Reglement betreffend die Organisation der kantonalen Getreidezentrale
- 1 - Reglement betreffend die Organisation der kantonalen G e treidezentrale vom 17. März 1939 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz vom 7. Juli 1932 über die Getreideversorgung des Landes; eingesehen die Artikel 4, 6, 7, 8, 9 und 33, 1. Absatz der Vollziehungsveror d- nung vom 4. Juli 1933 zu diesem Gesetze; eingesehen die einschlägigen vom Grossen Rate gefassten B e schlüsse; auf Antrag des Departementes des Innern; beschliesst:
Art. 1 Die Leitung der kantonalen Getreidezentrale wird de m Departemente des I n-
nern übertragen, welches dieselbe durch einen Beamten seines Sekretariates verwa l tet.
Art. 2 Die kantonale Zentrale vermittelt den Geschäftsverkehr zwischen der eidg.
Getreideverwaltung und den Ortsgetreidestellen der Gemei n den. Sie ü berwacht die Tätigkeit der Ortsgetreidestellen und sorgt dafür, dass di e- selben die ihnen gemäss Gesetz, Vollziehungsverordnungen und Weisungen der eidg. Getreideverwaltung zugewiesenen Aufgaben gewissenhaft und sor g- fältig e r füllen. Die Zentrale kann ebenfa lls in den Mühlen Inspektionen durchführen und Stichproben a n stellen.
Art. 3 Nach Einholung des Gutachtens der Gemeindeverwaltungen unterbreitet die
kantonale Zentrale der eidg. Getreideverwaltung Vorschläge zur Ernennung der Leiter der Ortsgetreidestelle n. Die Gemeindebehörden haben ein Aufsichts - und Kontrollrecht über die Ort s- getreidestellen und übernehmen jede Verantwortlichkeit für die richtige Durchführung der Aufgaben dieser Stellen. Sie sind berechtigt, vom Leiter der Ort s getreidestellen Gewährscha ften zu verlangen. Bei Beanstandungen werden diese Garantien durch die kantonale Zentrale festgesetzt.
- 2 - Die Leiter, die nicht regelmässig ernannt worden sind, werden in ihrem Amte nicht best ä tigt.
Art. 4 Die Zentrale führt eine von der Staatsbuchhaltung g etrennte Rechnung. Es
wird ihr auf der Kantonalbank eine eigene Rechnung eröffnet.
Art. 5 Die Zentrale ist der durch das Reglement vom 31. Dezember 1935 errichteten
staatlichen Finanzkontrolle unterstellt. Die Vorschriften über die Finanzko n- trolle des Bun des bleiben vorbehalten.
Art. 6 Für ihre Mitwirkung bei der Ausrichtung der Mahlprämie und bei der Übe r-
nahme des Inlandgetreides bezieht die kantonale Zentrale von der eidg. G e- treideverwaltung für sich und die Ortsgetreidestellen die im Artikel 9 der eidg . Vollziehungsverordnung festgesetzten Entschäd i gungen.
Art. 7 Die den Leitern der Ortsgetreidestellen zukommenden Entschädigungen we r-
den am Ende des Rechnungsjahres und nachdem die Produzentenregister in Ordnung befunden worden sind, ausgerichtet.
Art. 8
Die Bestimmungen des Reglementes vom 2. März 1935 betreffend die Anste l- lung der Staatsbeamten und - angestellten sind auf den Leiter der kanton a len Getreideze n trale anwendbar. So beschlossen im Staatsrate zu Sitten, den 17. März 1939. Der Präsident des St aatsrates: A. Fama Der Staatskanzler: R. de Preux
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