ZIVILPROZESSORDNUNG (9.2211)
CH - UR

ZIVILPROZESSORDNUNG

___________ Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 der Kantonsverfassung 2 , beschliesst: 1. Kapitel: Artikel 1 1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für: a) die Zivilstreitigkeiten und die übrige Anwendung des Zivilrechts durch den Richter; b) die Streitigkeiten, die das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht dem Richter zuweist; c) die Vollstreckung von Zivilentscheiden; d) ... 3 2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen des kantonalen Rechts, des Bundesrechts und der Staatsverträge. Artikel 2 1 Für das schiedsgerichtliche Verfahren gilt das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 4 . 2 Soweit der staatliche Richter in privaten Schiedsgerichtssachen mitwirkt, wendet er die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäss an. 1 AB vom 15. April 1994 2 RB 1.1101 3 Aufgehoben durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004 (AB vom 16. April 2004). 4 RB 9.2215
___________ können Amtshandlungen im ganzen Kanton vornehmen. 2 Gegenüber anderen Kantonen und dem Ausland wird Rechtshilfe nach den Vorschriften der Bundesgesetzgebung und der Staatsverträge sowie nach dem Konkordat über die gegenseitige Rechtshilfe in Zivilsachen 5 be- ansprucht und gewährt. 3 Freiwillige Rechtshilfe kann mit der Bedingung verknüpft werden, dass Gegenrecht gewährt wird. Artikel 4 1 Für den Ausstand der Richter gelten die Bestimmungen des Gesetzes über den Ausstand 6 . 2 Die Bestimmungen über den Ausstand der Richter gelten auch für den Gerichtsschreiber. Artikel 5 Wo diese Verordnung für Personen und Funktionen die männliche Form wählt, gilt sie auch für weibliche Personen. 2. Kapitel: 1. Abschnitt: Artikel 6 1 Der Vermittler führt den Vermittlungsversuch durch, soweit diese Verord- nung keine Ausnahmen vorsieht oder soweit sie oder besondere Vorschrif- ten nicht ausdrücklich andere Instanzen hiefür zuständig erklären. 2 Ehescheidungs- und Ehetrennungsklagen unterliegen der Vermittlung des zuständigen Landgerichtspräsidenten. Artikel 7 1 Die Schlichtungsbehörde führt bei Streitigkeiten aus Miete und nichtland- wirtschaftlicher Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen den Einigungsver- such durch, fällt Entscheide nach den Bestimmungen des Obligationen- 5 RB 9.2226 6 RB 2.2321
___________ chen Pacht erlässt der Landrat eine besondere Verordnung 9 . Artikel 8 1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, entscheidet das Land- gerichtspräsidium: a) Streitigkeiten, deren Streitwert 10 000 Franken nicht übersteigt; b) Streitigkeiten im summarischen Verfahren; c) Scheidungen auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (Artikel 111 ZGB 10 ). 11 d) Auflösungen eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (Artikel 29 Absatz 1 PartG ). 13 2 Streitigkeiten, deren Streitwert 4 000 Franken nicht übersteigt, entscheidet er endgültig. Artikel 9 1 Der Landgerichtspräsident erledigt Rechtshilfegesuche, soweit die nach- gesuchte Amtshandlung in seinem Gerichtsbezirk zu vollziehen und soweit nicht das Obergericht zuständig ist. 2 Er kann den Gerichtsschreiber beauftragen, das Rechtshilfegesuch zu erledigen. Artikel 10 Der Landgerichtspräsident vollstreckt rechtskräftige Entscheide nach dieser Verordnung. 7 SR 220 8 RB 9.4222 9 RB 60.4111 10 SR 210 11 Eingefügt durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002). 12 SR 211.231 13 Eingefügt durch LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 6. Oktober 2006).
___________ richt: a) Streitigkeiten, deren Streitwert 10 000 Franken übersteigt oder der nach der Natur der Sache nicht geschätzt werden kann; b) ... 15 c) Streitigkeiten über die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes; d) Scheidungen auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung (Artikel 112 ZGB 16 ) und Scheidungsbegehren auf Klage eines Ehegatten (Artikel 114 und 115 ZGB 17 ); e) Auflösungen eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung (Artikel 29 Absatz 3 PartG 18 ) und Auflösungsbegehren auf Klage einer Partnerin oder eines Partners (Artikel 30 PartG 19 ); 20 f) Änderungen von Scheidungsurteilen und von Auflösungsurteilen einge- tragener Partnerschaften; 21 g) Streitigkeiten, für die kein anderer Richter zuständig ist. 22 Artikel 12 1 Das Obergericht entscheidet alle Streitigkeiten: a) die nach Bundesrecht einer einzigen kantonalen Instanz vorbehalten sind; b) die im Einverständnis der beteiligten Parteien unmittelbar bei ihm an- hängig gemacht werden, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegen- stehen. 2 Als Rechtsmittelinstanz entscheidet das Obergericht Berufungen und Re- kurse nach dieser Verordnung sowie Aufsichtsbeschwerden nach dem Ge- richtsorganisationsgesetz 23 . 14 Fassung gemäss LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002). 15 Aufgehoben durch LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 7. Juli 2006). 16 SR 210 17 SR 210 18 SR 211.231 19 SR 211.231 20 Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 6. Oktober 2006). 21 Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 6. Oktober 2006). 22 Eingefügt durch LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 6. Oktober 2006). 23 RB 2.3221
___________ (IPRG 25 übertragen. Artikel 13 1 Das Obergericht erledigt Rechtshilfegesuche, soweit Staatsverträge oder das Bundesrecht es als zuständig erklären. 2 Das Gericht kann den Gerichtsschreiber beauftragen, Rechtshilfegesuche zu erledigen. Artikel 14 1 Der Präsident des zuständigen Gerichts leitet den Prozess und trifft die entsprechenden Anordnungen. 2 Er entscheidet im summarischen Verfahren über: a) vorsorgliche Massnahmen nach dieser Verordnung und nach Bundes- recht; b) vorsorgliche Beweisabnahmen; c) den zu leistenden Gerichtskostenvorschuss und die Sicherheitsleistun- gen; d) die Bewilligung und den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege; e) die Festsetzung des Streitwertes; f) die Sistierung des Verfahrens. 3 Er ist Instruktionsrichter und führt die Instruktionsverhandlung durch. 4 Mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift wird die Rechtsmittelinstanz zuständiges Gericht. 2. Abschnitt: Artikel 15 1 Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren des Klägers bei der Einreichung der Klage beim Richter. 2 Als Streitwert wiederkehrender Leistungen oder Nutzungen gilt der Kapi- talwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert a) der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung oder Nutzung; 24 RB 9.2215 25 SR 291
3 Laufende Zinsen und Früchte sowie die Kosten des laufenden Prozesses sowie Eventualbegehren werden nicht berücksichtigt. 4 Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels richtet sich nach dem Streitwert, der beim Erlass des angefochtenen Entscheids massgebend war. Artikel 16 1 Bei Klagehäufung und einfacher Streitgenossenschaft werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, soweit sie sich nicht gegensei- tig ausschliessen. 2 Bei einer Haupt- und einer Widerklage ist der höhere Streitwert massge- bend. Artikel 17 1 Lautet das Rechtsbegehren nicht auf einen bestimmten Geldbetrag, richtet sich der Streitwert nach der übereinstimmenden Wertung der Parteien. 2 Sind die Parteien nicht einig oder ist ihre Wertung offensichtlich unrichtig, bestimmt der Richter den Streitwert nach freiem Ermessen. Artikel 18 Eine nachträgliche Verminderung des Streitwertes ändert die Zuständigkeit nicht. Artikel 19 1 Ist der angerufene Richter nach dem Streitwert unzuständig, wird der Pro- zess von Amtes wegen dem zuständigen Richter überwiesen. 2 Dieser Richter entscheidet, in welchem Umfang das Verfahren zu wieder- holen ist.
___________ Artikel 20 Die örtliche Zuständigkeit für bundesrechtliche und kantonalrechtliche Zivil- sachen richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zi- vilsachen Artikel 21 28 Artikel 22 29 Artikel 23 30 Sieht das Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen 31 nichts an- deres vor, sind Klagen gegen den Kanton Uri und seine selbstständigen Anstalten in Altdorf zu erheben. Artikel 24–35 32 3. Kapitel: 1. Abschnitt: Artikel 36 Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. Artikel 37 1 Eine Partei kann selbständig Prozesse führen, soweit sie handlungsfähig ist. 26 Fassung gemäss LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002). 27 SR 272 28 Aufgehoben durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002). 29 Aufgehoben durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002). 30 Fassung gemäss LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002). 31 SR 272 32 Aufgehoben durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002).
___________ Artikel 38 1 Die Parteien können sich im Prozess vertreten lassen, soweit die beson- dere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. 2 Die berufsmässige Vertretung richtet sich nach der Anwaltsverord- nung 33 . 34 3 Zudem ist zur berufsmässigen Vertretung in Streitigkeiten aus dem Ar- beitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden berechtigt, wer sich über besondere Kenntnisse im betreffenden Sachgebiet, über die erforderlichen Kenntnisse des Prozessrechts und darüber ausweist, dass er oder sie die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 8 des Bundesge- setzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte 35 sinngemäss erfüllt. Das Obergericht bestimmt das Nähere in einem Reglement 36 . Artikel 39 1 Der Vertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Der Vertretene kann sie auch zu Protokoll erklären. 2 Die Rechtsanwälte gelten als Inhaber einer Prozessvollmacht der Partei, für die sie handeln. 3 Fehlt die Vollmacht oder ist sie ungenügend, gibt der Richter dem Vertre- ter oder der Partei Gelegenheit, den Mangel zu beheben. 4 Die nachträgliche Erteilung der Vollmacht gilt als Genehmigung früherer Prozesshandlungen, soweit sie nicht ausdrücklich anders lautet. 5 Der Bevollmächtigte hat den Entzug und die Niederlegung des Auftrages dem Gericht und der Gegenpartei sofort mitzuteilen. 6 Prozesshandlungen eines nicht bevollmächtigten Vertreters ist keine Folge zu geben. Die Kosten sind dem Vertreter aufzuerlegen. 33 RB 9.2321 34 Fassung gemäss LRB vom 13. Juni 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2002 (AB vom 22. Juni 2001). 35 SR 935.61 36 RB 9.2213 37 Eingefügt durch LRB vom 13. Juni 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2002 (AB vom 22. Juni 2001).
hält der Richter sie an, einen geeigneten Vertreter zu bestellen. 2 Leistet die Partei der Aufforderung keine Folge, kann ihr der Richter auf ihre Kosten einen berufsmässigen Vertreter bestellen. 3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die unentgeltliche Prozessfüh- rung. 4 Der Instruktionsrichter benachrichtigt die Vormundschaftsbehörde, wenn er vormundschaftliche Massnahmen für geboten hält. Artikel 41 1 Die Parteien haben persönlich vor dem Richter zu erscheinen, wenn diese Verordnung es vorschreibt oder wenn der Richter es anordnet. 2 Erscheint die Partei nicht persönlich, kann der Richter sie ein zweites Mal vorladen und ihr androhen, dass sie bei erneuter Säumnis polizeilich vorge- führt werde. 3. Abschnitt: Artikel 42 1 Mehrere Personen müssen gemeinsam klagen oder eingeklagt werden, wenn Ansprüche streitig sind, über die nach materiellem Recht für alle Be- teiligten gemeinsam zu entscheiden ist. 2 Notwendige Streitgenossen haben den Prozess gemeinschaftlich zu füh- ren, soweit sich nicht aus dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhält- nis etwas anderes ergibt. Artikel 43 1 Mehrere Personen können gemeinsam klagen oder eingeklagt werden, wenn der gleiche Richter zuständig, die gleiche Verfahrensart anwendbar und die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeiten zweckmässig ist. 2 Jeder einfache Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den an- dern führen. 3 Der Richter kann die Streitigkeiten in mehrere Prozesse aufteilen oder getrennte Klagen zu einem Prozess vereinigen.
Artikel 44 1 Wer als Dritter ein rechtliches Interesse daran hat, dass eine hängige Streitigkeit zugunsten einer Partei entschieden werde, kann diese als Inter- venient unterstützen. 2 Der Intervenient kann jederzeit mit einem schriftlichen begründeten Ge- such dem Richter beantragen, in den Prozess einzutreten. 3 Der Richter entscheidet aufgrund der eingereichten Akten, ob die Interven- tion zulässig sei. 4 Der Intervenient kann die Vorbringen der unterstützten Partei ergänzen und selber Rechtsmittel einlegen. Er nimmt den Prozess in der Lage an, in der er ihn vorfindet. 5 Die Prozesshandlungen des Intervenienten werden der unterstützten Par- tei zugerechnet, wenn sie nicht zu deren Handlungen in Widerspruch stehen oder von ihr ausdrücklich abgelehnt werden. 6 Der Richter hat dem Intervenienten alle richterlichen Entscheidungen zu- zustellen. 7 Die Beteiligung als Intervenient gilt nicht als Anerkennung von Ansprüchen der unterstützten Partei. Artikel 45 1 Wer für den Fall, dass er in einem Prozess unterliegt, auf einen Dritten zurückgreifen will oder einen Anspruch eines Dritten befürchtet, kann ihm jederzeit den Streit verkünden. Er hat dem Richter eine schriftliche Erklä- rung zuhanden des Dritten einzureichen. 2 Der Streitverkünder muss den Dritten über den Stand des Prozesses un- terrichten. Dieser ist zu weiterer Streitverkündung berechtigt. 3 Durch die Streitverkündung erhält der Dritte das Recht, dem Prozess als Intervenient beizutreten. Artikel 46 1 Die Hauptpartei kann es der unterstützenden Partei überlassen, den Pro- zess auf eigene Kosten fortzusetzen. Der Endentscheid lautet gleichwohl auf den Namen der Hauptpartei. 2 Verzichten die Haupt- und die Nebenpartei darauf, den Prozess fortzuset- zen, wird die Klage abgeschrieben.
