Verordnung über die Bekämpfung der Rinderseuche IBR/IPV (Infektiöse Bovine Rhinotrac... (916.401)
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Verordnung über die Bekämpfung der Rinderseuche IBR/IPV (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis – Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis)
- Verordnung über die Bekämpfung der Rinderseuche IBR/IPV (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis – Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis)
- Art. 1 Die Rindviehhalter sind verpflichtet, jeden Ausbruch der Seuche oder jede
- Art. 2 Die Tierärzte haben jeden Seuchenverdacht oder - fall dem Kantonstierarzt zu
- Art. 3 Alle laktierenden Tiere der Milchviehbestän de sind jährlich zweimal durch
- Art. 4 Prinzipiell werden die Milchproben in den öffentlichen Milchannahmestellen
- Art. 5 Bestände, die keine Milch in öffentlichen Sammelstellen abliefern, werden
- Art. 6 Als Kontrolltierarzt für die Bekämpfung der IBR/IPV funktioniert der mit der
- Art. 7 Bei Verwerfen nach mehr als drei Monaten Trächtigkeit hat der beigezogene
- Art. 8 Die zur Zucht bestimmten Stiere müssen jeden Herbst vor der Deckperiode
- Art. 9 Bestände, d eren Tiere ausschliesslich zur Mast bestimmt sind, werden nur
- Art. 10 Viehhändlerbestände können zusätzlich jährlich blutserologisch untersucht
- Art. 11 Das kantonale Laborato rium untersucht die Blut - und Milchproben und me l-
- Art. 12 Rindvieh darf nur in einen anderen Bestand verbracht werden, wenn es aus
- Art. 13 Der Tierhalter hat Rindvieh, ausgenommen zur Mast bestimmte Tiere, das aus
- Art. 14 Innerhalb des Kantons dürfen aus nicht IBR/IPV - freien, nicht gesperrten B e-
- Art. 15 Schlachttiere, die in eine Schlachtanlage, in einen reinen Schlachtviehhän d-
- Art. 16 Das Verstellen von Mastkälbern ohne vorgängige Blutuntersuchung ist gesta t-
- Art. 17 In reine Mastbestände (Bestände, die mit Nutz - und Zuchtvieh nicht in Ko n-
- Art. 18 Der kantonale Beschluss betreffend die jährlichen Alpfahrtvorschriften bleibt
- Art. 19 Das grüne Zeugnis verliert seine Gültigkeit, wenn das Tier mit Tieren aus
- Art. 20 Wenn ein Besitzer eines amtlich anerkannt IBR/IPV - freien Bestandes in se i-
- Art. 21 Ein Bestand wird amtlich als IBR/IPV - frei anerkannt, wenn:
- Art. 22 Der Viehinspektor darf einen Verkehrsschein für Nutz - , Zucht - und Masttiere
- Art. 23 Der Untersuchungsnachweis oder das grüne Zeugnis ist vom Empfänger des
- Art. 24 Nach jedem Transport von Tieren der Rindergattung sind die verwendeten
- Art. 25 Der Kantonstierarzt verfügt über alle Viehbestände mit Reagenten d ie Einf a-
- Art. 26 Bei günstiger Seuchenlage kann der Kantonstierarzt im Einvernehmen mit
- Art. 27 Die Kosten für amtlich angeordnete Laboratoriumsuntersuchunge n werden
- Art. 28 Alle Reagenten werden ausgemerzt.
- Art. 29 Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird gemäss den
- Art. 30 Der Beschluss des Staatsrates vom 8. August 1979 über die Infektiöse Bovine
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