Viehversicherungsgesetz (361.800)
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Viehversicherungsgesetz

Viehversicherungsgesetz Vom 14. Oktober 1971 Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regie- rungsrates, beschliesst:

1. Allgemeines

§1. Die Viehversicherungskasse Basel-Stadt ist eine öffentlich-

rechtliche Anstalt mit Sitz in Basel. Sie betreibt auf dem Gebiet des Kantons Basel-Stadt mit Unterstützung des Kantons die obligatorische Versicherung von Tieren der Rindergattung.

2. Organisation

§2. Die Aufsicht über die Viehversicherungskasse ist dem Sanitäts-

departement übertragen.
2 Verwalter der Kasse ist der Kantonstierarzt. Die administrativen Ar- beiten werden durch das Kantonale Veterinäramt ausgeführt.
3 Der Regierungsrat wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine Viehversicherungskommission; sie besteht aus dem Verwalter der Kasse als Präsident und vier weiteren Mitgliedern.
4 Der Regierungsrat bestimmt die Revisionsstelle.

3. Versicherungspflicht

§3. Jeder im Kanton Basel-Stadt wohnende Besitzer von einem oder

mehreren Tieren der Rindergattung ist verpflichtet, seine sämtlichen im Kantonsgebiet gehaltenen Tiere dieser Gattung im Alter von über sechs Monaten bei der Viehversicherungskasse anzumelden.
2 Von der Aufnahme in die Versicherung sind ausgeschlossen:

1. Schlacht- und Handelsvieh,

2. Tiere unter sechs Monaten,

3. kranke oder schlecht genährte Tiere (solange dieser Zustand an-

dauert) und

4. über zehn Jahre alte Tiere.

4. Wertklassen

§4. Für die Versicherung bestehen Wertklassen. Der versicherungs-

5. Versicherungsbüchlein

§5. Jeder Viehbesitzer erhält ein Versicherungsbüchlein, in welchem

von der Kassenverwaltung seine sämtlichen, über sechs Monate alten Tiere der Rindergattung, die Aufnahme oder Nichtaufnahme von sol- chen in die Versicherung und die Löschung bei Beendigung der Versi- cherung eingetragen werden.

6. Beginn und Ende der Versicherung

§6. Die Versicherung beginnt mit dem Zeitpunkt der Anmeldung

des Tieres bei der Versicherungskasse.
2 Die Versicherung endet mit dem Tod des Tieres oder wenn dieses den Kanton für dauernd verlassen hat.

7. Versicherte Risiken

§7. Die Kasse leistet dem Versicherungsnehmer in folgenden Fällen

Zahlungen:

1. wenn ein Tier durch Krankheit oder Unfall in Abgang kommt;

2. wenn ein Tier wegen Geburtshindernissen oder wegen einer durch

Fremdkörper bedingten Magenentzündung operiert werden muss;

3. bei klinisch erkennbaren Gesundheitsstörungen und gleichzeitig

nachgewiesenem Gehalt des Fleisches an Rückständen, welche ohne Verschulden des Tierhalters von den Tieren aufgenommen werden; der Rückstandsgehalt im Fleisch bzw. Knochen muss das Dreifache der vom Bundesamt für Veterinärwesen tolerierten Menge überschreiten. Diese zusätzliche Leistung wird nur ausge- richtet, solange der Stückanteil des Viehversicherungsfonds den vom Regierungsrat festgesetzten Betrag nicht unterschreitet.
1)

8. Versicherungsleistungen

§8. Die Berechnung und die Höhe der Versicherungsleistungen wer-

den auf dem Verordnungsweg festgesetzt.

9. Bewilligung der Notschlachtung

den muss, so ist vorher die Einwilligung entweder des Kassenverwal- ters oder eines zur Ausübung der tierärztlichen Praxis berechtigten Tierarztes einzuholen.