Artikel 47 Wer alle Rechte und Pflichten einer Partei übernimmt oder ihr kraft Geset- zes in diese nachfolgt, tritt an ihrer Stelle in den Prozess ein. Artikel 48 1 Ein Parteiwechsel bedarf unter Vorbehalt von Absatz 2 der Zustimmung der Parteien. 2 Wer einen Gegenstand, der im Streit liegt, erwirbt, kann anstelle des Ve- räusserers in den Prozess eintreten. Er hat dem Richter eine schriftliche Eintrittserklärung zuhanden der Parteien einzureichen. Artikel 49 Die neue Partei nimmt den Prozess in der Lage auf, in der sie ihn vorfindet. 4. Kapitel: 1. Abschnitt: Artikel 50 1 Der Richter sorgt dafür, dass das Verfahren rechtmässig und beförderlich erledigt wird. 2 Er bestimmt, wann und wie die Parteien oder Dritte im Verfahren handeln müssen, soweit diese Verordnung keine Vorschriften enthält. 3 Der Richter setzt den Prozess aus, wenn die Voraussetzungen nach Arti- kel 78 erfüllt sind. Artikel 51 1 Der Richter macht die Parteien auf unklare oder widersprüchliche Vorbrin- gen aufmerksam. Er kann ihnen dazu entsprechende Fragen stellen. 2 Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, solche Vorbringen zu klären. Artikel 52 1 Die Parteien haben dem Richter die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die entsprechenden Beweismittel anzugeben. 2 Der Richter stützt seine Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht aus- schliesslich auf die Sachdarstellung der Parteien und auf die Beweise. Er
___________ 3 Vorbehalten bleiben Rechtsverhältnisse, über welche die Parteien nicht frei verfügen können. Artikel 53 1 Die Parteien haben gleichmässig Anspruch auf rechtliches Gehör. 2 Sie können die Protokolle und die Akten einsehen und sich Kopien erstel- len lassen, soweit nicht schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Ge- genpartei oder Dritter vorgehen. 3 Die Parteien und ihre Vertreter dürfen ihren Rechtsstreit nicht einzelnen Richtern oder den Gerichtsschreibern ausserhalb des Verfahrens vortragen. Artikel 54 Alle am Prozess Beteiligten haben nach Treu und Glauben zu handeln. Artikel 55 1 Verhandlungen vor dem Richter und die mündliche Urteilsverkündung sind öffentlich, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen entgegenstehen. 2 Die Öffentlichkeit kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei ausgeschlossen werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder schutzwürdige Privatinteressen es erfordern. Artikel 56 Der Richter hat, soweit tunlich, eine gütliche Beilegung des Streites zu ver- suchen. Artikel 57 Das Verfahren vor allen gerichtlichen Instanzen ist mündlich, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Artikel 57a Die Amtssprache ist Deutsch. Eingaben, Vernehmlassungen, Beweismittel und dergleichen sind in Deutsch oder deutsch übersetzt einzureichen. 38 Eingefügt durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004 (AB vom 16. April 2004).
Der Richter sorgt für den ungestörten Gang der Verhandlungen. Notfalls kann er ruhestörende Dritte und im Fall grober Ordnungsstörungen auch Parteien und ihre Vertreter aus der Verhandlung wegweisen. Artikel 59 Wer als Partei, Vertreter oder Dritter prozessuale Pflichten schuldhaft ver- letzt, sich ungebührlich äussert oder mutwillig den Geschäftsgang stört, kann vom Gerichtspräsidenten mit Verweis oder mit einer Ordnungsbusse bis zu 500 Franken bestraft werden. 2. Abschnitt: Artikel 60 Die Gerichtskanzlei führt für jedes Verfahren ein Protokoll, das in chronolo- gischer Reihenfolge über alle Prozesshandlungen Aufschluss gibt. Artikel 61 1 Der Gerichtsschreiber oder der ihn vertretende Protokollführer führt über jede Verhandlung ein Protokoll. 2 Ins Verhandlungsprotokoll werden aufgenommen: a) Ort und Zeit der Verhandlung; b) die Namen der Mitwirkenden; c) die mündlich vorgetragenen Anträge der Parteien und der wesentliche Inhalt der Parteidarstellungen; d) die gestellten Fragen und die Aussagen der befragten Personen, die diesen zur Unterzeichnung vorzulegen sind; e) tatsächliche Feststellungen bei Beweisverhandlungen; f) Vergleichsangebote der Parteien; g) Erklärungen der Parteien, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise erledigt wird. Sie sind von der betreffenden Partei zu unterzeichnen; h) Verfügungen, Erledigungsbeschlüsse und das Urteil im Dispositiv, soweit sie mündlich eröffnet werden; i) die Unterschrift des Protokollführers. 3 Zur Unterstützung der Protokollführung können Aufzeichnungsgeräte ver- wendet werden. Anhand dieser Aufzeichnungen erstellt der Protokollführer nach der Verhandlung das Protokoll.
hat. 5 Als Protokoll über die Hauptverhandlung gilt das motivierte Urteil, wenn es den Gang und das Ergebnis der Verhandlung im wesentlichen wiedergibt. Artikel 62 1 Das Verhandlungsprotokoll beweist die richtige Wiedergabe der festgehal- tenen Aussagen und Wahrnehmungen, solange nicht die Unrichtigkeit sei- nes Inhalts nachgewiesen ist. 2 Begehren um Berichtigung des Protokolls sind dem prozessleitenden Richter zu unterbreiten. Wird dem Begehren nicht entsprochen, ist das im Protokoll zu vermerken. 3. Abschnitt: Artikel 63 1 Verfahrenssprache ist Deutsch. Der Richter kann Ausnahmen gestatten. 2 Im mündlichen Verfahren kann der Richter von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei einen Übersetzer beiziehen, auf den die Vorschriften über die Sachverständigen sinngemäss angewendet werden. Artikel 64 1 Der Richter kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei verfügen, dass eine Partei fremdsprachige Urkunden, die sie zu den Akten gegeben hat, übersetzt einreicht. 2 Leistet die Partei dieser Aufforderung innert gesetzter Frist keine Folge, gelten die Urkunden als nicht eingereicht. 4. Abschnitt: Artikel 65 1 Weiterziehbare Entscheide werden in der Schweiz in der Regel durch die Post zugestellt, und zwar auf dem Weg, der für die Übermittlung von Ge- richtsurkunden vorgesehen ist. 2 Andere gerichtliche Mitteilungen können je nach ihrer Bedeutung mit ein- geschriebener oder nicht-eingeschriebener Sendung zugestellt werden.
5 Die Zustellung gilt auch als erfolgt, wenn der Empfang schuldhaft verhin- dert wird. Artikel 66 1 Für Zustellungen im Ausland gelten die zwischenstaatlichen Vereinbarun- gen. Fehlen solche, ist die Zustellung auf diplomatischem Weg vorzuneh- men. 2 Eine Partei, die im Ausland wohnt, kann verpflichtet werden, in der Schweiz einen Zustellungsbevollmächtigten zu bezeichnen. Kommt sie die- ser Aufforderung nicht nach, können Zustellungen durch Publikation erfol- gen. Artikel 67 1 Ist der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt, wird dieser im Amtsblatt aufgefordert, die zuzustellenden Urkunden auf der Gerichtskanzlei abzuho- len. Kommt er dieser Aufforderung innert gesetzter Frist nicht nach, gilt die Zustellung als am letzten Tag der Frist erfolgt. 2 Die Veröffentlichung erfolgt nach Ermessen des Richters in weiteren Blät- tern. Artikel 68 1 Eine Vorladung enthält: a) die Bezeichnung der Person, an die sie gerichtet ist, und die Angabe, in welcher Eigenschaft sie vorgeladen wird; b) die Bezeichnung der Parteien, ihrer Vertreter und der Streitigkeit; c) die Angabe der Prozesshandlung, zu der vorgeladen wird; d) Ort und Zeit des Erscheinens; e) die Androhung der Säumnisfolgen; f) das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift der vorladenden In- stanz. 2 Die Vorladung wird nach den Bestimmungen über die Zustellungen zuge- leitet. Artikel 69 Hat eine Partei persönlich vor dem Richter zu erscheinen, wird auch ihr eine Vorladung zugestellt, und der Parteivertreter erhält eine Kopie davon.
Artikel 70 Der Richter bestimmt die Fristen, soweit nicht die Gesetzgebung sie fest- legt. Artikel 71 1 Fristen, die die Gesetzgebung festlegt, können nicht erstreckt werden. Bei Säumnis ist der befristete Anspruch verwirkt, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. 2 Der Richter kann Fristen, die er setzte, auf schriftliches und begründetes Gesuch erstrecken und Vorladungstermine verschieben, wenn er vor dem Fristablauf oder vor dem Verhandlungstermin darum ersucht wird. Artikel 72 1 Der Richter berücksichtigt bei der Festsetzung und Erstreckung von Fris- ten und bei der Ansetzung von Verhandlungsterminen den Zweck des Ver- fahrens, die Vorschriften über dessen Dauer, die Schwierigkeit der Sache sowie schutzwürdige Interessen der Beteiligten. 2 Schreibt die Gesetzgebung ein rasches, einfaches oder beschleunigtes Verfahren vor, bemisst der Richter die Fristen möglichst kurz, gewährt nur in dringenden Fällen eine Erstreckung und ist für eine rasche Erledigung des Streitfalles besorgt. Artikel 73 1 Die Frist läuft vom gesetzlich festgelegten Zeitpunkt oder vom Datum der schriftlichen Zustellung an. 2 Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Zustellung eines Entscheides wird bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt. 3 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, endigt die Frist am nächsten Werktag. Artikel 74 1 Die Frist ist gewahrt, wenn die Handlung am letzten Tag vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben und Zahlungen müssen spätestens am letzten Tag der Frist eingereicht oder der schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein. 2 Wird eine Eingabe oder Zahlung rechtzeitig einer unzuständigen urneri- schen Gerichts- oder Verwaltungsinstanz eingereicht, gilt die Frist als ein- gehalten. Sie wird von Amtes wegen an die zuständige Stelle weitergeleitet.
Die Gerichtsferien dauern: a) während acht Tagen vor und nach dem Ostersonntag; b) während der Zeit vom 18. Dezember bis und mit 6. Januar; c) während der Zeit vom 15. Juli bis und mit 31. August. Artikel 76 1 Die Gerichtsferien hemmen den Fristenlauf nicht. 2 Fällt der letzte Tag einer Frist in die Ferien, verlängert sie sich um zehn Tage über das Ferienende hinaus. 3 Während den Gerichtsferien finden keine Verhandlungen in Zivilsachen statt, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht. Artikel 77 Die Gerichtsferien gelten nicht: a) im summarischen Verfahren und im anschliessenden Rechtsmittelver- fahren; b) im Verfahren vor der Mieterschlichtungsbehörde; c) für Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertragsrecht; d) in dringlichen Fällen, für die der Richter die Aufhebung der Ferienbe- stimmungen verfügt. Artikel 78 Der Richter sistiert das Verfahren von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei, wenn: a) die Gesetzgebung es vorschreibt; b) sein Entscheid vom Ausgang eines andern Verfahrens abhängt; c) beide Parteien es beantragen und dem Antrag keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen; d) andere wichtige Gründe vorliegen. Artikel 79 Eine Partei gilt als säumig, wenn sie ohne genügenden Grund und trotz An- drohung der Säumnisfolge eine Frist oder eine Vorladung nicht beachtet.
Folge, dass das Verfahren ohne die versäumte Handlung durchgeführt wird. 2 Darüber hinaus und soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, kann der Richter in der Vorladung zur Verhandlung androhen, dass: a) das Verfahren durch Erledigungsbeschluss beendet wird, wenn der Klä- ger säumig ist; b) aufgrund der Akten und der mündlichen Vorbringen des Klägers ent- schieden wird, wenn der Beklagte säumig ist. Vorbehalten bleiben Strei- tigkeiten, bei denen der Richter von Amtes wegen zu handeln hat. 3 Für die Folgen der versäumten Klageantwort gilt Artikel 204. Artikel 81 1 Der Richter kann auf Gesuch der säumigen Partei eine Frist neu ansetzen oder nochmals zur Verhandlung vorladen, wenn ein entschuldbares Hinder- nis als Ursache der Säumnis glaubhaft gemacht wird. 2 Das Gesuch ist innert zehn Tagen schriftlich einzureichen, seitdem das Hindernis weggefallen ist. 3 Ist ein Entscheid ergangen, kann die Wiederherstellung nur innerhalb der ersten drei Monate seit der Eröffnung verlangt werden. Artikel 82 1 Über das Gesuch und die Wiederherstellung entscheidet der Richter, vor dem die Säumnis stattgefunden hat. Die Gegenpartei ist vorher anzuhören. 2 Ist eine Rechtsmittelfrist versäumt worden, entscheidet die Rechtsmit- telinstanz über das Wiederherstellungsgesuch. 3 Der Wiederherstellungsentscheid einer unteren Instanz ist rekursfähig. 6. Abschnitt: Artikel 83 Schriftliche Eingaben der Parteien sind in je einem Exemplar für den Richter und jede Gegenpartei einzureichen. Haben mehrere Gegenparteien den gleichen Vertreter bestellt, genügt für diese ein Exemplar. Artikel 84 Rechtsschriften der Parteien müssen enthalten: a) die Bezeichnung des Gerichts;
d) Rechtsbegehren und Verfahrensanträge; e) die Angabe des Streitwertes; f) die Darstellung der rechtserheblichen Tatsachen; g) allfällige Hinweise auf die anwendbaren Rechtssätze; h) das Verzeichnis der beigelegten, numerierten Beweismittel; i) Beweisanträge; k) das Datum und die Unterschrift der Partei oder des Vertreters. Artikel 85 1 Rechtsschriften, die diesen Vorschriften nicht entsprechen oder den An- stand verletzen, können zur Verbesserung zurückgewiesen werden. 2 Werden die Mängel innert gesetzter Frist nicht behoben, wird die Rechts- schrift vom Richter als nicht eingereicht erklärt. Artikel 86 1 Jedes Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es als Grundlage des richterlichen Urteilsspruchs dienen kann. 2 Geht die Klage auf eine Geldleistung, ist die Höhe der Forderung zu bezif- fern. Ist der Kläger hiezu nicht in der Lage, kann er den zuzusprechenden Betrag in das richterliche Ermessen stellen. Er hat jedoch einen Höchstbe- trag anzugeben. Artikel 87 Bestand oder Nichtbestand eines Rechtsverhältnisses kann für sich allein Gegenstand einer Klage sein, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Interes- se an der richterlichen Feststellung hat. Artikel 88 Nebenbegehren, die mit dem Hauptbegehren eng zusammenhängen, kön- nen in die Klage einbezogen werden, selbst wenn sie als selbständige Kla- gen nicht vom gleichen Richter und nicht in der gleichen Verfahrensart zu beurteilen wären.
