REGLEMENT betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat
REGLEMENT betreffend die Ausführung der Verordnung über das Notariat (RRB Oktober 1911; Stand am 1. Januar 1912) Der Regierungsrat des Kantons Uri, in Vollziehung von Artikel 25 der Verordnung über das Notariat vom
9. Oktober 1911 1 , beschliesst: I. Wesentliche Bestandteile der öffentlichen Urkunde
Artikel 1
1 Die vom Notar zu errichtende öffentliche Urkunde (Urschrift) muss enthalten:
1. den Namen und Wohnort des Notars;
2. den Namen, den Stand und Wohnort der Parteien und deren Vertreter;
3. im Falle der Mitwirkung von Zeugen, Übersetzern oder Dolmetschern den Namen, Stand und Wohnort dieser Personen;
4. den Ort, das Jahr, den Monat und Tag, an dem die Urkunde errichtet wird;
5. den Gegenstand der Verurkundung unter Wahrung der durch besondere Gesetzesbestimmungen hiefür vorgeschriebenen Formen;
6. die Unterzeichnung der Urkunde durch alle bei der öffentlichen Beurkun - dung mitwirkenden und des Schreibens kundigen Personen;
7. am Schlusse der Urkunde die Erklärung des Notars, dass die Urkunde von ihm verfasst und bei deren Errichtung die gesetzlichen Vorschriften befolgt worden sind;
8. die Unterzeichnung dieser Erklärung mit der eigenhändigen Unterschrift des Notars;
9. das Notariatssiegel neben der Unterschrift des Notars.
2 Die für die einzelnen Fälle und Urkundsarten vorgeschriebenen besondern Erfordernisse bleiben vorbehalten.
1 Nr. 9.2311 1
3 Die Form der Wechselproteste richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.
Artikel 2 Vorgelegte Ermächtigungen, Vollmachten und sonstige Legitimationsakten sind der Urkunde (Urschrift) im Original oder in beglaubigter Abschrift beizu -
heften, und es ist hierüber auf jeder Beilage ein Zeugnis des Notars einzu - tragen.
Artikel 3
1 Die Urkunde muss deutlich, ohne Abkürzungen, Lücken, Ausradierungen, Einschaltungen und Änderungen geschrieben werden. Streichungen sind in der Weise vorzunehmen, dass die gestrichenen Worte leserlich bleiben, und sie sollen am Rande der Urkunde vom Notar unter Angabe der Zahl der gestrichenen Worte anerkannt werden.
2 Nötig werdende Veränderungen und Beifügungen sind am Rande oder am Schlusse der Urkunde vorzunehmen und sowohl durch den Notar als auch durch die mitwirkenden Personen unterschriftlich anzuerkennen. Nicht aner - kannte Beisätze und Einschaltungen gelten als nicht geschrieben.
Artikel 4
1 Für die Angabe von Summen, Massen und Gewichten sind die durch die bestehende Gesetzgebung vorgeschriebenen Bezeichnungen zu wählen.
2 Zahlenangaben, welche sich auf die Endsummen (Vertragssummen) beziehen, sind sowohl in Worten als in Ziffern zu schreiben.
3 Ist gesetzlich nichts anderes bestimmt, so sind bei Zeitangaben die Zahlen nicht mit Worten zu schreiben. II. Ausfertigungen
Artikel 5
1 Die Ausfertigung besteht in einer wortgetreuen Wiedergabe der Urschrift.
2 Die in der Urschrift mit den gehörigen Förmlichkeiten vorkommenden Abänderungen, Berichtigungen und Zusätze dürfen in der Ausfertigung unmittelbar an der Stelle geschrieben werden, wohin sie nach dem Sinne des Kontextes gehören.
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Artikel 6
1 Die Ausfertigung kann auch bloss einen Teil der Urschrift umfassen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Urkunde mehrere voneinander unabhängige Bestimmungen enthält, welche sich auf verschiedene Personen beziehen. Die Ausfertigung für jede einzelne Partei enthält bloss diejenigen Bestim - mungen, welche für diese Partei von Bedeutung sind.
2 Dieses Umstandes ist sowohl in der Ausfertigung als auch in der Urschrift Erwähnung zu tun.
Artikel 7 Als besondere Merkmale hat die Ausfertigung zu tragen:
1. die Ordnungsnummer der Urschrift;
2. die Bezeichnung als erste, zweite oder folgende Ausfertigung;
3. die Bezeichnung der Partei, für welche sie bestimmt ist und der Qualität, in welcher sie derselben zukommt;
4. die Bescheinigung der Übereinstimmung mit dem Inhalt der Urschrift und Berufssiegel des Notars.
Artikel 8 Die Ausfertigung kann durch einen Dritten geschrieben sein. Der Notar hat jedoch ihre Übereinstimmung mit der Urschrift persönlich festzustellen.
