Verordnung über die Bekämpfung der Rinderseuche IBR/IPV (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis – Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis)
- 1 - Verordnung über die Bekämpfung der Rinderseuche IBR/IPV (Infektiöse Bovine Rhinotracheitis – Infektiöse P u stulöse Vulvovaginitis) vom 9. November 1983 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das eidgenössische Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 un d die Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 1967, in der Fassung vom 7. Juli
1982; eingesehen die kantonale Tierseuchenverordnung vom 11. Juni 1969; eingesehen die Vorschriften des kantonalen Veterinäramtes über den Tierve r- kehr vom 15. Februar 1983; auf A ntrag des Volkswirtschaftsdepartementes, verordnet: Überwachung der Seuchenlage
Art. 1 Die Rindviehhalter sind verpflichtet, jeden Ausbruch der Seuche oder jede
verdächtige Erscheinung (Erkrankung der Atmungsorgane oder Anzeichen von Verwerfen) unverzügli ch einem Tierarzt zu melden. Bis zur Diagnose n- stellung durch den Tierarzt ist jeder Tierverkehr streng verboten.
Art. 2 Die Tierärzte haben jeden Seuchenverdacht oder - fall dem Kantonstierarzt zu
melden.
Art. 3 Alle laktierenden Tiere der Milchviehbestän de sind jährlich zweimal durch
serologische Untersuchung von Kannenmilchproben auf IBR/IPV zu kontro l- lieren.
Art. 4 Prinzipiell werden die Milchproben in den öffentlichen Milchannahmestellen
durch Organe des milchwirtschaftlichen Kontroll - und Beratungsdi enstes e r- hoben. Untersucht wird die Kannenmilch oder die zu einer Probe zusamme n- gemischte Milch von höchstens fünf Einzelgemelken.
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Art. 5 Bestände, die keine Milch in öffentlichen Sammelstellen abliefern, werden
gemäss den Weisungen des Kantonstierarztes blut - oder milchserologisch untersucht. Der Kantonstierarzt beauftragt den Kontrolltierarzt in solchen Beständen Blutproben oder die Organe des milchwirtschaftlichen Kontroll - und Beratungsdienstes Milchproben, zu erheben.
Art. 6 Als Kontrolltierarzt für die Bekämpfung der IBR/IPV funktioniert der mit der
Bekämpfung der Brucellose und der Schutzimpfung gegen Maul - und Klaue n- seuche amtlich beauftragte Tierarzt. Er stellt das grüne tierärztliche Zeugnis aus.
Art. 7 Bei Verwerfen nach mehr als drei Monaten Trächtigkeit hat der beigezogene
Tierarzt Blut zu entnehmen und auf Brucellose und IBR/IPV untersuchen zu lassen.
Art. 8 Die zur Zucht bestimmten Stiere müssen jeden Herbst vor der Deckperiode
auf IBR/IPV serol o gisch untersucht werden.
Art. 9 Bestände, d eren Tiere ausschliesslich zur Mast bestimmt sind, werden nur
kontrolliert, wenn sie mit Tieren anderer Besti m mung in Kontakt kommen.
Art. 10 Viehhändlerbestände können zusätzlich jährlich blutserologisch untersucht
werden.
Art. 11 Das kantonale Laborato rium untersucht die Blut - und Milchproben und me l-
det die Befunde dem Kantonstierarzt. Tierverkehr
Art. 12 Rindvieh darf nur in einen anderen Bestand verbracht werden, wenn es aus
einem amtlich als IBR/IPV - frei anerkannten Bestand stammt und eine bluts e- rolo gische Untersuchung, die nicht länger als sechs Wochen zurückliegt, e i- nen negativen Befund ergeben hat. Die Herkunft sowie das negative Untersuchungsergebnis müssen durch ein grünes tierärztliches Zeugnis, das das Tier begle i tet, bestätigt werden.