den Beklagten stellen, wenn der gleiche Richter zuständig und die gleiche Verfahrensart vorgesehen sind. Artikel 90 1 Der Beklagte kann Widerklage erheben, wenn: a) für sein Rechtsbegehren sachlich der gleiche Richter zuständig und die gleiche Verfahrensart vorgesehen sind, und b) zwischen der Klage und der Widerklage ein enger Sachzusammenhang besteht oder die beiden Ansprüche verrechenbar sind. 2 Der Beklagte kann dem Kläger die Einrede der Verrechnung entgegenhal- ten, auch wenn der Richter zur Beurteilung der verrechneten Forderung nicht zuständig wäre. 3 Die Widerklage fällt dahin, wenn auf die Hauptklage nicht eingetreten wird. Sie bleibt aber bestehen, wenn diese zurückgezogen oder anerkannt wird. Artikel 91 1 Der Richter kann nach Anhören der Parteien: a) gehäufte Klagen und Widerklagen in getrennte Prozesse verweisen; b) getrennt eingereichte Klagen vereinigen. 2 Die Trennung oder die Vereinigung von Klagen verändert die Zuständig- keit und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln nicht. Artikel 92 1 Die Partei kann während der Rechtshängigkeit der Klage das Rechtsbe- gehren oder den Klagegrund ändern oder ergänzen, wenn: a) das neue Rechtsbegehren oder der neue Klagegrund mit dem bisheri- gen in engem Zusammenhang steht; b) der gleiche Richter zuständig und die gleiche Verfahrensart vorgesehen sind, und c) der Anlass der Änderung sich erst nach der Rechtshängigkeit der Klage ergibt. 2 Der Richter ermöglicht der Gegenpartei, sich zur Klageänderung zu äus- sern. Er lehnt die Klageänderung ab, wenn sie die Rechtstellung der Ge- genpartei wesentlich beeinträchtigt oder das Verfahren übermässig verzö- gert. 3 Die Klageänderung ist unzulässig, wenn der Schriftenwechsel abge- schlossen ist. Vorbehalten bleibt die jederzeit mögliche Einschränkung der Rechtsbegehren.
Artikel 93 Der Richter wendet das Recht von Amtes wegen an. Ist ausländisches Recht anzuwenden, bleibt Artikel 127 vorbehalten. Artikel 94 1 Der Richter prüft von Amtes wegen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Prozesses erfüllt sind. 2 Insbesondere prüft er: a) die Zulässigkeit des Zivilprozessweges; b) die sachliche, örtliche und die funktionelle Zuständigkeit; c) die Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit und gesetzmässige Vertretung; d) das Rechtsschutzinteresse des Klägers; e) das Fehlen einer anderweitigen Rechtshängigkeit oder der rechtskräfti- gen Beurteilung der gleichen Streitsache; f) ob die für die Klage vorgeschriebene Form beachtet sei, insbesondere ob die gestellten Rechtsbegehren zulässig seien; g) die Leistung des Gerichtskostenvorschusses. Artikel 95 1 Die Unzulässigkeit des Prozesses oder einer Prozesshandlung kann auch durch prozesshindernde Einreden der Parteien geltend gemacht werden. Solche Einreden sind grundsätzlich mit der Klageantwort, jedenfalls so früh als möglich zu erheben. 2 Die Parteien können insbesondere geltend machen, der Prozess sei unzu- lässig, weil: a) kraft Schiedsabrede ein Schiedsgericht zuständig sei; b) kraft Gerichtsstandsvereinbarung ein anderer Richter zuständig sei; c) das Gericht nicht richtig besetzt, die Vorladung nicht frist- und formge- recht erfolgt oder die Verfahrensvorschriften missachtet worden seien. Artikel 96 Der Endentscheid in der Sache ergeht als Urteil. Artikel 97 1 Ist kein Urteil nach Artikel 96 möglich und zulässig, erlässt der Richter ei- nen Erledigungsbeschluss.
___________ b) der Prozess infolge eines Vergleichs, des Rückzugs oder der Anerken- nung der Klage oder des Rückzugs eines Rechtsmittels abzuschreiben ist; c) der Prozess gegenstandslos und somit abzuschreiben ist. 3 Ist die Unzulässigkeit des Prozesses offensichtlich, kann der Richter dar- auf verzichten, die Gegenpartei anzuhören oder eine Verhandlung durchzu- führen. Artikel 98 1 Der Richter kann in der Sache ein Teilurteil oder über Prozessvorausset- zungen einen Vorentscheid fällen, wenn die Umstände es rechtfertigen. 2 Sieht der Richter einen Teilentscheid vor, kann er den Prozess vorläufig auf den entsprechenden Streitpunkt beschränken. Artikel 99 1 Der Entscheid wird den Parteien innert zwanzig Tagen seit der Urteilsfäl- lung im Dispositiv schriftlich eröffnet. Das Dispositiv hat den gleichen Inhalt wie das vollständige Urteil nach Artikel 100, ausgenommen die Erwägungen des Gerichts. Es hat auf das Recht, eine vollständige Urteilsausfertigung zu verlangen, ausdrücklich hinzuweisen. 39 2 Wenn die Umstände es rechtfertigen oder eine der Parteien es verlangt, kann der Rechtsspruch mündlich eröffnet werden. 3 Der Entscheid ist der Öffentlichkeit im Rahmen des Artikels 6 EMRK 40 zugänglich zu machen. Artikel 100 1 Das schriftliche Urteil enthält: a) die Bezeichnung des urteilenden Richters oder Gerichts, die Namen der mitwirkenden Richter und des Gerichtsschreibers; b) die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter; c) die Rechtsbegehren der Parteien; d) eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Vorbringen der Parteien; e) die Erwägungen (Motive); 39 Fassung gemäss LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002). 40 SR 0.101
___________ g) das Datum und die Unterschrift des urteilenden oder des präsidierenden Richters und des Gerichtsschreibers. 2 Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für Teilentscheide und Erledi- gungsbeschlüsse. Artikel 101 1 Innert zehn Tagen seit der Zustellung des Urteilsdispositivs können die Parteien eine vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen. Diese ist ih- nen beförderlich zuzustellen. 2 Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Ausferti- gung des Urteils zu laufen. 3 Urteile, die nach Bundesrecht der Abänderung unterliegen, müssen in je- dem Fall jene Grundlagen festhalten, die für den Ausgang der Sache we- sentlich sind. 4 Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften für Urteile, die an das Bun- desgericht weitergezogen werden können. Artikel 102 1 Urteile, Teilentscheide und Erledigungsbeschlüsse erwachsen in formelle Rechtskraft: a) im Zeitpunkt der Eröffnung, wenn kein ordentliches Rechtsmittel gege- ben ist; b) nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist; c) wenn die Parteien nicht innert Frist eine vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen. 42 2 Wird auf ein ordentliches Rechtsmittel nicht eingetreten oder wird es zu- rückgezogen, tritt die Rechtskraft mit der Fällung des Erledigungsbeschlus- ses ein. Artikel 103 1 Das Urteil bindet den Richter in einem späteren Prozess zwischen den gleichen Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern, soweit es Rechte und Pflichten der Parteien endgültig festlegt. 41 Fassung gemäss LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002). 42 Fassung gemäss LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002).
___________ 8. Abschnitt: Artikel 104 1 Prozesskosten sind die Gerichts- und die Parteikosten. 2 Die Gerichtskosten bestehen aus: a) den Entscheidgebühren; b) den Auslagen für Beweiserhebungen, Sachverständige, Übersetzer und dergleichen; c) den Kanzleigebühren für die Ausfertigungen und für besondere Leistun- gen. 3 Die Parteikosten bestehen aus: a) den Honoraren und Auslagen der Rechtsanwälte; b) den Auslagen der Parteien und Entschädigungen für ihren Zeitaufwand, wenn sie zum Erscheinen vor dem Richter verpflichtet waren oder wenn sie die Streitigkeit selber führten; c) den Kosten für das Vermittlungsverfahren. Artikel 105 1 Die Gerichtsgebührenverordnung 43 bestimmt, wie die Prozesskosten zu bemessen sind. 2 Die Anwälte haben eine Kostennote einzureichen, die gesondert die Par- teikosten nennt. Diese Kostennote ist im schriftlichen Verfahren nach Ab- schluss des Schriftenwechsels, im mündlichen Verfahren nach den Partei- vorträgen einzureichen. Wird keine Kostennote eingereicht, bestimmt der Richter die Entschädigung im Rahmen des Absatzes 1 nach Ermessen. Artikel 106 1 Der Richter bestimmt in der Regel im Endentscheid, wer welche Prozess- kosten zu tragen und zu vergüten hat. 2 Parteikosten werden nur auf Begehren zugesprochen. 43 RB 2.3231
1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. 2 Unterliegen die Parteien teilweise, werden die Prozesskosten verhältnis- mässig auferlegt. 3 Dem Kanton und den Gemeinden werden in der Regel keine Gerichtskos- ten auferlegt, wenn nicht ein vermögensrechtlicher Anspruch Streitgegens- tand ist. Artikel 108 1 Verursacht eine Partei unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt unnöti- ge Prozesskosten, hat sie dafür aufzukommen. Unnötig sind insbesondere Prozesskosten, die durch versäumte, verspätete oder fehlerhafte Prozess- handlungen entstanden sind. 2 Fehlt nach der Natur des Begehrens eine beklagte Partei oder ist sie nicht anzuhören, trägt der Gesuchsteller die Kosten. 3 Dritte haben jene Prozesskosten zu tragen, die sie im Prozess durch gro- bes Verschulden verursachen. Sie sind vor dem Entscheid anzuhören. 4 Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte zu tragen haben, über- nimmt in der Regel der Staat. Artikel 109 1 Rechtfertigen es besondere Umstände, kann der Richter die Prozesskos- ten nach Ermessen auferlegen. 2 Besondere Umstände liegen namentlich vor, wenn: a) der Prozess durch Vergleich erledigt oder gegenstandslos wird; b) eine Partei durch das Urteil nicht we sentlich mehr erhält, als ihr von der Gegenpartei für die gütliche Beilegung des Streits angeboten wurde; c) die Art der Streitigkeit eine Kostenauferlegung als unverhältnismässig erscheinen lässt. Artikel 110 1 Sind am Prozess mehrere Parteien als Streitgenossen oder als Haupt- und Nebenpartei beteiligt, bestimmt der Richter ihren Anteil an den Pro- zesskosten. 2 Er kann auf anteilmässige, subsidiäre oder solidarische Haftung erkennen.
für die aufgelaufenen Prozesskosten die bisherige und die neue Partei soli- darisch. In der Folge haftet die neue Partei. Artikel 112 1 Einigen sich die Parteien in der Hauptsache und vereinbaren sie nichts anderes, tragen beide die Hälfte der Vermittlerkosten. Wer die Klage zu- rückzieht oder anerkennt, trägt die Vermittlerkosten. 2 Einigen sich die Parteien nicht, trägt der Kläger die Vermittlerkosten und die Kosten für den Weisungsschein. Er kann sie im nachfolgenden Prozess als Parteikosten geltend machen. 3 Erscheint eine Partei zur Vermittlungsverhandlung nicht, trägt sie die Ver- mittlerkosten und die Parteientschädigung an die Gegenpartei, die der Ver- mittler ihr auferlegt. Artikel 113 1 Wer als Kläger oder Widerkläger auftritt oder ein Rechtsmittel einlegt, hat nach der Aufforderung des Richters die mutmasslichen Gerichtskosten in- nert der gesetzten Frist vorzuschiessen. 2 Jede Partei kann während des Verfahrens verhalten werden, die Auslagen für diejenigen Beweiserhebungen vorzuschiessen, die in ihrem Interesse liegen. 3 Im Verfahren vor dem Vermittler und in Prozessen, die nach Bundesrecht kostenlos sind, ist kein Vorschuss zu leisten. Artikel 114 1 Ist eine Partei mit der Leistung des auferlegten Gerichtskostenvorschus- ses säumig, wird die Klage, das Begehren, das Rechtsmittel oder der Be- weisantrag dieser Partei nicht berücksichtigt. 2 Vorbehalten bleiben Beweiserhebungen von Amtes wegen. Artikel 115 1 Der Richter bestimmt die Höhe des Gerichtskostenvorschusses und die Zahlungsfrist im summarischen Verfahren. Er verweist auf die Säumnisfol- gen. 2 Liegen besondere Umstände vor, kann der Richter den Vorschuss ganz oder teilweise erlassen oder durch eine andere Sicherheit ersetzen. 3 Er kann diese Verfügung jederzeit erlassen, ändern oder aufheben, wenn die Voraussetzungen sich ändern.
Wer als Kläger oder als Widerkläger auftritt oder ein Rechtsmittel einlegt, hat auf Verlangen der Gegenpartei für deren Parteikosten innert der vom Richter gesetzten Frist Sicherheit zu leisten, wenn: a) er in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat und keine staatsvertragli- che Vereinbarung ihn von der Sicherheitsleistung befreit; b) gegen ihn ein Konkursverfahren hängig ist, Verlustscheine bestehen oder wenn er aus anderen Gründen als zahlungsunfähig erscheint; c) er gegenüber der gleichen Partei mit der Zahlung von Parteikosten im Rückstand ist. Artikel 117 Keine Sicherheit ist zu leisten: a) vor dem Vermittler; b) in Prozessen, die nach Bundesrecht kostenlos sind; c) wenn der Beklagte auf Vermögensstücke des Klägers Arrest gelegt hat oder Retentionsrechte geltend macht und der Kläger auf Aufhebung des Arrestes bzw. auf Herausgabe seiner Sache klagt; d) im summarischen Verfahren, ausser bei vorsorglichen Massnahmen und dringlichen Anordnungen; e) wenn die an sich pflichtige Partei die unentgeltliche Rechtspflege ge- niesst. Artikel 118 Die Sicherheit kann durch die Hinterlegung von Bargeld, von soliden Wert- papieren, durch Bankgarantie oder in gleichwertiger Form geleistet werden. Artikel 119 Leistet der Kläger, Widerkläger oder derjenige, der ein Rechtsmittel einlegt, die ihm auferlegte Sicherheit nicht fristgerecht, wird auf die Klage, die Wi- derklage oder das Rechtsmittel nicht eingetreten. Artikel 120 1 Der Richter verfügt die Sicherheitsleistung im summarischen Verfahren auf Antrag der Gegenpartei. Er verweist auf die Säumnisfolgen. 2 Er kann diese Verfügung jederzeit erlassen, ändern oder aufheben, wenn die Voraussetzungen sich ändern.
