Viehversicherungsgesetz (361.800)
INHALT
Viehversicherungsgesetz
- Viehversicherungsgesetz
- 1. Allgemeines
- §1. Die Viehversicherungskasse Basel-Stadt ist eine öffentlich-
- 2. Organisation
- §2. Die Aufsicht über die Viehversicherungskasse ist dem Sanitäts-
- 3. Versicherungspflicht
- §3. Jeder im Kanton Basel-Stadt wohnende Besitzer von einem oder
- 1. Schlacht- und Handelsvieh,
- 2. Tiere unter sechs Monaten,
- 3. kranke oder schlecht genährte Tiere (solange dieser Zustand an-
- 4. über zehn Jahre alte Tiere.
- 4. Wertklassen
- §4. Für die Versicherung bestehen Wertklassen. Der versicherungs-
- 5. Versicherungsbüchlein
- §5. Jeder Viehbesitzer erhält ein Versicherungsbüchlein, in welchem
- 6. Beginn und Ende der Versicherung
- §6. Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt der Anmeldung
- 7. Versicherte Risiken
- §7. Die Kasse leistet dem Versicherungsnehmer in folgenden Fällen
- 1. wenn ein Tier durch Krankheit oder Unfall in Abgang kommt;
- 2. wenn ein Tier wegen Geburtshindernissen oder wegen einer durch
- 3. bei klinisch erkennbaren Gesundheitsstörungen und gleichzeitig
- 8. Versicherungsleistungen
- §8. Die Berechnung und die Höhe der Versicherungsleistungen wer-
- 9. Bewilligung der Notschlachtung
- 10. Ausgeschlossene Risiken
- § 10. In folgenden Fällen leistet die Viehversicherungskasse keine
- 1. bei Verlusten infolge Blitzschlages oder Feuerausbruchs;
- 2. bei Verlusten, welche aufgrund der eidgenössischen oder kantona-
- 11. Schatzungskommission
- § 11. Das Sanitätsdepartement ernennt aus den Versicherungsneh-
- 12. Schatzungsverfahren
- § 12. In jedem Schadenfall ist ein Schatzungsverfahren durchzufüh-
- 13. Verwirkung des Anspruchs
- § 13. Der Anspruch auf Entschädigung fällt ganz oder teilweise weg,
- 16. Beitrag des Kantons
- § 16. Der jährliche Beitrag des Kantons an die Viehversicherungs-
- 17. Reservefonds
- § 17. Die Versicherungsprämien sind so anzusetzen, dass die Einnah-
- 18. Entscheidungsbefugnisse des Kassenverwalters
- § 18. Der Kassenverwalter entscheidet über die sich aus dem Gesetze
- 19. Rechtsweg
- § 19.
- 20. Strafbestimmungen
- § 20. Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner
- 21. Ausführungsbestimmungen
- § 21. Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes
- 22. Übergangsbestimmungen
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