Art. 13 Der Tierhalter hat Rindvieh, ausgenommen zur Mast bestimmte Tiere, das aus
einem anderen Kanton in den Kanton Wallis verbracht wird, dreissig Tage
- 3 - nach Ankunft blutserologisch nachuntersuchen zu lassen. Der Kantonstierarzt kann weitere Nachkontrollen ano rdnen, sofern diese se u- chenpolizeilich notwendig erscheinen.
Art. 14 Innerhalb des Kantons dürfen aus nicht IBR/IPV - freien, nicht gesperrten B e-
ständen, Tiere in ebensolche Bestände verbracht werden, wenn eine blutser o- logische Untersuchung innerhalb der le tzten sechs Wochen einen negativen Befund ergeben hat und dies durch ein tierärztliches Zeugnis oder den Unte r- suchungsbefund nachgewiesen ist.
Art. 15 Schlachttiere, die in eine Schlachtanlage, in einen reinen Schlachtviehhän d-
lerbestand (ohne Nutzviehhand el), auf einen Schlachtviehmarkt oder an eine Schlachtviehannahme (Ausmerzaktion: sofern alle Tiere zur direkten Schlac h- tung gelangen oder bei einer Rücknahme isoliert gehalten werden) verbracht werden, benötigen weder einen Untersuchungsnachweis noch ein grünes Zeugnis.
Art. 16 Das Verstellen von Mastkälbern ohne vorgängige Blutuntersuchung ist gesta t-
tet, sofern das Kalb aus einem amtlich als IBR/IPV - frei anerkannten B e stand stammt und von einem grünen Zeugnis begleitet ist.
Art. 17 In reine Mastbestände (Bestände, die mit Nutz - und Zuchtvieh nicht in Ko n-
takt kommen) können auch Mastkälber und Mastrinder ohne vorgängige Blu t- untersuchung eingestellt werden, sofern die Tiere eindeutig gekennzeichnet, Nummern und Inschrift auf dem Verkehrsschein eingetragen sind.
Art. 18 Der kantonale Beschluss betreffend die jährlichen Alpfahrtvorschriften bleibt
vorbehalten.
Art. 19 Das grüne Zeugnis verliert seine Gültigkeit, wenn das Tier mit Tieren aus
nicht anerkannten Beständen in Berührung kommt. Der Tierhalter hat bei j e- der Handänderung auf dem grünen Zeugnis die Anerkennung unterschriftlich zu bestätigen.
Art. 20 Wenn ein Besitzer eines amtlich anerkannt IBR/IPV - freien Bestandes in se i-
nen Bestand ein Tier einstellt, das nicht mit einem grünen Zeugnis begleitet ist , meldet der Viehinspektor dem Veterinäramt unverzüglich diesen Vorfall. Während dreissig Tagen darf für einen solchen Bestand kein grünes Zeugnis ausgestellt werden. Am Ende dieser dreissig Tage muss ein negatives bluts e- rologisches Ergebnis dieses Tieres vorliegen.
- 4 - Amtlich anerkannt IBR/IPV - freie Bestände
Art. 21 Ein Bestand wird amtlich als IBR/IPV - frei anerkannt, wenn:
a) die blutserologische Untersuchung aller Tiere einen negativen Befund e r- gibt, oder b) die serologische Untersuchung von zwei Milchprob en, die in Abständen von mindestens drei Monaten amtlich erhoben werden, und die blutserol o- gische Untersuchung aller Jungtiere einen negativen Befund ergeben, oder c) die serologische Untersuchung von drei Milchproben, die in halbjährlichen Abständen amtli ch erhoben werden, einen negativen Befund ergibt. Die erste Probe darf frühestens einen Monat nachdem das letzte positive Tier aus dem Bestand entfernt wurde, erhoben werden. Der Kontrolltierarzt stellt auf Verlangen des Tierhalters Zeugnisse aus, für Tier e aus IBR/IPV - frei anerkannten Beständen, sofern die Bedingungen e r- füllt sind. Tierverkehrskontrolle
Art. 22 Der Viehinspektor darf einen Verkehrsschein für Nutz - , Zucht - und Masttiere
nur ausstellen, wenn ein gültiger Untersuchungsnachweis oder ein grünes Zeugnis vorgelegt wird. Die Ohrmarkennummern sind bei allen Alterskateg o- rien auf dem Verkehrsschein einzutragen.
