Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) Vom 15. November 2019 (Stand 1. Juli 2021) Das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen beschliesst:
1. Kapitel Gegenstand, Zweck und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Vereinbarung findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeber innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung. Art. 2 Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlic h, ökologisch und sozial nach- haltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbe- son dere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Kor- ruption. Art. 3 Begriffe
1 In dieser Vereinbarung bedeuten: a) Anbieter 1 ) : natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistu ngen anbieten, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffent- lichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewerben;
1 ) Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männliche Form verwendet.
b) öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlä- gigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unter- nehmen mehrheitlich durch den Staat oder durc h andere öffentliche Unterneh- men finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs - , Leitungs - oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitglieder n be- steht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt wor- den sind; c) Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; d) Arbeitsbedingungen: zwingende Vorsc hriften des Obligationenrechts vom
30. März 1911
1 ) über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Ge- samtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die - e) Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, ein- schliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 2 ) und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhü- tung; f) Einrichtung des öffentlic hen Rechts: jede Einrichtung, die
1. zum besonderen Zweck gegründet wurde, im öffentlichen Interesse lie-
gende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen;
2. Rechtspersönlichkeit besitzt; und
3. überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von and eren
Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs - , Leitungs - oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebietskörpers chaften oder von anderen Einrichtun- gen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g) staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körper- schaften oder Ein richtungen des öffentlichen Rechts bestehen.
1 ) SR 220
2 ) SR 822.11
2. Kapitel Geltungsbereich
1. Abschnitt: Subjektiver Geltungsbereich
Art. 4 Auftraggeber
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Behörden sowie zentrale und dezentrale Verwalt ungseinheiten, einschliesslich der Einrichtun- gen des öffentlichen Rechts auf Kantons - , Bezirks - und Gemeindeebene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vere inbarung ebenso staatliche Behör- den sowie öffentliche und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen er- bringen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, so- weit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sektoren in der Schweiz ausüben: a) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; b) Bereitstellen od er Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder der Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie; c) Betreiben von Netzen zur Versorgung d er Öffentlichkeit im Bereich des Ver- kehrs durch Stadtbahn, automatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabelbahn; d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; e) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen; f) Bereitstellen oder Betreiben von Eisenbahnen einschliesslich des darauf durch- geführten Verkehrs; g) Bereitstellen oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas oder Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder h) Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zum Zweck der Suche oder Förderung von Erd öl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen.
3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Beschaf- fungen für den beschriebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkei- ten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs u nterstehen dieser Vereinbarung überdies: a) andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme ihrer ge- werblichen Tätigkeiten; b) Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öf- fentlichen Geldern subventioniert werden .
5 Führt eine Drittperson die Vergabe eines öffentlichen Auftrags für einen oder meh- rere Auftraggeber durch, so untersteht diese Drittperson dieser Vereinbarung wie der von ihm vertretene Auftraggeber. Art. 5 Anwendbares Recht
1 Beteiligen sich mehrere d em Bundesrecht und dieser Vereinbarung unterstellte Auf- traggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, des- sen Auftraggeber den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kanto- nale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so kommt diese Vereinbarung zur Anwen- dung.
2 Beteiligen sich mehrere dieser Vereinbarung unterstellte Auftraggeber an einer Be- schaffung, so ist das Recht desjenigen Kantons anwendbar, der den grössten Anteil an der Finanzierung trägt.
3 Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeber sind im gegenseitigen Ein- vernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehen- den Grundsätzen dem Recht eines beteiligten Auftraggebers zu unterstellen.
4 Eine Beschaffung, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet des Auftraggebers er- folgt, untersteht wahlweise dem Recht am Sitz des Auftraggebers oder am Ort, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
5 Eine Beschaffung durch eine gemeinsame Trägerschaft untersteht dem Recht am Sitz der Trägers chaft. Hat diese keinen Sitz, findet das Recht am Ort Anwendung, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
6 Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rech- ten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufg aben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen. Art. 6 Anbieter
1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Ge- währung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig ein- gegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit der Auftrag- geber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Ge- währung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachg eführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten abschliessen.
Art. 7 Befreiung von der Unterstellung
1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbewerb, kann das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die entsprechenden Beschaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektoren- markt tätige Auftraggeber sind berechtigt, zu Handen de s InöB ein diesbezügliches Gesuch zu stellen.
2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen Sek- torenmarkt tätigen Auftraggeber.
2. Abschnitt: Objektiver Geltungsbereich
Art. 8 Öffentlicher Auftrag
1 Ein öffentlicher Auftr ag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeber und Anbieter abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekenn- zeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegen- leistung, wobei die charakteristis che Leistung durch den Anbieter erbracht wird.
2 Es werden folgende Leistungen unterschieden: a) Bauleistungen (Bauhaupt - und Baunebengewerbe); b) Lieferungen; c) Dienstleistungen.
