BedGgstV
INHALT
Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV)
- Bedarfsgegenständeverordnung
- Eingangsformel
- § 1 Gleichstellung
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Verbotene Stoffe
- § 4 Zugelassene Stoffe
- § 5 Verbotene Verfahren
- § 6 Höchstmengen
- § 7 Verwendungsverbote
- § 8 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
- § 9 Warnhinweise
- § 10 Kennzeichnung, Nachweispflichten
- § 10a Kennzeichnung von Schuherzeugnissen
- § 11 Untersuchungsverfahren
- § 11a Besondere Vorschriften für die Einfuhr
- § 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
- § 13 Unberührtheitsklausel
- § 14 (Aufhebung von Vorschriften)
- § 15 (weggefallen)
- § 16 Übergangsvorschriften
- § 17 (Inkrafttreten)
- Schlußformel
- Anlage 1 (zu § 3) Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen
- Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 und 1a und § 6 Satz 1 Nr. 1 Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sind
- Anlage 3 (weggefallen)
- Anlage 4 (zu § 5) Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen
- Anlage 5 (zu § 6 Nr. 3) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen
- Anlage 5a (zu § 6 Nr. 4) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen
- Anlage 6 (zu § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 2 Satz 3) Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen
- Anlage 7 (zu § 9) Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen
- Anlage 8 (weggefallen)
- Anlage 9 (zu § 10 Abs. 3) Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind
- Anlage 10 (zu § 11) Verfahren zur Untersuchung bestimmter Bedarfsgegenstände
- Anlage 11 (zu § 10a)
- Anlage 12 (weggefallen)
- Anlage 13 (zu § 4 Absatz 3 und 4) Vorläufiges Verzeichnis der Additive
- Anlage 14
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