Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (995.710)
INHALT
Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
- Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
- 1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter
- 2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der
- 3. die Wahl der Mitglieder der Ge schäftsleitung und des Sekretärs für
- 4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
- 5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
- 6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht
- 7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse
- Art. 10
- 1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;
- 2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;
- 3. Führung des gesamten Rechnungs wesens, Erstellung der Jahres-
- 4. Abfassung des Jahresberichtes;
- 5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
- 1. Begutachtung von Projekten;
- 2. Abnahme betriebsbereiter Anlage n, eingeschlossen der bei Inkraft-
- 3. periodische und ausserordentlic he Kontrollen der Anlagen und
- 4. Berichterstattung über die K ontrollen und Untersuchungen an die
- 5. Beratung der Organe der Konfer enz und der zuständigen Instanzen
- 6. Ausarbeitung von Rapporten an di e Geschäftsleitung als Grundlagen
- § 4 des Dekretes über den Beitritt des Kantons Aargau zum Konkordat über die
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