Reglement betreffend die Organisation der kantonalen Getreidezentrale (916.110)
INHALT
Reglement betreffend die Organisation der kantonalen Getreidezentrale
- Reglement betreffend die Organisation der kantonalen Getreidezentrale
- Art. 1 Die Leitung der kantonalen Getreidezentrale wird de m Departemente des I n-
- Art. 2 Die kantonale Zentrale vermittelt den Geschäftsverkehr zwischen der eidg.
- Art. 3 Nach Einholung des Gutachtens der Gemeindeverwaltungen unterbreitet die
- Art. 4 Die Zentrale führt eine von der Staatsbuchhaltung g etrennte Rechnung. Es
- Art. 5 Die Zentrale ist der durch das Reglement vom 31. Dezember 1935 errichteten
- Art. 6 Für ihre Mitwirkung bei der Ausrichtung der Mahlprämie und bei der Übe r-
- Art. 7 Die den Leitern der Ortsgetreidestellen zukommenden Entschädigungen we r-
- Art. 8
Feedback