3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absa tz 2 zu- sammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieser Vereinbarung zu umg ehen. Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen
1 Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn dem Anbieter dadurch ausschliessliche oder beson- dere Rechte zukommen, die er im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihm dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts gehen vor. Art. 10 Ausnahmen
1 Diese Verein barung findet keine Anwendung auf: a) die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion oder im Angebot von Leistungen für einen gewerblichen Verkauf oder Wieder- verkauf; b) den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen sowie der entsprechenden Rechte daran;
c) die Ausrichtung von Finanzhilfen; d) Verträge über Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, An- kauf, Verkauf, Übertrag ung oder Verwaltung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; e) Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeitsintegration, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten; f) die Verträge des Personalrechts; g) die öffentlich - rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Kantone und Gemeinden.
2 Diese Vereinbarung findet zudem keine Anwendung auf die Beschaffung von Leis- tungen: a) bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung solc her Leis- tungen zusteht; b) bei anderen, rechtlich selbständigen Auftraggebern, die ihrerseits dem Beschaf- fungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeber diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern erbringen; c) bei unselbständigen Or ganisationseinheiten des Auftraggebers; d) bei Anbietern, über die der Auftraggeber eine Kontrolle ausübt, die der Kon- trolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit diese Unternehmen ihre Leistungen im Wesentlichen für den Auftraggeber erbringe n.
3 Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, a) wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren oder inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforderlich erachtet wird; b) soweit dies erforder lich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen oder zum Schutz der Tier - und Pflanzenwelt; c) soweit deren Ausschreibung Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde.
3. Kapitel Allgemeine Grundsätze
Art. 11 Verfahrensgrundsätze
1 Bei d er Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auftraggeber folgende Verfah- rensgrundsätze: a) Er führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch; b) er trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabre- den und Korru ption; c) er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieter; d) er verzichtet auf Abgebotsrunden; e) er wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieter.
Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsb edingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts
1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen öf- fentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche die im Inland massgeblichen Arbeits- schutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde - und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bun- desgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA) vom 17. Juni 2005 1 ) , sowie die Bestim- mungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleich- heit einhalten.
2 Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen öf- fentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Mass g abe von Anhang 3 einhalten. Der Auftraggeber kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher interna- tionaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren.
3 Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an A nbieter, welche min- destens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Um- welt nach Massgabe von Anhang 4.
4 Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis
3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwi schen den An- bietern und den Subunternehmern aufzunehmen.
5 Der Auftraggeber kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis
3 kontrollieren oder die Kontrolle Dritten übertragen, soweit diese Aufgabe nicht ei- ner spezialgesetzlichen Behörde od er einer anderen geeigneten Instanz, insbesondere einem paritätischen Kontrollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann der Auftraggeber der Behörde oder dem Kontrollorgan die erforder- lichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zu r Verfügung stellen. Auf Verlangen hat der Anbieter die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
6 Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 befassten Be- hörden und Kontrollorgane erstatten dem Auftraggeber Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige getroffene Massnahmen.
1 ) SR 822.41
Art. 13 Ausstand
1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftraggebers oder eines Expertengre- miums keine Personen mitwirken, die: a) an einem Auftrag ein persönliches Interesse haben; b) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensge- meinschaft führen; c) mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder bis z um dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; d) Vertreter eines Anbieters sind oder für einen Anbieter in der gleichen Sache tätig waren; oder e) aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaffun- gen erforderl iche Unabhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmittelbar nach Kenntnis des Ausstandgrundes vorzu- bringen.
3 Über Ausstandsbegehren entscheidet der Auftraggeber oder das Expertengremium unter Ausschluss der betreffenden Person.
4 Der Auf traggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass Anbieter, die bei Wett- bewerben und Studienaufträgen in einem ausstandsbegründenden Verhältnis zu einem Jurymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind. Art. 14 Vorbefassung
1 Anbieter, die an der V orbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt waren, sind zum Angebot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsvorteil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann und wenn der Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den A nbietern nicht gefährdet.
2 Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbesondere: a) die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten; b) die Bekanntgabe der an der Vorbereitung Beteiligten; c) die Verlängerung der Min destfristen.
3 Eine der öffentlichen Ausschreibung vorgelagerte Marktabklärung durch den Auf- traggeber führt nicht zur Vorbefassung der angefragten Anbieter. Der Auftraggeber gibt die Ergebnisse der Marktabklärung in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Ar t. 15 Bestimmung des Auftragswerts
1 Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftragswert.
2 Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen dieser Ver- einbarung zu umgehen.
3 Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamt heit der auszuschreibenden Leis- tungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen, zu be- rücksichtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Ver- längerungsoptionen und Optionen auf Folgeaufträge sowie säm tliche zu erwartenden Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne die Mehrwertsteuer.
4 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger Verl än- gerungsoptionen. Die bestimmte Laufzeit darf in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
5 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand des monatlichen Entg elts multipliziert mit 48.