___________ 1 Natürlichen Personen wird auf Gesuch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, wenn ihnen die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen. 2 Die unentgeltliche Rechtspflege wird nicht bewilligt, wenn der Prozess oder das Verfahren aussichtslos erscheint. 3 Wenn eine Partei die Prozesskosten wenigstens zum Teil bestreiten kann, ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise zu bewilligen. 4 Im Verfahren vor dem Vermittler gelten die Bestimmungen über die unent- geltliche Rechtspflege nicht. Artikel 122 1 Die vollständige unentgeltliche Rechtspflege: a) befreit die Partei von der Pflicht, Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu erbringen; b) die Gerichtskosten zu bezahlen; c) gewährt Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern die Partei für die gehörige Führung des Prozesses oder des Verfahrens sei- ner bedarf. 2 Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem das entsprechende Gesuch eingereicht worden ist, sofern nicht besondere Umstände eine andere Regelung rechtfertigen. Artikel 123 1 Benötigt der Gesuchsteller einen Rechtsbeistand, weist ihm der Richter einen Rechtsanwalt zu, der zur Übernahme des Mandats verpflichtetet ist. Er berücksichtigt dabei angemessen die Wünsche des Gesuchstellers. 44 2 Werden Honorar und Auslagen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Gegenpartei auferlegt, sind sie dem Rechtsbeistand zuzusprechen. Andern- falls oder wenn sie nicht einzubringen sind, entschädigt der Staat den un- entgeltlichen Rechtsbeistand. Artikel 124 1 Das Gesuch ist dem Präsidenten des Gerichts einzureichen, bei dem der Streit bereits anhängig ist oder anhängig zu machen ist. Dem Gesuch sind die erforderlichen Angaben und Unterlagen beizugeben. 2 Das Gesuch kann jederzeit bis zur Beendigung des Prozesses gestellt werden. 44 Fassung gemäss LRB vom 13. Juni 2001, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2002 (AB vom 22. Juni 2001).
wenn der Gesuchsteller von der Pflicht, für die Parteikosten Sicherheit zu leisten, befreit werden soll. Artikel 125 Der Richter entzieht im summarischen Verfahren die Bewilligung für die un- entgeltliche Rechtspflege, wenn und soweit die Voraussetzungen nicht er- füllt waren oder im Laufe des Verfahrens dahinfallen. Artikel 126 1 Gelangt die ehemals bedürftige Partei durch den Ausgang des Prozesses oder auf andere Weise nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, hat sie dem Staat die erlassenen Gerichtskosten und die für sie entrichteten Parteikosten nachzuzahlen. Behörden und Amtsstellen sind verpflichtet, solche Änderungen der Vermögensverhältnisse, die sie kraft ihres Amtes erfahren, dem zuständigen Richter mitzuteilen. Der Richter hat den in Be- tracht fallenden Behörden und Amtsstellen mitzuteilen, welchen Personen zu welchem Zeitpunkt die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist. 2 Zuständig ist der Richter, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat. Er entscheidet im summarischen Verfahren. 3 Der Anspruch und die Pflicht auf Nachzahlung erlöschen zehn Jahre nach der rechtskräftigen Erledigung des Prozesses. 5. Kapitel: 1. Abschnitt: Artikel 127 1 Der Richter erhebt Beweis nur über Tatsachen, die für den Entscheid er- heblich sind. 2 Beweisgegenstand können auch Gewohnheitsrecht, Handelsübung, Orts- gebrauch und im Rahmen des Bundesrechts ausländisches Recht sein. 3 Tatsachen, die offenkundig oder gerichtsnotorisch sind, bedürfen keines Beweises. Artikel 128 1 Soweit der Sachverhalt nicht von Amtes wegen festzustellen ist, wird nur über streitige Tatsachen Beweis erhoben.
Artikel 129 1 Der Richter erhebt auf Antrag einer Partei Beweis, soweit das zur Abklä- rung einer behaupteten Tatsache nötig ist. 2 Die Gegenpartei wird zum Gegenbeweis zugelassen. 3 Der Verzicht einer Partei auf ein Beweismittel, das sie beantragt hat, ist nur wirksam, wenn die Gegenpartei dem zustimmt. 4 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann der Richter eine Partei auf die Beweisführungslast aufmerksam machen. Artikel 130 Der Richter erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn die Gesetzgebung ihn dazu verpflichtet oder ermächtigt. Artikel 131 1 Die Parteien können bei der Beweiserhebung anwesend sein und durch Anträge und Fragen mitwirken, soweit diese Verordnung keine Ausnahme vorsieht. Der Richter entscheidet über die Zulässigkeit von Anträgen und Fragen. Erscheinen die Parteien nicht zur Beweiserhebung, findet die Be- weisverhandlung gleichwohl statt. 2 Die Parteien erhalten in jedem Fall Gelegenheit, die Beweiserhebung zu würdigen. Artikel 132 1 Die Beweiserhebungen erfolgen durch das urteilende Gericht, soweit die- se Verordnung nichts anderes bestimmt. 2 Wo es angezeigt oder zweckmässiger erscheint, können die Beweise durch eine Abordnung des Gerichts oder durch den Gerichtspräsidenten erhoben werden. 3 Unter den gleichen Voraussetzungen können die Beweise ausserhalb des Gerichtsbezirks durch eine Abordnung des Gerichts, durch den Gerichts- präsidenten oder auf dem Rechtshilfeweg erhoben werden. Artikel 133 1 Erscheinen schutzwürdige Interessen einer Partei oder Dritter durch die Beweiserhebung gefährdet, trifft der Richter die erforderlichen Massnahmen zu ihrem Schutz.
schützenden Interessen ab. 2. Abschnitt: Artikel 134 1 Der Gerichtspräsident fordert die Parteien auf, ihre Beweisanträge und Beweismittelofferten schriftlich einzureichen, soweit das nicht bereits mit den Rechtsschriften geschehen ist. 2 Die Beweiseingabe hat alle Angaben zu enthalten, die für den Beweisent- scheid erforderlich sind. Insbesondere sind die beweisführende Partei, die zu beweisenden Tatsachen und die Beweismittel genau zu bezeichnen. Artikel 135 Der Gerichtspräsident gibt den Parteien Gelegenheit, zu den Beweiseinga- ben schriftlich Einreden zu erheben. Artikel 136 1 Der Gerichtspräsident trifft den Beweisentscheid. 2 Der Beweisentscheid bezeichnet: a) den Beweisgegenstand (Artikel 127); b) die Beweismittel; c) die beweisführende Partei; d) den Richter, der den einzelnen Beweis abnimmt (Gesamtgericht, Abord- nung des Gerichts oder Gerichtspräsident). 3 Der Beweisentscheid kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung mit Re- kurs beim Gesamtgericht angefochten werden. Artikel 137 1 Die Beweise werden entsprechend dem Beweisentscheid abgenommen. 2 Das Gericht ist nicht an den Beweisentscheid des Gerichtspräsidenten gebunden. Es kann auf Beweise verzichten, wenn der Sachverhalt genü- gend geklärt ist, oder zusätzliche Beweiserhebungen beschliessen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.
setzgebung nichts anderes bestimmt. Er berücksichtigt dabei das Verhalten der Parteien im Verfahren, namentlich die Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiserhebung. 3. Abschnitt: 1. Unterabschnitt: Urkunden Artikel 139 Urkunden sind Schriften, Bilder, Pläne und andere Datenträger, die be- stimmt oder geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu be- weisen. 1 Die Urkunde ist im Original oder in Kopie vorzulegen. Der Richter kann die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie verlangen, wenn die Übereinstimmung einer Kopie mit dem Original zweifelhaft ist. 2 Zu fremdsprachigen Urkunden ist auf Anordnung des Richters oder auf Verlangen der Gegenpartei eine Übersetzung einzureichen. 3 Teile der Urkunde, die nicht dem Beweis dienen oder die nicht der Editi- onspflicht unterliegen, können versiegelt oder auf andere Weise der Einsicht entzogen werden. Der Richter entscheidet im Streitfall, ob und wieweit dies zulässig ist. Artikel 141 1 Wird die Echtheit einer Urkunde bestritten und erscheint sie zweifelhaft, hält der Richter den Aussteller zu einer Schriftprobe an oder er erhebt sonstwie Beweis. 2 Verweigert eine Partei die Schriftprobe, würdigt der Richter das Verhalten nach freiem Ermessen. Verweigert ein Dritter ohne Zeugnisverweigerungs- grund die Schriftprobe, treten die Folgen der unbefugten Zeugnisverweige- rung ein. Artikel 142 1 Die Parteien sind verpflichtet, die Urkunden, die sich in ihrem Gewahrsam befinden, auf richterliche Aufforderung hin vorzulegen, soweit sie nicht als Partei die Aussage über Tatsachen verweigern könnten, die in der Urkunde enthalten sind.
auszusagen, wo sie sich befindet, oder hat sie eine Urkunde absichtlich be- seitigt, würdigt der Richter dieses Verhalten nach freiem Ermessen. Artikel 143 1 Ein Dritter ist verpflichtet, Urkunden, die sich in seinem Gewahrsam befin- den, auf richterliche Aufforderung hin vorzulegen, soweit er nicht als Zeuge die Aussage grundsätzlich oder über einzelne in der Urkunde enthaltene Tatsachen verweigern könnte. 2 Bestreitet der Dritte seine Editionspflicht, entscheidet der Richter darüber. 3 Verweigert der Dritte die Edition, obwohl seine Pflicht zur Vorlegung rechtskräftig festgestellt worden ist, treffen ihn die Folgen der unbefugten Zeugnisverweigerung. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Dritte, der bestreitet, die Urkunde zu besitzen, über deren Verbleib als Zeuge ein- vernommen werden. Artikel 144 Richtet sich das Gesuch, eine Urkunde vorzulegen, gegen einen Dritten, der nicht im Kanton Uri wohnt, ist der auswärtige Richter um Rechtshilfe zu er- suchen. Artikel 145 1 Verwaltungsbehörden haben amtliche Urkunden auf richterliches Gesuch hin vorzulegen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder das Interesse an der Wahrung des Amtsgeheimnisses jenes an der Offen- barung überwiegt. 2 Über die Edition herausverlangter Urkunden des Kantons entscheidet die in der Sache zuständige Direktion. 2. Unterabschnitt: Zeugen Artikel 146 1 Zeuge kann sein, wer nicht als Partei oder Intervenient befragt wird. 2 Der Richter bestimmt nach Ermessen, inwieweit Kinder als Zeugen ein- vernommen werden können. Er berücksichtigt dabei die geistige Reife und das Wohl des Kindes. 3 Der Vermittler kann nicht als Zeuge einvernommen werden über Äusse- rungen während der Vermittlungsverhandlung. Davon ausgenommen sind
___________ Artikel 147 Jede Person ist verpflichtet, Zeugnis abzulegen, soweit die Gesetzgebung sie nicht davon befreit. Artikel 148 Das Zeugnis verweigern können: a) die Verwandten und Verschwägerten einer Partei in gerader Linie und die voll- und halbbürtigen Geschwister; b) der Ehegatte sowie der geschiedene Ehegatte einer Partei, letzterer aber nur, sofern sich das Zeugnis auf die Zeit vor der Scheidung bezieht; c) der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin sowie der ehemalige Partner oder die ehemalige Partnerin einer aufgelösten einge- tragenen Partnerschaft, Letzterer und Letztere aber nur, sofern sich das Zeugnis auf die Zeit vor der Auflösung der Partnerschaft bezieht; 45 d) die Person, welche mit der Partei verlobt ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt; 46 e) Personen, die mit der Partei durch ein Pflegeverhältnis verbunden sind; f) die Stiefeltern, der Vormund, Beistand oder Beirat einer Partei. 48 Artikel 149 Der Zeuge kann die Antwort verweigern: a) auf Fragen, die ihn oder eine in Artikel 148 genannte Person der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung, einer schweren Beeinträchtigung der Ehre oder einem unmittelbaren Vermögensschaden aussetzen könnten; b) auf Fragen über Tatsachen, die nach Artikel 321 Ziffer 1 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches 49 unter das Berufsgeheimnis fallen. Solche Fragen sind aber zu beantworten, wenn der Berechtigte den Geheimnis- träger von der Pflicht der Geheimhaltung befreit hat; 45 Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 6. Oktober 2006). 46 Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 6. Oktober 2006). 47 Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 6. Oktober 2006). 48 Eingefügt durch LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 6. Oktober 2006). 49 SR 311.0
___________ d) auf Fragen über andere Berufsgeheimnisse sowie über Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, sofern der Richter den Zeugen nicht zur Aussage verpflichtet. Der Richter würdigt dabei die Interessen an der Geheimhaltung und jene an der Wahrheitsfindung. Artikel 150 1 Über das Recht auf Zeugnis- oder Antwortverweigerung entscheidet der Richter sofort. 2 Gegen erstinstanzliche Entscheide, welche die Aussagepflicht bejahen, kann der Zeuge Rekurs erheben. Er ist auf die Rekursmöglichkeit hinzuwei- sen. 3 Der Rekurs ist unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung des Entscheids beim Richter anzumelden und alsdann innert der gesetzlichen Frist beim Obergericht einzureichen. Artikel 151 1 Wer als Zeuge unbefugt die Aussage verweigert, kann vom Richter mit einer Ordnungsbusse nach Artikel 59 belegt werden. Er hat zudem die Kos- ten zu tragen, die er mit seiner Weigerung verursacht. 2 Zudem kann der Richter dem widerspenstigen Zeugen die Ungehorsams- strafe nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 50 androhen. Setzt der Zeuge seine Weigerung fort, wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet. 3 Der widerspenstige Zeuge haftet den Parteien überdies für den Schaden, der durch seine Weigerung entstanden ist. Bei der Festsetzung des Scha- dens ist zu vermuten, dass der Zeuge zum Vorteil der beweisführenden Par- tei ausgesagt hätte. Artikel 152 1 Gegen Kinder, die als Zeugen die Aussage verweigern, dürfen keine Zwangsmittel ergriffen werden. 2 Aussagen, die der Zeuge ohne Hinweis auf das Verweigerungsrecht ge- macht und nach diesem Hinweis nicht bestätigt hat, können nicht berück- sichtigt werden. 