Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte Vom 15. Oktober 1951 Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseil- bahnen und Skiliften möglichst sicher zu gestalten, wird von den Kon- kordatskantonen, gestützt auf Ar t. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung 1) , das nachstehende Konkordat abgeschlossen: I. Zweck und Umfang Art. 1
1 Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen sich zusammen, Zwec k a) um einheitliche Vorschriften aufz ustellen, welche den Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlage n möglichst sicher gestalten, ohne die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhen; b) um eine interkantonale Kontro llstelle einzusetzen, die technische Fragen zuhanden der Kantone begutachtet; c) um die einheitliche Anwendung der technischen Vorschriften zu fördern.
2 Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen gleichgestellt. Art. 2
1 Das Konkordat bezieht sich auf a lle Seilbahnen für Personen- oder Warentransporte, insbesondere Luft seilbahnen, Skilifte und schräg geführte Lifte. Hie von ausgenommen sind: A nwendungs- bereich a) Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen; b) Seilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentlic he Anlagen nicht gefährden kön- nen. 2) AGS Bd. 9 S. 10
1) SR 101
2) Fassung gemäss Änderung vom 27. Novemb er 1972, vom Bundesrat genehmigt am 30. Mai 1973.
2 In allen Fällen ist die Erstellung ei ner Luftseilbahn, die ein Flughindernis im Sinne der Art. 67 ff. der Vo llziehungsverordnung vom 5. Juni 1950 1) zum Luftfahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden. 2)
3 Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche betrieben werden. II. Bau und Betrieb der Anlagen Art. 3
1 Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fallenden Luftseil- bahnen und Skilifte sind Bewilligungen de sjenigen Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet die Anlage errich tet und betrieben werden soll. Über- quert eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilligung aller beteiligten Kantone einzuholen. Bewilligungen
2 Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der Kanton keinerlei Haftung für Mängel ode r Schäden. Der Betriebsinhaber hat hiefür allein einzustehen. Art. 4 Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das Enteignungsrecht nach kantonalem Recht verleihen. E nteignungsrecht Art. 5
1 Die Kantone erteilen die Bewilli gung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt ode r die Anlage in baulicher, techni- scher und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen dieses Konkordats und des zugehörigen Reglements 3) entspricht, wenn die vorgeschriebenen Versicherungen abgesc hlossen sind und wenn V oraussetzungen der Bewilligungen a) die Anlage nicht öffentliche In teressen des Bundes, wie namentlich Interessen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, der Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt; b) sie weder dem Bund gehöre nde oder von ihm konzessionierte Transportunternehmen noch unter der Hoheit des Kantons stehende Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurrenziert;
1) Heute: im Sinne der Art. 69 ff. der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (SR 748.01).
2) Fassung gemäss Änderung vom 27. Novemb er 1972, vom Bundesrat genehmigt am 30. Mai 1973.
3) SAR 995.712
c) sie einem Bedürfnis entspricht; d) die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist; e) die Betriebsbewilligung auf lä ngstens 20 Jahre befristet ist. 1)
2 Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauprojekte und die betriebsbereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Kantons von einer technischen Kontrollinstanz nach de n Bestimmungen dieses Konkordates und des Reglementes 2) begutachtet. Art. 6
1 Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unterhalt der Anlage verantwortlich. Unterhalt und Kontrolle
2 Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personen- beförderung in der Regel eine jährlic h sich wiederholende technische Kontrolle der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhanden des Kantons Protokolle aufzunehmen.
3 Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungs- entzuges und der Bestrafung wegen U ngehorsams gegen amtliche Verfü- gungen 3) . Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der technischen Kontrolle beauftragte Inst anz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 die Anlage sofort stilllegen. Art. 7
1 Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligung vorübergehend oder dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Personen als dringend notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kosten des Betriebsinhabers selber anzuordnen, wenn wichtige Be stimmungen dieses Konkordates oder der Ausführungsvorschriften verletzt werden oder wenn Anordnungen der Aufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird. Sanktionen
2 Die strafrechtliche Verfolgung, beis pielsweise wegen Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen 4) , obliegt den Kantonen.
3 Für die Sicherstellung ihrer Ford erungen sind die Kantone befugt, vom Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen.
1) Fassung gemäss Änderung vom 27. Novemb er 1972, vom Bundesrat genehmigt am 30. Mai 1973.
2) SAR 995.712
3) Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0)
4) Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0)
III. Organisation Art. 8
1 Die Organe des Konkordates sind di e Konferenz, die Geschäftsleitung und die Rechnungsrevisoren. Organe
2 Die am Konkordat interessierten Kr eise können zu den Beratungen bei- gezogen werden. Art. 9
1 Das oberste Organ ist eine von sä mtlichen dem Konkordat angeschlos- senen Kantonen gebildete Konferen z. Jeder Kanton bezeichnet einen offiziellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere Kantons vertreter beiwohnen. Konferenz
2 Jeder Kanton verfügt in der Konferen z über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.
3 Die Konferenz ist zuständig für:
1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betrieb der unter
das Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;
2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der
Kantone mit den Organen des Konkordates und der technischen Kontrollstelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kontrollstelle und einer Gebührenordnung;
3. die Wahl der Mitglieder der Ge schäftsleitung und des Sekretärs für
eine Amtsdauer von fünf Jahren; das Sekretariat kann einer kantona- len Baudirektion, einer anderen kantonalen Amtsstelle oder einer sonst geeigneten Organisa tion übertragen werden;
4. die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren;
5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;
6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht
und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;
7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse
eines einheitlichen Vollzuges de r Konkordatsbestimmungen.
