Reglement betreffend die Benutzung des kantonalen Aufforstungsfonds (921.106)
INHALT
Reglement betreffend die Benutzung des kantonalen Aufforstungsfonds
- Reglement betreffend die Benutzung des kantonalen Aufforstungsfonds
- Art. 1 Mit der Verwaltung des kantonalen Aufforstungsfonds befasst sich der
- Art. 2 Die Rechnungsführung dieses Fonds obliegt dem Finanzdepartement.
- Art. 3 Der Fonds wird gespeist von:
- Art. 4 Der Fonds dient vor allem zur Ausführung von forstlichen Verbesserungen
- Art. 5 Das Forstsdepartement ist berechtigt, für die im vorhergehenden Artikel
- Art. 6 Das gegenwärtige Reglement tritt mit dem Tage der Genehmigung durch den
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