussern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar. Bevor das Schiedsgericht seinen Spruch fällt, muss es sich nicht nur vergewissern, dass es für die Streitigkeit zuständig ist, sondern auch, dass das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.
Art. 10 Schiedsspruch
Der Spruch des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist zu begründen. Er enthält die Namen der Mitglieder, die teilgenommen haben, sowie das Datum des Schiedsspruchs. Jedes Mitglied des Gerichts kann dem Schiedsspruch eine Darlegung seiner persönlichen oder abweichenden Meinung beifügen.
Art. 11 Endgültigkeit des Schiedsspruchs
Der Schiedsspruch ist endgültig und unterliegt keinem Rechtsmittel, sofern nicht die Streitparteien vorher ein Rechtsmittelverfahren vereinbart haben. Er muss von den Streitparteien befolgt werden.
Art. 12 Auslegung oder Durchführung des Schiedsspruchs
1.  Meinungsverschiedenheiten zwischen den Streitparteien über die Auslegung oder die Art der Durchführung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden. Zu diesem Zweck werden frei gewordene Sitze im Gericht in der für die ursprünglichen Bestellungen der Mitglieder des Gerichts vorgesehenen Weise besetzt.
2.  Eine solche Meinungsverschiedenheit kann einem anderen Gerichtshof oder Gericht nach Artikel 287 unterbreitet werden, wenn alle Streitparteien dies vereinbaren.
Art. 13 Anwendung auf andere Rechtsträger als Vertragsstaaten
Diese Anlage findet sinngemäss auf jede Streitigkeit Anwendung, an der Rechtsträger beteiligt sind, die keine Vertragsstaaten sind.

