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Beschluss betreffend die Entschädigung für Amtseinführung, Ausbildung und Inspektion im Zivilstandswesen

- 1 - Beschluss betreffend die Entschädigung für Amtseinführung, Ausbildung und Inspektion im Zivilstandswesen vom 28. März 1984 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 3, 8 9 und 29 der Verordnung über das Zivilstandswesen vom 20. Juni 1972; eingesehen den Artikel 64 des Einführungsgesetzes zum ZGB vom 15. Mai
1912; erwägend, dass eine Anpassung der Entschädigung der Zivilstandsbeamten, Substitute und Mitarbeiter angebracht ist; auf Antrag des Justiz- und Polizeidepartementes, beschliesst:

Art. 1 Jedes Zivilstandsamt wird jährlich einer Inspektion unterzogen. Der

Zivilstandsbeamte hat dieser Inspektion persönlich beizuwohnen. Die Zivilstandsbeamten, Substitute und Mitarbeiter sind verpflichtet an Instruktionskursen teilzunehmen. Zwecks Vervollständigung ihrer Ausbildung können sie von der kantonalen Aufsichtsbehörde zudem zu einem Praktikum aufgeboten werden.

Art. 2 Zivilstandsbeamte, Substitute und Mitarbeiter, die an einer Inspektion oder

Amtsübergabe teilnehmen, die einen Instruktionskurs besuchen, oder die ein Praktikum absolvieren, haben Anrecht auf folgende Entschädigungen: - pro Tag (mindestens 6 Stunden) Fr. 120.- - pro Halbtag (mehr als 2 Stunden) Fr. 60.- - pro Stunde Fr. 20.- Für die Spesenvergütung kommt der Beschluss des Staatsrates des Kantons Wallis vom 27. August 1980 zur Anwendung. Wird ein Instruktionskurs während der Generalversammlung der Zivilstandsbeamten durchgeführt und hat die Aufsichtsbehörde keine Kursvorbereitung verlangt, vergütet der Staat nur eine Halbtagsentschädigung.

Art. 3 Wenn bei einer Inspektion eine schwere Vernachlässigung der Amtsführung

festgestellt wird, verliert der verantwortliche Zivilstandsbeamte jeden Anspruch auf Entschädigung für dadurch bedingte zusätzliche Kontrollarbeiten.
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Art. 4 Die in Artikel 2 dieses Beschlusses vorgesehenen Entschädigungen werden je

zur Hälfte vom Staat und der Amtssitzgemeinde getragen. Die Dienstreisespesen des von der Aufsichtsbehörde ernannten regionalen Stellvertreters gehen zu Lasten des Staates. Die Kosten einer gewöhnlichen Stellvertretung (Ferien, Militärdienst, Krankheit und ähnliche Fälle) gehen zu Lasten des Amtsinhabers.

Art. 5 Zivilstandsbeamte, Substitute und Mitarbeiter, die als Instruktoren bei der

Vorbereitung und Durchführung von Kursen mitwirken oder selber Fachkurse besuchen, haben Anrecht auf eine Tagesentschädigung von Fr. 180.- und Halbtagsentschädigung von Fr. 105.- sowie die Spesenvergütung gemäss Staatsratsbeschluss vom 27. August 1980.

Art. 6 Die Kosten, die sich aus der Anwendung von Artikel 5 ergeben, werden je zur

Hälfte vom Staat und den Amtssitzgemeinden übernommen.

Art. 7 Der für ein Ausbildungszentrum verantwortliche Zivilstandsbeamte hat für

Vorbereitung und Durchführung eines Grundausbildungskurses Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 600.- bis Fr. 1200.-. Eine Entschädigung von höchstens Fr. 1200.- wird der Gemeinde des Ausbildungszentrums für die Zuverfügungsstellung der erforderlichen Räumlichkeiten ausbezahlt.

Art. 8 Den beiden Kantonalverbänden der Zivilstandsbeamten wird ein jährlicher

Beitrag von Fr. 1000.- für die Teilnahme ihrer Delegierten an der Generalversammlung des schweizerischen Verbandes der Zivilstandsbeamten zugesprochen.

Art. 9 Der vorliegende Beschluss ersetzt denjenigen vom 17. August 1977.

Er tritt nach der Veröffentlichung im Amtsblatt rückwirkend auf den 1. Januar
1984 in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 28. März 1984. Der Präsident des Staatsrates: Dr. Bernard Comby Der Staatskanzler: Gaston Moulin
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