REGLEMENT betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat (9.2313)
INHALT
REGLEMENT betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat
- REGLEMENT betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat
- Artikel 2 Vorgelegte Ermächtigungen, Vollmachten und sonstige Legitimationsakten sind der Urkunde (Urschrift) im Original oder in beglaubigter Abschrift beizu -
- Artikel 10 Ist die einer Partei erteilte Ausfertigung unleserlich geworden, so kann der Notar auf Verlangen der Partei eine Neuausfertigung vornehmen. Die Tatsache dieser Erneuerung ist sowohl auf den in Frage stehenden Ausferti -
- Artikel 13 Absatz 3 findet analoge Anwendung. Die Anwesenheit des
- Artikel 18 2 Die Bestimmungen über die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften gelten auch für die übrigen mit diesen Verurkundungen betrauten Angestellten (Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum ZGB
- Artikel 19 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1912 in Kraft und ist in die Gesetzes
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