6 Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der Auftrags- wert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen während der letzten
12 Monate oder, bei einer Erstbeauftragung, anhand des geschätzte n Bedarfs über die nächsten 12 Monate.
4. Kapitel Vergabeverfahren
Art. 16 Schwellenwerte
1 Die Wahl des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert nach den Anhängen 1 und 2 erreicht. Das InöB passt die Schwellenwerte nach Kon- sulta tion des Bundesrates periodisch gemäss den internationalen Verpflichtungen an.
2 Bei einer Anpassung der internationalen Verpflichtungen hinsichtlich der Schwel- lenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwirkung.
3 Erreicht der Gesamtwert mehrerer Bau leistungen für die Realisierung eines Bau- werks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Bestimmungen dieser Vereinbarung für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung. Errei- chen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der Wert dieser Leistungen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des Gesamtwerts des Bauwerks, so finden für diese Leistungen die Bestimmungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung (Bagatellklau sel).
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs wird das massgebliche Verfahren für Bauleis- tungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt. Art. 17 Verfahrensarten
1 In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwerte werden öffentliche Auf- träge nach Wahl des Auftraggebers entweder im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren, im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben. Art. 18 Offenes Verfahren
1 Im offenen Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus.
2 Alle Anbieter können ein Angebot einreichen.
Art. 19 Selektives Verfahren
1 Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieter auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.
2 Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.
3 Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieter so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindes tens drei Anbieter zum Angebot zugelassen. Art. 20 Einladungsverfahren
1 Das Einladungsverfahren findet Anwendung für öffentliche Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 2.
2 Im Einladungsverfahren bestim mt der Auftraggeber, welche Anbieter er ohne öf- fentliche Ausschreibung zur Angebotsabgabe einladen will. Zu diesem Zweck erstellt er Ausschreibungsunterlagen. Es werden wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt. Art. 21 Freihändiges Verfahren
1 Im f reihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag di- rekt ohne Ausschreibung. Der Auftraggeber ist berechtigt, Vergleichsofferten einzu- holen und Verhandlungen durchzuführen.
2 Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Schwel lenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist: a) es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungs- verfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot ent- spricht den wesentli chen Anforderungen der Ausschreibung oder den techni- schen Spezifikationen oder es erfüllt kein Anbieter die Eignungskriterien; b) es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren ei ngegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen; c) aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter in Frage, und es gibt keine angemess ene Alternative; d) aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann; e) ein Wechsel des Anbieters für Le istungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Er- weiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder techni- schen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen; f) der Auftraggeber beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige Leis- - - dien - oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden;
g) der Auftraggeber beschafft Leistungen an Warenbö rsen; h) der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befris- teten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen); i) der Auftraggeber vergibt den Folgea uftrag an den Gewinner eines Planungs - oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs - oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen er- füllt sein:
1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung m it den
Grundsätzen der Vereinbarung durchgeführt;
2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengre-
mium beurteilt;
3. der Auftraggeber hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folge-
auftrag oder die Koordination freihändig zu vergeben.
3 Der Auftraggeber erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 vergebenen Auf- trag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt: a) Name des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters; b) Art und Wert der beschafften Leistung; c) Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des frei- händigen Verfahrens rechtfertigen. Art. 22 Wettbewerbe sowie Studienaufträge
1 Der Auftraggeber, der einen Planungs - oder Gesamtleistungswettbewerb veranstal- tet oder Studienaufträge erteilt, regelt i m Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Er kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachver- bänden verweisen. Art. 23 Elektronische Auktionen
1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardisierter Leistungen im Rahmen e ines Verfahrens nach dieser Vereinbarung eine elektronische Auktion durchführen. Dabei werden die Angebote nach einer ersten vollständigen Bewertung überarbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und allenfalls mehrfacher Durchgänge neu ge- ordnet. In d er Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich: a) auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder b) auf die Preise und die Werte für quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinh eit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vorteilhafteste Angebot er- teilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die Angebote die technischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Be- ginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfügung: a) die automatische Bewertungsmethode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlagskriterien beruhenden mathematischen Fo rmel; b) das Ergebnis der ersten Bewertung seines Angebots; und c) alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auktion.
4 Alle zugelassenen Anbieter werden gleichzeitig und auf elektronischem Weg aufge- fordert, neue beziehungsweise angepasste Angebote einzureichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschrei- bung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgä nge umfas- sen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jewei- ligen Rang. Art. 24 Dialog
1 Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleistungen oder bei der Beschaf- fung innovativer Leistungen kann ein Auftraggeber im Rahmen eines offenen oder selektiven Verfahrens einen Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leistungsgegen- stand zu konkretisieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu ermitteln und festzulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
2 Der Dialog darf nicht zum Zweck geführt werden, Preise und Gesamtpreise zu ver- handeln.
3 Der Auftraggeber formuliert und erläutert seine Bedürfnisse und Anforderungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen. Er gibt ausserdem bekannt: a) den Ablauf des Dialogs; b) die möglichen Inhalte des Dialogs; c) ob und wie die Teilnahme am Dialog und die Nutzung der Immaterialgüter- rechte sowie der Kenntnisse und Erfahrungen des Anbieters entschädigt wer- den; d) die Fristen und Modalitäten zur Einreic hung des endgültigen Angebots.