Anlage VIII

Besonderes Schiedsverfahren

Art. 1 Einleitung des Verfahrens
Vorbehaltlich des Teiles XV kann jede Streitpartei durch eine an die andere Streitpartei oder die anderen Streitparteien gerichtete schriftliche Notifikation eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung von Artikeln dieses Übereinkommens betreffend 1. Fischerei, 2. Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt, 3. wissenschaftliche Meeresforschung oder 4. Schifffahrt, einschliesslich der Verschmutzung durch Schiffe und durch Einbringen, dem in dieser Anlage vorgesehenen besonderen Schiedsverfahren unterwerfen. Der Notifikation sind das Klagebegehren sowie die Gründe beizufügen, auf die sich dieses stützt.
Art. 2 Sachverständigenlisten
1.  Eine Sachverständigenliste wird für jeden der folgenden Bereiche aufgestellt und geführt: 1. Fischerei, 2. Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt, 3. wissenschaftliche Meeresforschung und 4. Schifffahrt, einschliesslich der Verschmutzung durch Schiffe und durch Einbringen.
2.  Die Sachverständigenlisten werden für die Fischerei von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt vom Umweltprogramm der Vereinten Nationen, für die wissenschaftliche Meeresforschung von der Zwischenstaatlichen Ozeanographischen Kommission und für die Schifffahrt, einschliesslich der Verschmutzung durch Schiffe und durch Einbringen, von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation erstellt und geführt beziehungsweise von dem jeweils zuständigen Nebenorgan, dem die Organisation, das Programm oder die Kommission diese Aufgabe übertragen hat.
3.  Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, zwei Sachverständige für jeden Bereich zu ernennen, deren rechtliche, wissenschaftliche oder technische Fachkenntnisse auf dem jeweiligen Gebiet feststehen und allgemein anerkannt sind und die wegen ihrer Unparteilichkeit und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen geniessen. Die Namen der für jeden Bereich so ernannten Personen bilden die entsprechende Liste.
4.  Beträgt die Zahl der von einem Vertragsstaat ernannten Sachverständigen in der Liste zu irgendeinem Zeitpunkt weniger als zwei, so ist der Vertragsstaat berechtigt, die weiteren notwendigen Ernennungen vorzunehmen.
5.  Der Name eines Sachverständigen bleibt so lange auf der Liste, bis er von dem Vertragsstaat, der ihn ernannt hat, zurückgezogen wird; jedoch bleibt der Sachverständige so lange in dem besonderen Schiedsgericht tätig, in das er berufen worden ist, bis das Verfahren vor diesem Gericht beendet ist.
Art. 3 Bildung des besonderen Schiedsgerichts
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, wird für die Zwecke des in dieser Anlage vorgesehenen Verfahrens das besondere Schiedsgericht wie folgt gebildet:
a) Vorbehaltlich des Buchstabens g besteht das besondere Schiedsgericht aus fünf Mitgliedern.
b) Die das Verfahren einleitende Partei bestellt zwei Mitglieder, die vorzugsweise aus der oder den in Artikel 2 dieser Anlage genannten entsprechenden Listen, die sich auf den Streitgegenstand beziehen, ausgewählt werden und von denen eines ihr Staatsangehöriger sein kann. Die Bestellungen werden in der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation angegeben.
c) Die andere Streitpartei bestellt innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation zwei Mitglieder, die vorzugsweise aus der oder den entsprechenden Listen, die sich auf den Streitgegenstand beziehen, ausgewählt werden und von denen eines ihr Staatsangehöriger sein kann. Werden die Bestellungen nicht innerhalb dieser Frist vorgenommen, so kann die das Verfahren einleitende Partei binnen zwei Wochen nach Ablauf der Frist beantragen, dass die Bestellungen in Übereinstimmung mit Buchstabe e vorgenommen werden.
d) Die Streitparteien bestellen einvernehmlich den Präsidenten des besonderen Schiedsgerichts, der vorzugsweise aus der entsprechenden Liste ausgewählt wird und Angehöriger eines dritten Staates sein muss, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Können sich die Parteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der in Artikel 1 dieser Anlage genannten Notifikation nicht über die Bestellung des Präsidenten einigen, so wird die Bestellung auf Antrag einer Streitpartei in Übereinstimmung mit Buchstabe e vorgenommen. Dieser Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der genannten Frist von 30 Tagen zu stellen.
e) Sofern die Parteien nicht vereinbaren, dass die Bestellung von einer Person oder einem dritten Staat vorzunehmen ist, die von den Parteien ausgewählt werden, nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang eines Antrags gemäss den Buchstaben c und d die notwendigen Bestellungen vor. Die Bestellungen nach diesem Buchstaben werden aus der oder den in Artikel 2 dieser Anlage genannten entsprechenden Sachverständigenlisten in Konsultation mit den Streitparteien und der zuständigen internationalen Organisation vorgenommen. Die bestellten Mitglieder müssen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sein, dürfen nicht im Dienst einer Streitpartei stehen, nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Streitpartei haben und nicht Staatsangehörige einer der Streitparteien sein.
f) Frei gewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.
g) Parteien, die eine Streitgenossenschaft bilden, bestellen gemeinsam und einvernehmlich zwei Mitglieder des Gerichts. Bestehen mehrere Parteien mit unterschiedlichen Interessen oder besteht Unstimmigkeit darüber, ob sie eine Streitgenossenschaft bilden, so bestellt jede von ihnen ein Mitglied des Gerichts.
h) Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien finden die Buchstaben a bis f so weit wie möglich Anwendung.
Art. 4 Allgemeine Bestimmungen
Die Artikel 4–13 der Anlage VII finden sinngemäss Anwendung auf das besondere Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit dieser Anlage.
Art. 5 Feststellung des Sachverhalts
1.  Die Parteien einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung von Bestimmungen dieses Übereinkommens über 1. Fischerei, 2. Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt, 3. wissenschaftliche Meeresforschung oder 4. Schifffahrt, einschliesslich der Verschmutzung durch Schiffe und durch Einbringen, können jederzeit vereinbaren, ein in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieser Anlage gebildetes besonderes Schiedsgericht zu ersuchen, eine Untersuchung durchzuführen und den Sachverhalt festzustellen, welcher der Streitigkeit zugrunde liegt.
2.  Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, gilt die Feststellung des Sachverhalts durch das in Übereinstimmung mit Absatz 1 tätig werdende besondere Schiedsgericht für die Parteien als endgültig.
3.  Auf Antrag aller Streitparteien kann das besondere Schiedsgericht Empfehlungen ausarbeiten, die, ohne die Rechtskraft einer Entscheidung zu haben, nur die Grundlage für eine Überprüfung der Ursachen, die der Streitigkeit zugrunde liegen, durch die Parteien darstellen.
4.  Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird das besondere Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Anlage tätig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Anlage IX

