Zusatzvereinbarung zwischen den Bezirken Einsiedeln und Höfe, den Gemeinden Altend... (452.111.3)
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Zusatzvereinbarung zwischen den Bezirken Einsiedeln und Höfe, den Gemeinden Altendorf und Unteriberg sowie dem Kanton Schwyz über die innerkantonale Verteilung der Abgeltungen aus der Etzelwerkkonzession

SRSZ 1.2.2024 1 Altendorf und Unteriberg sowie dem Kanton Schwyz über die innerkantonale Verteilung der Abgeltungen aus der Etzelwerkkonzession 1 (Vom 15. März 2023 )

1. Gegenstand der Vereinbarung

1.1 Entsprechend Artikel 48 Abs. 1 i.V.m. Artikel 54 des Bundesgesetzes über

die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (Wasser- rechtsgesetz, SR 721.80, WRG) werden in der Etzelwerkkonzession der Um- fang des Nutzungsrechts sowie die Leistungen und Bedingungen, gegen die dem Konzessionär das Nutzungsrecht erteilt wird, geregelt.

1.2 Zusätzlich wird in der Etzelwerkkonzession, basierend auf den gesetzlichen

Grundla gen und den interkantonalen Verhandlungen die Verteilung der Ab- geltungen der Konzessionärin an die Konzedenten zwischen den Kantonen festgelegt. Dabei kommen folgende Verteilungen zur Anwendung: Leistung Kanton Schwyz Kanton Zürich Kanton Zug Konzes- sion Konzessionsge- bühr

10.0% 67.5% 22.5% Ziff. 3.2

Pumpgebühr 100.0% 0.0% 0.0% Ziff. 2 Verwaltungsge- bühr

55.0% 25.0% 20.0% Ziff. 2.3

Wasserzins 37.2% 47.1% 15.7% Ziff. 3.1 Pumpabgabe 100.0% 0.0% 0.0% Ziff. 2 Selbstkostene- nergie

100.0% 0.0% 0.0% Ziff. 3.2

Gratisenergie 68.5 23.6% 7.9 % Ziff. 3.2

1.3 Die Verteilung unter den beitragsberechtigten Schwyzer Gemeinwesen ist in

der Etzelwerkkonzession nicht geregelt. Gemäss Ziffer 3.3 der Etzelwerk- konzession richtet sich die interne Verteilung unter den schwyzerischen Kon- zedenten: a. nach der Gesetzgebung des Kantons Schwyz; b. nach der vorliegenden Vereinbarung.

1.4 Die vorliegende Vereinbarung regelt die innerkantonale Verteilung der Ab-

geltun gen aus der Etzelwerkkonzession unter den Schwyzer Konzedenten und den weiteren beitragsberechtigten Gemeinwesen.

2. Grundlagen

Diese Vereinbarung basiert auf folgenden Grundlagen: a. Etzelwerkkonzession vom 1. Januar 2023, b. Regierungsratsbeschluss vom 23. Juni 2020 (RRB Nr. 470/2020),
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2020.90),

d. Bezirksratsbeschluss Höfe vom 12. Mai 2020 (BRB Nr. 91), e. Gemeinderat Altendorf, Auszug aus dem Proto koll, 5. Juni 2020, f. Gemeinderat Unteriberg, Auszug aus dem Protokoll, 9. Juni 2020 (GRB Nr. 2020 - 0217).

3. Verteilung der Konzessionsgebühr aus der Fliesswasserkonzession

3.1 Gemäss Ziffer 37.1 i.V.m. Ziffer 3.2 der Etzelwerkkonzession haben die

Schwyzer Konzedenten einen gemeinsamen Anspruch auf eine einmalige Konzessionsgebühr (Fliesswasserkonzession) von Fr. 800 000. -- .

3.2 Gemäss § 28 Abs. 1 i.V.m. § 38 des Wasserrechtsgesetzes vom 11. Sep-

tember 1973 (SRSZ 451.100, KWRG) erteilen die Bezirke die Fliessgewäs- serkonzession und setzen für die Konzessionserteilung eine einmalige Kon- zessionsgebühr fest.

3.3 Bei Konzessionen, welche von zwei Bezirken gemeinsam erteilt werden, i st

die Vertei lung zwischen den beitragsberechtigten Bezirke n gesetzlich nicht vorgegeben.