4 Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Der Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentliche Konferenz einzube- rufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Viertel der Konkordatskantone verlangt wird.
5 Die Verhandlungsgegenstände sind rech tzeitig bekannt zu geben. Andere Geschäfte dürfen nur dann abschlie ssend behandelt werden, wenn alle vertretenen Kantone da mit einverstanden sind.
Art. 10
1 Die Geschäftsleitung besteht aus de m Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem weitern Mitglied der Konfer enz. Der Sekretär und der Leiter der technischen Kontrollstelle nehm en mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschä ftsleitung teil. Geschäftsleitung
2 Die Geschäftsleitung besorgt alle je ne Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem andern Organ übe rtragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;
2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;
3. Führung des gesamten Rechnungs wesens, Erstellung der Jahres-
rechnung und Antragstellung zum Voranschlag;
4. Abfassung des Jahresberichtes;
5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.
3 Die Konferenz kann der Geschäftsle itung weitere Aufgaben übertragen.
4 Die Geschäftsleitung hat den Rec hnungsrevisoren die Bücher und Belege vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschlüsse über die Geschäftstätigkeit zu erteilen. Art. 11 Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konferenz Bericht. Rechnungs- revisoren Art. 12
1 Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen namentlich für folgende Aufgaben zur Verfügung: T echnische Kontrollstelle
1. Begutachtung von Projekten;
2. Abnahme betriebsbereiter Anlage n, eingeschlossen der bei Inkraft-
treten des Konkordates bere its bestehenden Anlagen;
3. periodische und ausserordentlic he Kontrollen der Anlagen und
technische Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und Betriebsgefährdungen;
4. Berichterstattung über die K ontrollen und Untersuchungen an die
Geschäftsleitung und an di e zuständigen Kantone;
5. Beratung der Organe der Konfer enz und der zuständigen Instanzen
der Kantone, insbesondere Ausarb eitung von Vorschlägen für die Schaffung neuer, Lockerung ode r Verschärfung bestehender
6. Ausarbeitung von Rapporten an di e Geschäftsleitung als Grundlagen
für den Jahresbericht und für die Berechnung von Gebühren.
2 Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technische Kontrollstelle, wenn nötig mit Polizeigewalt, die betreffe nde Anlage sofort stillzulegen und
diesen Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem schnellsten Wege zu melden. Der endgültige Entscheid über die Betriebseinstellung steht der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu.
3 Die Konferenz kann der technische n Kontrollstelle weitere Aufgaben übertragen. Diese darf soweit nötig fü r Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kontrollstelle wird ein Pflichtenheft aufgestellt. Art. 13
1 Die für die Durchführung des Konkorda tes erforderlichen Mittel werden durch Gebühren der Betriebsinhabe r und durch Beiträge der Kantone beschafft. Finanzierung
2 Die Gebühren für die Tätigkeit der t echnischen Kontrollstelle werden von den Betriebsinhabern erhoben. Dabe i werden die aufgewendete Zeit und die Bedeutung der Anlage berücksichtigt.
3 Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
4 Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeutung der Anlagen berechnet. Art. 14 Der Sitz des Konkordates befindet si ch am Ort des Sekretariates. Sitz Art. 15
1 Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Gebiet sich wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befindet. E in- und Austritt
2 Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berück- sichtigung einer wenigstens einjähri gen Kündigungsfrist erfolgen, nach- dem sämtliche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichkeiten erfüllt sind. IV. Schlussbestimmungen Art. 16
1 Schon bestehende Anlagen sind i nnert der vom zuständigen Kanton festzusetzenden Frist, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach dem Beitritt des Kantons zum Konkordat, se inen Vorschriften und denjenigen des Reglementes 1) anzupassen. Bestehende A nlagen
1) SAR 995.712
2 Die Kantone erteilen den Inhabern so lcher Anlagen nach Inkrafttreten des Konkordates eine für die Überga ngszeit gültige Betriebsbewilligung, sofern die minimalen Sicher heiten gewährleistet sind.
3 Dieses Konkordat gilt im Übrigen sinngemäss auch für die schon beste- henden Anlagen. Art. 17
1 Weiter gehende und ergänzende Vorschriften und Weisungen der Kan- tone sowie gegebenenfalls der Schw eizerischen Unfallversicherungsanstalt für die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellten Luftseilbahnen und Skilifte bleiben vorbehalten. Verhältnis zu andern Rechts- quellen
2 Im Übrigen tritt während der Ge ltungsdauer des Konkordates wider- sprechendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit. Art. 18 Das Konkordat tritt nach Annahm e durch wenigstens fünf Kantone in Kraft. Inkrafttreten Das Konkordat ist heute für fo lgende Kantone verbindlich 1) : Zürich Basel-Land Bern Appenzell A. Rh. Luzern Appenzell I. Rh. Uri St. Gallen Schwyz Graubünden Obwalden Aargau Nidwalden Tessin Glarus Waadt Zug Wallis Freiburg Neuenburg Solothurn Jura Vom Bundesrat genehmigt am 17. Juni 1955. Inkrafttreten: 24. Februar 1975 2)
1) SR 743.22
2)
§ 4 des Dekretes über den Beitritt des Kantons Aargau zum Konkordat über die
nicht eidgenössisch konzessionierten Se ilbahnen und Skilifte vom 14. Januar
1975 (AGS Bd. 9 S. 9).
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