Teilnahme internationaler Organisationen

Art. 1 Bestimmung des Begriffs «internationale Organisation»
Im Sinne des Artikels 305 und dieser Anlage bedeutet «internationale Organisation» eine zwischenstaatliche Organisation, die von Staaten gegründet ist und der die Mitgliedstaaten Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten übertragen haben, einschliesslich der Zuständigkeit, Verträge über diese Angelegenheiten zu schliessen.
Art. 2 Unterzeichnung
Eine internationale Organisation kann dieses Übereinkommen unterzeichnen, wenn die Mehrheit ihrer Mitgliedstaaten Unterzeichner des Übereinkommens ist. Bei der Unterzeichnung gibt eine internationale Organisation eine Erklärung ab, in der sie die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten, für die ihre Mitgliedstaaten, die Unterzeichner sind, ihr Zuständigkeit übertragen haben, sowie Art und Umfang der Zuständigkeit im Einzelnen aufführt.
Art. 3 Förmliche Bestätigung und Beitritt
1.  Eine internationale Organisation kann ihre Urkunde der förmlichen Bestätigung oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegen, wenn die Mehrheit ihrer Mitgliedstaaten ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt oder hinterlegt hat.
2.  Die von der internationalen Organisation hinterlegte Urkunde enthält die in den Artikeln 4 und 5 dieser Anlage vorgeschriebenen Verpflichtungen und Erklärungen.
Art. 4 Umfang der Teilnahme sowie Rechte und Pflichten
1.  Die Urkunde der förmlichen Bestätigung oder die Beitrittsurkunde einer internationalen Organisation enthält die Verpflichtung, die Rechte und Pflichten der Staaten aus diesem Übereinkommen hinsichtlich der Angelegenheiten zu übernehmen, für die ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, ihr Zuständigkeit übertragen haben.
2.  Eine internationale Organisation ist in dem Umfang Vertragspartei dieses Übereinkommens, in dem sie in Übereinstimmung mit den in Artikel 5 dieser Anlage genannten Erklärungen, Mitteilungen oder Notifikationen zuständig ist.
3.  Eine solche internationale Organisation übt in Angelegenheiten, für die ihre Mitgliedstaaten ihr Zuständigkeit übertragen haben, die Rechte aus und erfüllt die Pflichten, die sonst ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, zukommen würden. Die Mitgliedstaaten dieser internationalen Organisation üben keine Zuständigkeit aus, die sie ihr übertragen haben.
4.  Die Teilnahme einer solchen internationalen Organisation bewirkt in keinem Fall eine Vergrösserung der Vertretung, zu der ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, sonst berechtigt wären, einschliesslich der Rechte bei der Beschlussfassung.
5.  Die Teilnahme einer solchen internationalen Organisation verleiht ihren Mitgliedstaaten, die nicht Vertragsstaaten sind, keine Rechte aus diesem Übereinkommen.
6.  Im Fall eines Konflikts zwischen den Verpflichtungen einer internationalen Organisation aus diesem Übereinkommen und ihren Verpflichtungen aus der Übereinkunft, durch welche die Organisation errichtet wurde, oder aus sich darauf beziehenden Akten haben die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen Vorrang.
Art. 5 Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen
1.  Die Urkunde der förmlichen Bestätigung oder die Beitrittsurkunde einer internationalen Organisation muss eine Erklärung enthalten, in der die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten im Einzelnen aufgeführt sind, für die der Organisation von ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind, Zuständigkeit übertragen worden ist.
2.  Ein Mitgliedstaat einer internationalen Organisation gibt zu dem Zeitpunkt, in dem er dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt oder in dem die Organisation ihre Urkunde der förmlichen Bestätigung oder ihre Beitrittsurkunde hinterlegt, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, eine Erklärung ab, in der er die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten im Einzelnen aufführt, für die er der Organisation Zuständigkeit übertragen hat.
3.  Von Vertragsstaaten, die Mitgliedstaaten einer internationalen Organisation sind, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, wird angenommen, dass sie Zuständigkeit für alle durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten besitzen, für die sie die Übertragung von Zuständigkeit auf die Organisation nach diesem Artikel nicht ausdrücklich erklärt, notifiziert oder mitgeteilt haben.