4 Der Auftraggeber kann die Zahl der teilnehmenden Anbieter nach sachlichen und transparenten Kriterien reduzieren.
5 Er dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeigneter und nachvoll- ziehbarer Weise.
Art. 25 Rahmenverträge
1 Der Auftraggeber kann Vereinbarungen mit einem oder mehreren Anbietern aus- schreiben, die zum Ziel haben, die Bedingungen für die Leistungen, die im Laufe ei- nes bestimmten Zeitraums bezogen werden sollen, festzulegen, insbesondere in Be- zug auf deren Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen. Ge- stützt auf einen solchen Rahmenvertrag kann der Auftraggeber während dessen Lauf- zeit Einzelverträge abschliessen.
2 Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung verwend et werden, den Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.
3 Die Laufzeit eines Rahmenvertrags beträgt höchstens fünf Jahre. Eine automatische Verlängerung ist nicht möglich. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vor- gesehen werden.
4 Wird ein Ra hmenvertrag mit nur einem Anbieter abgeschlossen, so werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags abgeschlossen. Für den Abschluss der Einzelverträge kann der Auftraggeber den jeweiligen Vert ragspartner schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständigen.
5 Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehreren Anbietern abge- schlossen, so erfolgt der Abschluss von Einzelverträgen nach Wahl des Auftraggebers entweder nach den Bedingun gen des jeweiligen Rahmenvertrags ohne erneuten Auf- ruf zur Angebotseinreichung oder nach folgendem Verfahren: a) vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert der Auftraggeber schriftlich die Vertragspartner und teilt ihnen den konkreten Bedarf mit; b) de r Auftraggeber setzt den Vertragspartnern eine angemessene Frist für die Ab- gabe der Angebote für jeden Einzelvertrag; c) die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dauer, die in der Anfrage genannt ist, verbindlich; d) der Auftraggeber schl iesst den Einzelvertrag mit demjenigen Vertragspartner ab, der gestützt auf die in den Ausschreibungsunterlagen oder im Rahmenver- trag definierten Kriterien das beste Angebot unterbreitet.
5. Kapitel Vergabeanforderungen
Art. 26 Teilnahmebedingungen
1 Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass der Anbieter und seine Subunternehmer die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfül- len, die fälligen Ste uern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf un- zulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2 Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einhaltung der Teilnahmebedin- gungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Ve rzeich- nis nachweist.
3 Er gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu wel- chem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. Art. 27 Eignungskriterien
1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunt erlagen die Kriterien zur Eignung des Anbieters abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2 Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaft li- che, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung des An- bieters betreffen.
3 Der Auftraggeber gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftraggebers erhalten hat. Art. 28 Verzeichnisse
1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzeichnis der Anbieter führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröf- fentlichen: a) Fundstelle des Ve rzeichnisses; b) Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; c) Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; d) Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieter zug elassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieter infor- miert.
1 Der Auftraggeber prüft die Angebote a nhand leistungsbezogener Zuschlagskrite- rien. Neben dem Preis und der Qualität einer Leistung kann er insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszyklus- kosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, Kreativität, Kunden- dienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Ser- vicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik berücksichtigen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergänzen d berücksich- tigen, inwieweit der Anbieter Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliede- rung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3 Der Auftraggeber gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschrei- bung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4 Für standardisierte Leistun gen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Krite- rium des niedrigsten Preises erfolgen. Art. 30 Technische Spezifikationen
1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsun- terlagen die erforderlichen technischen Spezifikat ionen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Ab- messungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kenn- zeichnung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezi fikationen stützt sich der Auftraggeber, so- weit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Paten te, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinrei- chend genaue oder verständliche Art und Weise der L eistungsbeschreibung gibt und der Auftraggeber in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den Anbieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen. Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmer
1 Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zugelassen, soweit der Auftragge- ber dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterla gen nicht aus- schliesst oder beschränkt.
2 Mehrfachbewerbungen von Subunternehmern oder von Anbietern im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3 D ie charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu erbringen. Art. 32 Lose und Teilleistungen
1 Der Anbieter hat ein Gesamtangebot für den Beschaffungsgegenstand einzureichen.
2 Der Auftraggeber kann den Beschaffungsgegenstand in Lose aufteil en und an einen oder mehrere Anbieter vergeben.
3 Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die Anbieter ein Angebot für mehrere Lose einreichen, es sei denn, der Auftraggeber habe dies in der Ausschreibung abwei- chend geregelt. Er kann festlegen, dass ein einzelner Anbieter nur eine beschränkte Anzahl Lose erhalten kann.