3.4 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen Bezirksräte (vgl. Ziffer 2) wird die

Konzessionsgebühr zu zwei Drittel an den Bezirk Einsiedeln und zu einem Drittel an den Bezirk Höfe verteilt. Es kommt folgende innerkantona le Ver- teilung zur Anwendung: Leistung Bezirk Einsiedeln Bezirk Höfe Konzessionsgebühr 66.7% (Fr.
533 333.30)

33.3% (Fr.

266 666.70)

4. Verteilung der Konzessionsgebühr aus der Pumpkonzession

4.1 Gemäss Ziffer 37.3 der Etzelwerkkonzession beträgt die einmalige Pumpge-

bühr (Konzessionsgebühr) zur Erteilung der Pumpkonzession Fr. 500 000. - - .

4.2 Gemäss § 29 Absatz 1 i.V.m . § 25 KWRG erteilt der Regierungsrat die

Pumpkonzession und legt eine einmalige Pumpgebühr fest. Ein Fünftel fällt an die Gemeinden, in denen sich die Wasserwerkanlagen befinden. Mehrere beteiligte Gemeinden verständigen sich über ihre Anteile (§ 25 Abs. 3 KWRG).

4.3 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen schwyzerischen Gemeinwesen

(vgl. Ziffer 2) kommt bei der Verteilung der Pumpgebühr folgende innerkan- tonale Verteilung zur Anwendung: Leistung Kanton Schwyz Bezirk Einsiedeln Gemeinde Altendorf Pump ge- bühr

80.0% (Fr.

400 000. -- )
12% (Fr. 60 000. - - )
8% (Fr. 40 000. -- )
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5. Verteilung der Verwaltungsgebühr

5.1 Gemäss Ziffer 38.1 i.V.m. Ziffer 3.2 der Etzelwerkkonzession hat die Kon-

zessionärin den Schwyzer Konzedenten zusätzlich zum Aufwand für die Um- weltverträglichkeitsprüfung (UVP) eine Verwaltungsgebühr von 1.1 Mio. Franken zu bezahlen.

5.2 Jedem Schwyzer Konzedenten sind die effektiven externen Kosten zurück-

zuerstatten, welche bisher angefallen sind und bis zur Konzessionserteilung noch anfallen.

5.3 Als anrechenbare Kosten gelten:

a. Aufträge/Expertisen und Sekretariat der Verhandlungen, Projektgruppe und Vorbereitungsgruppe; b. Aufträge/Expertisen und Leitung der Fachgruppen; c. Aufwände für die gemeinsame Kommunikation.

5.4 Der Restbetrag hat die internen Aufwände der Schwyzer Konzedenten

gleichmässig zu decken (je ein Viertel). Der Kanton Schwyz erhält eine Zu- lage für die Projektleitung (plus ein Viertel). Es kommt folgend e innerkanto- nale Verteilung zur Anwendung: Leistung Kanton Schwyz Bezirk Einsie- deln Bezirk Höfe Verwaltungsge- bühr (Restbe- trag)

50.0% 25.0% 25.0%

6. Verteilung des Wasserzinses

6.1 Gemäss Ziffer 39.2 der Etzelwerkkonzession bezahlt die Konzessionärin den

Konzedenten für das Nutzungsrecht (Fliesswasserkonzession) jährlich den Wasserzins gemäss der jeweils geltenden Rechtsordnung.

6.2 Gemäss § 40 KWRG wird der Wasserzins zu vier Neunteln an die Bezirke,

welche die Fliess gewässerkonzession erteilen, zu einem Drittel an den Kan- ton und zwei Neunteln an die Gemeinden, in welchen Gewässer von einem Kraftwerk genutzt werden, verteilt.

6.3 Die Verteilung unter den Bezirken und den Gemeinden ist gesetzlich nicht

geregelt.

6.4 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen schwyzerischen Gemeinwesen

(vgl. Ziffer 2) wird der Wasserzinsanteil abzüglich des gesetzlichen Anteils des Kantons Schwyz zu zwei Drittel an den Bezirk Einsiedeln und zu einem Drittel an den Bezirk Höfe verte ilt. Es kommt folgende innerkantonale Ver- teilung zur Anwendung:
4 deln Wasserzins 33.3% 44.4% 22.2 %

6.5 Der Bezirk Höfe hat gemäss § 40 KWRG rund einen Drittel seines Anteils an

die Gemeinden Wollerau und Feusisberg weiterzuleiten, an denen die Sihl genutzt wird. Die Verteilung zwischen den Gemeinden ist Aufgabe des Be- zirks Höfe und nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

7. Verteilung der Pumpabgabe

7.1 Gemäss Ziffer 39.3 der Etzelwerkkonzession bezahlt die Konzessionärin

dem Kanton Schwyz für die Pumpkonzession eine jährliche Entschädigung (Pumpabgabe).