4.  Die internationale Organisation und ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, notifizieren dem Depositar des Übereinkommens umgehend alle Änderungen in der Verteilung der Zuständigkeit, die in den Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2 im einzelnen aufgeführt ist, einschliesslich neuer Übertragungen von Zuständigkeit.
5.  Jeder Vertragsstaat kann eine internationale Organisation und ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, um Auskunft ersuchen, wer – die Organisation oder ihre Mitgliedstaaten – Zuständigkeit für eine bestimmte Frage besitzt, die aufgetreten ist. Die Organisation und die betreffenden Mitgliedstaaten erteilen die Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist. Die internationale Organisation und die Mitgliedstaaten können diese Auskunft auch von sich aus erteilen.
6.  In den Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen nach diesem Artikel werden Art und Umfang der übertragenen Zuständigkeit im Einzelnen aufgeführt.
Art. 6 Verantwortlichkeit und Haftung
1.  Vertragsparteien, die nach Artikel 5 dieser Anlage Zuständigkeit besitzen, sind für die Nichterfüllung von Verpflichtungen und für alle sonstigen Verstösse gegen dieses Übereinkommen verantwortlich.
2.  Jeder Vertragsstaat kann eine internationale Organisation oder ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, um Auskunft ersuchen, wem für eine bestimmte Angelegenheit die Verantwortlichkeit zukommt. Die Organisation und die betreffenden Mitgliedstaaten müssen diese Auskunft erteilen. Das Nichterteilen der Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist oder das Erteilen widersprüchlicher Auskünfte hat gesamtschuldnerische Haftung zur Folge.
Art. 7 Beilegung von Streitigkeiten
1.  Bei Hinterlegung ihrer Urkunde der förmlichen Bestätigung oder ihrer Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt steht es einer internationalen Organisation frei, durch schriftliche Erklärung ein oder mehrere der in Artikel 287 Absatz 1 Buchstabe a, c oder d genannten Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zu wählen.
2.  Teil XV findet sinngemäss auf jede Streitigkeit zwischen Vertragsparteien dieses Übereinkommens Anwendung, von denen eine oder mehrere internationale Organisationen sind.
3.  Bilden eine internationale Organisation und einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten eine gemeinsame Streitpartei oder eine Streitgenossenschaft, so wird angenommen, dass die Organisation denselben Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten wie die Mitgliedstaaten zugestimmt hat; hat ein Mitgliedstaat jedoch nur den Internationalen Gerichtshof nach Artikel 287 gewählt, so wird angenommen, dass die Organisation und der betreffende Mitgliedstaat dem Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit Anlage VII zugestimmt haben, sofern die Streitparteien sich nicht auf ein anderes Mittel einigen.
Art. 8 Anwendbarkeit des Teiles XVII
Teil XVII findet sinngemäss auf internationale Organisationen mit folgenden Ausnahmen Anwendung:
a) Die Urkunde der förmlichen Bestätigung oder die Beitrittsurkunde einer internationalen Organisation bleibt bei der Anwendung des Artikels 308 Absatz 1 ausser Betracht.
b) i) Eine internationale Organisation hat die ausschliessliche Fähigkeit, in Anwendung der Artikel 312–315 zu handeln, soweit sie nach Artikel 5 dieser Anlage für den gesamten Gegenstand der Änderung Zuständigkeit besitzt. ii) Die Urkunde der förmlichen Bestätigung oder die Beitrittsurkunde einer internationalen Organisation betreffend eine Änderung, für deren gesamten Gegenstand sie nach Artikel 5 dieser Anlage Zuständigkeit besitzt, gilt für die Anwendung des Artikels 316 Absätze 1, 2 und 3 als Ratifikations- oder Beitrittsurkunde jedes ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind.
iii) Die Urkunde der förmlichen Bestätigung oder die Beitrittsurkunde einer internationalen Organisation bleibt bei der Anwendung des Artikels 316 Absätze 1 und 2 in Bezug auf alle anderen Änderungen ausser Betracht.
c) i) Eine internationale Organisation darf dieses Übereinkommen nicht in Übereinstimmung mit Artikel 317 kündigen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragsstaat ist und sie weiterhin die in Artikel 1 dieser Anlage genannten Voraussetzungen erfüllt. ii) Eine internationale Organisation muss dieses Übereinkommen kündigen, wenn keiner ihrer Mitgliedstaaten Vertragsstaat ist oder wenn sie die in Artikel 1 dieser Anlage genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Die Kündigung wird sofort wirksam.