4 Behält sich der Auftraggeber vor, von den Anbietern eine Zusammenarbeit mit Drit- ten zu verlangen, so kündigt er dies in der Ausschreibung an.
5 Der Auftraggeber kann sich in der Aussc hreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzu- schlagen. Art. 33 Varianten
1 Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschreibung be- schriebenen Leistung Varianten vorzuschlagen. Der Auftraggeber kann diese Mög- lichkeit in der Ausschreibun g beschränken oder ausschliessen.
2 Als Variante gilt jedes Angebot, mit dem das Ziel der Beschaffung auf andere Art als vom Auftraggeber vorgesehen erreicht werden kann. Art. 34 Formerfordernisse
1 Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, vollständig und fristge- recht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterla- gen eingereicht werden.
2 Sie können elektronisch eingereicht werden, wenn dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist u nd die seitens des Auftraggebers definierten Anforderungen eingehalten werden.
6. Kapitel Ablauf des Vergabeverfahrens
Art. 35 Inhalt der Ausschreibung
1 Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält mindestens folgende Informatio- nen: a) Name und Adresse des Auftraggebers; b) Auftrags - und Verfahrensart sowie die einschlägige CPV - Klassifikation 1 ) , bei Dienstleistungen zusätzlich die einschlägige CPC - Klassifikation 2 ) ; c) Beschreibung der Leistungen, einschliesslich der Art und Menge, oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Opti- onen; d) Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung;
1 ) CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vokabular für öffentliche Auf- träge der Europäischen Union).
2 ) CPC = «Central Product Classification» (Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen).
e) gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der Anzahl Lose und eine Zulassung von Teilangeboten; f) gegebenenfal ls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bietergemein- schaften und Subunternehmern; g) gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Varianten; h) bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine Angabe des Zeit- punktes der nachfo lgenden Ausschreibung und gegebenenfalls einen Hinweis, dass die Angebotsfrist verkürzt wird; i) gegebenenfalls einen Hinweis, dass eine elektronische Auktion stattfindet; j) gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen; k) die Frist zur Einreich ung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen; l) Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen, gegebenenfalls die Auflage, dass Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten sind; m) Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots; o) bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, die zur Offertstellung eingeladen werden; p) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung, sofern diese An gaben nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind; q) gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen; r) die Gültigkeitsdauer der Angebote; s) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen sowie gegebenenfalls eine kostendeckende Ge bühr; t) einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt; u) gegebenenfalls zum Verfahren zugelassene, vorbefasste Anbieter; v) eine Rechtsmittelbelehrung. Art. 36 Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
1 Soweit diese Angaben nicht berei ts in der Ausschreibung enthalten sind, geben die Ausschreibungsunterlagen Aufschluss über: a) Name und Adresse des Auftraggebers; b) den Gegenstand der Beschaffung, einschliesslich technischer Spezifikationen und Konformitätsbescheinigungen, Pläne, Zeichnungen und notwendiger In- struktionen sowie Angaben zur nachgefragten Menge; c) Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich einer Liste mit Angaben und Unterlagen, welche die Anbieter im Zusammen- hang mit den Teilnahmebe dingungen einreichen müssen, sowie eine allfällige Gewichtung der Eignungskriterien; d) die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung; e) wenn der Auftraggeber die Beschaffung elektronisch abwickelt: allfällige An- forderungen an die Authentifizierung und Ve rschlüsselung bei der elektroni- schen Einreichung von Informationen;
f) wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion vorsieht: die Regeln, nach denen die Auktion durchgeführt wird, einschliesslich der Bezeichnung jener Angebotselemente, die angepasst we rden können und anhand der Zuschlagskri- terien bewertet werden; g) das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote, falls die Angebote öffentlich geöffnet werden; h) alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Modalitäten und Bedingungen, insbesondere die Angabe, in welcher Währung (in der Regel Schweizerfranken) das Angebot einzureichen ist; i) Termine für die Erbringung der Leistungen. Art. 37 Angebotsöffnung
1 Im offenen und im selektiven Verfahren sowie im Einladungsverfa hren werden alle fristgerecht eingereichten Angebote durch mindestens zwei Vertreter des Auftragge- bers geöffnet.
2 Über die Öffnung der Angebote wird ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, d as Datum der Ein- reichung ihrer Angebote, allfällige Angebotsvarianten sowie die jeweiligen Gesamt- preise der Angebote festzuhalten.
3 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so ist für die Öffnung der Couverts nach den Absätzen 1 und 2 vor zugehen, wobei im Protokoll über die Öff- nung der zweiten Couverts nur die Gesamtpreise festzuhalten sind.
4 Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlangen Einsicht in das Protokoll gewährt. Art. 38 Prüfung der Angebote
1 Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Former- fordernisse. Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen berichtigt.