3 Zwangsmassnahmen sind nicht zulässig, bevor die Pflicht zur Aussage rechtskräftig festgestellt ist. 50 SR 311.0
___________ 1 Jedermann ist verpflichtet, einer Vorladung als Zeuge Folge zu leisten. 2 Beruft sich der Zeuge auf das Recht, das Zeugnis zu verweigern, hat er dies dem Richter unverzüglich mitzuteilen. Er hat der Vorladung gleichwohl Folge zu leisten, sofern sie nicht widerrufen wird. Artikel 154 Wohnen Zeugen ausserhalb des Kantons oder sind sie aus zureichenden Gründen verhindert, der Vorladung Folge zu leisten, kann der Richter sie auf dem Rechtshilfeweg befragen lassen oder sie an ihrem Aufenthaltsort befragen. Artikel 155 1 Der Richter kann den Zeugen, der einer Vorladung ohne genügende Ent- schuldigung keine Folge leistet, mit einer Ordnungsbusse nach Artikel 59 belegen und ihm die Ungehorsamsstrafe nach Artikel 292 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches 51 androhen. Zudem hat der Zeuge die Kosten zu tragen, die er durch seine Säumnis verursacht. 2 Hält der Richter die Einvernahme des Zeugen für unerlässlich, ist dieser erneut vorzuladen mit der Androhung, dass er polizeilich vorgeführt werde, wenn er der Vorladung nicht Folge leiste. 3 Das ordentliche Strafverfahren wegen Ungehorsams bleibt vorbehalten. Artikel 156 1 Der Richter lädt den Zeugen rechtzeitig zur Verhandlung vor. 2 Er kann den Gegenstand der Einvernahme in der Zeugenvorladung kurz umschreiben. Nähere Angaben sind zu machen, wenn der Zeuge voraus- sichtlich in Büchern oder andern Aufzeichnungen nachzuschlagen hat. Artikel 157 Der Zeuge wird vor der Einvernahme zur Wahrheit ermahnt und auf das Zeugnis- und Antwortverweigerungsrecht sowie auf die Straffolge des fal- schen Zeugnisses nach Artikel 307 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches 52 aufmerksam gemacht. 51 SR 311.0 52 SR 311.0
seiner Einvernahme darf er an den Verhandlungen nicht teilnehmen. 2 Bei widersprechenden Aussagen kann der Zeuge anderen Zeugen und den Parteien gegenübergestellt und allenfalls erneut einvernommen wer- den. Artikel 159 Ist der Zeuge erschienen, kann der Richter ausnahmsweise anordnen, dass er einvernommen werde, selbst wenn die Parteien darauf verzichten. Artikel 160 Bevor alle geladenen Zeugen einvernommen worden sind, dürfen einzelne Zeugen nur mit Einwilligung der Parteien entlassen werden. Artikel 161 1 Der Zeuge wird befragt: a) über seine Personalien; b) über seine persönlichen Beziehungen zu den Parteien sowie über ande- re Umstände, die seine Glaubwürdigkeit beeinflussen können; c) über seine Wahrnehmungen zur Sache. 2 Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen durch den Richter oder mit des- sen Einverständnis selbst sachdienliche Fragen zu stellen. Der Richter kann die Parteien auffordern, die Fragen an den Zeugen vorgängig schriftlich ein- zureichen. Ergänzungsfragen bleiben vorbehalten. 3 Der Zeuge darf sich bei seiner Antwort keiner schriftlichen Aufzeichnungen bedienen, wenn der Richter ihm das nicht ausnahmsweise erlaubt. Bedient er sich Erinnerungshilfen, ist dies im Protokoll festzuhalten. Artikel 162 1 Der Richter kann von Amtsstellen und ausnahmsweise auch von Privaten schriftliche Auskünfte einziehen. 2 Er befindet nach Ermessen, ob diese zum Beweis tauglich sind oder der Bekräftigung durch gerichtliches Zeugnis bedürfen.

Artikel 163 1 Der Richter kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein anordnen, um bestimmte Tatsachen unmittelbar wahrzuneh- men. 2 Er kann dabei Sachverständige anhören und Zeugen einvernehmen. 3 Die Parteien können am Augenschein teilnehmen, soweit sie der Richter nicht aus wichtigen Gründen ausschliesst. 4 Kann die zu besichtigende Sache vor den Richter gebracht werden, ist sie wie eine Urkunde vorzulegen. Artikel 164 1 Die Parteien haben Untersuchungen ihrer Person, insbesondere eine Blutentnahme, zu dulden, sofern nicht ein gesundheitlicher Nachteil damit verbunden ist oder die Duldung der Untersuchungen aus einem anderen Grunde nicht als zumutbar erscheint. Auch haben sie den Augenschein an Sachen, die in ihrem Gewahrsam stehen, zu dulden. Weigern sie sich, wür- digt der Richter dieses Verhalten nach Ermessen. 2 Dritten obliegt die gleiche Duldungspflicht wie den Parteien, wenn sie nicht in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen über das Zeugnisverwei- gerungsrecht zur Weigerung berechtigt sind. Weigern sie sich ohne Zeug- nisverweigerungsgrund, treten die Folgen der unbefugten Zeugnisverweige- rung ein. 3 Steht fest, dass ein Dritter ein Grundstück besichtigen lassen muss, und weigert er sich trotzdem, kann der Einlass nötigenfalls polizeilich erzwungen werden. Artikel 165 Dritte, die den Augenschein dulden müssen, haben den gleichen Anspruch auf Entschädigung wie Zeugen. 4. Unterabschnitt: Sachverständige

Artikel 166 Der Richter zieht auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen oder mehrere Sachverständige bei, wenn ihm die erforderlichen Sachkenntnisse fehlen, um Tatsachen festzustellen oder den Sachverhalt zu würdigen.
___________ 2 Er gibt den Parteien Gelegenheit, Vorschläge zu machen und gegen den Vorgeschlagenen Einwendungen zu erheben. Der Richter entscheidet dar- über nach Ermessen. 3 Die Ausstandsgründe für Richter gelten sinngemäss auch für Sachver- ständige. Artikel 168 1 Jeder Zeugnispflichtige, der die erforderlichen Kenntnisse besitzt, ist ver- pflichtet, den Auftrag als Sachverständigen zu übernehmen. 2 Weigert er sich ohne Zeugnisverweigerungsgrund, wird er wie ein wider- spenstiger Zeuge behandelt. Artikel 169 1 Der Richter erläutert dem Sachverständigen seine Aufgabe, nötigenfalls in einer mündlichen Verhandlung. Er legt die zu beantwortenden Fragen fest. 2 Der Richter macht den Sachverständigen darauf aufmerksam, dass er das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten hat und zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Er weist ihn auf die Straffolgen eines fal- schen Gutachtens nach Artikel 307 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches 53 hin. Artikel 170 1 Der Sachverständige kann mit Zustimmung des Richters bei Parteien und Dritten Auskünfte einholen, Urkunden beiziehen und Besichtigungen durch- führen. 2 Diese Erhebungen sind nötigenfalls durch den Richter nach den Regeln des Beweisverfahrens durchzusetzen oder zu wiederholen. Artikel 171 1 Der Sachverständige erstattet sein Gutachten schriftlich. Mehrere Sach- verständige verfassen das Gutachten gemeinsam, wenn ihre Ansichten übereinstimmen, sonst gesondert. 2 Der Richter stellt den Parteien das Gutachten zu und ermöglicht ihnen, dazu Stellung zu nehmen, Erläuterungen zu verlangen oder Ergänzungsfra- gen zu stellen. 53 SR 311.0

Artikel 172 1 Der Richter kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei den Sachver- ständigen anhalten, das Gutachten zu ergänzen. Er kann ihn zu einer mündlichen Verhandlung vorladen. 2 Ist das Gutachten ungenügend oder bestehen begründete Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen, kann der Richter andere Sachver- ständige beiziehen. 3 Die zweite Instanz ordnet nur ausnahmsweise ein neues Gutachten an. Tut sie es, sind die Bestimmungen über den Sachverständigen anzuwen- den. Artikel 173 1 Der Richter kann dem Sachverständigen eine Frist ansetzen, um das schriftliche Gutachten abzugeben. 2 Versäumt der Sachverständige diese Frist, kann der Richter den Sachver- ständigen nach einer Mahnung mit einer Ordnungsbusse nach Artikel 59 belegen und den Auftrag widerrufen. 3 Der Sachverständige haftet für die Kosten, die er durch seine Säumnis verursacht hat. 5. Unterabschnitt: Parteibefragung

Artikel 174 1 Der Richter kann eine oder beide Parteien persönlich befragen: a) wenn eine Partei es beantragt; b) von Amtes wegen, wenn der Untersuchungsgrundsatz gilt oder die Be- weislage es erfordert. 2 Der Intervenient ist hinsichtlich der Parteibefragung der Partei gleichge- stellt. Artikel 175 1 Handelt eine Partei durch gesetzliche Vertreter, Gesellschafter oder Orga- ne, werden diese als Partei befragt. 2 Ist eine Konkursmasse Partei, kann der Richter sowohl den Gemein- schuldner als auch den Konkursverwalter befragen.
___________ Artikel 176 Die Parteien sind verpflichtet, der Vorladung des Richters persönlich Folge zu leisten. Artikel 177 1 Wohnt eine Partei ausserhalb des Kantons, kann sie der Richter auf dem Rechtshilfeweg befragen lassen. 2 Ist eine Partei aus zureichenden Gründen verhindert, persönlich vor dem Richter zu erscheinen, kann sie an ihrem Aufenthaltsort befragt werden. Artikel 178 Artikel 179 1 Bleibt eine Partei ohne zureichenden Grund aus, obschon sie zur Partei- befragung vorgeladen war, würdigt der Richter dieses Verhalten nach Er- messen. Er befragt nur die erschienene Partei. 2 Hält der Richter die Befragung einer säumigen Partei für unerlässlich, ist sie erneut zu laden mit der Androhung, dass sie bei erneuter Säumnis poli- zeilich vorgeführt werde. 3 Die säumige Partei hat die Kosten zu übernehmen, die sie durch ihre Säumnis verursacht. Zudem kann der Richter sie mit einer Ordnungsbusse nach Artikel 59 belegen. Artikel 180 1 Die Partei kann die Aussage verweigern, wenn sie auch als Zeuge hiezu berechtigt wäre. 2 Verweigert sie die Aussage ohne Zeugnisverweigerungsgrund, würdigt der Richter dieses Verhalten nach Ermessen. Artikel 181 1 Der Richter führt die Parteibefragung durch. 54 Aufgehoben durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002).
___________ 3 Die Parteien können dem Richter weitere sachdienliche Fragen beantra- gen. Der Richter kann die Parteien auffordern, die Fragen an die Gegenpar- tei vorgängig schriftlich einzureichen. Ergänzungsfragen bleiben vorbehal- ten. 4. Abschnitt: Artikel 182 Auf Antrag einer Partei nimmt der Gerichtspräsident vor oder nach Einlei- tung eines Prozesses vorsorglich Beweise ab, wenn: a) glaubhaft gemacht wird, dass eine spätere Beweisabnahme wesentlich erschwert oder unmöglich wäre, oder b) ein gesetzlicher Anspruch besteht. Artikel 183 Das Gesuch ist beim Präsidenten des Gerichts einzureichen, bei dem die Klage hängig oder voraussichtlich zu erheben ist. Artikel 184 1 Das Gesuch um vorsorgliche Beweisabnahme wird im summarischen Ver- fahren geprüft. Wird es gutgeheissen, ist der Entscheid endgültig. Wird es abgewiesen, kann der Gesuchsteller dagegen Rekurs erheben. 2 Die vorsorgliche Beweisabnahme erfolgt im übrigen nach den Regeln, die für das entsprechende Beweismittel gelten. Zweiter Titel: 6. Kapitel: 1. Abschnitt: Artikel 185 Jedem Prozess hat ein Vermittlungsverfahren voranzugehen. 55 SR 311.0
___________ a) wenn das beschleunigte Verfahren anzuwenden ist; b) wenn das summarische Verfahren anzuwenden ist; c) bei Streitsachen aus dem Personen- und Familienrecht (Artikel 11 bis 455 ZGB 57 ), ausgenommen bei Scheidung auf Klage eines Ehegatten (Artikel 114 und 115 ZGB 58 ); d) bei gemeinsamen Scheidungsbegehren (Artikel 111 und 112 ZGB 59 ); e) bei gemeinsamen Begehren auf Auflösung einer eingetragenen Partner- schaft (Artikel 30 PartG 60 ); 61 f) wenn sich die Beklagte oder der Beklagte im Ausland aufhält und in der Schweiz keine Vertreterin oder keinen Vertreter hat oder unbekannt ab- wesend ist; 62 g) vor Obergericht; 63 h) wenn diese Verordnung es besonders vorsieht. 64 Artikel 187 Die Parteien können schriftlich vereinbaren, dass sie auf ein Vermittlungs- verfahren verzichten. Artikel 188 1 Der Kläger ersucht den Vermittler, den Beklagten zu einem Vermittlungs- versuch vorzuladen. 2 Das Begehren ist schriftlich einzureichen. Es nennt die Parteien, enthält ein klares Rechtsbegehren und die Unterschrift des Gesuchstellers. 3 In besonderen Fällen kann das Vermittlungsbegehren dem Vermittler mündlich zu Protokoll gegeben werden. 56 Fassung gemäss LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002). 57 SR 210 58 SR 210 59 SR 210 60 SR 211.231 61 Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 6. Oktober 2006). 62 Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 6. Oktober 2006). 63 Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 6. Oktober 2006). 64 Eingefügt durch LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 6. Oktober 2006).
hängig. 2 Wo kein Vermittlungsverfahren vorgesehen ist, tritt die Rechtshängigkeit mit der Einreichung der Klage beim Richter ein. Artikel 190 1 Der Vermittler prüft seine sachliche und örtliche Zuständigkeit. 2 Erachtet er sich als unzuständig, teilt er das dem Kläger mit. Beharrt der Kläger auf dem Gesuch, führt der Vermittler das Verfahren durch. Dem Be- klagten bleibt die Einrede der Unzuständigkeit vor dem Richter gewahrt. Artikel 191 1 Der Vermittler lädt die Parteien umgehend zur Vermittlungsverhandlung ein. 2 Mit der Vorladung teilt er dem Beklagten die Rechtsbegehren des Klägers mit. 3 Gleichzeitig fordert er die Parteien auf, allfällige Urkunden zur Streitsache zur Verhandlung mitzubringen. Artikel 192 1 Die Parteien haben zur Vermittlungsverhandlung persönlich zu erschei- nen. Die Verbeiständung ist zulässig. 2 Ausser in Ehestreitigkeiten kann sich eine Partei vertreten lassen, wenn: a) sie nicht im Kanton Uri Wohnsitz hat; b) sie durch Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund verhindert ist. Artikel 193 Erscheint der Kläger ohne genügenden Grund nicht zur Verhandlung, gilt das Gesuch als zurückgezogen. Erscheint der Beklagte nicht, stellt der Vermittler dem Kläger auf dessen Begehren den Weisungsschein aus. Artikel 194 1 Der Vermittler lässt die Parteien ihren Standpunkt darlegen, prüft die Be- gehren und bemüht sich um eine gütliche Einigung. 2 Der Vermittler erhebt keine Beweise. Hingegen kann er mit den Parteien den Streitgegenstand besichtigen und jene Urkunden einsehen, die bei der Vermittlungsverhandlung vorliegen.