Geltungsbereich am 13. Juni 2024 ⁶

⁶ AS 2009  3209 ; 2011  4625 ; 2014  129 ; 2016  621 ; 2018  1261 ; 2020  3391 ; 2024 307 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten*

26. August

1983

16. November

1994

Albanien

23. Juni

2003 B

23. Juli

2003

Algerien*

11. Juni

1996

11. Juli

1996

Angola*

  5. Dezember

1990

16. November

1994

Antigua und Barbuda

  2. Februar

1989

16. November

1994

Äquatorialguinea*

21. Juli

1997

20. August

1997

Argentinien*

  1. Dezember

1995

31. Dezember

1995

Armenien

  9. Dezember

2002 B

  8. Januar

2003

Aserbaidschan

16. Juni

2016 B

16. Juli

2016

Australien* **

  5. Oktober

1994

16. November

1994

Bahamas

29. Juli

1983

16. November

1994

Bahrain

30. Mai

1985

16. November

1994

Bangladesch*

27. Juli

2001

26. August

2001

Barbados

12. Oktober

1993

16. November

1994

Belarus* **

30. August

2006

29. September

2006

Belgien* **

13. November

1998

13. Dezember

1998

Belize**

13. August

1983

16. November

1994

Benin*

16. Oktober

1997

15. November

1997

Bolivien*

28. April

1995

28. Mai

1995

Bosnien und Herzegowina

12. Januar

1994 N

16. November

1994

Botsuana

  2. Mai

1990

16. November

1994

Brasilien*

22. Dezember

1988

16. November

1994

Brunei

  5. November

1996

  5. Dezember

1996

Bulgarien* **

15. Mai

1996

14. Juni

1996

Burkina Faso

25. Januar

2005

24. Februar

2005

Chile*

25. August

1997

24. September

1997

China*

  7. Juni

1996

  7. Juli

1996

Costa Rica*

21. September

1992

16. November

1994

Côte d’Ivoire

26. März

1984

16. November

1994

Dänemark*

16. November

2004

16. Dezember

2004

Deutschland* **

14. Oktober

1994 B

16. November

1994

Dominica

24. Oktober

1991

16. November

1994

Dominikanische Republik

10. Juli

2009

  9. August

2009

Dschibuti

  8. Oktober

1991

16. November

1994

Ecuador*

24. September

2012 B

24. Oktober

2012

Estland*

26. August

2005 B

25. September

2005

Eswatini

24. September

2012

24. Oktober

2012

Europäische Union*

  1. April

1998

  1. Mai

1998

Fidschi*

10. Dezember

1982

16. November

1994

Finnland* **

21. Juni

1996

21. Juli

1996

Frankreich* **

11. April

1996

11. Mai

1996

Gabun*

11. März

1998

10. April

1998

Gambia

22. Mai

1984

16. November

1994

Georgien

21. März

1996

20. April

1996

Ghana

  7. Juni

1983

16. November

1994

Grenada

25. April

1991

16. November

1994

Griechenland*

21. Juli

1995

20. August

1995

Guatemala*

11. Februar

1997

13. März

1997

Guinea

  6. September

1985

16. November

1994

Guinea-Bissau*

25. August

1986

16. November

1994

Guyana

16. November

1993

16. November

1994

Haiti

31. Juli

1996

30. August

1996

Honduras*

  5. Oktober

1993

16. November

1994

Indien*

29. Juni

1995

29. Juli

1995

Indonesien*

  3. Februar

1986

16. November

1994

Irak

30. Juli

1985

16. November

1994

Irland* **

21. Juni

1996

21. Juli

1996

Island*

21. Juni

1985

16. November

1994

Italien* **

13. Januar

1995

12. Februar

1995

Jamaika

21. März

1983

16. November

1994

Japan*

20. Juni

1996

20. Juli

1996

Jemen*

21. Juli

1987

16. November

1994

Jordanien

27. November

1995 B

27. Dezember

1995

Kamerun

19. November

1985

16. November

1994

Kanada*

  7. November