2 Der Auftraggeber kann von den Anbietern verlangen, dass sie ihre Angebote erläu- tern. Er hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich fest.
3 Geht ein Angebot ein, dessen Preis im Vergleich zu den anderen Angeboten unge- wöhnlich niedrig erscheint, so muss der Auftraggeber beim Anbieter zweckdienliche Erkundigungen darüber einholen, ob die Teilnahmebedingungen eingeha lten sind und die weiteren Anforderungen der Ausschreibung verstanden wurden.
4 Sind Leistung und Preis in separaten Couverts anzubieten, so erstellt der Auftragge- ber in einem ersten Schritt eine Rangliste entsprechend der Qualität der Angebote. In einem z weiten Schritt bewertet er die Gesamtpreise. Art. 39 Bereinigung der Angebote
1 Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln .
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn: a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden kön- nen; oder b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich ge boten sind, wobei der Leistungs- gegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle An- bieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tatbe- ständen von Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest. Art. 40 Bewertung der Angebote
1 Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, wer- den die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluation.
2 Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote einen erheblichen Aufwand und hat der Auftraggeber dies in der Ausschreibung angekündigt, so kann er alle Angebote auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und rangieren. Auf dieser Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei bestrangierten Angeb ote aus und unterzieht sie einer umfassenden Prüfung und Be- wertung. Art. 41 Zuschlag
1 Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag. Art. 42 Vertragsabschluss
1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wir- kung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die aufschie- bende W irkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Vertrags- abschluss umgehend dem Gericht mit.
Art. 43 Abbruch
1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn: a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zu reichenden Gründen ab- sieht; b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren Anforderungen erfüllt; c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwar- ten sind; d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Bes chaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten; e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern bestehen; f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Art. 44 Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags
1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streich en oder einen ihm bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass auf den betreffenden Anbieter, seine Organe, eine beige- zogene Drittperson oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft: a) sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabeverfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt; b) die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Formfehler auf oder weichen wesentlich von de n verbindlichen Anforderungen einer Aus- schreibung ab; c) es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens zum Nachteil des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Verbrechens vor; d) sie befinden sich in einem Pfändungs - oder Konkursverfah ren; e) sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt; f) sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen; g) sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht; h) sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauenswürdigen Vertragspartner zu sein; i) sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der dadurch ent- stehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter kann nicht mit geeigneten Mitte ln ausgeglichen werden; j) sie wurden nach Artikel 45 Absatz 1 von künftigen öffentlichen Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen.
2 Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 treffen, wenn hinrei- chende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf d en Anbieter, seine Organe, einen beigezogenen Dritten oder dessen Organe insbesondere einer der folgenden Sachver- halte zutrifft: a) sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegenüber dem Auftraggeber gemacht; b) es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen; c) sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Aufforderung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, und bieten keine Gewähr für die vertragskonforme Erbringung der ausgeschriebenen Leis- tungen; d) sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Handlungen oder Un- terlassungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder Integrität beeinträchtigen; e) sie sind insolvent; f) sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbed ingungen, die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit oder die Bestimmungen über die Vertraulichkeit, die Best- immungen des schweizerischen Umweltrechts oder die vom Bundesrat bezeich- neten internationalen Übe reinkommen zum Schutz der Umwelt; g) sie haben Melde - oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA verletzt; h) sie verstossen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 19. Dezember 1986 1 ) . Art. 45 Sanktionen
1 Der Auftraggeber oder di e nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwer- wiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buch- staben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentli- chen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen.
2 Diese Sankti onsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auf- traggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde der Wettbe- werbskommission mit.
1 ) SR 241
3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunternehmer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Auf- trägen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbie- ter oder Subunternehmer die e ntsprechenden Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sank- tion wird der Eintrag aus der Liste gelö scht.
4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung.
5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so k önnen diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.
7. Kapitel Fristen und Veröffentlichungen, Statistik
Art. 46 Fristen
1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnahme- anträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung.
2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote; b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Ange- botserst ellung für die Einreichung der Angebote.
3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig anzuzeigen oder zu veröffentlichen.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der An- gebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als 5 Tage reduziert werden. Art. 47 Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich
1 Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Artikel 46 Absatz 2 in Fällen nac h- gewiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.
2 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 um je
5 Tage kürzen, wenn: a) die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird; b) die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlicht werden; c) Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
3 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, sofern er mindestens 40 Tage bis höchstens 12 Mo- nate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine Vorankündigung mit folgen- dem Inhalt veröffentlicht hat: a) Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung; b) ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge; c) Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen; d) Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen; e) alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben nach Arti- kel 35.
4 Er kann di e minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, wenn er wiederkehrend benötigte Leistungen be- schafft und bei einer früheren Ausschreibung auf die Fristverkürzung hingewiesen hat.
