Beschluss betreffend die Entschädigung für Amtseinführung, Ausbildung und Inspektion... (211.113)
INHALT
Beschluss betreffend die Entschädigung für Amtseinführung, Ausbildung und Inspektion im Zivilstandswesen
- Beschluss betreffend die Entschädigung für Amtseinführung, Ausbildung und Inspektion im Zivilstandswesen
- Art. 1 Jedes Zivilstandsamt wird jährlich einer Inspektion unterzogen. Der
- Art. 2 Zivilstandsbeamte, Substitute und Mitarbeiter, die an einer Inspektion oder
- Art. 3 Wenn bei einer Inspektion eine schwere Vernachlässigung der Amtsführung
- Art. 4 Die in Artikel 2 dieses Beschlusses vorgesehenen Entschädigungen werden je
- Art. 5 Zivilstandsbeamte, Substitute und Mitarbeiter, die als Instruktoren bei der
- Art. 6 Die Kosten, die sich aus der Anwendung von Artikel 5 ergeben, werden je zur
- Art. 7 Der für ein Ausbildungszentrum verantwortliche Zivilstandsbeamte hat für
- Art. 8 Den beiden Kantonalverbänden der Zivilstandsbeamten wird ein jährlicher
- Art. 9 Der vorliegende Beschluss ersetzt denjenigen vom 17. August 1977.
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