7.2 Ein Fünftel der jährlichen Pumpabgabe fällt gemäss § 25 Absatz 3 KWRG

an die Gemeinden, in denen sich die Wasserwerkanlagen befinden. M ehrere beteiligte Gemeinden verständigen sich über ihre Anteile.

7.3 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen schwyzerischen Gemeinwesen

(vgl. Ziffer 2) wird der Anteil der Gemeinden zu drei Fünftel an den Bezirk Einsiedeln und zu zwei Fünftel an die G emeinde Altendorf verteilt. Es kommt folgende innerkantonale Verteilung zur Anwendung: Leistung Kanton Schwyz Bezirk Einsiedeln Gemeinde Altendorf Pumpabgabe 80.0% 12 .0 % 8 .0 %

8. Verteilung der Gratisenergie

8.1 Gemäss Ziffer 24.1 i.V.m . Ziffer 3.2 der Etzelwerkko nzession haben die

Schwyzer Kon zedenten einen gemeinsamen Anspruch auf die Lieferung von

0.685% Gratis energie der erzeugten Jahresproduktion.

8.2 Die Ausübung des Energiebezugsrechts inklusive den Zahlungsmodalitäten

wird zwischen der Konzessionärin und den bezugsberechtigten Konzedenten in separaten Vereinbarungen geregelt.

8.3 Die Verteilung zwischen den bezugsberechtigten Schwyzer Gemeinwesen ist

gesetzlich nicht vorgegeben.

8.4 Gemäss den Beschlüssen der zustä ndigen schwyzerischen Gemeinwesen

(vgl. Ziffer 2) wird die Gratisenergie zu zwei Drittel an den Bezirk Einsiedeln und zu einem Drittel an den Bezirk Höfe verteilt. Es kommt folgende inner- kantonale Verteilung zur Anwendung: Leistung Kanton Schwyz Bezirk Einsiedeln Bezirk Höfe Gratisenergie 0.0% 66.7% 33.3%

9. Verteilung der Selbstkostenenergie

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9.1 Gemäss Ziffer 24.3 i.V.m Ziffer 3.2 der Etzelwerkkonzession haben die

Schwyzer Gemeinwesen gemeinsam Anspruch auf die Lieferung von 15% Selbstkostenenergie der erzeugten Jahresproduktion.

9.2 Die Ausübung des Energiebezugsrechts inklusive den Zahlungsmodalitäten

wird zwischen der Konzessionärin und den bezu gsberechtigten Konzedenten in separaten Vereinbarungen geregelt.

9.3 Die Verteilung zwischen den bezugsberechtigten Schwyzer Gemeinwesen ist

gesetzlich nicht vorgegeben.

9.4 Gemäss den Beschlüssen der zuständigen schwyzerischen Gemeinwesen

(vgl . Ziffer 2) kommt bei der Verteilung der Selbstkostenenergie folgende innerkantonale Verteilung zur Anwendung: Leistung Kanton Schwyz Bezirk Einsiedeln Bezirk Höfe Gemeinde Altendorf Gemeinde Unteriberg Selbstkos- tenergie 0.0% 71.0% 25.0% 0.0% 4.0%

10. Zahlungsmodalitäten

10.1 Gemäss Ziffer 37.2 der Etzelwerkkonzession werden die einmaligen Konzes-

sionsgebühren (Ziffer 3 und Ziffer 4) in zehn Jahresraten zur Zahlung fällig . Die Raten basieren auf dem Stand des Landesindex der Konsumentenpreise am Tag der rechtskräftigen Konzessionserteilung. Die Raten sind dem Index anzupassen. Die beitragsberechtigten Gemeinwesen der Gebühr für die Fliessgewässer- konzession (Bezirke Einsiedeln und Höfe, vgl. Ziffer 3) stellen ihren Anteil an der Gebühr gemeinsam mit dem Anteil an den Wasserzins der Konzessi- onärin direkt in Rechnung. Die beitragsberechtigten Gemeinwesen der Gebühr für die Pumpkonzession (Bezirk Ein siedeln und Ge meinde Altendorf, vgl. Ziffer 4) stellen ihren Anteil an der Gebühr ge meinsam mit dem Anteil an der Pumpabgabe der Konzes- sionärin direkt in Rechnung.