10. Ausgeschlossene Risiken

§ 10. In folgenden Fällen leistet die Viehversicherungskasse keine

Zahlungen:

1. bei Verlusten infolge Blitzschlages oder Feuerausbruchs;

2. bei Verlusten, welche aufgrund der eidgenössischen oder kantona-

len Tierseuchengesetzgebung entschädigt werden.

11. Schatzungskommission

§ 11. Das Sanitätsdepartement ernennt aus den Versicherungsneh-

mern und aus den Mitgliedern der Viehzuchtgenossenschaft Riehen und Umgebung auf eine Amtsdauer von vier Jahren eine aus zwei Mit- gliedern bestehende Schatzungskommission. Ausserdem ernennt das Sanitätsdepartement ein Ersatzmitglied.
2 Der Kassenverwalter wohnt mit beratender Stimme den Schatzun- gen bei.

12. Schatzungsverfahren

§ 12. In jedem Schadenfall ist ein Schatzungsverfahren durchzufüh-

ren. Bei der Schatzung ist der Verkehrswert des Tieres vor dem Eintritt des Schadenereignisses oder vor Beginn der Krankheit, welche den Schaden verursachte, festzustellen.
2 Die Kassenverwaltung gibt dem Tierbesitzer das Ergebnis der Schat- zung schriftlich bekannt.
3 Eine Schatzung wird rechtsgültig, wenn nicht der Tierbesitzer oder der Kassenverwalter innert fünf Tagen eine Rekursschatzung verlan- gen.
4 Für die Durchführung der Rekursschatzung werden ausserkantonale Schätzer zugezogen. Die Kosten des Rekursschatzungsverfahrens gehen zu Lasten des Rekurrenten, wenn die erste Schatzung durch das Verfahren bestätigt wird, und zu Lasten der Viehversicherungskasse, wenn die erste Schatzung eine Erhöhung erfährt.

13. Verwirkung des Anspruchs

§ 13. Der Anspruch auf Entschädigung fällt ganz oder teilweise weg,

wenn ein Verschulden des Besitzers oder eines seiner Angehörigen oder Angestellten den Verlust des Tieres herbeigeführt hat.
2 Als Verschulden gelten insbesondere Nachlässigkeit in der Pflege der Tiere, verspätetes Beiziehen eines Tierarztes oder Nichtbeachtung von Verfügungen der Kassenverwaltung.
Sanitätsdepartement unterbreitet hierfür jeweils nach Anhören der Viehversicherungskommission die notwendigen Anträge.
2 Der Regierungsrat regelt den Prämienbezug.

16. Beitrag des Kantons

§ 16. Der jährliche Beitrag des Kantons an die Viehversicherungs-

kasse beträgt für jedes versicherte Tier Fr. 10.–.

17. Reservefonds

§ 17. Die Versicherungsprämien sind so anzusetzen, dass die Einnah-

men der Kasse zur Deckung der Schadenfälle und der übrigen Ausla- gen der Kasse ausreichen. Allfällige Überschüsse sind in einen Reser- vefonds zu legen.
2 Der Regierungsrat regelt die Verzinsung und die Verwendung des Reservefonds auf dem Verordnungsweg.

18. Entscheidungsbefugnisse des Kassenverwalters

§ 18. Der Kassenverwalter entscheidet über die sich aus dem Gesetze

und seinen Vollziehungsbestimmungen ergebenden Ansprüche und Pflichten der Vieheigentümer.

19. Rechtsweg

§ 19.

2) Gegen die Verfügungen der Kasse kann nach den allgemeinen Vorschriften rekurriert werden.

20. Strafbestimmungen

§ 20. Übertretungen von Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner

Ausführungsbestimmungen werden nach den §§ 46 und 47 des Polizei- strafgesetzes
3) bestraft.

21. Ausführungsbestimmungen

§ 21. Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes

erforderlichen Bestimmungen.

22. Übergangsbestimmungen

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