Ausführungsreglement zum Stempelgesetz (643.100)
INHALT
Ausführungsreglement zum Stempelgesetz
- Ausführungsreglement zum Stempelgesetz
- Art. 1 Das Finanzdepartement ist mit der Ausführung des Stempelgesetzes
- Art. 2 Es überwacht die Einregistrierungsämter, die Ablagen von Stempelpapier und
- Art. 3 Gegen seine Entscheide kann innert 20 Tagen und in der gewöhnlichen Form
- Art. 4 Die Grundbuchverwalter sind Vorsteher der Einregistrierungsämter.
- Art. 5 Die Einregistrierung erfolgt in einem besonderen Register fortlaufend
- Art. 6 Der Einregistrierungsbeamte vermerkt auf der Urkunde Nummer und Datum
- Art. 7 Am Ende eines jeden Trimesters hat der Einregistrierungsbeamte dem
- Art. 8 Das Stempelpapier und die Stempelmarken sind bei der Staatskasse und den
- Art. 9 Jeder Bezirkseinnehmer hat Stempelpapier und Stempelmarken auf Lager.
- Art. 11 Die Halter erstatten vierteljährlich dem Finanzdepartement Abrechnung über
- Art. 12 Die vom Einregistrierungsbeamten angebrachten Stempelmarken werden
- Art. 13 Jede andere Stempelmarke wird durch die Unterschrift eines Beteiligten
- Art. 14 Die ausserhalb des Kantons verfassten Urkunden, insbesondere die
- Art. 15 Gegen Bezahlung der Vergütung und der Unkosten kann bei der Staatskasse
- Art. 16 Die Abschriften einer der Stempelgebühr unterworfenen Urkunde müssen auf
- Art. 17 Auf Spielkarten wird der Stempel auf einer Karte des Spieles angebracht und
- Art. 19 Unter öffentlichem Betrieb versteht man Wirtschaften, Zirkel, Teehäuser,
- Art. 20 Das Stempelpapier trägt als trockenen Stempel das Wappen des Kantons und
- Art. 21 Das Finanzdepartement kann für die durch Einregistrierungsämter bezogenen
- Art. 22 Der Verkehrswert von Liegenschaften wird gemäss den Bestimmungen des
- Art. 23 Die im Stempelgesetz vorgesehenen Expertisen werden durch Ortsschätzer
- Art. 24 Die Bewertung von Bergwerks- und Steinbruchkonzessionen kann, wenn
- Art. 25 Die Kosten der Expertise fallen zu Lasten des Gesuchsstellers. Sie sind jedoch
- Art. 26 Aus Billigkeitsgründen kann das Finanzdepartement die Gebühren ganz oder
- Art. 28 Die Tausch- und Kaufverträge, welche eine Zusammenlegung vom
- Art. 29 Das Gesuch um gebührenfreie Behandlung im Sinne des von Artikel 27 und
- Art. 30 Die Vertragsparteien sind für die Bezahlung der Gebühren solidarisch haftbar.
- Art. 31 Für jede stempelpflichtige Urkunde, die bisher nicht einregistriert wurde und
- Art. 32 Das Finanzdepartement wird mit seiner Anwendung betraut, es wird die
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