2003

  7. Dezember

2003

Kap Verde*

10. August

1987

16. November

1994

Katar

  9. Dezember

2002

  8. Januar

2003

Kenia*

  2. März

1989

16. November

1994

Kiribati*

24. Februar

2003 B

26. März

2003

Komoren

21. Juni

1994

16. November

1994

Kongo (Brazzaville)*

  9. Juli

2008

  8. August

2008

Kongo (Kinshasa)*

17. Februar

1989

16. November

1994

Korea (Süd-)*

29. Januar

1996

28. Februar

1996

Kroatien*

  5. April

1995 N

16. November

1994

Kuba*

15. August

1984

16. November

1994

Kuwait

  2. Mai

1986

16. November

1994

Laos

  5. Juni

1998

  5. Juli

1998

Lesotho

31. Mai

2007

30. Juni

2007

Lettland* **

23. Dezember

2004 B

22. Januar

2005

Libanon

  5. Januar

1995

  4. Februar

1995

Liberia

25. September

2008

25. Oktober

2008

Litauen*

12. November

2003 B

12. Dezember

2003

Luxemburg*

  5. Oktober

2000

  4. November

2000

Madagaskar*

22. August

2001

21. September

2001

Malawi

28. September

2010

28. Oktober

2010

Malaysia*

14. Oktober

1996

13. November

1996

Malediven

  7. September

2000

  7. Oktober

2000

Mali*

16. Juli

1985

16. November

1994

Malta*

20. Mai

1993

16. November

1994

Marokko*

31. Mai

2007

30. Juni

2007

Marshallinseln

  9. August

1991 B

16. November

1994

Mauretanien

17. Juli

1996

16. August

1996

Mauritius*

  4. November

1994

  4. Dezember

1994

Mexiko*

18. März

1983

16. November

1994

Mikronesien

29. April

1991 B

16. November

1994

Moldau*

  6. Februar

2007 B

  8. März

2007

Monaco

20. März

1996

19. April

1996

Mongolei

13. August

1996

12. September

1996

Montenegro*

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

13. März

1997

12. April

1997

Myanmar

21. Mai

1996

20. Juni

1996

Namibia

18. April

1983

16. November

1994

Nauru

23. Januar

1996

22. Februar

1996

Nepal

  2. November

1998

  2. Dezember

1998

Neuseeland

19. Juli

1996

18. August

1996

Cook-Inseln

15. Februar

1995

17. März

1995

Niue

11. Oktober

2006

10. November

2006

Nicaragua*

  3. Mai

2000

  2. Juni

2000

Niederlande* **

28. Juni

1996

28. Juli

1996

Aruba

23. Juli

2014

23. Juli

2014

Curaçao*

13. Februar

2009

13. Februar

2009

Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)*

13. Februar

2009

13. Februar

2009

Sint Maarten*

13. Februar

2009

13. Februar

2009

Niger

  7. August

2013

  6. September

2013

Nigeria*

14. August

1986

16. November

1994

Nordmazedonien

19. August

1994 N

17. November

1991

Norwegen*

24. Juni

1996

24. Juli

1996

Oman*

17. August

1989

16. November

1994

Österreich*

14. Juli

1995

13. August

1995

Pakistan*

26. Februar

1997

28. März

1997

Palästina

  2. Januar

2015 B

  1. Februar

2015

Palau*

30. September

1996 B

30. Oktober

1996

Panama*

  1. Juli

1996

31. Juli

1996

Papua-Neuguinea

14. Januar

1997

13. Februar

1997

Paraguay

26. September

1986

16. November

1994

Philippinen*

  8. Mai

1984

16. November

1994

Polen

13. November

1998

13. Dezember

1998

Portugal*

  3. November

1997

  3. Dezember

1997

Ruanda

18. Mai

2023

17. Juni

2023

Rumänien*

17. Dezember

1996

16. Januar

1997

Russland* **

12. März

1997

11. April

1997

Salomoninseln

23. Juni

1997

23. Juli

1997

Sambia

  7. März

1983

16. November

