Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafge... (263.2)
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Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz
- Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz
- Art. 2 Die Kantone der Region stellen dem gemeinsamen Vollzug folgende Anstalten zur Verfügung: 1. für «erstmals» bestrafte männliche Zuchthaus- und Gefängnisgefangene: Kanton Bern: die Anstalten in Witzwil (400 Plätze) Kanton Solothurn: Anstalt Oberschöngrün (70 Plätze) Kanton Zug: Strafanstalt Zug (30 Plätze) In die Anstalten für «erstmals» Bestrafte werden eingewiesen: a) die Zuchthaus- und Gefängnisgefangenen, welche in den letzten 5 Jahren keine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen über 6 Monate verbüssten und weder gemein- noch fluchtgefährlich sind. 3
- Art. 3 Die Kantone Bern und Basel-Landschaft erklären sich bereit, folgende Konkordatsanstalten zu bauen und zu betreiben, vorausgesetzt, dass die erforderlichen Kredite nach dem kantonalen Recht bewilligt und die Bundesbeiträge nach Artikel 386 und 388 StGB zugesichert werden: Kanton Bern: Strafanstalten für Frauen in Hindelbank 6
- Art. 8 Vollzugskompetenzen, Fürsorge. Der Vollzugskanton übt sämtliche Vollzugskompetenzen aus (wie endgültige oder bedingte Entlassung, Strafunterbruch, Urlaub, Aufhebung von Massnahmen, Rückversetzung, Schutzaufsicht, nachträglicher Vollzug der Strafe) und trifft die für die Verurteilten und ihre Angehörigen erforderliche Fürsorge, auch wenn der Vollzug in der Konkordatsanstalt eines anderen Kantons durchgeführt wird. Die Bestimmungen des Konkordates über die Kosten des Strafvollzuges 7
- Art. 18 Inkrafttreten des Konkordates. Das Konkordat tritt nach Genehmigung durch die zuständigen Instanzen der Konkordatskantone und des Bundesrates frühestens am 1. Januar 1960 in Kraft. 8
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