10.2 Gemäss Ziffer 38.2 der Etzelwerkkonzession wird die Verwaltungsgebühr 30

Tage nach Inkrafttrete n der Konzessionen zur Zahlung fällig. Der Kanton Schwyz stellt den Anteil der Schwyzer Konzedenten der Konzes- sionärin in Rechnung und bezahlt die Anteile den übrigen beitragsberech- tigten Gemeinwesen (Bezirke Einsiedeln und Höfe, vgl. Ziffer 5) aus. Die Parteien haben ihre externen Aufwände zu belegen.

10.3 Die Abrechnung des jährlichen totalen Wasserzinses des Etzelwerks wird von

der Konzessionärin dem Kanton Schwyz zugestellt. Dieser kontrolliert die
6 bundesrechtlichen Bestimmungen ermittelt worden ist. Nach der Prüfung der Abrechnung und nach Abzug des schwyzerischen An- teils am «Landschaftsfranken» gemäss Artikel 49 Absatz 1 WRG werden die Bezirke Einsiedeln u nd Höfe übe r die Höhe ihres Wasserzinsanteil s infor- miert. Der Kanton und die Bezirke Einsiedeln und Höfe stellen ihre Anteile der Konzessionärin direkt in Rechnung.

10.4 Die Abrechnung der jährlichen Pumpabgabe des Etzelwerks wird von der

Konzessionärin dem Kanto n Schwyz zugestellt. Dieser kontrolliert die Ab- rechnung und stellt sicher, dass die nutzbare Wassermenge nach den bun- desrechtlichen Bestimmungen ermittelt worden ist. Nach der Prüfung der Abrechnung werden der Bezirk Einsiedeln und die Gemeinde Alte ndorf (vgl. Ziffer 7) über die Höhe ihres Anteils an der Pum- pabgabe informiert. Der Kanton, der Bezirk Einsiedeln und die Gemeinde Altendorf stellen ihre Anteile der Konzessionärin direkt in Rechnung.

10.5 Die Zahlungsmodalitäten zur Gratisenergie (Z iffer 8) und Selbstkostenener-

gie (Ziffer 9) werden in den separaten Vereinbarungen zur Ausübung des Energiebezugsrechts zwischen der Konzessionärin und den bezugsberech- tigten Konzedenten geregelt.

10.6 Die Vertragsparteien beauftragen das zuständige A mt des Kantons, die jähr-

lichen Kontrollen vorzunehmen.

11. Vorbehalt

11.1 Der Vereinbarung vorbehalten sind Änderungen an den gesetzlich begründe-

ten Anteilen.

11.2 Sofern sich die gesetzlich begründeten Anteile ändern und die Vereinbarung

nicht im gemeinsamen Einverständnis angepasst wird, sind die nicht gesetz- lich vorgegebenen Anteile im gleichen Verhältnis anzupassen.

12. Vereinbarungsdauer und – übertragung

12.1 Die vorliegende Vereinbarung gilt längstens bis zum Ablauf der Etzelwerk -

Konzession am 31. Dezember 2102.

12.2 Die in der vorliegenden Vereinbarung verbrieften Rec hte dürfen ohne schrift-

liche Zu stimmung der Parteien nicht auf einen Dritten übe rtragen werden.

13. Schriftlichkeit

Abschluss, Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Vereinbarung und ihrer Bestandteile bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch alle Parteien.
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14. Anwendbares Recht und G erichtsstand

Zuständig bei Streitigkeiten sind die Gerichte im Kanton Schwyz.

15. Inkrafttreten

2

15.1 Diese Vereinbarung wird nach Unterzeichnung durch den Bezirk Einsiedeln,

den Bezirk Höfe, die Gemeinde Altendorf, die Gemeinde Unteriberg und den Kanton Schwyz am Datum des Inkrafttretens der Konzession gültig.

15.2 Die vorliegende Vereinbarung wird 5 - fach ausgefertigt. Der Bezirk Einsie-

deln, der Bezirk Höfe, die Gemeinde Altendorf, die Gemeinde Unteriberg und der Kanton Schwyz erhalte n je ein vollständig unterzeichnetes Exemplar.

15.3 Die weiteren Konzedenten, nämlich der Kanton Zug und der Kanton Zürich,

sowie die Konzessionärin erhalten je eine Kopie der Vereinbarung.
1 GS 27 - 16c .
2 1. Januar 2023 (Abl 2023 2023).
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