Artikel 195 1 Der Kläger kann an der Vermittlungsverhandlung sein Rechtsbegehren im Rahmen von Artikel 92 ändern. 2 Ändert er mehr oder bezeichnet er andere Beklagte, lädt der Vermittler zu einer neuen Verhandlung ein. Der Kläger trägt die verursachten Kosten. Wenn beide Parteien einverstanden sind, kann der Vermittler die Verhand- lung auf der Grundlage des geänderten Rechtsbegehrens fortsetzen. 3 Der Beklagte kann in jedem Fall eine Widerklage anbringen. Artikel 196 1 Das Protokoll über die Vermittlungsverhandlung enthält: a) die Daten der Einreichung des Vermittlungsbegehrens und der Verhand- lung; b) die Bezeichnung der Parteien und die Namen der erschienenen Perso- nen; c) die Rechtsbegehren des Klägers und des allfälligen Widerklägers; d) eine allfällige Klageanerkennung, einen Klageverzicht oder einen Ver- gleich; e) einen Vergleichsvorschlag, dessen Protokollierung eine Partei verlangt; f) die Unterschrift des Vermittlers. 2 Klageanerkennung, Klageverzicht und Vergleich müssen die Unterschrif- ten des Vermittlers und der Parteien enthalten, die sich dadurch verpflich- ten. 3 Das Protokoll enthält weder Angaben über den Sachverhalt noch über die Begründung der Begehren und Erklärungen. Solche Äusserungen dürfen im nachfolgenden Prozess auch nicht berücksichtigt werden. Artikel 197 1 Mit Zustimmung der Parteien kann der Vermittler während längstens ei- nem Monat das Protokoll offenhalten. 2 Die Offenhaltungsfrist ist im Protokoll und im Weisungsschein festzuhal- ten. Sie bewirkt, dass der Vermittler während dieser Frist den Weisungs- schein nicht ausstellt. Artikel 198 1 Endet der Vermittlungsversuch - auch nach dem Ablauf einer allfälligen Offenhaltungsfrist - ohne Einigung, stellt der Vermittler dem Kläger ohne weiteres den Weisungsschein aus. Darin werden die Parteien, die Rechts-
werden kann. 3 Wird die Klage nicht innert 30 Tagen seit der Zustellung des Weisungs- scheins eingereicht, verfällt die Wirkung des Weisungsscheins. Vorbehalten bleibt die Ausstellung eines Weisungsscheins aufgrund eines neuen Ver- mittlungsbegehrens. 2. Abschnitt: Artikel 199 Die Vorschriften über den ordentlichen Prozess gelten für Streitigkeiten vor dem Landgericht und vor dem Obergericht als einzige kantonale Instanz, soweit nicht die Bestimmungen über den beschleunigten Prozess Anwen- dung finden. Artikel 200 1 Der ordentliche Prozess beginnt mit der Einreichung der Klage beim Rich- ter. 2 Der Klage ist der Weisungsschein beizulegen, sofern das Vermittlungsver- fahren durchzuführen war. Ist der Weisungsschein verfallen oder stammt er von einem offensichtlich unzuständigen Vermittler, tritt der Richter für der- malen auf die Klage nicht ein. Er erlässt einen Erledigungsbeschluss. 3 Mit der Klage kann der Kläger dem Richter vorsorgliche Massnahmen be- antragen, namentlich um den Streitgegenstand und gefährdete Beweise sicherzustellen. Artikel 201 1 Der Richter stellt die Klage dem Beklagten zu, wenn die Klage den formel- len Anforderungen genügt. 2 Er setzt dem Beklagten zur Beantwortung der Klage eine Frist von dreissig Tagen und erläutert die Folgen, falls keine Klageantwort eingereicht wird. Artikel 202 1 Die Klageantwort soll zu den Begehren und zu den Tatsachenbehauptun- gen des Klägers Stellung nehmen. 2 Eine Widerklage ist spätestens mit der Klageantwort einzureichen. 3 Der Richter gibt dem Kläger von der Klageantwort Kenntnis. Er setzt ihm eine Frist, um zur allfälligen Widerklage die Antwort einzureichen.
a) er ausschliesslich Prozessvoraussetzungen bestreitet oder prozesshin- dernde Einreden erhebt; b) er die Verwirkung oder die Verjährung des Rechtsanspruchs geltend macht. 2 Der Richter kann den Beklagten trotzdem zu einer vollständigen Klage- antwort verhalten. Er setzt ihm hiefür eine neue Frist. Artikel 204 Reicht der Beklagte keine Klageantwort ein, setzt ihm der Richter eine Nachfrist von zehn Tagen mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis davon ausgegangen werde, der Beklagte anerkenne die tatsächlichen Kla- gegründe und verzichte auf Einreden. Artikel 205 Wenn die Verhältnisse es gebieten, kann der Richter den Parteien Gele- genheit geben, eine weitere Rechtsschrift einzureichen. Er kann dieses Recht auf bestimmte Tatsachen oder Streitpunkte beschränken. Dabei ist der gleichmässige Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör zu wahren. Artikel 206 1 Der Richter führt in der Regel eine Instruktionsverhandlung durch. 2 Die Instruktionsverhandlung dient: a) der Durchführung von Vergleichsverhandlungen; b) der Klärung des Prozessstoffs; c) der Vorbereitung der Hauptverhandlung; d) der formlosen Erörterung der Streitigkeit. Artikel 207 Der Richter kann die Parteien in jedem Stadium des Verfahrens zu einer Instruktionsverhandlung vorladen. Er kann sie auffordern, persönlich zu er- scheinen. Artikel 208 Der Richter bestimmt den Ablauf der Verhandlung. Er kann dazu weitere Richter beiziehen.
Der Richter trifft alle erforderlichen Massnahmen zur Vorbereitung der Hauptverhandlung, insbesondere für allfällige Beweisabnahmen durch das Gericht. Artikel 210 1 Der Richter lädt die Parteien zur Hauptverhandlung vor. 2 Erscheint eine Partei ohne genügenden Grund nicht zur Hauptverhand- lung, wird sie erneut vorgeladen unter Androhung der Säumnisfolgen nach Artikel 80. Artikel 211 1 Der Gerichtspräsident leitet die Verhandlung. 2 Er hält zu Beginn fest, welche Streitigkeit hängig und wer als Richter, Par- tei oder Vertreter anwesend ist. 3 Er gibt den Verhandlungsablauf bekannt. Erhebt eine Partei dagegen Ein- spruch, entscheidet das Gericht. Artikel 212 1 Nach der Eröffnung wird über allfällige prozessuale Vorfragen verhandelt und entschieden. Dazu gehören namentlich prozesshindernde Einreden, Anträge auf vorläufige Einstellung des Prozesses oder auf Verschiebung der Verhandlung sowie Anträge für Teilentscheide. 2 Alsdann erhalten die Parteien Gelegenheit, Einwendungen gegen die Be- weisabnahmen des Gerichtspräsidenten bzw. der Abordnung des Gerichts zu erheben und neue Beweismittel zu beantragen, wenn sie nachweisen, dass sie früher dazu nicht in der Lage waren. 3 Sobald das Gericht über diese Einwendungen und über die Zulässigkeit zusätzlicher Beweismittel entschieden hat, folgen allfällige Beweisabnah- men. 4 Das Gericht kann beschliessen, die Beweiseinreden ausnahmsweise mit der Hauptsache zu behandeln. Artikel 213 Den Vorfragen folgt die Beweisabnahme, soweit sie nach dem Beweisent- scheid dem Gesamtgericht übertragen ist.
___________ Parteivortrag. Er dient namentlich dazu, das Beweisergebnis zu würdigen und die Streitsache rechtlich zu erörtern. Neue Tatsachen dürfen nur be- hauptet werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie dazu nicht früher in der Lage war. 2 Der Kläger hat den ersten Vortrag. Es folgen Replik und Duplik. Verzichtet der Kläger auf die Replik, so entfällt die Duplik. 3 Die Vorträge zur Widerklage beginnen mit der Antwort auf die Klage. Artikel 215 1 Das Gericht kann beschliessen, den Ablauf der Hauptverhandlung zu än- dern oder zu verkürzen, wenn ihm das zweckmässig erscheint. 2 Der Richter teilt den Parteien den beabsichtigten Verhandlungsablauf mit. Diese erhalten Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Über allfällige Einspra- chen entscheidet das Gericht sofort. 3 Eine weitere Hauptverhandlung oder den Auftrag zu einer Instruktionsver- handlung kann das Gericht ohne weiteres beschliessen. Artikel 216 1 Bei Scheidungsverfahren bleiben die Sondervorschriften nach Artikel 239a ff. vorbehalten. 2 Ein Säumnisverfahren gegen die beklagte Partei findet nur statt, wenn die abwesende Partei, deren Wohnort unbekannt ist, öffentlich vorgeladen wur- de oder vom Gericht nicht zum persönlichen Erscheinen gezwungen werden kann. 3 Liegt eine Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung oder Tren- nung (Konvenium) vor, können die Parteien eine vereinfachte Klageschrift bzw. Klageantwort einreichen. Artikel 217 3. Abschnitt: Artikel 218 1 Die Vorschriften über den beschleunigten Prozess gelten für Streitigkeiten: 65 Fassung gemäss LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002). 66 Aufgehoben durch LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2004 (AB vom 16. April 2004).