5 Überdies kann der A uftraggeber beim Einkauf gewerblicher Waren oder Dienstleis- tungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall die Frist zur Angebotseinrei- chung auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern er die Ausschreibungsunterla- gen gleichzeitig mit der Ausschr eibung elektronisch veröffentlicht. Nimmt der Auf- traggeber Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entge- gen, so kann er ausserdem die Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen. Art. 48 Veröffentlichungen
1 Im offenen und im s elektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Voran- kündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentli- che Beschaffungen. Ebenso veröffent licht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden.
2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich.
3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Inter- netplattform beauftragte Organisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Dienstleistun- gen nutzen, Entgelte oder Gebühren e rheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistun- gen.
4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welt- zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amts- sprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens: a) den Gegenstand der Beschaffung; b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilna hmeanträge; c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.
5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Ge- biets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt.
6 Im Staatsvertragsbereich ertei lte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Ta- gen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: a) Art des angewandten Verfahrens; b) Gegenstand und Umfang des Auftrags; c) Name und Adresse des Auftraggebers; d) Datum des Zuschlags; e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer.
7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen. Art. 49 Aufbewahrung der Unterlagen
1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zu- schlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören: a) die Ausschreibung; b) die Ausschreibungsunterlagen; c) das Protokoll der Angebotsöffnung; d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren; e) die Bereinigungsprotokolle; f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens; g) das berücksichtigte Angebot; h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaf- fung; i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffentli- che Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Art. 50 Statistik
1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch geführte Sta- t istik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.
2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben: a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers geglie- dert nach Bau - , Liefer - und Dienstleistungsauftr ägen unter Angabe der CPC - oder CPV - Klassifikation; b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Verfah- ren vergeben wurden; c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den Angaben ge- mäss Buchstaben a und b mit Erl äuterungen zur eingesetzten Schätzungsme- thode.
3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben.
4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wah- rung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.
8. K apitel Rechtsschutz
Art. 51 Eröffnung von Verfügungen
1 Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch indivi- duelle Zustellung an die Anbieter. Die Anbieter haben vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst: a) die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters; b) den Gesamtpreis de s berücksichtigten Angebots; c) die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots; d) gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe.
4 Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch: a) gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen verletzt würden; b) berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt würden; oder c) der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde. Art. 52 Beschwerde
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einladungsver- fahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsge- richt als einzige kantonale Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
Art. 53 Beschwerdeo bjekt
1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen: a) die Ausschreibung des Auftrags; b) der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren; c) der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis oder über die Streichung eines Anbieters aus einem Verzeichnis; d) der Entscheid über Ausstandsbegehren; e) der Zuschlag; f) der Widerruf des Zuschlags; g) der Abbruch des Verfahrens; h) der Ausschluss aus dem Verfahren; i) die Verhängung einer Sanktion.
2 Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten werden.
3 Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden die Bestimmungen dieser Vereinbarung zum rechtli chen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschie- benden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung.
4 Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom Auftrags- wert durch Beschwerde angefochten werden.
5 Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser Vereinbarung aus- geschlossen.
6 Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach Artikel 25 Absätze
4 und 5 ist ausgeschlossen. Art. 54 Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebend e Wirkung.
2 Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf Gesuch hin aufschie- bende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der auf- schi ebenden Wirkung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.
3 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende Wirkung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers und des berücksich- tigten Anbieters sind von de n Zivilgerichten zu beurteilen. Art. 55 Anwendbares Recht
1 Das Verfügungs - und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmun- gen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, soweit diese Verein- barung nichts anderes bestimmt. Art. 56 Beschwerdefrist, Beschwerdegründe und Legitimation
1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
2 Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a) Rechtsverlet zungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens; sowie b) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts.
4 Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüf t werden.
5 Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistun- gen erbringen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfah ren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden. Art. 57 Akteneinsicht
1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu ge- währen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenste- hen. Art. 58 Beschwerdeentscheid
1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entsch eiden oder diese an die Vo- rinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem berücksich- tigten Anbieter bereits ab geschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt.
3 Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Beschwer- deinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
4 Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung seines Angebots erwachsen sind.
1 Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheid en, so gilt Arti- kel 58 Absatz 2 sinngemäss.
9. Kapitel Behörden
Art. 60 Kommission Beschaffungswesen Bund - Kantone
1 Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens obliegt der Kommission Besch affungswesen Bund - Kantone (KBBK). Diese setzt sich paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kan- tone zusammen. Das Sekretariat wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sichergestellt.
2 Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Au sarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien zu Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhandlungsdelegationen; b) Förderung des Informations - und Erfahrungsaustausches zwischen Bund und Kantonen und Erarbeitung von Empfehlung en betreffend die Umsetzung inter- nationaler Verpflichtungen in Schweizer Recht; c) Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden; d) Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzelfällen bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Geschäften nach den Buchstaben a bis c.
