Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (150.960)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
- Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
- 1. Kapitel Gegenstand, Zweck und Begriffe
- 30. März 1911
- 1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse lie-
- 2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
- 3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von and eren
- 2. Kapitel Geltungsbereich
- 1. Abschnitt: Subjektiver Geltungsbereich
- 2. Abschnitt: Objektiver Geltungsbereich
- 3. Kapitel Allgemeine Grundsätze
- 4. Kapitel Vergabeverfahren
- 1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung m it den
- 2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengre-
- 3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folge-
- 5. Kapitel Vergabeanforderungen
- 6. Kapitel Ablauf des Vergabeverfahrens
- 7. Kapitel Fristen und Veröffentlichungen, Statistik
- 8. K apitel Rechtsschutz
- 9. Kapitel Behörden
- 10. Kapitel Schlussbesti mmungen
- 0.814.02) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene Montrealer
- 9. Mai 1992 (SR 0.814.01);
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