Art. 23 Der Untersuchungsnachweis oder das grüne Zeugnis ist vom Empfänger des
Tieres mit dem Verkehrsschein zusammen dem Viehinspektor auszu händigen. Wo kein Verkehrsschein benötigt wird, ist der Untersuchungsnachweis oder das grüne Zeugnis spätestens am Tage nach der Übernahme dem Viehinspe k- tor abzugeben. Tiere, für die keine oder ungültige Untersuchungsnachweise bzw. grüne Zeugnisse vorliege n, sind dem Veterinäramt sofort zu melden. Der Viehinspektor hat das Zeugnis während dreier Jahre aufzub e wahren. Tiertransporte
Art. 24 Nach jedem Transport von Tieren der Rindergattung sind die verwendeten
Fahrzeuge zu desinfizieren. Vor der Desinfektion sind alle mit dem Transport in Verbindung stehenden Einrichtungen und Geräte nach Artikel 13.8 der Tierseuchenverordnung vom 15. Dezember 1967 gründlich zu reinigen. Sperrmassnahmen
Art. 25 Der Kantonstierarzt verfügt über alle Viehbestände mit Reagenten d ie Einf a-
che Sperre 1. Grades.
- 5 - Ausnahmen
Art. 26 Bei günstiger Seuchenlage kann der Kantonstierarzt im Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Veterinärwesen gestatten, dass Tiere aus IBR/IPV - freien Beständen ohne vorgängige blutserologische Untersuchung in and ere Bestä n- de verbracht werden, und dass die Herkunft aus einem IBR/IPV - freien B e- stand vom Viehinspektor durch einen amtlichen Stempel auf dem Verkehr s- schein bestätigt wird. Kostentragung
Art. 27 Die Kosten für amtlich angeordnete Laboratoriumsuntersuchunge n werden
von der Tierseuchenkasse übernommen. Die Kosten für die Entnahme und Einsendung von Blutproben sind in der Regel vom Tierhalter zu bezahlen. Bei Bestandesuntersuchungen im Zusa m- menhang mit der Sanierung werden die Tierarztkosten von der Tierseuche n- kasse übernommen. Ausmerzung und Entschädigung für Tierverluste
Art. 28 Alle Reagenten werden ausgemerzt.
Der Kanton leistet Entschädigungen für Tierverluste gemäss Artikel 32, A b- satz 1, Ziffern 1 - 4 sowie Artikel 36 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung von Tierseuchen. Die Entschädigungen betragen 90% des Schatzungswertes unter Anrechnung des Verwertungserlöses. Diese Entschädigungen sind unter den in Artikel 34 des eidgenössischen Tie r- seuchengesetzes genannten Voraussetzungen nicht geschuldet. Strafbest immungen
Art. 29 Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird gemäss den
Strafbestimmungen von Artikel 47 ff. des Tierseuchengesetzes bestraft. Inkrafttreten
Art. 30 Der Beschluss des Staatsrates vom 8. August 1979 über die Infektiöse Bovine
Rhinotracheitis (IBR) und über die Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IPV) ist aufgehoben. Die kantonalen Vorschriften über den Tierverkehr vom 15. Februar 1983 sind aufgehoben.
- 6 - So verordnet in der Sitzung des Staatsrates zu Sitten, am 9. November 1983 . Diese Verordnung tritt unmittelbar nach ihrer Genehmigung durch den Bu n- desrat in Kraft und wird jedermann durch Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt zur Kenntnis gebracht. Der Präsident des Staatsrates: Dr. B. Comby Der Staatskanzler: G. Moulin Geneh migt durch den Bundesrat am 10. Januar 1984.
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