INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees
INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees (IVRV) (vom 19. Oktober 2006 1 ; Stand am 19. September 2007) Die Uferkantone des Vierwaldstättersees, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden, nachstehend Uferkantone genannt, vereinbaren: I. Inhalt und Zweck
Artikel 1 Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Uferkantone bei der Instandsetzung, der Erneuerung, dem Ausbau, dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage in Luzern.
Artikel 2
1 Die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees durch die Reuss - wehranlage hat im Interesse eines optimalen Hochwasserschutzes zu erfolgen.
2 Bisherige Nutzungen wie Schifffahrt, Fischerei, Ausnützung der Wasser - kraft und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Natur, der Umwelt und der Landschaft bleiben gewährleistet. II. Reusswehrkommission
Artikel 3
1 Die Reusswehrkommission ist das Aufsichtsorgan über den Vollzug der Vereinbarung. Sie besteht aus Mitgliedern mit und ohne Stimmrecht.
2 Die Uferkantone und der Betreiber der Reusswehranlage, soweit es sich dabei nicht um einen Uferkanton handelt, sind Mitglieder mit je einem Stimmrecht.
1 AB vom 15. Juni 2007 1
3 Der Kanton Aargau und die Aufsichtskommission Vierwaldstättersee können Mitglied der Reusswehrkommission ohne Stimmrecht sein. Diese beschliesst über die Aufnahme von weiteren Mitgliedern ohne Stimmrecht.
4 Auftrag und Zuständigkeit der Reusswehrkommission richten sich nach dieser Vereinbarung, dem Wehrreglement und dem Pflichtenheft.
Artikel 4 Das jeweilige Mitglied bestimmt seinen Vertreter in der Reusswehrkom -
mission. III. Instandsetzung, Erneuerung und Ausbau sowie Eigentum
Artikel 5 Die Reusswehranlage wird von den Uferkantonen gemeinsam in Stand gesetzt, erneuert und ausgebaut. Für die entsprechenden Bewilligungsver -
fahren kommt das Recht des Kantons Luzern zu Anwendung.
Artikel 6
1 Die Instandsetzung besteht aus den periodisch wiederkehrenden, umfas - senden Massnahmen zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Reusswehranlage.
2 Mit der Erneuerung wird das Bauwerk zumindest in Teilen in einen dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand versetzt.
3 Mit dem Ausbau wird das Bauwerk neuen Anforderungen angepasst. Er kann mittels einfachen Eingriffen vorgenommen werden oder aber einen Umbau oder eine Erweiterung umfassen.
Artikel 7 Die Uferkantone beschliessen auf Antrag der Reusswehrkommission über Massnahmen für die Instandsetzung, die Erneuerung und den Ausbau der Reusswehranlage.
Artikel 8 Mit der Durchführung der Massnahmen (Bauherrschaft) wird der Kanton Luzern beauftragt.
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Artikel 9 Der Kanton Luzern ist Eigentümer der Reusswehranlage. IV. Betrieb und Instandhaltung
Artikel 10 Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage obliegen den Uferkan -
tonen gemeinsam.
Artikel 11 Die Instandhaltung umfasst die Massnahmen zur Gewährleistung der dauernden Betriebsbereitschaft der Reusswehranlage wie Reinigungs-, Kontroll- und Pflegearbeiten, Ersatz von Verschleissteilen, Stromversor -
gung. Die Instandhaltung schliesst die Behebung kleiner Schäden ein.
Artikel 12
1 Mit dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage wird der Kanton Luzern beauftragt.
2 Er kann diese Aufgabe in Absprache mit den Uferkantonen einem Dritten übertragen.
Artikel 13 Die Nutzung und der Betrieb der Reusswehranlage erfolgen gemäss einem nach Zustimmung aller Uferkantone vom Kanton Luzern erlassenen Wehr -
reglement. V. Finanzierung
Artikel 14 Die Kosten für Instandsetzung, Erneuerung, Ausbau, Betrieb und Instand -
haltung der Reusswehranlage werden wie folgt von den Uferkantonen aufgeteilt: 3
Artikel 15
1 Die Beiträge an die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Vorjahres werden den anderen Uferkantonen vom Kanton Luzern spätes - tens auf Jahresende in Rechnung gestellt.
2 Der Kanton Luzern stellt den anderen Uferkantonen rechtzeitig den Prüfungsbericht der Reusswehrkommission sowie die Budgets und die Finanzplanung für die Folgejahre zu. VI. Schlussbestimmung
Artikel 16
1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer.
2 Die Kostenverteilung kann auf Antrag neu ausgehandelt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern.
Artikel 17 Der Vertrag betreffend Verbesserung des Seeabflusses in Luzern vom
9. Oktober 1858 wird aufgehoben, soweit er das Verhältnis zwischen den Uferkantonen betrifft. Luzern 48 % Uri 13 % Schwyz 16 % Obwalden 8 % Nidwalden 15 % Total 100 %
Artikel 18 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Uferkan -
tone.
Artikel 19 Die Vereinbarung tritt mit der Zustimmung aller Uferkantone in Kraft 2
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2 Mit dem Beitritt des letzten Uferkantons in Kraft getreten am 19. September 2007 (AB vom 24. Dezember 2009).
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