___________ ren vorgesehen ist. 2 Zudem gelten diese Vorschriften für folgende Klagen nach dem Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 67 : a) Anfechtung der Verrechnung (Artikel 214); b) Arrestprosequierung (Artikel 278 Absatz 2); c) Schenkungsanfechtung, Überschuldungsanfechtung und Absichtsan- fechtung (Artikel 286, 287 und 288); d) Zahlung in der Wechselbetreibung (Artikel 184 Absatz 2). 3 Die Vorschriften über den beschleunigten Prozess sind auch anzuwenden, wenn der Richter das auf Antrag beider Parteien bewilligt. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Parteien glaubhaft darlegen, dass die Streiterledi- gung dringlich ist. Artikel 219 1 Die Vorschriften über den ordentlichen Prozess sind sinngemäss anzu- wenden, wenn nichts anderes bestimmt ist. 2 Im beschleunigten Prozess gelten folgende Abweichungen: a) das Vermittlungsverfahren entfällt; b) eine nichteinlässliche Klageantwort ist ausgeschlossen; c) die Beweisanträge und die Beweismittelofferten sind mit dem Schriften- wechsel einzureichen. Die besondere Beweiseingabe entfällt; d) mit der ersten Vorladung sind die Säumnisfolgen nach Artikel 80 anzu- drohen. Eine zweite Vorladung entfällt; e) Fristen und Verhandlungstermine sind so festzusetzen, dass eine rasche Erledigung des Prozesses gewährleistet ist. Der Richter kann die Be- stimmungen über die Gerichtsferien als nicht anwendbar erklären; f) der Richter kann ein rein mündliches Verfahren verfügen; g) alle gesetzlichen Fristen sind um die Hälfte verkürzt. 4. Abschnitt Artikel 220 Die Vorschriften über das summarische Verfahren gelten für: a) die besonderen Streitsachen nach Bundesrecht; 67 SR 281.1
___________ d) die vorsorgliche Beweisabnahme; e) die nicht streitige Gerichtsbarkeit; f) allgemeine Verbote; g) Scheidungen auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (Artikel 111 ZGB 68 ); 69 h) Auflösungen eingetragener Partnerschaften auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (Artikel 29 Abs 1 PartG 70 71 Artikel 221 Der Regierungsrat bezeichnet in einem Reglement die bundesrechtlichen Streitsachen, auf die das summarische Verfahren anzuwenden ist. Artikel 222 Das Befehlsverfahren kann angerufen werden: a) zur schnellen Handhabung klaren Rechts bei nichtstreitigen oder sofort herstellbaren tatsächlichen Verhältnissen; b) gegen eigenmächtige Eingriffe und Störungen, insbesondere zum Schutz des Besitzes, soweit damit keine Schadenersatzforderungen ver- bunden sind; c) zur Erledigung privatrechtlicher Baueinsprachen. Artikel 223 1 Der Richter ordnet vorsorgliche Massnahmen an, wenn: a) glaubhaft gemacht wird, dass sie zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, namentlich zur Erhaltung eines tatsächlichen Zustandes oder zur Sicherung eines gefährdeten Bewei- ses, vor Beginn oder während eines Prozesses notwendig sind; b) das Bundesrecht einen Anspruch darauf gewährt. 2 Ausgeschlossen sind vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung von An- sprüchen, die auf dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 72 gründen. 68 SR 210 69 Eingefügt durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002). 70 SR 211.231 71 Eingefügt durch LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 6. Oktober 2006). 72 SR 281.1
___________ Artikel 225 In Fällen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit, insbesondere bei der Verschol- lenerklärung und der Kraftloserklärung von Wertpapieren, entscheidet der Richter im summarischen Verfahren, soweit das Bundesrecht nichts ande- res bestimmt. Artikel 226 1 Verbote, die sich gegen einen unbestimmten Kreis von Personen richten, werden erlassen: a) auf Gesuch des Eigentümers, Mieters oder Pächters eines Grundstückes sowie des aus einer persönlichen Dienstbarkeit Berechtigten, wenn da- mit Besitz an einem Grundstück verbunden ist, gegen widerrechtliche Störung ihres Besitzes; b) auf Gesuch eines aus einer Dienstbarkeit oder Grundlast Berechtigten gegen widerrechtliche Störung in der Ausübung des Rechtes. 2 Der Gesuchsteller hat sein Recht durch Urkunde nachzuweisen und die Störung glaubhaft zu machen. Artikel 226a 73 h) Scheidung und Auflösung einer eingetragenen Partner- schaft auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung Beim Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (Artikel 111 ZGB ner Partnerschaften auf gemeinsames Begehren mit umfassender Einigung (Artikel 29 Absatz 1 PartG 239a ff. vorbehalten. Artikel 227 1 Das Begehren ist dem Richter mit einer kurzen Begründung schriftlich ein- zureichen. Vorhandene Urkunden und allfällige Beweisanträge sind dem Begehren beizufügen. 2 Ausnahmsweise und in familienrechtlichen Streitigkeiten kann der Richter anstelle der schriftlichen Eingabe das mündliche Begehren entgegenneh- 73 Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 6. Oktober 2006). 74 SR 210 75 SR 211.231
pflichtet, vorsorgliche Massnahmen zu treffen, oder wenn er den Streitwert festzusetzen hat. Artikel 228 1 Um eine unmittelbare Gefahr abzuwenden, kann der Richter für die Dauer des Verfahrens dringliche Anordnungen treffen, ohne die Gegenpartei vor- her anzuhören. 2 Die dringlichen Anordnungen fallen mit der Rechtskraft des Entscheids über das gestellte Begehren dahin. Der Richter kann sie zudem jederzeit aufheben oder ändern. 3 Dringliche Anordnungen unterliegen keinem Rechtsmittel. Artikel 229 1 Steht dem Eintreten auf das Begehren nichts entgegen, gibt der Richter dem Gesuchsgegner Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen, Urkunden vorzulegen und Beweisanträge zu stellen. Eine nichteinlässliche Stellung- nahme ist ausgeschlossen. 2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann statt dessen der Gesuchsgegner an einer Verhandlung angehört werden. Artikel 230 1 Der Richter erhebt Beweis, soweit der Verfahrenszweck es erfordert. Als Beweismittel sind in der Regel nur Urkunden und die Parteibefragung zuläs- sig. Ausnahmsweise können weitere Beweise erhoben werden. Der allfällige Beweisentscheid ist nicht selbständig anfechtbar. 2 Fehlt nach der Natur des Begehrens ein Gesuchsgegner, stellt der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Artikel 231 Der Richter kann die Parteien jederzeit zu einer Verhandlung vorladen, ins- besondere zur Klärung des Prozessstoffs, zur Abnahme von Beweisen, zu einem Vergleichsversuch oder um das rechtliche Gehör zu gewähren. Artikel 232 1 Der Richter eröffnet den begründeten Entscheid so rasch als möglich. 2 Der Entscheid kann insbesondere enthalten: a) den Befehl zur Vornahme, Unterlassung oder Duldung bestimmter Hand- lungen unter Androhung von Busse als Strafe für die Nichtbeachtung;
c) die Anordnung der Vornahme von Handlungen oder Massnahmen durch einen Dritten. Artikel 233 Im übrigen gelten für das summarische Verfahren sinngemäss die Bestim- mungen des allgemeinen Teils dieser Verordnung, soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen oder sich aus der Natur der Streitigkeit etwas anderes ergibt. Artikel 234 1 In familienrechtlichen Streitigkeiten haben die Parteien persönlich vor dem Richter zu erscheinen, sofern er sie nicht aus wichtigen Gründen davon be- freit. 2 Leistet der Gesuchsteller der Vorladung keine Folge, gilt das Begehren als zurückgezogen. Der Richter beendet das Verfahren durch einen Erledi- gungsbeschluss. 3 Bleibt der Gesuchsgegner der Verhandlung fern, wird aufgrund der Vor- bringen des Gesuchstellers, der Akten und allfälliger Erhebungen entschie- den. Artikel 235 Im Verfahren der Arrestbewilligung wird der Schuldner nicht angehört. Artikel 236 1 Soweit erforderlich, setzt der Richter dem Gesuchsteller beim Erlass vor- sorglicher Massnahmen eine Frist, um im ordentlichen Prozess Klage zu erheben. 2 Wird die Frist nicht eingehalten, fällt die vorsorgliche Massnahme dahin. Artikel 237 1 Vorsorgliche Massnahmen oder dringliche Anordnungen können von einer Sicherheitsleistung des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. 2 Der Richter kann von vorsorglichen Massnahmen oder dringlichen Anord- nungen absehen, wenn der Gesuchsgegner seinerseits ausreichende Si- cherheit leistet.
___________ dringliche Anordnungen jederzeit aufheben oder ändern, wenn er sich nach- träglich als ungerechtfertigt erweist oder wenn sich die Umstände wesent- lich geändert haben. 2 Er bindet den Richter im Prozess nicht. Artikel 239 1 Der Richter veröffentlicht auf Kosten des Gesuchstellers ein allgemeines Verbot im Amtsblatt, soweit er die gesetzlichen Voraussetzungen als erfüllt betrachtet. Die Veröffentlichung verbindet er mit dem Hinweis, dass dage- gen innert dreissig Tagen Einsprache erhoben werden kann. Sind die einge- reichten Einsprachen rechtskräftig erledigt oder ist die Frist unbenutzt abge- laufen, bestätigt der Richter das allgemeine Verbot. 2 Er veröffentlicht auf Kosten des Gesuchstellers die Bestätigung des allge- meinen Verbots mit dem Hinweis, dass auf Antrag Busse 76 bis zu 5 000 Franken bestraft werde, wer ohne ein besseres Recht nachzuweisen dieses Verbot missachtet. 3 Der Gesuchsteller, der sich auf das rechtskräftige Verbot berufen will, hat das Verbot an Ort und Stelle wortgetreu und gut sichtbar bekanntzumachen. 4 Das Verbot bleibt in Kraft, bis der Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger darauf verzichtet oder der Richter es von Amtes wegen aufhebt, längstens aber dreissig Jahre seit dem Erlass. Es kann erneuert werden. 5. Abschnitt: Sondervorschriften für das Scheidungsverfahren und das Verfahren zur Auflösung eingetragener Part- nerschaften 77 Artikel 239a 78 Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft auf gemein- sames Begehren mit umfassender Einigung Gemeinsame Scheidungsbegehren mit umfassender Einigung (Artikel 111 ZGB 79 ) und gemeinsame Begehren auf Auflösung der eingetragenen Part- nerschaft mit umfassender Einigung (Artikel 29 Absatz 1 PartG 80 ) sind zu- sammen mit der vollständigen Vereinbarung schriftlich und von beiden Par- 76 Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 7. Juli 2006). 77 Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 6. Oktober 2006). 78 Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 6. Oktober 2006). 79 SR 210 80 SR 211.231
___________ Artikel 239b 81 Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft auf gemein- sames Begehren mit Teileinigung Gemeinsame Scheidungsbegehren mit Teileinigung (Artikel 112 ZGB 82 ) und gemeinsame Begehren auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit Teileinigung (Artikel 29 Absatz 3 PartG 83 ) sind zusammen mit der Vereinba- rung über die Teileinigung schriftlich und von beiden Parteien datiert und unterzeichnet dem Landgericht einzureichen. Artikel 239c 84 Scheidung oder Auflösung der Partnerschaft auf Klage ei- nes Ehegatten, einer Partnerin oder eines Partners 1 Klagen auf Ehescheidung (Artikel 114 und 115 ZGB 85 ) und auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Artikel 30 PartG 86 ) sind beim Landgericht einzureichen. 2 Ein Säumnisverfahren gegen die beklagte Partei findet nur statt, wenn die abwesende Partei, deren Wohnort unbekannt ist, öffentlich vorgeladen wur- de oder vom Gericht nicht zum persönlichen Erscheinen gezwungen werden kann. Artikel 239d 87 Belege 1 Dem gemeinsamen Scheidungsbegehren oder der Klage auf Eheschei- dung eines Ehegatten sowie dem gemeinsamen Begehren auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder der Klage auf Auflösung der eingetra- genen Partnerschaft einer Partnerin oder eines Partners sind diejenigen Belege beizulegen, die das Gericht benötigt, um das Scheidungs- oder das Auflösungsbegehren sowie die Vollständigkeit und Angemessenheit der vorgelegten Vereinbarung über die Scheidungs- oder Auflösungsfolgen be- urteilen zu können. 2 Dazu gehören insbesondere ein amtlicher Auszug aus dem Zivilstandsre- gister, der das Datum der Eheschliessung oder der Eintragung der Partner- schaft bezeichnet und die Namen und das Alter der Kinder nennt, die der Ehe entsprossen sind. 81 Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 6. Oktober 2006). 82 SR 210 83 SR 211.231 84 Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 6. Oktober 2006). 85 SR 210 86 SR 211.231 87 Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 6. Oktober 2006).
___________ Anweisung an die Schuldner zu erteilen und Sicherstellung anzuordnen (Ar- tikel 132 ZGB 89 ). Artikel 239f 90 1 Die Anhörung des Kindes (Artikel 144 Abs. 2 ZGB 91 ) erfolgt in der Regel ohne Beisein der Eltern und deren Parteivertreter. Der Beistand des Kindes kann an der Anhörung teilnehmen. 2 Die Parteien und der Beistand des Kindes werden über das Ergebnis der Anhörung informiert. Artikel 239g 92 Vertretung der Kinder 1 Der Präsident des zuständigen Gerichts entscheidet mit prozessleitender Verfügung über die Vertretung des Kindes im Prozess durch einen Beistand (Artikel 146 ZGB 93 2 Die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Kindes bezeichnet den Beistand (Artikel 147 ZGB 94 ). 3 Als Beistand wählbar ist nur, wer in einem kantonalen Anwaltsregister nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwäl- te 95 eingetragen ist. 4 Das urteilende Gericht entscheidet über die Kosten- und Entschädigungs- folgen, die durch die Vertretung des Kindes im Prozess entstanden sind. Artikel 239h 96 Ehetrennung Die Vorschriften dieser Verordnung über die sachliche Zuständigkeit und das Verfahren im Ehescheidungsprozess gelten sinngemäss für Verfahren auf Ehetrennung. 88 Eingefügt durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002). 89 SR 210 90 Eingefügt durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002). 91 SR 210 92 Eingefügt durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002). 93 SR 210 94 SR 210 95 SR 935.61 96 Eingefügt durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002).
1. Abschnitt: Artikel 240 1 Die Berufung an das Obergericht ist zulässig: a) gegen Endentscheide des Landgerichts; 2 Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn das Urteil nur im Kostenpunkt an- gefochten wird. Artikel 241 Mit der Berufung kann beantragt werden, der angefochtene Endentscheid sei ganz oder teilweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprü- fen und zu ändern. Artikel 242 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Ent- scheides, soweit er angefochten ist. Artikel 243 1 Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der Zustellung des begründe- ten Entscheids beim Obergericht schriftlich zu erklären. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. 2 Die Berufungserklärung muss die Rechtsbegehren nennen und eine kurze Begründung enthalten. Artikel 244 Das Obergericht tritt auf die Berufung nicht ein, wenn sie verspätet oder unzulässig ist. Artikel 245 1 Erweist sich die Berufung als zulässig und fristgerecht, stellt der Richter die Berufungserklärung der Gegenpartei zu. 2 Die Gegenpartei kann innert zwanzig Tagen seit dieser Zustellung dazu schriftlich Stellung nehmen. Innert der gleichen Frist kann sie schriftlich beim Obergericht Anschlussberufung erklären und ihrerseits Abänderungs- anträge stellen. Die Rechtsbegehren sind kurz zu begründen.