3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt werden, so kann die KBBK bei den Behörden des Bundes oder der Kantone intervenieren und sie veranla ssen, den Sach- verhalt abzuklären und bei festgestellten Missständen die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4 Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftragen.
5 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung des Bundes- rates und des InöB. Art. 61 Interkantonales Organ
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau - , Planungs - und Umweltdirektoren - Konferenz (BPUK) bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Besch affungswesen (InöB).
2 Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Erlass dieser Vereinbarung; b) Änderungen dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der betei- ligten Kantone; c) Anpassung der Schwellenwerte; d) Vorschlag an den Bundesr at für die Befreiung von der Unterstellung unter diese Vereinbarung und Entgegennahme diesbezüglicher Gesuche der Auftraggeber nach Artikel 7 Absatz 1 (Ausklinkklausel); e) Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die Kantone und Be- zeichnung einer Kontrollstelle; f) Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer nach Mass- gabe von Artikel 45 Absatz 3;
g) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung dieser Ver- einbarung; h) Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahme n der internationalen Übereinkommen; i) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gre- mien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, so fern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betroffenen kantonalen Direk tionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone und mit dem Bund zusammen. Art. 62 Kontrollen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.
2 Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Einhaltung dieser Ver- einbarung durch andere Kan tone.
3 Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch die Kantone an das InöB richten. Die Anzeige verleiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.
4 Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
10. Kapitel Schlussbesti mmungen
Art. 63 Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB beitre- ten.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Vereinba- rung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz Ausführung sbestimmungen insbesondere zu den Artikeln 10, 12 und 26 er- lassen. Art. 64 Übergangsrecht
1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
Art. 65 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das In- krafttreten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiterhin die Ver- einbarung vom 15. März 2001. Vom Grossen Rat genehmigt am 23. März 2021 Datum der Veröffentlichung: 31. März 2021 Ablauf der Referendumsfrist: 29. Juni 2021 Inkrafttreten: 1. Juli 2021 1 )
1 ) RRB Nr. 2021 - 000643 vom 2. Juni 2021
Anhang 1 1 (Stand 1. Juli 2021) Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
a. Government Procurement Agreement GPA (WTO - Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistunge n Kantone
8'700'000 CHF (5'000'000 SZR)
350'000 CHF (200'000 SZR)
350'000 CHF (200'000 SZR) Behörden und öffentliche Unter - nehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommu - nikation
8'700'000 CHF (5'000'000 SZR)
700'000 CHF (400'000 SZR)
700' 000 CHF (400'000 SZR)
b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO ) Bauleistungen (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden / Bezirke
8'700'000 CHF (6'000'000 EURO)
350'000 CHF (240'000 EURO)
350'000 CHF (240'000 EURO) Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten in den
8'700'000 CHF (6'000'000 EURO)
700'000 CHF (480'000 EURO)
700'000 CHF (480'000 EURO)
1 Anhang 1 zur Interkantonalen Vere inbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 (SAR 150.960)
Sektoren Wasser, Energie und Verkehr Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und der Gas - und Wärmeversorgung
8’000'000 CHF (5'000'000 EURO)
640'000 CHF (400'000 EURO)
640'000 CHF (400'000 EURO) Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Telekommunikation *
8’000'000 CHF (5'0 00'000 EURO)
960'000 CHF (600'000 EURO)
960'000 CHF (600'000 EURO) * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (VO des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111)
Anhang 2 1 (Stand 1. Juli 2021) Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich Verfahrensarten Lieferungen (Auftragswert CHF) Dienstleistungen (Auftragswert CHF) Bauleistungen (Auftragswert CHF) Bauneben - gewerbe Bauhaupt - gewerbe Freihändiges Verfahren unter 150'000 unter 150'000 unter 150'000 unter
300'000 Einladungs - verfahren unter 250'000 unter 250'000 unter 250'000 unter
500'000 offenes / selektives Verfahren ab 250'000 ab 250'000 ab 250'000 ab 500'000
1 Anhang 2 zur Interkantonalen Ve reinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 (SAR 150.960 )
Anhang 3 1 (Stand 1. Juli 2021) Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) 2 – Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs - oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9); – Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz d es Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7); – Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9); – Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleic hheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (SR 0.822.720.0); – Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5); – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Disk riminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8); – Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Massn ahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).
1 Anhang 3 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 (SAR 150.960 )
2 Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlangen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.
Anhang 4 1 (Stand 1. Juli 2021) Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen – Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (SR
0.814.02) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene Montrealer
Protokoll vom 16. September 1987 über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (SR 0.814.021); – Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (SR 0.814.05); – Stockholmer Üb ereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe (SR 0.814.03); – Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzens chutz - und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel (SR 0.916.21); – Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR 0.451.43); – Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom
9. Mai 1992 (SR 0.814.01);
– Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453); – Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung vom 13. November 1979 und die im Rahmen dieses Übere inkommens von der Schweiz ratifizierten acht Protokolle (SR 0.814.32).
1 Anhang 4 zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 2019 (SAR 150.960 )
Feedback