Artikel 9
1 Jede Person, welche an der Verurkundung als Partei beteiligt war, hat das Recht, eine Ausfertigung zu verlangen.
2 Weitere Ausfertigungen darf der Notar nur nach Massgabe der nachfol - genden Bestimmungen erteilen.
Artikel 10 Ist die einer Partei erteilte Ausfertigung unleserlich geworden, so kann der Notar auf Verlangen der Partei eine Neuausfertigung vornehmen. Die Tatsache dieser Erneuerung ist sowohl auf den in Frage stehenden Ausferti -
gungen als auch in der Urschrift genau zu vermerken und die erste Ausferti - gung wird der Urschrift beigefügt. 3
Artikel 11
1 Ergibt sich die Notwendigkeit einer zweiten Ausfertigung, so kann der Notar auf Ansuchen der in Betracht fallenden Partei die Erteilung einer solchen Ausfertigung bewilligen, sofern feststeht, dass damit kein Miss - brauch getrieben werden kann und sofern sich alle in Betracht fallenden Parteien damit einverstanden erklären.
2 Sowohl auf einer noch vorhandenen ursprünglichen Ausfertigung als auch auf der Urschrift ist über die erfolgte Neuausfertigung ein Verbal einzu - tragen.
Artikel 12
1 Der Notar ist verpflichtet, die erste Ausfertigung binnen 30 Tagen seit Stattfinden des Verurkundungsverfahrens den berechtigten Parteien abzu - liefern, sofern er nicht ausdrücklich von der Innehaltung der Frist entbunden wurde.
2 Bezüglich der Einreichung der Ausfertigungen zur Eintragung in das Grundbuch bleiben die speziellen Gesetzesvorschriften vorbehalten. III. Spezielle Verurkundungsverfahren
Artikel 13
1 Die notarialische Beglaubigung einer Unterschrift besteht in einer Beschei - nigung des Notars darüber, dass die Unterschrift in seiner Gegenwart vom Unterzeichner entweder geschrieben oder als eigene Unterschrift anerkannt worden sei und dass er den Unterzeichner, beziehungsweise denjenigen, der die schon geschriebene Unterschrift als die seinige anerkennt, persön - lich kenne.
2 Ist der Unterzeichner oder der Erklärer dem Notar nicht persönlich bekannt, so hat der letztere ihre Identität festzustellen.
3 Der Notar hat von dem Inhalte der Urkunde nur insoweit Kenntnis zu nehmen, als das zur Eintragung in das Register notwendig ist. Für den Inhalt der Urkunde ist er nicht verantwortlich.
Artikel 14
1 Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht durch eine unter die letztere zu setzende Bescheinigung, welche bezeugt, dass die Abschrift mit einer dem Notar vorgewiesenen Urkunde übereinstimmt.
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2 Der Notar hat die Vergleichung von der abgeschriebenen Urkunde mit der gemachten Abschrift persönlich und sorgfältig vorzunehmen. Die Anwesen - heit des Ausstellers oder Inhabers ist dabei nicht erforderlich.
Artikel 15
1 Die Sicherung des Datums einer Privaturkunde geschieht durch eine vom Notar auf die letztere zu setzende Bescheinigung, wann und durch wen ihm die Urkunde vorgelegt worden sei.
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Artikel 13 Absatz 3 findet analoge Anwendung. Die Anwesenheit des
Ausstellers ist nicht erforderlich.
Artikel 16
1 Vorgänge und Zustände kann der Notar nur auf Grund der von ihm gemachten Wahrnehmung verurkunden.
2 Er hat eine genaue Beschreibung des Vorganges oder Zustandes, wie er ihn wahrgenommen hat, abzufassen und dabei zu erwähnen, durch wen er zur Feststellung aufgefordert wurde. Die Feststellung der Identität der auffordernden Personen ist nur auf ausdrückliches Verlangen vorzunehmen.
Artikel 17
1 Zur Verurkundung von Beschlüssen einer Versammlung hat der Notar der letztern persönlich beizuwohnen und ein genaues Protokoll über die gefassten Beschlüsse zu führen. Dasselbe hat sich zu beziehen auf Ort und Zeit der Versammlung sowie auf das Zustandekommen jedes einzelnen Beschlusses. Auf Verlangen der Antragsteller müssen auch gefallene Anträge ausdrücklich im Protokoll erwähnt werden.
2 Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden und den Notar zu unterzeichnen.
3 Eine Feststellung der Identität der an der Beschlussfassung mitwirkenden Personen hat nur auf ausdrückliches Verlangen zu geschehen.
Artikel 18 2 Die Bestimmungen über die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften gelten auch für die übrigen mit diesen Verurkundungen betrauten Angestellten (Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum ZGB
3 ).
2 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
3 Jetzt Art. 10 EG/ZGB (RB 9.2111). 5
Artikel 19 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1912 in Kraft und ist in die Gesetzes
- sammlung aufzunehmen. Namens Landammann und Regierungsrat des Kantons Uri Der Landammann: J. Furrer Der Landschreiber: J. W. Lusser
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