___________ fung eine Abänderung beantragen. 5 Der Richter stellt die Anschlussberufung dem Berufungskläger zu. Artikel 246 Neue Tatsachen und Beweisanträge können vorgebracht werden, wenn die Partei glaubhaft dartut, dass sie diese im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorbringen konnte. Solche Tatsachen und Beweisanträge sind mit der Beru- fungserklärung und der Anschlussberufung vorzubringen. Artikel 246a 97 Neue Rechtsbegehren Im Scheidungs- oder Trennungsprozess sind neue Rechtsbegehren, die durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind (Artikel 138 Abs. 1 ZGB 98 ), mit der Berufungserklärung und der Anschlussberufung bzw. mit der Antwort darauf einzubringen. Artikel 247 Der Richter kann die Parteien jederzeit zu einer Instruktionsverhandlung vorladen. Artikel 206 ff. sind sinngemäss anzuwenden. Artikel 248 1 Der Richter lädt die Parteien zur Berufungsverhandlung vor Obergericht vor. Er hat auf die Säumnisfolgen nach Absatz 2 hinzuweisen. 2 Erscheint eine Partei nicht zur Verhandlung, wird diese gleichwohl durch- geführt. Erscheinen beide Parteien nicht, wird aufgrund der Akten entschie- den. 3 Der Berufungskläger hat den ersten Vortrag. Haben beide Parteien Beru- fung erklärt, hat der erstinstanzliche Kläger den ersten Vortrag. 4 Im übrigen sind die Bestimmungen über die Hauptverhandlung im ordent- lichen Prozess sinngemäss anzuwenden. Artikel 249 Das Obergericht fällt einen neuen Endentscheid. Ausnahmsweise kann es die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. 97 Eingefügt durch LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002). 98 SR 210
___________ Artikel 250 1 Soweit nicht diese Verordnung einen Entscheid als endgültig bezeichnet oder den Rechtsmittelweg anders ordnet, ist der Rekurs an das Obergericht zulässig gegen: a) Entscheide des Vermittlers; b) Entscheide des Landgerichtspräsidenten; davon ausgenommen sind Rechtsöffnungsentscheide, deren Streitwert 4 000 Franken nicht über- steigt, und Arrestbewilligungsentscheide nach Artikel 272 des Bundes- gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 99 c) Entscheide des Präsidenten des zuständigen Gerichts nach Artikel 14; d) Entscheide einer Gerichtsabordnung im Rahmen der Beweisabnahme; e) Entscheide des Landgerichts, die nicht mit Berufung angefochten wer- den können. 2 Prozessleitende Entscheide sind nur rekursfähig, wenn ein nicht wieder- gutzumachender Nachteil droht. 3 Der Rekurs ist ausgeschlossen gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Beweisabnahme, wenn er sich gegen eine Partei richtet, die den Ent- scheid in der Hauptverhandlung rügen kann (Artikel 212 Absatz 2). Artikel 251 Mit dem Rekurs kann jede Rechtsverletzung und jede unrichtige oder unge- nügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, die für die Beurtei- lung der Streitsache wesentlich ist. Artikel 252 1 Der Rekurs hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Ent- scheids im Umfang der Rekursanträge, soweit das Bundesrecht nicht etwas anderes bestimmt. 2 Das Obergericht kann die aufschiebende Wirkung entziehen. Artikel 253 1 Der Rekurs ist innert zwanzig Tagen seit der Zustellung des angefochte- nen Entscheids schriftlich beim Obergericht einzureichen. 2 Die Rekursschrift hat den Anforderungen des Artikels 84 zu entsprechen, soweit sich aus der Natur des Rekurses nichts anderes ergibt. Der ange- fochtene Entscheid ist beizulegen. 99 SR 281.1
___________ lässig ist. Artikel 255 1 Erweist sich der Rekurs nicht als verspätet oder unzulässig, stellt der Rich- ter die Rekursschrift der Gegenpartei zur Beantwortung zu. 2 Wo besondere Umstände es rechtfertigen, kann der Obergerichtspräsident einen zweiten Schriftenwechsel anordnen und bei der Vorinstanz eine Ver- nehmlassung einholen. 3 Ein Anschlussrekurs ist unzulässig. Artikel 256 Es ist unzulässig, neue Tatsachen und Beweisanträge vorzubringen. Artikel 257 Das Obergericht fällt, gestützt auf die Rechtsschriften, ohne mündliche Par- teiverhandlung einen neuen Endentscheid, soweit es die Sache nicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist. 3. Abschnitt: Artikel 258 1 Die Revision ist zulässig gegen Endentscheide, die nach dieser Verord- nung formell und materiell rechtskräftig sind. 2 Ist nach einer Scheidung oder einer Ungültigerklärung der Ehe ein Ehegat- te gestorben oder hat er sich wieder verheiratet, ist die Revision nur bezüg- lich der Nebenfolgen zulässig. Diese Regel gilt sinngemäss für die gerichtli- che Auflösung oder Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft. 100 Artikel 259 Der Gesuchsteller kann beim Richter, der in der Sache selbst in letzter In- stanz entschieden hat, als Revisionsgründe geltend machen, dass: a) er nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt hat, die zur Zeit des früheren Verfahrens schon bestanden, trotz Anwen- dung zumutbarer Sorgfalt aber nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten; 100 Fassung gemäss LRB vom 20. September 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 6. Oktober 2006).
Artikel 260 1 Das Revisionsgesuch hemmt die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides, wenn der Richter, bei einem Gericht der Präsident, es verfügt. 2 Dieser kann die aufschiebende Wirkung von einer Sicherheitsleistung ab- hängig machen und vorsorgliche Massnahmen treffen. Artikel 261 1 Der Gesuchsteller muss das Revisionsgesuch innert dreier Monate seit der Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich einreichen. 2 Stützt sich das Gesuch auf ein Strafurteil, beginnt diese Frist, sobald die Rechtskraft des Strafurteils eintritt. 3 Die Revision kann nicht mehr verlangt werden, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Entscheids zehn Jahre vergangen sind. Später ist die Revision nur noch zulässig, wenn ein rechtskräftiges Urteil feststellt, dass die Gegenpartei selbst durch eine strafbare Handlung auf das Zustandekommen des angefochtenen Urteils eingewirkt hat. Artikel 262 1 Das Revisionsgesuch ist schriftlich einzureichen. Es muss enthalten: a) die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheids; b) einen Antrag, wie der angefochtene Entscheid zu ändern sei; c) den Revisionsgrund unter Angabe der Beweismittel; d) den Nachweis, dass die Revisionsfrist eingehalten ist. 2 Der Gesuchsteller hat seinem Gesuch den angefochtenen Entscheid und jene Akten beizulegen, die ihm zur Verfügung stehen. Artikel 263 1 Erweist sich das Revisionsgesuch nicht als verspätet oder unzulässig, gibt der Richter der Gegenpartei Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen. 2 Im übrigen verfährt er sinngemäss nach den Vorschriften, die für das frü- here Verfahren gegolten haben. Artikel 264 1 Heisst der Richter das Revisionsgesuch gut, hebt er den angefochtenen Entscheid auf. Er kann einen neuen Entscheid fällen, wenn die Sache spruchreif ist. Ist sie nicht spruchreif, wird das frühere Verfahren wieder auf-
___________ 2 Der Revisionsentscheid kann mit dem gleichen Rechtsmittel weitergezo- gen werden wie der angefochtene Entscheid. 4. Abschnitt: Artikel 265 Ist der Entscheid unklar, unvollständig oder widersprüchlich, erläutert ihn der Richter, der ihn gefällt hat, auf Antrag einer Partei oder von Amtes we- gen. Artikel 266 1 Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Der Gesuchsteller hat die beanstandeten Stellen des Entscheids zu bezeichnen. 2 Die Gegenpartei erhält Gelegenheit, sich zum Gesuch schriftlich zu äus- sern. 3 Der Richter entscheidet ohne Verhandlung. Er erläutert den Sinn der be- anstandeten Stelle. Artikel 267 Wird der Rechtsspruch als Folge des Erläuterungsgesuchs geändert, be- ginnt die Rechtsmittelfrist neu zu laufen. Artikel 268 Enthält der Entscheid offenkundige Versehen wie Schreibfehler, Rech- nungsirrtümer, irrtümliche Bezeichnung der Parteien oder dergleichen, be- richtigt sie der Richter, bei einem Gericht der Präsident, ohne weiteres von Amtes wegen. Er teilt die Berichtigung den Parteien mit. 8. Kapitel: Artikel 269 Entscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung in Geld lauten, werden nach dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs 101 101 SR 281.1
___________ Artikel 270 1 Ein richterlicher Entscheid ist vollstreckbar, wenn er formell rechtskräftig ist oder wenn einem dagegen gerichteten Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen ist. 2 Dem richterlichen Entscheid gleichgestellt sind: a) die Ansprüche, die vor dem Richter oder dem Vermittler durch eine Kla- geanerkennung, einen Klageverzicht oder einen Vergleich erledigt wor- den sind; b) vorsorgliche Massnahmen; c) Schiedssprüche. Artikel 271 Ausserkantonale und ausländische Entscheide sind nach den Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des Bundesgesetzes über das Internatio- nale Privatrecht , und der Staatsverträge zu vollstrecken. Artikel 272 1 Verpflichtet das Urteil zu einer Handlung, kann der Richter dem Pflichtigen eine Frist ansetzen. Er kann damit eine Ungehorsamsstrafe nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 103 androhen, falls die Pflicht nicht innert gesetzter Frist erfüllt werde. 2 Verpflichtet das Urteil zu einer Unterlassung, kann der Richter für jede Widerhandlung die Ungehorsamsstrafe nach Artikel 292 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches 104 androhen. 3 Die Strafverfolgung findet auf Antrag des Klägers nach Artikel 28 bis 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 105 und nach der Strafprozessord- nung 106 statt; sie schliesst den Anspruch auf Vollstreckung des Urteils nicht aus. 4 Im Strafurteil hat der Strafrichter gleichzeitig die Entschädigung festzuset- zen, die der Unterliegende dem Obsiegenden zu leisten hat. 102 SR 291 103 SR 311.0 104 SR 311.0 105 SR 311.0 106 RB 3.9222
___________ kurze Erfüllungsfrist gesetzt hatte: a) Dritte damit beauftragen oder den Berechtigten ermächtigen, einen ent- sprechenden Auftrag zu erteilen; b) die Polizei beauftragen, die Vollstreckung gegen den Pflichtigen mit Zwang durchzusetzen. Artikel 274 Ist die Vollstreckung einer geldwerten Leistung nicht möglich, kann der Be- rechtigte beim Vollstreckungsrichter Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Artikel 275 1 Weigert sich der Beklagte, eine richterlich befohlene Willenserklärung ab- zugeben, gilt diese mit dem rechtskräftigen Entscheid als abgegeben. 2 Betrifft die Willenserklärung einen Eintrag im Grundbuch, erteilt der Richter die Ermächtigung zur Eintragung mit dem Entscheid. Artikel 276 Heisst das Gericht eine Ehrverletzungs- oder eine Kreditschädigungsklage gut, bestimmt es im Urteil, ob, wie oft und in welchen Medien das Urteil ver- öffentlicht werden muss. Artikel 277 1 Der Landgerichtspräsident ist der Vollstreckungsrichter. 2 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen 107 . Massgebend sind die Verhältnisse bei der Einleitung des Verfahrens. 108 Artikel 278 Der Richter entscheidet im summarischen Verfahren, soweit diese Verord- nung keine besonderen Vorschriften enthält. 107 SR 272 108 Fassung gemäss LRB vom 13. November 2002, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2003 (AB vom 22. November 2002).
___________ einzureichen. Dem zu vollstreckenden Entscheid ist eine Rechtskraftbe- scheinigung beizulegen. 2 Setzt die Vollstreckung des Entscheids voraus, dass eine Bedingung er- füllt ist oder eine Gegenleistung erbracht wird, sind die erfüllte Bedingung oder die erbrachte Gegenleistung nachzuweisen oder es ist eine entspre- chende Sicherheit zu leisten. Artikel 280 Im Vollstreckungsverfahren kann der Beklagte einwenden: a) dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung fehlen; b) dass seit dem Erlass des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche die Verwirklichung des Anspruchs ganz oder teilweise ausschliessen oder aufschieben. Artikel 281 1 Entspricht der Vollstreckungsrichter dem Begehren, erlässt er den Voll- streckungsentscheid. Dieser enthält: a) die geschuldete Leistung; b) eine Frist, innert welcher der Beklagte der Verpflichtung aus dem Urteil nachzukommen hat; c) die Androhung der Vollstreckungsmassnahmen, falls die Erfüllungsfrist unbenützt verstreicht. 2 Erweist sich die Erfüllungsfrist zum vornherein als nutzlos oder ist Gefahr in Verzug, ordnet der Vollstreckungsrichter die Vollstreckungsmassnahmen unverzüglich an. Artikel 282 1 Für die Kosten gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Prozess- kosten. 2 Die unterliegende Partei kann zudem verpflichtet werden, der obsiegen- den den Schaden zu ersetzen, der ihr durch den Widerstand gegen die Vollstreckung entstanden ist. Artikel 283 1 Über die Vollstreckbarkeit von Entscheiden aus Vertragsstaaten des Lu- gano-Übereinkommens vom 16. September 1988 109 entscheidet der Voll- streckungsrichter im summarischen Verfahren. 109 SR 0.275.11
___________ 9. Kapitel: Artikel 284 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Die Zivilprozessordnung vom 28. Juni 1963 111 , 2. Das Reglement vom 12. März 1886 für die Justizbehörden des Kantons Uri. Artikel 285 ... 112 Artikel 286 1 Der Regierungsrat erlässt das Reglement nach Artikel 221. 2 Das Obergericht kann in einem Reglement die Verwendung technischer Hilfsmittel für die Beweisabnahme und die Protokollierung ordnen. Artikel 287 1 Der Kanton Uri tritt mit dem Erlass dieser Verordnung dem Konkordat vom 10. März 1977 über die Vollstreckung von Zivilurteilen 113 bei. 2 Als Behörde, die nach Artikel 4 des Konkordats für die Zwangsvollstre- ckung eines Urteils zuständig ist, wird der Landgerichtspräsident bezeich- net. Artikel 288 1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, wird sie auch auf Ver- fahren angewendet, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens rechtshängig sind. 2 Prozesshandlungen, die nach bisherigem Recht erfolgt sind, behalten ihre Wirkung. 110 SR 0.275.11 111 RB 9.2211 112 Die Änderungen wurden in die entsprechenden Erlasse eingefügt. 113 RB 9.2230
___________ Zeitpunkt, in dem diese Verordnung in Kraft tritt, besteht nach bisherigem Recht fort. 2 An die Stelle der Zuständigkeit der Landgerichtskommission tritt jene des Landgerichtspräsidenten. Artikel 290 1 Fristen, die nach bisherigem Recht zu laufen begonnen haben, behalten ihre Dauer und Wirkung. 2 Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels und die Rechtsmittelfrist richten sich nach bisherigem Recht, wenn der angefochtene Entscheid vor dem Inkraft- treten dieser Verordnung gefällt worden ist. Artikel 291 Allgemeine Verbote, die älter als dreissig Jahre sind, erlöschen, wenn sie nicht innert zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung erneuert werden. Artikel 292 1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat bestimmt, wann sie in Kraft tritt 114 . Artikel 232 Absatz 2 Buchstabe b ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zu genehmigen 115 . 3 Der Regierungsrat hat dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte- ment die Beitrittserklärung zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivi- lurteilen 116 117 . Im Namen des Landrates Der Präsident: Otto Tresch Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber 114 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 12. Mai 1995). 115 Vom EJPD genehmigt am 20. Mai 1997. 116 RB 9.2230 117 Das Konkordat trat mit der Veröffentlichung des Beitritts in AS 1995 1442 am 6. Juni 1995 in Kraft.
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