ZIVILPROZESSORDNUNG (9.2211)
INHALT
ZIVILPROZESSORDNUNG
- ZIVILPROZESSORDNUNG
- Artikel 163 1 Der Richter kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein anordnen, um bestimmte Tatsachen unmittelbar wahrzuneh- men. 2 Er kann dabei Sachverständige anhören und Zeugen einvernehmen. 3 Die Parteien können am Augenschein teilnehmen, soweit sie der Richter nicht aus wichtigen Gründen ausschliesst. 4 Kann die zu besichtigende Sache vor den Richter gebracht werden, ist sie wie eine Urkunde vorzulegen. Artikel 164 1 Die Parteien haben Untersuchungen ihrer Person, insbesondere eine Blutentnahme, zu dulden, sofern nicht ein gesundheitlicher Nachteil damit verbunden ist oder die Duldung der Untersuchungen aus einem anderen Grunde nicht als zumutbar erscheint. Auch haben sie den Augenschein an Sachen, die in ihrem Gewahrsam stehen, zu dulden. Weigern sie sich, wür- digt der Richter dieses Verhalten nach Ermessen. 2 Dritten obliegt die gleiche Duldungspflicht wie den Parteien, wenn sie nicht in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über das Zeugnisverwei- gerungsrecht zur Weigerung berechtigt sind. Weigern sie sich ohne Zeug- nisverweigerungsgrund, treten die Folgen der unbefugten Zeugnisverweige- rung ein. 3 Steht fest, dass ein Dritter ein Grundstück besichtigen lassen muss, und weigert er sich trotzdem, kann der Einlass nötigenfalls polizeilich erzwungen werden. Artikel 165 Dritte, die den Augenschein dulden müssen, haben den gleichen Anspruch auf Entschädigung wie Zeugen. 4. Unterabschnitt: Sachverständige
- Artikel 172 1 Der Richter kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei den Sachver- ständigen anhalten, das Gutachten zu ergänzen. Er kann ihn zu einer mündlichen Verhandlung vorladen. 2 Ist das Gutachten ungenügend oder bestehen begründete Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen, kann der Richter andere Sachver- ständige beiziehen. 3 Die zweite Instanz ordnet nur ausnahmsweise ein neues Gutachten an. Tut sie es, sind die Bestimmungen über den Sachverständigen anzuwen- den. Artikel 173 1 Der Richter kann dem Sachverständigen eine Frist ansetzen, um das schriftliche Gutachten abzugeben. 2 Versäumt der Sachverständige diese Frist, kann der Richter den Sachver- ständigen nach einer Mahnung mit einer Ordnungsbusse nach Artikel 59 belegen und den Auftrag widerrufen. 3 Der Sachverständige haftet für die Kosten, die er durch seine Säumnis verursacht hat. 5. Unterabschnitt: Parteibefragung
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