Reglement betreffend die Benutzung des kantonalen Aufforstungsfonds (921.106)
CH - VS

Reglement betreffend die Benutzung des kantonalen Aufforstungsfonds

- 1 - Reglement betreffend die Benutzung des kantonalen Aufforstungsfonds vom 26. November 1943 Der Staatsrat des Kantons Wallis auf Vorschlag des Forstdepartementes, beschliesst:

Art. 1 Mit der Verwaltung des kantonalen Aufforstungsfonds befasst sich der

Staatsrat, welcher gewisse Kompetenzen dem Forstdepartement übertragen kann.

Art. 2 Die Rechnungsführung dieses Fonds obliegt dem Finanzdepartement.

Art. 3 Der Fonds wird gespeist von:

a) den Erträgnissen der Holzschläge und der Nebennutzungen der Staatswaldungen; b) den Entschädigungen für Servitute; c) dem Verkauf von Staatswaldungen; d) den Rodungsgebühren; e) den verfallenen Garantiebeträgen für die Ersatzpflanzung von geschlagenen Nuss- und Kastanienbäumen; f) den zwei Dritteln der vom Forstdepartement ausgesprochenen Bussen; g) der von der Hespa (Holzeinkaufsstelle schweiz. Papier- und Papierstoff- Fabrikanten) zu entrichtenden Gebühr von 30 Rappen pro Ster Papierholz; h) den Zinsen (1%).

Art. 4 Der Fonds dient vor allem zur Ausführung von forstlichen Verbesserungen

und zum Ankauf von Wäldern, dann zur Schaffung von staatlichen Forstgärten, ferner für die Erweiterung der Forstbibliothek, den Kauf von Instrumenten, das forstliche Versuchswesen und die Ausstellungen und schliesslich für Zwecke des Naturschutzes.

Art. 5 Das Forstsdepartement ist berechtigt, für die im vorhergehenden Artikel

angeführten Zwecke einen Betrag bis zu Fr. 1000.- zu erheben. Für die Abhebung und Benutzung höherer Beträge ist der Staatsrat zuständig.
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Art. 6 Das gegenwärtige Reglement tritt mit dem Tage der Genehmigung durch den

Staatsrat in Kraft. Also beschlossen vom Staatsrate in Sitten, in seiner Sitzung vom 26. November 1943. Der Präsident des Staatsrates: A. Fama Der Staatskanzler: N. Roten
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