1994

Samoa

14. August

1995

13. September

1995

São Tomé und Príncipe*

  3. November

1987

16. November

1994

Saudi-Arabien*

24. April

1996

24. Mai

1996

Schweden* **

25. Juni

1996

25. Juli

1996

Schweiz*

  1. Mai

2009

31. Mai

2009

Senegal

25. Oktober

1984

16. November

1994

Serbien*

12. März

2001 N

27. April

1992

Seychellen

16. September

1991

16. November

1994

Sierra Leone

12. Dezember

1994

11. Januar

1995

Simbabwe

24. Februar

1993

16. November

1994

Singapur*

17. November

1994

17. Dezember

1994

Slowakei

  8. Mai

1996

  7. Juni

1996

Slowenien*

16. Juni

1995 N

16. November

1994

Somalia

24. Juli

1989

16. November

1994

Spanien*

15. Januar

1997

14. Februar

1997

Sri Lanka*

19. Juli

1994

16. November

1994

St. Kitts und Nevis

  7. Januar

1993

16. November

1994

St. Lucia

27. März

1985

16. November

1994

St. Vincent und die Grenadinen*

  1. Oktober

1993

16. November

1994

Südafrika*

23. Dezember

1997

22. Januar

1998

Sudan*

23. Januar

1985

16. November

1994

Suriname

  9. Juli

1998

  8. August

1998

Tansania*

30. September

1985

16. November

1994

Thailand*

15. Mai

2011

14. Juni

2011

Timor-Leste*

  8. Januar

2013 B

  7. Februar

2013

Togo*

16. April

1985

16. November

1994

Tonga

  2. August

1995 B

  1. September

1995

Trinidad und Tobago*

25. April

1986

16. November

1994

Tschad

14. August

2009

13. September

2009

Tschechische Republik

21. Juni

1996

21. Juli

1996

Tunesien*

24. April

1985

16. November

1994

Tuvalu

  9. Dezember

2002

  8. Januar

2003

Uganda

  9. November

1990

16. November

1994

Ukraine* **

26. Juli

1999

25. August

1999

Ungarn*

  5. Februar

2002

  7. März

2002

Uruguay*

10. Dezember

1992

16. November

1994

Vanuatu

10. August

1999

  9. September

1999

Vereinigtes Königreich* **

25. Juli

1997 B

24. August

1997

Anguilla

25. Juli

1997

24. August

1997

Bermudas

25. Juli

1997

24. August

1997

Britische Jungferninseln

25. Juli

1997

24. August

1997

Britisches Antarktis-Territorium

25. Juli

1997

24. August

1997

Britisches Territorium im
Indischen Ozean

25. Juli

1997

24. August

1997

Falkland-Inseln und abhängige
Gebiete (Südgeorgien und
Südliche Sandwich-Inseln)

25. Juli

1997

24. August

1997

Gibraltar

25. Juli

1997

24. August

1997

Guernsey

25. Juli

1997

24. August

1997

Insel Man

25. Juli

1997

24. August

1997

Jersey

25. Juli

1997

24. August

1997

Kaimaninseln

25. Juli

1997

24. August

1997

Montserrat

25. Juli

1997

24. August

1997

Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,
Henderson und Pitcairn)

25. Juli

1997

24. August

1997

St. Helena und Nebengebiete
(Ascension und
Tristan da Cunha)

25. Juli

1997

24. August

1997

Turks- und Caicosinseln

25. Juli

1997

24. August

1997

Vietnam*

25. Juli

1994

16. November

1994

Zypern

12. Dezember

1988

16. November

1994

* Vorbehalte und Erklärungen.
** Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme der Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz
Erklärung gemäss Artikel 287 des Seerechtsübereinkommens
Der Internationale Seegerichtshof wird als allein zuständiges Organ für seerechtliche Streitigkeiten gewählt.
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