Zusatzvereinbarung zwischen den Bezirken Einsiedeln und Höfe, den Gemeinden Altend... (452.111.3)
INHALT
Zusatzvereinbarung zwischen den Bezirken Einsiedeln und Höfe, den Gemeinden Altendorf und Unteriberg sowie dem Kanton Schwyz über die innerkantonale Verteilung der Abgeltungen aus der Etzelwerkkonzession
- Zusatzvereinbarung zwischen den Bezirken Einsiedeln und Höfe, den Gemeinden Altendorf und Unteriberg sowie dem Kanton Schwyz über die innerkantonale Verteilung der Abgeltungen aus der Etzelwerkkonzession
- 1. Gegenstand der Vereinbarung
- 1.1 Entsprechend Artikel 48 Abs. 1 i.V.m. Artikel 54 des Bundesgesetzes über
- 1.2 Zusätzlich wird in der Etzelwerkkonzession, basierend auf den gesetzlichen
- 10.0% 67.5% 22.5% Ziff. 3.2
- 55.0% 25.0% 20.0% Ziff. 2.3
- 100.0% 0.0% 0.0% Ziff. 3.2
- 1.3 Die Verteilung unter den beitragsberechtigten Schwyzer Gemeinwesen ist in
- 1.4 Die vorliegende Vereinbarung regelt die innerkantonale Verteilung der Ab-
- 2. Grundlagen
- 2020.90),
- 3. Verteilung der Konzessionsgebühr aus der Fliesswasserkonzession
- 3.1 Gemäss Ziffer 37.1 i.V.m. Ziffer 3.2 der Etzelwerkkonzession haben die
- 3.2 Gemäss § 28 Abs. 1 i.V.m. § 38 des Wasserrechtsgesetzes vom 11. Sep-
- 3.3 Bei Konzessionen, welche von zwei Bezirken gemeinsam erteilt werden, i st
- 3.4 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen Bezirksräte (vgl. Ziffer 2) wird die
- 33.3% (Fr.
- 4. Verteilung der Konzessionsgebühr aus der Pumpkonzession
- 4.1 Gemäss Ziffer 37.3 der Etzelwerkkonzession beträgt die einmalige Pumpge-
- 4.2 Gemäss § 29 Absatz 1 i.V.m . § 25 KWRG erteilt der Regierungsrat die
- 4.3 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen schwyzerischen Gemeinwesen
- 80.0% (Fr.
- 5. Verteilung der Verwaltungsgebühr
- 5.1 Gemäss Ziffer 38.1 i.V.m. Ziffer 3.2 der Etzelwerkkonzession hat die Kon-
- 5.2 Jedem Schwyzer Konzedenten sind die effektiven externen Kosten zurück-
- 5.3 Als anrechenbare Kosten gelten:
- 5.4 Der Restbetrag hat die internen Aufwände der Schwyzer Konzedenten
- 50.0% 25.0% 25.0%
- 6. Verteilung des Wasserzinses
- 6.1 Gemäss Ziffer 39.2 der Etzelwerkkonzession bezahlt die Konzessionärin den
- 6.2 Gemäss § 40 KWRG wird der Wasserzins zu vier Neunteln an die Bezirke,
- 6.3 Die Verteilung unter den Bezirken und den Gemeinden ist gesetzlich nicht
- 6.4 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen schwyzerischen Gemeinwesen
- 6.5 Der Bezirk Höfe hat gemäss § 40 KWRG rund einen Drittel seines Anteils an
- 7. Verteilung der Pumpabgabe
- 7.1 Gemäss Ziffer 39.3 der Etzelwerkkonzession bezahlt die Konzessionärin
- 7.2 Ein Fünftel der jährlichen Pumpabgabe fällt gemäss § 25 Absatz 3 KWRG
- 7.3 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen schwyzerischen Gemeinwesen
- 8. Verteilung der Gratisenergie
- 8.1 Gemäss Ziffer 24.1 i.V.m . Ziffer 3.2 der Etzelwerkko nzession haben die
- 0.685% Gratis energie der erzeugten Jahresproduktion.
- 8.2 Die Ausübung des Energiebezugsrechts inklusive den Zahlungsmodalitäten
- 8.3 Die Verteilung zwischen den bezugsberechtigten Schwyzer Gemeinwesen ist
- 8.4 Gemäss den Beschlüssen der zustä ndigen schwyzerischen Gemeinwesen
- 9. Verteilung der Selbstkostenenergie
- 9.1 Gemäss Ziffer 24.3 i.V.m Ziffer 3.2 der Etzelwerkkonzession haben die
- 9.2 Die Ausübung des Energiebezugsrechts inklusive den Zahlungsmodalitäten
- 9.3 Die Verteilung zwischen den bezugsberechtigten Schwyzer Gemeinwesen ist
- 9.4 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen schwyzerischen Gemeinwesen
- 10. Zahlungsmodalitäten
- 10.1 Gemäss Ziffer 37.2 der Etzelwerkkonzession werden die einmaligen Konzes-
- 10.2 Gemäss Ziffer 38.2 der Etzelwerkkonzession wird die Verwaltungsgebühr 30
- 10.3 Die Abrechnung des jährlichen totalen Wasserzinses des Etzelwerks wird von
- 10.4 Die Abrechnung der jährlichen Pumpabgabe des Etzelwerks wird von der
- 10.5 Die Zahlungsmodalitäten zur Gratisenergie (Z iffer 8) und Selbstkostenener-
- 10.6 Die Vertragsparteien beauftragen das zuständige A mt des Kantons, die jähr-
- 11. Vorbehalt
- 11.1 Der Vereinbarung vorbehalten sind Änderungen an den gesetzlich begründe-
- 11.2 Sofern sich die gesetzlich begründeten Anteile ändern und die Vereinbarung
- 12. Vereinbarungsdauer und – übertragung
- 12.1 Die vorliegende Vereinbarung gilt längstens bis zum Ablauf der Etzelwerk -
- 12.2 Die in der vorliegenden Vereinbarung verbrieften Rec hte dürfen ohne schrift-
- 13. Schriftlichkeit
- 14. Anwendbares Recht und G erichtsstand
- 15. Inkrafttreten
- 15.1 Diese Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch den Bezirk Einsiedeln,
- 15.2 Die vorliegende Vereinbarung wird 5 - fach ausgefertigt. Der Bezirk Einsie-
- 15.3 Die weiteren Konzedenten, nämlich der Kanton Zug und der Kanton Zürich,
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