INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (40.1218)
INHALT
INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees
- INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees
- Artikel 4 Das jeweilige Mitglied bestimmt seinen Vertreter in der Reusswehrkom -
- Artikel 5 Die Reusswehranlage wird von den Uferkantonen gemeinsam in Stand gesetzt, erneuert und ausgebaut. Für die entsprechenden Bewilligungsver -
- Artikel 10 Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage obliegen den Uferkan -
- Artikel 11 Die Instandhaltung umfasst die Massnahmen zur Gewährleistung der dauernden Betriebsbereitschaft der Reusswehranlage wie Reinigungs-, Kontroll- und Pflegearbeiten, Ersatz von Verschleissteilen, Stromversor -
- Artikel 13 Die Nutzung und der Betrieb der Reusswehranlage erfolgen gemäss einem nach Zustimmung aller Uferkantone vom Kanton Luzern erlassenen Wehr -
- Artikel 14 Die Kosten für Instandsetzung, Erneuerung, Ausbau, Betrieb und Instand -
- Artikel 18 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Uferkan -
- Artikel 19 Die Vereinbarung tritt mit der Zustimmung aller Uferkantone in Kraft 2
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